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{'item': 'L524 2136485-1'}

Obsah (14)§ 7Art. 133§ 69§ 71§ 28§ 31§ 10§ 29§ 22§ 26§ 37Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlL524 2136485-1 SpruchL524 2136485-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 als verspätet zurückgewiesen.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 per e-mail über seinen rechtsfreundlichen Vertreter

§ 69Abs.

2 FPG einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 per e-mail über seinen rechtsfreundlichen Vertreter

Paragraph 69, Absatz 2, FPG einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. Bundesamt) vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. Bundesamt) vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.07.2015 per e-mail zugestellt. 3. Am 30.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG.

Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2015.3. Am 30.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.

  1. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.09.2016, eingelangt am 06.10.2016, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom 09.07.2017, Zl. 13-236317403/150826190, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 09.07.2015 per e-mail zugstellt.Der Bescheid des BFA vom 09.07.2017, Zl. 13-236317403/150826190, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 09.07.2015 per e-mail zugstellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.07.2015 Beschwerde.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Bescheid des BFA vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, rechtswirksam zugestellt wurde und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde dagegen versäumt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 per e-mail über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag

§ 69Abs.

2 FPG auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots. Gleichzeitig mit diesem Antrag berief sich der rechtsfreundliche Vertreter auf die

§ 10

AVG erteilte Vollmacht.Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 per e-mail über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag

Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots. Gleichzeitig mit diesem Antrag berief sich der rechtsfreundliche Vertreter auf die

Paragraph 10, AVG erteilte Vollmacht.

§ 10Abs.

1 AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.

§ 10Abs.

1 AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte XXXX und XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und sich diese auf die

§ 10AVG erteilte Bevollmächtigung berufen.

Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).

Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte römisch 40 und römisch 40 mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und sich diese auf die

Paragraph 10, AVG erteilte Bevollmächtigung berufen. Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des § 10 AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird (vgl. VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die genannten Rechtsanwälte mit seiner "rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd Paragraph 10, AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt vergleiche 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des Paragraph 10, AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird vergleiche VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist vergleiche VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die genannten Rechtsanwälte mit seiner "rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren. Der Bescheid des BFA vom 09.07.2015, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen wurde, wurde daher mit e-mail vom 09.07.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers – an die Adresse XXXX – zugestellt. Die Zustellung an diesem Tag bestätigte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf ausdrückliche Nachfrage seitens der belangten Behörde mit e-mail vom 14.09.2015 (AS 85).Der Bescheid des BFA vom 09.07.2015, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen wurde, wurde daher mit e-mail vom 09.07.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers – an die Adresse römisch 40 – zugestellt. Die Zustellung an diesem Tag bestätigte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf ausdrückliche Nachfrage seitens der belangten Behörde mit e-mail vom 14.09.2015 (AS 85). § 2 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) lautet:Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) lautet: "Begriffsbestimmungen §

  1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  2. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
  3. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
  4. "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
  5. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
  6. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
  7. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
  8. "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
  9. "Post": die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);
  10. "Post": die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,);
  11. "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG);
  12. "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG);
  13. "Ermittlungs- und Zustelldienst": der elektronische Zustelldienst, der die Leistungen

§ 29Abs.

2 zu erbringen hat;8. "Ermittlungs- und Zustelldienst": der elektronische Zustelldienst, der die Leistungen

Paragraph 29, Absatz 2, zu erbringen hat; 9. "Kunde": Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat."

§ 22

erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument

§ 26Abs. 1 Zustellgesetz id

F BGBl. I Nr. 5/2008 zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

§ 37

Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument

Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Paragraph 37, Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087, mwN).Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087, mwN). Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundliche Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots selbst per e-mail – von der Adresse XXXX – am 02.02.2015 bei der belangten Behörde eingebracht. Durch die Anführung dieser e-Mail-Adresse hat der rechtsfreundliche Vertreter in einem gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren iSd § 2 Z 5 Zustellgesetz eine elektronische Zustelladresse angegeben.Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundliche Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots selbst per e-mail – von der Adresse römisch 40 – am 02.02.2015 bei der belangten Behörde eingebracht. Durch die Anführung dieser e-Mail-Adresse hat der rechtsfreundliche Vertreter in einem gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren iSd Paragraph 2, Ziffer 5, Zustellgesetz eine elektronische Zustelladresse angegeben. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 2 Z 5 ZustellG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008, wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird Folgendes ausgeführt: "Von einer elektronischen Zustelladresse soll in Hinkunft nur mehr dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Behörde eine elektronische Adresse für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Die einem elektronischen Zustelldienst benannte elektronische Adresse als 'Zustelladresse' zu bezeichnen (vgl. zB § 32 Abs. 1 Z 4 und § 34 Abs. 1 ZustG) erscheint irreführend: Diese elektronische Adresse dient nämlich ausschließlich der Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt; für die Zustellung selbst (welche in der Regel durch Abholung des Dokuments erfolgt) spielt sie hingegen keine Rolle."Von einer elektronischen Zustelladresse soll in Hinkunft nur mehr dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Behörde eine elektronische Adresse für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Die einem elektronischen Zustelldienst benannte elektronische Adresse als 'Zustelladresse' zu bezeichnen vergleiche zB Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 34, Absatz eins, ZustG) erscheint irreführend: Diese elektronische Adresse dient nämlich ausschließlich der Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt; für die Zustellung selbst (welche in der Regel durch Abholung des Dokuments erfolgt) spielt sie hingegen keine Rolle. (F)ür die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben ist eine elektronische Adresse zB, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen in einem bestimmten Verfahren bekanntgegeben worden ist." Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers der Behörde seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren dadurch im Sinne des § 2 Z 5 ZustellG bekannt gegeben hat, indem er sie in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers der Behörde seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren dadurch im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG bekannt gegeben hat, indem er sie in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat. Der Bescheid wurde daher rechtswirksam am 09.07.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. 2.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.2.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. § 16 Abs. 1 BFA-VG id

F BGBl. I 70/2015 lautete:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautete: "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN). Demnach ist die mit BGBl. I 70/2015 am
  1. Juni 2015 kundgemachte Neufassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, die eine von § 7 Abs. 4 VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsieht, auf den vorliegenden Fall anzuwenden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, also insbesondere dessen Rechtzeitigkeit, nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen vergleiche VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN). Demnach ist die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, am
  2. Juni 2015 kundgemachte Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, die eine von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG abweichende zweiwöchige Rechtsmittelfrist vorsieht, auf den vorliegenden Fall anzuwenden. § 16 Abs. 1 BFA-VG verweist hinsichtlich der Beschwerdefrist auf § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG. Dieser bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem

  1. Hauptstück des FPG obliegt. Das
  2. Hauptstück ist mit der Überschrift "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde" betitelt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes bezieht sich auf das gesamteParagraph 16, Absatz eins, BFA-VG verweist hinsichtlich der Beschwerdefrist auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG. Dieser bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem

  1. Hauptstück des FPG obliegt. Das
  2. Hauptstück ist mit der Überschrift "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde" betitelt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes bezieht sich auf das gesamte
  3. Hauptstück des FPG – und umfasst damit auch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs. 2 FPG. Soweit sich daher § 16 Abs. 1 BFA-VG hinsichtlich der Beschwerdefrist auf § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG bezieht – welcher die Zuständigkeit des Bundesamtes für das gesamte
  4. Hauptstück des FPG – und umfasst damit auch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG. Soweit sich daher Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG hinsichtlich der Beschwerdefrist auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG bezieht – welcher die Zuständigkeit des Bundesamtes für das gesamte
  5. Hauptstück des FPG vorsieht – muss dies auch für die Beschwerdefrist gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit weiter (nämlich die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs. 2 FPG umfassend) ausgelegt werden sollte als hinsichtlich der Ermittlung der Beschwerdefrist. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt damit – abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG – zwei Wochen.
  6. Hauptstück des FPG vorsieht – muss dies auch für die Beschwerdefrist gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit weiter (nämlich die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG umfassend) ausgelegt werden sollte als hinsichtlich der Ermittlung der Beschwerdefrist. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt damit – abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG – zwei Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrug zwei Wochen und ist daher am 23.07.2015 abgelaufen. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde am 30.07.2015 und somit erst nach Ende der Rechtsmittelfrist. Selbst wenn man das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.07.2015 mit dem Betreff "Sachstandsmitteilung und Abschriften aus dem Akt" als Beschwerde werten würde, wäre auch dieses verspätet, da die Postaufgabe am 24.07.2015 und damit nach Ende der Rechtsmittelfrist erfolgte. Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen. 3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2136485.1.00

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