Obsah (21)
§§ 3Art. 133§ 7§ 8§ 75§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Art. 16§ 13§ 73Art. 130§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW199 1266507-2 SpruchW 199 1266507-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADE
§§ 3, 8, 10 Abs.
1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, und § 18 Abs. 1 Z 6 des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 BG BGBl. I 87/2012, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, des BFA-Verfahrensgesetzes, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 14.8.2005 den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Auch ihr damaliger Ehemann (in der Folge der Einfachheit halber nur als "Ehemann" bezeichnet) und ihre beiden Söhne stellten an diesem Tag Asylanträge. Begründend gab der Ehemann bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( XXXX an, das Leben in der Mongolei sei allgemein sehr schwer und er sei mit dem Kurs der Regierung nicht zufrieden. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen seine Angaben.1.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, stellte am 14.8.2005 den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Auch ihr damaliger Ehemann (in der Folge der Einfachheit halber nur als "Ehemann" bezeichnet) und ihre beiden Söhne stellten an diesem Tag Asylanträge. Begründend gab der Ehemann bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( römisch 40 an, das Leben in der Mongolei sei allgemein sehr schwer und er sei mit dem Kurs der Regierung nicht zufrieden. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen seine Angaben. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an, sie hätten ihr Heimatland wegen des - näher geschilderten - Engagements des Ehemanns der Beschwerdeführerin für die demokratische Bewegung verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin selbst gab an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe; sie sei mit ihren beiden gemeinsamen Kindern allein wegen ihres Mannes geflüchtet. Ihre Eltern seien bereits verstorben; sie habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 24.11.2005 schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder sein Engagement gegen die Regierung und die darauffolgenden Verfolgungshandlungen. Auf entsprechende Fragen gab an er an, die Beschwerdeführerin sei nie in Haft genommen worden; bis zur Geburt ihrer Kinder sei sie Kellnerin, danach Hausfrau gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert. Die Beschwerdeführerin selbst gab wieder an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe; sie hätte das Land nicht verlassen, wenn nicht ihr Mann ausgereist wäre. Mit Bescheiden vom 1.12.2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
§ 7Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: Asyl
G 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I);
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) in die Mongolei sei zulässig (Spruchpunkt II);
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es die Beschwerdeführerin (und ihren Ehemann) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III). Die Anträge ihrer beiden Söhne wurden in gleicher Weise erledigt.Mit Bescheiden vom 1.12.2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins);
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) in die Mongolei sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei);
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es die Beschwerdeführerin (und ihren Ehemann) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei). Die Anträge ihrer beiden Söhne wurden in gleicher Weise erledigt. 1.1.2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre beiden Kinder am 12.12.2005 Berufungen. In der Folge teilte eine Nicht-Regierungsorganisation mit, dass die beiden Kinder freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt seien. Die Verfahren über die diesbezüglichen Berufungen, die nun als Beschwerden zu behandeln waren, stellte der Asylgerichtshof am 23.4.2010 ein. Mit Erkenntnis vom 29.4.2011, C11 266.508-0/2008/12E, 266.507-0/2008/9E, wies er die Berufungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die gleichfalls als Beschwerden zu behandeln waren,
§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl
G 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab, nachdem er am 11.4.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.1.1.2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre beiden Kinder am 12.12.2005 Berufungen. In der Folge teilte eine Nicht-Regierungsorganisation mit, dass die beiden Kinder freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt seien. Die Verfahren über die diesbezüglichen Berufungen, die nun als Beschwerden zu behandeln waren, stellte der Asylgerichtshof am 23.4.2010 ein. Mit Erkenntnis vom 29.4.2011, C11 266.508-0/2008/12E, 266.507-0/2008/9E, wies er die Berufungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die gleichfalls als Beschwerden zu behandeln waren,
Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab, nachdem er am 11.4.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Die Beschwerdeführerin brachte dabei zu ihren Fluchtgründen vor, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehegatten mit der Familie mitgereist. Sie habe die meiste Zeit mit ihren Kindern in XXXX gelebt und sei nur ab und zu verreist. Ihre Kinder seien in die Heimat zurückgekehrt, weil ihre sehr kranke achtzigjährige Schwiegermutter sie habe sehen wollen. Sie selbst habe im August 2008 ihren Asylantrag zurückziehen und mit den Söhnen mitreisen wollen, hätte jedoch zuvor ihre Scheidung einreichen müssen, um nicht mehr mit ihrem Mann in Verbindung gebracht zu werden. Allerdings habe dies zu lange gedauert, obwohl sie einen Anwalt eingeschaltet habe, daher habe sie davon Abstand genommen und die Kinder alleine reisen lassen. Neben ihren Eltern habe sie noch einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester in der Mongolei, ein Bruder sei bereits verstorben. Ihre Söhne lebten aktuell bei ihren Eltern, die auch für den Unterhalt aufkämen, und besuchten ihre Schwiegereltern zweimal je Woche. Der jüngere Sohn besuche die Mittelschule, der ältere sei Student.Die Beschwerdeführerin brachte dabei zu ihren Fluchtgründen vor, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehegatten mit der Familie mitgereist. Sie habe die meiste Zeit mit ihren Kindern in römisch 40 gelebt und sei nur ab und zu verreist. Ihre Kinder seien in die Heimat zurückgekehrt, weil ihre sehr kranke achtzigjährige Schwiegermutter sie habe sehen wollen. Sie selbst habe im August 2008 ihren Asylantrag zurückziehen und mit den Söhnen mitreisen wollen, hätte jedoch zuvor ihre Scheidung einreichen müssen, um nicht mehr mit ihrem Mann in Verbindung gebracht zu werden. Allerdings habe dies zu lange gedauert, obwohl sie einen Anwalt eingeschaltet habe, daher habe sie davon Abstand genommen und die Kinder alleine reisen lassen. Neben ihren Eltern habe sie noch einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester in der Mongolei, ein Bruder sei bereits verstorben. Ihre Söhne lebten aktuell bei ihren Eltern, die auch für den Unterhalt aufkämen, und besuchten ihre Schwiegereltern zweimal je Woche. Der jüngere Sohn besuche die Mittelschule, der ältere sei Student. Zu ihrer Integration brachte die Beschwerdeführerin vor, sie verstehe besser Deutsch als sie es spreche. Sie treffe auch österreichische Frauen, mit denen sie zusammensitze und sich unterhalte. In einem Verein oder einer sonstigen Gemeinschaft sei sie nicht. Eine Familie, die ein Verwendungsschreiben für sie abgegeben habe, kenne sie über ihre Kinder über deren Schulbesuch. Es bestehe nach wie vor Kontakt und man trinke ab und zu gemeinsam Kaffee. Sie habe einen Anfängerkurs in Deutsch besucht, aber keine Teilnahmebestätigung erhalten, weil sie den Kursbesuch wegen ihrer Kinder unterbrochen habe. 1.1.
- In seinem Erkenntnis hielt der Asylgerichtshof fest, die Beschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es sei anzunehmen, dass ein ausreichendes Einkommen gesichert sei und sie nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Sie habe außer zu ihrem Mann keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebe auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Ihre beiden mitgereisten Kinder seien mittlerweile in die Mongolei zurückgekehrt. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht vorgebracht. Da ihrem Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung iSd der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) drohe, könne auch sie selbst gefahrlos in die Mongolei zurückkehren. Beweiswürdigend hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, eine aktuelle oder künftig bestehende Gefährdung durch unbekannte, von einer politischen Partei entsandte Personen oder eine mangelnde Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Mongolei glaubhaft zu machen. Des Weiteren legte der Asylgerichtshof dar, warum dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren und er auszuweisen sei.1.1.
- In seinem Erkenntnis hielt der Asylgerichtshof fest, die Beschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es sei anzunehmen, dass ein ausreichendes Einkommen gesichert sei und sie nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Sie habe außer zu ihrem Mann keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebe auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Ihre beiden mitgereisten Kinder seien mittlerweile in die Mongolei zurückgekehrt. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht vorgebracht. Da ihrem Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung iSd der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) drohe, könne auch sie selbst gefahrlos in die Mongolei zurückkehren. Beweiswürdigend hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, eine aktuelle oder künftig bestehende Gefährdung durch unbekannte, von einer politischen Partei entsandte Personen oder eine mangelnde Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Mongolei glaubhaft zu machen. Des Weiteren legte der Asylgerichtshof dar, warum dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren und er auszuweisen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es ergebe sich auch weder aus dem Verfahren vor dem Bundesasylamt noch aus jenem vor dem Asylgerichtshof, dass ihr ein eigenständiger Anspruch auf subsidiären Schutz zukomme. Schließlich legte der Asylgerichtshof dar, warum auch die Beschwerdeführerin auszuweisen sei. 1.1.
- Am 12.10.2012 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus, dabei wurde ihr Rückkehrhilfe gewährt. 1.
- Am 27.5.2013 stellte sie den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab sie bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag an, sie heiße XXXX , sei am XXXX geboren und habe die Mongolei verlassen, weil sie "chinesisch/mongolischer Mischling" und deshalb schon seit längerer Zeit diskriminiert worden sei.1.
- Am 27.5.2013 stellte sie den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab sie bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag an, sie heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und habe die Mongolei verlassen, weil sie "chinesisch/mongolischer Mischling" und deshalb schon seit längerer Zeit diskriminiert worden sei. Mit drei Schreiben vom 26.11.2013 (zur Post gegeben am 27.11.2013), vom 29.11.2013 und vom 12.12.2013 an das Bundesasylamt (Außenstelle Linz bzw. Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) ersuchte die Beschwerdeführerin, ihren Namen von XXXX (geboren am XXXX ) auf XXXX (geboren am XXXX ) zu berichtigen, der ihr richtiger Name sei. Sie brauche "dringendst" ihrem Namen entsprechende Dokumente. Bei der Antragstellung habe sie aus Angst eine falsche Identität angegeben. Dem Schreiben vom 29.11.2013 waren (unvollständige) Kopien eines alten Reisepasses und eines Führerscheins beigelegt.Mit drei Schreiben vom 26.11.2013 (zur Post gegeben am 27.11.2013), vom 29.11.2013 und vom 12.12.2013 an das Bundesasylamt (Außenstelle Linz bzw. Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) ersuchte die Beschwerdeführerin, ihren Namen von römisch 40 (geboren am römisch 40 ) auf römisch 40 (geboren am römisch 40 ) zu berichtigen, der ihr richtiger Name sei. Sie brauche "dringendst" ihrem Namen entsprechende Dokumente. Bei der Antragstellung habe sie aus Angst eine falsche Identität angegeben. Dem Schreiben vom 29.11.2013 waren (unvollständige) Kopien eines alten Reisepasses und eines Führerscheins beigelegt.
§ 75Abs. 17 Asyl
G 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin weiter. Bei ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 3.1.2014 gab sie an, sie habe bereits am 14.8.2005 einen Asylantrag gestellt. Ihr Mann habe damals politische Fluchtgründe gehabt, deshalb seien sie nach Österreich gereist. Darauf angesprochen, dass sie unterschiedliche Namen und Geburtsdaten angegeben habe (nämlich im ersten Verfahren " XXXX "), gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bei der damaligen Einreise mit ihrem Mann einen anderen Namen angeben müssen. Bei der nunmehrigen Einreise habe sie gedacht, sie würde in die Mongolei zurückgebracht, wenn sie ihren richtigen Namen angebe.
Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin weiter. Bei ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 3.1.2014 gab sie an, sie habe bereits am 14.8.2005 einen Asylantrag gestellt. Ihr Mann habe damals politische Fluchtgründe gehabt, deshalb seien sie nach Österreich gereist. Darauf angesprochen, dass sie unterschiedliche Namen und Geburtsdaten angegeben habe (nämlich im ersten Verfahren " römisch 40 "), gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bei der damaligen Einreise mit ihrem Mann einen anderen Namen angeben müssen. Bei der nunmehrigen Einreise habe sie gedacht, sie würde in die Mongolei zurückgebracht, wenn sie ihren richtigen Namen angebe. Sie habe 15 Jahre lang für den Staat (gemeint: die Mongolei) gearbeitet und auch Handel getrieben. Am 12.10.2012 sei sie aus Österreich in die Mongolei abgeschoben worden. Dazu merkte das Bundesamt in der Niederschrift an, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Mongolei zurückgekehrt sei. Sie gab weiter an, sie sei am 16.5.2013 wieder nach Österreich eingereist. Von Oktober 2012 bis Mai 2013 habe sie sich bei ihren Eltern in XXXX aufgehalten. Ihr Sohn studiere in der Schweiz - er werde das Studium bald beenden -, mit seiner Einladung sei sie "wieder gekommen". Sie sei legal nach Österreich gereist. Von Ulaanbaatar sei sie nach Berlin und von dort nach Österreich geflogen. Die Schweizer Botschaft in Peking habe ihr ein 14 Tage gültiges Schengen-Visum ausgestellt.Sie habe 15 Jahre lang für den Staat (gemeint: die Mongolei) gearbeitet und auch Handel getrieben. Am 12.10.2012 sei sie aus Österreich in die Mongolei abgeschoben worden. Dazu merkte das Bundesamt in der Niederschrift an, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Mongolei zurückgekehrt sei. Sie gab weiter an, sie sei am 16.5.2013 wieder nach Österreich eingereist. Von Oktober 2012 bis Mai 2013 habe sie sich bei ihren Eltern in römisch 40 aufgehalten. Ihr Sohn studiere in der Schweiz - er werde das Studium bald beenden -, mit seiner Einladung sei sie "wieder gekommen". Sie sei legal nach Österreich gereist. Von Ulaanbaatar sei sie nach Berlin und von dort nach Österreich geflogen. Die Schweizer Botschaft in Peking habe ihr ein 14 Tage gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin bei dieser und bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) am 3.2.2014 an, sie sei "chinesisch/mongolischer Mischling" und fürchte deshalb Verfolgung in der Mongolei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I),
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei ab (Spruchpunkt II).
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei ab (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, [in der Folge: FNG]) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, erließ es gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG), und
§ 52Abs.
9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte es
§ 18Abs.
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).FPG), und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte es
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.2.2014 persönlich zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.2.
- Mit Schreiben vom 31.7.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf den Bericht der Österreichischen Botschaft in Peking vom November 2014 zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführerin (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen). Das Bundesamt äußerte sich nicht; die Beschwerdeführerin gab am 11.8.2015 eine Stellungnahme ab (vgl. unten).Das Bundesamt äußerte sich nicht; die Beschwerdeführerin gab am 11.8.2015 eine Stellungnahme ab vergleiche unten).
- Am 4.8.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die mongolische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: * Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Mongolei (Stand 13.1.2017) * Wikipedia-Eintrag "Tsagaan Chas" (https://de.wikipedia.org/wiki/Tsagaan_Chas; 4.8.2017) * Tania Branigan, Mongolian neo-Nazis: Anti-Chinese sentiment fuels rise of ultra-nationalism. (Artikel aus dem "Guardian" vom 2.8.2010; https://www.theguardian.com/world/2010/aug/02/mongolia-far-right; 4.8.2017) Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 10.8.2017 gab sie eine Stellungnahme ab (su.). Am 31.8.2017 langte beim Bundesamt eine Bescheidausfertigung nach § 20 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. 218/1975 (in der Folge: AuslBG) vom 29.8.2017 ein, wonach einem Arbeitgeber ( XXXX ) eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin erteilt wurde, und zwar als Erntearbeiterin für den Zeitraum vom 4.9.2017 bis zum 15.10.
- Bereits am 22.9.2016 und am 20.6.2017 waren Bescheidausfertigungen vom 20.9.2016 und vom 13.6.2017 eingelangt, wonach demselben Arbeitgeber Beschäftigungsbewilligungen für die Beschwerdeführerin erteilt worden waren, und zwar als Erntearbeiterin für den Zeitraum vom 21.9.2016 bis zum 1.11.2016 und als Weingartenarbeiterin für den Zeitraum vom 14.6.2017 bis zum 13.12.2017.Am 31.8.2017 langte beim Bundesamt eine Bescheidausfertigung nach Paragraph 20, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, (in der Folge: AuslBG) vom 29.8.2017 ein, wonach einem Arbeitgeber ( römisch 40 ) eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin erteilt wurde, und zwar als Erntearbeiterin für den Zeitraum vom 4.9.2017 bis zum 15.10.
- Bereits am 22.9.2016 und am 20.6.2017 waren Bescheidausfertigungen vom 20.9.2016 und vom 13.6.2017 eingelangt, wonach demselben Arbeitgeber Beschäftigungsbewilligungen für die Beschwerdeführerin erteilt worden waren, und zwar als Erntearbeiterin für den Zeitraum vom 21.9.2016 bis zum 1.11.2016 und als Weingartenarbeiterin für den Zeitraum vom 14.6.2017 bis zum 13.12.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Situation in der Mongolei wird festgestellt: 1.1.
- Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen. Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts. Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30 % auf 20 % gesenkt. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1 %. Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen. Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief. Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden. Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, das nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgehalten. 1.1.
- Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen. Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008 sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010 gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen, attackieren. Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn"). 1.1.
- Rechtsschutz/Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und unterscheidet zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
- Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Mio. Tugrik zuständig.
- Aimag-Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Mio. Tugrik. Aimag-Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.
- Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. 2013 traten ua. das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft. Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt. Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung oder der Strafaussetzung zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. 1.1.
- Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen geführt haben. Die nationale Polizei, die Miliz, die auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen etwa 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. 1.1.
- Folter und unmenschliche Behandlung Art. 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
, § 44, wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Oberste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter. Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer auf der Tagesordnung. Es wird auch von Drohungen berichtet, gegen Familienmitglieder zu ermitteln, falls kein Geständnis abgelegt wird. Im Feber 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur Anti-Folter-Konvention (OPCAT). Das UN-Antifolter-Komitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte ua. Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus.Artikel 251, des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
, Paragraph 44,, wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Oberste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter. Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer auf der Tagesordnung. Es wird auch von Drohungen berichtet, gegen Familienmitglieder zu ermitteln, falls kein Geständnis abgelegt wird. Im Feber 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur Anti-Folter-Konvention (OPCAT). Das UN-Antifolter-Komitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte ua. Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus. 1.1.
- Korruption Korruption ist ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung. Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau, ist davon betroffen. Die Nicht-Regierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern. 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird. In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt. Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung. 2012 hat sich der Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetz erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt, jährlich das Einkommen offen zu legen. Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt. Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der DP für politische Zwecke eingesetzt wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungsklagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. 1.1.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, in der Exekutive und in der Gerichtsbarkeit untergraben die Effizienz der Regierung und das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördern Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung (LGBTI-Personen). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land. Als neuntes Land in Asien hat sie 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht sie aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, vom Staatspräsidenten und vom Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich va. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, das ihre Anstrengungen auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. 1.1.
- Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung der Mongolei garantiert Meinungsfreiheit. Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Dennoch gibt es Internetzensur. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, das Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt und den Inhalt reguliert. Es werden auch rechtliche Möglichkeiten angewandt, um Journalisten zu zensieren. So wird das Gesetz für Staatsgeheimnisse, das Staatsgeheimnisse nur vage definiert, herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken. Außerdem werden straf- und zivilrechtliche Bestimmungen über Verleumdung gegen Journalisten eingesetzt, die über Korruption und über als beleidigend eingestufte Themen und Aktivitäten von Abgeordneten berichtet haben. Auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt. Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen daher in gewissem Ausmaß Selbstzensur. Es gibt insbesondere in Wahljahren auch Berichte über Gewalt und Belästigung von Journalisten. Es gibt Hunderte Druck- und Rundfunkmedien in Privatbesitz. Die größte Nachrichtenquelle ist der staatliche Sender MNB (Mongolian National Broadcaster). Zusätzlich sind auch internationale Sender in der Mongolei niedergelassen. Das Presseinstitut der Mongolei (PIM) ist eine 1996 gegründete Nicht-Regierungsorganisation, die für die Unabhängigkeit der Medien in der Mongolei arbeitet. Gemeinsam mit der internationalen Nicht-Regierungsorganisation Reporter ohne Grenzen führte PIM das Media-Ownership-Monitor-Projekt (MOM) durch. Die Erkenntnis daraus ist, dass 74 % der mongolischen Pressekanäle politische Verbindungen haben. Da es auch keine regulierenden Schutzmaßnahmen gibt, um Medienkonzentrationen und Monopole zu verhindern, besteht die Gefahr der Manipulation von Informationen und damit auch des demokratischen Prozesses. 1.1.
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die Verfassung der Mongolei von 1992 garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit. Es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte. So sind Proteste nahe dem Regierungspalast und vor den Gebäuden politischer Parteien üblich. Gewerkschaften sind unabhängig, ihre Rechte werden von der Regierung respektiert. Es gab jedoch Ausnahmen, wie die Zugangsverweigerungen für LGBTI-Organisationen zu diversen öffentlichen Plätzen. 1.1.
- Haftbedingungen Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsinstitutionen halten sich an dieses Verbot, jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal dagegen zu verstoßen. Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für lange Zeit festgehalten und geschlagen. Berichten von Nicht-Regierungsorganisationen zufolge sind die Haftbedingungen in der Mongolei nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab. Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte sehr hoch, daher sind Gefängnisse oft überfüllt. Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis. Unter entsprechender Bewachung dürfen Häftlinge Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Es gibt Mängel in Bezug auf Überbelegung, medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Wasserqualität, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. Außerdem werden Jugendliche oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlimmer, während sie in neuen und renovierten Anlagen besser sind. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Es gibt Berichte über Tote in den Gefängnissen auf Grund mangelhafter Ernährung, Wärme und medizinischer Versorgung. Bis September 2016 gab es vier Todesfälle in Gefängnissen und einen in Untersuchungshaft. 1.1.
- Todesstrafe Die Todesstrafe wurde im Jänner 2012 ausgesetzt. Im Zuge einer am 3.12.2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs hätte die Todesstrafe per September 2016 abgeschafft werden sollen. Die im Juli 2016 neu gewählte Regierung beschloss jedoch, die Novelle des Strafgesetzbuchs neben anderen Gesetzen zunächst zu überarbeiten. Zusätzlich hinterfragen einzelne Parlamentarier die Sinnhaftigkeit der Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist daher in der Mongolei nach wie vor nicht abgeschafft. Es befinden sich weiterhin zur Todesstrafe verurteilte Personen in Haft (ohne dass ihre Strafe umgewandelt wordem wäre), 2015 wurden erneut zwei Personen zum Tod verurteilt. Die letzte Hinrichtung fand in der Mongolei 2008 statt. 1.1.
- Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert. Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Würdenträgern bekannt ist, dass sie religiös sind. Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung auf Grund des Glaubens, sie sieht die Trennung zwischen Staat und Religion vor. Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus, hatte aber auch Einfluss auf christliche Missionierung. Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53 % bis über 54,2 % der Bevölkerung anhängen. 3 % sind Muslime, 2,6 % Anhänger des Schamanismus und 2,2 % Christen, die meisten von ihnen Protestanten, andere bekennen sich zur russisch-orthodoxen Kirche, zu den Siebenten-Tages-Adventisten oder zur katholischen Kirche. Laut Statistischem Jahrbuch 2014 sind von allen Kirchen, Tempeln und Gebetsplätzen in der Mongolei 42 % dem Buddhismus, 48,8 % dem Christentum, 7,4 % dem Islam und 1,8 % sonstigen Glaubensrichtungen wie Schamanismus oder Bahai gewidmet. Religiöse Institutionen sind nach dem Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren, oder bei der Erneuerung der Registrierung. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen und drei Jahren dauern. Die Registrierung ist auf ein Jahr beschränkt, kann jedoch von regionalen Behörden auch für zwei bis drei Jahre ausgestellt werden. Es gibt Berichte christlicher Gruppen, dass alte Registrierungen ausgelaufen seien, während sich die Neuregistrierungen noch im Genehmigungsprozess befänden. Ausländern wurde in so einem Fall manchmal gestattet, im Land zu bleiben. Insbesondere Christen berichten von Diskriminierung und Schikanen durch oft unangekündigte Kontrollen. Schamanische Führer berichten, dass ihrer Religion die finanzielle Unterstützung und Steuerbegünstigungen vorenthalten werden, die anderen Religionen zugestanden werden. Die kasachische muslimische Minderheit genießt generelle Religionsfreiheit. Ausländische Missionare benötigen ein Religionsvisum, um in der Mongolei missionieren zu dürfen. Es gibt keine Reglementierungen für Bürger, die missionieren wollen. Einige religiöse Gemeinschaften, insbesondere Christen, bemängeln, dass die Zahl der erlaubten Missionare beschränkt sei. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich um eine systematische Restriktion handelt, oder dass das Recht zur freien Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt würde. Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die der Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert. Die jüdische Bevölkerung ist sehr klein und es gibt keine Berichte über antisemitische Handlungen. 1.1.
- Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der gut drei Mio. Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2016) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9 %. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8 %, Durbet mit 2,7 %, Bayad mit 2,1 %, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7 %, Zakhchin mit 1,2 %, Dariganga mit 1 %, Uriankhai mit 1 % und 4,6 % sonstige Minderheiten (2010 geschätzt). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus. Staatsbürgerschaft wird keinen ethischen Gruppen vorenthalten. Die Mongolei erkennt Doppelstaatsbürgerschaften nicht an, daher ist der Status der Kasachen unklar, die in den 1990er Jahren im Zuge der kasachischen Rücksiedlungspolitik nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder zurückgekehrt sind. Die Verfassung anerkennt die Rechte nationaler ethnischer Minderheiten (va. turksprachiger Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von den Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen. Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger. 1.1.
- Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass
Art. 16Abs.
11 Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, va. die Versorgung im Bereich der reproduktiven Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von Nicht-Regierungsorganisationen im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung. Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert und gebildet; nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So erhalten Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in welcher der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt.Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass
Artikel 16
, Absatz 11, Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, va. die Versorgung im Bereich der reproduktiven Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von Nicht-Regierungsorganisationen im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung. Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert und gebildet; nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So erhalten Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in welcher der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt. Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen Nicht-Regierungsorganisation, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten 2015 660 Fälle gemeldet.
§ 13.4.
des Gesetzes gegen häusliche Gewalt von 2004 ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts, an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonst versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren.
§ 13.1.
ist medizinisches Personal, das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet, die Polizei oder, falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen. Dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken, sie zu melden. Art. 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird Art. 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren.Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen Nicht-Regierungsorganisation, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten 2015 660 Fälle gemeldet.
Paragraph 13 Punkt 4, des Gesetzes gegen häusliche Gewalt von 2004 ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts, an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonst versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren.
Paragraph 13 Punkt eins, ist medizinisches Personal, das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet, die Polizei oder, falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen. Dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken, sie zu melden. Artikel 113, verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird Artikel 124, für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren. Nicht-Regierungsorganisationen berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden. 1.1.
- Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Sie dürfen das Land ohne Genehmigung verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat vorgenommen wurden. 1.1.
- Grundversorgung und Wirtschaft Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer. Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte. Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84 % der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland. Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5 %) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5 %. Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau. Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32 % im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90 % gestiegen. Die Währung des Landes ist von Jänner 2012 bis November 2016 um rund 90 % gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13 % geführt hat. Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25 % besonders hoch bei Jugendlichen. Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8 % beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen. Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 US-Dollar und es gibt eine gesetzliche 40-Stunden-Woche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3946 US-Dollar. Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4 % 2012 auf 21,6 % 2016 gesenkt werden. Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010, starben Berichten zufolge sechs Mio. Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung Hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) schätzte 2012, dass 20 bis 30 % der Bevölkerung unterernährt sind. Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt. Die Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt.Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4 % 2012 auf 21,6 % 2016 gesenkt werden. Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009 aus 2010,, starben Berichten zufolge sechs Mio. Stück Vieh. Auch im Winter 2015 aus 2016, starben wegen der extremen Witterung Hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) schätzte 2012, dass 20 bis 30 % der Bevölkerung unterernährt sind. Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt. Die Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt. In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen gibt es nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen. Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, das erlaubt es auch Hirten, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg davon ist die hohe Alphabetisierungsrate von 98,3 %. 1.1.17.
- Sozialbeihilfen Die mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse. 2009 richtete sie einen Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) mit dem Ziel ein, Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlichen Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch. 1.1.17.
- Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mit Hilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren. Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird und Korruption daher weit verbreitet ist. Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulan Bator sowie 1184 private Krankenhäuser und Kliniken. Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9400 Ärzte, 28,5 je 10.000 Einwohner. Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 91 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten usw.) sind sozialversichert. Die Krankenversicherung war 2010 zu über 80 % beitragsfinanziert. Medizinische Versorgung ist relativ günstig. Es gibt jedoch Unterschiede in der Qualität der Behandlung, daher suchen vermögende Mongolen bevorzugt private Krankenhäuser auf, wo die Kosten deutlich höher sind. Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten gibt es für Versicherte teils hohe Selbstbehalte. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen. Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geographischen Lage, städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen. Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in ländlichen Regionen grundsätzlich mühevoller. 1.1.
- Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung durch den begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz erfüllt sind. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haftstrafe (Art. 240 StGB).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung durch den begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz erfüllt sind. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haftstrafe (Artikel 240, StGB). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragstellung sind nicht bekannt. Die Mongolei kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und gehört der ethnischen Gruppe der Mongolen an; ihre Muttersprache ist Mongolisch. Sie hielt sich von August 2005 bis 12.10.2012 - als sie unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig ausreiste -, und sie hält sich seit Mai 2013 wieder in Österreich auf. Ihr erstes Asylverfahren wurde negativ abgeschlossen. Zu ihrer Religion können keine Feststellungen getroffen werden. Die Beschwerdeführerin besuchte zehn Jahre die Schule und studierte danach fünf Jahre an der Universität. In Österreich arbeitet sie nur temporär. Für sie wurden Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG erteilt, und zwar als Erntearbeiterin oder Weingartenarbeiterin für die Zeiträume 21.9.2016 bis 1.11.2016, 14.6.2017 bis 13.12.2017 und 4.9.2017 bis 15.10.
- Sie verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und hat keine familiären Bezüge zu Österreich. Ihre Familie lebt zT in der Mongolei (ihre Mutter und ihr Sohn), zT in anderen Ländern außerhalb Europas; niemand davon lebt in Österreich. Die Fluchtgründe, die sie vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass sie nämlich gemischt chinesisch-mongolischer Abstammung sei und dass sie deshalb in der Mongolei mit Verfolgung durch mongolische Nationalisten zu rechnen hätte.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Lage in der Mongolei beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation), der sich seinerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen stützt. Angesichts des Ergebnisses des Beweisverfahrens sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, Feststellungen zur Situation von Chinesen und von Menschen gemischt chinesisch-mongolischer Abstammung zu treffen, die über die Feststellungen auf Grund des genannten Berichtes hinausgehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0219; 23.11.2006, 2005/20/0402; 4.3.2008, 2006/19/0409).Angesichts des Ergebnisses des Beweisverfahrens sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, Feststellungen zur Situation von Chinesen und von Menschen gemischt chinesisch-mongolischer Abstammung zu treffen, die über die Feststellungen auf Grund des genannten Berichtes hinausgehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0219; 23.11.2006, 2005/20/0402; 4.3.2008, 2006/19/0409). 2.2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Schulbildung der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre insoweit glaubwürdigen Angaben. 2.2.
- Dass zur Religion der Beschwerdeführerin keine Feststellungen getroffen werden können, beruht auf folgenden Überlegungen: Bei ihrer Befragung am 27.5.2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Christin. Bei ihrer Einvernahme am 3.2.2014 gab sie dagegen an, sie sei Buddhistin. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie im Gespräch mit dem erkennenden Richter an: "Welche Religion haben Sie? - "Ich bin Christin." - [...] "Seit wann sind Sie Christin?" - "Ich habe seit 1998 die Bibel gelesen. 2012, bevor ich in die Mongolei zurückkehrte, habe ich an Versammlungen der Christen und auch an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen." - "Welcher Konfession gehören Sie an?" - "Ich gehöre nicht zu einer bestimmten, für mich sind die Konfessionen gleich. Wenn jemand an Gott glaubt, ist es das Gleiche." - "Gehen Sie regelmäßig in die Kirche?" - "Ja." - "Sind Sie getauft?" - "Noch nicht, aber ich habe danach gefragt. Ich soll noch etwas warten." - "Wen haben Sie danach gefragt?" - "Ich habe den Pastor der Kirche gefragt. Er hat gesagt, wir würden vorläufig nichts machen, aber er würde sich bei mir melden." - "Wissen Sie, welcher Konfession der Pastor angehört?" - "Ich weiß es nicht und ich habe auch nicht danach gefragt. Wenn ich in der Kirche bin, dann bete ich einfach so." - "Bereiten Sie sich auf die Taufe vor?" - "Ja, ich will selber getauft werden. Wenn mir der Pastor Bescheid sagt, dann werde ich ihn fragen, wie ich mich vorbereiten soll. Derzeit weiß ich es nicht." - "In welchem Ort ist die Kirche, an welcher der Pastor arbeitet?" - "Er ist in XXXX , aber seit ich hier bin, habe ich noch nicht gefragt." - "Was meinen Sie mit ‚hier'?" - "Ich habe bis vor zwei Jahren und acht Monaten in XXXX gewohnt. Seit ich im XXXX bin, habe ich den Pastor noch nicht gefragt.""Welche Religion haben Sie? - "Ich bin Christin." - [...] "Seit wann sind Sie Christin?" - "Ich habe seit 1998 die Bibel gelesen. 2012, bevor ich in die Mongolei zurückkehrte, habe ich an Versammlungen der Christen und auch an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen." - "Welcher Konfession gehören Sie an?" - "Ich gehöre nicht zu einer bestimmten, für mich sind die Konfessionen gleich. Wenn jemand an Gott glaubt, ist es das Gleiche." - "Gehen Sie regelmäßig in die Kirche?" - "Ja." - "Sind Sie getauft?" - "Noch nicht, aber ich habe danach gefragt. Ich soll noch etwas warten." - "Wen haben Sie danach gefragt?" - "Ich habe den Pastor der Kirche gefragt. Er hat gesagt, wir würden vorläufig nichts machen, aber er würde sich bei mir melden." - "Wissen Sie, welcher Konfession der Pastor angehört?" - "Ich weiß es nicht und ich habe auch nicht danach gefragt. Wenn ich in der Kirche bin, dann bete ich einfach so." - "Bereiten Sie sich auf die Taufe vor?" - "Ja, ich will selber getauft werden. Wenn mir der Pastor Bescheid sagt, dann werde ich ihn fragen, wie ich mich vorbereiten soll. Derzeit weiß ich es nicht." - "In welchem Ort ist die Kirche, an welcher der Pastor arbeitet?" - "Er ist in römisch 40 , aber seit ich hier bin, habe ich noch nicht gefragt." - "Was meinen Sie mit ‚hier'?" - "Ich habe bis vor zwei Jahren und acht Monaten in römisch 40 gewohnt. Seit ich im römisch 40 bin, habe ich den Pastor noch nicht gefragt." Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich einmal als Christin, dann wieder als Buddhistin. Wieder später betrachtet sich offenbar als Christin; sie will getauft werden, hält aber den Kontakt zu dem Pastor, mit dem sie darüber gesprochen hat, nach ihrer Übersiedlung nicht aufrecht und unternimmt auch sonst keine Schritte, getauft zu werden. Ihre Angaben zu ihrer christlichen Religion sind so vage, dass sie eine Feststellung nicht erlauben. 2.2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin stützen sich auf folgende Überlegungen: Die Angaben, welche die Beschwerdeführerin in der Verhandlung in ihrem ersten Asylverfahren gemacht hat, sind oben wiedergegeben. Bei ihrer Einvernahme am 3.2.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Verwandten in Österreich, wohl aber Bekannte; sie nannte drei Namen. Sie lebe aktuell in Grundversorgung in Linz. In ihrer Stellungnahme vom 11.8.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie versuche, ihr Deutsch zu verbessern, und habe bereits einen Deutschkurs besucht. In der Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem erkennenden Richter ihre persönlichen Verhältnisse wie folgt: "Sind Sie in Österreich in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung oder Betreuung?" - "Nein." - "Haben Sie besondere Bindungen an Österreich?" - "Nein." - "Sind Sie verheiratet oder haben Sie einen Lebensgefährten, haben Sie Kinder in Österreich?" - "Nein." - "Sie haben zwei Beschäftigungsbewilligungen für die Zeit vom 21.9.2016 bis zum 1.11.2016 und für die Zeit vom 14.6.2017 bis zum 13.12.2017 als Erntearbeiterin bzw. als Weingartenarbeiterin beim XXXX vorgelegt [...]." - "Ja." - "Arbeiten Sie außerdem in Österreich oder haben Sie seit Mai 2013 in Österreich gearbeitet?" - "Ich habe Putzarbeiten durchgeführt." - "Wo?" - "In XXXX ." - "Haben Sie sonst noch gearbeitet?" - "Ich habe Familien bei der Kinderbetreuung unterstützt." - "Haben Sie gegen Geld gearbeitet?" - "Bei den Putzarbeiten schon. Ich habe manchmal auch Lebensmittel wie Eier oder Gemüse bekommen. Bei der Kinderbetreuung habe ich kein Geld bekommen, sondern nur aus freien Stücken geholfen." - "Beziehen Sie Geld von der Caritas oder vom Staat?" - "Ich bekomme wöchentlich 49 Euro, die Unterkunft ist kostenlos. 150 Euro bekomme ich im Jahr für Kleidung. Das ist alles." - "Arbeiten Sie jetzt bei der Firma"Sind Sie in Österreich in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung oder Betreuung?" - "Nein." - "Haben Sie besondere Bindungen an Österreich?" - "Nein." - "Sind Sie verheiratet oder haben Sie einen Lebensgefährten, haben Sie Kinder in Österreich?" - "Nein." - "Sie haben zwei Beschäftigungsbewilligungen für die Zeit vom 21.9.2016 bis zum 1.11.2016 und für die Zeit vom 14.6.2017 bis zum 13.12.2017 als Erntearbeiterin bzw. als Weingartenarbeiterin beim römisch 40 vorgelegt [...]." - "Ja." - "Arbeiten Sie außerdem in Österreich oder haben Sie seit Mai 2013 in Österreich gearbeitet?" - "Ich habe Putzarbeiten durchgeführt." - "Wo?" - "In römisch 40 ." - "Haben Sie sonst noch gearbeitet?" - "Ich habe Familien bei der Kinderbetreuung unterstützt." - "Haben Sie gegen Geld gearbeitet?" - "Bei den Putzarbeiten schon. Ich habe manchmal auch Lebensmittel wie Eier oder Gemüse bekommen. Bei der Kinderbetreuung habe ich kein Geld bekommen, sondern nur aus freien Stücken geholfen." - "Beziehen Sie Geld von der Caritas oder vom Staat?" - "Ich bekomme wöchentlich 49 Euro, die Unterkunft ist kostenlos. 150 Euro bekomme ich im Jahr für Kleidung. Das ist alles." - "Arbeiten Sie jetzt bei der Firma XXXX ?" - "Jetzt momentan nicht, aber ich will dort arbeiten, wenn ich die Aufenthaltsbewilligung bekomme. Dann würde ich dort fix arbeiten. Die Firma ist einverstanden, aber ich bekomme keine Beschäftigungsbewilligung vom AMS. [...] Ich habe einen Antrag gestellt, dass ich dort nicht nur saisonmäßig arbeite, sondern fix angestellt werde. Dort gibt es eine Unterkunft für Arbeiter, dort würde ich gerne wohnen und fix arbeiten." - "Sie haben derzeit eine Beschäftigungsbewilligung von Juni bis Dezember 2017." - "Ich wusste leider nicht, dass es bis Dezember weiterläuft." - "Wann haben Sie zuletzt bei der Firma XXXX gearbeitet?" - "Bis
- Juli 2017." - "Wovon leben Sie in Österreich?" - "Von der Unterstützung, die ich für Lebensmittel bekomme. Ich lebe von dem Geld, von dem ich vorher erzählt habe. Ich würde gerne, wenn ich die Aufenthaltsbewilligung bekomme, ohne Unterstützung des Staates bei dieser Firma arbeiten."römisch 40 ?" - "Jetzt momentan nicht, aber ich will dort arbeiten, wenn ich die Aufenthaltsbewilligung bekomme. Dann würde ich dort fix arbeiten. Die Firma ist einverstanden, aber ich bekomme keine Beschäftigungsbewilligung vom AMS. [...] Ich habe einen Antrag gestellt, dass ich dort nicht nur saisonmäßig arbeite, sondern fix angestellt werde. Dort gibt es eine Unterkunft für Arbeiter, dort würde ich gerne wohnen und fix arbeiten." - "Sie haben derzeit eine Beschäftigungsbewilligung von Juni bis Dezember 2017." - "Ich wusste leider nicht, dass es bis Dezember weiterläuft." - "Wann haben Sie zuletzt bei der Firma römisch 40 gearbeitet?" - "Bis
- Juli 2017." - "Wovon leben Sie in Österreich?" - "Von der Unterstützung, die ich für Lebensmittel bekomme. Ich lebe von dem Geld, von dem ich vorher erzählt habe. Ich würde gerne, wenn ich die Aufenthaltsbewilligung bekomme, ohne Unterstützung des Staates bei dieser Firma arbeiten." - "Haben Sie Deutschkurse besucht?" - "Ja." Dazu legte die Beschwerdeführerin vier Teilnahmebestätigungen der "Burgenländischen Volkshochschulen" vor, und zwar über die Teilnahme an den Kursen "Deutsch als Fremdsprache A1/GS2 Intensivkurs" vom 24.1.2017 bis zum 23.2.2017, "Deutsch als Fremdsprache A1/GS3 Intensivkurs" vom 25.1.2017 bis zum 3.3.2017, "Deutsch als Fremdsprache A1/GS3 Intensivkurs" vom 14.3.2017 bis zum 18.4.2017 und "Deutsch als Fremdsprache A1/Politische Bildung" vom 25.4.2017 bis zum 30.5.
- Das Gespräch wurde wie folgt fortgesetzt: "Es handelt sich um Teilnahmebestätigungen. Haben Sie auch eine Prüfung abgelegt?" - "Ich habe die Prüfung noch nicht abgelegt, weil ich bei einem Test, den ich gemacht habe, 37 von 50 Fragen richtig beantwortet habe. Ich habe mir gedacht, dass ich mich noch weiter vorbereiten sollte, bevor ich die Deutschprüfung ablege. Aber ich habe das vor." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 3.2.2014 die Frage ‚Können Sie Deutsch.' bejaht[...]." - "Ich war hier sieben Jahre, bevor ich in die Mongolei zurückgekehrt bin. Ich kann sehr gut Deutsch verstehen, aber ich kann nicht gut sprechen. Mein Problem ist die Grammatik der deutschen Sprache. Das Verb wird ganz anders konjugiert als im Mongolischen." - "Haben Sie in diesen sieben Jahren einen Deutschkurs besucht oder eine Prüfung abgelegt?" - "Ich habe Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung abgelegt." Auf diese Aussagen der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Teilnahmebestätigungen stützten sich die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Bezüge zu Österreich und nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache hat. Die Teilnahmebestätigungen - denen keine Prüfung gegenübersteht, welche die Beschwerdeführerin bestanden hätte - beziehen sich darüber hinaus nur auf Kurse auf der Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).Auf diese Aussagen der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Teilnahmebestätigungen stützten sich die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Bezüge zu Österreich und nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache hat. Die Teilnahmebestätigungen - denen keine Prüfung gegenübersteht, welche die Beschwerdeführerin bestanden hätte - beziehen sich darüber hinaus nur auf Kurse auf der Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." vergleiche die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren von einem Sohn und einer Tochter gesprochen hat, im vorangegangenen - mit Erkenntnis vom 29.4.2011 abgeschlossenen - Verfahren war dagegen von zwei Söhnen die Rede. Weiters gab sie im abgeschlossenen Verfahren zunächst an, ihre Eltern seien bereits verstorben; in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof dagegen erklärte sie, sie habe noch ihre Eltern. Auch im vorliegenden Verfahren gab sie an, sie habe sich von Oktober 2012 bis Mai 2013 bei ihren Eltern aufgehalten. Bei ihrer Einvernahme am 3.1.2014 gab sie an, ihre Mutter lebe in der Mongolei, ihr Vater sei vor zwei Wochen gestorben. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nur temporär arbeitet, stützt sich auf die vorgelegten Bescheidausfertigungen nach dem AuslBG. Dass die Beschwerdeführerin am Tag der Verhandlung angab, derzeit nicht zu arbeiten, deutet darauf hin, dass sie entweder - obwohl eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war - keiner Arbeit nachgeht oder dass es sich bei der Angabe der Dauer der bewilligten Arbeit um einen Tippfehler handelt; darauf deutet nämlich hin, dass die Beschwerdeführerin nach der Verhandlung eine weitere Bescheidausfertigung vorlegte, die einen Zeitraum von nur etwa anderthalb Monaten erfasste, und zwar einen Zeitraum, der in der akteillen Beschäftigungsbewilligung an sich enthalten gewesen wäre. In jedem Fall handelt es sich nur um kurzfristige Beschäftigungen der Beschwerdeführerin. - Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin angedeutet, dass sie gegen Bezahlung arbeitet (Putzarbeiten), ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung bestünde. Ganz überwiegend lebt sie von staatlicher Unterstüzung. 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe (Verfolgung wegen der behaupteten gemischt chinesisch-mongolischen Abstammung) nicht, und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.4.
- Bei ihrer Befragung am 27.5.2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Mongolei verlassen, weil sie "chinesisch/mongolischer Mischling" und deshalb schon seit längerer Zeit diskriminiert worden sei. Vor allem in letzter Zeit bildeten sich in der Mongolei vermehrt "Naziorganisationen", die es auf Chinesen und "Mischlinge" abgesehen hätten. Eine Freundin der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein "Mischling", sei geschlagen, vergewaltigt und gefoltert worden; ihre Körperteile seien bei einem Friedhof gefunden worden. Aus Angst, Opfer dieser neuen radikalen Organisationen zu werden, sei die Beschwerdeführerin geflüchtet. Auf die Frage nach ihren Befürchtungen für den Fall, dass sie in die Mongolei zurückkehrte, gab sie an, sie habe Angst um ihr Leben. Vom Staat bekomme sie keine Arbeit mehr, weil Mongolen bevorzugt würden. Den Entschluss zur Ausreise habe sie vor etwa zehn Jahren gefasst. Bei ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 3.1.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe 15 Jahre lang für den Staat (gemeint: die Mongolei) gearbeitet und auch Handel getrieben. Auf die Frage, warum sie die Mongolei nochmals verlassen habe, gab sie an, sie habe sieben Jahre lang im Burgenland gelebt und hier Freunde und Bekannte gehabt, sie habe sich schon eingewöhnt gehabt. Nachdem sie dann in die Mongolei zurückgekehrt sei, habe sie festgestellt, dass sich dort viel verändert habe. Es habe für sie keine Existenz gegeben, zumal da Frauen im Alter von über 35 Jahren "keine wirkliche Chance mehr" hätten. Auf die Frage nach sonstigen Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, es treffe auch zu, was sie bei der Erstbefragung gesagt habe. Sie sei "chinesisch/mongolischer Mischling"; ihre Freundin XXXX - den Familiennamen kenne sie nicht -, die gleicher Herkunft sei, sei getötet worden. Ihre Mörder hätten bisher nicht gefunden werden können.Auf die Frage nach sonstigen Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, es treffe auch zu, was sie bei der Erstbefragung gesagt habe. Sie sei "chinesisch/mongolischer Mischling"; ihre Freundin römisch 40 - den Familiennamen kenne sie nicht -, die gleicher Herkunft sei, sei getötet worden. Ihre Mörder hätten bisher nicht gefunden werden können. Auf die Frage, ob sie nach ihrer Rückkehr aus Österreich auf Grund ihrer Herkunft konkrete Probleme gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie würde tagtäglich damit konfrontiert, indem sie diskriminiert würde, und bekomme auch keine Arbeit. Man sehe ihr sofort an, dass sie "chinesisch/mongolischer Mischling" sei. Es gebe in der Mongolei "Nazigruppen", die gegen Chinesen vorgingen. Auf die Frage, ob sie jemals persönlich Opfer solcher Beleidigungen oder von Gewalt geworden sei, gab sie an, sie sei schon seit ihrer Kindheit damit konfrontiert, aber seit es solche Gruppen gebe, habe sie Angst, auf die Straße zu gehen. Sie habe sogar Angst, die Namen solcher Gruppen zu erwähnen. Auf die Frage, ob sie solche Gruppen nennen könne, gab die Beschwerdeführerin wieder an, sie habe Angst, das zu tun. Man höre viel, dass Leute wie sie von solchen Gruppen geschlagen würden. Sieben Monate lang habe sie versucht, nicht auf die Straße zu gehen. Die Reise nach Peking habe sie zusammen mit ihrer Mutter angetreten, da sie Angst gehabt habe. Nach Belehrung gab sie an, sie habe vor allem vor der Gruppe "Nazist Mongol" Angst. Diese vertrete die Ansicht, dass die Mongolei eine sehr kleine Bevölkerung habe, nämlich 2,8 Mio., und die Angst herrsche, dass die Mongolei von den Chinesen überrannt werde. Deshalb kämpften sie "gegen jegliche chinesische Herkunft". Auf die Frage, ob sie noch Verwandte in der Mongolei habe, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter lebe dort und sie habe noch weitschichtige Verwandte. Ihre beiden jüngeren Schwestern lebten in Amerika, ihr Vater sei vor zwei Wochen gestorben. Seit 2.11.2012 sei sie von ihrem früheren Mann geschieden, er lebe nun in Australien. Ihre Kinder lebten in der Schweiz und in den USA. Sie sei alleine hier in Österreich. Bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) am 3.2.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der ethnischen Gruppe der "Khalk-Mongolen" an, sei Buddhistin, geschieden und habe zwei Kinder; ihr Sohn studiere in XXXX und ihre Tochter in XXXX . Vom Vater ihrer Kinder sei sie im März 2009 in XXXX geschieden worden, am 2.11.2012 sei die Scheidung in der Mongolei registriert worden. Die Beschwerdeführerin machte Angaben zu ihren Berufstätigkeiten in der Mongolei und zu ihren Verwandten. Sie wurde gefragt, ob sie in ihrem Heimatland Probleme auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, und gab dazu an, sie habe Angst wegen ihrer chinesischen Abstammung gehabt. Auf die Frage, wer von ihrer Familie Chinesin sei, sagte sie: "Meine Großmutter väterlicherseits. Meine Großmutter hat drei Kinder zur Welt gebracht und ist dann gestorben. Dann hat mein Großvater nochmals geheiratet und zwar eine Mongolin und hat meinem Großvater 8 Kinder geboren. Eines der 8 Kinder ist mein Vater." Darauf wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass demnach die drei Halbgeschwister ihres Vaters chinesischer Abstammung seien, und die Frage gestellt, ob sie dazu eine Stellungnahme abgeben wolle. Darauf antwortete sie (nur): "Ja."Bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) am 3.2.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der ethnischen Gruppe der "Khalk-Mongolen" an, sei Buddhistin, geschieden und habe zwei Kinder; ihr Sohn studiere in römisch 40 und ihre Tochter in römisch 40 . Vom Vater ihrer Kinder sei sie im März 2009 in römisch 40 geschieden worden, am 2.11.2012 sei die Scheidung in der Mongolei registriert worden. Die Beschwerdeführerin machte Angaben zu ihren Berufstätigkeiten in der Mongolei und zu ihren Verwandten. Sie wurde gefragt, ob sie in ihrem Heimatland Probleme auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, und gab dazu an, sie habe Angst wegen ihrer chinesischen Abstammung gehabt. Auf die Frage, wer von ihrer Familie Chinesin sei, sagte sie: "Meine Großmutter väterlicherseits. Meine Großmutter hat drei Kinder zur Welt gebracht und ist dann gestorben. Dann hat mein Großvater nochmals geheiratet und zwar eine Mongolin und hat meinem Großvater 8 Kinder geboren. Eines der 8 Kinder ist mein Vater." Darauf wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass demnach die drei Halbgeschwister ihres Vaters chinesischer Abstammung seien, und die Frage gestellt, ob sie dazu eine Stellungnahme abgeben wolle. Darauf antwortete sie (nur): "Ja." Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von 2005 bis 2013 in Österreich gewesen und könne in ihrer Heimat nicht mehr Fuß fassen. Sie habe sieben Jahre lang im Burgenland gelebt und dort Freunde und Bekannte gefunden. In der Mongolei finde sie keine Arbeit, Frauen über 35 hätten keine Chance, eine Arbeit zu finden. Dazu würde sie auf Grund ihrer chinesisch-mongolischen Abstammung diskriminiert. Ihre Freundin XXXX sei ebenfalls solcher Abstammung und sei getötet worden. Auf die Frage, wann dies geschehen sei, gab sie an, das Datum entziehe sich ihrer Kenntnis, sie wisse auch nicht, wer der Mörder sei. Befragt, was einem "Khalkh-Mongolen" anders als einem "chinesisch-mongolischen Mischling" zuteil würde, sagte die Beschwerdeführerin, sie bekomme keine Arbeit. Zum Vorhalt, den Länderfeststellungen zur Mongolei und ihren eigenen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, dass die Abkömmlinge chinesisch-mongolischer Mischehen einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen, nahm die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Auf die Frage, was sie konkret erwarte, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren müsste, meinte die Beschwerdeführerin, sie fände keine Arbeit.Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von 2005 bis 2013 in Österreich gewesen und könne in ihrer Heimat nicht mehr Fuß fassen. Sie habe sieben Jahre lang im Burgenland gelebt und dort Freunde und Bekannte gefunden. In der Mongolei finde sie keine Arbeit, Frauen über 35 hätten keine Chance, eine Arbeit zu finden. Dazu würde sie auf Grund ihrer chinesisch-mongolischen Abstammung diskriminiert. Ihre Freundin römisch 40 sei ebenfalls solcher Abstammung und sei getötet worden. Auf die Frage, wann dies geschehen sei, gab sie an, das Datum entziehe sich ihrer Kenntnis, sie wisse auch nicht, wer der Mörder sei. Befragt, was einem "Khalkh-Mongolen" anders als einem "chinesisch-mongolischen Mischling" zuteil würde, sagte die Beschwerdeführerin, sie bekomme keine Arbeit. Zum Vorhalt, den Länderfeststellungen zur Mongolei und ihren eigenen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, dass die Abkömmlinge chinesisch-mongolischer Mischehen einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen, nahm die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Auf die Frage, was sie konkret erwarte, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren müsste, meinte die Beschwerdeführerin, sie fände keine Arbeit. 2.2.4.
- In ihrer Stellungnahme vom 11.8.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei eine alleinstehende Frau; die Situation alleinstehender Frauen in der Mongolei sei "nicht sehr gut". Die Beschwerdeführerin führte wieder ihre "Diskriminierung" durch die radikale Gruppe "Nazist Mongol" ins Treffen, mithin ihre behauptete Verfolgung wegen ihrer gemischt chinesisch-mongolischen Abstammung. 2.2.4.
- In der Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem erkennenden Richter ihre Fluchtgründe wie folgt [AsylGH = Asylgerichtshof]: "Stimmt das, was Sie beim Bundesamt angegeben haben?" - "Ja." - "Sie haben sich in Österreich auch schon XXXX und XXXX genannt." - "Ich habe gleich am Anfang eine falsche Identität angegeben. Ich habe gehört, dass man, wenn man die richtige Identität angibt, nach Hause geschickt wird. Aus Angst habe ich eine falsche Identität angegeben." - "Sie haben als Ihr Geburtsdatum den XXXX , den XXXX und den XXXX angegeben." - "Ja, das stimmt." - "Wann sind Sie geboren?" - "Am XXXX ." - "Warum haben Sie sich älter gemacht?" - "Damit ich nicht zurückgeschoben werde, habe ich auch mein Geburtsdatum falsch angegeben." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 3.1.2014 (in Traiskirchen) angegeben, Ihr Sohn studiere in der Schweiz und werde das Studium bald beenden [...]. Bei Ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) am 3.2.2014 haben Sie angegeben, Ihr Sohn studiere in XXXX [...]. Wo ist Ihr Sohn jetzt?" - "Jetzt ist er in der Mongolei." - "Arbeitet er dort?" - "Ja." - "Haben Sie auch eine Tochter?" - "Ja.""Stimmt das, was Sie beim Bundesamt angegeben haben?" - "Ja." - "Sie haben sich in Österreich auch schon römisch 40 und römisch 40 genannt." - "Ich habe gleich am Anfang eine falsche Identität angegeben. Ich habe gehört, dass man, wenn man die richtige Identität angibt, nach Hause geschickt wird. Aus Angst habe ich eine falsche Identität angegeben." - "Sie haben als Ihr Geburtsdatum den römisch 40 , den römisch 40 und den römisch 40 angegeben." - "Ja, das stimmt." - "Wann sind Sie geboren?" - "Am römisch 40 ." - "Warum haben Sie sich älter gemacht?" - "Damit ich nicht zurückgeschoben werde, habe ich auch mein Geburtsdatum falsch angegeben." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 3.1.2014 (in Traiskirchen) angegeben, Ihr Sohn studiere in der Schweiz und werde das Studium bald beenden [...]. Bei Ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) am 3.2.2014 haben Sie angegeben, Ihr Sohn studiere in römisch 40 [...]. Wo ist Ihr Sohn jetzt?" - "Jetzt ist er in der Mongolei." - "Arbeitet er dort?" - "Ja." - "Haben Sie auch eine Tochter?" - "Ja." - "Was macht sie jetzt?" - "Sie arbeitet in Amerika." - "Haben Sie Vorfahren, die Chinesen sind?" - "Meine Großmutter väterlicherseits ist ein chinesischer-mongolischer Mischling." - "Ist das die Mutter Ihres Vaters?" - "Ja." - "Sie sind bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 3.2.2014 gefragt worden, wer in Ihrer Familie Chinesin sei, und haben angegeben: ‚Meine Großmutter väterlicherseits. Meine Großmutter hat drei Kinder zur Welt gebracht und ist dann gestorben. Dann hat mein Großvater nochmals geheiratet und zwar eine Mongolin und hat meinem Großvater 8 Kinder geboren. Eines der 8 Kinder ist mein Vater.' Demnach war Ihr Großvater in erster Ehe mit einer Chinesin und in zweiter Ehe mit Ihrer Großmutter verheiratet. Bei der Einvernahme ist Ihnen auch vorgehalten worden, dass demnach die drei Halbgeschwister Ihres Vaters chinesischer Abstammung seien, und Sie sind gefragt worden, ob sie dazu eine Stellungnahme abgeben wolle. Darauf haben Sie nur geantwortet: ‚Ja.' [...]" - "Das muss ein Irrtum gewesen sein. Mein Vater war eines der drei Kinder aus der ersten Ehe meines Großvaters." - "Wenn Ihre Großmutter eine Halbchinesin war, dann sind Sie eine Achtelchinesin?" - "Ja." - "Glauben Sie, dass Sie deswegen Probleme in der Mongolei haben werden?" - "Ja, bei jedem Schritt." - "Sie haben auch einmal gesagt, dass man Ihnen ansieht, dass Sie Mischling sind [...]." - "Ja." - "Wenn ich Sie richtig verstehe, waren von Ihren acht Urgroßeltern sieben Mongolen?" - "Ja." - "Warum sind Sie wieder nach Österreich gekommen?" - "In der Mongolei war das Leben sehr schwer. Ich konnte keine Arbeit finden. Niemand wollte mich anstellen." - "Was haben Sie mit dem Geld gemacht, das Österreich Ihnen als Rückkehrhilfe gegeben hat?" - "Ich habe 370 Euro bekommen, damit habe ich in der Mongolei Geschenke gekauft." - "Sie haben bereits am 14.8.2005 in Österreich einen Asylantrag gestellt, den der AsylGH am 29.4.2011 abgewiesen hat. Weshalb haben Sie im damaligen Verfahren nicht erwähnt, dass Sie in der Mongolei Schwierigkeiten wegen Ihrer Abstammung hatten?" - "Ich habe damals schon deutlich angegeben, dass dort mein Leben sehr schwer war. Ich konnte nicht ruhig auf der Straße gehen. Damals gab es schon diese neuen Nationalisten. Ich habe auch angegeben, dass meine Schulkollegin brutal und grausam umgebracht wurde. Als ich 2012 zurückkehrte, habe ich von meinen anderen Schulkollegen davon gehört." - "Meine Frage war, weshalb Sie nicht bereits in Ihrem ersten Asylverfahren, bevor Sie 2012 in die Mongolei zurückgekehrt sind, erzählt haben, dass Sie in der Mongolei Schwierigkeiten wegen Ihrer Abstammung gehabt haben?" - "Damals flüchtete mein Mann aus politischen Gründen aus der Mongolei. Wir haben gedacht, dass das eigentlich der wichtigste Grund ist. Deshalb haben wir nur das angegeben, obwohl ich auch damals bereits Probleme gehabt hatte." - [...] "Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in die Mongolei zurückkehren müssten?" - "Wenn ich in die Mongolei zurückkehren würde, ist mein Leben dort in Gefahr. Ich kann dort nicht einfach normal auf der Straße gehen und habe Angst um mein Leben. Ich bin bei jedem Schritt mit Hass konfrontiert." - "Wer sollte Ihnen was antun wollen?" - "Es gibt drei Millionen Mongolen. Die Chinesen sind zwei Milliarden, die Mongolen haben Angst, dass die Chinesen in die Mongolei kommen und alles wegnehmen. Ich kann nicht sagen, wann ich mit solchen neuen Nationalisten konfrontiert werde." - "Sagt Ihnen der Ausdruck Tsagaan Chas etwas?" - "Ja." - "Was bedeutet das?" - "Ich denke, dass ist eine Bewegung der neuen Nationalisten, die so heißen." 2.2.4.
- In ihrer Stellungnahme vom 10.8.2017 wies die Beschwerdeführerin auf einen Bericht in einer Tageszeitung hin, aus dem sich eine Verfolgung von Menschen chinesischer oder gemischt chinesisch-mongolischer Abstammung ergebe. 2.2.4.
- Die zentrale Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführerin besteht darin, sie sei zum einen gemischt chinesisch-mongolischer Abstammung und zum anderen - als Folge dessen - in der Mongolei von Verfolgung bedroht. Dieses Vorbringen hatte sie in ihrem ersten Asylverfahren nicht erstattet. In der Verhandlung vom 4.8.2017 erklärte sie dies damit, der eigentlich wichtige Grund ihrer Flucht sei damals gewesen, dass ihr Mann aus politischen Gründen geflüchtet sei. Deshalb hätten sie damals nichts Weiteres angegeben, obwohl die Beschwerdeführerin bereits damals Probleme gehabt habe. Erstmals behauptete sie am 27.5.2013, sie sei gemischt chinesisch-mongolischer Abstammung und deshalb schon seit längerer Zeit diskriminiert worden. Damals gab sie einen falschen Namen als den ihren an. Auch bei ihrer Einvernahme am 3.1.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei "chinesisch/mongolischer Mischling". Dies sehe man ihr sofort an. Bei ihrer Einvernahme am 3.2.2014 bezeichnete sie sich als Angehörige der "Khalk-Mongolen". Auf die Frage nach Problemen auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gab sie an, sie habe Angst wegen ihrer chinesischen Abstammung gehabt. Ihre Großmutter väterlicherseits sei Chinesin gewesen. Sie habe drei Kinder zur Welt gebracht und sei dann gestorben. Danach habe ihr Großvater eine Mongolin geheiratet, die ihm acht Kinder geboren habe, darunter den Vater der Beschwerdeführerin. Die Frage, ob demnach die drei Halbgeschwister ihres Vaters (teilweise) chinesischer Abstammung seien, bejahte die Beschwerdeführerin. Konsequenz ihrer gemischten Abstammung sei, dass sie keine Arbeit finde. Folgt man diesen Angaben vom 3.2.2014, so hat die Beschwerdeführerin keine chinesische Großmutter (von anderen chinesisch-stämmigen Vorfahren war nie die Rede), weil diese sogenannte Großmutter nicht die Mutter ihres Vaters ist, dies ist dann vielmehr die zweite Frau ihres Großvaters. In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage nach Vorfahren, die Chinesen seien, an, ihre Großmutter väterlicherseits sei ein "chinesisch-mongolischer Mischling", dies sei die Mutter ihres Vaters. Als ihr ihre Aussage vom 3.2.2014 vorgehalten wurde, meinte sie, das müsse ein Irrtum gewesen sein; ihr Vater sei eines der drei Kinder aus der ersten Ehe ihres Großvaters gewesen. Die weitere Frage, ob sie demnach eine Achtelchinesin sei, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie habe deshalb in der Mongolei "bei jedem Schritt" Probleme. Die Beschwerdeführerin bekräftigte auch, man sehe es ihr an, dass sie "Mischling" sei. Auch die weitere Frage, ob nun von ihren acht Urgroßeltern sieben Mongolen gewesen seien, bejahte sie. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer gemischten Abstammung sind somit nicht einheitlich: Im ersten Asylverfahren behauptete sie nichts dergleichen; im vorliegenden Verfahren bezeichnete sie sich einmal ausdrücklich als "Khalk-Mongolin" und behauptete sonst, sie sei gemischt chinesich-mongolischer Abstammung. Auch die Angaben zu ihren angeblich chinesischen Vorfahren waren uneinheitlich: Zunächst war von einer chinesischen Großmutter die Rede, die aber gar nicht die Mutter des Vaters der Beschwerdeführerin gewesen sei, weil sie gestorben sei; die zweite Frau des Großvaters sei die Mutter des Vaters gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich hier um einen Übertragungsfehler handelte und die chinesische "Großmutter" tatsächlich die Großmutter väterlicherseits der Beschwerdeführerin wäre, bleibt ihr Vorbringen widersprüchlich, behauptete sie doch in der Verhandlung, auch diese Großmutter sei nicht Chinesin, sondern ihrerseits das Kind einer Verbindung zwischen einem Chinesen und einer Mongolin (oder umgekehrt) gewesen. Ein Missverständnis in diesem Punkt ist ausgeschlossen, da sie zwei zusätzliche Fragen ("Achtelchinesin"; sieben von acht Urgroßeltern Mongolen) eindeutig in diese Richtung beantwortete. Insgesamt erscheinen somit die behaupteten Fluchtgründe, welche die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil ihre Schilderung schwere Widersprüche enthält. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung der Beschwerdeführerin gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe - und die behauptete gemischte Abstammung - erfunden hat. Selbst wenn man aber von den Angaben ausginge, die sie in der Verhandlung gemacht hat, dass nämlich nur einer ihrer acht Urgroßeltern Chinese bzw. Chinesin gewesen sei, ergäbe sich daraus noch nicht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gemischten Abstammung verfolgt würde, ist doch davon auszugehen, dass eine "Achtelchinesin" nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als "Chinesin" verfolgt würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 73Abs. 1 Asyl
G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
§ 75Abs. 1 Asyl
G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
§ 73Abs. 11 und 12 Asyl
G 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.
Paragraph 73, Absatz 11 und 12 AsylG 2005 in der Fassung des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG id
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.
§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie - Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie - Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatliche