Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 15.07.2016 informierte die Magistratsabteilung XXXX der Stadt Wien (MA XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Abs 3 NAG darüber, dass die Beschwerdeführerin (BF) eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin der XXXX im XXXX 2016 zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung vorgetäuscht habe und keiner Beschäftigung nachgehe, und bat um Prüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung.Mit Schreiben vom 15.07.2016 informierte die Magistratsabteilung römisch 40 der Stadt Wien (MA römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Paragraph 55, Absatz 3, NAG darüber, dass die Beschwerdeführerin (BF) eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin der römisch 40 im römisch 40 2016 zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung vorgetäuscht habe und keiner Beschäftigung nachgehe, und bat um Prüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung. Mit Schreiben des BFA vom 21.11.2016 wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen, weil aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der XXXX und der Anordnung der Unternehmensschließung im XXXX 2016 eine Scheinanmeldung zur Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses vorliege. Die (damals von der XXXX vertretene) BF beantragte die Erstreckung der Äußerungsfrist, gab jedoch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des BFA vom 21.11.2016 wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen, weil aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der römisch 40 und der Anordnung der Unternehmensschließung im römisch 40 2016 eine Scheinanmeldung zur Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses vorliege. Die (damals von der römisch 40 vertretene) BF beantragte die Erstreckung der Äußerungsfrist, gab jedoch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF
Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF keiner (erlaubten) Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe und keine Krankenversicherung habe.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF keiner (erlaubten) Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe und keine Krankenversicherung habe. Gegen diesen Bescheid, der dem Vertreter der BF am 10.01.2017 durch Übergabe an eine Angestellte des berufsmäßigen Parteienvertreters zugestellt wurde, richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, ihn zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Ehemann XXXX bis Dezember 2016 und wieder ab 23.01.2017 in Österreich als XXXX beschäftigt sei. Sein Einkommen reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts des kinderlosen Paares aus. Die BF sei mit ihm mitversichert und lebe abwechselnd bei ihm in Österreich in einer Mietwohnung und bei ihrer Mutter in Ungarn, die aufgrund einer schweren Erkrankung pflegebedürftig sei. Sie sei die einzige, die sich um ihre Mutter kümmern könne.Gegen diesen Bescheid, der dem Vertreter der BF am 10.01.2017 durch Übergabe an eine Angestellte des berufsmäßigen Parteienvertreters zugestellt wurde, richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, ihn zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Ehemann römisch 40 bis Dezember 2016 und wieder ab 23.01.2017 in Österreich als römisch 40 beschäftigt sei. Sein Einkommen reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts des kinderlosen Paares aus. Die BF sei mit ihm mitversichert und lebe abwechselnd bei ihm in Österreich in einer Mietwohnung und bei ihrer Mutter in Ungarn, die aufgrund einer schweren Erkrankung pflegebedürftig sei. Sie sei die einzige, die sich um ihre Mutter kümmern könne. Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 24.01.2017 einlangten. Die BF legte am 03.02.2017 auftragsgemäß diverse Unterlagen vor. Am 27.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder BF noch ihr damaliger Vertreter erschien. Der Ehemann der BF wurde als Zeuge vernommen. Die BF wurde am 27.03.2017 aufgefordert, binnen 14 Tagen zur Verhandlungsniederschrift Stellung zu nehmen. Nach einer Fristerstreckung gab ihr Vertreter am 19.04.2017 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Feststellungen: Die BF und der serbische Staatsangehörige XXXX, mit dem sie seit XXXX verheiratet ist, zogen im März 2016 nach Österreich. Sie wohnten in einer Mietwohnung in der XXXX. Am 24.03.2016 wurde der BF aufgrund einer Anmeldung als XXXX bei der XXXX vom XXXX2016 antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt.Die BF und der serbische Staatsangehörige römisch 40 , mit dem sie seit römisch 40 verheiratet ist, zogen im März 2016 nach Österreich. Sie wohnten in einer Mietwohnung in der römisch 40 . Am 24.03.2016 wurde der BF aufgrund einer Anmeldung als römisch 40 bei der römisch 40 vom XXXX2016 antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. XXXX verfügt seit XXXX2016 über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Er war von XXXX2016 bis XXXX2016 bei der XXXX und von XXXX2016 bis XXXX2016 und wieder ab XXXX2017 bei der XXXX als XXXX beschäftigt. Zuletzt bezog er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR XXXX.römisch 40 verfügt seit XXXX2016 über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Er war von XXXX2016 bis XXXX2016 bei der römisch 40 und von XXXX2016 bis XXXX2016 und wieder ab XXXX2017 bei der römisch 40 als römisch 40 beschäftigt. Zuletzt bezog er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR römisch 40 . Die BF war in Österreich nie als Arbeitnehmerin oder Selbständige erwerbstätig. Bei der Anmeldung bei der XXXX, die Grundlage für ihre Anmeldebescheinigung war, handelt es sich um eine Scheinanmeldung zur Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses. Mangels einer eigenen Krankenversicherung war sie als Ehefrau von XXXX mitversichert.Die BF war in Österreich nie als Arbeitnehmerin oder Selbständige erwerbstätig. Bei der Anmeldung bei der römisch 40 , die Grundlage für ihre Anmeldebescheinigung war, handelt es sich um eine Scheinanmeldung zur Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses. Mangels einer eigenen Krankenversicherung war sie als Ehefrau von römisch 40 mitversichert. Die BF hielt sich auch nach ihrer Eheschließung immer wieder in Ungarn auf. Am Anfang des Jahres 2017 trennte sie sich endgültig von ihrem Ehemann und zog nach Ungarn zurück, wo sie seither lebt. XXXX leistet keinen Unterhalt an sie.Die BF hielt sich auch nach ihrer Eheschließung immer wieder in Ungarn auf. Am Anfang des Jahres 2017 trennte sie sich endgültig von ihrem Ehemann und zog nach Ungarn zurück, wo sie seither lebt. römisch 40 leistet keinen Unterhalt an sie. Während die BF und XXXX zusammenlebten, führte letzterer den gemeinsamen Haushalt, obwohl auch die BF dazu in der Lage gewesen wäre.Während die BF und römisch 40 zusammenlebten, führte letzterer den gemeinsamen Haushalt, obwohl auch die BF dazu in der Lage gewesen wäre. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und den von der BF vorgelegten Unterlagen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den Angaben im angefochtenen Bescheid, zumal keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen. Eine Kopie des ungarischen Personalausweises der BF wurde vorgelegt. Anhand der Heiratsurkunde konnte die Ehe zwischen der BF und XXXX festgestellt werden. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass beide seit 10.03.2016 in der XXXX gemeldet sind. Der Mietvertrag für diese Wohnung und eine Bestätigung über die Zahlung des Mietzinses wurden vorgelegt.Anhand der Heiratsurkunde konnte die Ehe zwischen der BF und römisch 40 festgestellt werden. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass beide seit 10.03.2016 in der römisch 40 gemeldet sind. Der Mietvertrag für diese Wohnung und eine Bestätigung über die Zahlung des Mietzinses wurden vorgelegt. Die der BF ausgestellte Anmeldebescheinigung und die Aufenthaltskarte von XXXX sind im Fremdenregister dokumentiert. Der Umstand, dass die Anmeldung der BF bei der XXXX Grundlage für ihre Anmeldebescheinigung war, ergibt sich aus dem Schreiben der MA XXXX vom 15.07.2016.Die der BF ausgestellte Anmeldebescheinigung und die Aufenthaltskarte von römisch 40 sind im Fremdenregister dokumentiert. Der Umstand, dass die Anmeldung der BF bei der römisch 40 Grundlage für ihre Anmeldebescheinigung war, ergibt sich aus dem Schreiben der MA römisch 40 vom 15.07.
Abs 1 FPG können (ua) EWR-Bürger ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können (ua) EWR-Bürger ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Abs 3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Abs 2 NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie (ua) folgende Nachweise vorzulegen:EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies
Paragraph 53, Absatz eins, NAG binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph 53, Absatz 2, NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie (ua) folgende Nachweise vorzulegen:
Abs 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht zu, solange die in den §§ 51 ff NAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Fortbestand der Voraussetzungen kann
Abs 2 NAG bei einer Meldung
Abs 3 und 54 Abs 6 NAG oder aus besonderem Anlass (insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung) überprüft werden. Besteht das Aufenthaltsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht zu, solange die in den Paragraphen 51, ff NAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Fortbestand der Voraussetzungen kann
Paragraph 55, Absatz 2, NAG bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, NAG oder aus besonderem Anlass (insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung) überprüft werden. Besteht das Aufenthaltsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen.
BFA-VG ist eine Ausweisung
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Aufgrund des kurzen Aufenthalts der BF in Österreich zwischen März und Dezember 2016 hat sie weder das Daueraufenthaltsrecht erworben noch liegt ein zumindest zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Da die BF Österreich vor Erlassung des angefochtenen Bescheids wieder verlassen hat und in ihren Herkunftsstaat Ungarn zurückgekehrt ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob ihr (jemals) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. Durch ihre Rückkehr nach Ungarn hat die BF gezeigt, dass sie kein Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, sodass die
Vm § 9 Abs 2 BFA-VG, Art 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber allfälligen entgegenstehenden privaten Interessen der BF ergibt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.Da die BF Österreich vor Erlassung des angefochtenen Bescheids wieder verlassen hat und in ihren Herkunftsstaat Ungarn zurückgekehrt ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob ihr (jemals) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. Durch ihre Rückkehr nach Ungarn hat die BF gezeigt, dass sie kein Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, sodass die
Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber allfälligen entgegenstehenden privaten Interessen der BF ergibt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass kein Nachweis für ausreichende Existenzmittel der BF erbracht wurde, was jedenfalls Voraussetzung für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wäre, zumal der Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 NAG (auch nach dem Beschwerdestandpunkt) nicht erfüllt ist. Da der Ehemann der BF keinen Unterhalt an sie leistet und dazu auch nicht verpflichtet ist, weil die BF nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
Abs 2 ABGB nur dann einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätte, wenn sie zuvor den gemeinsamen Haushalt geführt hätte oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hat die BF keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen, obwohl ihr in Österreich lebender Ehemann über regelmäßige Einkünfte verfügt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass kein Nachweis für ausreichende Existenzmittel der BF erbracht wurde, was jedenfalls Voraussetzung für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wäre, zumal der Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (auch nach dem Beschwerdestandpunkt) nicht erfüllt ist. Da der Ehemann der BF keinen Unterhalt an sie leistet und dazu auch nicht verpflichtet ist, weil die BF nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
Paragraph 94, Absatz 2, ABGB nur dann einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätte, wenn sie zuvor den gemeinsamen Haushalt geführt hätte oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hat die BF keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen, obwohl ihr in Österreich lebender Ehemann über regelmäßige Einkünfte verfügt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Da sich die BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt, ist
Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die BF schon mit Beginn des Jahres 2017 endgültig nach Ungarn zurückkehrte, war ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 10.01.2017 rechtmäßig.Da sich die BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt, ist
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die BF schon mit Beginn des Jahres 2017 endgültig nach Ungarn zurückkehrte, war ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 10.01.2017 rechtmäßig. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2145484.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.