4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte erstmalig am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (kurz: VOG).Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte erstmalig am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (kurz: VOG). Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX sexuell missbraucht, gemobbt und am Körper verletzt worden sei.Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von römisch 40 sexuell missbraucht, gemobbt und am Körper verletzt worden sei. Die zum Tatzeitpunkt minderjährigen Täter wurden wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
GB (Körperverletzung, schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, pornographische Darstellung Minderjähriger) zu jeweils unterschiedlich hohen Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.Die zum Tatzeitpunkt minderjährigen Täter wurden wegen der Vergehen bzw. Verbrechen
Paragraphen 83, Absatz eins, 206, Absatz 3 und 207 a Absatz eins, StGB (Körperverletzung, schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, pornographische Darstellung Minderjähriger) zu jeweils unterschiedlich hohen Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben vom 12.10.2016 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör
3 AVG ein und teilte ihr in diesem Schreiben mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach § 2 Z 10 VOG (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld)
1 VOG nicht vorliegen, da Leistungen nach § 2 VOG nur erbracht werden dürfen, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Sie könne dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen.Mit Schreiben vom 12.10.2016 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein und teilte ihr in diesem Schreiben mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, VOG (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld)
Paragraph 10, Absatz eins, VOG nicht vorliegen, da Leistungen nach Paragraph 2, VOG nur erbracht werden dürfen, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Sie könne dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen. Es langte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag vom XXXX auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag vom römisch 40 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
1 VOG in der Fassung des BGBl. I. Nr. 58/2013 Leistungen nach § 2 leg. cit. nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1 VOG) gestellt werde.
Vm § 2 Z 10 VOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Anm: trag mit 01.04.2013 in Kraft) beginne.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 58 aus 2013, Leistungen nach Paragraph 2, leg. cit. nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins, VOG) gestellt werde.
Paragraph 16, Absatz 13, sei Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 10, VOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anmerkung, trag mit 01.04.2013 in Kraft) beginne. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die in der Zeit von XXXX vorsätzlich schwer am Körper verletzt worden sei. Der Fristenlauf für die Antragstellung habe am 01.04.2013 begonnen. Die Anspruchsvoraussetzungen
Vm § 16 Abs. 13 VOG liegen nicht vor, da die Antragstellung erst amXXXX erfolgt sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die in der Zeit von römisch 40 vorsätzlich schwer am Körper verletzt worden sei. Der Fristenlauf für die Antragstellung habe am 01.04.2013 begonnen. Die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 10, Absatz eins, VOG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 13, VOG liegen nicht vor, da die Antragstellung erst amXXXX erfolgt sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass ihr ein Betrag von zumindest € 4.000,00 an pauschalem Schmerzengeld zuzusprechen sei. Richtig sei, dass die schweren Körperverletzungen im Dezember 2013 stattgefunden haben. Zum Tatzeitpunkt sei die Beschwerdeführerin minderjährig gewesen und sei es immer noch. Die in § 10 Abs. 1 VOG genannte Frist beginne für Minderjährige erst ab deren Volljährigkeit zu laufen. Es entspräche nicht den Absichten des Gesetzgebers, wenn Minderjährige ihre Ansprüche dadurch verlieren, dass ihre gesetzlichen Vertreter nicht rechtzeitig einen Antrag einreichen. Der Mutter der Beschwerdeführerin seien die Fristen nach dem VOG auch nicht bekannt gewesen. Zudem müsse von einer Hemmung der Verjährung
ABGB ausgegangen werden.Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass ihr ein Betrag von zumindest € 4.000,00 an pauschalem Schmerzengeld zuzusprechen sei. Richtig sei, dass die schweren Körperverletzungen im Dezember 2013 stattgefunden haben. Zum Tatzeitpunkt sei die Beschwerdeführerin minderjährig gewesen und sei es immer noch. Die in Paragraph 10, Absatz eins, VOG genannte Frist beginne für Minderjährige erst ab deren Volljährigkeit zu laufen. Es entspräche nicht den Absichten des Gesetzgebers, wenn Minderjährige ihre Ansprüche dadurch verlieren, dass ihre gesetzlichen Vertreter nicht rechtzeitig einen Antrag einreichen. Der Mutter der Beschwerdeführerin seien die Fristen nach dem VOG auch nicht bekannt gewesen. Zudem müsse von einer Hemmung der Verjährung
Paragraph 1494, ABGB ausgegangen werden. Mit Schreiben vom 20.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2016 eingelangt, hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Mit Schreiben vom 20.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2016 eingelangt, hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
5 unterliegen keiner Frist.Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der Frist gestellt, so sind Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. Inkrafttreten § 16 Abs. 13Paragraph 16, Absatz 13 Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit
Anspruchsbegründend führte sie die im XXXX getätigten strafbaren Handlungen an.Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin, am römisch 40 einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph 2, Ziffer 10, VOG gestellt. Anspruchsbegründend führte sie die im römisch 40 getätigten strafbaren Handlungen an.
1 VOG sind Anträge auf Leistungen nach § 2 VOG binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu stellen.
Paragraph 10, Absatz eins, VOG sind Anträge auf Leistungen nach Paragraph 2, VOG binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu stellen. Die Begründung der Behörde, wonach der Antrag als verfristet gilt, weil die zweijährige Frist
13 VOG mit 01.04.2013 zu laufen begonnen hätte und der Antrag erst am XXXX gestellt wurde, ist verfehlt, da dies nur für Anträge auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BGBl. I. Nr. 58/2013 gilt.Die Begründung der Behörde, wonach der Antrag als verfristet gilt, weil die zweijährige Frist
Paragraph 16, Absatz 13, VOG mit 01.04.2013 zu laufen begonnen hätte und der Antrag erst am römisch 40 gestellt wurde, ist verfehlt, da dies nur für Anträge auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 58 aus 2013, gilt. Im gegenständlichen Fall begann die Zwei-Jahres-Frist mit Eintritt der Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung im XXXX.Im gegenständlichen Fall begann die Zwei-Jahres-Frist mit Eintritt der Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung im römisch 40 . Insgesamt kommt man aber dennoch zum gleichen Ergebnis wie die erstinstanzliche Behörde, nämlich, dass der Antrag zu spät eingebracht wurde und deshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach Fristen nach dem Verbrechensopfergesetz erst mit Erreichen der Volljährigkeit zu laufen beginnen, ist entgegenzuhalten, dass es an einer diesbezüglich entsprechend gesetzlich geregelten Bestimmung fehlt. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Frist nach dem Verbrechensopfergesetzt sei durch die Bestimmung des § 1494 ABGB gehemmt, ist verfehlt, da die Bestimmungen des ABGB nicht auf das VOG anzuwenden sind.Das Vorbringen in der Beschwerde, die Frist nach dem Verbrechensopfergesetzt sei durch die Bestimmung des Paragraph 1494, ABGB gehemmt, ist verfehlt, da die Bestimmungen des ABGB nicht auf das VOG anzuwenden sind. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung. Die Beschwerdeführerin hat hierzu bereits im Antrag alle erforderlichen Angaben gemacht und konnten diese durch die Einsicht in den Strafakt auch bestätigt werden, weshalb eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Weiters stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung. Die Beschwerdeführerin hat hierzu bereits im Antrag alle erforderlichen Angaben gemacht und konnten diese durch die Einsicht in den Strafakt auch bestätigt werden, weshalb eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Weiters stehen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in ihrer Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Es fehlt zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2143002.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.