BDG 1979 und Abgeltung von Mehrdienstleistungen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 18.07.2016, GZ 0060-105312-2016, betreffend Feststellung iA. Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit
Paragraph 48 b, BDG 1979 und Abgeltung von Mehrdienstleistungen, beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
BDG 1979 anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr - sohin über 142 Tage Dienstleistungen verrichtet habe, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG 1979 gehandelt habe und ihm diese sowie auch zukünftig
4 BDG 1979 abzugelten seien, in eventu* dass ihm die halbstündige Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit
Paragraph 48 b, BDG 1979 anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr - sohin über 142 Tage Dienstleistungen verrichtet habe, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach Paragraph 49, BDG 1979 gehandelt habe und ihm diese sowie auch zukünftig
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten seien, in eventu * dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und die Zeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 01.01.2013 über 142 Tage Mehrdienstleistungen gewesen seien und diese auch
4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten seien, in eventu,* dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und die Zeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 01.01.2013 über 142 Tage Mehrdienstleistungen gewesen seien und diese auch
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten seien, in eventu, * ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 30.08.2013 im Ausmaß von bisher 71 Stunden
4 BDG 1979 der nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien, sohin gesamt Euro 1.317,4 sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrleistungen
4 BDG 1979 abzugelten seien, bei Weigerung darüber einen Bescheid zu erlassen.* ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 30.08.2013 im Ausmaß von bisher 71 Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 der nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien, sohin gesamt Euro 1.317,4 sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrleistungen
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten seien, bei Weigerung darüber einen Bescheid zu erlassen. I.2. Mit Bescheid vom 30.04.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Dienstzeit des BF seit 01.01.2013 montags bis freitags um 6:10 Uhr beginne und um 14:40 ende und die dem BF
BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 30.04.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Dienstzeit des BF seit 01.01.2013 montags bis freitags um 6:10 Uhr beginne und um 14:40 ende und die dem BF
Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien. Weiters wurden der Antrag auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013, resultierend aus den
BDG 1979 gewährten Ruhepausen daher ebenso wie die sonstigen Eventualbegehren abgewiesen.Weiters wurden der Antrag auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013, resultierend aus den
Paragraph 48 b, BDG 1979 gewährten Ruhepausen daher ebenso wie die sonstigen Eventualbegehren abgewiesen. I.3. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, W128 2190064-1/4E, den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2015
GVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.römisch eins.3. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, W128 2190064-1/4E, den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2015
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Aus den im Detail dargelegten Erwägungen bestanden für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Ruhepause
BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist. Wenn somit die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr anordnet, so beträgt diese 8 Stunden und 30 Minuten, was außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit
2 und 2a BDG 1979, der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt.keine Zweifel, dass die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist. Wenn somit die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr anordnet, so beträgt diese 8 Stunden und 30 Minuten, was außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit
Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a BDG 1979, der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt. Für das fortzusetzende Verfahren erteilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde in Bindung an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ruhepause
BDG 1979 grundsätzlich auf die Dienstzeit anzurechnen ist, den Auftrag zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom BF Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm
4 BDG 1979 abzugelten sind.Für das fortzusetzende Verfahren erteilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde in Bindung an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 grundsätzlich auf die Dienstzeit anzurechnen ist, den Auftrag zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom BF Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten sind. I.
BDG 1979 zu gewährenden Ruhepause "zusammenfallen", woraus jedenfalls abzuleiten ist, dass auch die bis zum Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle gepflogene Praxis eine Mittagspause von einer halben Stunde gewährte.Im Übrigen darf aber auch die vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, im Bundesdienst gepflogene Praxis hier nicht außer Acht gelassen werden. Diese Praxis, auf welche die Regierungsvorlage zu Paragraph 48 b, BDG 1979 Bezug nimmt, bestand darin, dass "in Bereichen mit einem Normaldienstplan" für die Einnahme des Mittagessens schon bisher eine Mittagspause gewährt wurde. Diese werde - so heißt es in diesen Gesetzesmaterialien - mit der nunmehr
Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepause "zusammenfallen", woraus jedenfalls abzuleiten ist, dass auch die bis zum Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle gepflogene Praxis eine Mittagspause von einer halben Stunde gewährte. Diese Praxis konnte sich zwar nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wohl aber auf die den Bund als Dienstgeber gegenüber den Beamten treffende, aus § 45 BDG 1979 abgeleitete Fürsorgepflicht stützen.Diese Praxis konnte sich zwar nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wohl aber auf die den Bund als Dienstgeber gegenüber den Beamten treffende, aus Paragraph 45, BDG 1979 abgeleitete Fürsorgepflicht stützen. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erlass des (damals für Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bundesbeamten zuständigen) Bundesministers für Finanzen geht weiters der Umstand hervor, dass die nach der geschilderten Praxis vor Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle erfolgte Gewährung der Mittagspause unter Anrechnung auf die in § 48 BDG 1979 geregelte regelmäßige Wochendienstzeit, also ohne Verlängerung der Normaldienstpläne um eine halbe Stunde aus diesem Grunde gewährt worden war. Dieser Umstand wird im Übrigen von der revisionswerbenden Partei auch ausdrücklich zugestanden.Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erlass des (damals für Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bundesbeamten zuständigen) Bundesministers für Finanzen geht weiters der Umstand hervor, dass die nach der geschilderten Praxis vor Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle erfolgte Gewährung der Mittagspause unter Anrechnung auf die in Paragraph 48, BDG 1979 geregelte regelmäßige Wochendienstzeit, also ohne Verlängerung der Normaldienstpläne um eine halbe Stunde aus diesem Grunde gewährt worden war. Dieser Umstand wird im Übrigen von der revisionswerbenden Partei auch ausdrücklich zugestanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die diesbezügliche Praxis, auf welche - wie schon erwähnt - auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 Bezug genommen wird, dem Gesetzgeber dieser Novelle insgesamt bekannt war.Es ist daher davon auszugehen, dass die diesbezügliche Praxis, auf welche - wie schon erwähnt - auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, Bezug genommen wird, dem Gesetzgeber dieser Novelle insgesamt bekannt war. Hätte dieser - wie die revisionswerbende Partei meint - durch die in Umsetzung des Unionsrechts erfolgte Einfügung des § 48b BDG 1979 für die durchaus beträchtliche Zahl der Beamten mit Normaldienstplan verfügen wollen, dass die nach den Materialien "schon bisher gewährte" Mittagspause nach Inkrafttreten der Novelle nunmehr als Ruhepause nicht mehr auf die regelmäßige Wochendienstzeit anzurechnen wäre, was de facto bei den davon betroffenen Beamten zu einer generellen Verschiebung des Endes der nach dem Normaldienstplan zur versehenden Dienstzeit um eine halbe Stunde geführt hätte, so hätte er diese doch tiefgreifende Änderung wohl zumindest in den Materialien hervorgehoben. Insbesondere wäre es nahe gelegen, die damit verbundenen (für den Bund positiven) budgetären Effekte einer solchen Reform hervorzukehren (vgl. demgegenüber die in diesem Zusammenhang in den zitierten Gesetzesmaterialien (a.a.O., S. 68) unter "D. Kosten" enthaltenen Ausführungen).Hätte dieser - wie die revisionswerbende Partei meint - durch die in Umsetzung des Unionsrechts erfolgte Einfügung des Paragraph 48 b, BDG 1979 für die durchaus beträchtliche Zahl der Beamten mit Normaldienstplan verfügen wollen, dass die nach den Materialien "schon bisher gewährte" Mittagspause nach Inkrafttreten der Novelle nunmehr als Ruhepause nicht mehr auf die regelmäßige Wochendienstzeit anzurechnen wäre, was de facto bei den davon betroffenen Beamten zu einer generellen Verschiebung des Endes der nach dem Normaldienstplan zur versehenden Dienstzeit um eine halbe Stunde geführt hätte, so hätte er diese doch tiefgreifende Änderung wohl zumindest in den Materialien hervorgehoben. Insbesondere wäre es nahe gelegen, die damit verbundenen (für den Bund positiven) budgetären Effekte einer solchen Reform hervorzukehren vergleiche demgegenüber die in diesem Zusammenhang in den zitierten Gesetzesmaterialien (a.a.O., S. 68) unter "D. Kosten" enthaltenen Ausführungen). Soweit die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf Kietaibl, a. a.O., 897 f, darauf verweist, dass sich die Ruhepause
BDG 1979 von der bisher zur Einnahme des Mittagessens gewährten Zeit deshalb unterscheide, weil dem Dienstgeber während des zweitgenannten Zeitraumes gewisse - wenn auch eingeschränkte - Zugriffsmöglichkeiten auf die Arbeitskraft des Beamten zur Verfügung standen, bzw. eine höhere Flexibilität des Dienstgebers bei der Festlegung dieses Zeitraumes bestand, so mag ersteres zwar zutreffen, macht aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen entscheidenden Unterschied. Die von Kietaibl, a.a.O, geschilderten Zugriffsmöglichkeiten waren nämlich schon durch die gebotene Beachtung des Fürsorgeprinzips weitgehend eingeschränkt. Das Argument einer geringeren Flexibilität der Ruhepause nach § 48b BDG 1979 setzt aber schon die Richtigkeit der These der revisionswerbenden Partei voraus, wonach diese Zeiten gleichsam aus der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit herauszunehmen seien, weshalb im Falle einer kurzfristigen Verschiebung der Zeiten der Ruhepause Mehrdienstleistungen anfallen könnten. Auf Basis der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung könnte demgegenüber den in den Materialien für die zeitliche Festlegung der Mittagspause maßgeblichen "dienstlichen Erfordernissen" durchaus mit einer gewissen Flexibilität Rechnung getragen werden.Soweit die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf Kietaibl, a. a.O., 897 f, darauf verweist, dass sich die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 von der bisher zur Einnahme des Mittagessens gewährten Zeit deshalb unterscheide, weil dem Dienstgeber während des zweitgenannten Zeitraumes gewisse - wenn auch eingeschränkte - Zugriffsmöglichkeiten auf die Arbeitskraft des Beamten zur Verfügung standen, bzw. eine höhere Flexibilität des Dienstgebers bei der Festlegung dieses Zeitraumes bestand, so mag ersteres zwar zutreffen, macht aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen entscheidenden Unterschied. Die von Kietaibl, a.a.O, geschilderten Zugriffsmöglichkeiten waren nämlich schon durch die gebotene Beachtung des Fürsorgeprinzips weitgehend eingeschränkt. Das Argument einer geringeren Flexibilität der Ruhepause nach Paragraph 48 b, BDG 1979 setzt aber schon die Richtigkeit der These der revisionswerbenden Partei voraus, wonach diese Zeiten gleichsam aus der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit herauszunehmen seien, weshalb im Falle einer kurzfristigen Verschiebung der Zeiten der Ruhepause Mehrdienstleistungen anfallen könnten. Auf Basis der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung könnte demgegenüber den in den Materialien für die zeitliche Festlegung der Mittagspause maßgeblichen "dienstlichen Erfordernissen" durchaus mit einer gewissen Flexibilität Rechnung getragen werden. Auch aus der Äußerung in den Materialien, wonach in Bereichen, "in denen infolge durchgehender Dienstzeit die halbstündige Mittagspause entfällt, auch mehrere kurze Pausen eingeräumt werden können", ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für den Standpunkt der revisionswerbenden Partei nichts Entscheidendes zu gewinnen. Diese Textstelle der Materialien kann nämlich auch so gedeutet werden, dass der dort verwendete Begriff "durchgehende Dienstzeit" sich nicht auf jene des individuellen Beamten, sondern auf den "Bereich" bezieht und solcherart im Gegensatz zu den im vorangestellten Satz behandelten "Bereichen mit Normaldienstplan" zu verstehen ist. Wollte man den in der Revision zitierten Satz als auf den individuellen Dienstplan des Beamten bezogen verstehen, so würde zwar sein erster Teil für die These der Revision sprechen, freilich wäre es bei einer Gesamtbetrachtung des Satzes unter Einbeziehung seines zweiten Teiles nicht einzusehen, inwiefern auf Basis dieser These eine "durchgehende Dienstzeit" vorläge, wenn mehrere kürzere Pausen eingeräumt werden. Auch spricht die Formulierung von der Einräumung der Ruhepausen "im Dienstplan" gegen die These der Revision, wonach diese Zeiten rechtens vom Dienstplan "auszunehmen" wären, also außerhalb desselben zu liegen hätten. Schließlich ist auch aus dem Systemzusammenhang des § 47a Z 1 lit. a, des § 48 und des § 48b BDG 1979 keinesfalls zwingend abzuleiten, dass Ruhepausen im Verständnis der zuletzt genannten Bestimmung nicht zur Dienstzeit im Verständnis der erstgenannten Bestimmung und damit auch nicht zur regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 zählen. Eine nach den Behauptungen der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Übernahme der Begrifflichkeit der RL in § 47a BDG 1979 naheliegende, unionsrechtlich aber keinesfalls gebotene Herausnahme der Ruhepausen aus dem - arbeitszeitrechtlich (also bezugnehmend auf Höchstgrenzen der Arbeitszeit, nicht aber auf Fragen der Abgeltung von Zeiten) zu verstehenden - Dienstzeitbegriff des § 47a BDG 1979 lässt sich erreichen, indem man die dort enthaltene Definition vorbehaltlich der
BDG 1979 eingeräumten Ruhepausen versteht.Schließlich ist auch aus dem Systemzusammenhang des Paragraph 47 a, Ziffer eins, Litera a,, des Paragraph 48 und des Paragraph 48 b, BDG 1979 keinesfalls zwingend abzuleiten, dass Ruhepausen im Verständnis der zuletzt genannten Bestimmung nicht zur Dienstzeit im Verständnis der erstgenannten Bestimmung und damit auch nicht zur regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 zählen. Eine nach den Behauptungen der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Übernahme der Begrifflichkeit der RL in Paragraph 47 a, BDG 1979 naheliegende, unionsrechtlich aber keinesfalls gebotene Herausnahme der Ruhepausen aus dem - arbeitszeitrechtlich (also bezugnehmend auf Höchstgrenzen der Arbeitszeit, nicht aber auf Fragen der Abgeltung von Zeiten) zu verstehenden - Dienstzeitbegriff des Paragraph 47 a, BDG 1979 lässt sich erreichen, indem man die dort enthaltene Definition vorbehaltlich der
Paragraph 48 b, BDG 1979 eingeräumten Ruhepausen versteht. Im Übrigen zeigt sich aber auch, dass - ungeachtet der diesbezüglichen Verknüpfung in § 47a Z 1 lit. a BDG 1979 - der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 offenbar selbst nicht davon ausgegangen ist, dass Zeiten, welche die Voraussetzungen des § 47a Z 1 BDG 1979 nicht erfüllen, schon deshalb auch nicht Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 sein können. Andernfalls hätte er anlässlich der Änderung des § 50 Abs. 3 BDG 1979 durch die zitierte Novelle die Anordnung des zweiten Satzes leg. cit. wohl nicht beibehalten, hätte sich diesfalls doch schon aus der Nichtzugehörigkeit der Zeiten von Rufbereitschaft zu den in § 47a Z 1 BDG 1979 genannten Zeiten ergeben, dass diese nicht als Dienstzeit (im Verständnis des § 48 BDG 1979) zu gelten haben.Im Übrigen zeigt sich aber auch, dass - ungeachtet der diesbezüglichen Verknüpfung in Paragraph 47 a, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979 - der Gesetzgeber der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, offenbar selbst nicht davon ausgegangen ist, dass Zeiten, welche die Voraussetzungen des Paragraph 47 a, Ziffer eins, BDG 1979 nicht erfüllen, schon deshalb auch nicht Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 sein können. Andernfalls hätte er anlässlich der Änderung des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 durch die zitierte Novelle die Anordnung des zweiten Satzes leg. cit. wohl nicht beibehalten, hätte sich diesfalls doch schon aus der Nichtzugehörigkeit der Zeiten von Rufbereitschaft zu den in Paragraph 47 a, Ziffer eins, BDG 1979 genannten Zeiten ergeben, dass diese nicht als Dienstzeit (im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979) zu gelten haben. Vielmehr liegt es nahe, das Fehlen einer dem § 50 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 entsprechenden Anordnung in § 48b leg. cit. - e contrario - dahingehend zu deuten, dass Ruhepausen sehr wohl zur Dienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 zu zählen haben.Vielmehr liegt es nahe, das Fehlen einer dem Paragraph 50, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 entsprechenden Anordnung in Paragraph 48 b, leg. cit. - e contrario - dahingehend zu deuten, dass Ruhepausen sehr wohl zur Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 zu zählen haben. Der demgegenüber in der Revision vertretene Größenschluss, wonach Ruhepausen umso weniger zur Dienstzeit (im Verständnis des § 48 BDG 1979) zählen können wie Zeiten der Rufbereitschaft, zumal während Letzterer eine Einflussmöglichkeit des Dienstgebers auf den Beamten besteht, versagt schon deshalb, weil die genannten Zeiten von ihrer Zwecksetzung und ihrem Nutzwert für Dienstgeber und Dienstnehmer her qualitativ nicht vergleichbar und daher Größenschlüssen nicht zugänglich sind. Im Übrigen erklärt sich die Herausnahme der Rufbereitschaft aus dem Begriff der Dienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 daraus, dass die erstgenannten Zeiten nicht durch den Regelbezug, sondern
17b GehG gesondert abgegolten werden.Der demgegenüber in der Revision vertretene Größenschluss, wonach Ruhepausen umso weniger zur Dienstzeit (im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979) zählen können wie Zeiten der Rufbereitschaft, zumal während Letzterer eine Einflussmöglichkeit des Dienstgebers auf den Beamten besteht, versagt schon deshalb, weil die genannten Zeiten von ihrer Zwecksetzung und ihrem Nutzwert für Dienstgeber und Dienstnehmer her qualitativ nicht vergleichbar und daher Größenschlüssen nicht zugänglich sind. Im Übrigen erklärt sich die Herausnahme der Rufbereitschaft aus dem Begriff der Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 daraus, dass die erstgenannten Zeiten nicht durch den Regelbezug, sondern
17b GehG gesondert abgegolten werden. Entsprechendes gilt für die Ausnahme von Zeiten eines verlängerten Dienstplanes vom Begriff der Dienstzeit im Hinblick auf die dafür vorgesehene Pauschalvergütung
G.Entsprechendes gilt für die Ausnahme von Zeiten eines verlängerten Dienstplanes vom Begriff der Dienstzeit im Hinblick auf die dafür vorgesehene Pauschalvergütung
Paragraph 16 a, GehG. Wenn die revisionswerbende Partei schließlich eine ungerechtfertigte besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung von Dienstnehmern mit Anspruch auf eine Ruhepause und solchen (etwa teilzeitbeschäftigten) Dienstnehmern ohne einen solchen Anspruch auf Basis des Auslegungsergebnisses des Bundesverwaltungsgerichtes moniert, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die in Rede stehenden Ruhepausen nach Maßgabe der Präambel der RL zugestanden werden, "um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu gewährleisten". Dieses Erfordernis sieht die RL erst ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gegeben. Der solcherart bestehende Rekreationsbedarf der davon betroffenen Arbeitnehmer resultiert somit ausschließlich aus dem Ausmaß ihrer Tagesdienstzeit und tritt bei Personen, deren Tagesdienstzeit unter sechs Stunden liegt, nicht auf. Der in Rede stehende Rekreationsbedarf wird bei den von § 48b BDG 1979 erfassten Beamten somit durch die dienstliche Beanspruchung verursacht und ist überdies wegen der zeitlichen Kürze der Ruhepause sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken in Richtung einer ungerechtfertigten besoldungsmäßigen Ungleichbehandlung zwischen Beamten mit Anspruch auf Ruhepause und solchen ohne einen solchen Anspruch.Der solcherart bestehende Rekreationsbedarf der davon betroffenen Arbeitnehmer resultiert somit ausschließlich aus dem Ausmaß ihrer Tagesdienstzeit und tritt bei Personen, deren Tagesdienstzeit unter sechs Stunden liegt, nicht auf. Der in Rede stehende Rekreationsbedarf wird bei den von Paragraph 48 b, BDG 1979 erfassten Beamten somit durch die dienstliche Beanspruchung verursacht und ist überdies wegen der zeitlichen Kürze der Ruhepause sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken in Richtung einer ungerechtfertigten besoldungsmäßigen Ungleichbehandlung zwischen Beamten mit Anspruch auf Ruhepause und solchen ohne einen solchen Anspruch. Die eben aufgezeigten Besonderheiten der Ruhepause rücken diese nämlich bei qualitativer Betrachtung - ähnlich wie sonstige zur regelmäßigen Wochendienstzeit zählende kurzzeitige Unterbrechungen der unmittelbaren Arbeitstätigkeit des Beamten auf Grund unaufschiebbarer persönlicher Bedürfnisse - in einen Zwischenbereich zwischen reiner Arbeitszeit und Freizeit. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Honorierung der Mittagspause eine Störung des Äquivalenzprinzips darstellte, zumal dieses Prinzip nicht erheischt, dass nur "Nettoarbeitszeit" unter Ausklammerung derartiger Unterbrechungen honoriert werden dürfte. Wenn die Revision schließlich eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und privaten Dienstnehmern als Grund für ihre Auslegung ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass sich § 11 AZG vorbehaltlich gegenteiliger privater und kollektiver Rechtsgestaltung versteht und schon deshalb nicht mit der hier auszulegenden Pausenregelung verglichen werden kann."Wenn die Revision schließlich eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und privaten Dienstnehmern als Grund für ihre Auslegung ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass sich Paragraph 11, AZG vorbehaltlich gegenteiliger privater und kollektiver Rechtsgestaltung versteht und schon deshalb nicht mit der hier auszulegenden Pausenregelung verglichen werden kann." I.
Seine Dienststelle war die Zustellbasis XXXX. Entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung wurde er im gegenständlichen Zeitraum im Personalreservepool Distribution auf einem der Verwendungsgruppe PT 8 zugehörigen Arbeitsplatz als Gesamtzusteller verwendet. Seit 18. November 2013 befand er sich durchgehend im Krankenstand, am 18. April 2014 wurde das Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung in den Ruhestand
Mit Wirksamkeit 01. August 2015 wurde er in den Ruhestand
Jänner 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist
Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienststelle war die Zustellbasis römisch 40 . Entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung wurde er im gegenständlichen Zeitraum im Personalreservepool Distribution auf einem der Verwendungsgruppe PT 8 zugehörigen Arbeitsplatz als Gesamtzusteller verwendet. Seit 18. November 2013 befand er sich durchgehend im Krankenstand, am 18. April 2014 wurde das Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet. Mit Wirksamkeit 01. August 2015 wurde er in den Ruhestand
Paragraph 14, BDG 1979 versetzt. Am 05. September 2012 wurde zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division -Brief-" der Österreichischen Post AG" ("IST-Zeit –BV") abgeschlossen, die ab einer tatsächlich geleisteten Dauer der Dienstzeit von mehr als sechs Stunden an einem Tag eine mindestens 30-minütige Pause vorsieht. Ein Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell"
"IST-Zeit-BV" (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Code 8722, PT 8/A) wurde vom Antragsteller mit Wirksamkeit
Die Ruhepause(n)
BDG wurde(n) dem Antragsteller nämlich sowieso innerhalb der oben genannten Dienstleistungsblöcke eingeräumt. Über die Pause nach § 48b BDG wurde in der genannten Dienstanweisung nicht abgesprochen und wurde diese darin mit keinem Wort erwähnt. Eine Anordnung, wonach die Konsumation einer Ruhepause nach § 48b BDG oder von Ruhepausenteilen nach § 48b BDG untersagt sei, wurde nicht erteilt.Wesentlich ist: Diese per Dienstanweisung angeordnete Pause/Dienstunterbrechung, die "DA-Pause" entspricht NICHT der Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG. Die Ruhepause(n)
Paragraph 48 b, BDG wurde(n) dem Antragsteller nämlich sowieso innerhalb der oben genannten Dienstleistungsblöcke eingeräumt. Über die Pause nach Paragraph 48 b, BDG wurde in der genannten Dienstanweisung nicht abgesprochen und wurde diese darin mit keinem Wort erwähnt. Eine Anordnung, wonach die Konsumation einer Ruhepause nach Paragraph 48 b, BDG oder von Ruhepausenteilen nach Paragraph 48 b, BDG untersagt sei, wurde nicht erteilt. Wie zuvor festgehalten: Ein Bezug auf § 48b BDG und den dort normierten Pausenbegriff - in der Folge ab sofort die "BDG-Pause" genannt – wurde in dieser Dienstanweisung ausdrücklich NICHT hergestellt. Ein solcher wäre auch inhaltlich gar nicht möglich, stellt doch § 48b BDG auf die dienstplanmäßige Tagesdienstzeit und im Gegensatz dazu die genannte Dienstanweisung ausdrücklich auf die tatsächliche Arbeitszeit, also die konkrete durch die Arbeitszeitaufzeichnungen messbare IST-Zeit an einem bestimmten Tag ab.Wie zuvor festgehalten: Ein Bezug auf Paragraph 48 b, BDG und den dort normierten Pausenbegriff - in der Folge ab sofort die "BDG-Pause" genannt – wurde in dieser Dienstanweisung ausdrücklich NICHT hergestellt. Ein solcher wäre auch inhaltlich gar nicht möglich, stellt doch Paragraph 48 b, BDG auf die dienstplanmäßige Tagesdienstzeit und im Gegensatz dazu die genannte Dienstanweisung ausdrücklich auf die tatsächliche Arbeitszeit, also die konkrete durch die Arbeitszeitaufzeichnungen messbare IST-Zeit an einem bestimmten Tag ab. Das in der genannten Dienstanweisung festgeschriebene Kriterium der "tatsächlichen Tagesdienst-zeit" ist dabei nämlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass die tatsächliche tägliche Arbeitszeit der Briefzusteller mit den jeweiligen Postmengen über das Kalenderjahr/-monat und sogar innerhalb einer Kalenderwoche stark schwankend ist und es daher auch bei vollbeschäftigten Zustellern häufig – vor allem in den Sommermonaten – zu tatsächlichen Tagesdienstzeiten, die kürzer als 6 Stunden sind, kommt. Die DA-Pause stellt ausdrücklich auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ab, dies unabhängig von jedem Dienstplan und dies ausdrücklich nur dann, wenn die tatsächliche Arbeitszeit ununterbrochen länger als 6 Stunden dauert. Aufgrund der stark schwankenden Postmengen wurde zwischen Personalvertretung und Unternehmensleitung überdies ein Gleitzeitdurchrechnungsmodell ausgearbeitet und mit Wirksamkeit 01. Jänner 2013 in Kraft gesetzt, das in seinen Rechtsgrundlagen (Betriebsvereinbarung IST-Zeit und Post-Zuordnungsverordnung 2012) Bezug auf die unbezahlte Pause entsprechend der DA-Pause nimmt. Wesentlich ist hier, dass jedoch ebenfalls auch hier NICHT Bezug auf die BDG-Pause
BDG genommen wird.Aufgrund der stark schwankenden Postmengen wurde zwischen Personalvertretung und Unternehmensleitung überdies ein Gleitzeitdurchrechnungsmodell ausgearbeitet und mit Wirksamkeit 01. Jänner 2013 in Kraft gesetzt, das in seinen Rechtsgrundlagen (Betriebsvereinbarung IST-Zeit und Post-Zuordnungsverordnung 2012) Bezug auf die unbezahlte Pause entsprechend der DA-Pause nimmt. Wesentlich ist hier, dass jedoch ebenfalls auch hier NICHT Bezug auf die BDG-Pause
Paragraph 48 b, BDG genommen wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof richtig ausführen, gibt es die BDG-Pause seit jeher innerhalb der Arbeitszeit der Beamten. Seit jeher darf der Beamte seine Arbeitsleistung unterbrechen, um die BDG-Pausen zu konsumieren. Diese BDG-Pause darf natürlich nur soweit konsumiert werden, wie die dienstlichen (= betrieblichen) Belange es zulassen. Keinesfalls darf dadurch Arbeit liegenbleiben oder dürfen dadurch Kunden unbeachtet bleiben. Der Beamte ist und bleibt arbeitsbereit und muss den Anordnungen seiner Führungskraft jederzeit Folge leisten, anfallende Arbeit – z.B. Kunden am Postschalter oder Telefonate – erledigen und dafür eben seine Essenseinnahme unterbrechen. Diese BDG-Pause gab es seit ewigen Zeiten und gibt es diese nach wie vor, auch im Bereich der Österreichischen Post AG und in allen Unternehmensbereichen. Diese Art von Pause – die BDG-Pause – wurde seitens der Österreichischen Post AG niemals in Frage gestellt. Wie das Bundesverwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof ausführen, hat sich zur BDG-Pause auch durch den EU-Beitritt und die Implementierung der EU-Pause in das EU-Recht nichts geändert. Kernaussage des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts war: Das alles (= die BDG-Pause) bleibt so, wie es immer war. De facto hat die Österreichische Post AG durch Anordnung der DA-Pause der – zwingend anzuwendenden – Pause
EU-Recht (in der Folge die "EU-Pause" genannt) entsprochen. Die Merkmale der DA-Pause und der EU-Pause sind gleich (siehe auch nachfolgend die tabellarische Gegenüberstellung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten samt Hauptmerkmalen), der Punkt "wird die EU-Pause bezahlt oder nicht" ist auf EU-Ebene nicht geregelt, sehr wohl aber ist auf EU-Ebene eindeutig klar, dass diese EU-Pause eben keinesfalls Arbeitszeit sein kann und daher auch keinesfalls auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. Mittels Dienstanweisung und Einführung der DA-Pause wurde die EU-Pause in der Briefzustellung umgesetzt, dies durch eine Arbeitsunterbrechung in ähnlicher Weise wie im Filialnetz durch einen geteilten Dienst. Wesentlicher Unterschied zwischen der Dienstunterbrechung (=DA-Pause=EU-Pause) in der Briefzustellung und der Dienstunterbrechung im Filialnetz ist lediglich, dass auf Basis der schwankenden Postmengen und demnach unterschiedlichen Arbeitszeiten in der Briefzustellung dem Beamten es frei überlassen bleibt, wann genau er diese Dienstunterbrechung (= DA-Pause = EU-Pause) konsumieren will. Angeordnet wird nur,
BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit anzurechnen und daher auch nicht zu bezahlen seien.Die Dienstbehörde hat im Vorbescheid die Auffassung vertreten, dass die
Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit anzurechnen und daher auch nicht zu bezahlen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt, dass mit dem bekämpften Bescheid (Vorbescheid) die belangte Behörde undifferenziert und pauschal Feststellungen über die (Nicht-)Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum seit dem 01.01.2013 getroffen hat. Die strittige Frage der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen ist jedoch im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter Mehrdienstleistungen zu klären. Die Entstehung von Mehrdienstleistungen kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn diese – abgesehen von ihrer Anordnung – auch tatsächlich erbracht wurden und kann daher – abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iS des § 16 Abs 2 GehG – nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung ist daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten, was seitens der belangten Behörde unterblieb.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt, dass mit dem bekämpften Bescheid (Vorbescheid) die belangte Behörde undifferenziert und pauschal Feststellungen über die (Nicht-)Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum seit dem 01.01.2013 getroffen hat. Die strittige Frage der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen ist jedoch im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter Mehrdienstleistungen zu klären. Die Entstehung von Mehrdienstleistungen kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn diese – abgesehen von ihrer Anordnung – auch tatsächlich erbracht wurden und kann daher – abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iS des Paragraph 16, Absatz 2, GehG – nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung ist daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten, was seitens der belangten Behörde unterblieb. Zur Auslegung des § 48b BDG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die halbstündige Ruhepause innerhalb der Dienstzeit gewährt wird. Wenn somit die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 06.10 Uhr bis 14.40 Uhr anordnet, so beträgt diese 8 Stunden und 30 Minuten, was außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit
Abs 2 und 2a BDG 1979, der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt. Abschließend heißt es wörtlich:Zur Auslegung des Paragraph 48 b, BDG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die halbstündige Ruhepause innerhalb der Dienstzeit gewährt wird. Wenn somit die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 06.10 Uhr bis 14.40 Uhr anordnet, so beträgt diese 8 Stunden und 30 Minuten, was außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit
Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a BDG 1979, der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt. Abschließend heißt es wörtlich: "Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde in Bindung an die oben dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ruhepause
BDG 1979 grundsätzlich auf die Dienstzeit anzurechnen ist, zu ermitteln haben, in welchem zeitlichen Ausmaß vom BF Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm
Abs 4 BDG 1979 abzugelten sind.""Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde in Bindung an die oben dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 grundsätzlich auf die Dienstzeit anzurechnen ist, zu ermitteln haben, in welchem zeitlichen Ausmaß vom BF Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten sind." Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zurückweisungsbeschluss unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 15.11.2006, 2006/12/0067, ausgeführt, dass durch die Schaffung des § 48b BDG 1979 Art 4 der RL 93/194/EG umgesetzt wird und eine finanzielle Abgeltung der Ruhepause unionsrechtlich weder geboten noch untersagt ist. Unter Dienstzeit ist nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern sind auch die – zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen – Zeiten der Rekreation (Ruhepausen – vgl § 64b Oö LBG) zu verstehen. Folgendes wird wörtlich ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zurückweisungsbeschluss unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 15.11.2006, 2006/12/0067, ausgeführt, dass durch die Schaffung des Paragraph 48 b, BDG 1979 Artikel 4, der RL 93/194/EG umgesetzt wird und eine finanzielle Abgeltung der Ruhepause unionsrechtlich weder geboten noch untersagt ist. Unter Dienstzeit ist nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern sind auch die – zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen – Zeiten der Rekreation (Ruhepausen – vergleiche Paragraph 64 b, Oö LBG) zu verstehen. Folgendes wird wörtlich ausgeführt: "Die Aussage, wonach die Zeiten der Ruhepausen
cit. zählten, war somit für das in Rede stehende Erkenntnis tragend; dass diese Annahme dem Unionsrecht widersprechen würde, wird auch in der vorliegenden Revision nicht behauptet.""Die Aussage, wonach die Zeiten der Ruhepausen
Paragraph 64 b, Oö LBG zur Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 64, leg. cit. zählten, war somit für das in Rede stehende Erkenntnis tragend; dass diese Annahme dem Unionsrecht widersprechen würde, wird auch in der vorliegenden Revision nicht behauptet." Nach h.a. Auffassung erstreckt sich die Bindung an die tragenden Gründe im Zurückverweisungsbeschluss dahingehend, dass das Ausmaß von tatsächlich erbrachten Mehrdienstleistungen zu ermitteln war, wobei Ruhepausen
Auffassung erstreckt sich die Bindung an die tragenden Gründe im Zurückverweisungsbeschluss dahingehend, dass das Ausmaß von tatsächlich erbrachten Mehrdienstleistungen zu ermitteln war, wobei Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 grundsätzlich zur Dienstzeit zählen. An dieser Stelle ist jedoch darüber hinaus festzustellen, dass sich aufgrund der durchgeführten ergänzenden Ermittlungen der dem behobenen Bescheid der Dienstbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt in Bezug auf Ruhepausen
BDG 1979 versus angeordneten Dienstzeitunterbrechungen unter ausdrücklichem Hinweis auf deren Nichtbezahlung nunmehr anders darstellt.An dieser Stelle ist jedoch darüber hinaus festzustellen, dass sich aufgrund der durchgeführten ergänzenden Ermittlungen der dem behobenen Bescheid der Dienstbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt in Bezug auf Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 versus angeordneten Dienstzeitunterbrechungen unter ausdrücklichem Hinweis auf deren Nichtbezahlung nunmehr anders darstellt. Unabhängig von der BDG-Pause, unabhängig von § 48b BDG wurde nämlich für die Briefzustellung eine echte Dienstunterbrechung (Freizeit für den Beamten! – "DA-Pause") analog derjenigen im Filialnetz angeordnet, dies einzig mit dem Unterschied, dass der Beamte über die zeitliche Lage dieser Dienstunterbrechung weitgehend frei disponieren kann. Motiv für diese Anordnung war, ein gleiches Arbeitsmodell für alle Mitarbeitergruppen (Beamte und Angestellte) zu implementieren und damit auch die administrativen Umsetzungen zu vereinheitlichen und zu erleichtern.Unabhängig von der BDG-Pause, unabhängig von Paragraph 48 b, BDG wurde nämlich für die Briefzustellung eine echte Dienstunterbrechung (Freizeit für den Beamten! – "DA-Pause") analog derjenigen im Filialnetz angeordnet, dies einzig mit dem Unterschied, dass der Beamte über die zeitliche Lage dieser Dienstunterbrechung weitgehend frei disponieren kann. Motiv für diese Anordnung war, ein gleiches Arbeitsmodell für alle Mitarbeitergruppen (Beamte und Angestellte) zu implementieren und damit auch die administrativen Umsetzungen zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Eine solche Gestaltung des Dienstes steht der Österreichischen Post AG frei und wurde diese im Rahmen der Gesetze im Unternehmen ausverhandelt. Ein Ansatzpunkt für Mehrleistungsentlohnungen für diese echte Dienstunterbrechung ist daher weder in der Briefzustellung noch im Filialnetz oder sonst wo im Unternehmen der Österreichischen Post AG gegeben. 1) Zu den Mehrdienstleistungen Nach der Rechtsprechung liegen Mehrdienstleistungen
BDG 1979 nur vor, wenn zwei Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind:Nach der Rechtsprechung liegen Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, BDG 1979 nur vor, wenn zwei Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind: Mehrdienstleistungen müssen erstens individuell konkret oder konkludent angeordnet worden sein (VwGH 12.12.1995, 94/12/0118). Zweitens muss es sich um tatsächlich verrichtete Dienstleistungen handeln (VwGH 15.4.2005, 2004/12/0096). Nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung kann die Grundlage einer individuellen Überstundenvergütung bilden (VwGH 28.4.2008, 2005/12/0148). Beide Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor: Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Begründung des Zurückverweisungsbeschlusses von folgender Annahme aus: Wenn die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 6.10 Uhr bis 14.40 Uhr anordnet, dann beträgt diese 8 Stunden und 30 Minuten. Dies kommt der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleich. Eine Feststellung über das Ausmaß der angeordneten Tagesdienstzeit enthält der Zurückverweisungsbeschluss nicht. Entgegen dem Wortlaut der Überschrift zu seinem Punkt II.
BDG 1979 (= BDG-Pause) "grundsätzlich" auf die Dienstzeit anzurechnen, bei der in der Dienstanweisung vom 13. Dezember 2012 angeordneten DA-Pause handelt es sich jedoch um eine echte Dienstunterbrechung und nicht um eine Pause im Sinne des § 48b BDG.Demnach sind Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 (= BDG-Pause) "grundsätzlich" auf die Dienstzeit anzurechnen, bei der in der Dienstanweisung vom
Abs 1 BDG 1979, sondern vielmehr echte Dienstunterbrechungen angeordnet wurden.Zusammenfassend lässt daher die Dienstanweisung vom 13. Dezember 2012 nur den Schluss zu, dass keine Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979, sondern vielmehr echte Dienstunterbrechungen angeordnet wurden. Das Ermittlungsverfahren hat im Einklang mit dem zuvor Gesagten ergeben, dass während der täglichen halbstündigen DA-Ruhepausen tatsächlich keine Dienstleistungen verrichtet wurden. Wie oben aufgezeigt, wäre eine Verrichtung von Dienstleistungen in den DA-Ruhepausen auch unionsrechtlich unzulässig. Damit scheitert ein Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen durch Freizeitausgleich oder Überstundenabgeltung in jedem Fall. Insgesamt steht fest, dass Mehrdienstleistungen weder angeordnet noch erbracht wurden. Da im Zeitraum laut Spruch keine Mehrdienstleistungen iSd § 49 Abs 1 BDG 1979 vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im Zeitraum laut Spruch keine Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden. ." I.
BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen sind;a) dass die Dienstzeit des BF vom 2.1.2013 bis 15.1.11.2013 Montag bis Freitag um 6:10 Uhr begonnen und um 14:40 Uhr geendet hat und die dem BF
Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen sind; b) dass dem BF die angeordneten Mehrdienstleistungen seit 2.1.2013 bis 15.11.2013, resultierend aus dem
BDG zu gewährenden Ruhepausen in der Höhe von € 1.061,64 abzugelten/zu bezahlen sind.b) dass dem BF die angeordneten Mehrdienstleistungen seit 2.1.2013 bis 15.11.2013, resultierend aus dem
Paragraph 48 b, BDG zu gewährenden Ruhepausen in der Höhe von € 1.061,64 abzugelten/zu bezahlen sind. c) dass die dem BF angeordneten Mehrdienstleistungen seit 2.1.2013 bis 15.11.2013 resultierend aus dem
BDG zu gewährenden Ruhepausen als anspruchsbegründende Nebengebührenwerte festgestellt und für die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind.c) dass die dem BF angeordneten Mehrdienstleistungen seit 2.1.2013 bis 15.11.2013 resultierend aus dem
Paragraph 48 b, BDG zu gewährenden Ruhepausen als anspruchsbegründende Nebengebührenwerte festgestellt und für die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG nunmehr (anders als nach § 66 Abs. 2 AVG) sogar ausdrücklich ausgesprochene Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung über die belangte Behörde hinausreicht und sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren erstreckt. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden (vgl. zB VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die in Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG nunmehr (anders als nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) sogar ausdrücklich ausgesprochene Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung über die belangte Behörde hinausreicht und sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren erstreckt. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gebunden vergleiche zB VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Im Beschwerdefall hat das BVwG mit Beschluss vom 23.09.2015, W128 2190064-1/4E, den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2015
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Ausgehend von der tragenden Begründung, dass die Ruhepause
BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist, was bei einer – wie im Beschwerdefall – angeordneten Tagesdienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt, erteilte das BVwG der belangten Behörde den Auftrag zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom BF Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm
G mit Beschluss vom 23.09.2015, W128 2190064-1/4E, den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2015
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Ausgehend von der tragenden Begründung, dass die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist, was bei einer – wie im Beschwerdefall – angeordneten Tagesdienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt, erteilte das BVwG der belangten Behörde den Auftrag zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom BF Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten sind. Die gegen diesen Beschluss seitens der belangten Behörde erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0058, zurück und verwies hinsichtlich der Begründung auf den in einer gleichgelagerten Rechtssache ergangenen Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/
GVG sowie überdies in Bindung an die durch den VwGH erteilte Begründung in seiner die Revision zurückweisenden Entscheidung verpflichtet, dem Auftrag des BVwG in seinem Beschluss vom 23.09.2015 nachzukommen.Da weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten ist, war die belangte Behörde in Bindung an die Rechtsansicht des BVwG
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG sowie überdies in Bindung an die durch den VwGH erteilte Begründung in seiner die Revision zurückweisenden Entscheidung verpflichtet, dem Auftrag des BVwG in seinem Beschluss vom 23.09.2015 nachzukommen. Dem entgegen hat es die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unterlassen, dem Auftrag des BVwG zu entsprechen und zu ermitteln, im welchem zeitlichen Ausmaß vom BF Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und diese ihm
4 BDG abzugelten. Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Da auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wie im Verfahren des ersten Rechtsganges aus den im Beschluss des BVwG vom 23.09.2015 ausgeführten Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung
GVG nicht gegeben sind, war wieder
GVG vorzugehen und Angelegenheit abermals an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Das BVwG verweist mit Nachdruck darauf, dass der aus dem Beschluss des BVwG vom 23.09.2015 sich aus der Bindungswirkung abzuleitende Auftrag von der Behörde im fortzusetzenden Verfahren umgehend umzusetzen sein wird.Dem entgegen hat es die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unterlassen, dem Auftrag des BVwG zu entsprechen und zu ermitteln, im welchem zeitlichen Ausmaß vom BF Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und diese ihm
Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten. Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Da auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wie im Verfahren des ersten Rechtsganges aus den im Beschluss des BVwG vom 23.09.2015 ausgeführten Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht gegeben sind, war wieder
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen und Angelegenheit abermals an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Das BVwG verweist mit Nachdruck darauf, dass der aus dem Beschluss des BVwG vom 23.09.2015 sich aus der Bindungswirkung abzuleitende Auftrag von der Behörde im fortzusetzenden Verfahren umgehend umzusetzen sein wird. Da sich nach der oben zitierten Rechtsprechung die Bindungswirkung über die belangte Behörde hinaus auf das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren erstreckt, erübrigte es sich für das BVwG, sich bei gegebener gleicher Sach- und Rechtslage mit den der überbundenen Rechtsansicht widersprechenden Argumenten der Behörde (neuerlich) auseinanderzusetzen. Dies betrifft insbesondere auch die von der Behörde wieder vehement vertretene These, dass die mit Dienstanweisung angeordnete Ruhepause ("DA-Pause") als Dienstunterbrechung und damit nicht als Arbeitszeit anzusehen sei, welche Rechtsauffassung auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.01.2016 ausdrücklich nicht geteilt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu beantwortende Rechtsfrage der Bindungswirkung infolge des Beschlusses des BVwG vom 23.09.2015, W128 2109064-1/4E, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Frage wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu beantwortende Rechtsfrage der Bindungswirkung infolge des Beschlusses des BVwG vom 23.09.2015, W128 2109064-1/4E, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Frage wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2109064.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.