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{'item': 'I405 1317951-4'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlI405 1317951-4 SpruchI405 1317951-4/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelricht

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.5.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. 3.
  1. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1) und die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt" (Z 3), zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, mit Hinweise auf entsprechende Literatur).3.
  2. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,) und die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt" (Ziffer 3,), zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, mit Hinweise auf entsprechende Literatur). 3.
  3. Der von der bevollmächtigen Rechtsanwältin zur am 17.03.2017 per Fax beim BFA eingebrachte und als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz war mangelhaft, weil der Inhalt dieses Schriftsatzes entgegen § 9 VwGVG iVm §§ 27 und 28 VwGVG nicht erkennen ließ, ob es sich hiebei um eine Bescheidbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder um eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) handelte und dieser Schriftsatz daher die gesetzlichen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde nicht erfüllt. Der im § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG normierten Bezeichnungspflicht wurde sohin nicht Rechnung getragen, die belangte Behörde blieb ungenannt und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, blieben nebulös.3.
  4. Der von der bevollmächtigen Rechtsanwältin zur am 17.03.2017 per Fax beim BFA eingebrachte und als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz war mangelhaft, weil der Inhalt dieses Schriftsatzes entgegen Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 27 und 28 VwGVG nicht erkennen ließ, ob es sich hiebei um eine Bescheidbeschwerde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder um eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) handelte und dieser Schriftsatz daher die gesetzlichen Inhaltserfordernisse einer Beschwerde nicht erfüllt. Der im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG normierten Bezeichnungspflicht wurde sohin nicht Rechnung getragen, die belangte Behörde blieb ungenannt und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, blieben nebulös. Der eingebrachte Schriftsatz wies zwar im Betreff das Wort "Beschwerde" und den handschriftlichen Vermerk dem "§ 77 Abs. 1 u 3 iVm §76 Abs. 2 Z 1 FPG" und die Diktion "fremdenpolizeilichen Rechtssache" auf, die anschließenden Ausführungen nehmen aber keinen weiteren Bezug darauf, ob damit Beschwerde gegen einen konkreten - im Schriftsatz nicht konkret bezeichneten - Bescheid erhoben werden, oder sich die "Beschwerde" gegen - eine im Schriftsatz ebenfalls nicht konkret genannten - Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtet war. In diesem Kontext stellte sich des Weiteren die Titulierung der Beschwerdegründe mit "Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und der Anwendung gelinderer Mittel" als irritierend dar, zumal laut Aktenlage über den Beschwerdeführer letztmalig am 13.08.2016 die Schubhaft verhängt, und er im Anschluss daran am 22.09.2016 nach Nigeria abgeschoben worden war.Der eingebrachte Schriftsatz wies zwar im Betreff das Wort "Beschwerde" und den handschriftlichen Vermerk dem "§ 77 Absatz eins, u 3 in Verbindung mit §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG" und die Diktion "fremdenpolizeilichen Rechtssache" auf, die anschließenden Ausführungen nehmen aber keinen weiteren Bezug darauf, ob damit Beschwerde gegen einen konkreten - im Schriftsatz nicht konkret bezeichneten - Bescheid erhoben werden, oder sich die "Beschwerde" gegen - eine im Schriftsatz ebenfalls nicht konkret genannten - Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtet war. In diesem Kontext stellte sich des Weiteren die Titulierung der Beschwerdegründe mit "Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und der Anwendung gelinderer Mittel" als irritierend dar, zumal laut Aktenlage über den Beschwerdeführer letztmalig am 13.08.2016 die Schubhaft verhängt, und er im Anschluss daran am 22.09.2016 nach Nigeria abgeschoben worden war. 3.
  5. Der diesbezügliche Mängelbehebungsauftrag vom 05.04.2017, der bevollmächtigen Rechtsanwältin per ERV zugestellt am 05.04.2017, blieb bis dato unerledigt bzw. unbeantwortet. 3.
  6. Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung eines aufgezeigten Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.3.
  7. Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung eines aufgezeigten Mangels gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
  8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 24 VwGVG, Anm. 7)4. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7) Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Entscheidung VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Entscheidung VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.1317951.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.