GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit EUR 1875,50 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller, ein Facharzt für XXXX, wurde mit Beschluss vom XXXX, GZ. XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX
Vm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:1. Der Antragsteller, ein Facharzt für römisch 40 , wurde mit Beschluss vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , von der Gerichtsabteilung römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten: * Leidet der BF an einer Krankheit bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigung? * Wenn ja, an welcher? Handelt es sich dabei um eine lebensbedrohliche Krankheit? * Ist die Einnahme von Medikamenten notwendig? * Wenn ja, welche? * Ist eine weitere Untersuchung lebensnotwendig? * Wenn ja, welche? * Ist eine Überstellung nach XXXX mit dem Flugzeug auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers möglich?* Ist eine Überstellung nach römisch 40 mit dem Flugzeug auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers möglich? 2. Am 31.01.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht das mit 26.01.2017 datierte Gutachten des Antragstellers sowie eine aufgeschlüsselte Gebührennote ein. Darin verzeichnete er folgende Gebühren: Gebührennote für das Gutachten nach dem GebAG 1975, BGBl. 1975/136, in der Fassung des BGBl. 1989/343, des BGBl. 1994/623 und des BGBl. I 1997/140 sowie des BGBl. II 1997/407für das Gutachten nach dem GebAG 1975, BGBl. 1975/136, in der Fassung des BGBl. 1989/343, des BGBl. 1994/623 und des BGBl. römisch eins 1997/140 sowie des BGBl. römisch zwei 1997/407 Gebühr für Aktenstudium
AG-€ 44,90Gebühr für Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG-€ 44,90 Umfangreiches Gutachten (150€ pro Stunde) 6 Stunden- € 900,00 Fachspezifische Einzelleistungen Anamnese: 1 Stunde (€ 150 pro Stunde)-€ 150,00 Ruhe EKG-€ 51,00 Ergometrie-€ 101,00 Dopplerechokardiographie-€ 264,00 Sonographie Oberbauch-€ 106,00 Sonographie Nieren und Retroperitoneum-€ 106,00 Duplex-Sonographie Carotis und Vertebralis-€ 106,00 Sonographie der Schilddrüse-€ 41,00 Schreibgebühr Schreibkosten (pro Seite Urschrift € 2,00)-€ 46,00 Schreibkosten (pro Seite Durchschrift € 0,60)-€ 27,60 109 Kopien (€ 0,73 pro Kopie)-€ 79,57 Post, Telefon und andere Gebühren
AG-€ 12,00Post, Telefon und andere Gebühren
Paragraph 31, Ziffer 5, GebAG-€ 12,00 - Zwischensumme-€ 2.035,07 Umsatzsteuer-€ 407,01 Zusammen-€ 2.442,08 3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger der Pauschaltarif für Ärzte
AG zustehe sowie dass die Abfassung einer Honorarnote nicht von den zu vergütenden Schreibkosten umfasst sei. Darüber hinaus wurde der Sachverständige aufgefordert, bekanntzugeben, wie viel Zeit die Befundung der fachspezifischen Untersuchungen in Anspruch genommen habe. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger der Pauschaltarif für Ärzte
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zustehe sowie dass die Abfassung einer Honorarnote nicht von den zu vergütenden Schreibkosten umfasst sei. Darüber hinaus wurde der Sachverständige aufgefordert, bekanntzugeben, wie viel Zeit die Befundung der fachspezifischen Untersuchungen in Anspruch genommen habe. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.
AG zu erfolgen habe. Der Sachverständige habe im Rahmen seines Gutachtens sechs Erkrankungen festgestellt, welche er auch explizit angeführt habe und folgert daraus, dass ihm im Falle der Vergütung
dem Ärztetarifkatalog des § 43 GebAG sechsmal fünf Fragenkomplexe zu vergüten seien. Schließlich sei auch die Durchführung der fachspezifischen Einzelleistungen absolut erforderlich gewesen, weshalb diese auch
der autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten zu vergüten seien.5. In seiner Stellungnahme vom 22.03.2017 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen seine vormalige Gebührennote. Darüber hinaus machte er geltend, dass "[a]ufgrund der besonders hohen fachlichen Kenntnisse, die für die Erstellung von Befund und Gutachten erforderlich gewesen sind", die Berechnung der Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, GebAG zu erfolgen habe. Der Sachverständige habe im Rahmen seines Gutachtens sechs Erkrankungen festgestellt, welche er auch explizit angeführt habe und folgert daraus, dass ihm im Falle der Vergütung
dem Ärztetarifkatalog des Paragraph 43, GebAG sechsmal fünf Fragenkomplexe zu vergüten seien. Schließlich sei auch die Durchführung der fachspezifischen Einzelleistungen absolut erforderlich gewesen, weshalb diese auch
der autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten zu vergüten seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Zu A)
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG sind die Tarifposten des § 43 Abs. 1 GebAG nicht heranzuziehen, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte
AG zulässig.
Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind die Tarifposten des Paragraph 43, Absatz eins, GebAG nicht heranzuziehen, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte
Paragraph 34, Absatz eins, GebAG zulässig. Eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG ist ein schwieriges, arbeitsintensives und umfangreiches Gutachten, das nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurde und besonders ausführlich begründet ist (vergleiche RV 1724 BlgNR
dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG für die Sachverständigengruppe "Ärzte" zusteht.In dem gegenständlichen Gutachten werden die an den Sachverständigen gestellten Fragen nach entsprechenden Untersuchungen und der Befassung mit auswärtigen Befunden beantwortet. Es wurde dabei jedoch weder wissenschaftliche Literatur verwertet noch war eine kritische Prüfung bzw. eine wissenschaftliche Auseinandersetzung erforderlich, weshalb dem Sachverständigen eine Gebühr für Mühewaltung
dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG für die Sachverständigengruppe "Ärzte" zusteht. Insofern der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Mühewaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75; OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).Insofern der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Mühewaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können vergleiche ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75; OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18). Dabei ist auf den Gutachtensauftrag abzustellen, welcher im gegenständlichen Fall die Beantwortung der Themenkreise "Vorliegen einer Krankheit", "Lebensbedrohlichkeit", "Notwendige Medikamenteneinnahme", "Weitere Untersuchungen" und "Überstellung nach XXXX" vorgibt. Allein die Tatsache, dass mehrere Krankheiten vorliegen, rechtfertigt nicht eine gesonderte Honorierung für jede festgestellte Krankheit. Vor dem Hintergrund dessen, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der GerichtsabteilungXXXX somit fünf Fragenkomplexe ergeben, die vom Sachverständigen beantwortet wurden, sind diese jeweils mit dem Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu vergüten.Dabei ist auf den Gutachtensauftrag abzustellen, welcher im gegenständlichen Fall die Beantwortung der Themenkreise "Vorliegen einer Krankheit", "Lebensbedrohlichkeit", "Notwendige Medikamenteneinnahme", "Weitere Untersuchungen" und "Überstellung nach XXXX" vorgibt. Allein die Tatsache, dass mehrere Krankheiten vorliegen, rechtfertigt nicht eine gesonderte Honorierung für jede festgestellte Krankheit. Vor dem Hintergrund dessen, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der GerichtsabteilungXXXX somit fünf Fragenkomplexe ergeben, die vom Sachverständigen beantwortet wurden, sind diese jeweils mit dem Tarifsatz des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten. Zu der beantragten Gebühr für die fachspezifischen Einzelleistungen: I. Anamneserömisch eins. Anamnese Hinsichtlich des zusätzlich zu den fachspezifischen Einzelleistungen verrechneten Gebührenpostens "Anamnese und klinische Untersuchung" wird festgestellt, dass dieser bereits mit der im oben erläuterten Ärztetarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG vorgesehenen Mühewaltungsgesamtgebühr abgegolten wird, da der Ärztetarif neben der Erstellung des Gutachtens auch die Untersuchung samt Befund abdeckt und der Gebührenposten "Anamnese und klinische Untersuchung" daher nicht nochmals gesondert verrechnet werden kann.Hinsichtlich des zusätzlich zu den fachspezifischen Einzelleistungen verrechneten Gebührenpostens "Anamnese und klinische Untersuchung" wird festgestellt, dass dieser bereits mit der im oben erläuterten Ärztetarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG vorgesehenen Mühewaltungsgesamtgebühr abgegolten wird, da der Ärztetarif neben der Erstellung des Gutachtens auch die Untersuchung samt Befund abdeckt und der Gebührenposten "Anamnese und klinische Untersuchung" daher nicht nochmals gesondert verrechnet werden kann. II. Durchgeführte Untersuchungenrömisch zwei. Durchgeführte Untersuchungen
AG ist für den Fall, dass von einem in den §§ 43 bis 48 GebAG erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, diese mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
Paragraph 49, Absatz eins, GebAG ist für den Fall, dass von einem in den Paragraphen 43 bis 48 GebAG erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, diese mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
AG gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
Paragraph 34, Absatz 3, GebAG gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist: 1.-für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;1.-für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde; 2.-für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde; 3.-für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. § 34 Abs. 4 GebAG bestimmt:Paragraph 34, Absatz 4, GebAG bestimmt: "Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird." § 117b Abs. 2 Ärztegesetz normiert folgendes:Paragraph 117 b, Absatz 2, Ärztegesetz normiert folgendes: "Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
AG für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar bezieht, fest. Im Zusammenhang mit dem in § 34 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 GebAG normierten Vorrang von gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnungen berief sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 22.03.2017 auf die "Autonome Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten", welche im 2. Teil bestimmte Gebührensätze für die vom Antragsteller durchgeführten fachspezifischen Einzelleistungen vorsieht.Die Mühewaltungsgebühr des Paragraph 34, GebAG legt in Absatz 3, Ziffer 3, einen Gebührenrahmen von € 80 bis € 150, vorbehaltlich des Bestehens einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung im Rahmen welcher der Sachverständige
Paragraph 34, Absatz 4, GebAG für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar bezieht, fest. Im Zusammenhang mit dem in Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, GebAG normierten Vorrang von gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnungen berief sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 22.03.2017 auf die "Autonome Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten", welche im 2. Teil bestimmte Gebührensätze für die vom Antragsteller durchgeführten fachspezifischen Einzelleistungen vorsieht. Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen ob es sich bei der "Autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" um eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung im Sinne des § 34 Abs. 4 GebAG handelt.Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen ob es sich bei der "Autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" um eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, GebAG handelt. Das Ärztegesetz ermächtigt in § 117 Abs. 2 Z 10 die Österreichische Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich Verordnungen betreffend eine Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen zu erlassen. Auf dieser Verordnungsermächtigungs-Grundlage wurde die "Autonome Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" von der Österreichischen Ärztekammer beschlossen. Sie ist daher als gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung im Sinne des § 34 Abs. 4 GebAG zu qualifizieren (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t), weshalb dem Sachverständigen insofern Recht zu geben war, als ihm im Sinne des § 34 Abs. 4 GebAG die Vergütung der durchgeführten fachspezifischen Einzelleistungen
dem 2. Teil der "Autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" zusteht.Das Ärztegesetz ermächtigt in Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 10, die Österreichische Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich Verordnungen betreffend eine Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen zu erlassen. Auf dieser Verordnungsermächtigungs-Grundlage wurde die "Autonome Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" von der Österreichischen Ärztekammer beschlossen. Sie ist daher als gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, GebAG zu qualifizieren (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t), weshalb dem Sachverständigen insofern Recht zu geben war, als ihm im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, GebAG die Vergütung der durchgeführten fachspezifischen Einzelleistungen
dem 2. Teil der "Autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" zusteht. Zu der beantragten Gebühr für Schreibkosten:
AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
Paragraph 31, Absatz eins, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: "[...] 3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten; [...]" Das mit 26.01.2017 datierte Gutachten umfasst insgesamt 22 Seiten und wurde gemeinsam mit einer Honorarnote übermittelt, in welcher Schreibkosten sowohl für die Urschrift als auch für die Durchschriften im Ausmaß von 23 bzw. 46 Seiten geltend gemacht werden. Die Abfassung einer Honorarnote ist jedoch nicht
AG zu honorieren (vergleiche OLG Innsbruck SV 2008/3, 144; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 12 zu § 31 GebAG), weshalb die Schreibkosten lediglich im Umfang von 22 Seiten Urschrift bzw. 44 Seiten Durchschrift zu vergüten sind.Die Abfassung einer Honorarnote ist jedoch nicht
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu honorieren (vergleiche OLG Innsbruck SV 2008/3, 144; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 12 zu Paragraph 31, GebAG), weshalb die Schreibkosten lediglich im Umfang von 22 Seiten Urschrift bzw. 44 Seiten Durchschrift zu vergüten sind. Zu den in der Stellungnahme vom 22.03.2017 begehrten Mehrkosten:
AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Verzeichnet der Sachverständige im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst angegebenen Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (OLG Wien SV 2011/2, 100; siehe dazu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher,
den obigen Ausführungen zu § 38 Abs. 1 GebAG abzuweisen. Aus diesem Grund kann eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten des Antragstellers unterbleiben.Im gegenständlichen Fall übermittelte der Antragsteller mit 31.01.2017 eine Gebührennote in Höhe von € 2.442,08, welche er im Rahmen seiner Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.03.2017 auf € 4.284,90 nach oben korrigierte. Da der sich aus der nachgereichten Stellungnahme vom 22.03.2017 ergebende Mehrbetrag in Höhe von € 1842,82 gegenüber der ursprünglichen Honorarnote vom 31.01.2017 nicht innerhalb der 14-tägigen Frist nach Abschluss der Tätigkeit, und damit nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht wurde, ist der genannte Mehrbetrag
den obigen Ausführungen zu Paragraph 38, Absatz eins, GebAG abzuweisen. Aus diesem Grund kann eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten des Antragstellers unterbleiben. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Gebührennote für das Gutachten nach dem GebAG 1975, BGBl. 1975/136, in der Fassung des BGBl. 1989/343, des BGBl. 1994/623 und des BGBl. I 1997/140 sowie des BGBl. II 1997/407für das Gutachten nach dem GebAG 1975, BGBl. 1975/136, in der Fassung des BGBl. 1989/343, des BGBl. 1994/623 und des BGBl. römisch eins 1997/140 sowie des BGBl. römisch zwei 1997/407 Gebühr für Aktenstudium
AG – wie beantragt-€ 44,90Gebühr für Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG – wie beantragt-€ 44,90 Gebühr für Mühewaltung (5 Fragenkomplexe)
AG-
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG- € 581,00 Mühewaltungsgebühr für fachspezifische Einzelleistungen - Ruhe EKG - wie beantragt-€ 51,00 Ergometrie - wie beantragt-€ 101,00 Dopplerechokardiographie - wie beantragt-€ 264,00 Sonographie Oberbauch - wie beantragt-€ 106,00 Sonographie Nieren und Retroperitoneum - wie beantragt-€ 106,00 Duplex-Sonographie Carotis und Vertebralis - wie beantragt-€ 106,00 Sonographie der Schilddrüse - wie beantragt-€ 41,00 Schreibgebühr Schreibkosten (pro Seite Urschrift € 2,00)-€ 44,00 Schreibkosten (pro Seite Durchschrift € 0,60)-€ 26,40 109 Kopien (€ 0,73 pro Kopie) – wie beantragt-€ 79,57 Post, Telefon und andere Gebühren
AG – wie beantragt-€ 12,00Post, Telefon und andere Gebühren
Paragraph 31, Ziffer 5, GebAG – wie beantragt-€ 12,00 Zwischensumme-€ 1562,87 Umsatzsteuer-€ 312,57 Zusammen-€ 1875,44 Aufgerundet auf volle Cent,
2 AVG-€ 1875,50Aufgerundet auf volle Cent,
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG-€ 1875,50 Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 1875,50 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W181.2149134.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.