Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW196 2147192-1 SpruchW196 2147192-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLI
§ 3Abs.
1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 09.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt, wobei sie zunächst angab, dass sie aus der Stadt Mogadischu, in Somalia stamme und der Volksgruppe der Sheikhaal sowie der Glaubensrichtung des Islam angehöre. Sie habe keine Ausbildung. Die Eltern seien bereits verstorben. Von ihren zwei Schwestern befänden sich eine in Somalia und eine sei derzeit in Norwegen aufhältig. Ihr Zielland sei Norwegen gewesen da sie zu ihrer Schwester wollte. Geflüchtet sei sie wegen drohender Zwangsverheiratung durch ihre Tante mit einem Al Shabaab Kämpfer. Mit den im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2017 (Spruchpunkt III.). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Verfolgungsgründe wurden als unglaubwürdig erachtet.Mit den im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Verfolgungsgründe wurden als unglaubwürdig erachtet.
- Am 20.04.2017 fand eine mündliche Verhandlung bzw. weitere Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit der Ladung wurden aktuelle Länderberichte zu Somalia mitgeschickt. Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu den übermittelten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin bestätigt die in der Niederschrift vom 09.01.2016 gemachten persönlichen Angaben. RI: Zu Ihren Fluchtgründen haben Sie angegeben, dass Sie verheiratet werden sollten. Schildern Sie mir ganz genau wie es dazu kam. BF: Ich lebte mit meinem Onkel väterlicherseits zusammen. Eines Tages ging ich einkaufen. Während dem Einkauf begegnete ich einem Mann namens XXXX.BF: Ich lebte mit meinem Onkel väterlicherseits zusammen. Eines Tages ging ich einkaufen. Während dem Einkauf begegnete ich einem Mann namens römisch 40 . RI: Wussten Sie den Namen schon vorher? BF: Ja, da ich diesen Namen schon oft gehört habe. Ich begegnete ihm und er begrüßte mich. Er hat mich angesprochen und meinte, er möchte mir etwas sagen. Ich sagte, dass ich keine Zeit habe und den Einkauf erledigen muss. Er sagte, dass er mich besuchen kommen wird. Acht Tage später kam er zu mir nach Hause. Ich war alleine mit einem kleinen Kind, das Kind meines Onkels, zu Hause. Ich habe das Geschirr gespült, als er gekommen ist. Er hat mich begrüßt und er sagte mir, dass er mich heiraten wird. Ich sagte zu ihm, dass ich momentan nicht bereit bin ihn zu heiraten und ich nicht heiraten will. Ich möchte ihn nicht heiraten. Er ist aufgestanden und er sagte ich werde deine Tante oder Onkel fragen, dann ist er gegangen. Zwei Wochen später kam er zu uns nach Hause und redete zuerst mit meiner Tante und sie hat ihn herein gebeten. Meine Tante und mein Onkel haben mit ihm in einem Zimmer gesprochen und meine Tante ging danach mit ihm aus dem Haus. Zu diesem Zeitpunkt war ich in der Küche um zu kochen. Meine Tante kam zu mir und hat mir mitgeteilt, dass dieser Mann mich heiraten möchte. Ich habe meine Tante darum gebeten, den Mann nicht zu heiraten, denn das ist ein gefährlicher Mann. Dieser Mann war ein Mitglied der Al-Shabaab und machte Probleme in der Gegend Yakshiid. RI: Was für Probleme hat dieser Mann gemacht? BF: Er war Al-Shabaab Mitglied und diese Mitglieder bringen Menschen um. Er war immer mit einer Pistole bewaffnet. Als ich meiner Tante sagte, ich möchte diesen Mann nicht heiraten, wurde meine Tante sauer und böse und hat ihre Schuhe nach mir geworfen. Bei uns kocht man über offenem Feuer. Meine Tante sagte mir, wenn ich noch einmal sage, dass ich diesen Mann nicht heiraten werde, wird sie meinen Kopf in das glühende Herdfeuer stecken. Meine Tante kam ein paar Tage später zu mir und sagte zu mir, dass XXXXmorgen kommt und mich heiraten wird. Sie sagte zu mir, dass ich zuerst mit ihm sprechen werde, über die Heirat. Ich lehnte ab und sagte, dass ich mit dem Mann nichts zu tun haben möchte. RI: Haben Sie Ihrer Tante gesagt warum? BF: Die Tante wollte, dass ich mich zuerst mit dem Mann unterhalte, bevor wir heiraten. Ich sagte zu meiner Tante, dass ich ihn nicht heiraten möchte, sie wusste über ihn schon Bescheid. RI: Wollte Ihre Tante, dass Sie einen bösen Mann heiraten? BF: Meine Tante wollte, dass ich diesen Mann heirate. RI: Haben Sie Ihrer Tante erklärt warum? BF: Meine Tante wusste schon, dass er zur Al-Shabaab gehöre und ich habe gesagt, dass ich ihn deswegen nicht heiraten möchte. RI: Ihre Tante fand das nicht schlecht, dass er bei Al-Shabaab ist? BF: Ich glaube, wenn ich ihre Tochter gewesen wäre, wäre sie dagegen gewesen. Der Sohn meiner Tante und die Tante selbst haben mich geschlagen als ich die Heirat wieder abgelehnt habe. RI: Ihre eigene Tochter hätte sie nicht verheiratet mit diesem ALI? BF: Sie wollte nicht, dass ihre Töchter jemanden von den Al-Shabaab Mitgliedern heiraten. Das sind schlimme Menschen und wenn man sie heiratet muss man ihre Arbeit mitmachen. RI: Ihre Tante und Ihr Onkel waren der Al-Shabaab wie gegenüber eingestellt? BF: Mein Onkel war dagegen, er mag die Al-Shabaab nicht, aber er war hilflos, da er körperlich behindert war. Er konnte für mich nichts machen. Meine Tante und mein älterer Cousin waren das Problem. RI: Wieso wollte die Tante gerne, dass Sie den XXXXheiraten sollten. Wollte Sie sie generell verheiraten oder nur diesen bestimmten Mann für Sie. BF: Am Anfang wusste ich das nicht aber ich habe später erfahren, dass XXXXmeiner Tante viel Geld für mich bezahlt hat. Sie hat für dieses Geld für mich Gold gekauft, das ich aber erst dann bekomme, wenn ich mit XXXXverheiratet bin. Ich glaube, dass sie das Geld, das sie bekommen hat, nur teilweise für das Gold ausgegeben hat. Ich lebte seit meinem
- Lebensjahr bei meiner Tante und sie hat mir bisher nie etwas gekauft. RI: Wo leben Ihre Schwestern? BF: Ich war sehr klein als meine älteste Schwester das Land verlassen hat. Die zweite Schwester lebt auch bei meiner Tante, sie konnte die Gewalt nicht mehr aushalten und ist 2012 aus dem Haus der Tante geflüchtet. Ich weiß nicht wo sie sich befindet. Wir wurden misshandelt. Sie haben mich geschlagen, mein Cousin und meine Tante. Meine Tante hat ihren Sohn gebeten ein Messer zu holen, um mich zu schlachten. Ich bekam Angst und gestand zu, XXXXzu treffen. Sie hat mir auch verboten, meinem Onkel über diese Geschichte Bescheid zu sagen. Die ganze Nacht ging es mir schlecht und am späten Nachmittag des nächsten Tages kam XXXXzu uns nach Hause. Mein Cousin und meine Tante haben mich gezwungen, mit ihm in einen Raum zu gehen und mich dort mit ihm zu unterhalten. Ich wollte nicht, aber ich musste. XXXXhat mich zuerst begrüßt und sagte mir, dass er die Familie gefragt hat, ob er mich heiraten darf und dass die Familie auch einverstanden ist, dass er mich heiratet. Ich habe ihm sofort gesagt, dass ich ihn eigentlich gar nicht heiraten will und dass meine Tante dahintersteckt. Ich habe ihn gebeten, dass er mich in Ruhe lässt. Er zog eine Pistole heraus und sagt, wenn ich noch einmal über eine Ablehnung der Heirat spreche, wird er mich töten. Er wollte mich begrapschen und ich bin dann aufgestanden und er hat mich am Hals gewürgt. Er hat meine Kleidung zerrissen und machte etwas, dass ganz schlimm ist. Es war schmerzvoll denn ich war beschnitten. Er habe dann losgelassen und sagte mir, dass er nächsten Freitag kommen wird und er sagte, dass ich jetzt mit der Heirat einverstanden seien muss. Als er wieder ging kamen meine Tante und mein Cousin zu mir ins Zimmer. Ich habe geweint und es ging mir total schlecht. Sie haben nicht gefragt warum oder was mit mir los ist. Sie haben gesagt ich soll in die Küche gehen und für die Kinder etwas kochen. Ich wusste nicht was ich machen sollte, wenn ich meinem Onkel die ganze Sache anvertraut hätte, hätte er auch Probleme bekommen. Als die Zeit für die Hochzeit immer näher kam, ich hatte kein Geld und auch Niemanden der mir helfen hätte können, habe ich entschieden XXXXnoch einmal zu bitten, dass er mich in Ruhe lässt. Am Freitag ist XXXXzu uns gekommen. Er hat mich angesprochen und mich gefragt, ob ich jetzt bereit bin ihn zu heiraten. Als er mir die Frage stellte, bekam er plötzlich einen Anruf. Er telefonierte mit jemandem und er sagte, er muss jetzt schnell weg aber nächsten Freitag komme ich wieder und werde dich heiraten und mitnehmen. Er ist gegangen und am nächsten Tag in der Früh, hat meine Tante zu mir gesagt, dass sie in die Stadt geht um für mich, für die Hochzeit einzukaufen. RI: Was kauft man für eine Hochzeit? BF: Kleider und Süßigkeiten. Die Kinder sind in die Schule gegangen und meine Tante ging einkaufen. Mein Onkel und ich blieben zu Hause. Ich habe die ganze Geschichte meinem Onkel erzählt. Er hat das alles mitbekommen, jedoch konnte er nichts dagegen tun. Die ganze Gewalt hat er nicht mitbekommen. Ich erzählte ihm alles was ich erlebt habe. Mein Onkel hat mir gesagt, dass er so schnell wie möglich schaut, dass ich in Sicherheit komme. Er hat gesagt, dass er sein Grundbuch dem Schlepper verkaufen wird. Er sagte, dass Haus wird verkauft aber zuerst gibt er das Grundbuch dem Schlepper. Mein Onkel hat mir gesagt, dass er für mich einen Schlepper suchen wird. An einem Mittwoch, sagte mein Onkel, wenn ich einkaufen gehe und ich von jemand angesprochen werde, dann ist das der Schlepper und ich solle mit ihm mitgehen. Ich bin aus dem Haus gegangen und traf den Schlepper. Er brachte mich in einen andern Bezirk und über Nairobi verließ ich das Land. Als ich nach Nairobi kam habe ich angerufen und am Telefon meldete sich meine Tante und teilte mir mit, dass mein Onkel und mein Bruder getötet wurden. Die Tante hat dann den Hörer aufgelegt. Ich ging dann in die Türkei und habe keinen Kontakt mehr zu meinen Verwandten. RI: Wo war Ihr Bruder, wie alt ist er? BF: Er lebte nicht mit uns zusammen. Er war der älteste von uns allen. Ich weiß nicht genau wie alt er ist, aber ich schätzte so 27 oder 28 Jahre alt. RI: Konnte Ihr Bruder Sie nicht beschützen? BF: Mein Cousin hat meinen Bruder gehasst und deswegen konnte er nicht zu uns kommen. Mein Bruder hat in einer Werkstatt gearbeitet wo er auch schlief. Er hatte keine Wohnung. RI: Außer der Tante, Bruder und Onkel, haben Sie sonst noch Verwandte in Somalia? BF: Ich habe nur meine Tante. Meine Eltern sind gestorben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 08.01.2016, der Ersteinvernahme der Antragstellerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2017, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Feststellungen: Zur Person der Antragstellerin: Die Antragstellerin ist somalischer Staatsbürgerin, stammt aus Mogadischu und lebt seit ihrer Antragstellung im Jahr 2016 in Österreich. Sie gehört dem Clan der Sheikhaal an. Die Antragstellerin hat im Heimatstaat keine Eltern mehr. Die Antragstellerin ist in ihrer Heimat durch die Gefahr gegen ihren Willen verheiratet zu werden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Antragstellerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Die Antragstellerin ist somalischer Staatsbürgerin, stammt aus Mogadischu und lebt seit ihrer Antragstellung im Jahr 2016 in Österreich. Sie gehört dem Clan der Sheikhaal an. Die Antragstellerin hat im Heimatstaat keine Eltern mehr. Die Antragstellerin ist in ihrer Heimat durch die Gefahr gegen ihren Willen verheiratet zu werden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Antragstellerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia Frauen/Kinder Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015). Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015). Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Gewalt gegen Frauen – insbesondere sexuelle Gewalt – ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).Gewalt gegen Frauen – insbesondere sexuelle Gewalt – ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015). Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015). Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vergleiche AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 3.2.2015). Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016). In Puntland wird an einem Gesetz über sexuelle Vergehen gearbeitet. Das Frauenministerium unterstützt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt – auch durch das Vorantreiben einer Strafverfolgung der Täter (UNHRC 28.10.2015). In Puntland gehen die Behörden gegen der Vergewaltigung Beschuldigte vor (UKHO 3.2.2015). Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 10.2015). Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet. In ländlichen Gebieten werden auch 12jährige Mädchen verheiratet (USDOS 13.4.2016). Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vergleiche NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015). Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015). Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt – mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt – mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015). In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung NOAS - Norwegian (4.2014): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS, http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Beweiswürdigung: Zur Person der Antragstellerin: Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Antragstellerin, ihrer Herkunft und ihrer Clanzugehörigkeit gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass der Antragstellerin in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgung droht, ist darauf gestützt, dass die Antragstellerin glaubhaft vorbrachte durch ihre Tante, zur Heirat mit einem Al Shabaab Kämpfer gezwungen worden zu sein. Sie konnte ihre diesbezüglich ausweglose Lage in der mündlichen Verhandlung genau und lebensnah schildern und es war die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin deutlich zu sehen. Das Vorbringen wird inhaltlich durch den entsprechenden Abschnitt im Länderbericht untermauert. Es ist glaubhaft, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte. Auch wenn die die Beschwerdeführerin durch Privatpersonen (Tante und Cousin) bedroht wurde, so war es ihr nicht möglich staatlichen Schutz zu erlangen. Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt. Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden. Auch ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragstellerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia wiederum die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Auch ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragstellerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia wiederum die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid Erlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid Erlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem fluchtauslösenden Vorbringen der Antragstellerin Relevanz zu und geht das Bundesverwaltungsgericht vom Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens der Antragstellerin aus: damit ist diese, von ihrer Tante gezwungen worden einen Mann der Al Shabaab Miliz zu heiraten. Um sich dieser Zwangsverheiratung zu widersetzen, musste sie flüchten und ausreisen. Die Antragstellerin ist damit der bestimmten sozialen Gruppe von Frauen zugehörig, denen einerseits eine Zwangsehe drohen würde und die andererseits keinen staatlichen Schutz erwarten kann, denn von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und –willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht aus . Die Antragstellerin konnte somit eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung besteht. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist ebenfalls nicht auszugehen, da die Antragstellerin über keine anderen familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt als zur Familie der Tante die sie gegen Geld verheiraten wollte. Auch der Bruder konnte sie nicht schützen. (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff). Insbesondere betreffend der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung in Mogadischu verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Berichte oben unter 2.4., nach denen ein soziales Netz an Kernfamilie und/oder Clanschutz als unabdinglich für eine Rückkehr nach Mogadischu angeführt wird.Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist ebenfalls nicht auszugehen, da die Antragstellerin über keine anderen familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt als zur Familie der Tante die sie gegen Geld verheiraten wollte. Auch der Bruder konnte sie nicht schützen. vergleiche EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Absatz 82 f, f,). Insbesondere betreffend der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung in Mogadischu verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Berichte oben unter 2.4., nach denen ein soziales Netz an Kernfamilie und/oder Clanschutz als unabdinglich für eine Rückkehr nach Mogadischu angeführt wird. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der Antragstellerin nach dem oben Gesagten
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist der Antragstellerin nach dem oben Gesagten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W196.2147192.1.00