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{'item': 'L524 2136485-2'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 69§ 71§ 10§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlL524 2136485-2 SpruchL524 2136485-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter

§ 69Abs.

2 FPG einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH XXXX vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter

Paragraph 69, Absatz 2, FPG einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH römisch 40 vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.07.2015 zugestellt. 3. Am 30.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG.

Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.

  1. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Benachrichtigung von seinem Rechtsanwalt über den Bescheid vom 09.07.2015 am 27.07.2015 in der Justizanstalt XXXX postalisch zugestellt bekommen habe. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbots.
  2. Am 30.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.

  1. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Benachrichtigung von seinem Rechtsanwalt über den Bescheid vom 09.07.2015 am 27.07.2015 in der Justizanstalt römisch 40 postalisch zugestellt bekommen habe. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Aufhebung des Aufenthaltsverbots.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Recht auf den Antrag auf Wiedereinsetzung bestehe, weil keine Frist versäumt worden sei. Der Bescheid des BFA vom 09.07.2015 sei am 09.07.2015 ordnungsgemäß an den Rechtsvertreter zugestellt worden und mit 24.07.2015 in Rechtskraft erwachsen. Dass der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter erst am 27.07.2015 den Bescheid erhalten habe, liege nicht im Verschulden des BFA, sondern sei zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter zu klären. Das Untätigwerden sei somit ein Verschulden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Der Bescheid habe auch keine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage komme. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2015 per e-mail zugestellt.

  1. Mit e-mail vom 15.09.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter per e-mail der belangten Behörde mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete und ersuchte um Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich.
  2. Der Bescheid vom 14.09.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde am 15.09.2015 dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2015 Beschwerde. Darin ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung des Aufenthaltsverbots.
  4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.09.2016, eingelangt am 06.10.2016, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom 14.09.2015, Zl. 13-236317403/150826190, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2015 Beschwerde.Der Bescheid des BFA vom 14.09.2015, Zl. 13-236317403/150826190, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2015 Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lautet:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. 1. Zunächst ist zu prüfen, wann der Bescheid des BFA vom 14.09.2015, Zl. 13-236317403/150826190, rechtswirksam zugestellt wurde. Im fremdenrechtlichen Verfahren teilte der Rechtsanwalt XXXX dem BFA am 02.02.2015 mit, dass der Beschwerdeführer von ihm und XXXX rechtsfreundlich vertreten werde.Im fremdenrechtlichen Verfahren teilte der Rechtsanwalt römisch 40 dem BFA am 02.02.2015 mit, dass der Beschwerdeführer von ihm und römisch 40 rechtsfreundlich vertreten werde.

§ 10Abs.

1 AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.

§ 10Abs.

1 AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte XXXX und XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und sich diese auf die

§ 10AVG erteilte Bevollmächtigung berufen.

Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).

Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte römisch 40 und römisch 40 mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und sich diese auf die

Paragraph 10, AVG erteilte Bevollmächtigung berufen. Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des § 10 AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird (vgl. VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die genannten Rechtsanwälte mit seiner "rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd Paragraph 10, AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt vergleiche 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des Paragraph 10, AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird vergleiche VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist vergleiche VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die genannten Rechtsanwälte mit seiner "rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren. Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers bzw. durch Kündigung des Machthabers beenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 10 Rz 26). Auch diese Akte sind aber nur und erst dann (außen) wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042). Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer Vollmacht muss dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2003, 99/18/0411 und 0412).Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers bzw. durch Kündigung des Machthabers beenden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 26). Auch diese Akte sind aber nur und erst dann (außen) wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt wird vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042). Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer Vollmacht muss dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2003, 99/18/0411 und 0412). Im vorliegenden Aktenvermerk des BFA vom 14.09.2015 ist festgehalten, dass am 14.09.2015 mit dem rechtsfreundlichen Vertreter telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei und die Vollmacht des Vertreters noch aufrecht sei. Daraufhin wurde der Bescheid des BFA vom 14.09.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter per e-mail am 14.09.2015 zugestellt. Mit einer e-mail vom 15.09.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass seine telefonische Auskunft, wonach die Vertretung des Beschwerdeführers noch aufrecht sei, sich nur auf die Zustellung des Bescheides vom 09.07.2105 bezogen habe, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen worden sei. Weiters teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass er nicht mehr der Vertreter des Beschwerdeführers sei und ersuchte um Zustellung des Bescheides vom 14.09.2015 an den Beschwerdeführer persönlich. Daraufhin wurde der Bescheid vom 14.09.2015 dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 15.09.2015 zugestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zeitigt der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003). Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte laut seinen eigenen Angaben am 14.09.2015 telefonisch mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Dieser Widerruf war jedoch nicht wirksam. Am 15.09.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Behörde per e-mail mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Erst damit wurde die Vollmacht wirksam widerrufen. Die Zustellung des Bescheides vom 14.09.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2015 per e-mail war somit rechtswirksam, da der wirksame Widerruf der Vollmacht erst am 15.09.2015 erfolgte.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zeitigt der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkung vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2016/05/0003). Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte laut seinen eigenen Angaben am 14.09.2015 telefonisch mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Dieser Widerruf war jedoch nicht wirksam. Am 15.09.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Behörde per e-mail mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Erst damit wurde die Vollmacht wirksam widerrufen. Die Zustellung des Bescheides vom 14.09.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2015 per e-mail war somit rechtswirksam, da der wirksame Widerruf der Vollmacht erst am 15.09.2015 erfolgte. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2015, Zl. 13-236317403/150826190, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, endete daher am 12.10.
  3. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde am 22.09.2015 und somit fristgerecht.
  4. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass kein Recht auf Wiedereinsetzung bestehe, weil keine Frist versäumt worden sei. In völligem Widerspruch dazu führt die belangte Behörde sodann aus, dass der Bescheid am 09.07.2015 zugestellt worden sei und mit 24.07.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Damit kommt das BFA aber letztlich zum Ergebnis, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.07.2015 (Datum der Postaufgabe) nicht rechtzeitig erhoben worden sei, womit auch die Frist zur Erhebung der Beschwerde, welche am 23.07.2015 endete, versäumt wurde. Da somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt wurde, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 28.07.2015 gestellt habe, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei bloß um die Datierung des Antrags handelt. Der Antrag selbst wurde am 30.07.2015 bei der Post aufgegeben und somit an diesem Tag gestellt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Bescheid von seinem Anwalt am 27.07.2015 erhalten habe. Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2015 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere – vom Antragsteller nicht geltend gemachte – Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209 mwN).Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere – vom Antragsteller nicht geltend gemachte – Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209 mwN). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Es besteht die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209 mwN).Es besteht die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209 mwN). Den Wiedereinsetzungswerber

§ 46Vw

GG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 24.05.2005, 2004/11/0233, mwN). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 19.11.2002, 2002/21/0169).Den Wiedereinsetzungswerber

Paragraph 46, VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 24.05.2005, 2004/11/0233, mwN). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 19.11.2002, 2002/21/0169). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes den Antragsteller. Der Vertretene hat grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Ein vom Vertreter verschuldetes Fristversäumnis muss daher dem Vertretenen zum Verschulden angerechnet werden. So bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten (vgl. VwGH 14.06.2007, 2007/18/0222).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes den Antragsteller. Der Vertretene hat grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Ein vom Vertreter verschuldetes Fristversäumnis muss daher dem Vertretenen zum Verschulden angerechnet werden. So bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten vergleiche VwGH 14.06.2007, 2007/18/0222). Dazu enthält der Antrag aber kein taugliches Vorbringen. Dieser stützt sich lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 09.07.2015 erst am 27.07.2015 von seinem Rechtsanwalt zugestellt bekommen habe. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung (hier: Beschwerde) zu erheben, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar (vgl. VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078 unter Hinweis auf 04.09.1997, 97/18/0285, 0286, mwH).Dazu enthält der Antrag aber kein taugliches Vorbringen. Dieser stützt sich lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 09.07.2015 erst am 27.07.2015 von seinem Rechtsanwalt zugestellt bekommen habe. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung (hier: Beschwerde) zu erheben, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar vergleiche VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078 unter Hinweis auf 04.09.1997, 97/18/0285, 0286, mwH). Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 14.11.2006, 2006/03/0149, und 30.04.2009, 2007/05/0002). Bei Einhaltung zumutbarer Sorgfaltspflichten wäre der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kontakt mit dem Beschwerdeführer herzustellen. Falls eine solche Kontaktaufnahme gescheitert wäre, wäre es immer noch möglich gewesen, im Zweifel das Rechtsmittel einzubringen. Ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen anwaltlichen Vertreter, ohne seine ausdrückliche Weisung eine Beschwerde zu erheben, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer – da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat – die Folgen dieser Unterlassung zu tragen (vgl. VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078 unter Hinweis auf 28.11.1996, 96/18/0463, 0464, mwH).Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 14.11.2006, 2006/03/0149, und 30.04.2009, 2007/05/0002). Bei Einhaltung zumutbarer Sorgfaltspflichten wäre der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kontakt mit dem Beschwerdeführer herzustellen. Falls eine solche Kontaktaufnahme gescheitert wäre, wäre es immer noch möglich gewesen, im Zweifel das Rechtsmittel einzubringen. Ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen anwaltlichen Vertreter, ohne seine ausdrückliche Weisung eine Beschwerde zu erheben, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer – da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat – die Folgen dieser Unterlassung zu tragen vergleiche VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078 unter Hinweis auf 28.11.1996, 96/18/0463, 0464, mwH). Da somit ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan wurde, hat die belangte Behörde dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag zutreffend den Erfolg versagt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2136485.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.