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{'item': 'L525 1427696-5'}

Obsah (21)§ 68§§ 10Art 133§ 3§ 8§ 28§ 12a§ 57§ 52§ 46§§ 4§ 5§§ 55§ 9§ 14a§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlL525 1427696-5 SpruchL525 1427696-5/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzel

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III.

§§ 10Abs 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im April 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren im Wesentlichen vor, dass er Pakistan zum einen aus wirtschaftlichen Gründen und zum anderen wegen privater Streitigkeiten verlassen habe. Anzeige habe seine Familie erstattet, jedoch habe dies nicht viel gebracht. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, der politischen Gesinnung und Religion wurde nicht vorgebracht. Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, die mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 04.09.2012, Zl.: E3 427.696-1/2012-5E,

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde und erwuchs dieses Erkenntnis mit 06.09.2012 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen (mangelnde Asylrelevanz, Innerstaatliche Fluchtalternative, Schutzfähigkeit) - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, die mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 04.09.2012, Zl.: E3 427.696-1/2012-5E,

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde und erwuchs dieses Erkenntnis mit 06.09.2012 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen (mangelnde Asylrelevanz, Innerstaatliche Fluchtalternative, Schutzfähigkeit) - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Am 16.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er sich in Österreich illegal aufhalte. Immer wieder würde er von der Polizei kontrolliert werden und möchte er legal aufhältig sein, daher stelle er einen neuen Asylantrag. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 wurde der dem zweiten Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 wurde der dem zweiten Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen. Gegen diesen Bescheid vom 14.11.2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie ein Zustellmangel vorgebracht. Die gegen den Bescheid vom 14.11.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2013, Zl. E3 427.696-2/2013-7E,

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung gestützt habe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne nicht gesprochen werden. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig sei im Verfahren hervorgekommen, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht worden sei, sei demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Mit 20.12.2013 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.Die gegen den Bescheid vom 14.11.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2013, Zl. E3 427.696-2/2013-7E,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung gestützt habe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne nicht gesprochen werden. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig sei im Verfahren hervorgekommen, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erbracht worden sei, sei demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Mit 20.12.2013 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft. Am 12.8.2015 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer brachte zwei medizinische Befunde bei. Im Rahmen der am 13.08.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er vom 06.05.2015 bis August 2015 nach Pakistan zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr sei er von den Personen, die ihn damals verfolgt hätten, ausfindig gemacht und brutal geschlagen worden. Hierbei habe er einen Nasenbeinbruch und andere Verletzungen erlitten. Man habe ihn töten wollen. Diese Personen seien Politiker und hätten deswegen Einfluss und Macht. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Politikern umgebracht zu werden. Weiters würde er damit rechnen, bei einer Rückkehr unschuldig eingesperrt zu werden, da diese Personen Kontakte mit der Polizei hätten. Die Änderungen seiner Situation seien ihm seit Mai 2015 bekannt und habe er gleich nach seiner Rückkehr nach Österreich am 12.08.2015 einen Folgeantrag gestellt. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgen: BFA) am 28.10.2015 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er vor sechs Jahren wegen des Blinddarms operiert worden sei. Jetzt hätte er seit drei Monaten Schmerzen im rechten Bauchbereich und würde er auch Medikamente einnehmen. Er habe einen OP-Termin gehabt. Im Krankenhaus sei ihm jedoch gesagt worden, dass er mangels Versicherung nicht operiert werden könne. Nach seiner Rückkehr nach Pakistan sei er eine Woche in Taftan und zehn Tage in Sialkot gewesen. Die restliche Zeit sei er in Karachi gewesen. Die genaue Dauer könne er aber nicht angeben. Im Juli sei er nach Karachi gekommen. Er sei zwei Monate in Pakistan gewesen. Derzeit hätte er keinen Beweis für seine Rückkehr nach Pakistan. Befragt weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF zu Protokoll: "Ich habe hier mit der Polizei viele Probleme gehabt, deswegen bin ich zurück nach Pakistan gereist. Fremde Personen haben mein Wirtschaftsland illegal besetzt, dort haben sie eine Fischfarm. Ich bin zu meinem Land gegangen, aber diese Personen haben mich geschlagen, ich war schwer verletzt. Die Polizei hat keine Anzeige aufgenommen. Ich war im Spital, aber ich wurde nicht ärztlich behandelt. Deswegen bin ich dann wieder zurück nach Österreich gekommen. In Pakistan ist mein Leben in Gefahr." Er verfüge über keine Beweise. Diese fremden Personen, die ihn umbringen wollten, hätten viele Beziehungen, auch zur Polizei. Er hätte auch keine Bestätigung vom Spital. In seinem letzten Verfahren in Österreich hätte er damals angegeben, dass er mit den Personen, die sein Land illegal besetzt haben, Streitereien gehabt habe. Diese Personen hätten zwei seiner Brüder umgebracht, das Haus der Familie abgebrannt und seine Eltern vergiftet. Letzten Juni seien seine Eltern umgebracht worden. Da sei er noch in Österreich gewesen. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer Fotos von Verletzungen in seinem Gesicht, eine Bestätigung von "Train of Hope" vom 27.10.2015 und weitere Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen ist in Vorlage gebracht. Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.11.2015 wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan hätte sich seither nicht geändert.Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.11.2015 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan hätte sich seither nicht geändert. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche mit dem hg. Erkenntnis vom 8.2.2016, Zl. L508 1427696-3

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an einem glaubhaften Kern, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ausreichend substantiierte Angaben zu den genannten Fluchtgründen anzugeben. Darüber hinaus wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil Pakistans zu entgehen. Eine Änderung der Lage in Pakistan hätte sich nicht ergeben, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan rechtswidrig wäre, hätte sich nicht ergeben.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche mit dem hg. Erkenntnis vom 8.2.2016, Zl. L508 1427696-3

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an einem glaubhaften Kern, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ausreichend substantiierte Angaben zu den genannten Fluchtgründen anzugeben. Darüber hinaus wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil Pakistans zu entgehen. Eine Änderung der Lage in Pakistan hätte sich nicht ergeben, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan rechtswidrig wäre, hätte sich nicht ergeben. Mit dem nunmehr gegenständlichen vierten Antrag vom 29.7.2016 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er einen Tag zuvor in Durchführung der Dublin III-Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt wurde. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er hätte sämtliche Beweismittel bei seinem letzten Verfahren vorgelegt. Er könne nicht zurück nach Pakistan und stelle einen neuen Asylantrag. Er habe seine Gründe beim letzten Asylantrag genannt und er habe diesen nichts mehr hinzuzufügen. Er habe Angst um sein Leben. Es könne sein, dass er verurteilt werde, er sei seiner Grundstücke enteignet worden und seine Gegner würden ihn bei einer Rückkehr töten. Der Beschwerdeführer wurde am 17.8.2016 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zusätzlich aus, seine Eltern und sein Bruder und seine Schwester seien bereits umgebracht worden, sein Haus sei im April 2015 angezündet worden. Das gesamte Haus sei in Brand gesetzt worden und die ganze Familie sei umgekommen. Er sei nach zwei negativen abgeschlossenen Asylverfahren im April bzw Mai 2015 illegal auf dem Landweg über Ungarn, Bulgarien und den Iran für drei Monate nach Pakistan zurückgekehrt und habe dort gesehen, dass die Ländereien von den Gegnern der Familie besetzt worden seien, man habe ihn auch verprügelt und misshandelt, weshalb er danach im August 2015 nach Österreich zurückgekehrt sei und dann seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher ebenso negativ entschieden worden sei. Danach sei er im Jänner 2016 nach Schweden, wo er eine Asyleinvernahme gehabt habe. Es gäbe Bombenanschläge in Pakistan und die Lage sei sehr schlecht. Man werde von Paschtunen bedroht, wenn man zB von Punjab nach Karachi fährt. Die Polizei sei uneffektiv und korrupt. Es gäbe kein Sozialsystem und keine gute medizinische Behandlung. Ohne Geld könne man sich keiner Operation unterziehen. Wenn er in ein anderes Bundesland ziehen würde, bemerke man, dass er nicht von dort sei. Außerdem gäbe es überall Terrorgruppen. Er hätte in Österreich als Pizzakoch und Zeitungslieferant gearbeitet. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er habe keine Lebensgemeinschaft. Das BFA hob im Zuge der mündlichen Einvernahme am 17.8.2016 mit mündlich verkündeten Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen dritten Asylverfahren erstattet worden sowie nicht glaubhaft sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sine werde, eine aufrechte Ausweisung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.Das BFA hob im Zuge der mündlichen Einvernahme am 17.8.2016 mit mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen dritten Asylverfahren erstattet worden sowie nicht glaubhaft sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sine werde, eine aufrechte Ausweisung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.8.2016 darüber, dass im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten der Behörde. Mit hg. Beschluss vom 25.8.2016, Zl. L516 1427696-4, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G rechtmäßig gewesen sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zwar grundsätzlich neu, es erweise sich jedoch nicht als glaubhaft. Der Beschwerdeführer erstatte mit sämtlichen seiner Ausführungen ausschließlich ein Vorbringen, welches er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu seinem – dritten – Antrag auf internationalen Schutz erstattet habe und bereits vom BFA als auch nachprüfend vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren mit näherer Begründung als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Das BFA habe seinem mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde gelegt, aus welchen sich ergeben, dass die allgemeine Situation in Pakistan seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben sei und habe sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert. Eine extreme Gefährdungslage könne auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.Mit hg. Beschluss vom 25.8.2016, Zl. L516 1427696-4, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig gewesen sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zwar grundsätzlich neu, es erweise sich jedoch nicht als glaubhaft. Der Beschwerdeführer erstatte mit sämtlichen seiner Ausführungen ausschließlich ein Vorbringen, welches er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu seinem – dritten – Antrag auf internationalen Schutz erstattet habe und bereits vom BFA als auch nachprüfend vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren mit näherer Begründung als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Das BFA habe seinem mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde gelegt, aus welchen sich ergeben, dass die allgemeine Situation in Pakistan seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben sei und habe sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert. Eine extreme Gefährdungslage könne auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 30.3.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.7.2016 wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 30.3.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.7.2016 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen glaubhaften Kern auf. So habe der Beschwerdeführer im Vorverfahren noch behauptet, dass seine Brüder und seine Eltern umgebracht worden seien. Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass seine Schwester, sein Bruder und seine Eltern bei einem Brand ums Leben gekommen seien. Auch die Angaben, wann er angeblich in sein Heimatland zurückgereist sei, seien nicht übereinstimmend. So hätte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Jahr 2015 noch angegeben, er hätte Österreich im Juni 2015 verlassen, im gegenständlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer behauptet, er sei bereits im April 2015 ausgereist. Auch hätte der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorlegen können, dass er tatsächlich aus- und nach Pakistan heimgereist sei. Weiters habe der Beschwerdeführer im Vorverfahren noch angegeben, dass seine Eltern angeblich im Juni 2015 vergiftet worden seien, im gegenständlichen Verfahren habe er vorgebracht, seine Eltern seien beim Brand des Eigenheims umgekommen, als diesen angezündet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Einvernahme am 17.8.2016 auch nicht mehr daran erinnern können, dass er im Vorverfahren eine Tante angegeben habe, mit der er damals Kontakt gehabt hätte. In Gesamtschau sei das Vorbringen nicht glaubwürdig. Eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes sei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer besitze keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, er verfüge über kein Eigentum und spreche nur äußerst mangelhalft Deutsch. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Durch die Rückkehrentscheidung werde nicht in Art. 3 oder Art. 8 EMRK eingegriffen. Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des Beschwerdeführers habe eine geänderte Lage festgestellt werden können.Das BFA führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen glaubhaften Kern auf. So habe der Beschwerdeführer im Vorverfahren noch behauptet, dass seine Brüder und seine Eltern umgebracht worden seien. Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass seine Schwester, sein Bruder und seine Eltern bei einem Brand ums Leben gekommen seien. Auch die Angaben, wann er angeblich in sein Heimatland zurückgereist sei, seien nicht übereinstimmend. So hätte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Jahr 2015 noch angegeben, er hätte Österreich im Juni 2015 verlassen, im gegenständlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer behauptet, er sei bereits im April 2015 ausgereist. Auch hätte der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorlegen können, dass er tatsächlich aus- und nach Pakistan heimgereist sei. Weiters habe der Beschwerdeführer im Vorverfahren noch angegeben, dass seine Eltern angeblich im Juni 2015 vergiftet worden seien, im gegenständlichen Verfahren habe er vorgebracht, seine Eltern seien beim Brand des Eigenheims umgekommen, als diesen angezündet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Einvernahme am 17.8.2016 auch nicht mehr daran erinnern können, dass er im Vorverfahren eine Tante angegeben habe, mit der er damals Kontakt gehabt hätte. In Gesamtschau sei das Vorbringen nicht glaubwürdig. Eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes sei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer besitze keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, er verfüge über kein Eigentum und spreche nur äußerst mangelhalft Deutsch. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Durch die Rückkehrentscheidung werde nicht in Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK eingegriffen. Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des Beschwerdeführers habe eine geänderte Lage festgestellt werden können. Mit Schriftsatz vom 16.4.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, das Bundesamt hätte angesichts der eigenen Länderberichte und der Situation in Pakistan, sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege und eine inhaltliche Prüfung hätte stattfinden müssen. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen getätigt worden und fehle es dem angefochtenen Bescheid an einer Begründung, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zugebilligt werde. Die aufgezeigten Widersprüche seien lediglich geringfügige Diskrepanzen im Vorbringen. Auch sei die Sicherheitslage eine wesentlich schlechtere und hätte der Beschwerdeführer keinen relevanten Anknüpfungspunkt mehr in Pakistan. Auch aus den Länderberichten ergebe sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei, so werde dort ausgeführt, dass Polizeibeamte korrupt seien und dass es zu Misshandlungen in Polizeigewahrsam komme. Die Polizei versage auch Minderheiten zu schützen. Die Angaben des Beschwerdeführers von der pakistanischen Polizei und Justiz keinen Schutz zu erhalten, hätten daher als glaubwürdig erachtet werden müssen. Der Verweis der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht glaubwürdig sei, sei unverständlich, zumal der Beschwerdeführer Umstände vorbrachte, deren Tatsachen außer Zweifel stünden und Beweismittel vorlegte um seine Gefährdungssituation zu belegen. Dem angefochtenen Bescheid unterliege daher ein Begründungsmangel. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei eine unvollständige Prüfung erfolgt. Der Beschwerdeführer spreche bereits ausreichend Deutsch um sich im Alltag verständigen zu können und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Ebenso sei nicht verständlich, warum das Bundesamt festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei und er hätte durch Selbstverletzung eine Abschiebung vereitelt. Derartiges sei im Akt nicht ersichtlich. Die Beschwerde und die gegenständlichen Verfahrensakten, samt den Verfahrensakten der Vorverfahren gelangten am 21.4.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, worüber das Bundesamt am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum und befindet sich seit April 2012 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und entstammt der Provinz Punjab und gehört zur Volksgruppe der Gujar. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, geht in Österreich keiner Arbeit nach und spricht äußerst mangelhaft Deutsch. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten in Österreich. Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt römisch eins.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Das nunmehrige Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan ist auch nicht eingetreten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben aus den bisherigen Verfahren und seinen eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer nur äußerst mangelhaft deutsch spricht, ergibt sich aus der Feststellung der belangten Behörde, der die Beschwerde nur mit der Behauptung entgegentritt, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag verständigen könne. Das erkennende Gericht hält dem bereits den Umstand entgegen, dass eine geringfügige Verständigung nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich nachvollziehbar ist, jedoch legte der Beschwerdeführer in keinem seiner mittlerweile vier Asylverfahren eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vor, geschweige denn einer Bestätigung, dass er einen Deutschkurs positiv abgeschlossen hat. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, dessen Vernehmung auf Deutsch nicht möglich war (AS 329) als äußerst mangelhaft qualifizierte. Dass der Beschwerdeführer nicht arbeitet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme am 17.8.2016 ("LA: Womit habe Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient? – VP: Ich habe gearbeitet. Als Pizzakoch, Zeitungslieferant." Vgl. AS 329). Der Beschwerdeführer legte auch weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Arbeitsbestätigungen vor und stellt die Beschwerde nur allgemein das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sei, in den Raum, ohne dies näher auszuführen. Im Übrigen stellte das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren im angeführten Erkenntnis vom 8.2.2016 fest, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und keiner Beschäftigung nachgeht. Dass der Beschwerdeführer sich nicht in Grundversorgung befindet und strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Auszügen der amtlichen österreichischen Datenbanken. Zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Anknüpfungspunkte verfügt und eine Integration in keiner Weise festgestellt werden konnte. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Behauptung, dass der Beschwerdeführer umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerde diese umfangreichen Kontakte in keiner Weise näher darlegt, behauptete der Beschwerdeführer solche in Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.8.2016 auch nicht. Das erkennende Gericht schließt sich auch der Feststellung der belangten Behörde an, dass das nunmehr erstattete Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist und zwar aus folgenden Gründen: Seitens des erkennenden Gerichtes wird zunächst festgehalten, dass sich das nunmehrige Vorbringen mit dem Vorbringen seines dritten Asylantrages deckt, in welchem schon kein glaubhafter Kern erblickt wurde, was auch durch den hg Beschluss vom 25.8.2016, Zl. L516 1427696-4 festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer bringt gegenständlich abermals vor, dass Teile seiner Familie in Pakistan im Jahr 2015 ermordet worden seien, jedoch gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 17.8.2016 nunmehr an, seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder seien ermordet worden (AS 331), im dritten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer jedoch noch an, seine Eltern und zwei seiner Brüder seien ermordet worden. Es erscheint auch dem erkennenden Gericht als nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nunmehr andere Opfer aus seiner Familie angab, als noch beim letzten Asylantrag, was die Annahme der belangten Behörde, dass die nunmehrige Fluchtgeschichte ebenfalls nicht der Wahrheit entspricht, bereits bestätigt. Ebenso wechselt der Beschwerdeführer nunmehr die Todesursache seiner Eltern aus, führte er im vorhergehenden Verfahren noch aus, dass seine Eltern von den angeblichen Feinden vergiftet worden wären, so bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, seine gesamte Familie sei bei einem Hausbrand umgekommen (AS 329). Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem Beschwerdeführer auch genug Zeit eingeräumt, seine Fluchtgründe auszuführen und zu diesen Stellung zu beziehen. Dafür spricht schon alleine der Umstand, dass die Einvernahme vor dem BFA eine Stunde dauerte und die Fragen ergebnisoffen gestellt wurden. Ebenso tritt der Beschwerdeführer auch dem Vorhalt der belangten Behörde, er habe die Daten zu seiner angeblichen Ausreise nach Pakistan im Jahr 2015 unterschiedlich angegeben (AS 331) nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer überhaupt nach Pakistan gereist ist, erweist dich darüber hinaus auch für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, so gab der Beschwerdeführer in seinem dritten Verfahren zwar an, er sei mit dem Bus nach Pakistan gereist, jedoch erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von dieser Reise weder Bustickets noch sonstige Bescheinigungsmittel mehr hat. Aus den oben dargelegten Gründen kommt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass das nunmehrige Vorbringen sich im Grunde mit dem Vorbringen aus dem dritten Asylverfahren über weite Strecken deckt. Angemerkt wird zusätzlich, dass die Beschwerde der Beweiswürdigung der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist und sich darauf beschränkt, allgemeine Ermittlungslücken zu behaupten, jedoch auch hinsichtlich dieser Ermittlungslücken keine näheren Ausführungen tätig, worin diese gelegen sind. Die Feststellung, dass sich die Lage in Pakistan seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert hat, sowie dass der Beschwerdeführer eine solche Änderung auch nicht behauptet hat, war aus folgenden Überlegungen zu treffen: Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, S 12-52) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert, doch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (Bescheid, S 15). Die verschiedenen Provinzen leiden an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. So verüben Taliban und andere militante Gruppen regelmäßig Anschläge insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi (Bescheid, Seite 15). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Die regionale Verteilung der Gewalt fällt sehr unterschiedlich aus. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Gewalt mit den meisten Opfern liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammensgebieten FATA und in Belutschistan (Bescheid, S 20). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem Punjab. Hervorzuheben ist, dass die Anzahl an Terroranschlägen und Opfern seit Jahren abnimmt in Pakistan (Bescheid, S 17ff). Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (Bescheid, S 43-48). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht und der in der Beschwerde nicht näher begründete implizit erhobene pauschale Vorwurf, die Behörde habe sich nicht mit der derzeitigen aktuellen allgemeinen Lage, insbesondere der Sicherheitslage, auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 17.8.2016 auszugsweise übersetzt wurden und welche zudem im angefochtenen Bescheid enthalten sind (Bescheid S 12-52).Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (Bescheid, S 43-48). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht und der in der Beschwerde nicht näher begründete implizit erhobene pauschale Vorwurf, die Behörde habe sich nicht mit der derzeitigen aktuellen allgemeinen Lage, insbesondere der Sicherheitslage, auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 17.8.2016 auszugsweise übersetzt wurden und welche zudem im angefochtenen Bescheid enthalten sind (Bescheid S 12-52). Soweit die Beschwerde ausführt, aus den Länderberichten gehe hervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei, da Polizeibeamte Menschenrechtsverletzungen begehen würden, die Polizei eine hohe Korruptionsanfälligkeit hätte und nicht in der Lage sei, unparteiische Untersuchungen zu führen bzw. Strafanzeigen nicht entgegennehmen würden oder Ermittlungen verschleppen würden, so unterlässt es die Beschwerde darzulegen, in wie fern dadurch das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt gestützt werden soll. Der Hinweis, dass zur gegenwärtigen Situation in Pakistan festgestellt hätte werden sollen, dass sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass seit der ersten Asylentscheidung gravierende Veränderungen eingetreten wären, ist keine substantiierte Bestreitung der Feststellungen der belangten Behörde zur Längersituation. Der Vorwurf der Beschwerde, das Bundesamt begnüge sich mit einem lapidaren Hinweis, dass sich die Lage nicht geändert habe, erweist sich als unberechtigt. Ebenso unterlässt es die Beschwerde darzulegen, welche vorgebrachten Umstände, deren Tatsachen außer Zweifel stünden, genau angesprochen werden bzw. welche Beweismittel vorgelegt wurde. Es sind dem gesamten Verwaltungsakt keine Beweismittel zu entnehmen, die der Beschwerdeführer beibrachte, um seine Gefährdungssituation zu belegen.
  3. Rechtliche Beurteilung: ZU A) Spruchpunkt I – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:Spruchpunkt römisch eins – Zurückweisung wegen entschiedener Sache: § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "
  4. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des Aslygerichtshofes vom 4.9.2012, Zl. E3 427.696-1/2012-5E, welches am 6.9.2012 in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend eine Sachverhaltsänderung zu behaupten, sondern muss dieser behaupteten Sachverhaltsänderung zumindest ein glaubhafter Kern zukommen. Diesen glaubhaften Kern konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und ist er der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten. Dass dem Vorbringen wiederum kein glaubhafter Kern zugemessen wurde, wird von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung im Einzelnen dargelegt. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen und Argumenten an, welche von der belangten Behörde in schlüssiger, vertretbarerer und durch den Beschwerdeführer auch unwidersprochenen Weise dargelegt wurde. Mit dem neuerlichen – vierten – Asylantrag wurde daher im Ergebnis die erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 AVG verhindert werden soll (vgl. den B des VwGH vom 17.2.2015, Zl. Ra 2014/09/0029).Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des Aslygerichtshofes vom 4.9.2012, Zl. E3 427.696-1/2012-5E, welches am 6.9.2012 in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend eine Sachverhaltsänderung zu behaupten, sondern muss dieser behaupteten Sachverhaltsänderung zumindest ein glaubhafter Kern zukommen. Diesen glaubhaften Kern konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und ist er der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten. Dass dem Vorbringen wiederum kein glaubhafter Kern zugemessen wurde, wird von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung im Einzelnen dargelegt. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen und Argumenten an, welche von der belangten Behörde in schlüssiger, vertretbarerer und durch den Beschwerdeführer auch unwidersprochenen Weise dargelegt wurde. Mit dem neuerlichen – vierten – Asylantrag wurde daher im Ergebnis die erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, AVG verhindert werden soll vergleiche den B des VwGH vom 17.2.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Zur gegenwärtigen Situation in Pakistan ist zudem auf die im angefochtenen Bescheid des BFA enthaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Sicherheitsbehörden, allgemeine Sicherheitslage, allgemeine Menschenrechtslage, Behandlung nach Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 17.8.2016 sich zu den Länderfeststellungen im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass die Polizei korrupt sei und die es in Pakistan keine Unterstützung seitens der Regierung gäbe. Ein Sozialsystem und eine gute medizinische Versorgung gäbe es nicht. Außerdem gäbe es überall Terrorgruppen (AS 335). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist, sektiererische Gewalt zwischen den Religionsgemeinschaften und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre bzw. dass der Beschwerdeführer anderwertig gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist, sektiererische Gewalt zwischen den Religionsgemeinschaften und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre bzw. dass der Beschwerdeführer anderwertig gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche den Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Zu Spruchpunkt II – Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch zwei – Rückkehrentscheidung: Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. .
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur). Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07). Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche den B des VwGH vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich. Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012).Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012). Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer: * Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit April 2012 in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. * Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens): Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht ein kaum Deutsch, ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer hat als Zeitungszusteller und Pizzabäcker gearbeitet. Die Beschwerde legte weder Arbeitsbestätigungen oder Bestätigungen, die die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers dokumentieren könnten, vor. Der Beschwerdeführer betätigte sich 2015 beim "Train of hope" am Wiener Westbahnhof. Dass der Beschwerdeführer mit dieser Organisation weiterhin in Kontakt steht, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft hätte, konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerde lässt auch offen, worin die "umfangreichen sozialen und familiären Kontakte in Österreich" bestünden. * Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine – ohnehin nicht ausgeprägten – sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. * Grad der Integration: Der Beschwerdeführer befindet sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich, bezieht keine Mittel aus der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer hat als Zeitungszusteller und Pizzabäcker gearbeitet. Der Beschwerdeführer betätigte sich im Jahr 2015 beim "Train of hope". * Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Punjabi, spricht aber auch Urdu. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist mit den Traditionen und den Gebräuchen in Pakistan vertraut. * Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerde ist zuzustimmen, dass die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei "des Öfteren straffällig" geworden, weder im Verwaltungsakt noch im eingeholten Strafregisterauszug Deckung findet. Die belangte Behörde verschweigt auch, wie sie zur Feststellung kam, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden ist. * Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer verweilte nach Abschluss seiner Asylverfahren rechtswidrigerweise weiterhin im Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 tatsächlich ausgereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerde ist wiederum zuzustimmen, dass sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer mehrere Abschiebungsversuche verhinderte, indem er sich selbst verletzte. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, woher die belangte Behörde die Feststellung nimmt, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2009 abgeschlossen wurde, was im Widerspruch zur Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2012 einreiste, steht. * Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren: Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Wie bereits oben festgehalten, kann seitens des erkennenden Gerichtes kein relevantes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. * Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig, weswegen nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer verließ nach drei negativen Entscheidungen von österreichischen Gerichten über seine Asylanträge nicht das Bundesgebiet. Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen oder anderen integrativen Maßnahmen wurden nicht vorgelegt und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsakten. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es wurde bereits in den Ausweisungsentscheidungen im Jahr 2012, im Jahr 2013 und im Jahr 2016 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Im Ergebnis zeigt sich daher keine zwischenzeitlich erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde.Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig, weswegen nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer verließ nach drei negativen Entscheidungen von österreichischen Gerichten über seine Asylanträge nicht das Bundesgebiet. Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen oder anderen integrativen Maßnahmen wurden nicht vorgelegt und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsakten. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es wurde bereits in den Ausweisungsentscheidungen im Jahr 2012, im Jahr 2013 und im Jahr 2016 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Im Ergebnis zeigt sich daher keine zwischenzeitlich erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.

§ 55

Absatz 1 a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG nicht.

Paragraph 55, Absatz 1 a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG nicht. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben

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