Obsah (13)
§ 21Art. 133§ 2Art. 18§ 5§ 61§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW241 2146973-1 SpruchW241 2146978-1/6E W241 2146972-1/6E W241 2146971-1/6E W241 2146969-1/6E W241 2146973-1/6E BESCHLUSS Das Bundesve
§ 21Abs.
3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (BF1) und XXXX (BF2) sind ein Ehepaar aus dem Irak, XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) sind ihre minderjährigen Söhne. Die BF reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und brachten am 31.07.2016 Anträge
§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), ein.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2) sind ein Ehepaar aus dem Irak, römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4) und römisch 40 (BF5) sind ihre minderjährigen Söhne. Die BF reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und brachten am 31.07.2016 Anträge
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), ein.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab erkennungsdienstliche Behandlungen des BF1 und der BF2 in Griechenland am 15.06.2015, Asylantragstellungen am 07.07.2015 in Schweden und am 18.07.2016 (BF1) bzw. 28.07.2016 (BF2) in Deutschland.
- Am 01.08.2016 fanden die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol statt. Dabei gab der BF1 an, dass sein Asylantrag in Schweden abgelehnt worden sei, weil er Iraker sei. In Schweden bekomme man derzeit sehr schwer Asyl. In Deutschland sei er zu Asylantragstellung gezwungen worden, sein Ziel sei Österreich gewesen. In Deutschland seien sie sehr schlecht behandelt worden. Die Kinder hätten zu wenig zu essen bekommen, sie hätten für zwei Stunden keine Milch für das Baby erhalten. Ein Kind hätte einen Hautausschlag bekommen, und das Essen sei nicht genießbar gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass sein Bruder vom IS getötet worden sei. Er sei vom IS und schiitischen Milizen bedroht worden. Seine Frau und die Kinder seien von ihrer Verwandtschaft misshandelt worden, weil er Sunnit und sie Schiitin sei. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung an, dass in Schweden die Syrer gegenüber den Irakern bevorzugt würden. Es sei wahrscheinlich eine politische Entscheidung gewesen, ihnen kein Asyl zu gewähren. In Deutschland seien sie zur Asylantragstellung gezwungen und sehr schlecht behandelt worden. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF2 an, sie und ihre Kinder seien von ihrem Bruder misshandelt worden. Eine unbekannte Gruppe habe sie bedroht. Ihr Mann sei entführt und gefoltert worden.
- Am 18.08.2016 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) eine Anfrage
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Schweden gestellt.
- Am 18.08.2016 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) eine Anfrage
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Schweden gestellt. Mit Schreiben vom 23.08.2016 stimmten die schwedischen Behörden der Wiederaufnahme der BF
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 23.08.2016 stimmten die schwedischen Behörden der Wiederaufnahme der BF
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
- Im Rahmen der Einvernahme am 08.09.2016 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er Rückenprobleme habe. Medizinische Befunde werde er nachreichen. Den Kindern gehe es gut, sie seien nicht in Therapie. In Schweden seien Asylantrag und Beschwerde negativ beschieden worden. Er werde von Schweden in den Irak abgeschoben, obwohl er dort verfolgt werde. Im Irak werde er umgebracht. In Schweden hätten Iraker keine Chance auf Asyl, nur Syrer oder Palästinenser. Die BF2 gab in ihrer Einvernahme am selben Tag an, dass sie wegen ihrer Rückenprobleme schmerzstillende Medikamente nehme. Den Kindern gehe es gut, sie seien nicht in Therapie oder Behandlung. Sie sei mit den Kindern noch nicht bei einem Arzt gewesen. Ihre Kinder und sie erwarte im Irak der Tod. Sie würden von Schweden in den Irak abgeschoben.
- Am 09.01.2017 wurden der BF1 und die BF2 erneut einvernommen. Dabei gab der BF1 an, dass er an psychischen Problemen leide. Er könne nicht schlafen und habe Suizidgedanken. Die Probleme seien schlimmer geworden seit er erfahren habe, dass die Familie nach Schweden überstellt werden solle. Bei einer Abschiebung in den Irak würden sie sterben. Den Kindern gehe es gut, es sei keine Behandlung notwendig. Die Kinder seien noch nicht bei einem Arzt gewesen, aber der BF3 habe auch psychische Probleme. Die BF2 gab in ihrer Einvernahme am selben Tag an, an Herzbeschwerden zu leiden. Diese seien auf ihre psychische Belastung zurückzuführen. Die psychischen Probleme hätten begonnen, nachdem ihnen mitgeteilt worden sei, dass Schweden für ihre Anträge zuständig sei. Wegen der Stillzeit nehme sie keine Medikamente, sie sei aber in psychiatrischer Behandlung. Der BF3 leide auch an psychischen Problemen. Der Rechtsberater beantragte ein PSY-III-Gutachten und regte die Zulassung zum Verfahren an, da durch die drohende Abschiebung in den Irak der Zustand schwer gefährdet sei. Es wurden mehrere Befunde vorgelegt, aus denen hervor geht, dass der BF1 an Rückenschmerzen und einer depressiven Belastungsstörung und die BF2 an einem Herzklappenfehler leiden.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 17.01.2017, persönlich übernommen am 19.01.2017, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Schweden für die Prüfung der Anträge der BF
Art. 18Abs.
1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde
§ 61Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Schweden
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 17.01.2017, persönlich übernommen am 19.01.2017, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Schweden für die Prüfung der Anträge der BF
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Schweden
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In den Bescheiden wurde festgestellt, dass der BF1 an einer depressiven Belastungsstörung und die BF2 an einem Herzklappenfehler leiden würden. 8. Am 19.01.2017 stellte das BFA den BF
§ 52Abs.
1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite.8. Am 19.01.2017 stellte das BFA den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom 02.02.2017 brachten die BF mit gleichlautenden Schriftsätzen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Den Beschwerden beigelegt war ein Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 25.01.
- Daraus geht hervor, dass der BF1 von einer unmittelbaren Abschiebung nach Schweden und in der Folge in den Irak berichtet habe. Die Familie fürchte um ihr Leben. Der BF3 habe große Angst, massive Ein- und Durchschlafstörungen, Pavor nocturnus (Nachtschreck). Die Familie sei massiv beunruhigt. Aus fachärztlicher Sicht sei die Retraumatisierung des BF3 durch eine Abschiebung nicht zumutbar. Es habe aus fachärztlicher Sicht existenzielle Angst ("Todesangst") in der Familie, die den BF3 massiv treffe, beobachtet werden können.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 08.02.2017.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 08.02.
- Mit Beschluss vom 09.02.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: 1.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundes-gesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundes-gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zu-ständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbunde-ne Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zu-ständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbunde-ne Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaub-haft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaub-haft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats-angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats-angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird." Art. 7 Abs. 1:Artikel 7, Absatz eins : "
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung." Art. 8 Abs. 1 bis 4:Artikel 8, Absatz eins bis 4 : "
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehe-partner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitglied-staats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Abs. 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absatz eins und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Ver-wandten im Sinne der Abs. 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Ver-wandten im Sinne der Absatz eins und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient." Art. 13 Abs. 1:Artikel 13, Absatz eins : "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.""Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
- In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO begründet ist, da die BF in Schweden Asylanträge stellten, die negativ beschieden wurden. Schweden hat den Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt.
- In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO begründet ist, da die BF in Schweden Asylanträge stellten, die negativ beschieden wurden. Schweden hat den Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt. Allerdings wurde eine entscheidende Vorfrage, nämlich der psychische Zustand der BF, insbesondere der des BF3, noch nicht abgeklärt. Wie aus einem Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 25.01.2017 hervorgeht, würde der BF3 im Falle einer Abschiebung von existenzieller Angst ("Todesangst") massiv getroffen werden. Um eine mögliche Traumatisierung des BF3 im Falle einer Überstellung nach Schweden – trotz der laut Länderinformation zweifelsohne dort bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und der durch die Fremdenpolizeibehörde bei der Abschiebung getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung – gänzlich ausschließen zu können, erscheint es geboten, insbesondere im Lichte des Kindeswohles beim BF3 – und gegebenfalls auch bei seinen Eltern – ein PSY-III-Gutachten einzuholen. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren besonders die Frage zu klären haben, wie sich der psychische Zustand der Familie, auch angesichts der Tatsache, dass das Fluchtvorbringen in Schweden als unglaubwürdig bzw. unbegründet angesehen wurde, aktuell darstellt.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs.
6a und Abs.7 BFA-VG unterbleiben.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W241.2146973.1.01