Obsah (12)
§ 28Art 133§ 67Art 130Art 135§ 414§ 58§ 17§ 113§ 83§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlL513 2145364-1 SpruchL513 2145364-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 29.01.2016 teilte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden "GKK") Herrn XXXX (im Folgenden: "BF" als Kurzbezeichnung für Beschwerdeführer) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX in Liquidation (im Folgenden: "Primärschuldnerin") aus den Beiträgen April 2011 bis Februar 2012 ein Rückstand in der Höhe von € 8.028,84 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin neben der Primärschuldnerin für die ausstehenden Beiträge hafte, wenn diese infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können, werde er ersucht, den Rückstand bis spätestens 18.02.2016 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden. Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom gleichen Tag über aushaftende Beiträge betreffend die Beitragszeiträume 04/2011 und 02/2012 samt Nebengebühren in oben genannter Höhe übermittelt.
- Mit Schreiben vom 29.01.2016 teilte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden "GKK") Herrn römisch 40 (im Folgenden: "BF" als Kurzbezeichnung für Beschwerdeführer) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 in Liquidation (im Folgenden: "Primärschuldnerin") aus den Beiträgen April 2011 bis Februar 2012 ein Rückstand in der Höhe von € 8.028,84 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin neben der Primärschuldnerin für die ausstehenden Beiträge hafte, wenn diese infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können, werde er ersucht, den Rückstand bis spätestens 18.02.2016 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom gleichen Tag über aushaftende Beiträge betreffend die Beitragszeiträume 04 aus 2011, und 02 aus 2012, samt Nebengebühren in oben genannter Höhe übermittelt.
- Im Rahmen einer Stellungnahme vom 09.02.2016 erläuterte die steuerliche Vertretung des BF nach auszugsweiser Wiedergabe des § 67 Abs. 10 ASVG, dass die im Gesetzeswortlaut verlangte "schulhafte Pflichtverletzung" laut Ansicht des BF im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Der Hauptunternehmensgegenstand der Primärschuldnerin sei die Vermittlung von Kfz-Leasinggeschäften der XXXX in München (im Folgenden "AL") gewesen. In der Folge sei für die AL das Inkasso der Leasingraten von den Leasingnehmern durchgeführt worden. Diese Leasingraten, die im Namen der AL (somit im fremden Namen und für fremde Rechnung) vereinnahmt worden seien, hätten somit aus Sicht der Primärschuldnerin durchlaufende Gelder dargestellt. Hätte der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin diese Gelder nicht an die AL weitergeleitet bzw. durch die Bank nicht weiterleiten lassen, hätte er in der Folge den strafrechtlichen Tatbestand der "Veruntreuung" gem. § 133 StGB erfüllt. Da das Abwenden der Vertreterhaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG niemals voraussetzen könne, dass der Geschäftsführer dazu Strafrechtsverletzungen in Kauf nehme für die er (wie im gegenständlichen Fall) nach § 133 StGB zur Verantwortung gezogen werden könnte, werde beantragt, von der Geltendmachung der Vertreterhaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG abzusehen.
- Im Rahmen einer Stellungnahme vom 09.02.2016 erläuterte die steuerliche Vertretung des BF nach auszugsweiser Wiedergabe des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, dass die im Gesetzeswortlaut verlangte "schulhafte Pflichtverletzung" laut Ansicht des BF im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Der Hauptunternehmensgegenstand der Primärschuldnerin sei die Vermittlung von Kfz-Leasinggeschäften der römisch 40 in München (im Folgenden "AL") gewesen. In der Folge sei für die AL das Inkasso der Leasingraten von den Leasingnehmern durchgeführt worden. Diese Leasingraten, die im Namen der AL (somit im fremden Namen und für fremde Rechnung) vereinnahmt worden seien, hätten somit aus Sicht der Primärschuldnerin durchlaufende Gelder dargestellt. Hätte der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin diese Gelder nicht an die AL weitergeleitet bzw. durch die Bank nicht weiterleiten lassen, hätte er in der Folge den strafrechtlichen Tatbestand der "Veruntreuung" gem. Paragraph 133, StGB erfüllt. Da das Abwenden der Vertreterhaftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG niemals voraussetzen könne, dass der Geschäftsführer dazu Strafrechtsverletzungen in Kauf nehme für die er (wie im gegenständlichen Fall) nach Paragraph 133, StGB zur Verantwortung gezogen werden könnte, werde beantragt, von der Geltendmachung der Vertreterhaftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG abzusehen. Da im beitragsgegenständlichen Zeitraum sehr hohe Leasing-Außenstände zu verzeichnen gewesen seien und die Durchläufer (vereinnahmte Gelder im fremden Namen und für fremde Rechnung) permanent von der AL abgebucht worden seien, sei darüber hinaus der Liquiditätsspielraum sehr gering gewesen. Um das Unternehmen sanieren zu können, sei im gegenständlichen Zeitraum versucht worden, durch Abverkäufe eigener Fahrzeuge Liquidität zu beschaffen. Dies habe jedoch durch die eingetretene Insolvenz zeitlich nicht mehr realisiert werden können. Auch die Geschäftsführervergütungen, welche ausschließlich die Grundlage für den Beitragsrückstand darstellen würden, seien im gegenständlichen Zeitraum nicht mehr ausbezahlt worden, um die Liquidität dadurch nicht weiter zu gefährden. Finanzielle Zusagen seitens der Hausbank dem Unternehmen Liquidität zur Verfügung zu stellen bis die eigenen Fahrzeuge abverkauft seien, seien nicht eingehalten worden. Des Weiteren sei anzumerken, dass eine etwaige Haftung einerseits eine schuldhafte Pflichtverletzung und andererseits eine Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit voraussetze. Genau dieser Sachverhalt sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, sodass nach Ansicht des BF kein Tatbestand für die Geltendmachung der Vertreterhaftung gegeben sei. Abschließend wurde ersucht, die Vollstreckung des aushaftenden Rückstandes bis zur Klärung der Haftungsfrage auszusetzen.
- Mit einem an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail vom 24.06.2016 wurden seitens der belangten Behörde dem BF die rechtlichen Voraussetzungen für die Haftung
§ 67Abs. 10 ASVG i
Vm § 58 Abs. 5 ASVG zur Kenntnis gebracht. Demnach habe der Geschäftsführer insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils zur Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Dadurch werde die Pflicht des Geschäftsführers zur Gleichbehandlung normiert. Insbesondere, wenn die Mittel einer GmbH nicht mehr ausreichen, um alle Forderungen zur Gänze zu bedienen, dürfe die Beitragsforderung der GKK gegenüber Forderungen anderer Gläubiger in Bezug auf deren Bezahlung im haftungsrelevanten Zeitraum nicht benachteiligt werden. Die Pflicht zum Nachweis der Gleichbehandlung treffe den Geschäftsführer.3. Mit einem an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail vom 24.06.2016 wurden seitens der belangten Behörde dem BF die rechtlichen Voraussetzungen für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG zur Kenntnis gebracht. Demnach habe der Geschäftsführer insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils zur Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Dadurch werde die Pflicht des Geschäftsführers zur Gleichbehandlung normiert. Insbesondere, wenn die Mittel einer GmbH nicht mehr ausreichen, um alle Forderungen zur Gänze zu bedienen, dürfe die Beitragsforderung der GKK gegenüber Forderungen anderer Gläubiger in Bezug auf deren Bezahlung im haftungsrelevanten Zeitraum nicht benachteiligt werden. Die Pflicht zum Nachweis der Gleichbehandlung treffe den Geschäftsführer. Insoweit wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen Unterlagen vorzulegen, wonach im haftungsrelevanten Zeitraum (04/2011 bis 02/2012) die Beitragsforderungen der GKK gegenüber anderen Gläubigern in Bezug auf deren Bezahlung nicht benachteiligt worden seien.Insoweit wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen Unterlagen vorzulegen, wonach im haftungsrelevanten Zeitraum (04 aus 2011, bis 02 aus 2012,) die Beitragsforderungen der GKK gegenüber anderen Gläubigern in Bezug auf deren Bezahlung nicht benachteiligt worden seien. 4. Von Seiten der steuerlichen Vertretung des BF wurden keine Unterlagen zur Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung übermittelt. 5. Mit Bescheid vom 10.08.2016 hat die GKK ausgesprochen, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde
§ 67Abs.
10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2011 bis Februar 2012 von €5. Mit Bescheid vom 10.08.2016 hat die GKK ausgesprochen, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2011 bis Februar 2012 von € 8.028,84 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 01.09.2016 7,88 % p. a. aus €8.028,84 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 01.09.2016 7,88 % p. a. aus € 8.028,84 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF vom 01.07.2003 bis 28.02.2014 Geschäftsführer und nunmehr Liquidator der Primärschuldnerin gewesen sei. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2012 sei das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin in Liquidation eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei in der Folge gem. § 123a IO aufgehoben worden. Aus diesem Insolvenzverfahren habe die GKK keine Quotenzahlung erhalten. Nach Wiedergabe des Inhalts des Schreibens der GKK vom 29.01.2016, der Stellungnahme vom 09.02.2016 und des E-Mails vom 24.06.2006 führte die GKK nach Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht aus, dass wenn die finanziellen Mittel einer GmbH nicht ausreichen würden, um alle Forderungen zur Gänze zu bedienen, es bei einer nur teilweisen Befriedigung der Gläubiger zu keiner Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber anderen Gläubigern kommen dürfe. Es obliege allein dem Geschäftsführer, den Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger im haftungsrelevanten Zeitraum zu erbringen. Auch das Fehlen ausreichender Mittel sei durch den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer nachzuweisen. Der Geschäftsführer sei seiner Darlegungspflicht jedoch nicht nachgekommen, weshalb von einer schuldhaften Pflichtverletzung und somit der Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten laut Spruch auszugehen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF vom 01.07.2003 bis 28.02.2014 Geschäftsführer und nunmehr Liquidator der Primärschuldnerin gewesen sei. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2012 sei das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin in Liquidation eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei in der Folge gem. Paragraph 123 a, IO aufgehoben worden. Aus diesem Insolvenzverfahren habe die GKK keine Quotenzahlung erhalten. Nach Wiedergabe des Inhalts des Schreibens der GKK vom 29.01.2016, der Stellungnahme vom 09.02.2016 und des E-Mails vom 24.06.2006 führte die GKK nach Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht aus, dass wenn die finanziellen Mittel einer GmbH nicht ausreichen würden, um alle Forderungen zur Gänze zu bedienen, es bei einer nur teilweisen Befriedigung der Gläubiger zu keiner Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber anderen Gläubigern kommen dürfe. Es obliege allein dem Geschäftsführer, den Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger im haftungsrelevanten Zeitraum zu erbringen. Auch das Fehlen ausreichender Mittel sei durch den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer nachzuweisen. Der Geschäftsführer sei seiner Darlegungspflicht jedoch nicht nachgekommen, weshalb von einer schuldhaften Pflichtverletzung und somit der Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten laut Spruch auszugehen gewesen sei.
- Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 25.08.2016 von Seiten der steuerlichen Vertretung des BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zunächst wurde ausgeführt, dass der BF vom 01.07.2003 bis 28.02.2014 Geschäftsführer und nunmehr Liquidator der im Firmenbuch XXXX eingetragenen Primärschuldnerin in Liquidation gewesen sei. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2012 sei das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin in Liquidation eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei in der Folge am 21.01.2014 gem. § 123a IO aufgehoben worden. Aus diesem Insolvenzverfahren habe die GKK keine Quotenzahlung erhalten.Zunächst wurde ausgeführt, dass der BF vom 01.07.2003 bis 28.02.2014 Geschäftsführer und nunmehr Liquidator der im Firmenbuch römisch 40 eingetragenen Primärschuldnerin in Liquidation gewesen sei. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2012 sei das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin in Liquidation eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei in der Folge am 21.01.2014 gem. Paragraph 123 a, IO aufgehoben worden. Aus diesem Insolvenzverfahren habe die GKK keine Quotenzahlung erhalten. In weiterer Folge wurde kurz zusammengefasst die Bescheidbegründung der GKK vom 10.08.2016 wiederholt und erläutert, dass die Haftung des Vertreters voraussetze, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen habe. Die Beweislastregelung, dass es Sache des in Anspruch genommenen Vertreters sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, betreffe lediglich das Verschulden, nicht aber die Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliege, habe die Behörde gem. § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen. Die GKK nehme in ihrem Bescheid an, dass Beitragsrückstände iHv € 8.028,84 bestünden und gehe von einer schuldhaften Pflichtverletzung und somit der Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten aus, weil der Geschäftsführer seiner Pflicht zur Darlegung, dass die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht ausgereicht hätten und er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe, nicht nachgekommen wäre. Allerdings scheitere es aus folgenden Gründen an der Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge:In weiterer Folge wurde kurz zusammengefasst die Bescheidbegründung der GKK vom 10.08.2016 wiederholt und erläutert, dass die Haftung des Vertreters voraussetze, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen habe. Die Beweislastregelung, dass es Sache des in Anspruch genommenen Vertreters sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, betreffe lediglich das Verschulden, nicht aber die Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliege, habe die Behörde gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu prüfen. Die GKK nehme in ihrem Bescheid an, dass Beitragsrückstände iHv € 8.028,84 bestünden und gehe von einer schuldhaften Pflichtverletzung und somit der Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten aus, weil der Geschäftsführer seiner Pflicht zur Darlegung, dass die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht ausgereicht hätten und er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe, nicht nachgekommen wäre. Allerdings scheitere es aus folgenden Gründen an der Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge: Die Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sei in § 153c StGB geregelt. Die Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs, einbehaltene Dienstnehmerbeiträge an den Sozialversicherungsträger abzuführen, ergebe sich aus ebendiesem § 153c StGB. Aus den Materialien (698 BglNR
- GP, 7) gehe dazu hervor, dass der Gesetzgeber bewusst abgelehnt habe, dass eine Strafe unabhängig von der Lohnzahlung hätte eintreten sollen. Die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG werde deshalb lt. Sonntag (Hrsg), Jahreskommentar ASVG
- Auflage 2013 wie die Strafbarkeit gem. § 153c StGB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen. Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei der Anspruchslohn bzw. das tatsächlich geleistete höhere Entgelt (VwGH 2001/08/0004). Habe der Dienstgeber den Lohn wie im gegenständlichen Fall überhaupt nicht ausbezahlt und werde die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG relevant, sei aber genau wie bei § 153c StGB nicht der Anspruchslohn, sondern der tatsächlich ausbezahlte Lohn maßgebend:Die Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sei in Paragraph 153 c, StGB geregelt. Die Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs, einbehaltene Dienstnehmerbeiträge an den Sozialversicherungsträger abzuführen, ergebe sich aus ebendiesem Paragraph 153 c, StGB. Aus den Materialien (698 BglNR
- GP, 7) gehe dazu hervor, dass der Gesetzgeber bewusst abgelehnt habe, dass eine Strafe unabhängig von der Lohnzahlung hätte eintreten sollen. Die Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG werde deshalb lt. Sonntag (Hrsg), Jahreskommentar ASVG
- Auflage 2013 wie die Strafbarkeit gem. Paragraph 153 c, StGB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen. Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei der Anspruchslohn bzw. das tatsächlich geleistete höhere Entgelt (VwGH 2001/08/0004). Habe der Dienstgeber den Lohn wie im gegenständlichen Fall überhaupt nicht ausbezahlt und werde die Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevant, sei aber genau wie bei Paragraph 153 c, StGB nicht der Anspruchslohn, sondern der tatsächlich ausbezahlte Lohn maßgebend: Nur in dessen Verhältnis treten Haftung und Strafbarkeit für Sozialversicherungsbeiträge ein. Da kein Lohn ausbezahlt worden sei, greife weder Haftung noch Strafbarkeit für die Sozialversicherungsbeiträge. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 10.08.2016 aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückverweisen. Dem Schriftsatz sind - neben dem Bescheid vom 10.08.2016 und dem Rückstandsausweis gem. § 64 ASVG vom 10.08.2016 - eine Saldenliste Sachkonten per 31.12.2011 und Kontoblätter im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 angeschlossen.Dem Schriftsatz sind - neben dem Bescheid vom 10.08.2016 und dem Rückstandsausweis gem. Paragraph 64, ASVG vom 10.08.2016 - eine Saldenliste Sachkonten per 31.12.2011 und Kontoblätter im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 angeschlossen.
- Mit Schreiben vom 04.10.2016 teilte die belangte Behörde der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass mit der neu eingeführten Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine den Geschäftsführer treffende Pflicht, aus den von ihm verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorgesehen worden sei. Damit sei eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung von Gläubigern normiert.
- Mit Schreiben vom 04.10.2016 teilte die belangte Behörde der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass mit der neu eingeführten Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine den Geschäftsführer treffende Pflicht, aus den von ihm verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorgesehen worden sei. Damit sei eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung von Gläubigern normiert. Ungeachtet einer grundsätzlichen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Pflicht nicht möglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht (Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit) schuldhaft nicht nachgekommen sei. Es hätte daher dargelegt werden müssen, dass keine Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten im haftungsrelevanten Zeitraum (04/2011 bis 02/2012) erfolgt sei. Trotz Aufforderung (mittels Bescheidankündigung vom 28.01.2016 und per E-Mail vom 24.06.2016) seien aber diesbezüglich keine Beweisunterlagen bzw. die angeforderten Unterlagen lt. E-Mail vorgelegt worden. Es werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass laut Judikatur des VwGH auf dem Geschäftsführer die Verpflichtung zur Errechnung einer Zahlungsquote bei den einzelnen Gläubigern laste.Ungeachtet einer grundsätzlichen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Pflicht nicht möglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht (Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit) schuldhaft nicht nachgekommen sei. Es hätte daher dargelegt werden müssen, dass keine Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten im haftungsrelevanten Zeitraum (04 aus 2011, bis 02 aus 2012,) erfolgt sei. Trotz Aufforderung (mittels Bescheidankündigung vom 28.01.2016 und per E-Mail vom 24.06.2016) seien aber diesbezüglich keine Beweisunterlagen bzw. die angeforderten Unterlagen lt. E-Mail vorgelegt worden. Es werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass laut Judikatur des VwGH auf dem Geschäftsführer die Verpflichtung zur Errechnung einer Zahlungsquote bei den einzelnen Gläubigern laste. Mit der gegenständlichen Beschwerde seien wiederum die geforderten Unterlagen nicht übermittelt worden. Eine Darstellung und Errechnung der Haftungsquote sei ebenfalls nicht erfolgt. Darüber hinaus sei nicht erläutert worden, wie aus den der Beschwerde beigefügten Saldenlisten Sachkonto und Kontoblättern die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge im haftungsrelevanten Zeitraum abgeleitet bzw. geprüft werden könne. Der BF werde daher nochmals aufgefordert, binnen acht Tagen, darzulegen, dass es zu keiner Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge im haftungsrelevanten Zeitraum gekommen sei.
- Mit E-Mail der steuerlichen Vertretung des BF vom 05.10.2016 wurde ausgeführt, dass in der Vergangenheit die Buchhaltung der Primärschuldnerin von der Gattin des BF erstellt worden sei. Hierbei seien keine hochwissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen erstellt worden, die fünf Jahre später - ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand - die Erstellung von Zahlungsplänen und Liquiditäts- und Zahlungsstromanalysen zulassen würden. In diesem Sinne könne er sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der GKK sehr wohl bewusst sei, dass es einem kleinen Unternehmen nicht möglich sei, derartige Informationen bzw. "Beweise" ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erbringen. Aus diesem Umstand heraus leite man dann in der Folge einen "Beweisnotstand" ab, der automatisch aus Sicht der GKK eine Haftung des Geschäftsführers rechtfertige, ohne ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Da diese Vorgehensweise in Blickrichtung "Rechtsstaatlichkeit" mehr als fragwürdig erscheine, schlage der BF der GKK vor, sich selbst durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchhaltungsunterlagen davon zu überzeugen, dass hier keinerlei haftungsrelevante Tatsachen vorliegen würden.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt am 23.01.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme teilte sie nach Darstellung des Verfahrensganges mit, dass der BF in der Beschwerde keine Gründe dargestellt habe, die der Annahme der GKK entgegenstünden oder eine weitere Ermittlungspflicht begründet hätten. Auch die von ihm vorgelegten Kontoblätter seien als Nachweis für die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Gläubigerforderungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht geeignet. Einerseits fehle der Zeitraum Jänner und Februar 2012 und andererseits sei daraus nicht ersichtlich, in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt bei welchen Gläubigern Verbindlichkeiten bestanden hätten. Die Errechnung einer allgemeinen Quote sei daher nicht möglich. Ersichtlich sei lediglich, dass im haftungsrelevanten Zeitraum auch Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden seien. Im Übrigen beantragte die GKK, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF war laut Firmenbuch vom 01.07.2003 bis 28.02.2014 Geschäftsführer der Primärschuldnerin; mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2012 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren wurde in der Folge am 21.01.2014 gem. § 123a IO aufgehoben. Aus diesem Insolvenzverfahren erhielt die GKK keine Quotenzahlung.Der BF war laut Firmenbuch vom 01.07.2003 bis 28.02.2014 Geschäftsführer der Primärschuldnerin; mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2012 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren wurde in der Folge am 21.01.2014 gem. Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Aus diesem Insolvenzverfahren erhielt die GKK keine Quotenzahlung. Die Forderungen der GKK sind gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der BF ist seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht nachgekommen, sodass er für die laut Rückstandsausweis vom 10.08.2016 offenen Verbindlichkeiten in Höhe von € 8.028,84 haftet sowie die weiteren bis zur Einzahlung anfallenden Verzugszinsen zu entrichten hat. Aufgrund mehrfacher - darauf abzielender - Aufforderungen der belangten Behörde, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum fälligen bzw. fällig gewordenen Verbindlichkeiten und geleisteten Zahlungen zu übermitteln, legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde vom 25.08.2016 eine Saldenliste Sachkonten per 31.12.2011 und Kontoblätter für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 vor, aus denen sich ergibt, dass die Primärschuldnerin im Beurteilungszeitraum diverse Zahlungen geleistet und auch erhalten hat, während die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum noch nach wie vor unberichtigt aushaften. Dem Einwand der belangten Behörde, dass dieser Nachweis nicht ausreiche, beantwortete der Beschwerdeführer mit der Aufforderung an die GKK, sich selbst durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchhaltungsunterlagen davon zu überzeugen, dass hier keinerlei haftungsrelevante Tatsachen vorliegen würden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK. 2.
- Die oben unter Punkt II.
- getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der GKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Die oben unter Punkt römisch zwei.
- getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der GKK und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert und blieb unbestritten. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich zweifelfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Demnach liegen den Beiträgen die in den Beitragszeiträumen 04/2011 bis 02/2012 gebührenden Löhne zugrunde. Soweit der Beschwerdeführer die Vorschreibung dem Grunde nach mit dem Einwand unsubstantiiert bestritt, es seien gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden, bleibt festzuhalten, dass neben der Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und für Meldeverstöße gleichrangig die - im gegenständlichen Fall einschlägige - Haftung wegen der Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht. Wenn der BF nun in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in § 153c StGB geregelt sei und aus den Materialien (698 BglNR
- GP, 7) dazu hervorgehe, dass der Gesetzgeber bewusst abgelehnt habe, dass eine Strafe unabhängig von der Lohnzahlung eintreten hätte sollen, weshalb die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG wie die Strafbarkeit gem. § 153c StGB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greife, so verfängt dieser Einwand vor dem Hintergrund des Haftungstatbestandes der Gläubigerungleichbehandlung nicht, da nach dem Anspruchslohnprinzip auch für nicht bezahlte Löhne Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind und daher im gegenständlichen Beurteilungszeitraum (April 2011 bis Februar 2012) trotz allenfalls nicht bezahlter Löhne jedenfalls entsprechende Beiträge fällig wurden.Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich zweifelfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Demnach liegen den Beiträgen die in den Beitragszeiträumen 04 aus 2011, bis 02 aus 2012, gebührenden Löhne zugrunde. Soweit der Beschwerdeführer die Vorschreibung dem Grunde nach mit dem Einwand unsubstantiiert bestritt, es seien gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden, bleibt festzuhalten, dass neben der Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und für Meldeverstöße gleichrangig die - im gegenständlichen Fall einschlägige - Haftung wegen der Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht. Wenn der BF nun in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in Paragraph 153 c, StGB geregelt sei und aus den Materialien (698 BglNR
- GP, 7) dazu hervorgehe, dass der Gesetzgeber bewusst abgelehnt habe, dass eine Strafe unabhängig von der Lohnzahlung eintreten hätte sollen, weshalb die Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wie die Strafbarkeit gem. Paragraph 153 c, StGB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greife, so verfängt dieser Einwand vor dem Hintergrund des Haftungstatbestandes der Gläubigerungleichbehandlung nicht, da nach dem Anspruchslohnprinzip auch für nicht bezahlte Löhne Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind und daher im gegenständlichen Beurteilungszeitraum (April 2011 bis Februar 2012) trotz allenfalls nicht bezahlter Löhne jedenfalls entsprechende Beiträge fällig wurden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Primärschuldnerin am 21.03.2012 sowie die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 123a IO mangels kostendeckenden Vermögens wurden mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX festgestellt. Die angeführten Beschlüsse sind der Insolvenzdatei zu entnehmen.Die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Primärschuldnerin am 21.03.2012 sowie die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. Paragraph 123 a, IO mangels kostendeckenden Vermögens wurden mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 festgestellt. Die angeführten Beschlüsse sind der Insolvenzdatei zu entnehmen. Die Urkundenvorlage vom 25.08.2016 sowie deren Inhalt sind aktenkundig. 2.
- Insoweit implizit dass durchgeführte Ermittlungsverfahren moniert wird und von Seiten des BF der GKK im E-Mail vom 05.10.2016 vorgeschlagen wird, sich selbst durch Einsichtnahme in der Geschäftsbücher und Buchhaltungsunterlagen davon zu überzeugen, dass hier keinerlei haftungsrelevante Tataschen vorliegen würden, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es richtig sei, dass § 39 Abs. 2 iVm § 37 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen (vgl VwGH 99/20/0092, 08.06.2000; 2002/01/0522, 08.04.2003; 94/12/0298, 27.03.1996).2.
- Insoweit implizit dass durchgeführte Ermittlungsverfahren moniert wird und von Seiten des BF der GKK im E-Mail vom 05.10.2016 vorgeschlagen wird, sich selbst durch Einsichtnahme in der Geschäftsbücher und Buchhaltungsunterlagen davon zu überzeugen, dass hier keinerlei haftungsrelevante Tataschen vorliegen würden, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es richtig sei, dass Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen vergleiche VwGH 99/20/0092, 08.06.2000; 2002/01/0522, 08.04.2003; 94/12/0298, 27.03.1996). Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. [...] Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Zwar hatte der BF der belangten Behörde am 25.08.2016 eine Saldenliste Sachkonten per 31.12.2011 und Kontoblätter im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorgelegt, doch blieb er den geforderten rechnerischen Entlastungsnachweis schuldig. Da dieser auch im Rahmen des E-Mails vom 05.10.2016 nicht erfolgte, konnte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich davon ausgehen, dass der BF den rechnerischen Entlastungsnachweis über eine Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger des Unternehmens der Primärschuldnerin nicht erbracht hatte. Der BF konnte eine Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten also weder durch die Saldenliste Sachkonten per 31.12.2011 noch durch die Kontoblätter im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 oder durch sonstige Beweise nachweisen. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit - wie in der rechtlichen Beurteilung nochmals näher auszuführen sein wird - ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw
GVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
§ 414Abs.
2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
§ 67ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst.
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung:Paragraph 58, ASVG in der hier maßgebenden Fassung: "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58.
(1)bis
(4)...Paragraph 58,
(1)bis
(4)...
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6)bis
(8)" § 59 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:Paragraph 59, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010: "Verzugszinsen § 59.
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59,
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
- nach der Fälligkeit,
- in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
- in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
§ 113Abs.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2)Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3)Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(3)Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4)Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen." § 67 ASVG in der hier maßgebenden Fassung:Paragraph 67, ASVG in der hier maßgebenden Fassung: "Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67.
(1)bis
(9)[ ]Paragraph 67,
(1)bis
(9)[ ]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend." § 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:Paragraph 83, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991: "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze § 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."Paragraph 83, Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung." 3.2.2 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere). Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2012 eröffnet und das Insolvenzverfahren in der Folge am 21.01.2014 gem. § 123a IO mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben wurde, wobei die GKK aus diesem Insolvenzverfahren keine Quotenzahlung erhielt. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen.Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2012 eröffnet und das Insolvenzverfahren in der Folge am 21.01.2014 gem. Paragraph 123 a, IO mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben wurde, wobei die GKK aus diesem Insolvenzverfahren keine Quotenzahlung erhielt. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen. Der BF war des Weiteren unstrittig vom 01.07.2003 bis 28.02.2014 Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer, der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der GKK haftet.
§ 58Abs.
5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG7
(2016)§ 67 Rz 77a).
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG7
(2016)Paragraph 67, Rz 77a).
der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Die steuerliche Vertretung kam der Notwendigkeit, für die Berechnung des Haftungsbetrags eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen, nur insoweit nach, als sie eine Saldenliste Sachkonten per 31.12.2011 und Kontoblätter der Primärschuldnerin im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorlegte. Weil daraus jedoch allenfalls nur die geleisteten Zahlungen, nicht aber die im Beurteilungszeitraum fälligen bzw. fällig gewordenen Verbindlichkeiten ersichtlich sind und somit der Haftungsbetrag nicht durch Gegenüberstellung mit den geleisteten Zahlungen ermittelt werden konnte, wurde die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 04.10.2016 ein weiteres Mal aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen und darzulegen, dass es zu keiner Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge im haftungsrelevanten Zeitraum gekommen sei. Diesbezüglich beschränkte sich der BF bzw. dessen steuerliche Vertretung letztlich auf die Aufforderung an die GKK, sich selbst durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchhaltungsunterlagen davon zu überzeugen, dass hier keinerlei haftungsrelevante Tatsachen vorliegen würden, womit im Ergebnis die mangelnde Mitwirkung im Verfahren vom BF selbst eingeräumt wird. Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemein, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat sich die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028). Darüber hinaus ist jedem Vertreter, der fällige oder rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zuzumuten, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige oder rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Somit wurde vorliegend trotz mehrmaliger Aufforderung der Nachweis der Einhaltung der Gleichbehandlungspflicht (im Sinn der Zahlungstheorie) nicht erbracht. Aus diesen Unterlagen sind zwar teilweise die geleisteten und erhaltenen Zahlungen der Primärschuldnerin, nicht aber alle im Beurteilungszeitraum fälligen bzw. fällig gewordenen Verbindlichkeiten konkret ersichtlich und konnte somit der Haftungsbetrag nicht durch Gegenüberstellung mit den geleisteten Zahlungen ermittelt werden. Eine Errechnung der allgemeinen Zahlungsquote war daher nicht möglich, zumal auch Unterlagen für die Monate Jänner und Februar 2012 zur Gänze fehlen. Vielmehr ist aus den übermittelten Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die zuvor dargelegte Pflicht schuldhaft verletzt hat, indem er zwar Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat, dabei aber die belangte Behörde nicht entsprechend berücksichtigt hat. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie einerseits die Ungleichbehandlung der belangten Behörde und andererseits das diesbezügliche Verschulden des BF angenommen hat. In Zusammenschau mit der dargestellten Judikatur kann sich der BF auch nicht darauf berufen, dass es Sache der belangten Behörde sei, entsprechende Nachweise zu ermitteln, da es für ihn ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht möglich sei, Zahlungspläne und Liquiditäts- und Zahlungsstromanalysen zu erstellen. Entsprechend dem E-Mail vom 05.10.2016 verfügt der BF laut seinen Ausführungen angeblich selbst über die notwendigen Informationen bzw. kann er sich solche beschaffen und obliegt es auch dem BF, sich entsprechende Unterlagen - etwa durch Kopien - dergestalt zu sichern, damit er sich rechnerisch von einer Ungleichbehandlung der belangten Behörde vor Insolvenzeröffnung freibeweisen kann. In der erhöhten Darlegungspflicht samt Behauptungs- und Beweislast sowie der erweiterten Aufbewahrungspflicht des Vertreters der Gesellschaft ist keine Umkehr der "Beweislast" zu erblicken, sondern handelt es sich dabei um judizierte und dem Vertreter einer Gesellschaft, dem ein Verfahren
§ 67Abs.
10 ASVG droht, eigentümliche Verpflichtungen.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie einerseits die Ungleichbehandlung der belangten Behörde und andererseits das diesbezügliche Verschulden des BF angenommen hat. In Zusammenschau mit der dargestellten Judikatur kann sich der BF auch nicht darauf berufen, dass es Sache der belangten Behörde sei, entsprechende Nachweise zu ermitteln, da es für ihn ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht möglich sei, Zahlungspläne und Liquiditäts- und Zahlungsstromanalysen zu erstellen. Entsprechend dem E-Mail vom 05.10.2016 verfügt der BF laut seinen Ausführungen angeblich selbst über die notwendigen Informationen bzw. kann er sich solche beschaffen und obliegt es auch dem BF, sich entsprechende Unterlagen - etwa durch Kopien - dergestalt zu sichern, damit er sich rechnerisch von einer Ungleichbehandlung der belangten Behörde vor Insolvenzeröffnung freibeweisen kann. In der erhöhten Darlegungspflicht samt Behauptungs- und Beweislast sowie der erweiterten Aufbewahrungspflicht des Vertreters der Gesellschaft ist keine Umkehr der "Beweislast" zu erblicken, sondern handelt es sich dabei um judizierte und dem Vertreter einer Gesellschaft, dem ein Verfahren
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG droht, eigentümliche Verpflichtungen. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. zuletzt VwGH 23.08.2016, Ra 2016/16/0063), ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung des VwGH von der Haftung für sämtliche aus den Beitragszeiträumen April 2011 bis Februar 2012 noch unberichtigt aushaftenden Beiträge auszugehen.Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche zuletzt VwGH 23.08.2016, Ra 2016/16/0063), ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung des VwGH von der Haftung für sämtliche aus den Beitragszeiträumen April 2011 bis Februar 2012 noch unberichtigt aushaftenden Beiträge auszugehen.
§ 83
ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). 4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der oa. Entscheidung und in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der oa. Entscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der oa. Entscheidung und in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der oa. Entscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage anzuwenden ist. Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Da somit eine auf den vorliegenden Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2145364.1.00