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{'item': 'G314 2145484-1'}

Obsah (9)§ 21Art 133§ 55§ 66§ 70§ 51§ 53§ 9§ 94

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlG314 2145484-1 SpruchG314 2145484-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina

§ 21

Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 15.07.2016 informierte die Magistratsabteilung XXXX der Stadt Wien (MA XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

§ 55

Abs 3 NAG darüber, dass die Beschwerdeführerin (BF) eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin der XXXX im XXXX 2016 zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung vorgetäuscht habe und keiner Beschäftigung nachgehe, und bat um Prüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung.Mit Schreiben vom 15.07.2016 informierte die Magistratsabteilung römisch 40 der Stadt Wien (MA römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Paragraph 55, Absatz 3, NAG darüber, dass die Beschwerdeführerin (BF) eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin der römisch 40 im römisch 40 2016 zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung vorgetäuscht habe und keiner Beschäftigung nachgehe, und bat um Prüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung. Mit Schreiben des BFA vom 21.11.2016 wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen, weil aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der XXXX und der Anordnung der Unternehmensschließung im XXXX 2016 eine Scheinanmeldung zur Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses vorliege. Die (damals von der XXXX vertretene) BF beantragte die Erstreckung der Äußerungsfrist, gab jedoch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des BFA vom 21.11.2016 wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen, weil aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der römisch 40 und der Anordnung der Unternehmensschließung im römisch 40 2016 eine Scheinanmeldung zur Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses vorliege. Die (damals von der römisch 40 vertretene) BF beantragte die Erstreckung der Äußerungsfrist, gab jedoch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde

§ 70Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF keiner (erlaubten) Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe und keine Krankenversicherung habe.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF keiner (erlaubten) Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe und keine Krankenversicherung habe. Gegen diesen Bescheid, der dem Vertreter der BF am 10.01.2017 durch Übergabe an eine Angestellte des berufsmäßigen Parteienvertreters zugestellt wurde, richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, ihn zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Ehemann XXXX bis Dezember 2016 und wieder ab 23.01.2017 in Österreich als XXXX beschäftigt sei. Sein Einkommen reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts des kinderlosen Paares aus. Die BF sei mit ihm mitversichert und lebe abwechselnd bei ihm in Österreich in einer Mietwohnung und bei ihrer Mutter in Ungarn, die aufgrund einer schweren Erkrankung pflegebedürftig sei. Sie sei die einzige, die sich um ihre Mutter kümmern könne.Gegen diesen Bescheid, der dem Vertreter der BF am 10.01.2017 durch Übergabe an eine Angestellte des berufsmäßigen Parteienvertreters zugestellt wurde, richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, ihn zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Ehemann römisch 40 bis Dezember 2016 und wieder ab 23.01.2017 in Österreich als römisch 40 beschäftigt sei. Sein Einkommen reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts des kinderlosen Paares aus. Die BF sei mit ihm mitversichert und lebe abwechselnd bei ihm in Österreich in einer Mietwohnung und bei ihrer Mutter in Ungarn, die aufgrund einer schweren Erkrankung pflegebedürftig sei. Sie sei die einzige, die sich um ihre Mutter kümmern könne. Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 24.01.2017 einlangten. Die BF legte am 03.02.2017 auftragsgemäß diverse Unterlagen vor. Am 27.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder BF noch ihr damaliger Vertreter erschien. Der Ehemann der BF wurde als Zeuge vernommen. Die BF wurde am 27.03.2017 aufgefordert, binnen 14 Tagen zur Verhandlungsniederschrift Stellung zu nehmen. Nach einer Fristerstreckung gab ihr Vertreter am 19.04.2017 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Feststellungen: Die BF und der serbische Staatsangehörige XXXX, mit dem sie seit XXXX verheiratet ist, zogen im März 2016 nach Österreich. Sie wohnten in einer Mietwohnung in der XXXX. Am 24.03.2016 wurde der BF aufgrund einer Anmeldung als XXXX bei der XXXX vom XXXX2016 antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt.Die BF und der serbische Staatsangehörige römisch 40 , mit dem sie seit römisch 40 verheiratet ist, zogen im März 2016 nach Österreich. Sie wohnten in einer Mietwohnung in der römisch 40 . Am 24.03.2016 wurde der BF aufgrund einer Anmeldung als römisch 40 bei der römisch 40 vom XXXX2016 antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. XXXX verfügt seit XXXX2016 über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Er war von XXXX2016 bis XXXX2016 bei der XXXX und von XXXX2016 bis XXXX2016 und wieder ab XXXX2017 bei der XXXX als XXXX beschäftigt. Zuletzt bezog er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR XXXX.römisch 40 verfügt seit XXXX2016 über eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Er war von XXXX2016 bis XXXX2016 bei der römisch 40 und von XXXX2016 bis XXXX2016 und wieder ab XXXX2017 bei der römisch 40 als römisch 40 beschäftigt. Zuletzt bezog er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR römisch 40 . Die BF war in Österreich nie als Arbeitnehmerin oder Selbständige erwerbstätig. Bei der Anmeldung bei der XXXX, die Grundlage für ihre Anmeldebescheinigung war, handelt es sich um eine Scheinanmeldung zur Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses. Mangels einer eigenen Krankenversicherung war sie als Ehefrau von XXXX mitversichert.Die BF war in Österreich nie als Arbeitnehmerin oder Selbständige erwerbstätig. Bei der Anmeldung bei der römisch 40 , die Grundlage für ihre Anmeldebescheinigung war, handelt es sich um eine Scheinanmeldung zur Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses. Mangels einer eigenen Krankenversicherung war sie als Ehefrau von römisch 40 mitversichert. Die BF hielt sich auch nach ihrer Eheschließung immer wieder in Ungarn auf. Am Anfang des Jahres 2017 trennte sie sich endgültig von ihrem Ehemann und zog nach Ungarn zurück, wo sie seither lebt. XXXX leistet keinen Unterhalt an sie.Die BF hielt sich auch nach ihrer Eheschließung immer wieder in Ungarn auf. Am Anfang des Jahres 2017 trennte sie sich endgültig von ihrem Ehemann und zog nach Ungarn zurück, wo sie seither lebt. römisch 40 leistet keinen Unterhalt an sie. Während die BF und XXXX zusammenlebten, führte letzterer den gemeinsamen Haushalt, obwohl auch die BF dazu in der Lage gewesen wäre.Während die BF und römisch 40 zusammenlebten, führte letzterer den gemeinsamen Haushalt, obwohl auch die BF dazu in der Lage gewesen wäre. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und den von der BF vorgelegten Unterlagen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den Angaben im angefochtenen Bescheid, zumal keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen. Eine Kopie des ungarischen Personalausweises der BF wurde vorgelegt. Anhand der Heiratsurkunde konnte die Ehe zwischen der BF und XXXX festgestellt werden. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass beide seit 10.03.2016 in der XXXX gemeldet sind. Der Mietvertrag für diese Wohnung und eine Bestätigung über die Zahlung des Mietzinses wurden vorgelegt.Anhand der Heiratsurkunde konnte die Ehe zwischen der BF und römisch 40 festgestellt werden. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass beide seit 10.03.2016 in der römisch 40 gemeldet sind. Der Mietvertrag für diese Wohnung und eine Bestätigung über die Zahlung des Mietzinses wurden vorgelegt. Die der BF ausgestellte Anmeldebescheinigung und die Aufenthaltskarte von XXXX sind im Fremdenregister dokumentiert. Der Umstand, dass die Anmeldung der BF bei der XXXX Grundlage für ihre Anmeldebescheinigung war, ergibt sich aus dem Schreiben der MA XXXX vom 15.07.2016.Die der BF ausgestellte Anmeldebescheinigung und die Aufenthaltskarte von römisch 40 sind im Fremdenregister dokumentiert. Der Umstand, dass die Anmeldung der BF bei der römisch 40 Grundlage für ihre Anmeldebescheinigung war, ergibt sich aus dem Schreiben der MA römisch 40 vom 15.07.

  1. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit von XXXX basieren auf dem Versicherungsdatenauszug und den damit korrespondierenden Einkommensnachweisen. Das von XXXX in der Verhandlung vom 27.03.2017 angegebene Monatseinkommen von EUR XXXX netto ist aufgrund seiner in der Vergangenheit erzielten Einkünfte und des in der Bestätigung vom 08.01.2017 angegebenen Bruttoeinkommens (EUR XXXX) insbesondere unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen plausibel.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit von römisch 40 basieren auf dem Versicherungsdatenauszug und den damit korrespondierenden Einkommensnachweisen. Das von römisch 40 in der Verhandlung vom 27.03.2017 angegebene Monatseinkommen von EUR römisch 40 netto ist aufgrund seiner in der Vergangenheit erzielten Einkünfte und des in der Bestätigung vom 08.01.2017 angegebenen Bruttoeinkommens (EUR römisch 40 ) insbesondere unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen plausibel. Der Umstand, dass die BF in Österreich nie erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, in dem keine Beschäftigung aufscheint. Zwar legte XXXX in der Verhandlung Bestätigungen über die An- und Abmeldung der BF als Dienstnehmerin im Zeitraum 07.
  2. bis 01.07.2016 und eine Gehaltsabrechnung für März 2016 vor. Das Gericht schließt sich trotzdem der Feststellung der belangten Behörde, wonach die BF in Österreich keiner (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachging, an. Aus den von XXXX vorgelegten Unterlagen kann - insbesondere aufgrund des Widerspruchs zum Versicherungsdatenauszug - nicht zweifelsfrei auf ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden, zumal die BF der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid gar nicht entgegentritt, sondern sich für ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nur auf ein existenzsicherndes Einkommen ihres Ehemanns beruft. Aus der Insolvenzdatei ergibt sich, dass über den angeblichen Arbeitgeber der BF, die XXXX, schon vor dem behaupteten Beginn ihrer Beschäftigung das Konkursverfahren eröffnet worden war. Die am XXXX2016 angeordnete Unternehmensschließung macht die Aufnahme einer neuen Dienstnehmerin kurze Zeit später unwahrscheinlich. Es ist daher - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und der MA XXXX - davon auszugehen, dass durch die von XXXX vorgelegten Unterlagen ein tatsächlich nicht existierendes Beschäftigungsverhältnis der BF vorgetäuscht werden sollte, um die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zu ermöglichen.Der Umstand, dass die BF in Österreich nie erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, in dem keine Beschäftigung aufscheint. Zwar legte römisch 40 in der Verhandlung Bestätigungen über die An- und Abmeldung der BF als Dienstnehmerin im Zeitraum 07.
  3. bis 01.07.2016 und eine Gehaltsabrechnung für März 2016 vor. Das Gericht schließt sich trotzdem der Feststellung der belangten Behörde, wonach die BF in Österreich keiner (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachging, an. Aus den von römisch 40 vorgelegten Unterlagen kann - insbesondere aufgrund des Widerspruchs zum Versicherungsdatenauszug - nicht zweifelsfrei auf ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden, zumal die BF der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid gar nicht entgegentritt, sondern sich für ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nur auf ein existenzsicherndes Einkommen ihres Ehemanns beruft. Aus der Insolvenzdatei ergibt sich, dass über den angeblichen Arbeitgeber der BF, die römisch 40 , schon vor dem behaupteten Beginn ihrer Beschäftigung das Konkursverfahren eröffnet worden war. Die am XXXX2016 angeordnete Unternehmensschließung macht die Aufnahme einer neuen Dienstnehmerin kurze Zeit später unwahrscheinlich. Es ist daher - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und der MA römisch 40 - davon auszugehen, dass durch die von römisch 40 vorgelegten Unterlagen ein tatsächlich nicht existierendes Beschäftigungsverhältnis der BF vorgetäuscht werden sollte, um die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zu ermöglichen. Für das Fehlen einer Erwerbstätigkeit der BF in Österreich sprechen außerdem ihre Mitversicherung bei ihrem Ehemann, die sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt, und ihre sowohl in der Beschwerde als auch von XXXX als Zeugen angegebenen häufigen Ungarnaufenthalte, die mit einer Vollzeitbeschäftigung in Österreich nur schwer in Einklang zu bringen wären.Für das Fehlen einer Erwerbstätigkeit der BF in Österreich sprechen außerdem ihre Mitversicherung bei ihrem Ehemann, die sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt, und ihre sowohl in der Beschwerde als auch von römisch 40 als Zeugen angegebenen häufigen Ungarnaufenthalte, die mit einer Vollzeitbeschäftigung in Österreich nur schwer in Einklang zu bringen wären. Die Feststellungen über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten und die Rückkehr der BF nach Ungarn basieren auf den plausiblen und schlüssigen Angaben von XXXX als Zeugen, ebenso die Feststellung, dass XXXX der BF seither keinen Unterhalt leistet und auch während aufrechter Lebensgemeinschaft den gemeinsamen Haushalt führte. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF nicht in der Lage gewesen wäre, den Haushalt zu führen (oder dazu zumindest beizutragen). Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen werden weder von der BF behauptet noch gibt es Hinweise darauf im Akteninhalt. Die Haushaltsführung durch XXXX ist auch mit den häufigen Aufenthalten der BF in Ungarn (laut Beschwerde zur Pflege und Versorgung ihrer erkrankten Mutter) gut erklärbar. XXXX legte nachvollziehbar dar, dass nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist. Angesichts seiner überzeugenden Schilderung kommt dem Umstand, dass die BF laut ZMR auch nach dem 01.01.2017 in der XXXX gemeldet war, keine entscheidende Bedeutung zu.Die Feststellungen über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten und die Rückkehr der BF nach Ungarn basieren auf den plausiblen und schlüssigen Angaben von römisch 40 als Zeugen, ebenso die Feststellung, dass römisch 40 der BF seither keinen Unterhalt leistet und auch während aufrechter Lebensgemeinschaft den gemeinsamen Haushalt führte. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF nicht in der Lage gewesen wäre, den Haushalt zu führen (oder dazu zumindest beizutragen). Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen werden weder von der BF behauptet noch gibt es Hinweise darauf im Akteninhalt. Die Haushaltsführung durch römisch 40 ist auch mit den häufigen Aufenthalten der BF in Ungarn (laut Beschwerde zur Pflege und Versorgung ihrer erkrankten Mutter) gut erklärbar. römisch 40 legte nachvollziehbar dar, dass nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist. Angesichts seiner überzeugenden Schilderung kommt dem Umstand, dass die BF laut ZMR auch nach dem 01.01.2017 in der römisch 40 gemeldet war, keine entscheidende Bedeutung zu. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 66

Abs 1 FPG können (ua) EWR-Bürger ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können (ua) EWR-Bürger ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 66

Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

§ 66

Abs 3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 51

Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies

§ 53Abs 1 NAG binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 53

Abs 2 NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie (ua) folgende Nachweise vorzulegen:EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies

Paragraph 53, Absatz eins, NAG binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph 53, Absatz 2, NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie (ua) folgende Nachweise vorzulegen:

  1. nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  3. nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  5. nach § 51 Abs 1 Z 3 NAG: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel.
  6. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel.

§ 55

Abs 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht zu, solange die in den §§ 51 ff NAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Fortbestand der Voraussetzungen kann

§ 55

Abs 2 NAG bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 NAG oder aus besonderem Anlass (insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung) überprüft werden. Besteht das Aufenthaltsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht zu, solange die in den Paragraphen 51, ff NAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Fortbestand der Voraussetzungen kann

Paragraph 55, Absatz 2, NAG bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, NAG oder aus besonderem Anlass (insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung) überprüft werden. Besteht das Aufenthaltsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen.

§ 9

BFA-VG ist eine Ausweisung

§ 66

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Aufgrund des kurzen Aufenthalts der BF in Österreich zwischen März und Dezember 2016 hat sie weder das Daueraufenthaltsrecht erworben noch liegt ein zumindest zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Da die BF Österreich vor Erlassung des angefochtenen Bescheids wieder verlassen hat und in ihren Herkunftsstaat Ungarn zurückgekehrt ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob ihr (jemals) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. Durch ihre Rückkehr nach Ungarn hat die BF gezeigt, dass sie kein Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, sodass die

§ 66Abs 2 FPG i

Vm § 9 Abs 2 BFA-VG, Art 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber allfälligen entgegenstehenden privaten Interessen der BF ergibt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.Da die BF Österreich vor Erlassung des angefochtenen Bescheids wieder verlassen hat und in ihren Herkunftsstaat Ungarn zurückgekehrt ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob ihr (jemals) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. Durch ihre Rückkehr nach Ungarn hat die BF gezeigt, dass sie kein Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, sodass die

Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber allfälligen entgegenstehenden privaten Interessen der BF ergibt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass kein Nachweis für ausreichende Existenzmittel der BF erbracht wurde, was jedenfalls Voraussetzung für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wäre, zumal der Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 NAG (auch nach dem Beschwerdestandpunkt) nicht erfüllt ist. Da der Ehemann der BF keinen Unterhalt an sie leistet und dazu auch nicht verpflichtet ist, weil die BF nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

§ 94

Abs 2 ABGB nur dann einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätte, wenn sie zuvor den gemeinsamen Haushalt geführt hätte oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hat die BF keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen, obwohl ihr in Österreich lebender Ehemann über regelmäßige Einkünfte verfügt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass kein Nachweis für ausreichende Existenzmittel der BF erbracht wurde, was jedenfalls Voraussetzung für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wäre, zumal der Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (auch nach dem Beschwerdestandpunkt) nicht erfüllt ist. Da der Ehemann der BF keinen Unterhalt an sie leistet und dazu auch nicht verpflichtet ist, weil die BF nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

Paragraph 94, Absatz 2, ABGB nur dann einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätte, wenn sie zuvor den gemeinsamen Haushalt geführt hätte oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hat die BF keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen, obwohl ihr in Österreich lebender Ehemann über regelmäßige Einkünfte verfügt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Da sich die BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt, ist

§ 21

Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die BF schon mit Beginn des Jahres 2017 endgültig nach Ungarn zurückkehrte, war ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 10.01.2017 rechtmäßig.Da sich die BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt, ist

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die BF schon mit Beginn des Jahres 2017 endgültig nach Ungarn zurückkehrte, war ihre Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 10.01.2017 rechtmäßig. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2145484.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.