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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW192 2123908-1 SpruchW192 2123908-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. 16-1105688404/160249564, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. 16-1105688404/160249564, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt. Dem Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 8a und 40Dem Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraphen 8 a und 40 VwGVG iVm. mit § 52 BFA-VG keine Folge gegeben.VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 52, BFA-VG keine Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Kopie seines Reisepasses vorliegen könne, diesen jedoch in der letzten Woche verloren habe. Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben eines österreichischen Staatsbürgers vom 16.02.2016 vor, worin dieser sich als Unterstützer des Beschwerdeführers bezeichnete und ausführte, dass er diesen im Herkunftsstaat finanziell unterstützt habe. 2013 sei der Beschwerdeführer zweimal mit einem Touristenvisum beim Einschreiter zu Besuch gewesen. Nach seiner Rückkehr im September 2013 nach Gambia sei der Beschwerdeführer Repressionen ausgesetzt gewesen, er sei als homosexuell beschimpft und mehrfach von der Polizei festgehalten und körperlich misshandelt worden. Durch Geldzahlungen von Freunden aus Europa sei er freigelassen worden. Vom Februar 2014 bis Februar 2016 sei der Beschwerdeführer mit einem Studentenvisum in Österreich gewesen und habe Sprachkurse auf Niveau A1 und A2 erfolgreich absolviert. Wegen der weiteren Verschärfung der politischen Lage in Gambia und Furcht vor persönlicher Verfolgung sehe der Beschwerdeführer sich – laut diesem Schreiben vom 16.02.2016 - gezwungen, in Österreich um International Schutz anzusuchen. Aus der vorgelegten Kopie relevanter Seiten des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die österreichische Botschaft Dakar für diesen am 13.02.2014 ein Visum der Kategorie D mit Gültigkeit bis 12.06.2014 erteilt hat. Der Beschwerdeführer selbst brachte bei der Erstbefragung vor, dass er im Herkunftsstaat als homosexuell beschimpft, von der Polizei festgehalten und misshandelt und erpresst worden sei. Nur durch Geldzahlungen von Freunden aus Europa sei er freigelassen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer weitere Repressionen durch die Polizei und erwarte, dass alle von ihm Geld verlangen würden, weil er in Europa gewesen sei. In einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten E-Mail-Nachricht vom 17.02.2016 ersuchte dieser um Korrekturen im Protokoll der Erstbefragung, wonach er den Entschluss zur Ausreise 2016 und nicht wie im Protokoll festgehaltenen 2013 gefasst habe. Ergänzend brachte er vor, dass er in einem Radiointerview den amtierenden Präsidenten kritisiert habe. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 20.02.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er sei 2014 mit einem Studentenvisum nach Österreich eingereist. Im Herkunftsstaat habe er die Schule abgeschlossen und sei dann nach Österreich gegangen. Seine Eltern und sein Bruder seien verstorben und er habe keine Kontakte zu anderen Verwandten in Herkunftsstaat. Er habe im Herkunftsstaat alleine in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer stelle einen Asylantrag, weil er sich seit der Ankunft in Österreich 2014 nicht wohl gefühlt habe, zurückzugehen. Nach seiner Rückreise nach Gambia 2013 sei er von Polizeibeamten in Gambia als homosexuell bezeichnet worden, um Geld zu erpressen. Dies sei nicht zutreffend und nur geschehen, weil der Beschwerdeführer in Europa gewesen sei und man im Herkunftsstaat gewusst habe, dass der Beschwerdeführer hier Unterstützer habe. Er sei deshalb auch zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Nach dem Rückflug nach Banjul sei er zu seinem Haus gegangen und sei von vielen Menschen gefragt worden, ob er Geld habe, weil er in Europa gewesen sei. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen, weil seine Freunde gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Dies sei 2-3 Tage nach der Rückkehr gewesen. Der Beschwerdeführer sei für zwei Wochen im Gefängnis angehalten worden und aufgefordert worden, eine Kaution zu zahlen, um in Freiheit zu kommen. Der österreichische Unterstützer des Beschwerdeführers habe das geforderte Geld an einen Freund des Beschwerdeführers überwiesen und dieser sei dann freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei aber nach wie vor als homosexuell beschimpft worden. Er sei danach mit dem Touristenvisum nochmals nach Österreich gereist und habe sich dort etwa zwei Monate lang aufgehalten. Er habe in dieser Zeit ein Interview in einer Radiosendung gegeben und darin den Präsidenten von Gambia kritisiert. Dieses Interview sei auch im Internet veröffentlicht worden. Freunde des Beschwerdeführers hätten es gefunden und es sei zur Polizei gegeben worden. Danach sei der Beschwerdeführer nach Gambia zurückgekehrt und dort von Polizeibeamten erpresst worden, weil sie ihn für reich gehalten hätten. Diese hätten Geld gefordert und ihn bedroht, das Interview sonst an die Hauptpolizei zu senden und er müsse ins Gefängnis gehen. Der Beschwerdeführer sei wieder fünf Tage im Gefängnis angehalten und danach entlassen worden, wobei die Polizeibeamten sagten, dass sie bekommen hätten, was sie wollten. Die Beamten seien immer wieder gekommen und hätten den Beschwerdeführer erpresst. Er sei mehrere Monate in Gambia gewesen, bis er wieder mit dem Schülervisum nach Österreich gereist sei. Er habe das Schülervisum bei der österreichischen Botschaft Dakar erhalten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Deutschkurse gemacht und wolle Pflegehelfer werden. Zum Vorhalt, dass sein Aufenthaltstitel mit 16.02.2016 abgelaufen sei und er genau an diesem Tag den Asylantrag gestellt habe, gab an, dass er nicht die nötigen Schulnoten gehabt habe, um die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels zu verlängern und er auch nicht gut Deutsch spreche. Er habe Angst zurückzukehren. Zum Vorhalt, dass er bei seinem Antrag auf Ausstellung eines Visums in Dakar eine Bescheinigung vorgelegt habe, wonach er keine Probleme mit der Polizei in Gambia habe und nicht gesucht werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dafür zahlen habe müssen. Er sei zuletzt vom Flughafen Banjul aus Gambia wieder nach Europa geflogen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner jeweiligen legalen Ausreise keine Schwierigkeiten bei den Kontrollen gehabt. Wegen der Probleme mit der lokalen Polizeibehörde habe er sich in Gambia verstecken müssen. Am selben Tag erfolgte auch eine niederschriftliche Einvernahme des österreichischen Unterstützers des Beschwerdeführers als Zeuge. Dieser gab an, dass er ein Foto vorlegen könne, das den Beschwerdeführer bei der Polizei mit Handschellen zeige. Er habe mehrmals Geld nach Gambia überwiesen. Weiters gebe es das Radiointerview. Er könne sich erinnern, dass er die Geschäftsführerin des Senders telefonisch ersucht habe, die Veröffentlichung des Interviews vom Netz zu nehmen, damit der Beschwerdeführer keine Probleme bekomme. Es gebe das Interview mittlerweile im Netz nicht mehr. Der Unterstützer habe nur für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Jahr 2013 gebürgt. Danach sei dieser aus Eigenem gekommen und es habe keine Verpflichtungserklärung mehr gegeben. Er habe jedoch für seinen Rückflug vorgesorgt, sollte sein Schülervisum 2015 nicht mehr verlängert werden. Er legte dazu die Bestätigung einer seinerzeitigen Buchung eines Fluges für den Beschwerdeführer Wien-Dakar für den 16.02.2015 vor. Weiters brachte der Unterstützer vor, dass er seine Haftung durch die Ausreise des Beschwerdeführers als hinfällig ansehe und er eigentlich seit über einem Jahr kaum Kontakt zu ihm gehabt habe. Aus dem von der österreichischen Botschaft Dakar dem BFA vorgelegten Aktenkopien betreffend das Verfahren über die Erteilung eines Visums an den Beschwerdeführer im Jahr 2013 mit Gültigkeit vom 19.03.2013 bis 31.10.2013 geht hervor, dass der österreichische Unterstützer des Beschwerdeführers sich für diesen als Geschäftspartner zur vollen Kostenübernahme des Aufenthaltes verpflichtet hat. Aus dem Einladungsschreiben geht hervor, dass der Zweck der Reise ein Film-und Vortragsprojekt zur Völkerverständigung Österreich-Gambia sei. Aus den Unterlagen betreffend das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung-Schüler für den Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass der österreichische Unterstützer für den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2014 erklärt hat, eine kostenlose ortsübliche Unterkunft für seine Schulausbildung zur Verfügung zu stellen. In einem Schreiben vom selben Tag an die zuständige Behörde erklärte der Beschwerdeführer, dass die Aufenthalts- und Ausbildungskosten des Beschwerdeführers durch ein seitens mehrerer Personen über monatliche Daueraufträge gespeistes Sparbuch für den Beschwerdeführer garantiert würden, wobei der österreichische Unterstützer zusätzlich erklärte, für die Dauer des Schülervisum für den Differenzbetrag auf erforderliche € 484/Monat aufzukommen. Mit dem Antrag wurde auch eine Bestätigung der zentralen Polizeidienststelle des Herkunftsstaats des Beschwerdeführers vom 06.02.2014 vorgelegt, wonach dieser unbescholten sei.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung als nicht glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen nach dessen Darstellung im Jahr 2013 nach dessen erster Rückkehr aus Europa begonnen hätten. Dennoch habe er danach in Gambia gelebt, sei ein weiteres Mal nach Europa gereist und neuerlich nach Gambia zurückgekehrt, bevor er im Februar 2014 neuerlich nach Österreich gereist sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben 2014 nicht unmittelbar nach der Ausstellung des österreichischen Visums aus Senegal eingereist sondern nach Gambia zurückgekehrt und dort über den Flughafen Banjul ausgereist sei, lasse erkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Furcht vor Polizeibediensteten oder vor einer Weiterleitung eines kritischen Interviews an die Zentralpolizei seines Herkunftsstaates gehabt habe. Die Tatsache, dass ein österreichischer Unterstützer des Beschwerdeführers für diesen einen Rückflug in den Herkunftsstaat für Februar 2015 geplant und gebucht hatte, zeige ebenfalls, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Februar 2015 als möglich und zumutbar angesehen worden sei. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte die Behörde ohne nähere Begründung aus, dass festgestellt worden sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Der angefochtene Bescheid weist die im Spruch genannte (nach dem sonstigen Akteninhalt falsche) Geschäftszahl auf; die richtige lautet 16-110568830/
  4. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 16.03.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, in der wiederholt wurde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von der Polizei mit dem Vorwurf, homosexuell zu sein, erpresst worden sei. Darüber hinaus habe er in einem Radiointerview erzählt, dass der Präsident Gambias korrupt sei und es sei dieses Interview im Internet auffindbar gewesen und könne gegen ihn verwendet werden. Die Behörde hätte bei Zweifeln über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Ermittlungspflicht Ungereimtheiten oder Inkonsistenzen durch Nachfragen bestätigen oder ausschließen müssen. Nahezu die gesamte Beweiswürdigung der Behörde sei auf dem Umstand aufgebaut, dass der österreichische Unterstützer für diesen ein Rückflugticket gebucht habe. Dabei verkenne die Behörde, dass es sich um ein Rückflugticket in den Senegal und nicht nach Gambia gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, darauf im erstinstanzlichen Verfahren zu reagieren. Laut Ausführungen im angefochtenen Bescheid könne sich der verfahrensführende Referent nicht an staatsfeindliche Aussagen im Radiointerview des Beschwerdeführers, das er zufällig vor über zweieinhalb Jahren gehört habe, erinnern. Diese Feststellung könne jedoch leicht widerlegt werden. Eine Kopie des Interviews habe beschafft werden können und der Beschwerdeführer könne es bei einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die zum Beweis, dass der Beschwerdeführer sich negativ über den Präsidenten von Gambia geäußert habe, ausdrücklich beantragt werde. Da der Beschwerdeführer vom österreichischen Unterstützer in Gambia besucht und auch großzügig unterstützt worden sei, werde er von der Polizei zu Unrecht verdächtigt, homosexuell zu sein. Homosexualität sei in Gambia strafbar, werde mit mehreren Jahren Haft bestraft und die Haft werde in Länderberichten als lebensbedrohlich beschrieben. Das Beweisfoto, dass der Beschwerdeführer in Handschellen von der Polizei in Gewahrsam genommen worden sei, werde nicht ausreichend gewürdigt, sondern eher heruntergespielt. Gegen die Rückkehrentscheidung wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer Waise sei und bei einer Rückkehr mit keiner Unterstützung rechnen könne, da er als Rückkehrer aus dem reichen Europa in der Position angesehen werde, seine Freunde zu unterstützen und nicht umgekehrt. Der Beschwerdeführer versuche sich in Österreich zu integrieren, besuche regelmäßig Deutschkurse und verfüge über Unterstützung von Österreichern. In der Beschwerde wurde weiters beantragt, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, da die beigegebene Rechtberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG nicht mit Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz gleichwertig sei. Weiters wurde der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegengetreten.In der Beschwerde wurde weiters beantragt, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, da die beigegebene Rechtberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG nicht mit Verfahrenshilfe im Sinne des Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz gleichwertig sei. Weiters wurde der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegengetreten.
  5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2016 wurde der Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides mit der Begründung behoben, dass die Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht dargetan habe, dass eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers vorliege.
  6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2016 wurde der Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides mit der Begründung behoben, dass die Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht dargetan habe, dass eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers vorliege.
  7. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die betreffende Radiostation über das Radiointerview des Beschwerdeführers mit, dass dieses in einer näher bezeichneten Sendereihe am 17.04.2013 sowie am 20.11.2013 ausgestrahlt worden sei. Die Sendungsbeschreibung bzw. Ankündigung sei auf der Website des Radiosenders vom
  8. April bis ca. Ende November 2013 veröffentlicht gewesen und auf Wunsch des Beschwerdeführers vom Netz genommen worden. Die Sendung sei zusätzlich von April 2013 kurz nach der Erstausstrahlung bis ca. Ende November 2013 auf einer Internetplattform zur Verfügung gestanden und Ende November auf Wunsch des Beschwerdeführers gelöscht worden. Die laut dem Beschwerdeführer problematische Passage dauere rund 2 Minuten und 15 Sekunden und wurde dem Bundesverwaltungsgericht als Datei übermittelt. Diese lautet gemäß der hergestellten Transkription und Übersetzung wie folgt: "Sprecherin: Seit 1994 wird Gambia von Präsident Yahya JAMMEH regiert. Dieser gelangte damals durch einen unblutigen Staatsstreich an die Macht; seitdem wurde er immer wieder gewählt. Die Wahlen in Gambia wurden jedoch schon öfter von internationalen Organisationen kritisiert. Sicher ist, dass JAMMEH ein umstrittener Präsident ist. Erst im Herbst letzten Jahres ließ er – unter dem Aufschrei vieler Menschenrechtsorganisationen – acht Menschen exekutieren. Er selbst sieht sich als Wunderheiler und behauptet, durch Handauflegen Aids und Asthma heilen zu können. BF über Yahya JAMMEH: ‘ No, he is not a good president, because he only employs his own people to have good works, like his relatives and friends, whereas people who are educated and have good papers (documents) are not having work in the Gambia. And people who are normally finishing their schooling are not having any work to do. So these people need to feed their own families but they feed their own families by dealing drugs, and when he catches any person who is dealing drugs he takes him to prison for many years, so this makes life so hard. Only the women like Yaya JAMMEH in the Gambia – only the women, because he sponsors women most – in agriculture. But youths? He never sponsors youths. And there are not many schools in the Gambia, only private schools are many in the Gambia. But government schools are not many. And the government schools are more expensive. (Übersetzung: Nein, er ist kein guter Präsident, denn er beschäftigt nur seine eigenen Leute, damit diese eine gute Arbeit haben, also seine eigenen Verwandten und Freunde, währendem jene Leute, die über eine Ausbildung und gute Zeugnisse und Dokumente verfügen, keine Arbeit in Gambia finden. Und so haben die Menschen nach normalem Schulabschluss in der Regel keine Arbeit. Doch müssen diese Leute ihre Familien irgendwie ernähren. Das tun sie dann auch – allerdings dergestalt, dass sie mit Drogen handeln. Und wenn er dann jemanden beim Drogenhandel erwischt, steckt er diese Person für viele Jahre ins Gefängnis. Das genau ist es, was das Leben so schwer macht. In Gambia wird JAMMEH nur noch von den Frauen gemocht – ja, nur von den Frauen, denn diese unterstützt er finanziell in der Landwirtschaft. Aber was ist mit der Jugend? Die Jugend wird von ihm nie gefördert. Und es gibt auch nicht viele Schulen in Gambia, bloß Privatschulen gibt es viele. Öffentliche Schulen dagegen sind rar und auch noch teurer.)‘ Sprecherin: Die Tendenz JAMMEHs, seine Verwandten und Freunde in hohe Positionen zu bringen, sei – laut BF – mit ein Grund, warum viele Menschen mit Drogen handeln. Es fehle an Arbeitsplätzen. Präsident Yahya JAMMEH ist dafür bekannt, mit aller Härte gegen Drogendelikte vorzugehen. Für den Besitz von mehr als 250 Gramm Kokain oder Heroin wird man zu lebenslanger Haft verurteilt. Von Oktober 2010 bis zum April 2011 wurde man für den Besitz der gleichen Menge Drogen sogar mit dem Tode bestraft." Die dem Bundesverwaltungsgericht vor der Radiostation als Datei übermittelte angesprochene Sendung beinhaltet neben den oben zitierten Aussagen Angaben des österreichischen Unterstützers des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers. Nach Angaben des österreichischen Unterstützers habe dieser den Beschwerdeführer vor etwa zwei Jahren durch Zufall kennengelernt, indem er einen Test einer Suchfunktion in Skype durchgeführt habe und zufällig in Gambia in einem Internet-Shop gelandet sei, in welchem der Beschwerdeführer Computer geputzt habe und für einige Stunden Zugang zum Internet gehabt habe. Der Beschwerdeführer stellte dar, dass sein Vater gestorben sei, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Seither habe der Beschwerdeführer- wie zuvor sein Vater - zur Holzgewinnung im Busch gearbeitet, um seine Mutter und seinen Bruder zu versorgen, diese Tätigkeit sei jedoch später von der Regierung untersagt worden. Der Beschwerdeführer habe danach gebettelt, bis er von seinem österreichischen Unterstützers versorgt worden sei. Im November 2011 sei die Mutter des Beschwerdeführers verstorben. Es habe dieser Geld für die Kosten der Begräbniszeremonie nicht zurückzahlen können, was nach einem Gerichtsverfahren dazu geführt habe, dass er im Gefängnis angehalten worden sei. Sein österreichischer Unterstützer gab dazu an, dass der Beschwerdeführer nach Abbrechen des Kontaktes auf Betreiben des Unterstützers von der Schuldirektorin im Gefängnis gefunden worden sei. Er sei nach Geldzahlungen entlassen und danach wegen durch die schlechten Haftbedingungen erlittener gesundheitlicher Schäden in einem Krankenhaus versorgt worden. In weiterer Folge habe der österreichische Unterstützer auch die Kosten des Begräbnisses des Bruders des Beschwerdeführers getragen. Der österreichische Unterstützer habe ein kleines Grundstück gekauft, auf dem mit selbst hergestellten Ziegeln ein kleines Haus für den Beschwerdeführer gebaut werde, dass schon fast fertig sei. In der Sendung wurde dargestellt, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich im Urlaub befinde und sein Unterstützer beabsichtige, ihm eine qualifizierte Ausbildung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer wolle Arzt werden.
  9. Am 11.04.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Dabei tätigte der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (R) und die juristische Mitarbeiterin (JM) nachstehende Angaben über die im Verfahren bereits behauptete Bedrohungssituation: "R weist darauf hin, dass ein Teil der Einvernahme durch die JM durchgeführt wird. JM: Haben Sie noch Verwandte im Heimatland? BF: Nein. JM: Haben oder hatten Sie Geschwister? BF: Nein. JM: Was haben Sie für eine Schulbildung in Gambia absolviert? BF: Ich habe in Gambia eine Primaryschool und dann eine Highschool absolviert und einen Schulabschluss, ähnlich einer Matura. JM: Haben Sie sonst darüber hinaus noch eine Ausbildung in Gambia absolviert? BF: Nein. Als ich die Highschool abgeschlossen habe, habe ich ein Schülervisum beantragt. JM: Im Akt gibt es eine Bestätigung, dass Sie eine Brikama Methodist Akademy besucht haben, meinen Sie damit die Highschool? BF: Ja. JM: Waren Sie jemals in Österreich erwerbstätig? BF: Ich habe für einen Monat im Jahr 2014 beim Uniwirt gearbeitet. Ich habe dort Putztätigkeiten gemacht. JM: Haben Sie Deutschkurse absolviert? BF: Ich habe die Deutschkurse A1 und A2 erfolgreich abgeschlossen. JM: Sie sind seit April 2016 nicht mehr in der Grundversorgung, wie finanzieren Sie aktuell Ihren Aufenthalt in Österreich? BF: Frau NN1 unterstützt mich seit September 2016, sie ist meine Vermieterin und Bekannte sowie Freunde geben mir Geld, damit ich die Miete bezahlen kann. Drei Monate habe ich selber bezahlt und dann haben mir meine Freunde geholfen die Miete zu bezahlen. JM: Gibt es sonst Personen in Österreich, zu denen Sie ein besonderes Naheverhältnis haben? BF: Ich habe eine Freundin, die mir mit Lebensmitteln hilft. JM: Mit welchem Geld, leben Sie in Österreich? BF: Ich bekomme kein regelmäßiges Einkommen, werde aber von Freunden finanziell unterstützt. Manchmal bleibe ich wochenlang ohne Lebensmittel und manchmal bekomme ich Lebensmittel von den Nachbarn. JM: Leben Sie mit jemand im gemeinsamen Haushalt? BF: Nein, ich lebe alleine. JM: Sind Sie wo Vereinsmitglied? BF: Ich bin beim Fußballverein "NN2". JM: Es hat ein Sparbuch gegeben, was ist damit? BF: Das Sparbuch ist aufgebraucht. Mit dem Geld darauf habe ich seit meiner Ankunft gelebt. JM: Haben Sie noch Kontakt zu Herrn NN3 (Anm.: österr. Unterstützer des BF)l?JM: Haben Sie noch Kontakt zu Herrn NN3 Anmerkung, österr. Unterstützer des BF)l? BF: Ja. JM: Ich habe vorher nach Personen gefragt, zu welchen ein Naheverhältnis besteht und da haben Sie Herrn NN3 nicht erwähnt. BF: Ich habe Kontakt zu Herrn NN3, manchmal telefonieren oder schreiben wird. Unsere Beziehung ist nicht mehr so wie früher. JM: Warum ist Ihre Beziehung nicht mehr so wie früher? BF: Wir wohnen nicht mehr am selben Ort. Er arbeitet jetzt im Parlament. JM: Herr NN3 hat damals auch schon im Parlament gearbeitet, was ist jetzt anders? BF: Als ich zuerst in Österreich ankam habe ich bei ihm gewohnt. Seit 2014 wohne ich alleine. JM: Wann haben Sie bei Herrn NN3l gewohnt? BF: Im Jahr
  10. JM: Wann haben Sie Herrn NN3 zuletzt gesehen? BF: Gestern. JM: Ich habe Sie vorhin gesagt wann sie sich zuletzt gesehen haben, und Sie haben gesagt sie telefonieren und schreiben. BF: Wie waren im selben Zug und haben uns nur zufällig gesehen. JM: Haben Sie miteinander geredet? BF: Ja. JM: Wie haben Sie Herrn NN3 kennen gelernt? BF: Herr NN3l kam im Jahr 2012 in den Senegal wegen einer Konferenz und dann ist er nach Gambia weitergereist wo ich ihn kennen gelernt habe. JM: Hatten Sie bevor Herr NN3 nach Gambia gekommen ist, irgendwelchen Kontakt zu Herrn NN3? BF: Nein. R: Beschreiben Sie näher die Umstände dieser Bekanntschaft, waren Sie bei der Konferenz? BF: Wir haben uns in LL1 kennen gelernt. Er ist auf der Straße spazieren gewesen und ich habe ihn gefragt, ob er jemanden braucht, der ihm die Stadt zeigt. JM: Das war der erste Kontakt mit Herrn NN3? BF: Ja. JM: Sie haben Anfang 2014 ein Schülervisum bekommen und haben dann in Österreich eine Pflegeschule besucht. Haben Sie die abgeschlossen? BF: Ja, ich war in der Pflegeschule der Caritas in Klagenfurt. JM: Haben Sie diese abgeschlossen? BF: Nein, damals war mein Deutsch zu schlecht. Dann ist mein Visum abgelaufen. JM: So schlecht kann Ihr Deutsch nach der Absolvierung der Deutschkurse nicht sein? BF: Ich konnte mit den Kollegen kommunizieren, aber in der Schule war das Niveau sehr hoch. JM: Haben Sie Zeugnisse von der Pflegeschule? BF: Ich habe versucht, zwei Mal eine bestimmte Prüfung zum Ende des Semesters zu machen, ich habe es aber beide Male nicht geschafft. Ich habe keine Zeugnisse darüber. Aber ich habe einen Erstehilfekurs besucht, aber auch darüber kein Zeugnis. JM: Das ist komisch, da Ihr Visum doch nach dem ersten Jahr verlängert wurde, das geht doch nur bei einem positiven Studienerfolg? BF: Mein Visum wurde verlängert, da man mir eine zweite Chance gegeben hat. JM: Glauben Sie, dass das Abbrechen des Kontaktes mit Herrn NN3, etwas mit dem Abbruch der Pflegeschule zu tun hat? BF: Nein, das hat damit nichts zu tun. JM: Was war dann Ihrer Meinung nach der Grund für den Abbruch des Kontaktes? BF: Das ist seit dem Zeitpunkt er begonnen hat im Parlament zu arbeiten. Wir haben einander geschrieben und wenn er Zeit findet, dann treffen wir uns. JM: In welchem Verhältnis sind Sie zu Herrn NN3 gestanden? BF: Das ist wie eine Art Familienverhältnis. JM: Ich verstehe trotzdem nicht die Gründe für den plötzlichen Kontaktabbruch, nachdem sie so ein Naheverhältnis hatten. BF: Es ist eine Frage der Zeit, er hat nicht viel Zeit. R: Herr NN3 hat Sie zwei Mal zu Besuch nach Österreich eingeladen, er hat Sie unterstützt, dass Sie das Schülervisum erhalten. Er hat Ihnen die allergünstigsten Voraussetzungen geschaffen, um diese Ausbildung in Österreich zu schaffen. Das ist Ihnen dann nicht gelungen, glauben Sie nicht, dass er dann sehr enttäuscht ist, weil Sie das nicht geschafft haben? BF: Nein, ich denke nicht, dass er irgendwie enttäuscht ist von mir. Es ist nur so, dass die deutsche Sprache zu schwer für mich als ich hierhergekommen war. R: Es ist Ihnen trotz der günstigen Voraussetzungen nicht gelungen, eine Berufsausbildung in Österreich zu machen. Haben Sie eine Vorstellung, wie Sie jemals in Österreich selbstständig Ihren Lebensunterhalt verdienen könnten? BF: Ja, ich möchte meine Ausbildung weiter machen und später als Pflegehelfer arbeiten. R: Nachdem Sie hier schon zwei Mal gescheitert sind, sind die Voraussetzungen aber nicht sehr gut. Was meinen Sie? BF: Jetzt haben sich meine Deutschkenntnisse verbessert und jetzt werde ich das schaffen. JM: Wann waren Sie das erste Mal in Österreich? Wann genau? BF: Ich kann es nicht genau sagen aber ich schätze im März
  11. JM: Sind Sie dann direkt nach Gambia zurück? BF: Der erste Aufenthalt war im März 2013, dann bin ich zurück nach Gambia und bin dann im Juni 2013 zurück nach Österreich gekommen. JM: Ist in der Zeit in Gambia etwas passiert wovon Sie uns erzählen wollen? BF: Als ich Österreich verlassen habe und nach Gambia zurückgekehrt bin, war ich glücklich, wieder in Gambia zu sein aber nach drei Tagen haben die Leute begonnen, mich der Homosexualität zu bezichtigen und manche haben mich bei der Polizei angezeigt. Sie haben gemeint ich bin Homosexuell und habe einen reichen homosexuellen europäischen Freund und so wurde ich verhaftet und in eine Zelle gebracht. JM: Welche haben Sie angezeigt? BF: Es sind Bekannte von mir gewesen, sie haben die Polizei verständigt. Ich wurde verhaftet und für zwei Wochen in eine Zelle geworfen. Ich habe zwei Wochen ohne Essen in einer Zelle verbracht. JM: Können Sie mir die Namen nennen von den Leuten, die Sie angezeigt haben? BF schreibt vier Namen auf ein Blatt das zum Akt genommen wird. JM: Wann ist die Polizei gekommen und hat Sie mitgenommen? BF: Das waren drei Tage nach meiner Ankunft in Gambia. Sie sind in der Früh gekommen. JM: Können Sie das etwas näher beschreiben? BF: Die sind in der Früh zu uns gekommen zum Haus und haben gefragt, ob ich hier wohne. Ich habe geschlafen. Sie haben gesagt, ich soll dann mitkommen ins Wachzimmer. Ich habe gesagt, ich komme direkt aus Europa. Sie haben mich drei Tage in einer Zelle gehalten und haben mir dann gesagt ich wäre Homosexuell. JM: War das der einzige Vorwurf? BF: Ja, es war nur deswegen. JM: Wie viele Polizisten sind gekommen und haben Sie mitgenommen? BF: ES waren ungefähr vier. Ich kannte einen von ihnen, die waren alle in Uniform. JM: Waren Sie im Gefängnis immer im selben Raum? BF: Ja, ich war immer in derselben Zelle. JM: Sie haben doch vorhin gesagt, Sie wären nur drei Tage in der Zelle gewesen. Ich hab das so verstanden, dass Sie dann woanders hingebracht wurden? BF: Ich wurde zuerst drei Tage gefangen gehalten in der Zelle, erst dann hat man mich geholt, und mich der Homosexualität bezichtigt. JM: Wie hat der Raum ausgesehen, in dem Sie gefangen waren? BF: Es war ein kleiner Raum, der Raum war ca. 1/10 des Verhandlungssaals. Wir waren zu Acht im Zimmer Es gab kein Bett, es gab kein Fenster. JM: Ist in der Zeit als Sie im Gefängnis waren, etwas Besonderes passiert wovon Sie uns erzählen möchten? BF: Eines Tages hat man uns herausgeholt, um zu arbeiten um Gräser zu entfernen. Ich habe einen Polizisten gefragt, warum sie mich hierher gebracht haben, ich habe nichts getan. Er hat mich geohrfeigt. JM: War das der einzige Vorfall dieser Art oder ist sonst noch etwas passiert? BF: Jeden Morgen wenn sie kamen, haben sie mich immer wieder beleidigt. JM: Haben die Polizisten sonst noch etwas gesagt? BF: Nein, es hat sich immer wieder wiederholt. JM: Erstinstanzlich haben Sie immer wieder gesagt, dass die Polizei versucht hat, Sie um Geld zu erpressen. Das haben Sie jetzt nicht gesagt. BF: Die haben mir zuerst gesagt, wenn ich ihnen 100.000 GSD bezahle, dann werden sie mich freilassen. Ich habe gesagt, dass das unmöglich ist, das Geld zu bezahlen. Ich weiß nicht, wie Herr NN3 das erfahren hat. Ich musste 3500 Dalasi bezahlen, die ich von Herrn NN3 bekommen habe. So wurde ich befreit. JM: Sie sagen, Sie wissen nicht, wie Herr NN3 das erfahren hat? Das kann ich mir auch nicht vorstellen nachdem Herr NN3 in Österreich war. BF: Das waren Bekannte von mir, die mich im Gefängnis besucht haben. Die Polizisten haben zu den Bekannten gesagt, dass ich meinen Bekannten in Europa kontaktieren soll und er 3500 Dalasi bezahlen soll, damit ich frei komme. JM: Wissen Sie, wem konkret Herr NN3 das Geld überwiesen hat damit Sie frei kommen? BF: Ich weiß es nicht. Die Bekannten haben gesagt, dass Herr NN3 einfach Geld geschickt hat. JM: Das ist für mich schwer nachvollziehbar, dass Herr NN3 nicht gewusst hat, wohin er das Geld überweisen soll. BF: Der Name des Bekannten, der Herr NN3 kontaktiert hat ist NN
  12. JM: Das ist für mich schwer nachvollziehbar, dass Sie zuerst 100.000 Dalasi bezahlen sollten und dann lassen sie Sie schon nach 3500 Dalasi frei. BF: Als sie 100.000 verlangt haben, habe ich gesagt, dass es unmöglich ist. Dann haben sie immer weniger verlangt. JM: Sie haben erstinstanzlich gesagt, dass Herr NN3 einem Freund das Geld überwiesen hat. Da müssten Sie doch den Namen kennen? BF: Der Freund der mich besucht hat, heißt NN
  13. Er hat gesagt, Herr NN3 hat Geld geschickt. Ob er es direkt an NN4 oder an die Polizisten geschickt hat, weiß ich nicht. JM: Erstinstanzlich haben Sie ausdrücklich gesagt, dass das Geld an einen Freund überwiesen wurde. Sie müssen doch wissen, an wen das Geld geschickt wurde. BF: Ich habe nicht wissen wollen, an wen das Geld geschickt wurde, ich wollte nur wissen, wer das Geld geschickt hat. Es war ein europäischer Freund. Ich glaube er hat es direkt an die Polizisten geschickt. R: Haben Sie über diese Sache jemals über die weiteren Reisen mit Herrn NN3 gesprochen, da müssen Sie doch wissen was er geschickt hat? BF: Er hat mir nicht gesagt, an wen er das Geld geschickt hat und ich habe ihn auch nicht gefragt. Ich selbst glaube aber, er hat es an einen Polizisten geschickt. R: Haben Sie über diese polizeiliche Anhaltung mit Herrn NN3 nach Ihrer Rückkehr nach Österreich gesprochen oder nicht? BF: Wir haben darüber gesprochen. R: Worüber haben sie gesprochen? BF: Wir haben über viele Dinge gesprochen, die ich hier nicht erwähnen kann. Wir haben gesprochen, dass ich verhaftet wurde, weil ich homosexuell sei. R: Sie haben beim BFA angegeben, dass für Ihre Freilassung 4000 Dalasi bezahlt wurden, heute sagen Sie, dass 3500 Dalasi bezahlt wurden. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe nicht gesagt, dass 4000 bezahlt wurden. R: Beschreiben Sie die Umstände von der Freilassung bei der Polizei, wie ist das passiert? BF: Die haben mir nur gesagt, dein "Ehemann" hat bezahlt, jetzt kannst du nachhause. R: Sie sind dann ein zweites Mal nach Österreich zu Herrn NN3 gefahren, was war der zweite Grund für diese Reise? BF: Weil die Presse hat über mich geschrieben. Die Polizei hat der Presse mitgeteilt, was Sache ist über mich. Nachdem mein Visum noch Gültigkeit hatte, habe ich ein Flugticket gekauft und bin wieder nach Österreich gekommen. R: Über solche Presseberichte haben Sie gegenüber dem BFA keine Angaben getätigt, was sagen Sie dazu? BF: Bei dem BFA hat man mir nicht genug Zeit gegeben, um darüber zu berichten. Der Referent hat mir immer wieder gesagt, dass man mich wieder zurück nachhause schicken wird. R: Wie lange hat Ihr zweiter Besuchsaufenthalt in Österreich gedauert? BF: Zwei Monate. R: Sie sind nach diesen zwei Monaten wieder nach Gambia zurückgekehrt. Das erweckt den Eindruck, dass Sie dort nichts zu befürchten hatten und dass keine nachteiligen Presseberichte erfolgt seien. BF: Bei der zweiten Rückkehr war es noch schlimmer. Da wurde mein Interview ins Internet gestellt und viele haben davon erfahren. Ich wurde ständig beleidigt und sie sagten, du kannst es dir leisten, zwei Mal im Jahr zwischen Europa und Gambia zu pendeln. Weil du die "Frau" eines Europäers bist und verschmutzt den Namen des Präsidenten. Verlasse das Land und komme nie mehr wieder. R: Sie sind nun der Frage ausgewichen. Es handelt sich um den Umstand Ihrer freiwilligen Rückkehr nach Gambia. BF: Ich war freiwillig zurück, weil ich dachte, dass sich alles beruhigt hat. JM: Als Sie das zweite Mal nach Gambia zurückgekehrt sind, ist da etwas Besonderes passiert? BF: Ich wurde verhaftet und habe vier Tage im Gefängnis verbracht. JM: Haben die Polizisten irgendetwas gesagt? BF: Es waren die Beschimpfungen das ich ein "Gay" bin. JM: Wollten die Polizisten sonst nichts von Ihnen? BF: Als die mich verhaftet haben und ins Gefängnis gebracht haben da haben sie mich auf einen Tisch gelegt und geschlagen. Dieses Mal werde ich mehr bezahlen bis sie mich freilassen. JM: Was war dann? BF: Als sie mich auf den Tisch gelegt habe, haben sie mir auf den Po geschlagen und haben mir gesagt das ist für die schlimmen Sachen. Ich habe gesagt ich werde bezahlen. Ich habe nicht bezahlt. Ich wurde aber angerufen. JM: Wo, in welchen Gefängnis waren Sie? BF: Das war dasselbe. JM: Beim erstinstanzlichen Verfahren haben Sie gesagt es waren fünf Tage im Gefängnis, heute haben Sie gesagt es waren genau vier Tage. BF: Es waren vier bis fünf Tage. JM: Erstinstanzlich haben Sie gesagt, die Polizisten sind immer wieder gekommen und haben Geld verlangt. Heute sagen Sie nur, sie haben Sie angerufen? BF: Als ich entlassen war, und zuhause war, sind sie zu mir nachhause gekommen und haben nachgefragt. Ich bin dann umgezogen und wurde dann immer angerufen. JM: Sie haben vorhin ausdrücklich gesagt, sie sind einmal nach der Freilassung gekommen und haben danach nur mehr telefonisch Geld verlangt. BF: Als ich freigelassen wurde, sind sie regelmäßig zu mir nachhause gekommen und haben Geld verlangt. Erst als ich umgezogen bin, haben sie mich angerufen. JM: Das ist ein Widerspruch zu dem, was Sie vorhin gesagt haben. Sie haben ausdrücklich gesagt, dass die Polizei nur einmal gekommen ist. BF: Sie sind nicht einmal zu mir gekommen und als ich mich versteckt habe, haben sie mich ständig angerufen. Die Polizisten und auch andere haben angerufen, um mich zu beschimpfen. JM: Wie oft waren Sie im Gefängnis im Gambia? BF: Vier Mal. JM: Ging es bei den vier Gefängnisaufenthalten immer um denselben Vorwurf? BF: Zwei Mal war es wegen der Gay Sache und den Beschimpfungen. Die anderen zwei waren wegen einem Fußballspiel. Es hat ein Fußballspiel gegeben, wir Fans haben gerauft und die Polizei ist gekommen. Das vierte Mal haben Leute gestritten und wir sind dazwischen gegangen, bis die Polizei gekommen ist. JM: Wir haben eine CD von Ihrem Radiointerview vorliegen. Darin sagen Sie, dass Sie im Gefängnis waren, weil Sie die Begräbniskosten Ihrer Mutter nicht tragen konnten. BF: Das war eine andere Sache. JM: Wir haben beim Akt auf Seite 87 ein Foto von Ihnen mit einem Polizisten. Können Sie mir sagen, wie und wann das Foto zustande gekommen ist? BF: Das war eine Erpressung. Die Polizisten haben mich bedroht, sie werden das Bild an den Europäer schicken, damit er das Geld bezahlt. JM: Anlässlich welches Gefängnisaufenthaltes ist das Foto gemacht worden? BF: Der Polizist war ein Nachbar. Es war beim zweiten Mal als ich versprochen hatte, zu bezahlen. Es ging um den Vorwurf der Homosexualität. JM: Wo haben Sie das Visum ausstellen lassen? BF: Im Senegal. JM: Wohin sind Sie hingereist nachdem Sie das Visum im Senegal erhielten? BF: Ich bin zuerst nach Banjul und dann nach Europa gereist. JM: Warum sind Sie dann zuerst nach Gambia und dann nach Europa gereist wenn es so schlimm in Gambia war? BF: Die Kontrollen beim Flughafen in Gambia sind nicht so streng. JM: Was hätten Sie bei einer Kontrolle am Flughafen im Senegal zu befürchten gehabt? BF: Es geht um die Kosten, in Gambia ist es billiger. JM: Sie haben gesagt, es wäre leichter gewesen von Gambia zu fliegen als vom Senegal. Wenn Sie von der Polizei gesucht wurden, wie ist es Ihnen dann gelungen von Gambia nach Europa zu reisen? BF: Es stehen am Flughafen nur Soldaten und keine Polizisten. JM: Warum haben Sie überhaupt, wenn die Probleme schon 2013 begonnen haben, erst 2016 einen Asylantrag in Österreich gestellt? BF: Es ist so, mein Studienvisum war abgelaufen und ich hatte Angst, nach Gambia zurückzukehren. JM: Sie haben bei der Erstbefragung gesagt, dass Sie misshandelt wurden, aber bei der Einvernahme vor dem BFA nichts von Misshandlungen erzählt. Heute aber wieder von Misshandlungen. BF: Man hat mich nicht aussprechen lassen und nicht danach gefragt. JM: Sie sind ausdrücklich am Ende der Einvernahme gefragt worden, ob Sie noch etwas sagen wollen und ob Sie Gelegenheit hatten alles zu sagen. Sie haben ausdrücklich gesagt, danke ich konnte alles sagen. BF: Die Einvernahme war wie eine Fragestellung. Ich war nervös und beängstigt. JM: Das erklärt nicht, dass Sie heute gesagt haben, Sie hatten vor dem BFA nicht genug Zeit, alles zu sagen, und damals sagten Sie, Sie konnten alles sagen. BF: Weil die beiden ersten Befragungen wurden sehr aggressiv durchgeführt und ich war sehr eingeschüchtert. Es war kein Dolmetscher dabei der meine Muttersprache spricht. R: Ich halte fest, dass die gegenwärtige Verhandlung nicht aggressiv durchgeführt wurde. BF: Bei der Verhandlung heute bin ich beruhigt und habe Zeit, mich auszudrücken. R: Bei der Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2016 ist ein Dolmetscher der Sprache Englisch beigezogen worden und Sie haben sich damit einverstanden erklärt, haben auf Nachfragen erklärt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und sie haben auch nach einer Rückübersetzung des Protokolls gesagt, alles verstanden zu haben und nichts hinzuzufügen zu haben. Weiters hat bei dieser Einvernahme auch Frau NN3 als Vertrauensperson teilgenommen und meiner Einschätzung nach zeigt auch die Gegenwart in dieser Verhandlung im Zusammenhang damit, dass die Atmosphäre später in der Beschwerde nicht kritisiert wurde, dass diese Einvernahme wohl nicht so mangelhaft durchgeführt worden sein kann, wie Sie heute behaupten. Was sagen Sie dazu? BF: Damals war ich nervös und ängstlich. Ich dachte wenn ich Kritik äußere, werde ich Probleme dadurch haben. R: Sie haben in Österreich diesen Auftritt in einer Sendung bei Radio NN5 gehabt, der im Jahr 2013 zwei Mal gesendet wurde und der bis Ende des Jahres 2013 im Internet dokumentiert war. Sie haben sich darauf berufen, dass Sie aufgrund von kritischer Äußerungen über den früheren Präsidenten Yammeh Verfolgungen zu befürchten hätten. Wie Sie wohl wissen, wurde Präsident Yammeh im Vorjahr abgewählt und er hat unter internationalem Druck Gambia verlassen. Es ist daher nicht auszugehen, dass Sie wegen der kritischen Äußerungen noch einer Bedrohung ausgesetzt wären. Was sagen Sie dazu? BF: Das System ist immer noch vorhanden. Die Polizisten auch. R: Hatten Sie in der heutigen Verhandlung Gelegenheit, alles vorzubringen, was Sie sagen wollten? BF: Ich möchte nur sagen, wenn ich jetzt nach Gambia zurückkehre, wird man mich ins Gefängnis stecken. Ich habe niemanden, der mir dort helfen kann. Meine Eltern sind bereits verstorben. R: Sie haben mit der Ladung eine Unterlage zu der derzeitigen Situation in Gambia erhalten. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Die Lage in Gambia hat sich nicht geändert. Die Leute sind andere, aber das System ist geblieben. Ich bin in Gambia geboren, ich habe niemanden mehr. Die Leute die ich hier kennen gelernt habe, sind meine Familie." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Gambias, brachte am 16.02.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sein bis 16.02.2016 gültiger Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck: Schüler, abgelaufen war. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 auf Grundlage eines Schengenvisums im März und im Juli jeweils aus dem Herkunftsstaat nach Österreich eingereist und danach wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Am 13.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich durch die österreichische Botschaft in Dakar (Senegal) ein bis 12.06.2014 befristetes Visum erteilt, worauf er aus Gambia nach Österreich eingereist ist und ihm in weiterer Folge Aufenthaltsbewilligungen als Schüler, zuletzt mit Befristung bis 16.02.2016 erteilt wurden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Gambia darstellen würde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer ihm unterstellten homosexuellen Ausrichtung von der Polizei in Gambia inhaftiert, erpresst und misshandelt worden, sind nicht glaubhaft. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer eine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der in Österreich im Jahr 2013 im Rahmen eines Radiointerviews getätigten kritischen Äußerungen über den ehemaligen Präsidenten Yayha JAMMEH glaubhaft darzutun.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer ihm unterstellten homosexuellen Ausrichtung von der Polizei in Gambia inhaftiert, erpresst und misshandelt worden, sind nicht glaubhaft. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer eine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der in Österreich im Jahr 2013 im Rahmen eines Radiointerviews getätigten kritischen Äußerungen über den ehemaligen Präsidenten Yayha JAMMEH glaubhaft darzutun. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Gambia eine Verfolgung befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Dem unbescholtenen Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich. Er geht im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, nahm bis 13.04.2016 Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Er ist Mitglied im Fußballverein "NN2" und brachte darüber hinaus keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich vor. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Pflegeschule der Caritas in Klagenfurt besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er hat Deutschkurse besucht und die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 und A2 bestanden. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
  16. Zur Situation im Herkunftsstaat: Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016). Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen (CIA 29.7.2016). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015). Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vergleiche ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015). Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für [Dezember] 2016 geplant, die Parlamentswahlen für [April] 2017 (ÖB 9.2015; vgl. CIA 29.1.2016).Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für [Dezember] 2016 geplant, die Parlamentswahlen für [April] 2017 (ÖB 9.2015; vergleiche CIA 29.1.2016). Am 01.12.2016 wurden in Gambia Präsidentschaftswahlen abgehalten, wobei überraschend der Kandidat der Opposition Adama Barrow über den langjährigen Amtsinhaber Yayha Jammeh obsiegte. Noch vor Bekanntgabe des offiziellen Endergebnisses hat Jammeh seine Wahlniederlage eingestanden. Einige Tage nach der Wahl wurden 19 Oppositionelle, darunter der Parteiführer des Wahlsiegers, aus der Haft entlassen. (Quellen: Wikipedia "Gambian Presidential Election, 2016", Al-Jazeera, eingesehen am 07.12.2016) Am 10.12.2016 kündigte Jammeh an, das Wahlresultat wegen Unregelmäßigkeiten nicht zu akzeptieren. Seine Regierungspartei, die APRC, kündigte eine Wahlanfechtung beim Obersten Gerichtshof an. Der UN-Sicherheitsrat, der Außenminister von Senegal und der Westafrikanische Regionalblock forderten Jammeh auf, die Entscheidung des Volkes zu akzeptieren und appellierten an Sicherheitskräfte und andere, Zurückhaltung zu üben und Gewalt zu vermeiden. Es wurde nicht über Übergriffe oder gewaltsame Ausschreitungen berichtet (Quelle: www.theguardian.com 12.12.2016). Jammeh war im Dezember abgewählt worden und hatte seine Niederlage zunächst eingestanden. Später weigerte er sich aber, die Macht an Barrow abzugeben. In den vergangenen Tagen spitzte sich die politische Krise in Gambia extrem zu, ECOWAS-Truppen überschritten mit Billigung der UNO die Grenze zu Gambia, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Die ECOWAS unterbrach ihre Militärintervention schließlich für einen letzten Vermittlungsversuch durch Mauretanien und Guinea. In der Nacht zum Samstag [21.02.2017] verkündete Jammeh schließlich seinen Rücktritt und wendete eine militärische Lösung des Machtkampfs ab. Jammeh verließ am Samstagabend in einer Privatmaschine das Land. Er sollte nach Äquatorialguinea ins Exil gehen. In Banjul tanzten die Menschen vor Freude. (Quelle: Der Standard) Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook - Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016 FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016 DerStandard - derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck, eingesehen am 25.01.2017 Sicherheitslage Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016). Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vergleiche BAMF 25.4.2016). Präsident Adama Barrow hat sich zu einer Abkehr von der repressiven Politik des am 21.02.2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ausgereisten früheren Präsidenten Jammeh bekannt und seinen Willen zur Beendigung von Menschenrechtsverletzungen im Land bekundet. Er verfügte die Entlassung von 171 Häftlingen, die unter der Regentschaft des früheren Präsidenten Jammeh ohne Verfahren angehalten wurden, aus dem berüchtigten 2Mile-Prison (Aljazeera 20.02.2017) . Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia Aljazeera (20.02.2017) http://www.aljazeera.com/news/2017/02/president-adama-barrow-orders-release-171-prisoners-170220063108170.html Zugriff 13.03.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015). Quellen: ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015). Quellen: AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016 HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Korruption Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia TI - Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016 USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016). Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015). Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016). Quellen: ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 22.8.2016 USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Wehrdienst Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015).Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 29.7.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook - Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 16.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia Allgemeine Menschenrechtslage Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Artikel 19,), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Artikel 25,) oder der Pressefreiheit (Artikel 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015). Quellen: FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 19.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.: Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015). Quellen: AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 22.8.2016 HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 16.8.2016 Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia Religionsfreiheit Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vergleiche FH 21.1.2016). Quellen: FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html, Zugriff 19.8.2016 Ethnische Minderheiten Der Volkszählung aus dem Jahr 2015 zufolge hat Gambia 1.967.709 Einwohner. 33,8 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,1 Prozent den Fula/Fulbe, 12,2 Prozent den Wolof, 10,9 Prozent den Jola/Diola, 7 Prozent den Serahuli, 3,2 Prozent den Serer, 2,1 Prozent der Manjago, 1 Prozent der Bambara u.a. (CIA 29.7.2016). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 9.2015). Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 13.4.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016).Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook - Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 Frauen/Kinder Obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Mann und Frau vorsieht, sind Frauen weiterhin Opfer von Diskriminierung und häuslicher Gewalt. Gambia belegt im UNDP Gender Inequality Index Rang 139 von 187 Ländern (ÖB 9.2015). Zum einen erfolgt eine Diskriminierung vor den islamischen Gerichten. Ihnen wird vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 9.2015). Frauen erleben ein weites Spektrum an Diskriminierung im Ehe, Eigentums- und Erbrecht. Bei Familienangelegenheiten – darunter muslimische Eheschließung, Scheidung und Erbschaft – kommt die Scharia zur Anwendung (USDOS 13.4.2016). Zum anderen sind Frauen Opfer der Tradition, wie z.B. Genitalverstümmelung (FGM, Female Genital Mutilation), Vergewaltigung in der Ehe oder Zwangsheirat. Das Gesetz sieht in Fällen von Vergewaltigung zwar bis zu sieben Jahre Freiheitsentzug vor, allerdings werden solche Fälle aufgrund des sozialen Stigmas nur selten angezeigt (ÖB 9.2015). Laut einer UNICEF-Umfrage von 2005-06 sind fast 80 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 19 Jahren Oper von Beschneidungen. Bei sieben der neun größten ethnischen Gruppen ist FGM üblich und wird bei Mädchen kurz nach der Geburt bis hin zum Alter von 16 Jahren durchgeführt. Mehrere NGOs führten öffentliche Aufklärungskampagnen durch, um gegen FGM mobil zu machen (USDOS 13.4.2016). Die NGO-Kampagnen gegen FGM und für Frauenrechte werden von staatlicher Stelle geduldet (ÖB 9.2015). Am 28.12.2015 verabschiedete die Nationalversammlung den Women Amendment Act 2015, der FGM verbietet (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Mann und Frau vorsieht, sind Frauen weiterhin Opfer von Diskriminierung und häuslicher Gewalt. Gambia belegt im UNDP Gender Inequality Index Rang 139 von 187 Ländern (ÖB 9.2015). Zum einen erfolgt eine Diskriminierung vor den islamischen Gerichten. Ihnen wird vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 9.2015). Frauen erleben ein weites Spektrum an Diskriminierung im Ehe, Eigentums- und Erbrecht. Bei Familienangelegenheiten – darunter muslimische Eheschließung, Scheidung und Erbschaft – kommt die Scharia zur Anwendung (USDOS 13.4.2016). Zum anderen sind Frauen Opfer der Tradition, wie z.B. Genitalverstümmelung (FGM, Female Genital Mutilation), Vergewaltigung in der Ehe oder Zwangsheirat. Das Gesetz sieht in Fällen von Vergewaltigung zwar bis zu sieben Jahre Freiheitsentzug vor, allerdings werden solche Fälle aufgrund des sozialen Stigmas nur selten angezeigt (ÖB 9.2015). Laut einer UNICEF-Umfrage von 2005-06 sind fast 80 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 19 Jahren Oper von Beschneidungen. Bei sieben der neun größten ethnischen Gruppen ist FGM üblich und wird bei Mädchen kurz nach der Geburt bis hin zum Alter von 16 Jahren durchgeführt. Mehrere NGOs führten öffentliche Aufklärungskampagnen durch, um gegen FGM mobil zu machen (USDOS 13.4.2016). Die NGO-Kampagnen gegen FGM und für Frauenrechte werden von staatlicher Stelle geduldet (ÖB 9.2015). Am 28.12.2015 verabschiedete die Nationalversammlung den Women Amendment Act 2015, der FGM verbietet (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Ein weiteres Problem stellt auch das Gewohnheitsrecht da. So gibt es weiterhin Fälle wo schon 12jährige Mädchen zwangsverheiratet werden (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eines von drei Mädchen, das in Gambia verheiratet wird, ist jünger als 18 Jahre. Staatspräsident Jammeh ließ am 6.7.2016 verlauten, dass jeder, der ein minderjähriges Mädchen heirate, mit bis zu 20 Jahren Haft rechnen müsse und auch den Eltern diese Strafe drohe (BAMF 18.7.2016; vgl. GC 11.7.2016).Ein weiteres Problem stellt auch das Gewohnheitsrecht da. So gibt es weiterhin Fälle wo schon 12jährige Mädchen zwangsverheiratet werden (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Eines von drei Mädchen, das in Gambia verheiratet wird, ist jünger als 18 Jahre. Staatspräsident Jammeh ließ am 6.7.2016 verlauten, dass jeder, der ein minderjähriges Mädchen heirate, mit bis zu 20 Jahren Haft rechnen müsse und auch den Eltern diese Strafe drohe (BAMF 18.7.2016; vergleiche GC 11.7.2016). Auf gesetzlicher Ebene wurden die Frauenrechte u.a. durch die Verabschiedung des Women Act 2010 und der National Gender Policy 2010-2020 verstärkt, wodurch auch Internationale Instrumente zur Anti-Diskriminierung von Frauen wie CEDAW [Anm.: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women] gestärkt wurden. Mitte Dezember 2013 nahm das Parlament den Sexual Offences Act 2013 und den Domestic Violence Act 2013 an und passte damit die nationale Gesetzgebung an seine internationalen Verpflichtungen an (ÖB 9.2015). Die Regierung hat einen nationalen Aktionsplan gegen geschlechtsspezifische Gewalt für 2013-2017 entwickelt. Das Ziel ist, den Anteil von Frauen die Gewalt erfahren haben, von 75,5 Prozent auf 30 Prozent zu reduzieren (USDOS 13.4.1016). Im Bildungsbereich wurden ebenfalls Fortschritte verzeichnet, so liegt seit 2004 die Bruttoeinschulungsrate der Mädchen über jener der Burschen (ÖB 9.2015). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.7.2016): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/file_upload/4765_1468852775_4-deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-07-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016 GC - Global Citizen (11.7.2016): In Gambia sind Kinderehen ab sofort verboten, https://www.globalcitizen.org/de/content/gambia-bans-child-marriage-gender-equality/, Zugriff 19.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016 Homosexuelle Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 12.8.2016; vgl. BMEIA 18.8.2016), die bis zu 14 Jahren Haft führen kann (ÖB 9.2015). Hohe Repräsentanten des gambischen Staates haben die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen. Das Vorgehen der gambischen Behörden scheint sich eher zu verschärfen (AA 12.8.2016). Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 9.2015).Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 12.8.2016; vergleiche BMEIA 18.8.2016), die bis zu 14 Jahren Haft führen kann (ÖB 9.2015). Hohe Repräsentanten des gambischen Staates haben die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen. Das Vorgehen der gambischen Behörden scheint sich eher zu verschärfen (AA 12.8.2016). Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 9.2015). In Gambia trat am 9.10.2014 ein Gesetz in Kraft, das bei "schwerer Homosexualität" eine Strafe von bis zu lebenslanger Haft vorsieht (AI 20.11.2014; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Gesetzesnovellierung Criminal Code (Amendment) Act 2014 führte die Straftat der verstärkten Homosexualität ein (AI 20.11.2014), unter dieser versteht das Gesetz u.a. homosexuelle "Wiederholungstäter", homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen (unter 18 Jahren), Schutzbefohlenen, Behinderten, drogenabhängigen bzw. HIV-infizierten Personen (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Obwohl Homosexualität in Gambia illegal ist und es Berichte über Verhaftungen bzw. Misshandlungen gegeben hat, kam es nicht zu strafrechtliche Verurteilungen. Allerdings dokumentiert eine von UKHO nicht näher bezeichnete Quelle, dass die Anzahl der Fälle von Verhaftungen und Belästigungen nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes angestiegen sind (UKHO 1.2016).In Gambia trat am 9.10.2014 ein Gesetz in Kraft, das bei "schwerer Homosexualität" eine Strafe von bis zu lebenslanger Haft vorsieht (AI 20.11.2014; vergleiche HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Gesetzesnovellierung Criminal Code (Amendment) Act 2014 führte die Straftat der verstärkten Homosexualität ein (AI 20.11.2014), unter dieser versteht das Gesetz u.a. homosexuelle "Wiederholungstäter", homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen (unter 18 Jahren), Schutzbefohlenen, Behinderten, drogenabhängigen bzw. HIV-infizierten Personen (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Obwohl Homosexualität in Gambia illegal ist und es Berichte über Verhaftungen bzw. Misshandlungen gegeben hat, kam es nicht zu strafrechtliche Verurteilungen. Allerdings dokumentiert eine von UKHO nicht näher bezeichnete Quelle, dass die Anzahl der Fälle von Verhaftungen und Belästigungen nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes angestiegen sind (UKHO 1.2016). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert und werden nicht vom Anti-Diskriminierungsgesetz geschützt (USDOS 13.4.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 AI - Amnesty International (20.11.2014): Further Information on Urgent Action: 226/14, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-226-2014-1/erste-festnahmen-nach-homophobem-gesetz?destination=node/5309?support_type=&node_type=&country=&topic=&from_month=0&from_year=&to_month=0&to_year=&submit_x=41&submit, Zugriff 12.8.2016 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.8.2016 HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia UKHO - U.K Home Office (1.2016): Country Information and Guidance - The Gambia: Sexual orientation and gender identity, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/489450/Gambia_Sexual_orientation_Jan_2016__2016_01_05.pdf, Zugriff 24.8.2016 USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 12.8.2016 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Artikel 59,) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015). Quellen: ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (12.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an 175. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an 175. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook - Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte
(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook - Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016 Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quellen: ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen über die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sowie über seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Dokumenten. Schon das BFA hat entsprechende Feststellungen zur Herkunft getroffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus vorgelegten Belegen. Dass aktuell zwischen dem Beschwerdeführer und dem österreichischen Unterstützer aktuell noch eine enge, einer familiären Bindung gleichkommende Nahebeziehung bestünde, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. So besteht aktuell weder ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Genannten, noch steht der Beschwerdeführer in einem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu diesem und besteht zur Zeit lediglich ein fallweiser wechselseitiger telefonischer bzw. schriftlicher Kontakt. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubwürdig war. Es ist der Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat und er eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darzutun vermochte: Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu sagen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht: Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer schon hinsichtlich seines familiären Umfelds im Laufe des Verfahrens keine übereinstimmenden Angaben insofern erstattete, als er noch erstinstanzlich behauptet hatte, dass seine Eltern und sein Bruder verstorben seien, wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung erklärte, niemals Geschwister gehabt zu haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Scheu zeigt, vor den Behörden bzw. vor Gericht auch unwahre Angaben zu erstatten, ergibt sich auch dadurch, dass dieser bezüglich seines Reisepasses in der Erstbefragung angegeben hatte, dass er diesen "letzte Woche verloren" habe, er aber in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass sein Reisepass bei der Polizeistation, bei welcher die Erstbefragung stattgefunden habe, deponiert sei. Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Nachfrage bei der entsprechenden Polizeistation ergab jedoch in der Folge, dass der Reisepass des Beschwerdeführers ebendort nicht vorliegt, sodass evident ist, dass der Beschwerdeführer Angaben erstattet, wie es ihm gerade opportun erscheint. Der Beschwerdeführer war letztlich auch nicht in der Lage, die von ihm ins Treffen geführten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. So fällt auf, dass er erstinstanzlich von konkreten Misshandlungen, die er anlässlich seiner Gefängnisaufenthalte aufgrund ihm unterstellter Homosexualität behauptetermaßen erleiden musste, kein Wort erwähnt hatte, sondern er vor dem BFA selbst auf Nachfrage nach konkreten Bedrohungen durch die Polizei lediglich vorbrachte, dass diese von ihm mehrmals Geld erpresst habe. Dies steht damit im Widerspruch, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung in freier Erzählung ausdrücklich angegeben hatte, dass er von Seiten der Polizei auch körperlich misshandelt worden sei und er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von mehrmaligen körperlichen Übergriffen berichtete. Es erscheint objektiv nicht nachvollziehbar, dass jemand, der tatsächlich im Zuge von Inhaftierungen mehrmals körperlichen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen wäre, derartiges selbst auf mehrmalige Nachfrage nach konkreten Bedrohungssituationen von Seiten der Polizei nicht einmal erwähnen würde. Der Beschwerdeführer wusste diesen Umstand so auch nicht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung plausibel zu erklären, sondern zog sich nur darauf zurück, dass man ihn in der genannten Einvernahme "nicht aussprechen" habe lassen und er nicht danach gefragt worden sei. Dies stellt schon deshalb erkennbar eine bloße Schutzbehauptung dar, da der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich danach gefragt worden war, ob er noch etwas sagen wolle und Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen und er dies bejaht und er nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls dessen Richtigkeit und Vollständigkeit durch seine Unterschrift bestätigt hatte. Unstimmig ist weiters, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich am 20.02.2016 weitwendig über Gelderpressungsversuche seitens der Polizei berichtet hatte, wohingegen er hiervon in der Beschwerdeverhandlung im Zusammenhang mit seiner ersten ins Treffen geführten Inhaftierung kein Wort erwähnte, sondern er befragt nach Vorfällen im Gefängnis ausschließlich wiederum einen körperlichen Übergriff (Ohrfeige) und wiederkehrende Beleidigungen nannte. Erst nach Vorhalt dieser Unstimmigkeit gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Polizisten zu ihm gesagt hätten, dass er erst nach der Zahlung von 100.000,00 GSD (Gambische Dalasi) freigelassen würde und er letztlich dadurch, dass sein österreichischer Unterstützer 3.500,00 GSD bezahlt habe, freigekommen sei. Widersprüchlich ist in dem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer als Kautionssumme, die für seine Freilassung bezahlt worden sei, vor dem BFA "an die 4.000,00 GSD" angegeben hatte und weiters, dass er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, nicht zu wissen, wem der Unterstützer die Kaution überwiesen hätte, er hingegen vor dem BFA angegeben hatte, dass jener das Geld an einen seiner Freunde gezahlt hätte. Würde das Vorbringen des Beschwerdeführers auf wahren Umständen basieren, wäre dieser zweifellos imstande gewesen, sowohl erstinstanzlich als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht über die näheren Umstände der Kautionszahlung bzw. Freilassung übereinstimmende Angaben zu erstatten. So aber entsteht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte lediglich eine Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, deren Details er vor beiden Instanzen nicht stimmig wiederzugeben imstande war. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage nach dem Grund für die zweite Reise nach Österreich im Jahr 2013 erklärte, dass es in Gambia bereits Presseberichte über ihn gegeben habe, er hingegen etwaige belastende Medienberichte als Motiv für seine Rückkehr nach Österreich im Jahr 2013 erstinstanzlich nicht ansatzweise erwähnt hatte. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer durch diese Steigerung seines Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung eine mögliche – wenn auch nur ehemals gegebene - Gefährdungssituation um seine Person durch das Anführen weiterer erfundener Umstände zu konstruieren versuchte. Der Beschwerdeführer versuchte sich nach entsprechendem Vorhalt dieser Divergenzen in der Beschwerdeverhandlung lediglich erneut damit zu rechtfertigen, dass ihm vor dem BFA nicht genug Zeit gegeben worden sei, darüber zu berichten. Massiv widersprüchlich erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Geschehnisse im Anschluss an die Freilassung nach der behaupteten zweiten Inhaftierung. Während der Beschwerdeführer nämlich erstinstanzlich in freier Erzählung behauptet hatte, dass die Polizisten "immer wieder" gekommen seien, um Geld zu erpressen, brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, dass diese nach der Freilassung ihn einmal zu Hause aufgesucht hätten und in weiterer Folge lediglich telefonisch kontaktiert und zu Geldzahlungen aufgefordert hätten. Es ist völlig undenkbar, dass man vergessen würde, ob man von Polizeibeamten lediglich einmal oder gar mehrere Male zu Hause aufgesucht und erpresst worden sein sollte, sodass diese Unstimmigkeit im Vorbringen vor beiden Instanzen nur verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer nicht über selbst erlebte Umstände berichtet, da er andernfalls zweifellos über derart zentrale Eckpfeiler seiner Fluchtgeschichte gleichlautende Angaben erstattet hätte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Unglaubwürdigkeit der vorgetragenen Fluchtgeschichte vollends dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt Mitte des Jahres 2013 in Europa aus eigenem wieder nach Gambia zurückkehrte, dies letztlich ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben, dass eine mögliche Bedrohung seiner Person durch eine ihm unterstellte homosexuelle Gesinnung nicht mehr besteht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ausstellung seines Schülervisums im Senegal Anfang des Jahres 2014 – sohin ebenfalls nach den behaupteten mehrfachen staatlichen Repressionen – nach Gambia zurückreiste, um erst von dort nach Europa zu reisen. Der Beschwerdeführer wusste diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung auch nicht plausibel zu erklären, sondern behauptete bloß, dass

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