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{'item': 'W202 1419969-2'}

Obsah (12)§ 46aArt. 133§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§§ 50§§ 8§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW202 1419969-2 SpruchW202 1419969-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Bernhard SC

§ 46aAbs.

1 Z. 3 FPG, BGBl. I 2005/100A) Der Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, BGBl. römisch eins 2005/100 i. d. F. BGBl. I. 2015/70 stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.i. d. F. BGBl. römisch eins. 2015/70 stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Vorangegangenes Asylverfahren: Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 a. F. (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 a. F. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 a. F. aus dem Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.; Bescheid vom 14.06.2011, Zl. 11 05.44-BAT).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 a. F. (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 a. F. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 a. F. aus dem Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.; Bescheid vom 14.06.2011, Zl. 11 05.44-BAT). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 20.08.2013, Zl. C16 419.969-1/2011/9E wies der AsylGH die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ab.Mit Erkenntnis vom 20.08.2013, Zl. C16 419.969-1/2011/9E wies der AsylGH die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab. Der Beschwerdeführer verblieb trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 20.05.2014 richtete das BFA an die BFA Direktion das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, worin gebeten wurde, via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen.
  2. Gegenständliches Verfahren: Am 25.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Ausstellung einer Duldungskarte, in eventu die Ausstellung einer Identitätskarte. Begründend führt der Antrag im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer lebe seit vier Jahren in Österreich, verfüge über gar keinen Lichtbildausweis, könne insbesondere keine Post abholen und sich bei polizeilichen Kontrollen nicht ausweisen, weshalb er rechtliche Nachteile erleide und dringend eine Duldungs- bzw. eine Identitätskarte brauche. Der Beschwerdeführer habe stets mit den zuständigen Behörden kooperiert und sei durchgehend in Österreich gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei als Zeitungszusteller beschäftigt und beziehe keine Sozialleistungen. Mit Schreiben vom 31.03.2015 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") informierte das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer davon, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er die Botschaft bis dato nicht freiwillig aufgesucht habe. Er könne keinen Nachweis über seine richtige Identität angeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Beantwortung einiger Fragen aufgetragen. Mit Schreiben vom 08.04.2015 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Das Aufsuchen der Botschaft sei kein Erfordernis i. S. d. Mitwirkungspflicht und Kooperation mit den Behörden. Weiters könne das Aufsuchen der Botschaft mit erheblichen Risiken verbunden sein, sodass die Entscheidung, die Botschaft aufzusuchen oder nicht, dem Einzelnen ohne Druck überlassen werden müsse. Im Anschluss wurde der Fragenkatalog des BFA beantwortet. Der Stellungnahme beigelegt wurden eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung der Richtigkeit der Geburtsurkunde und des Führerscheins des Beschwerdeführers jeweils in Kopie. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2015, Zl. 556355707/14054178, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 30.06.2015 auf "Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46Abs.

1b FPG" ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2015, Zl. 556355707/14054178, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 30.06.2015 auf "Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46, Absatz eins b, FPG" ab. Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Ladungen und Aufforderungen der Behörde nachgekommen sei. Er habe auch bereitwillig das Formular zur Erlassung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt. Der Beschwerdeführer sei jedoch kein einziges Mal bei der Botschaft vorstellig geworden, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, sondern habe seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt. Die Erfahrung zeige, dass es durchaus möglich sei, sich ein indisches Reisedokument zu beschaffen, wenn man persönlich zur Botschaft gehe. Da der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht willens sei, Österreich zu verlassen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthalt geduldet sei, weil es nicht möglich sei, sich ein Heimreisedokument zu verschaffen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen, die die Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtfertigten. Sein Asylantrag sei am 13.09.2013 vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgewiesen worden, gleichzeitig sei die Ausweisung angeordnet worden. Seit diesem Zeitpunkt habe er stets mit den Behörden, die sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühen, kooperiert. Im angefochtenen Bescheid werde eingeräumt, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Ladungen und Aufforderungen der Behörde, im Amt zu erscheinen, nachgekommen sei und bereitwillig das Formular zur Erlassung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt habe. Es sei daher einerseits die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich und andererseits der Vorwurf nicht zu erheben, dass ihm dies anzulasten sei. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei kein einziges Mal selbstständig bei seiner Botschaft vorstellig geworden, sei ungerechtfertigt, da dies einerseits kein Kriterium für die Ausstellung einer Duldungskarte sei und andererseits die indische Botschaft mehrfach mit dem Fall konfrontiert gewesen sei, sodass auch selbstständige Vorsprachen nicht zielführend gewesen wären. Aus der behördlichen Erfahrung, dass in anderen Fällen von Seiten der indischen Botschaft Heimreisezertifikate ausgestellt würden, lasse sich für den konkreten Fall nichts ableiten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, Österreich freiwillig und selbstständig zu verlassen, da er über keine entsprechenden Dokumente verfüge. Am 21.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ergeben hat: R: Wie lautet Ihr Name und wie ist Ihr Geburtsdatum? BF: XXXX, geb. XXXXBF: römisch 40 , geb. römisch 40 R: Wo sind Sie geboren? BF: Ich bin im Dorf XXXX geboren im Distrikt XXXX.BF: Ich bin im Dorf römisch 40 geboren im Distrikt römisch 40 . R: Warum haben Sie bislang Österreich nicht verlassen? BF: Ich habe Probleme in Indien. R: Das wurde aber bereits in einem Verfahren behandelt und es ist rechtsmäßig eine Ausweisung ausgesprochen worden. BF: Ja. Das ist richtig. R: Wer von Ihrer Familie befindet sich derzeit noch in Indien? BF: Meine Eltern, meine Schwester und ein Bruder. R: Haben Sie Dokumente in Indien, die Ihre Identität nachweisen können? BF: Vielleicht. Ich bin mir nicht sicher. R: Was heißt das genau. Was hatten Sie, als Sie aus Indien ausgereist sind. Haben Sie einen Reisepass? BF: Ja. R: Warum haben Sie sich bislang den Reisepass nicht schicken lassen? BF: Ich bin mit dem Reisepass ausgereist. Unterwegs hat der Schlepper mir alles abgenommen. R: Verfügen Sie über sonstige Urkunden in Indien? BF: Die Schulzeugnisse. R: Haben Sie auch einen Lichtbildausweis? BF: Vielleicht habe ich einen Identitätsausweis. Ich hatte keinen Führerschein, als ich ausgereist bin, war ich noch nicht 18 Jahre alt. Nein. Ich korrigiere mich, ich habe keinen Führerschein gemacht, da ich keinen benötigte. R: Was ist mit Ihrer Geburtsurkunde? BF: Diese wurde gar nicht ausgestellt, soweit ich weiß. R: Sie haben aber in Kopie eine Geburtsurkunde vorgelegt? BF: Nein. Kann nicht sein. R: Doch. Haben Sie schon. BF: Meinen Sie, als ich hier einen Asylantrag gestellt habe? R: Nein. Im Laufe des jetzigen Verfahrens. BF: Vielleicht ist es die Geburtsurkunde meines Zwillingsbruders, er ist in Indien. R: Das ist die Geburtsurkunde von euch beiden! BF: Ja. Das stimmt. Ich habe vergessen welche Unterlagen ich meinem damaligen Vertreter übergeben habe. R: Wo befindet sich die Originalgeburtsurkunde? BF: Vielleicht befindet sich diese in Indien. R: Sie sind aber verpflichtet, nach Ihrer Möglichkeit Urkunden vorzulegen. BF: Alles was ich hier habe, habe ich meinem Vertreter übergeben. R: Warum haben Sie bislang nicht Ihre Familienangehörigen kontaktiert und sich einen Identitätsausweis schicken lassen? BF: Früher hatte ich Kontakt mit meinen Familienmitgliedern, jetzt nicht mehr. Früher hatten sie mir meine Dokumente geschickt, welche ich meinem Vertreter gegeben habe. R: Warum nehmen Sie nicht wieder Kontakt mit Ihren Familienmitgliedern auf und lassen sich Dokumente schicken? BF: Meine Eltern sind jetzt alt geworden, deswegen haben wir jetzt keinen Kontakt. Die Geschwister sind verheiratet und leben nicht gemeinsam mit meinen Eltern. R: Warum steht in der Geburtsurkunde ein anderes Geburtsdatum, als das, welches Sie hier angegeben haben? BF: Diese Geburtsurkunde wurde nicht bei der Geburt ausgestellt, sondern einige Jahre später. Dabei passierte ein Fehler. Der ausstellende Beamte hat auch für meinen Zwillingsbruder und mich eine gemeinsame Geburtsurkunde ausgestellt. Das führt ebenfalls zu Problemen. R: Warum haben Sie das bei der Vorlage der Geburtsurkunde nicht bekannt gegeben, dass ein falsches Geburtsdatum drinnen steht? BF: Meine Eltern haben die Geburtsurkunde abgeholt und da sie Analphabeten sind, haben sie diesen Fehler nicht bemerkt. Ich war zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich. R: Wie lautet das Geburtsdatum in der Geburtsurkunde? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe es vergessen. Vielleicht ist es das Jahr 1988. R: Warum haben Sie in Ihrem Asylverfahren angegeben, dass Sie in XXXX geboren wurden?R: Warum haben Sie in Ihrem Asylverfahren angegeben, dass Sie in römisch 40 geboren wurden? BF: Nein. Das habe ich nicht gesagt. Dieser Name ist mir nicht bekannt. Ich habe gesagt, dass ich in Jammu studiert habe. R: Warum haben Sie damals, als Sie diese Geburtsurkunde vorgelegt haben, auch einen Führerschein vorgelegt. Sie sagten doch es gibt keinen Führerschein? BF: Ein Freund von mir hat diesen nachgeschickt. Bevor ich Indien verlassen habe, habe ich einen Führerschein beantragt. Dieser Freund hat ihn dann abgeholt und per Post geschickt. R: Eingangs haben Sie noch gesagt, Sie haben in Indien keinen Führerschein gemacht? BF: Ich hatte einen alten Führerschein ohne ein Foto darauf, darum habe ich gesagt, dass ich keinen habe. Jetzt haben die Behörden einen neuen Führerschein gemacht, wo ein Foto darauf ist. R: Warum haben Sie bislang keinen Führerschein vorgelegt, wo Ihr Foto darauf ist? BF: Das habe ich bereits vorgelegt. R: Ich sehe keinen Führerschein mit Foto im Akt. BF: Ich habe das meinem damaligen Vertreter gegeben. Er hatte alle meine Dokumente. Er behandelte meinen Fall, dann ist er irgendwo hingegangen. Ich weiß nicht wohin. R: Wo befinden sich die Originaldokumente von Geburtsurkunde und Führerschein? BF: Die Originalgeburtsurkunde habe ich nicht, aber der Führerschein dürfte Zuhause sein. Alle anderen Dokumente sind beim Vertreter Herrn XXXX.BF: Die Originalgeburtsurkunde habe ich nicht, aber der Führerschein dürfte Zuhause sein. Alle anderen Dokumente sind beim Vertreter Herrn römisch 40 . BFV gibt bekannt, dass er den Herrn XXXX kennt und mit ihm Kontakt aufnehmen kann. Er werde dies tun und allfällige Originalurkunden innerhalb von zwei Wochen vorlegen, ebenso werde der Originalführerschein innerhalb dieser Frist vorgelegt.BFV gibt bekannt, dass er den Herrn römisch 40 kennt und mit ihm Kontakt aufnehmen kann. Er werde dies tun und allfällige Originalurkunden innerhalb von zwei Wochen vorlegen, ebenso werde der Originalführerschein innerhalb dieser Frist vorgelegt. R: Wo sind Sie geboren? BF: Im Dorf XXXX in XXXX.BF: Im Dorf römisch 40 in römisch 40 . R: Wo leben Ihre Eltern? BF: Im Dorf XXXX.BF: Im Dorf römisch 40 . R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Nein. Der BF wird darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein aufrechter Ausreisebefehl besteht und er verpflichtet ist, das Bundesbiet zu verlassen. Er ist weiters verpflichtet, seine Identität wahrheitsgemäß bekannt zu geben und alle Urkunden die seine Identität belegen vorzulegen. R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. BF: Ja, danke." Mit Schreiben des BVwG vom 07.03.2017 an das BFA wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben des BFA vom 20.05.2014 an die BFA Direktion betreffend Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates um Mitteilung ersucht, ob die BFA Direktion sich diesbezüglich an die indische Botschaft gewandt hat und welches diesbezügliche Ergebnis bis dato vorliegt bzw. welche weiteren Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bis dato getätigt wurden. Das BFA antwortete auf dieses Schreiben nicht, weshalb mit Schreiben vom 18.04.2017 diesbezüglich beim BFA urgiert wurde. Daraufhin teilte das BFA am 21.04.2017 mit, dass bis dato noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, weitere Verfahrensschritte hätten daher nicht gesetzt werden können. Mit Schreiben vom 04.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine unleserliche Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers ein. Nachdem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Originalführerschein urgiert wurde, wurde dieser mit Schreiben vom 18.04.2017 vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich Verwaltungs- und Gerichtsakten, die insoweit unzweifelhaft sind. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs.

2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d. g. F., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Der im gegenständlichen Fall – mangels Übergangsbestimmung – anzuwendende § 46a FPG lautet:Der im gegenständlichen Fall – mangels Übergangsbestimmung – anzuwendende Paragraph 46 a, FPG lautet: "

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z. 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z. 4 leg. cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP – Ministerialentwurf – FrÄG 2015 – Vorblatt, WFA und Erläuterungen Begutachtung).Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Absatz eins c, konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. enthalten sind. Die Änderungen des Absatz 2, umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Absatz 3, der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Absatz eins b, vergleiche dazu ausführlich 92/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Ministerialentwurf – FrÄG 2015 – Vorblatt, WFA und Erläuterungen Begutachtung). § 46a FPG 2005 i. d. F. FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg. cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg. cit. (nunmehr Abs. 1 Z. 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218 bezogen auf eine textlich abweichende aber insoweit inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG).Paragraph 46 a, FPG 2005 i. d. F. FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Absatz eins und andererseits in dessen Absatz eins a, erfasst sind. Die beiden Fälle des Paragraph 46 a, Absatz eins, leg. cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig ist. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg. cit. (nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218 bezogen auf eine textlich abweichende aber insoweit inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG). Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden i. S. d. § 46 Abs. 1–1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, Zl. 2011/21/0240 m. w. N., jedoch bezogen auf eine textlich abweichende aber insoweit inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG).Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden i. S. d. Paragraph 46, Absatz eins –, eins c, geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, Zl. 2011/21/0240 m. w. N., jedoch bezogen auf eine textlich abweichende aber insoweit inhaltlich gleichlautende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG). Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf die Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen (§ 46a Abs. 1 Z. 3 FPG).Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf die Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Abweisung des Antrages mit § 46a Abs. 1b FPG aF. Seit 20.07.2015 stehen die obziterten Bestimmungen in Geltung und sind mangels Übergangsbestimmungen anzuwenden, wobei jedoch § 46a Abs. 3 FPG mit § 46 Abs. 1b FPG aF gleichlautend ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich in der Bescheidbegründung inhaltlich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hätte und die "Unabschiebbarkeit" von diesem selbst zu vertreten wäre (vgl. die Formulierungen im Bescheid, etwa: "Sie sind jedoch kein einziges Mal bei Ihrer Botschaft vorstellig geworden, um sich ein Heimreisezertifikat oder ein Reisedokument zu beschaffen."; "Die Erfahrung zeigt, dass es durchaus möglich ist, sich ein indisches Reisedokument zu beschaffen, wenn man persönlich zur Botschaft geht."). Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt daher an, durch das diesbezügliche Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese i. S. d. § 46a Abs. 3 Z. 3 FPG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Abweisung des Antrages mit Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG aF. Seit 20.07.2015 stehen die obziterten Bestimmungen in Geltung und sind mangels Übergangsbestimmungen anzuwenden, wobei jedoch Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG mit Paragraph 46, Absatz eins b, FPG aF gleichlautend ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich in der Bescheidbegründung inhaltlich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hätte und die "Unabschiebbarkeit" von diesem selbst zu vertreten wäre vergleiche die Formulierungen im Bescheid, etwa: "Sie sind jedoch kein einziges Mal bei Ihrer Botschaft vorstellig geworden, um sich ein Heimreisezertifikat oder ein Reisedokument zu beschaffen."; "Die Erfahrung zeigt, dass es durchaus möglich ist, sich ein indisches Reisedokument zu beschaffen, wenn man persönlich zur Botschaft geht."). Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu besorgen und nimmt daher an, durch das diesbezügliche Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese i. S. d. Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nicht trifft. Nach der Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen ("Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich."VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209). Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anstrengen hätte müssen, gehen somit ins Leere. Der Beschwerdeführer füllte die ihm vorgelegten Dokumente aus. Dass das Bundesamt – soweit aus dem vorgelegten Akteninhalt und der diesbezüglichen Antwort des BFA auf die Nachfrage des BVwG ersichtlich – keine nennenswerten Schritte zur Erlangung eines Heimreisedokuments für den Beschwerdeführer unternommen hat, ist vom Beschwerdeführer keinesfalls zu vertreten. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ein sonstiger Tatbestand des § 46 Abs. 3 FPG erfüllt wäre, obwohl Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte, etwa wenn er im Asylverfahren einen anderen Geburtsort zu Protokoll gab, als er nunmehr angibt, er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst noch in Abrede stellte, dass ihm jemals ein Führerschein in Indien ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer legte aber schon im Verfahren vor dem BFA Kopien seiner Geburtsurkunde sowie Bestätigungen der Richtigkeit der Geburtsurkunde sowie seines Führerscheines vor, und legte er mittlerweile seinen indischen Originalführerschein vor, wogegen nicht ersichtlich ist, dass das BFA im Hinblick auf die bereits dort vorgelegten Urkunden Schritte unternommen habe, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen, weswegen dem Beschwerdeführer die (bisherige) Unmöglichkeit der Beschaffbarkeit eines Ersatzreisedokumentes nicht vorzuwerfen ist. Die Verschleierung der Identität steht der Duldung nämlich nur dann entgegen, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (VwGH 03.08.2016, RA 2016/21/0078).Es kann auch nicht angenommen werden, dass ein sonstiger Tatbestand des Paragraph 46, Absatz 3, FPG erfüllt wäre, obwohl Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte, etwa wenn er im Asylverfahren einen anderen Geburtsort zu Protokoll gab, als er nunmehr angibt, er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst noch in Abrede stellte, dass ihm jemals ein Führerschein in Indien ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer legte aber schon im Verfahren vor dem BFA Kopien seiner Geburtsurkunde sowie Bestätigungen der Richtigkeit der Geburtsurkunde sowie seines Führerscheines vor, und legte er mittlerweile seinen indischen Originalführerschein vor, wogegen nicht ersichtlich ist, dass das BFA im Hinblick auf die bereits dort vorgelegten Urkunden Schritte unternommen habe, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen, weswegen dem Beschwerdeführer die (bisherige) Unmöglichkeit der Beschaffbarkeit eines Ersatzreisedokumentes nicht vorzuwerfen ist. Die Verschleierung der Identität steht der Duldung nämlich nur dann entgegen, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (VwGH 03.08.2016, RA 2016/21/0078). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand i. S. d. Abs. 3 leg. cit i. d. g. F. verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Eine Feststellung gem. § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG (vormals § 46a Abs. 1a FPG) wurde daher seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht getroffen.Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen (Ausschluss-)Tatbestand i. S. d. Absatz 3, leg. cit i. d. g. F. verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Eine Feststellung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (vormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG) wurde daher seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht getroffen. Da der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG i. d. g. F. erfüllt ist, ist dem Beschwerdeführer gem. Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.Da der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG i. d. g. F. erfüllt ist, ist dem Beschwerdeführer gem. Absatz 4, leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.1419969.2.00

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