Obsah (20)
§ 10Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 27§ 9§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW124 2137293-1 SpruchW124 2137293-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über
§ 10Abs. 3 und 55 Asyl
G 2005, § 9A) Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz 3 und 55 AsylG 2005, Paragraph 9 BFA-VG und §§ 52 Abs.3 und 9, § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 3 und 9, Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an, ist ledig und war im Herkunftsstaat in XXXX im Bundesstaat XXXX in Indien wohnhaft. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete seine Flucht mit Angst vor Verfolgung infolge Grundstücksstreitigkeiten.1.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an, ist ledig und war im Herkunftsstaat in römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 in Indien wohnhaft. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete seine Flucht mit Angst vor Verfolgung infolge Grundstücksstreitigkeiten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Aktenzahl XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde er gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX als unbegründet abgewiesen und erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 als unbegründet abgewiesen und erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Das am XXXX vom BF ausgefüllte Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates verlief bis dato erfolglos.Das am römisch 40 vom BF ausgefüllte Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates verlief bis dato erfolglos. 1.
- Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG und legte diesem einen Meldezettel, eine beglaubigte Übersetzung einer Geburtsurkunde lautend auf XXXX, StA Indien, ein Anmeldeformular für Deutschkurse von XXXX sowie eine Erklärung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei.1.
- Am römisch 40 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und legte diesem einen Meldezettel, eine beglaubigte Übersetzung einer Geburtsurkunde lautend auf römisch 40 , StA Indien, ein Anmeldeformular für Deutschkurse von römisch 40 sowie eine Erklärung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF aufgefordert, Personaldokumente zur Klärung der Identität und eine persönliche Stellungnahme zur Begründung seines Antrages einzubringen, welcher er am XXXX durch seinen bevollmächtigten Vertreter nachkam.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF aufgefordert, Personaldokumente zur Klärung der Identität und eine persönliche Stellungnahme zur Begründung seines Antrages einzubringen, welcher er am römisch 40 durch seinen bevollmächtigten Vertreter nachkam. Darin führte der BF aus, dass er sich seit 7 Jahren im Bundesgebiet befände und während seines gesamten Aufenthalts versucht habe, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Dadurch habe er sich gute Sprachkenntnisse angeeignet und besuche er einen Deutschkurs. Er sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Er sei nie straf- und verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei arbeitswillig und könne dies mittels beigelegten Arbeitsvorvertrag bescheinigen. Er habe während seines gesamten Aufenthaltes nie seine Identität verheimlicht und bereits eine Geburtsurkunde vorgelegt, welche durch die Haager Konvention Apostille attestiert sei. Er bitte dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben. Der BF stellte den Zusatzantrag auf Heilung des Mangels gem. § 4 AsylG DV.Darin führte der BF aus, dass er sich seit 7 Jahren im Bundesgebiet befände und während seines gesamten Aufenthalts versucht habe, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Dadurch habe er sich gute Sprachkenntnisse angeeignet und besuche er einen Deutschkurs. Er sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Er sei nie straf- und verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei arbeitswillig und könne dies mittels beigelegten Arbeitsvorvertrag bescheinigen. Er habe während seines gesamten Aufenthaltes nie seine Identität verheimlicht und bereits eine Geburtsurkunde vorgelegt, welche durch die Haager Konvention Apostille attestiert sei. Er bitte dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben. Der BF stellte den Zusatzantrag auf Heilung des Mangels gem. Paragraph 4, AsylG DV. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX legte der bevollmächtigte Vertreter in Bezugnahme auf oben genannte Verfahrensanordnung Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarte, eines indischen Führerscheins, eines ÖAMTC-Ausweises sowie eine indische Geburtsurkunde zum Nachweis der Identität des BF vor. Als Begründung wurde vorgebracht, dass sich der BF während seines gesamten Aufenthalts in Österreich um eine bessere soziale und sprachliche Integration bemüht habe. Der BF würde in Zukunft keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen und wäre in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch den langen Aufenthalt in Österreich habe er sich einen entsprechenden Freundeskreis gebildet und würde eine Ausreise aus dem Bundesgebiet einen Eingriff ins Privatleben darstellen.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte der bevollmächtigte Vertreter in Bezugnahme auf oben genannte Verfahrensanordnung Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarte, eines indischen Führerscheins, eines ÖAMTC-Ausweises sowie eine indische Geburtsurkunde zum Nachweis der Identität des BF vor. Als Begründung wurde vorgebracht, dass sich der BF während seines gesamten Aufenthalts in Österreich um eine bessere soziale und sprachliche Integration bemüht habe. Der BF würde in Zukunft keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen und wäre in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch den langen Aufenthalt in Österreich habe er sich einen entsprechenden Freundeskreis gebildet und würde eine Ausreise aus dem Bundesgebiet einen Eingriff ins Privatleben darstellen. 1.
- Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX brachte der BF zusammengefasst vor, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung stehe. Er habe weder Familienangehörige, Verwandte noch eine Partnerin im Bundesgebiet. Er habe keine Kinder. Er arbeite als selbständiger Zeitungszusteller bei der Firma XXXX, verdiene dabei EUR 500,- monatlich und sei pflichtversichert. Er habe auch einen Arbeitsvorvertrag als Lieferfahrer für ein chinesisches Restaurant. Er arbeite seit ca. 6 Jahren je nach Auftragslage. Die rechtliche Vertretung gab an, einen Einkommenssteuerbescheid mit Steuernummer vorzulegen. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses habe er bei der Botschaft die mündliche Auskunft bekommen, ohne Aufenthaltstitel keinen Reisepass zu bekommen. Seine Eltern und seine Schwester würden in Indien leben und habe er telefonischen Kontakt zu ihnen. Er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und habe er vor einen Deutschkurs zu besuchen, welcher am XXXX begonnen habe. Er habe eine zehnjährige Schulbildung und sei danach in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Der Rechtsvertreter beantragte eine Antragszweckänderung von § 55 Abs. 1 AsylG auf § 55 Abs. 2 AsylG. Nach Absolvierung des Deutschkurses werde der BF den Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG ändern. Als Antragsgrund gab der BF seinen 7-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet an und seinen Wunsch hier zu arbeiten. Er habe Aussicht auf eine Arbeit um sich selbst zu erhalten. Er sei im XXXX eingereist und hätte einen Asylantrag aufgrund von Problemen in Indien gestellt. Wegen eines Grundstücksstreites habe er politische Probleme. Er habe alle Probleme im Zuge des Asylverfahrens angegeben. Es wurde eine Frist für die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides von zwei Wochen gewährt.1.
- Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 brachte der BF zusammengefasst vor, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung stehe. Er habe weder Familienangehörige, Verwandte noch eine Partnerin im Bundesgebiet. Er habe keine Kinder. Er arbeite als selbständiger Zeitungszusteller bei der Firma römisch 40 , verdiene dabei EUR 500,- monatlich und sei pflichtversichert. Er habe auch einen Arbeitsvorvertrag als Lieferfahrer für ein chinesisches Restaurant. Er arbeite seit ca. 6 Jahren je nach Auftragslage. Die rechtliche Vertretung gab an, einen Einkommenssteuerbescheid mit Steuernummer vorzulegen. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses habe er bei der Botschaft die mündliche Auskunft bekommen, ohne Aufenthaltstitel keinen Reisepass zu bekommen. Seine Eltern und seine Schwester würden in Indien leben und habe er telefonischen Kontakt zu ihnen. Er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und habe er vor einen Deutschkurs zu besuchen, welcher am römisch 40 begonnen habe. Er habe eine zehnjährige Schulbildung und sei danach in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Der Rechtsvertreter beantragte eine Antragszweckänderung von Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Nach Absolvierung des Deutschkurses werde der BF den Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ändern. Als Antragsgrund gab der BF seinen 7-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet an und seinen Wunsch hier zu arbeiten. Er habe Aussicht auf eine Arbeit um sich selbst zu erhalten. Er sei im römisch 40 eingereist und hätte einen Asylantrag aufgrund von Problemen in Indien gestellt. Wegen eines Grundstücksstreites habe er politische Probleme. Er habe alle Probleme im Zuge des Asylverfahrens angegeben. Es wurde eine Frist für die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides von zwei Wochen gewährt. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beim BFA eingebracht.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beim BFA eingebracht. 1.
- Am XXXX wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher die Beabsichtigung mitgeteilt wurde, die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.1.
- Am römisch 40 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher die Beabsichtigung mitgeteilt wurde, die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 1.
- In seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX gab der BF an, sich seit 7 Jahren im Bundesgebiet aufzuhalten. Seine Identität sei durch die bereits vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt. Es sei bekannt, dass indische Staatsbürger, die als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien, regelmäßig keinen Reisepass seitens der indischen Botschaft in Wien erlangen würden. Daher sei im Schriftsatz vom XXXX der Zusatzantrag, die Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses zuzulassen, gestellt worden und spreche nichts gegen die positive Erledigung dieses Zusatzantrages. Es sei ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag übermittelt worden, wonach der BF im Falle einer Aufenthaltsbewilligung 1200 EUR monatlich verdienen würde. In diesem Fall würden die nach dem ASVG vorgesehenen Richtsätze erfüllt und die Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert sein. Der BF könne eine Krankenversicherung, eine ortsübliche Unterkunft sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorweisen und spreche nichts gegen eine Aufenthaltsbewilligung. Der BF habe einen bloß spärlichen Kontakt in seine Heimat, welcher naturgemäß im Laufe des 7-jährigen Aufenthaltes abgenommen habe. Alle relevanten Bindungen und sein Lebensmittelpunkt würden sich auf Österreich beziehen. Der VwGH habe festgehalten, dass bei einem 7-jährigen Aufenthalt, der mit guter Integration verbunden sei, in der Regel die persönlichen Interessen des Fremden am weiteren Aufenthalt gegenüber allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden. Es werde daher ersucht, dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG stattzugeben.1.
- In seiner schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 gab der BF an, sich seit 7 Jahren im Bundesgebiet aufzuhalten. Seine Identität sei durch die bereits vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt. Es sei bekannt, dass indische Staatsbürger, die als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien, regelmäßig keinen Reisepass seitens der indischen Botschaft in Wien erlangen würden. Daher sei im Schriftsatz vom römisch 40 der Zusatzantrag, die Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses zuzulassen, gestellt worden und spreche nichts gegen die positive Erledigung dieses Zusatzantrages. Es sei ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag übermittelt worden, wonach der BF im Falle einer Aufenthaltsbewilligung 1200 EUR monatlich verdienen würde. In diesem Fall würden die nach dem ASVG vorgesehenen Richtsätze erfüllt und die Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert sein. Der BF könne eine Krankenversicherung, eine ortsübliche Unterkunft sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorweisen und spreche nichts gegen eine Aufenthaltsbewilligung. Der BF habe einen bloß spärlichen Kontakt in seine Heimat, welcher naturgemäß im Laufe des 7-jährigen Aufenthaltes abgenommen habe. Alle relevanten Bindungen und sein Lebensmittelpunkt würden sich auf Österreich beziehen. Der VwGH habe festgehalten, dass bei einem 7-jährigen Aufenthalt, der mit guter Integration verbunden sei, in der Regel die persönlichen Interessen des Fremden am weiteren Aufenthalt gegenüber allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden. Es werde daher ersucht, dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG stattzugeben. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXXwurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX gem. § 55 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und
§ 10Abs. 3 Z i
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F erlassen. (Spruchpunkt I.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXXwurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom römisch 40 gem. Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und
Paragraph 10, Absatz 3, Z in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stelle zusammengefasst fest, dass der BF indischer Staatsbürger sei. Seine Identität stehe nicht fest, da er keinen Reisepass vorgelegt habe. Er verfüge über eine zehnjährige Schulbildung und habe ohne Berufsausbildung in Indien in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er spreche Punjabi, sei gesund und arbeitsfähig. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Seine Eltern und eine Schwester würden in Indien leben. In Österreich lebe er in keiner Lebensgemeinschaft oder Beziehung. Zur Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat legte das BFA die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zugrunde. Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass es sehr wohl möglich wäre, über die indische Botschaft in Wien einen Reisepass zu erlangen. Es seien keine schriftlichen Bestätigungen über eine solche Antragstellung bei der Botschaft vorgebracht worden und sei deswegen davon auszugehen, dass der BF nicht bei der Botschaft vorstellig geworden sei, um einen Reisepass zu erlangen. Rechtlich führte das BFA aus, dass der BF keine familiären Bindungen iSd. Art. 8 EMRK in Österreich habe. Er befinde sich seit 7 Jahren im Bundesgebiet. Es liege kein schützenswertes Privatleben vor, da er in Kenntnis gewesen sei, dass sein Asylantrag am XXXX erstinstanzlich abgewiesen worden sei und er rechnen habe müssen, dass sein Aufenthalt nur vorübergehend sei. Die geschlossenen Kontakte müssten demnach auch unter diesem Aspekt betrachtet werden. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und finanziere sich seinen Aufenthalt durch Zeitungszustellung mit einem monatlichen Einkommen von ca. EUR 500,-. Er habe keinen Einkommenssteuerausgleich vorgelegt und ergebe sich aus dem Versicherungsdatenauszug auch kein Beschäftigungsverhältnis. Es liege somit keine berufliche Bindung vor. Der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag bei der XXXX stelle keinen Beweis der Selbsterhaltungsfähigkeit dar, da dies keine Garantie eines Arbeitsplatzes sei. Der BF habe zwar eine Anmeldung zum Deutschkurs vorgelegt, eine Bestätigung zur Absolvierung einer Prüfung liege bislang aber nicht vor. Zudem sei es bedenklich, dass sich der BF seit XXXX in Österreich befinde und sich erst XXXX für einen Deutschkurs anmelde. Er habe keine Kurse und Fortbildungen besucht und es verabsäumt, sich die deutsche Sprache zur Verbesserung seiner Ausgangssituation am Arbeitsmarkt anzueignen. Seine Freundschaften und Kontakte könne er weiterhin mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Besuche unter Einhaltung der Einwanderungsvorschriften pflegen. Eine Rückkehrentscheidung stelle somit keine Verletzung seines Privatlebens dar. In Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als sein privates Interesse am Weiterverbleib in Österreich. Der BF habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und könne aufgrund seiner sehr guten Bindungen zum Heimatstaat von keiner reellen Gefahr bei seiner Rückkehr ausgegangen werden (Spruchpunkt I.).Rechtlich führte das BFA aus, dass der BF keine familiären Bindungen iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich habe. Er befinde sich seit 7 Jahren im Bundesgebiet. Es liege kein schützenswertes Privatleben vor, da er in Kenntnis gewesen sei, dass sein Asylantrag am römisch 40 erstinstanzlich abgewiesen worden sei und er rechnen habe müssen, dass sein Aufenthalt nur vorübergehend sei. Die geschlossenen Kontakte müssten demnach auch unter diesem Aspekt betrachtet werden. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und finanziere sich seinen Aufenthalt durch Zeitungszustellung mit einem monatlichen Einkommen von ca. EUR 500,-. Er habe keinen Einkommenssteuerausgleich vorgelegt und ergebe sich aus dem Versicherungsdatenauszug auch kein Beschäftigungsverhältnis. Es liege somit keine berufliche Bindung vor. Der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag bei der römisch 40 stelle keinen Beweis der Selbsterhaltungsfähigkeit dar, da dies keine Garantie eines Arbeitsplatzes sei. Der BF habe zwar eine Anmeldung zum Deutschkurs vorgelegt, eine Bestätigung zur Absolvierung einer Prüfung liege bislang aber nicht vor. Zudem sei es bedenklich, dass sich der BF seit römisch 40 in Österreich befinde und sich erst römisch 40 für einen Deutschkurs anmelde. Er habe keine Kurse und Fortbildungen besucht und es verabsäumt, sich die deutsche Sprache zur Verbesserung seiner Ausgangssituation am Arbeitsmarkt anzueignen. Seine Freundschaften und Kontakte könne er weiterhin mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Besuche unter Einhaltung der Einwanderungsvorschriften pflegen. Eine Rückkehrentscheidung stelle somit keine Verletzung seines Privatlebens dar. In Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als sein privates Interesse am Weiterverbleib in Österreich. Der BF habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und könne aufgrund seiner sehr guten Bindungen zum Heimatstaat von keiner reellen Gefahr bei seiner Rückkehr ausgegangen werden (Spruchpunkt römisch eins.). Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z1-4 FPG genannten Voraussetzung sei seine Abschiebung nach Indien zulässig (Spruchpunkt II.). Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt III.).Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Z1-4 FPG genannten Voraussetzung sei seine Abschiebung nach Indien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten nicht festgestellt werden können (Spruchpunkt römisch drei.). 1.10. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF
§ 52BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.10.
Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF
Paragraph 52, BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
- Seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige und aktenwidrige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beurteilung geltend gemacht. Der BF habe hinsichtlich seiner Identität gleichlautende Angaben gemacht und habe sich kein Hinweis ergeben, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würde. Vor dem Hintergrund der guten Integration hätte in Verbindung mit der langen Aufenthaltsdauer eine positive Entscheidung getroffen werden müssen. Der Vorwurf, dass der BF gegen die Einwanderungsbestimmungen verstoßen habe, gehe ins Leere, da die belangte Behörde selbst kein Reisedokument für den BF erlangen habe können. Dem BF sei somit nichts anderes übrig geblieben, als im Bundesgebiet zu verbleiben und habe er die Aufenthaltsdauer zur weiteren Integration sehr gut genützt. Das BFA könne nicht darlegen, warum der BF nicht als Geduldeter anerkannt worden sei und gebe diese zu, dass nach der langen Aufenthaltsdauer noch kein Reisedokument verfügbar sei (Hinweis auf Seite 2 Mitte des Bescheides). Der BF habe eine unbedenkliche Geburtsurkunde vorgelegt und somit alles Mögliche getan, um seine Identität nachzuweisen. Es dürfe der Behörde bekannt sein, dass für Inder, die als Flüchtlinge nach Europa gekommen seien, häufig keine Reisepässe ausgestellt werden könnten. Der BF habe sich dem Verfahren nie entzogen und stets mitgewirkt. Das BFA habe die Fakten nicht gründlich erhoben und keine geeigneten Abwägungen iSd. Art. 8 EMRK vorgenommen. Der BF sei seit über 7 Jahren in Österreich, unbescholten, selbsterhaltungswillig und arbeitsfähig. Er sei sprachlich, sozial und beruflich integriert und habe dies mit Beweismittel belegen können. Die Rückkehrentscheidung wurde keiner Beurteilung unterzogen, jedenfalls gehe aus dem Bescheid keine Begründung hervor und stelle eine Rückkehrentscheidung aus den oben ausgeführten Gründen einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar.Der BF habe sich dem Verfahren nie entzogen und stets mitgewirkt. Das BFA habe die Fakten nicht gründlich erhoben und keine geeigneten Abwägungen iSd. Artikel 8, EMRK vorgenommen. Der BF sei seit über 7 Jahren in Österreich, unbescholten, selbsterhaltungswillig und arbeitsfähig. Er sei sprachlich, sozial und beruflich integriert und habe dies mit Beweismittel belegen können. Die Rückkehrentscheidung wurde keiner Beurteilung unterzogen, jedenfalls gehe aus dem Bescheid keine Begründung hervor und stelle eine Rückkehrentscheidung aus den oben ausgeführten Gründen einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK dar. Eine derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und daher eine Verletzung des Willkürverbotes gem. Art 7 B-VG bzw. des Verbots der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Art I des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt wären und die Glaubwürdigkeit sowie Integration des BF keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei.Eine derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und daher eine Verletzung des Willkürverbotes gem. Artikel 7, B-VG bzw. des Verbots der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Artikel römisch eins, des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt wären und die Glaubwürdigkeit sowie Integration des BF keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei. Das BFA habe es unterlassen, konkrete, auf das persönliche Vorbringen des BF eingehende Feststellungen zu treffen. Aus dem Vorbringen des BF sei durchaus eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten. Nach ständiger Judikatur des VwGH ergebe sich, dass bei einem derart langen Aufenthalt von einer Integration grundsätzlich auszugehen sei und dass bei beruflicher Integration und sonstiger günstiger Voraussetzungen nach 5-7 Jahren die persönlichen Interessen des Fremden gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen überwiegen würden. Dass der seit 2009 in Österreich aufhältige BF seinen Aufenthalt "überhaupt nicht" genützt hätte, sich in Österreich zu integrieren, widerspreche dem vorgelegten Konvolut an Beweismitteln. Der BF sei unbescholten, habe Sprachkenntnisse, welche er ständig verbessere, besitze eine ortsübliche Unterkunft und sei krankenversichert. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels könne er sich, wie durch den Arbeitsvorvertrag bescheinigt, selbst erhalten. Mit der Abnahme der Bindungen im Herkunftsstaat würde auch der Integrationsgrad eines Fremden im Aufnahmestaat zunehmen. Der BF habe nun einen bedeutenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht. Zwar habe er Angehörige im Heimatland, allerdings bestehe zu diesen nur sporadischer Kontakt. Die Verabsäumung der Behörde, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen, stelle eine Mangehlhaftigkeit des Verfahrens dar. Die Behörde habe es unterlassen, die konkrete und aktuelle Situation zu untersuchen. Dementsprechend sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbingen des BF nicht möglich gewesen. Beantragt werde, einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und die Abschiebung nach Indien unzulässig seien, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt über eine 10-jährige Schulbildung, hat Berufserfahrung als Landwirt und beherrscht eine Sprache des Herkunftsstaats als Muttersprache. Die Eltern und Schwester des BF, zu welchen er telefonisch Kontakt hat, leben in Indien.Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat römisch 40 wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt über eine 10-jährige Schulbildung, hat Berufserfahrung als Landwirt und beherrscht eine Sprache des Herkunftsstaats als Muttersprache. Die Eltern und Schwester des BF, zu welchen er telefonisch Kontakt hat, leben in Indien. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Aktenzahl XXXX, abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX rechtskräftig abgewiesen.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 , abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Der BF brachte am XXXXeinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein.Der BF brachte am XXXXeinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. Der BF hat sich seit XXXX (rechtskräftige Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz), somit über einen Zeitraum von über 6,5 Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.Der BF hat sich seit römisch 40 (rechtskräftige Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz), somit über einen Zeitraum von über 6,5 Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen und verfügt über keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt und bereits einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen hat. Er arbeitet als Zusteller und verdient monatlich ca. EUR 500,-. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden. Es wird nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das Länderinformationsblatt (LIB) vom XXXX vergewissert hat.Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das Länderinformationsblatt (LIB) vom römisch 40 vergewissert hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den im Verfahrensgang wiedergegebenen Akteninhalt. 2.
- Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt. 2.
- Die Feststellungen über seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass der BF nicht nur "sporadisch" Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatstaat hält, sondern regelmäßig mit ihnen telefoniert, als der BF in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX angab, dass der BF telefonisch den Kontakt aufrecht halte.2.
- Die Feststellungen über seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass der BF nicht nur "sporadisch" Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatstaat hält, sondern regelmäßig mit ihnen telefoniert, als der BF in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 angab, dass der BF telefonisch den Kontakt aufrecht halte. 2.
- Die Feststellungen zur mangelnden Integration begründen sich wie folgt: Die Feststellungen über die sozialen Kontakte beruhen auf den Angaben des BF. Auch wenn bei einem fast achtjährigen Aufenthalt vom Aufbau eines Bekannten- und Freundeskreises ausgegangen werden kann, wurden vom BF keine darüber hinaus bestehenden und intensiven Bindungen geltend gemacht. Zwar wurde eine Anmeldung zu einem Deutschkurs vom BF vorgelegt, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der BF deutsche Sprachkenntnisse besitzt, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass er der Sprache nicht mächtig ist und eine sprachliche Integration somit nicht stattgefunden hat, als auch die Einvernahme vor dem BFA nur unter Beigabe eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte. Zur beruflichen Tätigkeit wird, wie vom BFA ausgeführt und in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet, davon ausgegangen, dass die Angaben des BF hinsichtlich seines monatlichen Einkommens von EUR 500,- stimmen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem vom XXXX.Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem vom römisch 40 . 2.
- In der Beschwerdefrist wurde es unterlassen, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten, gegen die Integration sprechenden Gründe substantiiert und konkret einzugehen. Die Beschwerde beschränkt sich auf die allgemeine Aussage, dass aus den vorgelegten Unterlagen eine soziale, sprachliche und berufliche Integration des BF bescheinigt sei. Zwar gehe man wie unter Punkt II.2.
- von einem monatlichen Einkommen von ca. EUR 500,- aus, jedoch kann daraus keine berufliche Integration, auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Arbeitsvorvertrages, welche zur Sicherung seines Lebensunterhaltes dient, erkannt werden. Es mangelt an der konkreten Bezeichnung seiner sozialen Kontakte und widerspricht die Behauptung der sprachlichen Integration offensichtlich den Tatsachen: in der niederschriftlichen Einvernahme hat der BF zu seinen Deutschkenntnissen angegeben, dass er "vorhabe, einen Deutschkurs zu besuchen", wonach davon auszugehen ist, dass eine Aneignung von Deutschkenntnissen bisher nicht erfolgt ist.2.
- In der Beschwerdefrist wurde es unterlassen, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten, gegen die Integration sprechenden Gründe substantiiert und konkret einzugehen. Die Beschwerde beschränkt sich auf die allgemeine Aussage, dass aus den vorgelegten Unterlagen eine soziale, sprachliche und berufliche Integration des BF bescheinigt sei. Zwar gehe man wie unter Punkt römisch zwei.2.
- von einem monatlichen Einkommen von ca. EUR 500,- aus, jedoch kann daraus keine berufliche Integration, auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Arbeitsvorvertrages, welche zur Sicherung seines Lebensunterhaltes dient, erkannt werden. Es mangelt an der konkreten Bezeichnung seiner sozialen Kontakte und widerspricht die Behauptung der sprachlichen Integration offensichtlich den Tatsachen: in der niederschriftlichen Einvernahme hat der BF zu seinen Deutschkenntnissen angegeben, dass er "vorhabe, einen Deutschkurs zu besuchen", wonach davon auszugehen ist, dass eine Aneignung von Deutschkenntnissen bisher nicht erfolgt ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Bescheid nicht die Glaubwürdigkeit des BF in Frage gestellt und wurden konkrete, auf das persönliche Vorbingen des BF eingehende Feststellungen getroffen. Dem BF wurde durch ausführliche Fragestellungen des BFA die Möglichkeit gegeben, sein Familien- und Privatleben zu erläutern und dadurch eine allfällige Integration zu begründen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 wird Folgendes normiert:
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.""Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." § 52 Abs. 3 FPG lautet wie folgt:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet wie folgt: "Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird."Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: "Art. 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.""Art". 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." 3.2.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.2.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017) 3.2.3 Abwägung im gegenständlichen Fall 3.2.3.
- Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. 3.2.3.
- Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im XXXX beträgt nun fast 8 Jahre und ist deshalb im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme ein Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben vorliegt.3.2.3.
- Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im römisch 40 beträgt nun fast 8 Jahre und ist deshalb im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme ein Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben vorliegt. Dieser Eingriff ist jedoch iSd in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig):Dieser Eingriff ist jedoch iSd in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig): Hinsichtlich der achtjährigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist zunächst zu bemerken, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens von XXXX bis XXXX dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.Hinsichtlich der achtjährigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist zunächst zu bemerken, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens von römisch 40 bis römisch 40 dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Zudem hält er sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens vom XXXX – und sohin seit 6,5 Jahren – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.) Das BVwG verkennt nicht, dass das eingeleitete Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bisher negativ verlief und dieser Umstand nicht dem BF allein angelastet werden kann. Jedoch wurde die in der Beschwerdeschrift genannte Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX, vom BF erst mit Antrag vomXXXX vorgelegt und wurde in der mit dem BF am XXXXund XXXX aufgenommenen Niederschrift davor behauptet, keine Dokumente aus Indien zu besitzen. Es sind keine Hinderungsgründe hervorgekommen, welche es dem BF nicht möglich gemacht hätte bzw. für diesen nicht zumutbar gewesen wäre, dieses Dokument schon früher beizuschaffen bzw. dem BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorzulegen.Zudem hält er sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens vom römisch 40 – und sohin seit 6,5 Jahren – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG E 121.) Das BVwG verkennt nicht, dass das eingeleitete Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bisher negativ verlief und dieser Umstand nicht dem BF allein angelastet werden kann. Jedoch wurde die in der Beschwerdeschrift genannte Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 , vom BF erst mit Antrag vomXXXX vorgelegt und wurde in der mit dem BF am XXXXund römisch 40 aufgenommenen Niederschrift davor behauptet, keine Dokumente aus Indien zu besitzen. Es sind keine Hinderungsgründe hervorgekommen, welche es dem BF nicht möglich gemacht hätte bzw. für diesen nicht zumutbar gewesen wäre, dieses Dokument schon früher beizuschaffen bzw. dem BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorzulegen. Unabhängig von den Umständen des langjährigen Aufenthaltes des BF sind im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen, die das gewichtige öffentliche Interesse überwiegen könnten: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ca. EUR 500,- monatlich verdient, kann, unabhängig von der Frage, ob der BF über eine arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung verfügt, in der Tätigkeit als Zeitungszusteller, selbst dann wenn der BF damit seinen Lebensunterhalt ausreichend bestreiten könnte, keine Tätigkeit erblickt werden, die als entscheidungserhebliche berufliche Integration anzusehen ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0042). Darüber hinaus kann auf Grund des monatlichen Einkommens unter Berücksichtigung der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, als dieses weit unter den in § 293 ASVG vorgesehen Richtsatz liegt.Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ca. EUR 500,- monatlich verdient, kann, unabhängig von der Frage, ob der BF über eine arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung verfügt, in der Tätigkeit als Zeitungszusteller, selbst dann wenn der BF damit seinen Lebensunterhalt ausreichend bestreiten könnte, keine Tätigkeit erblickt werden, die als entscheidungserhebliche berufliche Integration anzusehen ist vergleiche VwGH 17.04.2013, 2013/22/0042). Darüber hinaus kann auf Grund des monatlichen Einkommens unter Berücksichtigung der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, als dieses weit unter den in Paragraph 293, ASVG vorgesehen Richtsatz liegt. Unabhängig davon verfügt der BF über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, als die Einvernahme vor dem BFA am XXXX im Beisein eines Dolmetschers geführt werden musste. Zudem räumte der BF, in der mit diesen aufgenommenen Niederschrift selbst ein, dass er vorhabe mit einem Deutschkurs zu beginnen. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass der BF an Kursen oder weiterbildenden Veranstaltungen teilnimmt, als dies von ihm explizit verneint wurde und er weder in einem Verein oder sonstigen Einrichtung tätig oder ehrenamtlich aktiv ist, was weder vom BFV noch vom BF selbst behauptet wurde.Unabhängig davon verfügt der BF über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, als die Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers geführt werden musste. Zudem räumte der BF, in der mit diesen aufgenommenen Niederschrift selbst ein, dass er vorhabe mit einem Deutschkurs zu beginnen. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass der BF an Kursen oder weiterbildenden Veranstaltungen teilnimmt, als dies von ihm explizit verneint wurde und er weder in einem Verein oder sonstigen Einrichtung tätig oder ehrenamtlich aktiv ist, was weder vom BFV noch vom BF selbst behauptet wurde. Der BF konnte keine konkreten und intensiven sozialen Kontakte geltend machen und hat auch sonst keine integrativen Schritte gesetzt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF kein oder nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Daran ändert auch die Vorlage eines Arbeitsvorvertrages vom 13.04.2016 nichts (vgl. vom 17.04.2013, Zl. 2013/22/0042). Die Schutzwürdigkeit seines sehr schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er dort sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht, seine Familienangehörigen noch in Indien leben und er zu diesen auch Kontakt hält.Der BF konnte keine konkreten und intensiven sozialen Kontakte geltend machen und hat auch sonst keine integrativen Schritte gesetzt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF kein oder nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Daran ändert auch die Vorlage eines Arbeitsvorvertrages vom 13.04.2016 nichts vergleiche vom 17.04.2013, Zl. 2013/22/0042). Die Schutzwürdigkeit seines sehr schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er dort sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht, seine Familienangehörigen noch in Indien leben und er zu diesen auch Kontakt hält. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens und hält sich seit nunmehr 6,5 Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Die Dauer des Verfahrens überstieg auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines insgesamt sehr schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, wie auch bereits oben ausgeführt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste, dies insbesondere seit dem rechtkräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens, der bereits 6,5 Jahre zurückliegt und sich seit dem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Davor durfte sich der BF nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Umso mehr muss dies für Integrationsschritte gelten, die jemand erst in dem Zeitraum tätigte, in dem er sich nach negativem Verfahrensabschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, soweit im gegenständlichen Fall von Integrationsschritten überhaupt die Sprache sein kann.Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines insgesamt sehr schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, wie auch bereits oben ausgeführt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste, dies insbesondere seit dem rechtkräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens, der bereits 6,5 Jahre zurückliegt und sich seit dem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Davor durfte sich der BF nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Umso mehr muss dies für Integrationsschritte gelten, die jemand erst in dem Zeitraum tätigte, in dem er sich nach negativem Verfahrensabschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, soweit im gegenständlichen Fall von Integrationsschritten überhaupt die Sprache sein kann. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich (vgl. dazu abermals zur gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich vergleiche dazu abermals zur gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist folglich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist folglich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar und ist daher zulässig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und ist daher zulässig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. 3.2.3.
- Hinsichtlich des in der Beschwerde angesprochenen Hinweises auf die Anerkennung des BF als Geduldeten kann auf die Entscheidung des VwGH vom
- April 2013, 2013/22/0042 verwiesen werden, wonach die Unmöglichkeit, Reisedokumente für die Heimreise zu erhalten, in Ansehung des Einflusses öffentlicher Interessen im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. (vgl. auch VwGH vom
- November 2012, 2011/22/0078).3.2.3.
- Hinsichtlich des in der Beschwerde angesprochenen Hinweises auf die Anerkennung des BF als Geduldeten kann auf die Entscheidung des VwGH vom
- April 2013, 2013/22/0042 verwiesen werden, wonach die Unmöglichkeit, Reisedokumente für die Heimreise zu erhalten, in Ansehung des Einflusses öffentlicher Interessen im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. vergleiche auch VwGH vom
- November 2012, 2011/22/0078). 3.2.3.
- Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine daraus resultierende unrichtige rechtliche Beurteilung kann nicht erkannt werden. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, gab das BFA dem BF durch ausführliche Fragestellung die Möglichkeit, sein Vorbringen zu erläutern. Aufgrund der vom BF gemachten Angaben kam das BFA zur im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Entscheidung, welche wie oben dargetan auf einer schlüssigen Beweiswürdigung und richtigen rechtlichen Beurteilung beruht. 3.2.3.
- Die in der Beschwerde verwendete Argumentation, dass es nicht stimme, dass der BF seinen Aufenthalt "überhaupt nicht" genützt hätte, sich in Österreich zu integrieren, ist eine Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei einem über zehnjährigen Aufenthalt von einer Integration grundsätzlich auszugehen sei, außer der Fremde hätte die Zeit überhaupt nicht zur Integration genützt. Mangels der in der Rechtsprechung vorausgesetzten Aufenthaltsdauer findet diese Judikatur im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung. 3.
- Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.3.1
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.1
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
- Das Vorliegen eines Sachverhaltes iSd. § 50 Abs. 1 und 2 FPG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX rechtskräftig verneint.3.3.
- Das Vorliegen eines Sachverhaltes iSd. Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 rechtskräftig verneint. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben - so haben sich nach seinem Vorbringen und den dem angefochtenen Bescheid wie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation demgegenüber erheblich geändert. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben - so haben sich nach seinem Vorbringen und den dem angefochtenen Bescheid wie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation demgegenüber erheblich geändert. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des nach Indien ist daher zulässig. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände. Die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände. Die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: 3.5.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn dieGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.5.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.5.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Integrationsschritte des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens des BFA getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.5. zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).3.5.
- Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Integrationsschritte des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens des BFA getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
- zu verweisen vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W124.2137293.1.00