1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III.
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.
Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im April 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren im Wesentlichen vor, dass er Pakistan zum einen aus wirtschaftlichen Gründen und zum anderen wegen privater Streitigkeiten verlassen habe. Anzeige habe seine Familie erstattet, jedoch habe dies nicht viel gebracht. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, der politischen Gesinnung und Religion wurde nicht vorgebracht. Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, die mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 04.09.2012, Zl.: E3 427.696-1/2012-5E,
G in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde und erwuchs dieses Erkenntnis mit 06.09.2012 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen (mangelnde Asylrelevanz, Innerstaatliche Fluchtalternative, Schutzfähigkeit) - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, die mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 04.09.2012, Zl.: E3 427.696-1/2012-5E,
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde und erwuchs dieses Erkenntnis mit 06.09.2012 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen (mangelnde Asylrelevanz, Innerstaatliche Fluchtalternative, Schutzfähigkeit) - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Am 16.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er sich in Österreich illegal aufhalte. Immer wieder würde er von der Polizei kontrolliert werden und möchte er legal aufhältig sein, daher stelle er einen neuen Asylantrag. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 wurde der dem zweiten Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde
G die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 wurde der dem zweiten Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen. Gegen diesen Bescheid vom 14.11.2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie ein Zustellmangel vorgebracht. Die gegen den Bescheid vom 14.11.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2013, Zl. E3 427.696-2/2013-7E,
G 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung gestützt habe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne nicht gesprochen werden. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig sei im Verfahren hervorgekommen, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht worden sei, sei demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Mit 20.12.2013 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.Die gegen den Bescheid vom 14.11.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2013, Zl. E3 427.696-2/2013-7E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung gestützt habe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne nicht gesprochen werden. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig sei im Verfahren hervorgekommen, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erbracht worden sei, sei demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Mit 20.12.2013 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft. Am 12.8.2015 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer brachte zwei medizinische Befunde bei. Im Rahmen der am 13.08.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er vom 06.05.2015 bis August 2015 nach Pakistan zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr sei er von den Personen, die ihn damals verfolgt hätten, ausfindig gemacht und brutal geschlagen worden. Hierbei habe er einen Nasenbeinbruch und andere Verletzungen erlitten. Man habe ihn töten wollen. Diese Personen seien Politiker und hätten deswegen Einfluss und Macht. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Politikern umgebracht zu werden. Weiters würde er damit rechnen, bei einer Rückkehr unschuldig eingesperrt zu werden, da diese Personen Kontakte mit der Polizei hätten. Die Änderungen seiner Situation seien ihm seit Mai 2015 bekannt und habe er gleich nach seiner Rückkehr nach Österreich am 12.08.2015 einen Folgeantrag gestellt. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgen: BFA) am 28.10.2015 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er vor sechs Jahren wegen des Blinddarms operiert worden sei. Jetzt hätte er seit drei Monaten Schmerzen im rechten Bauchbereich und würde er auch Medikamente einnehmen. Er habe einen OP-Termin gehabt. Im Krankenhaus sei ihm jedoch gesagt worden, dass er mangels Versicherung nicht operiert werden könne. Nach seiner Rückkehr nach Pakistan sei er eine Woche in Taftan und zehn Tage in Sialkot gewesen. Die restliche Zeit sei er in Karachi gewesen. Die genaue Dauer könne er aber nicht angeben. Im Juli sei er nach Karachi gekommen. Er sei zwei Monate in Pakistan gewesen. Derzeit hätte er keinen Beweis für seine Rückkehr nach Pakistan. Befragt weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF zu Protokoll: "Ich habe hier mit der Polizei viele Probleme gehabt, deswegen bin ich zurück nach Pakistan gereist. Fremde Personen haben mein Wirtschaftsland illegal besetzt, dort haben sie eine Fischfarm. Ich bin zu meinem Land gegangen, aber diese Personen haben mich geschlagen, ich war schwer verletzt. Die Polizei hat keine Anzeige aufgenommen. Ich war im Spital, aber ich wurde nicht ärztlich behandelt. Deswegen bin ich dann wieder zurück nach Österreich gekommen. In Pakistan ist mein Leben in Gefahr." Er verfüge über keine Beweise. Diese fremden Personen, die ihn umbringen wollten, hätten viele Beziehungen, auch zur Polizei. Er hätte auch keine Bestätigung vom Spital. In seinem letzten Verfahren in Österreich hätte er damals angegeben, dass er mit den Personen, die sein Land illegal besetzt haben, Streitereien gehabt habe. Diese Personen hätten zwei seiner Brüder umgebracht, das Haus der Familie abgebrannt und seine Eltern vergiftet. Letzten Juni seien seine Eltern umgebracht worden. Da sei er noch in Österreich gewesen. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer Fotos von Verletzungen in seinem Gesicht, eine Bestätigung von "Train of Hope" vom 27.10.2015 und weitere Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen ist in Vorlage gebracht. Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.11.2015 wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan hätte sich seither nicht geändert.Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.11.2015 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan hätte sich seither nicht geändert. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche mit dem hg. Erkenntnis vom 8.2.2016, Zl. L508 1427696-3
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an einem glaubhaften Kern, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ausreichend substantiierte Angaben zu den genannten Fluchtgründen anzugeben. Darüber hinaus wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil Pakistans zu entgehen. Eine Änderung der Lage in Pakistan hätte sich nicht ergeben, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan rechtswidrig wäre, hätte sich nicht ergeben.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche mit dem hg. Erkenntnis vom 8.2.2016, Zl. L508 1427696-3
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an einem glaubhaften Kern, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ausreichend substantiierte Angaben zu den genannten Fluchtgründen anzugeben. Darüber hinaus wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil Pakistans zu entgehen. Eine Änderung der Lage in Pakistan hätte sich nicht ergeben, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan rechtswidrig wäre, hätte sich nicht ergeben. Mit dem nunmehr gegenständlichen vierten Antrag vom 29.7.2016 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er einen Tag zuvor in Durchführung der Dublin III-Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt wurde. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er hätte sämtliche Beweismittel bei seinem letzten Verfahren vorgelegt. Er könne nicht zurück nach Pakistan und stelle einen neuen Asylantrag. Er habe seine Gründe beim letzten Asylantrag genannt und er habe diesen nichts mehr hinzuzufügen. Er habe Angst um sein Leben. Es könne sein, dass er verurteilt werde, er sei seiner Grundstücke enteignet worden und seine Gegner würden ihn bei einer Rückkehr töten. Der Beschwerdeführer wurde am 17.8.2016 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zusätzlich aus, seine Eltern und sein Bruder und seine Schwester seien bereits umgebracht worden, sein Haus sei im April 2015 angezündet worden. Das gesamte Haus sei in Brand gesetzt worden und die ganze Familie sei umgekommen. Er sei nach zwei negativen abgeschlossenen Asylverfahren im April bzw Mai 2015 illegal auf dem Landweg über Ungarn, Bulgarien und den Iran für drei Monate nach Pakistan zurückgekehrt und habe dort gesehen, dass die Ländereien von den Gegnern der Familie besetzt worden seien, man habe ihn auch verprügelt und misshandelt, weshalb er danach im August 2015 nach Österreich zurückgekehrt sei und dann seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher ebenso negativ entschieden worden sei. Danach sei er im Jänner 2016 nach Schweden, wo er eine Asyleinvernahme gehabt habe. Es gäbe Bombenanschläge in Pakistan und die Lage sei sehr schlecht. Man werde von Paschtunen bedroht, wenn man zB von Punjab nach Karachi fährt. Die Polizei sei uneffektiv und korrupt. Es gäbe kein Sozialsystem und keine gute medizinische Behandlung. Ohne Geld könne man sich keiner Operation unterziehen. Wenn er in ein anderes Bundesland ziehen würde, bemerke man, dass er nicht von dort sei. Außerdem gäbe es überall Terrorgruppen. Er hätte in Österreich als Pizzakoch und Zeitungslieferant gearbeitet. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er habe keine Lebensgemeinschaft. Das BFA hob im Zuge der mündlichen Einvernahme am 17.8.2016 mit mündlich verkündeten Bescheid
G den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen dritten Asylverfahren erstattet worden sowie nicht glaubhaft sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sine werde, eine aufrechte Ausweisung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.Das BFA hob im Zuge der mündlichen Einvernahme am 17.8.2016 mit mündlich verkündeten Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen dritten Asylverfahren erstattet worden sowie nicht glaubhaft sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sine werde, eine aufrechte Ausweisung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.8.2016 darüber, dass im gegenständlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten der Behörde. Mit hg. Beschluss vom 25.8.2016, Zl. L516 1427696-4, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G rechtmäßig gewesen sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zwar grundsätzlich neu, es erweise sich jedoch nicht als glaubhaft. Der Beschwerdeführer erstatte mit sämtlichen seiner Ausführungen ausschließlich ein Vorbringen, welches er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu seinem – dritten – Antrag auf internationalen Schutz erstattet habe und bereits vom BFA als auch nachprüfend vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren mit näherer Begründung als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Das BFA habe seinem mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde gelegt, aus welchen sich ergeben, dass die allgemeine Situation in Pakistan seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben sei und habe sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert. Eine extreme Gefährdungslage könne auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.Mit hg. Beschluss vom 25.8.2016, Zl. L516 1427696-4, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig gewesen sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zwar grundsätzlich neu, es erweise sich jedoch nicht als glaubhaft. Der Beschwerdeführer erstatte mit sämtlichen seiner Ausführungen ausschließlich ein Vorbringen, welches er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu seinem – dritten – Antrag auf internationalen Schutz erstattet habe und bereits vom BFA als auch nachprüfend vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren mit näherer Begründung als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Das BFA habe seinem mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde gelegt, aus welchen sich ergeben, dass die allgemeine Situation in Pakistan seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben sei und habe sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert. Eine extreme Gefährdungslage könne auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 30.3.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.7.2016 wegen entschiedener Sache
1 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt und wurde
G iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 30.3.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.7.2016 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen glaubhaften Kern auf. So habe der Beschwerdeführer im Vorverfahren noch behauptet, dass seine Brüder und seine Eltern umgebracht worden seien. Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass seine Schwester, sein Bruder und seine Eltern bei einem Brand ums Leben gekommen seien. Auch die Angaben, wann er angeblich in sein Heimatland zurückgereist sei, seien nicht übereinstimmend. So hätte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Jahr 2015 noch angegeben, er hätte Österreich im Juni 2015 verlassen, im gegenständlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer behauptet, er sei bereits im April 2015 ausgereist. Auch hätte der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorlegen können, dass er tatsächlich aus- und nach Pakistan heimgereist sei. Weiters habe der Beschwerdeführer im Vorverfahren noch angegeben, dass seine Eltern angeblich im Juni 2015 vergiftet worden seien, im gegenständlichen Verfahren habe er vorgebracht, seine Eltern seien beim Brand des Eigenheims umgekommen, als diesen angezündet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Einvernahme am 17.8.2016 auch nicht mehr daran erinnern können, dass er im Vorverfahren eine Tante angegeben habe, mit der er damals Kontakt gehabt hätte. In Gesamtschau sei das Vorbringen nicht glaubwürdig. Eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes sei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer besitze keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, er verfüge über kein Eigentum und spreche nur äußerst mangelhalft Deutsch. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Durch die Rückkehrentscheidung werde nicht in Art. 3 oder Art. 8 EMRK eingegriffen. Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des Beschwerdeführers habe eine geänderte Lage festgestellt werden können.Das BFA führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen glaubhaften Kern auf. So habe der Beschwerdeführer im Vorverfahren noch behauptet, dass seine Brüder und seine Eltern umgebracht worden seien. Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass seine Schwester, sein Bruder und seine Eltern bei einem Brand ums Leben gekommen seien. Auch die Angaben, wann er angeblich in sein Heimatland zurückgereist sei, seien nicht übereinstimmend. So hätte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Jahr 2015 noch angegeben, er hätte Österreich im Juni 2015 verlassen, im gegenständlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer behauptet, er sei bereits im April 2015 ausgereist. Auch hätte der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorlegen können, dass er tatsächlich aus- und nach Pakistan heimgereist sei. Weiters habe der Beschwerdeführer im Vorverfahren noch angegeben, dass seine Eltern angeblich im Juni 2015 vergiftet worden seien, im gegenständlichen Verfahren habe er vorgebracht, seine Eltern seien beim Brand des Eigenheims umgekommen, als diesen angezündet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Einvernahme am 17.8.2016 auch nicht mehr daran erinnern können, dass er im Vorverfahren eine Tante angegeben habe, mit der er damals Kontakt gehabt hätte. In Gesamtschau sei das Vorbringen nicht glaubwürdig. Eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes sei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer besitze keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, er verfüge über kein Eigentum und spreche nur äußerst mangelhalft Deutsch. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Durch die Rückkehrentscheidung werde nicht in Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK eingegriffen. Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des Beschwerdeführers habe eine geänderte Lage festgestellt werden können. Mit Schriftsatz vom 16.4.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, das Bundesamt hätte angesichts der eigenen Länderberichte und der Situation in Pakistan, sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege und eine inhaltliche Prüfung hätte stattfinden müssen. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen getätigt worden und fehle es dem angefochtenen Bescheid an einer Begründung, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zugebilligt werde. Die aufgezeigten Widersprüche seien lediglich geringfügige Diskrepanzen im Vorbringen. Auch sei die Sicherheitslage eine wesentlich schlechtere und hätte der Beschwerdeführer keinen relevanten Anknüpfungspunkt mehr in Pakistan. Auch aus den Länderberichten ergebe sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei, so werde dort ausgeführt, dass Polizeibeamte korrupt seien und dass es zu Misshandlungen in Polizeigewahrsam komme. Die Polizei versage auch Minderheiten zu schützen. Die Angaben des Beschwerdeführers von der pakistanischen Polizei und Justiz keinen Schutz zu erhalten, hätten daher als glaubwürdig erachtet werden müssen. Der Verweis der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht glaubwürdig sei, sei unverständlich, zumal der Beschwerdeführer Umstände vorbrachte, deren Tatsachen außer Zweifel stünden und Beweismittel vorlegte um seine Gefährdungssituation zu belegen. Dem angefochtenen Bescheid unterliege daher ein Begründungsmangel. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei eine unvollständige Prüfung erfolgt. Der Beschwerdeführer spreche bereits ausreichend Deutsch um sich im Alltag verständigen zu können und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Ebenso sei nicht verständlich, warum das Bundesamt festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei und er hätte durch Selbstverletzung eine Abschiebung vereitelt. Derartiges sei im Akt nicht ersichtlich. Die Beschwerde und die gegenständlichen Verfahrensakten, samt den Verfahrensakten der Vorverfahren gelangten am 21.4.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, worüber das Bundesamt am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des Aslygerichtshofes vom 4.9.2012, Zl. E3 427.696-1/2012-5E, welches am 6.9.2012 in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend eine Sachverhaltsänderung zu behaupten, sondern muss dieser behaupteten Sachverhaltsänderung zumindest ein glaubhafter Kern zukommen. Diesen glaubhaften Kern konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und ist er der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten. Dass dem Vorbringen wiederum kein glaubhafter Kern zugemessen wurde, wird von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung im Einzelnen dargelegt. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen und Argumenten an, welche von der belangten Behörde in schlüssiger, vertretbarerer und durch den Beschwerdeführer auch unwidersprochenen Weise dargelegt wurde. Mit dem neuerlichen – vierten – Asylantrag wurde daher im Ergebnis die erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 AVG verhindert werden soll (vgl. den B des VwGH vom 17.2.2015, Zl. Ra 2014/09/0029).Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des Aslygerichtshofes vom 4.9.2012, Zl. E3 427.696-1/2012-5E, welches am 6.9.2012 in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend eine Sachverhaltsänderung zu behaupten, sondern muss dieser behaupteten Sachverhaltsänderung zumindest ein glaubhafter Kern zukommen. Diesen glaubhaften Kern konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und ist er der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten. Dass dem Vorbringen wiederum kein glaubhafter Kern zugemessen wurde, wird von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung im Einzelnen dargelegt. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen und Argumenten an, welche von der belangten Behörde in schlüssiger, vertretbarerer und durch den Beschwerdeführer auch unwidersprochenen Weise dargelegt wurde. Mit dem neuerlichen – vierten – Asylantrag wurde daher im Ergebnis die erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, AVG verhindert werden soll vergleiche den B des VwGH vom 17.2.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Zur gegenwärtigen Situation in Pakistan ist zudem auf die im angefochtenen Bescheid des BFA enthaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Sicherheitsbehörden, allgemeine Sicherheitslage, allgemeine Menschenrechtslage, Behandlung nach Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 17.8.2016 sich zu den Länderfeststellungen im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass die Polizei korrupt sei und die es in Pakistan keine Unterstützung seitens der Regierung gäbe. Ein Sozialsystem und eine gute medizinische Versorgung gäbe es nicht. Außerdem gäbe es überall Terrorgruppen (AS 335). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist, sektiererische Gewalt zwischen den Religionsgemeinschaften und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre bzw. dass der Beschwerdeführer anderwertig gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist, sektiererische Gewalt zwischen den Religionsgemeinschaften und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre bzw. dass der Beschwerdeführer anderwertig gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche den Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Zu Spruchpunkt II – Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch zwei – Rückkehrentscheidung: Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Abschiebung § 46.
Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
G angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur). Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07). Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom
Absatz 1 a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG nicht.
Paragraph 55, Absatz 1 a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG nicht. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.