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{'item': 'I411 1216360-3'}

Obsah (16)§ 3§ 8Art. 133§ 6§§ 4§ 57§ 46a§ 46§ 52§ 68§ 18§ 28Art 3§ 13§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlI411 1216360-3 SpruchI411 1216360-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."a) "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2000 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen." b) "

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen."b) "

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste ohne Ausweisdokumente und in einem LKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.02.2000 unter der Angabe aus Uganda zu stammen, von regierungskritischen Bewegung zwangsrekrutiert und zu Kampfeinsätzen gezwungen worden zu sein einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.03.2000 ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda als zulässig. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.04.2000 Berufung. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers stellte der unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) das Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 22.03.2007 ein. Der Asylgerichtshof als Nachfolger des UBAS setzte das Verfahren am 23.09.2008 fort. Der Asylgerichtshof stellte das Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 13.01.2009 aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers erneut ein und setzte er es mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2011 neuerlich fort. Drittmalig stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2012 ein und beschloss das Bundesverwaltungsgericht letztmalig am 27.05.2014 die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.
  2. Mit Beschluss vom 19.10.2015, Geschäftszahl W161 1216360-2/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht als Nachfolger des Asylgerichtshofes der Berufung statt, behob den Bescheid verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Sprachgutachtens und vernahm den Beschwerdeführer am 14.10.2016 zu seinen Fluchtmotiven und zum Ergebnis des Sprachgutachtens neuerlich ein.
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Des Weiteren erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
  6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 09.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides.
  7. Am 08.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Nigeria. Er hält sich seit (mindestens) 22.02.2000 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er spricht wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer leidet an keiner derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigung, die seiner Rückführung nach Nigeria entgegenstehen. Der Beschwerdeführer weist eine sechsjährige Schulbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt durch die Mithilfe in der Landwirtschaft. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und liegen keine maßgeblichen sozialen und integrativen Verfestigungen vor. Über mehrere Jahre verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz. Festgestellt wird auch, dass der Beschwerdeführer über längere Zeiträume in österreichischen Justizanstalten inhaftiert war bzw. ist. Er verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt bis Jänner 2018 die Strafhaft. Mit Urteil vom 23.03.2011 verurteilte das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erst und zweiter Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten.Mit Urteil vom 23.03.2011 verurteilte das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erst und zweiter Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten. Mit Urteil vom 12.02.2015 verurteilte das Landesgericht Wiener Neustadt den Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, teils versuchten und teils vollendeten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten.Mit Urteil vom 12.02.2015 verurteilte das Landesgericht Wiener Neustadt den Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, teils versuchten und teils vollendeten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten. 1.
  10. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  11. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.09.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das Gutachten eines Sprachsachverständigen vom 06.09.2016, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.03.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 01.08.
  14. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinem Alter, Gesundheitszustand, seinem Familienstand und seinem Aufenthalt gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem Sprachgutachten von Dr. Peter XXXX vom 06.09.2016, wonach der Beschwerdeführer eindeutig eine südnigerianische Varietät der englischen Sprache spricht. Zugleich schließt der Sachverständige die vom Beschwerdeführer behauptete Sozialisierung in Uganda mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus und geht er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung in Nigeria aus. Dem Sprachgutachten wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem Sprachgutachten von Dr. Peter römisch 40 vom 06.09.2016, wonach der Beschwerdeführer eindeutig eine südnigerianische Varietät der englischen Sprache spricht. Zugleich schließt der Sachverständige die vom Beschwerdeführer behauptete Sozialisierung in Uganda mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus und geht er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung in Nigeria aus. Dem Sprachgutachten wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten. Zu der in der Beschwerde erhobene Monierung, dass die Sprachanalyse ein umstrittenes Beweismittel sei, ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde. Nichtsdestotrotz geht der erkennende Richter davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aber nicht erschließen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen. Im vorliegenden Verfahren sind auch nach Erstellung des Sprachanalysegutachtens keine weiteren eindeutigen Hinweise hervorgekommen, bzw. wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell vorgebracht, welche im Gegensatz dazu die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers mit Uganda begründen würden. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nur wenig Deutsch spricht ergibt sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters anlässlich der Beschwerdeverhandlung, bei welcher der Beschwerdeführer fast zur Gänze auf eine Dolmetscherin angewiesen war. Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeverhandlung vom 08.03.2017, wonach er über eine sechsjährige Schulausbildung verfügt und er in seinem Herkunftsstaat durch die Mithilfe in der Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt verdiente. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine privaten sowie sozialen Beziehungen und über keine familiären Anknüpfungspunkte ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben keinerlei Unterlagen in Vorlage. Die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister zeigt, dass der Beschwerdeführer über lange Zeiträume (vgl. 24.01.2005 bis 10.05.2007, 27.11.2008 bis 12.11.2010, 30.05.2011 bis 13.10.2011) keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte bzw. er mehrfach als obdachlos gemeldet sowie in österreichischen Justizanstalten inhaftiert war (vgl. 26.06.2004 bis 12.07.2004, 12.11.2010 bis 30.05.2011, 13.10.2011 bis 26.09.2012, 23.11.2014 bis 22.03.2016 und 14.08.2016 bis dato).Die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister zeigt, dass der Beschwerdeführer über lange Zeiträume vergleiche 24.01.2005 bis 10.05.2007, 27.11.2008 bis 12.11.2010, 30.05.2011 bis 13.10.2011) keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte bzw. er mehrfach als obdachlos gemeldet sowie in österreichischen Justizanstalten inhaftiert war vergleiche 26.06.2004 bis 12.07.2004, 12.11.2010 bis 30.05.2011, 13.10.2011 bis 26.09.2012, 23.11.2014 bis 22.03.2016 und 14.08.2016 bis dato). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.01.
  16. 2.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus Uganda stamme und von ihm unbekannte Personen, die behaupteten von der Regierung zu sein, entführt, zwangsrekrutiert und in einem Kampfeinsatz verwendet worden zu sein. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393). Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden.Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden. Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Es ist hervorzuheben, dass – wie die belangte Behörde richtig feststellte – der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann – wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte – den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind. Der Beschwerdeführer erweist sich sohin als unglaubwürdig und war seinem Fluchtvorbringen im Hinblick auf Uganda die Glaubhaftigkeit zu versagen. 2.
  18. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.

  1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:3.2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Aufenthaltsrecht § 13.

(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennParagraph 13,
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn 1.-dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1.-dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), 2.-gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, 3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Absatz 1 und Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." 3.2.
  1. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:3.2.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat," Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, versuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde über seinen Herkunftsstaat zu täuschen, weshalb seiner Person die Glaubwürdigkeit zu versagen und seinem Fluchtvorbringen in weiterer Folge keine Glaubhaftigkeit zu schenken waren und waren die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl somit nicht gegeben.Wie in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.3. ausführlich dargestellt, versuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde über seinen Herkunftsstaat zu täuschen, weshalb seiner Person die Glaubwürdigkeit zu versagen und seinem Fluchtvorbringen in weiterer Folge keine Glaubhaftigkeit zu schenken waren und waren die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl somit nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung auf "§ 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 79/1997 (AsylG) idgF" stützte, obwohl eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Dennoch vermochte die Änderung der Rechtslage in Hinblick auf Spruchpunkt I. keine Änderung des Endergebnisses herbeiführen.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung auf "§ 7 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997, (AsylG) idgF" stützte, obwohl eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Dennoch vermochte die Änderung der Rechtslage in Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. keine Änderung des Endergebnisses herbeiführen. Somit war Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen und der Spruch entsprechend richtigzustellen.Somit war Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen und der Spruch entsprechend richtigzustellen. 3.3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt durch die Mithilfe in der Landwirtschaft. Auch wenn er bislang keiner Beschäftigung nachgegangen ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder einer erneuten Tätigkeit in der Landwirtschaft bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt durch die Mithilfe in der Landwirtschaft. Auch wenn er bislang keiner Beschäftigung nachgegangen ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder einer erneuten Tätigkeit in der Landwirtschaft bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung auf "§ 8 AsylG" stützte und die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärte, obwohl eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Dennoch vermochte die Änderung der Rechtslage in Hinblick auf Spruchpunkt II. keine Änderung des Endergebnisses herbeiführen.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung auf "§ 8 AsylG" stützte und die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärte, obwohl eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Dennoch vermochte die Änderung der Rechtslage in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. keine Änderung des Endergebnisses herbeiführen. Somit war Beschwerde

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen und der Spruch entsprechend abzuändern.Somit war Beschwerde

Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen und der Spruch entsprechend abzuändern. 3.3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.3.3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält zwar seit 22.02.2000 in Österreich auf, allerdings basiert dieser Aufenthalt lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages. Zudem musste ihm spätestens mit negativem Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2000 - sohin rund eineinhalb Monate nach seiner Einreise - seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein. Relativiert wird sein langer Aufenthalt in Österreich bzw. die Verfahrensdauer auch dadurch, dass der Beschwerdeführer mehrfach über mehrere Jahre über keine aufrechte Meldung verfügte, für die Behörden und Gerichte nicht greifbar war und sein Rechtsmittelverfahren deshalb immer wieder eingestellt werden musste. Die lange Verfahrensdauer ist somit nicht den österreichischen Behörden und Gerichten zuzurechnen. Überdies begründet sich seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich auch durch seine in Strafhaft verbrachte Zeit. Des Weiteren führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Nicht unberücksichtigt bleibt hierbei seine Angabe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.03.2017, wonach er in Österreich eine Lebensgefährtin habe, welche den Namen "XXXX" trage und kenianische Staatsangehörige sei. Erstmalig wird das Bestehen der Lebensgemeinschaft in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und blieb diese in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 14.10.2016 vollkommen unerwähnt. Die Ausführungen zu seiner Lebensgefährtin erweisen sich zudem als äußerst allgemein gehalten und vage. So ist der Beschwerdeführer trotz behaupteter Beziehung nicht imstande den Nachnamen oder das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin zu benennen. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin ergibt sich nicht und wurde auch nicht behauptet. Die Intensität einer allfälligen Beziehung würde allerdings dadurch relativiert, dass er von den letzten zweieinhalb Jahren rund zwei Jahre in Strafhaft verbrachte. Von der Schutzwürdigkeit der von ihm behaupteten allfälligen Beziehung ist nicht auszugehen.Des Weiteren führt er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Nicht unberücksichtigt bleibt hierbei seine Angabe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.03.2017, wonach er in Österreich eine Lebensgefährtin habe, welche den Namen "XXXX" trage und kenianische Staatsangehörige sei. Erstmalig wird das Bestehen der Lebensgemeinschaft in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und blieb diese in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 14.10.2016 vollkommen unerwähnt. Die Ausführungen zu seiner Lebensgefährtin erweisen sich zudem als äußerst allgemein gehalten und vage. So ist der Beschwerdeführer trotz behaupteter Beziehung nicht imstande den Nachnamen oder das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin zu benennen. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin ergibt sich nicht und wurde auch nicht behauptet. Die Intensität einer allfälligen Beziehung würde allerdings dadurch relativiert, dass er von den letzten zweieinhalb Jahren rund zwei Jahre in Strafhaft verbrachte. Von der Schutzwürdigkeit der von ihm behaupteten allfälligen Beziehung ist nicht auszugehen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So konnte sich der erkennende Richter von den kaum vorhanden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung überzeugen. Bislang war er jedoch nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige maßgebliche soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Sein Nachweis der Integration erschöpft sich in einer unsubstantiierten Benennung zweier österreichischer Freunde, dem Verweis auf afrikanische Freunde in Österreich, einer Teilnahmebestätigung eines Alphabetisierungskurses datierend vom 04.04.2016 sowie einem absolvierten 16stündigen Erste-Hilfe-Kurs. Es kann trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ein schützenswertes Privatleben nicht angenommen werden, da eine außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund der langen Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007,Es kann trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ein schützenswertes Privatleben nicht angenommen werden, da eine außergewöhnliche Integration in Österreich aufgrund der langen Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11) jedenfalls nicht vorliegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Dazu kommen die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen, teils versuchten und teils vollendeten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.02.2015 sowie das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 23.03.2011 zugrunde lagen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. März 2002, 98/18/0260, vom
  4. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  5. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  6. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  7. September 2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. März 2002, 98/18/0260, vom
  9. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  10. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  11. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  12. September 2014, 2013/22/0246). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.

  1. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs.

1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,".Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,". Aufgrund der tragenden Entscheidungsgründe der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenzusetzen hatte (vgl. dazu ausführlich oben Punkt 2.

  1. und 2.
  2. "Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers"), hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.Aufgrund der tragenden Entscheidungsgründe der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenzusetzen hatte vergleiche dazu ausführlich oben Punkt 2.
  3. und 2.
  4. "Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers"), hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt. Eine Zuerkennung der aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-Verfahrensgesetz konnte unterbleiben, insbesondere da diese nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfaltet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11. 2010, Zl. 2010/16/0100).Eine Zuerkennung der aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz konnte unterbleiben, insbesondere da diese nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfaltet vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.

  1. 2010, Zl. 2010/16/0100). 3.3.
  2. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  3. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren" habe.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren" habe.

§ 13Abs. 2 Ziffer 1 Asyl

G 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer weist (mittlerweile) zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie des Landesgerichtes St. Pölten Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben.Der Beschwerdeführer weist (mittlerweile) zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie des Landesgerichtes St. Pölten Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid lediglich deklarative Wirkung zukommt. 3.3.

  1. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Mit Urteil vom 23.03.2011 verurteilte das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erst und zweiter Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten.Mit Urteil vom 23.03.2011 verurteilte das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erst und zweiter Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten. Mit Urteil vom 12.02.2015 verurteilte das Landesgericht Wiener Neustadt den Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, teils versuchten und teils vollendeten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten.Mit Urteil vom 12.02.2015 verurteilte das Landesgericht Wiener Neustadt den Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, teils versuchten und teils vollendeten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten. Im vorliegenden Beschwerdefall verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass das vom Beschwerdeführer gehandelte Heroin in der Menge von 18 Gramm, die Grenzmenge um 600 % überstieg. Erschwerend kommt hinzu, dass – wie das Landesgericht St. Pölten feststellte – dem Beschwerdeführer kein ordentlicher Lebenswandel attestiert werden konnte und er die Taten verübte, um sich daraus eine regelmäßige Einnahmequelle zu eröffnen. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durch seine erste rechtskräftige strafgerichtlichen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ.Im vorliegenden Beschwerdefall verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass das vom Beschwerdeführer gehandelte Heroin in der Menge von 18 Gramm, die Grenzmenge um 600 % überstieg. Erschwerend kommt hinzu, dass – wie das Landesgericht St. Pölten feststellte – dem Beschwerdeführer kein ordentlicher Lebenswandel attestiert werden konnte und er die Taten verübte, um sich daraus eine regelmäßige Einnahmequelle zu eröffnen. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durch seine erste rechtskräftige strafgerichtlichen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ. Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung Suchtgiftkriminalität ausgeht. Insbesondere handelt es sich vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erst kürzlich festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung Suchtgiftkriminalität ausgeht. Insbesondere handelt es sich vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu das Erkenntnis vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erst kürzlich festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Wie umseits unter Punkt A) 3.3.3.
  3. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Wie umseits unter Punkt A) 3.3.3.
  4. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiterer Drogenkriminalität zu schützen. Es bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bzw. zu einer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Beschwerdefall offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Es bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bzw. zu einer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Beschwerdefall offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Diese "bestimmte Tatsache" liegt bezogen auf den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Dauer 2 Jahren und 6 Monaten bzw. 16 Monaten unstrittig vor und überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu " bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten " um das Fünffache bzw. das Doppelte.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Diese "bestimmte Tatsache" liegt bezogen auf den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Dauer 2 Jahren und 6 Monaten bzw. 16 Monaten unstrittig vor und überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu " bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten " um das Fünffache bzw. das Doppelte. Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Taten verharmlosen zu wollen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Auch wenn im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft wurde und das Zusammentreffen zweier Vergehen mit sechs Verbrechen und ihm kein ordentlicher Lebenswandelt attestiert werden konnte, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht teilweise geständig zeigte. Es darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Auch wenn die Phase des Wohlverhaltens zu kurz ist, um einen Gesinnungswandel zu belegen und Art. 8 EMRK dem Einreiseverbot nicht entgegensteht, da es keine familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat, war im Hinblick auf die zuvor genannten Überlegungen und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose spruchgemäß zu entscheiden und die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen.Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Taten verharmlosen zu wollen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Auch wenn im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft wurde und das Zusammentreffen zweier Vergehen mit sechs Verbrechen und ihm kein ordentlicher Lebenswandelt attestiert werden konnte, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht teilweise geständig zeigte. Es darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Auch wenn die Phase des Wohlverhaltens zu kurz ist, um einen Gesinnungswandel zu belegen und Artikel 8, EMRK dem Einreiseverbot nicht entgegensteht, da es keine familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat, war im Hinblick auf die zuvor genannten Überlegungen und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose spruchgemäß zu entscheiden und die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.1216360.3.00

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