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{'item': 'W207 2113545-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 73Art. 19Artikel 10Art. 77Art. 12Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW207 2113545-1 SpruchW207 2113545-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 1.342,67 gewährt. In diesem Auszahlungsbetrag wurde ein Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 70,67 berücksichtigt. Ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) werde dem Beschwerdeführer laut dem Bescheid bis spätestens 30.09.2009 erstattet. Mit Bescheid der AMA vom 25.02.2009 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 Rinderprämien in Höhe von EUR 726,00 gewährt. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von erneut EUR 1.342,67 gewährt. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte. Der im Rahmen der Modulation abgezogene Betrag veränderte sich jedoch nicht gegenüber dem ersten Bescheid. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2012 bzw. im Rahmen von AMA internen Überprüfungen eine reduzierte EBP in Höhe von nur mehr EUR 866,38 gewährt. In diesem Auszahlungsbetrag wurde ein Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 45,60 berücksichtigt. Es wurde eine Rückforderung betreffend die EBP ausgesprochen, aber keine Sanktion verhängt. Dieser Bescheid wurde fristgerecht angefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016, Zl. W138 2117515-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über die EBP 2008 ist daher rechtskräftig. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 wurde ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 78,60 festgesetzt und in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von EUR 103,67 eine Rückforderung in Höhe von EUR 25,07 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin bringt der Beschwerdeführer vor: Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2001 auf der Alm mit der BNr. XXXX) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2001 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

Artikel 73

, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Art. 19der VO (EG) 796/2004 bzw.

Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.

Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw.

Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe. Der Beschwerde liegt die Darstellung des Obmannes der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegt die Darstellung des Obmannes der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. Am 02.09.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.12.2015 langte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und dabei der vorgesehene Modulationsbetrag abgezogen. Ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag wurde ihm rückerstattet. Auf Grundlage der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2012 bzw. im Rahmen von AMA internen Überprüfungen wurde mittels Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 die Betriebsprämie für das Jahr 2008 reduziert - weshalb sich auch der im Rahmen der Modulation abzuziehende Betrag verringerte - und eine Rückforderung ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde fristgerecht angefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016, Zl. W138 2117515-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 als unbegründet abgewiesen. Das diesbezüglich Verfahren über die EBP 2008 ist daher rechtskräftig abgeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde für den Beschwerdeführer für das Jahr 2008 ein ZBB in Höhe von EUR 78,60 festgesetzt und in Anbetracht des ihm bisher im Rahmen der Direktzahlungen gewährten ZBB von EUR 103,67 eine Rückforderung in Höhe von EUR 25,07 ausgesprochen. Der ursprünglich festgesetzte ZBB-Betrag wurde dem Beschwerdeführer laut dem ersten Bescheid EBP 2008 vom 30.12.2008 bzw. dem ersten Rinderprämienbescheid 2008 vom 25.02.2009 bis spätestens 30.09.2009 ausbezahlt.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lauten auszugsweise:Artikel 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lauten auszugsweise: "Artikel 10 Modulation

(1)Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: -Strichaufzählung 2005: 3%, -Strichaufzählung 2006: 4%, -Strichaufzählung 2007: 5%, -Strichaufzählung 2008: 5%, -Strichaufzählung 2009: 5%, -Strichaufzählung 2010: 5%, -Strichaufzählung 2011: 5%, -Strichaufzählung 2012: 5%. ---------- [...]." "Artikel 12 Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1)Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr. [...]
(3)Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt. [...]." Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  1. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise: "TEIL III"TEIL römisch drei MODULATION Artikel 77 Berechnungsgrundlage für die Kürzung Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter die Titel römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden." "Artikel 79 Zusätzlicher Beihilfebetrag
  3. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation

Artikel 10der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.

1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation

Artikel 10

der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre. Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

  1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens
  2. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich

Art. 77der VO (EG) Nr.

796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer

Art. 12der VO (EG) Nr.

1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Festsetzungsbescheiden ersichtlich.Entsprechend Artikel 10, der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003, wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich

Artikel 77, der VO (EG) Nr.

796 aus 2004, auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer

Artikel 12, der VO (EG) Nr.

1782 aus 2003, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Festsetzungsbescheiden ersichtlich. Die im ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2008 gewährte Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 wurde mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013 reduziert. Dieser Bescheid wurde – wie oben bereits ausgeführt – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016 bestätigt; dieses Verfahren ist daher rechtskräftig abgeschlossen. Durch die - rechtskräftige - Reduktion der EBP 2008 änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging ebenfalls am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 17.11.2014, 2013/17/0112, in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 17.11.2014, 2013/17/0112, in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]." Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, deren Höhe für das Antragsjahr 2008 bereits rechtskräftig feststeht, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war. Die VO (EG) 796/2004 enthält spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.

dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.Die VO (EG) 796 aus 2004, enthält spezielle Verjährungsbestimmungen in Artikel 73, Absatz 5, Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.

dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, wurde zur Verjährung ausgesprochen: "Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am

  1. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.""Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Artikel 49, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, (gemeint wohl: Artikel 73, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am
  2. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden." Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Der ursprünglich festgesetzte ZBB-Betrag wurde dem Beschwerdeführer laut dem ersten Bescheid EBP 2008 vom 30.12.2008 bzw. dem ersten Rinderprämienbescheid 2008 vom 25.02.2009 bis spätestens 30.09.2009 ausbezahlt. Am 08.08.2012 hat die Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Da

Art. 3Abs.

1 VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 08.08.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und diese erst danach wieder neu zu laufen begann, ist die vierjährige Frist jedenfalls noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH). Der Anspruch zur Rückforderung des ZBB 2008 ist daher noch nicht verjährt.Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Der ursprünglich festgesetzte ZBB-Betrag wurde dem Beschwerdeführer laut dem ersten Bescheid EBP 2008 vom 30.12.2008 bzw. dem ersten Rinderprämienbescheid 2008 vom 25.02.2009 bis spätestens 30.09.2009 ausbezahlt. Am 08.08.2012 hat die Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Da

Artikel 3

, Absatz eins, VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 08.08.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und diese erst danach wieder neu zu laufen begann, ist die vierjährige Frist jedenfalls noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH). Der Anspruch zur Rückforderung des ZBB 2008 ist daher noch nicht verjährt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2113545.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.