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{'item': 'W217 2140221-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW217 2140221-1 SpruchW217 2140221-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 05.07.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: 30 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Auffallend die tätowierten Arme. Angestellter bei "XXXX" im XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden, Freitags und Samstags, mehr schaffe er nicht. Die übrigen Tage sei er für seine 9 Jahre alte Tochter da, bringe und hole sie von der Schule, versorge sie und kümmere sich mehr oder weniger um den Haushalt. Wenn weniger, kritisiere ihn seine Ehefrau, die ebenfalls bei XXXX angestellt sei und mehr arbeite als er.30 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Auffallend die tätowierten Arme. Angestellter bei "XXXX" im römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden, Freitags und Samstags, mehr schaffe er nicht. Die übrigen Tage sei er für seine 9 Jahre alte Tochter da, bringe und hole sie von der Schule, versorge sie und kümmere sich mehr oder weniger um den Haushalt. Wenn weniger, kritisiere ihn seine Ehefrau, die ebenfalls bei römisch 40 angestellt sei und mehr arbeite als er. Er sei schon seit der Kindheit auffällig gewesen. Heute würde man mit Sicherheit ADHS diagnostizieren, damals sei er einfach als schwierig betrachtet worden. Die Mutter sei zu Hause gewesen, der Vater Betriebsleiter bei XXXX. Die Mutter sei sehr liebevoll gewesen, habe aber keine Grenzen gesetzt und wohl auch nicht können, der Vater sei "nie da gewesen". Er habe schon als Kind schreckliche Wutanfälle gehabt. Er habe bereits Strattera bekommen, es aber nicht vertragen. Er sei beim PSD in Behandlung. Am besten gehe es ihm mit dem Original von Fluctine 20 mg und abends Trittico 150 mg retard.Er sei schon seit der Kindheit auffällig gewesen. Heute würde man mit Sicherheit ADHS diagnostizieren, damals sei er einfach als schwierig betrachtet worden. Die Mutter sei zu Hause gewesen, der Vater Betriebsleiter bei römisch 40 . Die Mutter sei sehr liebevoll gewesen, habe aber keine Grenzen gesetzt und wohl auch nicht können, der Vater sei "nie da gewesen". Er habe schon als Kind schreckliche Wutanfälle gehabt. Er habe bereits Strattera bekommen, es aber nicht vertragen. Er sei beim PSD in Behandlung. Am besten gehe es ihm mit dem Original von Fluctine 20 mg und abends Trittico 150 mg retard. Am allerbesten mit Cannabis. Dies bringe ihn so richtig in die "Mitte". Leider sei es illegal. Dronabinol helfe hingegen nicht. Derzeitige Beschwerden: Stimmungsschwankungen, Impulskontrollstörungen, gesteigerter Sexualtrieb. Könne sich oft nicht zurückhalten und müsse seine Frau, die er sehr liebe und die dies natürlich nicht toleriere, oft mehrmals täglich betrügen. Dies tue ihm leid, aber er könne sich nicht beherrschen. Frauen, die dies ebenso wie er wollen, finde er ganz leicht. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Fluchtine 20 mg 1x 1 und manchmals auch
  4. Trittico 150 mg retard
  5. Sozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter mit 9 Jahren. Er ist unter der Woche der "Hausmann". Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychologischer Test vom 25.1.2016: ADHS-Syndrom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: 184 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: Nikotin: Dampf (1 Päckchen) Alkohol: hin und wieder, dann auch manchmal viel Drogen: früher alles probiert, zuletzt nur mehr Cannabis, aber nicht mehr regelmäßig Klinischer Status - Fachstatus: Gesamtmobilität - Gangbild: Status Psychicus: Bewußtseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeit: meist gut. ausreichende Affizierbarkeit und Resonanz: keine Suizidalität. Oft aber Stimmungsschwankungen, grundlos, dann oft gereizt und impulsiv, zornig, oft auch grundlos antriebslos und zurückgezogen, (laut Ehefrau dann "faul") Oft Querelen und Streit mit Familienangehörigen. Dann wieder depressiv und perspektivlos. Wutausbrüche und dann wieder promiskuitiv. Früher Selbstverletzungen durch Ritzen an den Armen, zuletzt meist in Form von Ausreizen seiner Leistungsfähigkeiten ("über die Grenzen gehen") Im Gespräch aber bemüht um Ehrlichkeit. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Lfd. Nr, Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Borderline Persönlichkeitsstörung und Erwachsenen ADHS oberer Rahmensatz, da zwar mäßige Beeinträchtigung in einigen sozialen Bereichen (Familie, Erwachsene außerhalb der Familie, etc.) aber dennoch für 20 Wochenstunden arbeitsfähig. 03.04.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand"
  6. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde darin ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40% betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen.
  7. Mit Schreiben vom 06.11.2016 wurde vom BF fristgerecht Beschwerde gegen den Gesamtgrad der Behinderung erhoben. Darin führte er aus, dass sich sein Zustand seit der Untersuchung verschlechtert habe, er mittlerweile auch seinen Job verloren habe. Die medizinische Untersuchung habe lediglich 5 Minuten gedauert.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.11.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
  9. Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, führte in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus:
  10. Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, führte in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus: "Anamnese: Der BW kommt ohne Begleitung. Seit ca 3a sei er in regelmäßiger Behandlung wegen einer Borderline Störung, bisher keine stationäre/ teilstationäre Behandlung, er konsumiere zeitweise Cannabis, weniger als früher, er trinke weniger Alkohol, keine Selbstverletzung (dies habe sich gebessert). Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX PSD 22 alle 2 WochenNervenärztliche Betreuung: Dr. römisch 40 PSD 22 alle 2 Wochen Subjektive derzeitige Beschwerden: er könne nicht gut schlafen, akute Selbstzweifel, Ängste Sozialanamnese: lebt verheiratet, arbeitslos 9/16, kein Pflegegeld, nicht besachwaltet Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Flux 40mg, Pregabalin 2x25mg, Trittico 150mg 0-0-2 Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt labil, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Diagnose: Borderline Persönlichkeitsstörung und adultes ADHS 03.04.01 40% Oberer Rahmensatz, da mäßige Beeinträchtigung, ohne stationäre Behandlung bisher. 1.) 1.1 Keine Änderung der Einschätzung, da es zwar zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden gekommen ist, diese jedoch als krankheitstypische, vorübergehende Symptomveränderung zu beurteilen ist, welche mittels der gegebenen Einstufung adäquat erfasst ist. Es besteht eine auffällige Diskrepanz zwischen massiver Beschwerdeschilderungen und Verhalten in der Untersuchungssituation, der Betroffene ist gut in beiden Skalenbereichen affizierbar. bisher keine stationäre oder teilstationäre Behandlung. Es ist auch eine Besserungstendenz in Teilbereichen (Suchtverhalten, Selbstverletzungen) zu objektivieren. Abl. 25: Keine Änderung der Einschätzung, da es zwar zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden gekommen ist, diese jedoch als krankheitstypische, vorübergehende Symptomveränderung zu beurteilen ist, welche mittels der gegebenen Einstufung adäquat erfasst ist. Abl. 6-15: Keine Änderung der Einschätzung, da die objektivierbaren Einschränkungen mäßig sind und bisher keine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden hat."
  11. Mit Schreiben vom 28.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Gutachten Dris. XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.
  12. Mit Schreiben vom 28.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Gutachten Dris. römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der BF beantragte am 05.07.2016 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 v.H.
  14. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 40 v.H. beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.02.2017 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Zum Vorbringen des BF in der Beschwerde, es sei zu einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden gekommen, bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, in diesem Punkt das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 21.02.2017 aus, dass diese Verschlechterung der psychischen Beschwerden als krankheitstypische, vorübergehende Symptomveränderung zu beurteilen ist, welche mittels der gegebenen Einstufung adäquat erfasst ist. Der Sachverständige stellte eine auffällige Diskrepanz zwischen massiver Beschwerdeschilderung und dem Verhalten in der Untersuchungssituation fest. Auch sei eine Besserungstendenz in Teilbereichen, wie Suchtverhalten, selbst Verletzungen, zu objektivieren. So ist der Sachverständige aufgrund persönlicher Untersuchung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Leidens "Borderline Persönlichkeitsstörung und adultes ADHS" ein Grad der Behinderung von 40 % vorliegt. Nachvollziehbar und schlüssig wurde ausgeführt, dass die Einstufung unter der Positionsnummer 03.04.01 mit dem oberen Rahmensatz erfolgt ist, da eine mäßige Beeinträchtigung, ohne stationäre Behandlung bisher, vorliegt. Der BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das oben dargestellte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Der BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das oben dargestellte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
  16. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des BF von 40 v.H. ergibt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des BF von 40 v.H. ergibt. Der BF ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, dem das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig sei.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  7. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  8. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2140221.1.00

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