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{'item': 'W258 2143934-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW258 2143934-1 SpruchW258 2143934-1/4E Gekürzte Ausfertigung des am 17.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 831756600-160166316, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 831756600-160166316, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: I. XXXX, geb. XXXX, wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift am 11.04.2017 keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat und die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung am 17.03.2017 auf die schriftliche Ausfertigung sowie auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift am 11.04.2017 keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat und die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung am 17.03.2017 auf die schriftliche Ausfertigung sowie auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W258.2143934.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.