GVG mit der MaßgabeA) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Bescheides abgeändert wird und wie folgt zu lauten hat: "In diesem Verfahren ist aufgrund einer Gebührenerhöhung in der TP 1 idF BGBl. I Nr. 69/2014 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG, Klagsausdehnung (neue Bemessungsgrundlage € 6.407,--) eine restliche Pauschalgebühr von € 14,-- (€ 299,- minus € 285,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a GEG in Summe daher € 22,-- aufgelaufen, für die XXXX, zahlungspflichtig ist."In diesem Verfahren ist aufgrund einer Gebührenerhöhung in der TP 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG, Klagsausdehnung (neue Bemessungsgrundlage € 6.407,--) eine restliche Pauschalgebühr von € 14,-- (€ 299,- minus € 285,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. Paragraph 6 a, GEG in Summe daher € 22,-- aufgelaufen, für die römisch 40 , zahlungspflichtig ist. Der offene Gesamtbetrag von € 22,-- muss binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution auf dem Konto des Bezirksgericht XXXX, IBAN:Der offene Gesamtbetrag von € 22,-- muss binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution auf dem Konto des Bezirksgericht römisch 40 , IBAN: XXXX, BIC: XXXX, Verwendungszweck: Gebühren/Kosten XXXX – Zahlungsauftrag, einlagen."römisch 40 , BIC: römisch 40 , Verwendungszweck: Gebühren/Kosten römisch 40 – Zahlungsauftrag, einlagen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 1 iVm §§ 16 und 18 Abs. 2 Z 2 GGG sei eine restliche Pauschalgebühr von € 422,-8.157,-- ergebe (4.380,74 + 750,-- + 3.026,22).
TP 1 in Verbindung mit Paragraphen 16 und 18 Absatz 2, Ziffer 2, GGG sei eine restliche Pauschalgebühr von € 422,- (€ 707,-- minus der bereits entrichteten € 285,--) zu bezahlen. Klagseinschränkungen und Klagsausdehnungen in einem Verfahren seien nicht zu saldieren und würden einander nicht kompensieren. Gem. § 18 Abs. 3 GGG trete bei einer Einschränkung keine Änderung der Pauschalgebühr ein. Gem. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sei bei einer Erweiterung des Klagebegehrens der höhere Streitwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen und die bereits entrichtete Gebühr einzurechnen.(€ 707,-- minus der bereits entrichteten € 285,--) zu bezahlen. Klagseinschränkungen und Klagsausdehnungen in einem Verfahren seien nicht zu saldieren und würden einander nicht kompensieren. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, GGG trete bei einer Einschränkung keine Änderung der Pauschalgebühr ein. Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sei bei einer Erweiterung des Klagebegehrens der höhere Streitwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen und die bereits entrichtete Gebühr einzurechnen. Bedingt dadurch steige der Streitwert auf über € 7.000,-- und seien die genannten Gebühren nachzuentrichten.
GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Gesetzliche Grundlagen TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Gem. TP 1 idF BGBl. I Nr. 69/2014 beträgt die Gebühr zum Stichtag 25.09.2014 (Einbringung des Ausdehnungs-/Einschränkungsantrages) bei einem Streitwert von € 3.500,-- bis € 7.000,-, € 299,--. Ab einem Streitwert von über € 7.000,-- bis € 35.000,-- beträgt die Gebühr €Gem. TP 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, beträgt die Gebühr zum Stichtag 25.09.2014 (Einbringung des Ausdehnungs-/Einschränkungsantrages) bei einem Streitwert von € 3.500,-- bis € 7.000,-, € 299,--. Ab einem Streitwert von über € 7.000,-- bis € 35.000,-- beträgt die Gebühr € 707,--. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 15.06.2013, betrug die Gebühr gem. TP 1 (noch idF BGBl. I Nr. 15/2013) bei einem Streitwert von €Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 15.06.2013, betrug die Gebühr gem. TP 1 (noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,) bei einem Streitwert von € 3.500,-- bis € 7.000,- nur € 285,--. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz
a GGG mit der Überreichung der Klage und
b GGG bei einer Klageerweiterung mit der Überreichung des Schriftsatzes begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage und
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG bei einer Klageerweiterung mit der Überreichung des Schriftsatzes begründet. Bemessungsgrundlage ist
GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. 110/1895Bemessungsgrundlage ist
Paragraph 14, GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. 110/1895 (JN).
1 lit. c GGG beträgt bei Räumungsklagen die Bemessungsgrundlage € 750,-.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG beträgt bei Räumungsklagen die Bemessungsgrundlage € 750,-.
1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt
2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird.Hievon tritt
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird.
3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.
Paragraph 18, Absatz 3, GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird. Zu A) 3.
2 Z 2 GGG anfällt.3.3.2. Mit dem Antrag auf Ausdehnung der Klage am 25.09.2014 hinsichtlich der ausstehenden Mieten auf in Summe € 6.406,96 wurde gleichzeitig der Räumungsantrag zurückgezogen bzw. die Klage eingeschränkt. Die bP vertritt vor diesem Hintergrund die Ansicht, dass damit in Summe die Bemessungsgrundlage unter € 7.000,-- bleibt und keine weitere Gebühr wegen Klagsausdehnung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG anfällt. 3.3.
a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u.3.3.4.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u. a. mit der Überreichung der Klage begründet. Die Klagserhebung ist ein formaler, äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183). Dasselbe gilt gem. § 2 Z 1 lit. b GGG für die Einbringung des Schriftsatzes zur Klagserweiterung, sodass dafür die Pauschalgebühr idF der TP 1 zum 25.09.2014 heranzuziehen ist.a. mit der Überreichung der Klage begründet. Die Klagserhebung ist ein formaler, äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183). Dasselbe gilt gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG für die Einbringung des Schriftsatzes zur Klagserweiterung, sodass dafür die Pauschalgebühr in der Fassung der TP 1 zum 25.09.2014 heranzuziehen ist. 3.3.5. Der VwGH hat in der Entscheidung vom 29.04.2014, 2012/16/0130, der kein Räumungsbegehren zugrunde lag, sondern "Aufwendungen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, für welchen die Beklagte hafte, sowie Beträge aus dem Titel ‚Wertsicherung und Betriebskostenabrechnung‘ und letztlich offene Beträge an verschiedenen Grundbesitzabgaben" das Folgende erkannt (Hervorhebung durch BVwG): "Eine Aufspaltung in eine Klagsausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, [ ], ändert bei einer derartigen Gestaltung des Schriftsatzes den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 12 zu § 1 GGG zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem erwähnten Schriftsatz [ ] wurde das durch den begehrten Urteilsspruch formulierte Klagebegehren somit [ ] eingeschränkt, weshalb sich
3 GGG der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren nicht geändert hat.""Eine Aufspaltung in eine Klagsausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, [ ], ändert bei einer derartigen Gestaltung des Schriftsatzes den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 12 zu Paragraph eins, GGG zitierte hg. Rechtsprechung). Mit dem erwähnten Schriftsatz [ ] wurde das durch den begehrten Urteilsspruch formulierte Klagebegehren somit [ ] eingeschränkt, weshalb sich
Paragraph 18, Absatz 3, GGG der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren nicht geändert hat." Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E. 17c und E. 147 zu § 18 GGG interpretieren dieses Erkenntnis wie folgt (Hervorhebung durch BVwG):Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E. 17c und E. 147 zu Paragraph 18, GGG interpretieren dieses Erkenntnis wie folgt (Hervorhebung durch BVwG): "E. 17c: Führt eine in einem Schriftsatz vorgenommene Einschränkung und gleichzeitige Ausdehnung des Klagebegehrens dazu, dass insgesamt ein niedrigerer Betrag begehrt wird, entsteht keine neue Gebührenschuld. Auch eine Aufspaltung in eine Klagsausdehnung hinsichtlich jener Titel, bei denen sich die Beiträge vergrößern, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, bei welchen sich die Beträge verringern, ändert den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsspruch angeführten – sich nach Saldierung des einzelnen Änderungen ergebenden – Betrag." "E. 147: Die Pauschalgebühr ist auch bei Einschränkung und Ausdehnung nur einmal zu entrichten, allerdings vom höchsten geltend gemachten Betrag." 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf das dargestellte Judikat des VwGH vom 29.04.2014, 2012/16/0130 stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf das dargestellte Judikat des VwGH vom 29.04.2014, 2012/16/0130 stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2133836.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.