F iVm § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt. II.
3 BFA-VG und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag auf Aufwandersatz wird
GVG), BGBl. I 2013/33 idgF iVm § 35 Abs 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Aufwandersatz wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. IV.
GVG iVm § 35 Abs 3 VwGVG iVm VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V.
GVG iVm § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl Nr. 267/1957, wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen. VI.
GVG iVm § 35 Abs 1 VwGVG iVm § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme sämtlicher Aufwendungen als unzulässig zurückgewiesen.römisch sechs.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme sämtlicher Aufwendungen als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ? ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.? ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2147633.1.00
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