← Österreich

W108 2117576-1

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 6a§§ 110f§ 56Art. 130§ 110§ 6§ 58§ 17§ 7§ 1§ 2§ 19a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW108 2117576-1 SpruchW108 2117576-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 24.03.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachter "Feststellungs-/Prüfungsklage (§ 110 IO)" begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin (auf der dritten Seite der Klagsschrift) das Urteil, dass gegenüber der beklagten Partei festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin eine Insolvenzforderung im Betrag von EUR 196.134,44 zusteht.
  2. Mit im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 24.03.2015 beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachter "Feststellungs-/Prüfungsklage (Paragraph 110, IO)" begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin (auf der dritten Seite der Klagsschrift) das Urteil, dass gegenüber der beklagten Partei festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin eine Insolvenzforderung im Betrag von EUR 196.134,44 zusteht. Das Feststellungsinteresse wurde (auf der ersten Seite der Klagsschrift) mit EUR 34.000,00 bewertet.
  3. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr für diese Klage erließ die Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch) mit Mandatsbescheid vom 21.04.2015 einen Zahlungsauftrag (

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, ausgehend von der Bemessungsgrundlage 196.135,00 die Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in der Höhe von EUR 4.170,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG von EUR 8,00 binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.2. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr für diese Klage erließ die Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch) mit Mandatsbescheid vom 21.04.2015 einen Zahlungsauftrag (

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, ausgehend von der Bemessungsgrundlage 196.135,00 die Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in der Höhe von EUR 4.170,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 07.05.2015 beim genannten Bezirksgericht fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. In der Vorstellung wurden Einwände gegen die Höhe der Pauschalgebühr erhoben, weil die Behörde zu Unrecht als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr den Betrag von EUR 196.135,00 herangezogen hätte. Die Gerichtsgebühr sei richtig von der Bemessungsgrundlage EUR 34.000,00 (angegebenes Feststellungsinteresse) vorzuschreiben.

  1. Nach Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ersuchte dieser das Bezirksgericht am 12.05.2015 um Übermittlung der bezughabenden Verfahrensakten.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den auf den Betrag von EUR 4.178,00 lautenden Zahlungsauftrag vom 21.04.2015 nicht Folge gegeben. Nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr im angefochtenen Zahlungsauftrag richtig mit EUR 196.135,00 bestimmt worden sei, weil bei Feststellungsklagen im Konkurs (bei Prüfungsprozessen)

§§ 110f

IO die Bewertungsvorschrift

§ 56Abs.

2 JN nicht anzuwenden und die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung begehrt werde, sei.Nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr im angefochtenen Zahlungsauftrag richtig mit EUR 196.135,00 bestimmt worden sei, weil bei Feststellungsklagen im Konkurs (bei Prüfungsprozessen)

Paragraphen 110 f, IO die Bewertungsvorschrift

Paragraph 56, Absatz 2, JN nicht anzuwenden und die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung begehrt werde, sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die vorgeschriebene Gerichtsgebühr sei zu hoch bemessen, weil zu Unrecht als Bemessungsgrundlage der Betrag von EUR 196.135,00 herangezogen worden sei. Die Gerichtsgebühr sei richtig von der Bemessungsgrundlage EUR 34.000,00 (angegebenes Feststellungsinteresse) vorzuschreiben. Die gegenständlich eingebrachte insolvenzrechtliche Prüfungsklage nach § 110 IO sei eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO und es sei von der Beschwerdeführerin eine konkrete und zulässige Bewertung des Interesses vorgenommen worden. Im streitgegenständlichen Insolvenzverfahren sei vom Gemeinschuldner ab initio bereits ein Sanierungsplan, der für die Insolvenzgläubiger ein maximales Quotenzahlungsangebot von 20% vorgesehen hätte, vorgelegt worden. Es sei sohin von Anbeginn des gegenständlichen Insolvenzverfahrens klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin bzw. Insolvenzgläubigerin nie 100% ihrer angemeldeten Forderung (sondern bestenfalls 20% ihrer angemeldeten Forderung) erhalten würde. Deshalb habe die Beschwerdeführerin das Feststellungsinteresse mit EUR 34.000,00 bewertet, was ungefähr dem Bereich der angebotenen Sanierungsplanquote der angemeldeten Insolvenzforderung entspreche. In so einem Fall sei die Ausrichtung der Pauschalgebühr an der Gesamtsumme der angemeldeten Forderung verfassungsrechtlich bedenklich.Die vorgeschriebene Gerichtsgebühr sei zu hoch bemessen, weil zu Unrecht als Bemessungsgrundlage der Betrag von EUR 196.135,00 herangezogen worden sei. Die Gerichtsgebühr sei richtig von der Bemessungsgrundlage EUR 34.000,00 (angegebenes Feststellungsinteresse) vorzuschreiben. Die gegenständlich eingebrachte insolvenzrechtliche Prüfungsklage nach Paragraph 110, IO sei eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO und es sei von der Beschwerdeführerin eine konkrete und zulässige Bewertung des Interesses vorgenommen worden. Im streitgegenständlichen Insolvenzverfahren sei vom Gemeinschuldner ab initio bereits ein Sanierungsplan, der für die Insolvenzgläubiger ein maximales Quotenzahlungsangebot von 20% vorgesehen hätte, vorgelegt worden. Es sei sohin von Anbeginn des gegenständlichen Insolvenzverfahrens klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin bzw. Insolvenzgläubigerin nie 100% ihrer angemeldeten Forderung (sondern bestenfalls 20% ihrer angemeldeten Forderung) erhalten würde. Deshalb habe die Beschwerdeführerin das Feststellungsinteresse mit EUR 34.000,00 bewertet, was ungefähr dem Bereich der angebotenen Sanierungsplanquote der angemeldeten Insolvenzforderung entspreche. In so einem Fall sei die Ausrichtung der Pauschalgebühr an der Gesamtsumme der angemeldeten Forderung verfassungsrechtlich bedenklich. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin mit der am 24.03.2015 eingebrachten "Feststellungs-/Prüfungsklage"

§ 110

IO das Urteil begehrte, dass gegenüber der beklagten Partei festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin eine Insolvenzforderung im Betrag von EUR 196.134,44 zusteht, und dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.Es steht somit insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin mit der am 24.03.2015 eingebrachten "Feststellungs-/Prüfungsklage"

Paragraph 110, IO das Urteil begehrte, dass gegenüber der beklagten Partei festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin eine Insolvenzforderung im Betrag von EUR 196.134,44 zusteht, und dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

  1. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt bzw. damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde, wonach sie innerhalb der genannten Frist die Beischaffung der bezughabenden Verfahrensakten verfügte. Die Beschwerde bekämpft nicht die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde, sondern nur die rechtliche Beurteilung. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.

  1. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu: 3.1.3.
  2. Im Beschwerdefall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Tarifpost 1 (TP 1) I. GGG legt Pauschalgebühren für das zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz fest.Tarifpost 1 (TP 1) römisch eins. GGG legt Pauschalgebühren für das zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz fest. Die Höhe dieser Gebühr beträgt EUR 4.170,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 140.000,00 bis EUR 210.000,00. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird

§ 2

Z 1 lit.a GGG mit der Überreichung der Klage begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage begründet. Bemessungsgrundlage ist nach § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Bemessungsgrundlage ist nach Paragraph 14, GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 110Abs.

1 Insolvenzordnung (IO) betreffend "Bestrittene Forderungen" können Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.

Paragraph 110, Absatz eins, Insolvenzordnung (IO) betreffend "Bestrittene Forderungen" können Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (Paragraph 14, ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. § 61 IO bestimmt, dass wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners Exekution geführt werden kann. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.Paragraph 61, IO bestimmt, dass wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners Exekution geführt werden kann. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG als rechtzeitig.

§ 7Abs.

2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,) kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern. [Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese

§ 19a

GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.][Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2015,, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, ist hier nicht anzuwenden, weil sich diese

Paragraph 19 a, GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, was vorliegend nicht der Fall ist.]

der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, die auf Mandatsbescheide

§ 6Abs. 2 GEG anzuwenden ist (vgl. Vw

GH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, die auf Mandatsbescheide

Paragraph 6, Absatz 2, GEG anzuwenden ist vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. 3.1.3.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Vorstellungsbescheid, der nach § 7 Abs. 2 GEG (in der Fassung BGBl. I 190/2013) über einen Mandatsbescheid

§ 6Abs.

2 GEG, mit dem ein Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG erlassen wurde, absprach, und zwar dahingehend, dass der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung nicht stattgegeben und damit der (mit Vorstellung bekämpfte) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als inhaltlich richtig bestätigt wurde. Mit der aktenkundigen Verfügung der belangten Behörde hinsichtlich der Beischaffung der bezughabenden Akten des Verfahrens vom Bezirksgericht wurde das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG fristgerecht eingeleitet, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass diese der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags diente, sodass der Mandatsbescheid nicht von Gesetzes wegen außer Kraft trat (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dass der Mandatsbescheid mangels fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Vorstellungsbescheid, der nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,) über einen Mandatsbescheid

Paragraph 6, Absatz 2, GEG, mit dem ein Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG erlassen wurde, absprach, und zwar dahingehend, dass der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung nicht stattgegeben und damit der (mit Vorstellung bekämpfte) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als inhaltlich richtig bestätigt wurde. Mit der aktenkundigen Verfügung der belangten Behörde hinsichtlich der Beischaffung der bezughabenden Akten des Verfahrens vom Bezirksgericht wurde das Ermittlungsverfahren im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG fristgerecht eingeleitet, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass diese der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags diente, sodass der Mandatsbescheid nicht von Gesetzes wegen außer Kraft trat vergleiche auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dass der Mandatsbescheid mangels fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Der angefochtene Vorstellungsbescheid wäre daher rechtens, wenn der damit bestätigte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu Recht ergangen wäre. Unbestritten entstand für die gegenständliche Erhebung der "Feststellungs-/Prüfungsklage"

§ 110IO (mit der Überreichung der Klage; vgl.

§ 2 Z 1 lit. a GGG) die Pauschalgebühr nach TP 1 IUnbestritten entstand für die gegenständliche Erhebung der "Feststellungs-/Prüfungsklage"

Paragraph 110, IO (mit der Überreichung der Klage; vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG) die Pauschalgebühr nach TP 1 römisch eins GGG. Im Beschwerdefall ist die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig. Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung (vgl. VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091, 15.03.2001, 2000/16/0755, und 26.04.2001, 2000/16/0650). In einem solchen – wie auch hier vorliegenden - Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091), was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Prüfungsprozesse

§ 110f IO gilt (vgl. Vw

GH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091, 15.03.2001, 2000/16/0755, 26.04.2001, 2000/16/0650 und 15.03.2001, 2000/16/0755).Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 2, JN keine Anwendung vergleiche VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091, 15.03.2001, 2000/16/0755, und 26.04.2001, 2000/16/0650). In einem solchen – wie auch hier vorliegenden - Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen vergleiche VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091), was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Prüfungsprozesse

Paragraph 110, f IO gilt vergleiche VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091, 15.03.2001, 2000/16/0755, 26.04.2001, 2000/16/0650 und 15.03.2001, 2000/16/0755). Die belangte Behörde ging hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr daher zutreffend nicht von dem in der Klage bezifferten Feststellungsinteresse, sondern von der Höhe der Forderung, zu deren Feststellung im gerichtlichen Verfahren die Klage eingebracht wurde, aus. Als Bemessungsgrundlage war somit die in der Klage ziffernmäßig bestimmte Geldforderung (Insolvenzforderung) in der Höhe von EUR 196.134,44 (gerundet EUR 196.135,00) anzusetzen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb es unsachlich sein sollte, für die Berechnung der Pauschalgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung begehrt wird, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Angesichts der Wirkungen der Feststellung einer Forderung in einem Prüfungsprozess (vgl. § 61 IO) ist eine verminderte Gebührenpflicht für Feststellungsklagen

§ 110IO (bzw.

das von der Beschwerdeführerin angestrebte Abstellen auf einen Betrag ungefähr im Bereich der angebotenen Sanierungsplanquote) verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, unter E 24 zu § 14 GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb es unsachlich sein sollte, für die Berechnung der Pauschalgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung begehrt wird, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Angesichts der Wirkungen der Feststellung einer Forderung in einem Prüfungsprozess vergleiche Paragraph 61, IO) ist eine verminderte Gebührenpflicht für Feststellungsklagen

Paragraph 110, IO (bzw. das von der Beschwerdeführerin angestrebte Abstellen auf einen Betrag ungefähr im Bereich der angebotenen Sanierungsplanquote) verfassungsrechtlich nicht geboten vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren,

  1. Auflage, unter E 24 zu Paragraph 14, GGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Die belangte Behörde legte der Gebührenbemessung sohin die richtige Bemessungsgrundlage zu Grunde. Dass ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage die Pauschalgebühr im Zahlungsauftrag bzw. im angefochtenen Bescheid nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Somit gab die belangte Behörde zu Recht der Vorstellung keine Folge. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht an. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht an. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. 3.1.
  2. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2117576.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.