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{'item': 'W179 2149928-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW179 2149928-1 SpruchW179 2149928-1/ 4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerde enthält kein Beschwerdebegehren noch Beschwerdegründe.
  2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG die festgestellten Mängel zu beheben. Dieser Auftrag wurde erstmals (auf Grund eines Fehlers beim BRZ ohne Amtssignatur) am XXXX zugestellt. Eine zweite (fehlerfreie) Zustellung mit Amtssignatur erfolgte am XXXX .
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die festgestellten Mängel zu beheben. Dieser Auftrag wurde erstmals (auf Grund eines Fehlers beim BRZ ohne Amtssignatur) am römisch 40 zugestellt. Eine zweite (fehlerfreie) Zustellung mit Amtssignatur erfolgte am römisch 40 .
  4. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterblieb eine Verbesserung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde erwogen:
  5. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde
  6. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
  7. Da der Mängelbehebungsauftrag (beim zweiten Male) ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Da der Mängelbehebungsauftrag (beim zweiten Male) ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  10. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  11. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2149928.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.