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{'item': 'W217 2126954-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 42§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW217 2126954-1 SpruchW217 2126954-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 19.01.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.02.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.02.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese : koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Stent-Setzung proximale RCX 5/2015, arterielle Hypertonie, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, chronisch obstuktive Atemwegserkrankung GOLD Il, chronische Niereninsuffizienz Grad Ill, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, obstruktives Schlafapnoe-Syndromkoronare Herzerkrankung mit Zustand nach Stent-Setzung proximale RCX 5 aus 2015,, arterielle Hypertonie, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, chronisch obstuktive Atemwegserkrankung GOLD römisch eins l, chronische Niereninsuffizienz Grad Ill, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Derzeitige Beschwerden: Ich tue mir schwer beim Gehen und ich kämpfe mit der Luft. Ich hätte gerne einen Parkplatz für Behinderte. Eine nächtliche Atemmaske habe ich keine. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Atorvalan, Amlopidin, Adenuric, Bezastad, Carvedilol, Plavix, Interium, Lansobene, Magnonorm, Restex, Sirdalud, Tritace, Foster, Berodual, Insulin Flexpen 25IE-0-25IE, Insulin Novorapid 6-8IE 3x täglich, Sozialanamnese: verwitwet, 1 Tochter, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): SKA- RZ XXXX vom 12.10.2015: koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Stent- Setzung proximale RCX 5/2015, arterielle Hypertonie, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, chronisch obstuktive Atemwegserkrankung GOLD II, chronische Niereninsuffizienz Grad III, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, obstruktives Schlafapnoe-SyndromSKA- RZ römisch 40 vom 12.10.2015: koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Stent- Setzung proximale RCX 5 aus 2015,, arterielle Hypertonie, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, chronisch obstuktive Atemwegserkrankung GOLD römisch zwei, chronische Niereninsuffizienz Grad römisch drei, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: adipös Größe: 173 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: 76 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüft-und Kniegelenken: frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS nach links zu 1/2 eingeschränkt, nach rechts frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da funktionelle Diabeteseinstellung 09.02.02 40 2 Koronare Herzerkrankung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Stent-Setzung und guter Linksventrikelfunktion 05.05.02 30 3 Chronisch obstrutkive Atemwegserkrankung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 06.06.02 30 4 Chronische Niereninsuffizienz Wahl der Position mit einer Stufe über den unteren Rahmensatz, da medikamenkatös kompensiert 05.04.01 20 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS gegeben ist. 02.01.01 20 6 obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 06.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht Begründung: da relevante Zusatzleiden. Die Leiden 4, 5 und 6 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1 Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurze Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von cardiopulmonaler Seite her, bestehen keine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar.
  4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"
  5. Am 22.04.2016 wurde dem BF ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% eingetragen. Mit Bescheid vom 20.04.2016 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in Behindertenpass abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass laut dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.02.2016, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, beim BF keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. b vorliege. Öffentliche Verkehrsmittel könnten vom BF erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm daher zumutbar.Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass laut dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.02.2016, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, beim BF keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, vorliege. Öffentliche Verkehrsmittel könnten vom BF erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm daher zumutbar.
  6. Mit Schreiben vom 09.05.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2016 und führte aus, dass er keine 100 m gehen könne, da er keine Luft jedoch Krämpfe in den Füßen bekomme. Er sei somit auf eine zweite Person angewiesen, die für ihn die Wege erledige. Der Ausweis nütze ihm nichts, denn bei € 900 Pension könne er nichts abschreiben.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.05.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten.
  8. Dr. XXXX, FA für Nervenheilkunde, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 15.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus:
  9. Dr. römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 15.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus: "Mitgebrachte Befunde: (soweit fachrelevant) Kurzarztbrief Krankenhaus XXXX vom 19.6.2016: Aufnahmegrund thorakales Druckgefühl und Belastungsdyspnoe. Seit 10 Tagen besteht auch ein rezidiv, nächtliches Hüsteln mit UnruhegefühltKurzarztbrief Krankenhaus römisch 40 vom 19.6.2016: Aufnahmegrund thorakales Druckgefühl und Belastungsdyspnoe. Seit 10 Tagen besteht auch ein rezidiv, nächtliches Hüsteln mit Unruhegefühlt Diagnose bei Entlassung: ACS-Ausschluss bei bekannter KHK, exacerbierte COPD bei bekannter COPD Grad ll.V.a. rezidiv. Panikattacken, belastungsabhängige AP, DM II Hyperurikämie, AV-Block I, arterielle Hypertonie. Hyperlipidämie, Z.n. chron. Nikotinabusus, OSAS (ohne CPAP), Penicillinallergie.Diagnose bei Entlassung: ACS-Ausschluss bei bekannter KHK, exacerbierte COPD bei bekannter COPD Grad ll.V.a. rezidiv. Panikattacken, belastungsabhängige AP, DM römisch zwei Hyperurikämie, AV-Block römisch eins, arterielle Hypertonie. Hyperlipidämie, Z.n. chron. Nikotinabusus, OSAS (ohne CPAP), Penicillinallergie. Das vom Patienten angegebene Hüsteln und die rezid. Unruhe sistiert unter Alprazolam bei Bedarf, diesbezüglich wird eine weitere Abklärung beim Facharzt für Psychiatrie empfohlen. Röntgen Lendenwirbelsäule 3.10.2016: Spondylolisthesis vera L5 um 1 cm, multisegmentale Spondylose. Krankenhaus XXXX, Abteilung für Chirurgie 24.12.2013 - nur eine Seite von 2 vorhanden: Diagnose: V.a. S1-Syndrom rechts DD PAVKKrankenhaus römisch 40 , Abteilung für Chirurgie 24.12.2013 - nur eine Seite von 2 vorhanden: Diagnose: römisch fünf.a. S1-Syndrom rechts DD PAVK Landesklinikum XXXX 26.2.2014 (Abl. 5), erstellt am 1.3.2014,Landesklinikum römisch 40 26.2.2014 (Abl. 5), erstellt am 1.3.2014, Diagnose: Lumboischialgie L4 bis S1, Wurzelblockade L5 re am 1.3.2014 in LA Derzeitige Beschwerden: Der Patient gibt an, dass er nur 100 Meter gehen kann, dann geht ihm die Luft aus oder er bekommt Schmerzen im Rücken, nicht in die Beine ziehend, sodass er ausrasten muss. Er hat seinen Rollator mit, da kann er sich hinsetzen. Er meint, die öffentlichen Verkehrsmittel kann er zwar benutzen, nur könne er eben eine eingeschränkte Wegstrecke zurücklegen. Wenn er mit dem Auto fährt, dann hat er seinen Rollator im Kofferraum, das würde ihm deutlich weiterhelfen, deshalb wäre eine Parkausweis für ihn sehr notwendig. Er berichtet über Schmerzen in der LWS, diese Probleme seien operativ nicht behebbar. Er hätte einmal eine Wurzelblockade gehabt, die hätte nur kurz geholfen. Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel: Amlodipin 10mg, Atorvalan 20mg, Adnuric 80mg, Bezastad 200mg, Calciduran 500/800, Carvedilol 6,25mg, Plavix 75mg, Iterium 1mg, Lansobene, Magnonorm, Restex 100/25, Ranexa 375mg, Sirdalud, Tramal 100mg, Tritace 10mg, Oleovit Tr., Respicur 400mg, Beordual, Air Flu Sal 50/500, Insulatard Flexpen, Novo Rapid. Hilfsmittel: Wirbelsäulenmieder, keine Gehhilfe Neuro-Status: HN: unauff., Visus korrigiert OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., Rechtshändigkeit UE: MER mittellebhaft auslösbar, grobe Kraft stgl. KG 5/5, Laségue neg., Bab. neg., Tonus, Trophik unauff., Sensibilität: stgl. Stand: gering unsicher bei Parallelstand, Gang: Gangbild Schrittlänge etwas verkürzt, frei möglich, Nebenbem: der Patient weist eine deutliche Sprach- und Anstrengungsdyspnoe auf. Psych-Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, jedoch klagsam, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung dysthym jedoch beids. ausreichend affizierbar, in den Unterlagen Hinweise auf Panikattacken zu entnehmen, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unbeeinträchtigt. 1) Liegen Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen auerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Mein Fach betreffend ist die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht ausreichend begründet. Es besteht eine diagnostizierte Lumboischialgie L4/5 bei Wirbelgleiten L
  10. Weiters wurde in einem Arztbrief der Verdacht auf Panikattacken geäußert. Das Gangbild ist frei möglich, etwas kurzschrittig jedoch für ausreichend freie Gehstrecken. Das Ein- und Aussteigen sowie die Benützung und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. 2) Diagnoseliste: Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit angegebener Lumbalgie ohne Ausstrahlung in die Beine bei bekanntem Wirbelgleiten und Spondylose der Lendenwirbelsäule Verdacht auf Panikattacken, diesbezüglich besteht keine psychiatrische Behandlung oder Befundung 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es liegen keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Mein Fach betreffend liegen keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Es liegen keine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor 6) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Von neurologischer Seite ist eine Gehstreckenverkürzung auf unter 300 Meter aufgrund der berichtet und dokumentierten Wirbelsäulenveränderung nicht nachvollziehbar. 7) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln des BF Abl. 32: der Beschwerdeführer gibt an, dass er keine 100 Meter gehen kann, da er keine Luft bekommt und Krämpfe in den Füßen bekommt. Durch die hierorts durchgeführte Untersuchung und die bereitgestellten Befunde können diese Angaben nicht objektiviert werden. Vorgelegte Befunde Abl. 4-17: Medikamentenliste, Spitalsbrief XXXX, Entlassungsbrief Reha-Zentrum XXXX, Patientenbrief 11.12.2016 Interne 2.Med., XXXX werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen.Vorgelegte Befunde Abl. 4-17: Medikamentenliste, Spitalsbrief römisch 40 , Entlassungsbrief Reha-Zentrum römisch 40 , Patientenbrief 11.12.2016 Interne 2.Med., römisch 40 werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. 8) Begründung einer vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. In Bezug auf die Fragestellung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gibt es keine abweichende Beurteilung in Bezug auf das Vorgutachtung (Abl. 23.27). 9) Eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich? Nein, eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
  11. Dr. XXXX, FA für Lungenheilkunde, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem lungenfachärztlichen- u. allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 01.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus:
  12. Dr. römisch 40 , FA für Lungenheilkunde, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem lungenfachärztlichen- u. allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 01.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus: "Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll eine pulmologische Untersuchung zum Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erstattet werden. Die Befunderhebung erfolgt nach Ladung des BF am 18.01.2017 im Zeitraum von 08:55 - 09:30 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen. Parallel wurde auch ein neurologisches Gutachten im Auftrag gegeben, welches zum Zeitpunkt der eigenen Gutachtenserstellung bereits zur Einsichtnahme im Akt vorliegt. Eingesehen wird das bekämpfte Gutachten I. Instanz mit Untersuchung des BF am 17.02.2016 Dr. XXXX. Fachbezogen wurde eine COPD mit 30% Grad der Behinderung eingestuft. Weiters ein Schlafapnoe-Syndrom mit 10%.Eingesehen wird das bekämpfte Gutachten römisch eins. Instanz mit Untersuchung des BF am 17.02.2016 Dr. römisch 40 . Fachbezogen wurde eine COPD mit 30% Grad der Behinderung eingestuft. Weiters ein Schlafapnoe-Syndrom mit 10%. Der Kunde berichtet, seit ca. 5 Jahren an COPD zu leiden, er stünde in lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. XXXX. Daneben ist eine koronare Herzkrankheit mit Stent-Implantation Mai 2015 und ACS Juni 2016 bekannt. Zuckerkrankheit seit etwa 20 Jahren, seit 5 Jahren wird Insulin gespritzt. Seit ca. 10 Jahren Bluthochdruck.Der Kunde berichtet, seit ca. 5 Jahren an COPD zu leiden, er stünde in lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. römisch 40 . Daneben ist eine koronare Herzkrankheit mit Stent-Implantation Mai 2015 und ACS Juni 2016 bekannt. Zuckerkrankheit seit etwa 20 Jahren, seit 5 Jahren wird Insulin gespritzt. Seit ca. 10 Jahren Bluthochdruck. Vorbekannt ist weiters ein leichtgradiges nicht-beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom. Folgende Unterlagen werden eingesehen: -) nervenärztliches Gutachten vom 09.11.2016 im Auftrag des Gerichtes: die Gehstreckenverkürzung auf unter 300 Metern aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen ist nervenärztlicherseits nicht nachvollziehbar. -) lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 03.10.2016: COPD II, koronare Herzkrankheit.-) lungenärztlicher Befund Dr. römisch 40 vom 03.10.2016: COPD römisch zwei, koronare Herzkrankheit. -) Dr. XXXX, Lungenfacharzt vom 03.12.2015: COPD II-) Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt vom 03.12.2015: COPD römisch zwei -) Lungenröntgen vom 13.06.2016: Vernarbungen links basal, sonst unauffällig -) XXXX vom 18.05.2015: Aufnahme zur Blutzuckereinstellung, in der Liste der Diagnosen wird unter anderem eine COPD II erwähnt. Im Lungenröntgen geringe Stauungszeichen, sonst unauffällig.-) römisch 40 vom 18.05.2015: Aufnahme zur Blutzuckereinstellung, in der Liste der Diagnosen wird unter anderem eine COPD römisch zwei erwähnt. Im Lungenröntgen geringe Stauungszeichen, sonst unauffällig. -) Lungenfunktionsmessung vom 03.12.2015: COPD II-) Lungenfunktionsmessung vom 03.12.2015: COPD römisch zwei -) EKG vom 22.10.2015: altersentsprechender Befund -) Laborbefund vom 26.08.2016: Hba1C 7,9%, Kreatinin 1,6 -) Rehabbefund XXXX vom 12.10.2015: fachbezogen wird COPD II genannt-) Rehabbefund römisch 40 vom 12.10.2015: fachbezogen wird COPD römisch zwei genannt -) Krankenhaus XXXX vom 19.06.2016: Aufnahme wegen Brustkorbschmerz, COPD II wird erwähnt, weiters Schlafapnoe ohne Notwendigkeit einer nächtlichen Beatmungstherapie. Es wird baldige Beschwerdefreiheit erzielt, das wiedergegebene häufige Hüsteln wird psychiatrisch behandelt.-) Krankenhaus römisch 40 vom 19.06.2016: Aufnahme wegen Brustkorbschmerz, COPD römisch zwei wird erwähnt, weiters Schlafapnoe ohne Notwendigkeit einer nächtlichen Beatmungstherapie. Es wird baldige Beschwerdefreiheit erzielt, das wiedergegebene häufige Hüsteln wird psychiatrisch behandelt. -) Szintigraphie des Herzmuskels vom 15.06.2016: unauffälliger Befund, keine Narbenbildung -) Herzecho vom 23.09.2015 Abl. 13: gute Funktion der linken Herzkammer, das rechte Herz unauffällig. In der Spirometrie COPD II.-) Herzecho vom 23.09.2015 Abl. 13: gute Funktion der linken Herzkammer, das rechte Herz unauffällig. In der Spirometrie COPD römisch zwei. Allergie: Penicillin Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Medikamente: Atorvalan, Amlodipin, Adenurik, Bezastad, Calciduran, Carvedilol, Plavix, Iterium, Lansobene, Magnonorm, Restex, Ranexa, Respicur, Siradlud, Trajenta, Tramal, Tritace, Air Flu Sal Spray, Berodual, Novo Rapid Spritzen, Insulatard Flexpen Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers) Atemnot bei Belastungen, allgemeine Kurzatmigkeit. Rückenschmerzen, Probleme mit der Wirbelsäule, ständiges Hüsteln, wegen den Atembeschwerden und den Hüsteln könne er nicht mit den öffentlichen Verkehrsmittel fahren, die anderen Fahrgäste würden sich gestört fühlen, außerdem sei seine Pension sehr klein und er könne sich die Fahrscheine nur schwer leisten. Zur Untersuchung sei er mit dem Auto gekommen. Eine Sauerstofftherapie verwende er nicht, auch keinen Gehstock oder andere Gehhilfen. Sozialanamnese Der BF ist Pensionist, er klagt über eine sehr niedrige Pension und Geldprobleme, Die öffentlichen Verkehrsmittel seien sehr teuer. Objektiver Untersuchungsbefund 76 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand. Größe: 173 cm, Gewicht: 80 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, zeitlich- und örtlich orientiert, keine kognitiven Defizite, freundliche ausgeglichene Stimmungslage, normale Sauerstoffsättigung von 97% bei Raumluftatmung, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, keine erkennbare Atemnot schon bei leichten Belastungen, das Entkleiden des Oberkörpers ist flüssig, rasch und ohne erkennbare Atembeschwerden möglich Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 78 pro Minute, Blutdruck: 120/80 Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern, normales Gangbild Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei COPD II, Hinweise auf Überblähung, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung. Das Ergebnis entspricht den zahlreichen Vorbefunden aus dem Zeitraum 2015 und 2016Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei COPD römisch zwei, Hinweise auf Überblähung, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung. Das Ergebnis entspricht den zahlreichen Vorbefunden aus dem Zeitraum 2015 und 2016 Diagnosen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden 1 2 3 4 5 6 7 8 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) Lungenemphysem leichtgradiges nicht-beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stent-Implantation 05/2015 und Zustand nach ACS 06/2016 Diabetes mellitus Typ II mit Insulintherapie seit 2011 Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörung chronische Niereninsuffizienz (stabiler Verlauf) degenerativen Veränderung der Wirbelsäule mit angegebener Lumbalgie ohne Ausstrahlung in die Beine bei bekannten Wirbelgleiten und Sponylose der Lendenwirbelsäule chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) Lungenemphysem leichtgradiges nicht-beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stent-Implantation 05 aus 2015, und Zustand nach ACS 06 aus 2016, Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit Insulintherapie seit 2011 Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörung chronische Niereninsuffizienz (stabiler Verlauf) degenerativen Veränderung der Wirbelsäule mit angegebener Lumbalgie ohne Ausstrahlung in die Beine bei bekannten Wirbelgleiten und Sponylose der Lendenwirbelsäule Stellungnahme zu den Anfragen des Gerichtes ad1) Zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aus allgemeinmedizinischer- und lungenfachärztlicher Sicht festzustellen, dass auf Basis der vorliegenden und oben angeführten Diagnosen, kurze Gehstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern möglich sind. Der BF ist kardiorespiratorisch stabil und kompensiert, die Sauerstoffsättigung lag im Normbereich, es bestehen zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für akute- oder chronische Herzinsuffizienz. Die koronare Herzkrankheit wurde mittels Stent-Implantation im Mai 2015 erfolgreich versorgt. Die Zuckerkrankheit ist mit Insulin ausreichend eingestellt und bewirkt keine Komplikationen. Der Bluthochdruck ist therapeutisch optimiert. Die Gesamtmobilität ist als altersentsprechend zu bezeichnen, eine erkennbare höhergradige Funktionsstörung am Stütz- und Bewegungsapparat konnte nicht nachgewiesen werden. Es besteht keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie, es wird auch keine Gehhilfe verwendet, der BF bewegt sich frei, freies Sitzen und freier Stand sind problemlos möglich. Die COPD ist als mäßig- bis mittelgradig zu bezeichnen, dass sekundäre Emphysem ist in der Einschätzung mitberücksichtigt. Die Schlafapnoe ist leichtgradig und nicht beatmungspflichtig, sie nimmt keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Die therapeutischen Optionen sind zum Zeitpunkt der Untersuchung ausreichend genutzt. ad2) Siehe Liste wie oben angeführt, sowie Stellungnahme unter ad
  13. ad3) Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremität festgestellt werden. ad4) Es wird auf "ad1" verwiesen, die in der Anfrage genannten Krankheiten (Durchblutungsstörung, Herzinsuffizienz, etc.) liegen beim BF nicht vor. Eine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist aus kardiorespiratorischer- bzw. allgemeinmedizinischer Sicht nicht gegeben. ad5) Grob neurologisch- bzw. allgemeinmedizinisch konnte keine schwerwiegende psychische- oder neurologische Erkrankung festgestellt werden. Ein Anfallsleiden ist anamnestisch nicht bekannt. ad6) Wie bereits unter "ad1" festgestellt bewirken die vorliegenden Diagnosen keine hochgradige Einschränkung der Mobilität, sodass. wie bereits oben ausgeführt, kurze Gehstrecken von 300-400 Metern gewährleistet sind, dies gilt auch für das Besteigen der öffentlichen Verkehrsmittel, sowie den sicheren Transport. ad7) Zum Beschwerdevorbringen Abl. 32: hinsichtlich der Atembeschwerden wird auf die eigenen Ausführungen verwiesen, die COPD erreicht keinen Schweregrad, als das eine Gehstreckenverkürzung auf weniger als 100 Meter nachvollziehbar wäre. Auf die Beinkrämpfe wurde im neurologischen Gutachten eingegangen. Die vorliegenden Befunde wurden, soweit allgemeinmedizinisch oder kardiorespiratorisch relevant, im Gutachten zitiert. ad8) Gegenüber dem bekämpften Gutachten I. Instanz Abl. 23-27 besteht keine Abweichung, die dort festgestellten Diagnosen, sowie Richtsatzeinschätzungen sind aus Sicht des endgefertigten Sachverständigen korrekt.ad8) Gegenüber dem bekämpften Gutachten römisch eins. Instanz Abl. 23-27 besteht keine Abweichung, die dort festgestellten Diagnosen, sowie Richtsatzeinschätzungen sind aus Sicht des endgefertigten Sachverständigen korrekt. ad9) Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da ein Dauerzustand vorliegt."
  14. Mit Schreiben vom 13.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde die beiden Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.
  15. Mit Schreiben vom 13.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde die beiden Gutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der BF ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Er stellte am 19.01.2016 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem BF zumutbar. Hinsichtlich der beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.02.2016, vom 15.11.2016 bzw. vom 01.02.2017 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.02.2016 sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom 15.11.2016 eines Facharztes für Nervenheilkunde und vom 01.02.2017 eines Facharztes für Lungenheilkunde, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF. Bereits die von der belangten Behörde befasste medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom 17.02.2016 fest, dass beim BF keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke selbständig möglich ist. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Auch von cardiopulmonaler Seite bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ebenso gelangten die vom Bundesverwaltungsgericht befassten Sachverständigen unter den von ihnen geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF zu dem Schluss, dass im Fall des BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da beim BF - trotz seiner anerkannten Gesundheitsschädigungen - keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbstständig möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede überwunden werden. Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine unzumutbare Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, wurde in der Begutachtung nicht objektiviert. Auf das Vorbringen in der Beschwerde, der BF könne keine 100 Meter gehen, da er keine Luft bekomme, führt Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 15.11.2016 aus, dass beim BF eine diagnostizierte Lumboischialgie L4/5 bei Wirbelgleiten L5 besteht. Weiters wurde in einem Arztbrief der Verdacht auf Panikattacken geäußert. Wenngleich der Sachverständige darauf hinweist, dass der BF eine deutliche Sprach- und Anstrengungsdyspnoe aufweist, so kommt der Sachverständige dennoch zum Schluss, dass das Ein- und Aussteigen sowie die Benützung und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht maßgeblich beeinträchtigt sind. Hinsichtlich des Verdachts auf Panikattacken besteht keine psychiatrische Behandlung oder Befundung. Von neurologischer Seite ist eine Gehstreckenverkürzung auf unter 300 Meter aufgrund der berichtet und dokumentierten Wirbelsäulenveränderung nicht nachvollziehbar. Auch konnte Dr. XXXX die Angaben des BF, er bekomme Krämpfe in den Beinen, durch die von ihm durchgeführte Untersuchung und durch die bereitgestellten Befunde nicht objektivieren.Auf das Vorbringen in der Beschwerde, der BF könne keine 100 Meter gehen, da er keine Luft bekomme, führt Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 15.11.2016 aus, dass beim BF eine diagnostizierte Lumboischialgie L4/5 bei Wirbelgleiten L5 besteht. Weiters wurde in einem Arztbrief der Verdacht auf Panikattacken geäußert. Wenngleich der Sachverständige darauf hinweist, dass der BF eine deutliche Sprach- und Anstrengungsdyspnoe aufweist, so kommt der Sachverständige dennoch zum Schluss, dass das Ein- und Aussteigen sowie die Benützung und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht maßgeblich beeinträchtigt sind. Hinsichtlich des Verdachts auf Panikattacken besteht keine psychiatrische Behandlung oder Befundung. Von neurologischer Seite ist eine Gehstreckenverkürzung auf unter 300 Meter aufgrund der berichtet und dokumentierten Wirbelsäulenveränderung nicht nachvollziehbar. Auch konnte Dr. römisch 40 die Angaben des BF, er bekomme Krämpfe in den Beinen, durch die von ihm durchgeführte Untersuchung und durch die bereitgestellten Befunde nicht objektivieren. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung des BF am 09.11.2016 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zum Neuro-Status ("UE: MER mittellebhaft auslösbar, grobe Kraft stgl. KG 5/5, Laségue neg., Bab. neg., Tonus, Trophik unauff., Sensibilität: stgl., Stand: gering unsicher bei Parallelstand, Gang: Gangbild Schrittlänge etwas verkürzt, frei möglich). Auch Dr. XXXX führt in seinem Gutachten vom 01.02.2017 aus, dass der BF kardiorespiratorisch stabil und kompensiert ist, die Sauerstoffsättigung im Normbereich lag, zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für akute oder chronische Herzinsuffizienz bestanden. Die koronare Herzkrankheit wurde mittels Stent-Implantation im Mai 2015 erfolgreich versorgt. Die Zuckerkrankheit ist mit Insulin ausreichend eingestellt und bewirkt keine Komplikationen. Der Bluthochdruck ist therapeutisch optimiert. Die Gesamtmobilität ist als altersentsprechend zu bezeichnen, eine erkennbare höhergradige Funktionsstörung am Stütz- und Bewegungsapparat konnte nicht nachgewiesen werden. Es besteht keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie, es wird auch keine Gehhilfe verwendet, der BF bewegt sich frei, freies Sitzen und freier Stand sind problemlos möglich. Die COPD ist als mäßig- bis mittelgradig zu bezeichnen, dass sekundäre Emphysem ist in der Einschätzung mitberücksichtigt. Die Schlafapnoe ist leichtgradig und nicht beatmungspflichtig, sie nimmt keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Auch Dr. römisch 40 führt in seinem Gutachten vom 01.02.2017 aus, dass der BF kardiorespiratorisch stabil und kompensiert ist, die Sauerstoffsättigung im Normbereich lag, zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für akute oder chronische Herzinsuffizienz bestanden. Die koronare Herzkrankheit wurde mittels Stent-Implantation im Mai 2015 erfolgreich versorgt. Die Zuckerkrankheit ist mit Insulin ausreichend eingestellt und bewirkt keine Komplikationen. Der Bluthochdruck ist therapeutisch optimiert. Die Gesamtmobilität ist als altersentsprechend zu bezeichnen, eine erkennbare höhergradige Funktionsstörung am Stütz- und Bewegungsapparat konnte nicht nachgewiesen werden. Es besteht keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie, es wird auch keine Gehhilfe verwendet, der BF bewegt sich frei, freies Sitzen und freier Stand sind problemlos möglich. Die COPD ist als mäßig- bis mittelgradig zu bezeichnen, dass sekundäre Emphysem ist in der Einschätzung mitberücksichtigt. Die Schlafapnoe ist leichtgradig und nicht beatmungspflichtig, sie nimmt keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dr. XXXX konnte weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremität noch eine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aus kardiorespiratorischer- bzw. allgemeinmedizinischer Sicht oder eine schwerwiegende psychische oder neurologische Erkrankung feststellen.Dr. römisch 40 konnte weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremität noch eine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aus kardiorespiratorischer- bzw. allgemeinmedizinischer Sicht oder eine schwerwiegende psychische oder neurologische Erkrankung feststellen. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in seinen Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung des BF am 18.01.2017 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes ("keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, zeitlich- und örtlich orientiert, keine kognitiven Defizite, freundliche ausgeglichene Stimmungslage, normale Sauerstoffsättigung von 97% bei Raumluftatmung, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, keine erkennbare Atemnot schon bei leichten Belastungen, das Entkleiden des Oberkörpers ist flüssig, rasch und ohne erkennbare Atembeschwerden möglich. Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 78 pro Minute, Blutdruck: 120/
  18. Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche. Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern, normales Gangbild. Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei COPD II, Hinweise auf Überblähung, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung").Nebengeräusche. Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern, normales Gangbild. Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei COPD römisch zwei, Hinweise auf Überblähung, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung"). Aus diesen Untersuchungsbefunden ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der beim BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen, dass die vom BF subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angedeuteten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des §§ 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Aus diesen Untersuchungsbefunden ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der beim BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen, dass die vom BF subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angedeuteten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraphen eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

  1. j)TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)TrägerIn einer Orthese ist;
  3. l)TrägerIn einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
  6. c)einen Assistenzhund benötigt; in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

3 leg.cit. bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, leg.cit. bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.02.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.11.2016 eines Facharztes für Nervenheilkunde sowie das Sachverständigengutachten vom 01.02.2017 eines Facharztes für Lungenheilkunde, alle basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2126954.1.00

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