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{'item': 'W110 2114766-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 6§ 17Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW110 2114766-1 SpruchW110 2114766-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelricht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen. B) Die Revision ist

§ 25aVw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem am 19.6.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangs-einrichtungen. Zum Bestehen einer Anspruchsgrundlage gab er im Formular an, Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. dem Arbeitsmarktförderungsgesetz zu sein. Dem Antrag waren ein Berechnungsblatt des Finanzamts für das Jahr 2014 betreffend die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebende Person über die Höhe ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der ihr vorgeschriebenen Einkommenssteuernachforderung, eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Höhe der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis 29.5.2016 zuerkannten Notstandshilfe, die Meldebestätigung des Beschwerdeführers und jene der haushaltszugehörigen Person sowie der Behindertenausweis des Beschwerdeführers beigelegt.
  2. Mit Schreiben vom 3.7.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass sein Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze um € 36,84 überschreite, und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen ("Einkommenssteuerbescheid, außergewöhnliche Belastungen") ein.
  3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.9.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Aus der beigeschlossenen Berechnung ergab sich eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von € 200,
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er unter anderem darauf hinwies, dass sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 3.7.2015 eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von € 36,84 ergebe. Als er die belangte Behörde betreffend der angeforderten Unterlagen nochmals telefonisch kontaktiert habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nicht mehr erforderlich sei, da die Eigenheimpauschale gestrichen worden sei und damit ohnehin eine Richtsatzüberschreitung von € 200,31 vorliege. Unter einem mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vor, in der auf die krankheitsbedingte finanzielle Mehrbelastung des Beschwerdeführers verwiesen wurde.
  6. Am 23.9.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage wies sie darauf hin, dass beim Beschwerdeführer bis 31.8.2015 eine Rundfunkbefreiung bestand. Auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 3.7.2015, G 176/2014-21, V 89/2014, erfolge im Falle eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung keine Berücksichtigung der "Eigenheimpauschale" mehr.
  7. Am 23.9.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage wies sie darauf hin, dass beim Beschwerdeführer bis 31.8.2015 eine Rundfunkbefreiung bestand. Auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 3.7.2015, G 176/2014-21, römisch fünf 89 aus 2014,, erfolge im Falle eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung keine Berücksichtigung der "Eigenheimpauschale" mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1.

§ 6Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 id

F BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.1.

Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

§ 17des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: Vw

GVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 65 und 73 f.; vgl. jüngst VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Von "bloß ansatzweisen Ermittlungen" ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001, u.a. aus, wenn auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes fehlen.In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 65 und 73 f.; vergleiche jüngst VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Von "bloß ansatzweisen Ermittlungen" ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001, u.a. aus, wenn auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes fehlen. Demgemäß ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, das die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherstellen soll, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und dort – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden.

  1. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das oben erwähnte Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt, da die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat: Der Beschwerdeführer hat mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis des Bestehens einer Anspruchsgrundlage sowie der Höhe des Gesamthaushaltsnettoeinkommens vorgelegt. Mit Schreiben vom 03.07.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen auf, namentlich eines Einkommenssteuerbescheids als Nachweis anerkannter außergewöhnlicher Belastungen. Wie die Aufforderung vom 03.07.2015 erkennen lässt, war der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zwecks Geltendmachung als abzugsfähige Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung für die Berechnung des Haushaltseinkommens nicht abschließend geklärt und blieb vielmehr bis zuletzt offen.Der Beschwerdeführer hat mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis des Bestehens einer Anspruchsgrundlage sowie der Höhe des Gesamthaushaltsnettoeinkommens vorgelegt. Mit Schreiben vom 03.07.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen auf, namentlich eines Einkommenssteuerbescheids als Nachweis anerkannter außergewöhnlicher Belastungen. Wie die Aufforderung vom 03.07.2015 erkennen lässt, war der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zwecks Geltendmachung als abzugsfähige Ausgaben iSd Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung für die Berechnung des Haushaltseinkommens nicht abschließend geklärt und blieb vielmehr bis zuletzt offen. Dass die Abklärung dieser Umstände für die Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens entbehrlich wäre (wie dies laut Beschwerdevorbringen von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden sein soll), kann keineswegs gesagt werden: Auch der Umstand, dass die sog. Eigenheimpauschale für den Zeitraum bis 01.09.2016 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua., keinen Abzugsposten darstellte, ändert nichts an der Entscheidungsrelevanz der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz für die Frage der Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall, da die Höhe nicht von Vornherein als so geringfügig angenommen werden konnte, dass sie auf die Richtwertüberschreitung jedenfalls keinen Einfluss haben würde. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, diesen Aspekt vollständig zu ermitteln, und nicht – wie dies im angefochtenen Bescheid aber getan wurde – für außergewöhnliche Belastungen nach §§ 34 f. Einkommensteuergesetz einen nicht näher nachvollziehbaren Pauschal-Betrag in die Berechnung einzubeziehen, der an der an Richtsatzüberschreitung im Ergebnis nichts ändert.Dass die Abklärung dieser Umstände für die Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens entbehrlich wäre (wie dies laut Beschwerdevorbringen von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden sein soll), kann keineswegs gesagt werden: Auch der Umstand, dass die sog. Eigenheimpauschale für den Zeitraum bis 01.09.2016 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua., keinen Abzugsposten darstellte, ändert nichts an der Entscheidungsrelevanz der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz für die Frage der Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall, da die Höhe nicht von Vornherein als so geringfügig angenommen werden konnte, dass sie auf die Richtwertüberschreitung jedenfalls keinen Einfluss haben würde. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, diesen Aspekt vollständig zu ermitteln, und nicht – wie dies im angefochtenen Bescheid aber getan wurde – für außergewöhnliche Belastungen nach Paragraphen 34, f. Einkommensteuergesetz einen nicht näher nachvollziehbaren Pauschal-Betrag in die Berechnung einzubeziehen, der an der an Richtsatzüberschreitung im Ergebnis nichts ändert. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensfehlers gewinnt auch an Bedeutung, dass die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Annahmen der belangten Behörde unschlüssig und – auf der Grundlage der Ermittlungen des behördlichen Verfahrens – nicht nachvollziehbar erscheinen: So war dem Schreiben vom 03.07.2015 als Richtsatzüberschreitung ein Betrag von € 36,84 zu entnehmen, wogegen im angefochtenen Bescheid eine Richtwertüberschreitung in Höhe von € 200,31 angenommen wurde. Stellt man die Berechnungen im angefochtenen Bescheid und im Schreiben vom 03.07.2015 einander gegenüber, fällt auf, dass das Einkommen der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person im Schreiben vom 03.07.2015 mit € 980,82 und im angefochtenen Bescheid mit € 1.144,29 monatlich bemessen wurde. Weder der Grund für diese Betragsänderung noch die Differenz zwischen den beiden Beträgen lässt sich jedoch anhand der im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen nachvollziehen. Ebenfalls unklar erscheint der Umstand, dass sowohl die Berechnung im Schreiben vom 03.07.2015 als auch die Berechnung im angefochtenen Bescheid denselben Betrag als einkommensmindernden Abzugsposten, nämlich € 325,63, aufweist, obwohl – wie die belangte Behörde zutreffend hervorhob – die "Eigenheimpauschale" im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr zu berücksichtigen war (anders als noch im Zeitpunkt der Aufforderung zur Nachreichung der Unterlagen). Aus diesen gehäuften Unschlüssigkeiten in Verbindung mit der offen gebliebenen Frage der Höhe des Abzugsbetrages für außergewöhnliche Belastungen schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes fehlen. Da die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht bzw. bloß ansatzweise nachgekommen ist, war spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.Aus diesen gehäuften Unschlüssigkeiten in Verbindung mit der offen gebliebenen Frage der Höhe des Abzugsbetrages für außergewöhnliche Belastungen schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes fehlen. Da die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht bzw. bloß ansatzweise nachgekommen ist, war spruchgemäß nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nicht nur die erforderlichen fehlenden Ermittlungen (insbesondere im Hinblick auf mögliche außergewöhnliche Belastungen des Beschwerdeführers) durchzuführen und auf eine Aktualisierung der Anspruchsvoraussetzungen und der übrigen entscheidungswesentlichen Aspekte hinzuwirken haben, sondern auch den Umstand miteinzubeziehen haben, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen (insbesondere hinsichtlich der Zuerkennung einer "Eigenheimpauschale" für den Zeitraum ab 01.09.2016) mittlerweile eine Änderung erfahren haben. 5.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.5.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).Die Revision ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W110.2114766.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.