GVG iVm § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter
2 FPG einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH XXXX vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2015 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter
Paragraph 69, Absatz 2, FPG einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH römisch 40 vom 22.08.2012 erlassenen Aufenthaltsverbots. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag
2 FPG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.07.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.07.2015 zugestellt. 3. Am 30.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.
Paragraph 71, AVG. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.
1 AVG abgewiesen.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2015, Zl. 13-236317403/150826190, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Recht auf den Antrag auf Wiedereinsetzung bestehe, weil keine Frist versäumt worden sei. Der Bescheid des BFA vom 09.07.2015 sei am 09.07.2015 ordnungsgemäß an den Rechtsvertreter zugestellt worden und mit 24.07.2015 in Rechtskraft erwachsen. Dass der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter erst am 27.07.2015 den Bescheid erhalten habe, liege nicht im Verschulden des BFA, sondern sei zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter zu klären. Das Untätigwerden sei somit ein Verschulden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Der Bescheid habe auch keine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage komme. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2015 per e-mail zugestellt.
1 AVG abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2015 Beschwerde.Der Bescheid des BFA vom 14.09.2015, Zl. 13-236317403/150826190, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.09.2015 Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).
1 AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.
1 AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht
1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte XXXX und XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und sich diese auf die
Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).
Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor den Behörden. Diese wird erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich der Behörde auftreten will vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 7). Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung und um eine Berufung auf die erteilte Vollmacht. Bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen genügt es, wenn diese sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Diesfalls ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht. Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 13). Im vorliegenden Fall teilte der Rechtsanwalt dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwälte römisch 40 und römisch 40 mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und sich diese auf die
Paragraph 10, AVG erteilte Bevollmächtigung berufen. Damit liegt eine wirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht vor. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2002, 2001/07/0164).
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht
1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des § 10 AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird (vgl. VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die genannten Rechtsanwälte mit seiner "rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd Paragraph 10, AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt vergleiche 17.12.2013, 2013/09/0011 unter Hinweis auf VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010). Wenn sich der Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, "ersetzt" dies im Geltungsbereich des AVG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes stets eine Vertretungsvollmacht iS des Paragraph 10, AVG, es sei denn, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt wird vergleiche VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084). Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist vergleiche VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die genannten Rechtsanwälte mit seiner "rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat". Damit wurde die Vollmacht nicht ausdrücklich um die Zustellungsbevollmächtigung eingeschränkt, weshalb dem Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen waren. Sowohl der Beteiligte als auch sein Vertreter können das Vollmachtsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärung oder durch einseitige Willenserklärung, nämlich durch Widerruf des Machtgebers bzw. durch Kündigung des Machthabers beenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (
GG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 24.05.2005, 2004/11/0233, mwN). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 19.11.2002, 2002/21/0169).Den Wiedereinsetzungswerber
Paragraph 46, VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 24.05.2005, 2004/11/0233, mwN). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 19.11.2002, 2002/21/0169). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes den Antragsteller. Der Vertretene hat grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Ein vom Vertreter verschuldetes Fristversäumnis muss daher dem Vertretenen zum Verschulden angerechnet werden. So bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten (vgl. VwGH 14.06.2007, 2007/18/0222).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes den Antragsteller. Der Vertretene hat grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen. Ein vom Vertreter verschuldetes Fristversäumnis muss daher dem Vertretenen zum Verschulden angerechnet werden. So bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten vergleiche VwGH 14.06.2007, 2007/18/0222). Dazu enthält der Antrag aber kein taugliches Vorbringen. Dieser stützt sich lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 09.07.2015 erst am 27.07.2015 von seinem Rechtsanwalt zugestellt bekommen habe. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung (hier: Beschwerde) zu erheben, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar (vgl. VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078 unter Hinweis auf 04.09.1997, 97/18/0285, 0286, mwH).Dazu enthält der Antrag aber kein taugliches Vorbringen. Dieser stützt sich lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 09.07.2015 erst am 27.07.2015 von seinem Rechtsanwalt zugestellt bekommen habe. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung (hier: Beschwerde) zu erheben, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar vergleiche VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078 unter Hinweis auf 04.09.1997, 97/18/0285, 0286, mwH). Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 14.11.2006, 2006/03/0149, und 30.04.2009, 2007/05/0002). Bei Einhaltung zumutbarer Sorgfaltspflichten wäre der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kontakt mit dem Beschwerdeführer herzustellen. Falls eine solche Kontaktaufnahme gescheitert wäre, wäre es immer noch möglich gewesen, im Zweifel das Rechtsmittel einzubringen. Ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen anwaltlichen Vertreter, ohne seine ausdrückliche Weisung eine Beschwerde zu erheben, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer – da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat – die Folgen dieser Unterlassung zu tragen (vgl. VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078 unter Hinweis auf 28.11.1996, 96/18/0463, 0464, mwH).Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 14.11.2006, 2006/03/0149, und 30.04.2009, 2007/05/0002). Bei Einhaltung zumutbarer Sorgfaltspflichten wäre der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kontakt mit dem Beschwerdeführer herzustellen. Falls eine solche Kontaktaufnahme gescheitert wäre, wäre es immer noch möglich gewesen, im Zweifel das Rechtsmittel einzubringen. Ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen anwaltlichen Vertreter, ohne seine ausdrückliche Weisung eine Beschwerde zu erheben, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer – da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat – die Folgen dieser Unterlassung zu tragen vergleiche VwGH 16.03.2012, 2009/05/0078 unter Hinweis auf 28.11.1996, 96/18/0463, 0464, mwH). Da somit ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan wurde, hat die belangte Behörde dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag zutreffend den Erfolg versagt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2136485.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.