RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW167 2136070-1 SpruchW167 2136070-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Über Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat das AMS mit Bescheid vom 20.05.2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 14,15 und 39a in Verbindung mit §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Zuerkennung des Übergangsgeldes ab 05.05.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft nicht gebührt. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin erfülle weder die Anwartschaft gemäß §§ 14 bzw. 15 AlVG noch die Anwartschaft gemäß § 39a Absatz 3 AlVG.
- Über Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat das AMS mit Bescheid vom 20.05.2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 14,,15 und 39a in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Zuerkennung des Übergangsgeldes ab 05.05.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft nicht gebührt. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin erfülle weder die Anwartschaft gemäß Paragraphen 14, bzw. 15 AlVG noch die Anwartschaft gemäß Paragraph 39 a, Absatz 3 AlVG.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie erfülle die Anwartschaft durch Erstreckung der Kindererziehungszeiten (1 Kind). In einer Beschwerde-Ergänzung führte sie aus, dass das AMS die Ablehnung damit begründet habe, dass sie im fraglichen Zeitraum 06.09.1989 bis 05.08.2015 statt 5.460 Tage nur 4.560 Tage Anwartschaft aufweisen würde. Für sie sei weder ersichtlich, wie das AMS auf den fraglichen Zeitraum komme, noch sei für sie erkennbar, wie das AMS die 4.560 Tage berechnet habe. Vor der Geburt ihres Kindes am XXXX1980 habe sie fast 5 Jahre und danach bis ins Jahr 2004 insgesamt noch mal zusätzlich deutlich mehr als 15 Jahre gearbeitet. Es sei ihr also nicht verständlich, wieso sie die erforderlichen 15 Jahre nicht aufweisen sollte. Sie gehe davon aus, dass sie die Leistungsvoraussetzungen für einen Übergangsgeldbezug erfülle.
- Mit Schreiben vom 28.07.2016 hat das AMS der Beschwerdeführerin die rechtlichen Bestimmungen und die zugrunde gelegten Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Darüber hinaus wurde Schritt für Schritt erläutert, wie die erstreckte Rahmenfrist berechnet wurde und wie die Anzahl der Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten berechnet wurden.
- Am Tag nach dem Ende der Frist für die Stellungnahme meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim AMS. Laut Aktenvermerk wurde ihr der Sachverhalt nochmals erklärt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Berechnungsweise zu verstehen, fände aber die gesetzliche Bestimmung für sie unpassend.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2016 wies das AMS die Beschwerde ab. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges führte das AMS in rechtlicher Hinsicht aus, dass die erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten für den Bezug von Übergangsgeld trotz neuerlicher Prüfung im Beschwerdevorentscheidungsverfahren und Erstreckung der Rahmenfrist durch Kindererziehungszeiten nicht vorlägen.
- Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Vorlageantrag, den sie wie folgt begründete: Als Gründe für die Rechtswidrigkeit führte sie an, dass sie 483 Versicherungsmonate, davon 259 Monate Erwerbstätigkeit habe. Wäre sie bei ihrem Kind in den 15 Jahren länger als 334 Tage zu Hause gewesen, würde sie Übergangsgeld bekommen. Hätte sie nur die letzten 24 Monate vor Geltendmachung 52 Wochen gearbeitet, würde sie Übergangsgeld bekommen.
- Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme des AMS übermittelt. Sie führte dazu aus, sie sei seit September 1975 durchgehend versichert gewesen (Unterbrechung innerhalb der 15 Jahre Kindererziehungszeiten bis zum 02.02.1995: 02/1980 bis 10/1984 [57 Monate], 10/1992 bis 03/1993 [6 Monate], 10/1993 bis 02/1994 [5 Monate], also 68 Monate = 5 Jahre 8 Monate). Sie habe in den letzten 25 Jahren vor dem Stichtag 05.08.2015 leider die letzten Jahre ab 06/2004 keine Arbeit mehr bekommen, daher sei sie in den 25 Jahren statt 10 Jahre ca. 11 Jahre plus 2 Monate ohne Arbeit. Dieses 1 Jahr plus 2 Monate müsse doch durch Anrechnung der Kindererziehungszeit von 5 Jahren plus 8 Monate gedeckt sein. Sie habe die Zeiten für die vorzeitige Pension zusammen, aber fürs Übergang nicht. Sie könne dies daher nicht verstehen. Sie gehe davon aus, dass sie die Voraussetzungen fürs Übergangsgeld erfülle und bitte daher um eine nochmalige Überprüfung und um eine positive Entscheidung.
- Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme des AMS übermittelt. Sie führte dazu aus, sie sei seit September 1975 durchgehend versichert gewesen (Unterbrechung innerhalb der 15 Jahre Kindererziehungszeiten bis zum 02.02.1995: 02 aus 1980, bis 10 aus 1984, [57 Monate], 10 aus 1992, bis 03 aus 1993, [6 Monate], 10 aus 1993, bis 02 aus 1994, [5 Monate], also 68 Monate = 5 Jahre 8 Monate). Sie habe in den letzten 25 Jahren vor dem Stichtag 05.08.2015 leider die letzten Jahre ab 06 aus 2004, keine Arbeit mehr bekommen, daher sei sie in den 25 Jahren statt 10 Jahre ca. 11 Jahre plus 2 Monate ohne Arbeit. Dieses 1 Jahr plus 2 Monate müsse doch durch Anrechnung der Kindererziehungszeit von 5 Jahren plus 8 Monate gedeckt sein. Sie habe die Zeiten für die vorzeitige Pension zusammen, aber fürs Übergang nicht. Sie könne dies daher nicht verstehen. Sie gehe davon aus, dass sie die Voraussetzungen fürs Übergangsgeld erfülle und bitte daher um eine nochmalige Überprüfung und um eine positive Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX1957 geboren und hat ein am XXXX.1980 geborenes Kind.Die Beschwerdeführerin ist am XXXX1957 geboren und hat ein am römisch 40 .1980 geborenes Kind. Die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 Notstandshilfe beantragt. Diese wurde ihr zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat folgende verfahrensrelevanten Versicherungszeiten erworben: XXXX: Wochengeld XXXX02.1980: Lebendgeburt XXXX bis 29.02.1984: Kindererziehungrömisch 40 bis 29.02.1984: Kindererziehung 15.10.1984 bis 30.09.1992: Angestellte bei XXXX, 2.908 Tage15.10.1984 bis 30.09.1992: Angestellte bei römisch 40 , 2.908 Tage (davon 06.09.1989 bis 30.09.1992: Angestellte bei XXXX, 1.121 Tage)(davon 06.09.1989 bis 30.09.1992: Angestellte bei römisch 40 , 1.121 Tage) 01.101992 bis 01.11.1992: UE/UA 01.10.1992 bis 31.03.1993: Arbeitssuche 01.10.1993 bis 31.03.1993: ALG 01.04.1993 bis 30.09.1993: als Angestelltere bei XXXX, 183 Tage01.04.1993 bis 30.09.1993: als Angestelltere bei römisch 40 , 183 Tage 01.10.1993 bis 28.02.1994: Arbeitssuche 01.10.1993 bis 28.02.1994: ALG 01.03.1994 bis 31.12.1996: Angestellter bei XXXX, 1.037 Tage01.03.1994 bis 31.12.1996: Angestellter bei römisch 40 , 1.037 Tage 01.01.1997 bis 29.01.1997: UA/ÜE pflichtv bei XXXX, 29 Tage01.01.1997 bis 29.01.1997: UA/ÜE pflichtv bei römisch 40 , 29 Tage 25.08.1997 bis 31.08.1997: Angestellte bei XXXX, 7 Tage25.08.1997 bis 31.08.1997: Angestellte bei römisch 40 , 7 Tage 24.03.1998 bis 30.03.1998: Angestellter bei XXXX, 7 Tage24.03.1998 bis 30.03.1998: Angestellter bei römisch 40 , 7 Tage 31.03.1998 bis 31.03.1998: UA/UE pflichtv bei XXXX, 1 Tag31.03.1998 bis 31.03.1998: UA/UE pflichtv bei römisch 40 , 1 Tag 15.06.1998 bis 31.05.2000: Angestellte bei XXXX, 717 Tage15.06.1998 bis 31.05.2000: Angestellte bei römisch 40 , 717 Tage 01.06.2000 bis 13.07.2000, UA/UE pflichtv bei XXXX, 43 Tage01.06.2000 bis 13.07.2000, UA/UE pflichtv bei römisch 40 , 43 Tage 01.06.2000 bis 31.03.2004, Angestellte bei XXXX, 1.357 Tage01.06.2000 bis 31.03.2004, Angestellte bei römisch 40 , 1.357 Tage 01.04.2004 bis 28.05.2004, UA/UE pflichtv bei XXXX, 58 Tage01.04.2004 bis 28.05.2004, UA/UE pflichtv bei römisch 40 , 58 Tage Seitdem liegen keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mehr vor. Die Beschwerdeführerin war arbeitssuchend gemeldet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS (insbesondere dem Auszug der Versicherungszeiten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerdeführerin einen aktuellen ZMR-Auszug eingeholt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dass der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, da die Beschwerdeführerin insbesondere die im Hauptverband gespeicherten Versicherungszeiten weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren bestritten hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
- c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
- d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
- f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland [ ] 2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; [ ]
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
- nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; [ ]
(7)Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(7)Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden. [ ] Übergangsgeld § 39a.
(1)Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.Paragraph 39 a,
(1)Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, (allenfalls mit Ausnahme des Absatz 3, Litera f,) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (Paragraph 38 b, AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,) müssen. Während dieser Zeit sind Paragraph 49, (Kontrollmeldungen) und Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
(2)Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.
(3)Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.
(3)Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.
(4)§ 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
(4)Paragraph 23, (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
(5)Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.
(5)Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt Paragraph 19, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.
(6)Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.
(7)Für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erst nach 2010 erfüllen, gelten die Abs. 1 bis 6 ab Erreichung folgenden Mindestalters
(7)Für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, erst nach 2010 erfüllen, gelten die Absatz eins bis 6 ab Erreichung folgenden Mindestalters
- im Jänner bis April 2011 für Frauen 56 Jahre 9 Monate und für Männer 61 Jahre 9 Monate,
- im Mai bis August 2011 für Frauen 57 Jahre und für Männer 62 Jahre,
- im September bis Dezember 2011 für Frauen 57 Jahre 3 Monate und für Männer 62 Jahre 3 Monate,
- im Jänner bis April 2012 für Frauen 57 Jahre 6 Monate und für Männer 62 Jahre 6 Monate,
- im Mai bis August 2012 für Frauen 57 Jahre 9 Monate und für Männer 62 Jahre 9 Monate,
- im September bis Dezember 2012 für Frauen 58 Jahre und für Männer 63 Jahre,
- im Jänner bis April 2013 für Frauen 58 Jahre 3 Monate und für Männer 63 Jahre 3 Monate,
- im Mai bis August 2013 für Frauen 58 Jahre 6 Monate und für Männer 63 Jahre 6 Monate,
- im September bis Dezember 2013 für Frauen 58 Jahre 9 Monate und für Männer 63 Jahre 9 Monate,
- im Jänner bis April 2014 für Frauen 59 Jahre und für Männer 64 Jahre,
- im Mai bis August 2014 für Frauen 59 Jahre 3 Monate und für Männer 64 Jahre 3 Monate,
- im September bis Dezember 2014 für Frauen 59 Jahre 6 Monate und für Männer 64 Jahre 6 Monate,
- im Jänner bis April 2015 für Frauen 59 Jahre 9 Monate und für Männer 64 Jahre 9 Monate. 3.1.
- Daraus folgt für den Beschwerdefall 3.1.2.
- Die Anwartschaft auf Übergangsgeld ist gemäß §§ 14 in Verbindung mit 15 AlVG erfüllt, wenn innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfrist zumindest 364 Tage oder bei wiederholter Geltendmachung 196 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.3.1.2.
- Die Anwartschaft auf Übergangsgeld ist gemäß Paragraphen 14, in Verbindung mit 15 AlVG erfüllt, wenn innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfrist zumindest 364 Tage oder bei wiederholter Geltendmachung 196 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Die Beschwerdeführerin weist innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfristen keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf, da sie zuletzt im Jahr 2004 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. 3.1.2.
- Gemäß § 39a Absatz 3 zweiter Satz AlVG erfüllt die Anwartschaft auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt wird.3.1.2.
- Gemäß Paragraph 39 a, Absatz 3 zweiter Satz AlVG erfüllt die Anwartschaft auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt wird. Die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin zählen zur Anwartschaft für die erforderlichen 780 Wochen (= 5.460 Tage). Anwartschaftsbegründende Zeiten können nicht gleichzeitig die Rahmenfrist erstrecken. Berechnung der erstreckten Rahmenfrist: Das Kind der Beschwerdeführerin wurde am XXXX1980 geboren. Kindererziehungszeiten können nur bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Kindes anerkannt werden, d.h im Fall der Beschwerdeführerin bis zum XXXX
- Um die Rahmenfrist von 25 Jahren zu erstrecken, verbleiben also nur die Zeiträume vom XXXX (182 Tage) und vom XXXX(151 Tage), insgesamt 333 Tage. Die ursprüngliche Rahmenfrist von 25 Jahren beginnt am XXXX. Nach Erstreckung um 333 Tage beginnt die Rahmenfrist wie bereits vom AMS festgestellt am 06.09.1989.Berechnung der erstreckten Rahmenfrist: Das Kind der Beschwerdeführerin wurde am XXXX1980 geboren. Kindererziehungszeiten können nur bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Kindes anerkannt werden, d.h im Fall der Beschwerdeführerin bis zum XXXX
- Um die Rahmenfrist von 25 Jahren zu erstrecken, verbleiben also nur die Zeiträume vom römisch 40 (182 Tage) und vom XXXX(151 Tage), insgesamt 333 Tage. Die ursprüngliche Rahmenfrist von 25 Jahren beginnt am römisch 40 . Nach Erstreckung um 333 Tage beginnt die Rahmenfrist wie bereits vom AMS festgestellt am 06.09.
- Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum (erstreckte Rahmenfrist) vom 06.09.1989 bis 05.08.2015 nur 4.560 Tage Anwartschaftszeiten erworben. 3.1.2.
- Da die Beschwerdeführerin die Anwartschaft auf Übergangsgeld weder gemäß §§ 14 in Verbindung mit 15 AlVG noch nach § 39a Absatz 3 AlVG erfüllt, hat das AMS ihren Antrag auf Übergangsgeld zu Recht abgewiesen.3.1.2.
- Da die Beschwerdeführerin die Anwartschaft auf Übergangsgeld weder gemäß Paragraphen 14, in Verbindung mit 15 AlVG noch nach Paragraph 39 a, Absatz 3 AlVG erfüllt, hat das AMS ihren Antrag auf Übergangsgeld zu Recht abgewiesen. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gegen die gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie die Zeiten für die vorzeitige Pension zusammen habe, es aber für das Übergangsgeld nicht reiche, wird darauf hingewiesen, dass dies an allenfalls unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen betreffend den vorzeitigen Pensionsantritt und die Anwartschaft auf Übergangsgeld liegen könnte. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.1.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2136070.1.00