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{'item': 'W167 2144264-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW167 2144264-1 SpruchW167 2144264-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 21.09.2016 stellte das AMS fest, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 21.09.2016 gebührt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, sondern erst am 21.09.2016 eingebracht habe.
  2. Mit Bescheid vom 21.09.2016 stellte das AMS fest, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 1 und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 21.09.2016 gebührt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, sondern erst am 21.09.2016 eingebracht habe.
  3. In der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vom Postler keinen AMS-Brief und daher auch die Nachricht über den "AMS-Termin" nicht erhalten habe. Sie legte der Beschwerde eine Bestätigung des Post-Kundenservice bei, dass ihr – im Brief nicht näher beschriebenes – Anliegen an den Post-Kundenservice weitergeleitet wurde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2016 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass das Verfahren beim AMS ein Massenverfahren sei und automationsunterstützt Mitteilungen bezüglich des Erreichens des Höchstausmaßes und damit verbunden die erforderliche Antragstellung ergingen. Die AMS-Mitarbeiter/innen seien nicht verpflichtet (und könnten dies auch gar nicht aufgrund des großen Aufwandes) ihre Kund/innen auf alle Verpflichtungen und Fristen persönlich / telefonisch im Einzelfall hinzuweisen. Darüber hinaus liege es in der Sphäre der Beschwerdeführerin, die Weitergewährung zu beantragen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliege der Beschwerdeführerin. Es hätte auch kein triftiger Grund festgestellt werden können, weshalb die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe nicht rechtzeitig geltend gemacht habe und damit einen durchgehenden Leistungsbezug gewahrt habe. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sei keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung ab dem 06.09.2016 gegeben, daher sei ab dem Tag der persönlichen Vorsprache am 21.09.2016 die Notstandshilfe zuzuerkennen. Die Regelung des § 46 AlVG sei nach der Judikatur eine abschließende, eine Kulanzlösung bzw. Nachsicht sei nicht vorgesehen. Die vorgelegte Bestätigung der Österreichischen Post AG würde daher zur Kenntnis genommen, könne aber – egal mit welchem Ergebnis – keine Änderung der Entscheidung herbeiführen. Weiters finden sich Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2016 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass das Verfahren beim AMS ein Massenverfahren sei und automationsunterstützt Mitteilungen bezüglich des Erreichens des Höchstausmaßes und damit verbunden die erforderliche Antragstellung ergingen. Die AMS-Mitarbeiter/innen seien nicht verpflichtet (und könnten dies auch gar nicht aufgrund des großen Aufwandes) ihre Kund/innen auf alle Verpflichtungen und Fristen persönlich / telefonisch im Einzelfall hinzuweisen. Darüber hinaus liege es in der Sphäre der Beschwerdeführerin, die Weitergewährung zu beantragen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliege der Beschwerdeführerin. Es hätte auch kein triftiger Grund festgestellt werden können, weshalb die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe nicht rechtzeitig geltend gemacht habe und damit einen durchgehenden Leistungsbezug gewahrt habe. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sei keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung ab dem 06.09.2016 gegeben, daher sei ab dem Tag der persönlichen Vorsprache am 21.09.2016 die Notstandshilfe zuzuerkennen. Die Regelung des Paragraph 46, AlVG sei nach der Judikatur eine abschließende, eine Kulanzlösung bzw. Nachsicht sei nicht vorgesehen. Die vorgelegte Bestätigung der Österreichischen Post AG würde daher zur Kenntnis genommen, könne aber – egal mit welchem Ergebnis – keine Änderung der Entscheidung herbeiführen. Weiters finden sich Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
  6. Der Beschwerdeführer stellte den als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass sie den Termin nicht erhalten habe und sofort eine Beschwerde bei der Post gemacht habe. Den Tagssatzzettel habe sie vergessen, weil sich auf ihren schwerkranken Sohn der auch operiert wurde konzentriert habe, dadurch sei sie den Tag übergangen. Sie habe auch mit der Bank Probleme. Sie halte ihre Termine immer brav ein.
  7. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin hat von 19.04.2016 bis 05.09.2016 Arbeitslosengeld bezogen. Am 21.09.2016 hat die Beschwerdeführerin persönlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 10.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin über Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 19.04.2016 bis 05.09.2016 informiert. Beigefügt waren diesem Schreiben "Wichtige Hinweise!", aus welchem unter "Leistungsende" hervorgeht, dass die Weitergewährung einer Leistung – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgt. 1.
  11. Mit Schreiben vom 25.08.2016 hat das AMS die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 05.09.2016 befristet ist, eine neuerliche Antragstellung erforderlich ist und eine Kontaktaufnahme mit dem AMS spätestens am 06.09.2016 erforderlich ist. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht erhalten.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerdeführerin eine aktuelle ZMR-Auskunft eingeholt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dass der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  15. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG 1977): § 17 Absatz 1 AlVG bestimmt:Paragraph 17, Absatz 1 AlVG bestimmt: "Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  16. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  17. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.""Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  18. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  19. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat." § 17 Absatz 4 AlVG bestimmt:Paragraph 17, Absatz 4 AlVG bestimmt: "Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." § 46 Absatz 1 AlVG bestimmt:Paragraph 46, Absatz 1 AlVG bestimmt: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind." Diese Bestimmungen sind gemäß §§ 38 bzw. 58 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraphen 38, bzw. 58 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.1.
  20. Judikatur: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  21. Lfg.) § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  22. Dezember 2001, 97/08/0428). (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052)Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  23. Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  24. Dezember 2001, 97/08/0428). (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen bei fehlerhafter oder verspäteter Antragstellung und schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, dort mit dem Zusatz, dass ein Arbeitsloser in Fällen einer schuldhaft unrichtig erteilten Auskunft allfällige Amtshaftungsansprüche geltend machen muss).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen bei fehlerhafter oder verspäteter Antragstellung und schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, dort mit dem Zusatz, dass ein Arbeitsloser in Fällen einer schuldhaft unrichtig erteilten Auskunft allfällige Amtshaftungsansprüche geltend machen muss). § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Hinweis: E
  25. Februar 2011, 2007/08/0089, E
  26. Februar 2012, 2010/08/0103). (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156)Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (nunmehr Paragraph 17, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Hinweis: E
  27. Februar 2011, 2007/08/0089, E
  28. Februar 2012, 2010/08/0103). (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156) 3.1.
  29. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz
  30. Lfg. § 46 Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz
  31. Lfg. Paragraph 46, Rz 791). Die Beschwerdeführerin wurde jedenfalls mit Schreiben vom 10.05.2016 über den Zeitraum der Zuerkennung von Arbeitslosengeld (19.04.2016 bis 05.09.2016) und darüber informiert, dass die Weitergewährung einer Leistung – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgt. Die Beschwerdeführerin wurde daher vom AMS jedenfalls mit Schreiben vom 10.05.2016 über das Ende der Zuerkennung von Arbeitslosengeld und die erforderliche neuerliche Antragstellung informiert. Der neuerliche Hinweis im Schreiben vom 25.08.2016 auf das Leistungsende sowie das Erfordernis der Kontaktaufnahme mit dem AMS spätestens am 06.09.2016 ist als eine Serviceleistung des AMS anzusehen und gesetzlich nicht vorgesehen. Daher ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin dieses Schreiben erhalten hat im Beschwerdefall rechtlich nicht von Bedeutung. Die rechtzeitige Antragstellung für eine lückenlose Gewährung von Leistungen gemäß dem AlVG liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Sie hat den Antrag auf Notstandshilfe am 21.12.2015 eingebracht. Das AMS hat daher zu Recht die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt. Der Vollständigkeit halber wird betreffend § 17 Absatz 4 AlVG darauf hingewiesen, dass selbst bei Annahme eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, nach der Judikatur auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis kein Rechtsanspruch besteht.Der Vollständigkeit halber wird betreffend Paragraph 17, Absatz 4 AlVG darauf hingewiesen, dass selbst bei Annahme eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, nach der Judikatur auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis kein Rechtsanspruch besteht. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  32. Absehen von der mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, dass der Antrag auf Notstandshilfe erst am 21.09.2016 gestellt wurde. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, dass der Antrag auf Notstandshilfe erst am 21.09.2016 gestellt wurde. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. 3.
  33. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der unter 3.1.2. angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der unter 3.1.2. angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2144264.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.