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{'item': 'W208 2144929-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW208 2144929-1 SpruchW208 2144929-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Teamleiter (TL) der Finanzpolizei im Bundesministerium für Finanzen.
  2. Am 28.10.2016 erstattete der Leiter der Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen den BF und teilte in einem mit, dass er mit Schreiben vom 19.07.2016 wegen beschriebener Unregelmäßigkeiten bei der Aktenbearbeitung durch den BF auch eine Sachverhaltsfeststellung an die Staatsanwaltschaft (StA) übermittelt habe (Aktenseite [AS 5 ff]).
  3. Am 08.11.2016 fasste die zuständige Disziplinarkommission (DK) einen Einleitungsbeschluss mit folgendem Inhalt (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text jeweils durch BVwG [AS 48]): Es bestehe der Verdacht der BF "habe schuldhaft die ihm als Teamleiter der Finanzpolizei obliegende Verpflichtung nicht wahrgenommen, wonach die Finanzpolizei bei den in ihrem Aufgabenbereich wahrzunehmenden Ermittlungshandlungen gem. §§ 153c, 153d, und 153e StGB unter Bezugnahme auf die §§ 99 und 100 StPO längstens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Eigenermittlungen einen Bericht an die Staatsanwaltschaft vorzulegen hat, und zwar in den Jahren 2014 und 2015 in den Verfahren mit nachstehenden Geschäftszahlen:Es bestehe der Verdacht der BF "habe schuldhaft die ihm als Teamleiter der Finanzpolizei obliegende Verpflichtung nicht wahrgenommen, wonach die Finanzpolizei bei den in ihrem Aufgabenbereich wahrzunehmenden Ermittlungshandlungen gem. Paragraphen 153 c, 153 d,, und 153e StGB unter Bezugnahme auf die Paragraphen 99 und 100 StPO längstens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Eigenermittlungen einen Bericht an die Staatsanwaltschaft vorzulegen hat, und zwar in den Jahren 2014 und 2015 in den Verfahren mit nachstehenden Geschäftszahlen: Jahr 2014 Fall 1 GZ. XXXX17/XXXX Fall 2 GZ. XXXX18/XXXX Fall 3 GZ. XXXX01/XXXX Fall 5 GZ. XXXX24/XXXX Fall 6 GZ. XXXX25/XXXX Jahr 2015 Fall 1 GZ. XXXX03/XXXX Fall 2 GZ. XXXX10/XXXX Fall 3 GZ. XXXX17/XXXX Fall 4 GZ. XXXX18/XXXX Fall 5 GZ. XXXX24/XXXX Fall 6 GZ. XXXX27/XXXX Fall 7 GZ. XXXX32/XXXX [Der BF] habe weiters bei der Bearbeitung dieser Akten bzw. Verfahren interne Dienstvorschriften und Weisungen außer Acht gelassen bzw. als unmittelbarer Dienstvorgesetzter seine Mitarbeiter nicht angehalten, diese Akten bzw. Verfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bzw. gemäß internen Vorschriften rechtzeitig einer Erledigung zuzuführen. Er habe dadurch schuldhaft gegen die Dienstpflichten gern. §§ 43 Abs. 1 und 2, 44, und 45 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."Er habe dadurch schuldhaft gegen die Dienstpflichten gern. Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44, und 45 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen." Zum Sachverhalt wurde wörtlich ausgeführt: "Dem Teamleiter der FinPol obliegt gem. Punkt 5.
  4. der Arbeitsplatzbeschreibung die Strafrechtspflege nach dem Sozialbetrugsgesetz. Punkt 5.
  5. der Arbeitsplatzbeschreibung lautet: ‚...-Durchführung von Erhebung, Prüfung und Abschluss des Ermittlungsverfahren in Abstimmung mit dem regionalen/der regionalen Leiter/Leiterin und dem juristischen Dienst, sowie in weiterer Folge Anzeigenlegung an Gericht /Staatsanwaltschaft bei Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen nach dem SozBeG‘. Zum Aufgabengebiet der Finanzpolizei gehören somit u. a. auch Ermittlungen wegen des Verdachts nach §§ 153 c, 153 d und 153 e Strafgesetzbuch (StGB) über Auftrag der Strafverfolgungsbehörden. Die Durchführung dieser Ermittlungen hat unter Anwendung der StPO zu erfolgen. Das bedeutet, dass ab Einlangen der Anzeige gem. §§ 99

(1), 100
(1)und
(2)StPO innerhalb von drei Monaten ein Bericht an die Staatsanwaltschaft zu legen ist. Darüber hinaus ist auch das Beschleunigungsgebot gem. § 9 StPO zu beachten. [ ]Punkt 5.6. der Arbeitsplatzbeschreibung lautet: ‚...-Durchführung von Erhebung, Prüfung und Abschluss des Ermittlungsverfahren in Abstimmung mit dem regionalen/der regionalen Leiter/Leiterin und dem juristischen Dienst, sowie in weiterer Folge Anzeigenlegung an Gericht /Staatsanwaltschaft bei Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen nach dem SozBeG‘. Zum Aufgabengebiet der Finanzpolizei gehören somit u. a. auch Ermittlungen wegen des Verdachts nach Paragraphen 153, c, 153 d und 153 e Strafgesetzbuch (StGB) über Auftrag der Strafverfolgungsbehörden. Die Durchführung dieser Ermittlungen hat unter Anwendung der StPO zu erfolgen. Das bedeutet, dass ab Einlangen der Anzeige gem. Paragraphen 99,
(1), 100
(1)und
(2)StPO innerhalb von drei Monaten ein Bericht an die Staatsanwaltschaft zu legen ist. Darüber hinaus ist auch das Beschleunigungsgebot gem. Paragraph 9, StPO zu beachten. [ ] Die finanzinterne organisatorische Vorgangsweise der FinPol ist im Organisationserlass Finanzpolizei vom
  1. Juni 2013, GZ. BMF-280100/0007-IV/2/2013 auf den Seiten 19 - 20 geregelt. In diesem Erlass wird unter ‚Postlauf Allgemein‘ wörtlich ausgeführt: ‚Die Erfassung von - an die Finanzpolizei gerichteten - Anzeigen hat tagesaktuell durch die Finpol-Teams in FinPol-Online (inkl. Einscannen der Schriftstücke) zu erfolgen, die weitere Zuteilung an die Mitarbeiter/innen der Finpol-Teams erfolgt durch die/den FinPol-Teamleiter/in‘. Die Amtsverfügung der Finanzpolizei vom
  2. Februar 2015, GZ. FPol-280101/0055- FinPol/2015 regelt den weiteren Verfahrensablauf wie folgt: ‚3.2.Archivieren von Geschäftsstücken Es ist immer das Datum des zu archivierenden Dokumentes einzutragen. Niederschriften, Erhebungsblätter sowie Personenblätter haben das Datum und die Uhrzeit zum Zeitpunkt der Erstellung zu enthalten. Des Weiteren sind ebenso Sachverhaltsdatum und -uhrzeit in der Fallmaske einzutragen. Es sind alle mit dem Fall in Zusammenhang stehenden Geschäftsstücke, Dokumentationen und Abfragen zu archivieren, auch wenn es sich um handgeschriebene Vermerke handelt. Ebenso sind Kontrollmitteilungen an den Betrugsbekämpfungskoordinator, welche per E-Mail versendet wurden, zu archivieren. Jede Abfragekategorie ist einzeln zu archivieren, es ist nicht zulässig, sämtliche Abfragen eines Aktes in einer Datei abzuspeichern. 3.10.0ffene Fälle Der Teamleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig die offenen Fälle seines Teams überwacht und bei Beendigung der Ermittlungen abgeschlossen werden. Ebenso ist die Urgenzliste im FinPol-Online zeitnah abzuarbeiten. 3.11.Erfassen von Anzeigen Sämtliche einlangenden Anzeigen, ob schriftlicher oder elektronischer Natur, sind im FinPol- Online bei Einlangen zu archivieren. Bei der Fallanlage sind Eingangsdatum, sofern vorhanden Uhrzeit, sowie der Sachverhalt der Anzeige anzugeben. Sofern bekannt ist ebenso der betroffene Betrieb anzulegen. Die Anzeige ist per Button ‚Sachbearbeiter‘ einem Bediensteten zuzuweisen. Es sind bereits vor Erledigung der Anzeige alle zweckdienlichen Abfragen durchzuführen und gemäß Pkt. 3.
  3. zu archivieren. 3.12.Abschluss von Fällen Fälle, denen keine Strafdaten zugrunde liegen, sind nach Abschluss der Ermittlungen abzuschließen. Fälle mit Strafdaten sind zeitnah zu approbieren und zu versenden, ebenso sind diese Fälle nicht in der Hauptmaske im FinPol-Online abzuschließen, sondern in der Strafdatenmaske anhand des entsprechenden Buttons zu approbieren.‘ Der eingelangte Akt bzw. die Anzeige ist somit einzuscannen und sodann im System FinPol- Online einem Themenfeld zuzuweisen. Aufgrund dessen wird auch automatisch eine richtige Fallzahl vergeben. Der Teamleiter definiert einen Sachbearbeiter und teilt diesem mit, dass ihm der Akt zugewiesen wurde. Die weiteren Dateien und Schriftstücke werden sodann von den zuständigen Sachbearbeitern eingepflegt. Der Teamleiter hat alle offenen Fälle seines Teams zu überwachen und bei Beendigung der Ermittlungen darauf zu achten, dass diese abgeschlossen werden. Selbst wenn die Anzeigen nicht vom Teamleiter aufgenommen werden, sondern z.B. direkt vom Sachbearbeiter, so ist dies dem Teamleiter mitzuteilen. Nach Finalisierung mit möglichen Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen etc. ergeht der fertige Bericht an den Teamleiter, dieser führt eine erste Sichtung und allfällige Korrekturen durch und leitet dann den Bericht (Anfalls-, Anlass-, Zwischen- oder Abschlussbericht) dem Juristischen Dienst zur nochmaligen Durchsicht und endgültigen Approbation weiter. Nach Approbation wird der jeweilige Bericht der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt. Die im Spruch dieses Einleitungsbeschlusses bezeichneten Ermittlungsverfahren sind nach Darstellung der Disziplinaranzeige sogenannte Eigenermittlungen mit Bezug auf das SozBeG. Der juristische Dienst, der aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung zwingend an der Durchführung von Erhebungen und Sachverhaltsermittlungen nach dem SozBeG mitzuwirken hat, hat im Rahmen einer Qualitätskontrolle festgestellt, dass gesetzliche Bestimmungen und Dienstvorschriften nicht beachtet wurden. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass im Team FinPol [ ] im Jahr 2015 bei sieben Fällen und im Jahr 2014 bei fünf Fällen entweder noch kein Abschlussbericht oder trotz Einlangens der Anzeige und Zuweisung an FinPol Mitarbeiterin/Mitarbeiter keinerlei weitere Ermittlungshandlungen bzw. nicht ausreichende Ermittlungshandlungen gesetzt wurden. Das Verfassen von Zwischenberichten, die spätestens nach drei Monaten an die Staatsanwaltschaft zu erstellen sind, ist unterblieben. Konkret werden in der Disziplinaranzeige die festgestellten Mängel für das Jahr 2015 wie folgt bezeichnet (zitiert aus der Disziplinaranzeige): ‚Im Jahr 2015 ist laut Qualitätssicherung im Fall 2 bis 7, nur die Anzeige eingescannt worden, das Datum der Zuteilung an den SB im FinPol-Online nicht ersichtlich. Weiters scheinen in diesen Fällen lt. der Qualitätssicherung darüber hinaus keine Ermittlungsmaßnahmen auf. Im Fall 1 wurde kein Abschlussbericht erstellt. Im Jahr 2014 ist laut Qualitätssicherung in den Fällen 3, 5 und 6 laut FinPol-Online keine Zuteilung der Anzeigen an Sachbearbeiter erfolgt, weiters wurden auch keine Ermittlungshandlungen gesetzt. Der Fall 1 wurde vertauscht und stattdessen unter der GZ. XXXX18/XXXX (Fall 2) eingescannt. Dieser Fall ist noch offen. In den Fällen 5 und 6 führte der Beamte in seiner Stellungnahme vom
  4. Juli 2016 weiters aus, dass Unterlagen gesichtet werden würden und noch keine entsprechenden Schritte gesetzt wurden.‘ Bei den Fällen des Jahres 2014 wurde vermerkt: ‚Bei GZ. XXXX17/XXXX bzw. GZ. XXXX18/XXXX, eingegangen am
  5. Februar 2014, Zuteilung an NXXXX nicht ersichtlich (Fall 1 und 2), war der Fall bis zur Qualitätssicherungsmaßnahme noch offen. Bei GZ. XXXX01/XXXX, eingegangen am
  6. Juni 2014, Datum der Zuteilung an den Sachbearbeiter nicht ersichtlich (Fall 3), GZ. XXXX24/XXXX, eingegangen am
  7. September 2014, Datum der Zuteilung an den Sachbearbeiter nicht ersichtlich (Fall 5), GZ. XXXX25/XXXX, eingegangen am
  8. September 2014, keine Zuteilung (Fall 6).‘ [Der BF] wurde zu einer Stellungnahme eingeladen und führte zusammenfassend am
  9. Juni 2016 aus, dass die Vorgehensweise im Umgang mit den Fällen nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht seine Absicht gewesen Fehler herbeizuführen. Die bestünden in teamintern Unstimmigkeiten und einer indifferenten Auffassung zur Ausrichtung der Finanzpolizei. Dies sei ein wesentlicher Faktor für die Unregelmäßigkeiten. Weiters gab er an, dass auch die Befassung mit ‚irgendwelchen Nebenschauplätzen‘ zermürbend sei und man sich so auch nicht mehr der Hauptaufgabe widmen könne. [ ] Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist der Verdacht abzuleiten, dass sich [der BF] über gesetzliche Bestimmungen und behördeninterne Vorschriften hinweggesetzt hat. Die Dienstbehörde hat gegen [den BF] Anzeige an die Staatsanwaltschaft [ ] wegen Tatverdachts nach dem StGB erstattet. Setzt sich ein Beamter in Ausübung seines Dienstes durch seine Handlungen und Unterlassungen dem Verdacht aus, ein strafrechtliches Delikt begangen zu haben, sodass für die Behörde gem. § 78 StPO die Verpflichtung eintritt, den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, dann ergibt sich daraus auch der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979, da ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Beamten in Ausübung seines Dienstes geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Der Disziplinarsenat erachtet aufgrund des vorliegenden Sachverhalts den Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite als ausreichend begründet.Die Dienstbehörde hat gegen [den BF] Anzeige an die Staatsanwaltschaft [ ] wegen Tatverdachts nach dem StGB erstattet. Setzt sich ein Beamter in Ausübung seines Dienstes durch seine Handlungen und Unterlassungen dem Verdacht aus, ein strafrechtliches Delikt begangen zu haben, sodass für die Behörde gem. Paragraph 78, StPO die Verpflichtung eintritt, den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, dann ergibt sich daraus auch der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, da ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Beamten in Ausübung seines Dienstes geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Der Disziplinarsenat erachtet aufgrund des vorliegenden Sachverhalts den Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite als ausreichend begründet. Zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG ist auszuführen:Zum Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist auszuführen: Die für die Durchführung der Verfahren nach dem SozBeG anzuwendenden Bestimmungen sind einerseits die gesetzlichen Bestimmungen nach den §§ 9, 99 und 100 StPO und andererseits die finanzinternen Organisationsvorschriften (Erlässe) und Dienstanweisungen. Dem vorliegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Berichtspflicht an die Staatsanwaltschaft nicht im Rahmen der gesetzlichen Frist von drei Monaten und dass im Weiteren der Beschleunigungspflicht des § 9 StPO nicht entsprochen wurde, sodass der Verdacht begründet ist, dass [der BF] gegen § 43 Abs. 1 BDG, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, verstoßen hat, da er Gesetze sowie die darauf bezugnehmenden Dienstvorschriften nicht befolgt hat.Die für die Durchführung der Verfahren nach dem SozBeG anzuwendenden Bestimmungen sind einerseits die gesetzlichen Bestimmungen nach den Paragraphen 9, 99 und 100 StPO und andererseits die finanzinternen Organisationsvorschriften (Erlässe) und Dienstanweisungen. Dem vorliegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Berichtspflicht an die Staatsanwaltschaft nicht im Rahmen der gesetzlichen Frist von drei Monaten und dass im Weiteren der Beschleunigungspflicht des Paragraph 9, StPO nicht entsprochen wurde, sodass der Verdacht begründet ist, dass [der BF] gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, verstoßen hat, da er Gesetze sowie die darauf bezugnehmenden Dienstvorschriften nicht befolgt hat. Darüber hinaus ist auch durch den Verdächtigen unbestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Aktenfälle nicht endgültig erledigt waren, teilweise nicht bearbeitet und nicht erlasskonform dokumentiert waren, sodass es ihm selbst, wie er in seiner Stellungnahme ausführte, nicht möglich war, einzelne Fälle nachzuvollziehen. Somit ist aus dem Bericht über die Qualitätssicherung des juristischen Dienstes und der Stellungnahme des [BF] abzuleiten, dass die verfahrensgegenständlichen Ermittlungsfälle nicht gemäß den Dienstvorschriften (Punkt 5.
  10. der Arbeitsplatzbeschreibung, Organisationserlass Finanzpolizei vom
  11. Juni 2013, GZ. BMF-280100/0007- IV/2/2013) bzw. den Weisungen (Amtsverfügung der Finanzpolizei vom
  12. Februar 2015, GZ. FPol-280101/0055-FinPol/2015) entsprechend bearbeitet wurden, wodurch sich der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gem. § 44 BDG 1979 begründet, wonach der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.Darüber hinaus ist auch durch den Verdächtigen unbestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Aktenfälle nicht endgültig erledigt waren, teilweise nicht bearbeitet und nicht erlasskonform dokumentiert waren, sodass es ihm selbst, wie er in seiner Stellungnahme ausführte, nicht möglich war, einzelne Fälle nachzuvollziehen. Somit ist aus dem Bericht über die Qualitätssicherung des juristischen Dienstes und der Stellungnahme des [BF] abzuleiten, dass die verfahrensgegenständlichen Ermittlungsfälle nicht gemäß den Dienstvorschriften (Punkt 5.
  13. der Arbeitsplatzbeschreibung, Organisationserlass Finanzpolizei vom
  14. Juni 2013, GZ. BMF-280100/0007- IV/2/2013) bzw. den Weisungen (Amtsverfügung der Finanzpolizei vom
  15. Februar 2015, GZ. FPol-280101/0055-FinPol/2015) entsprechend bearbeitet wurden, wodurch sich der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 44, BDG 1979 begründet, wonach der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Im Weiteren ist aus dem Sachverhalt abzuleiten, dass [der BF] seine Funktion als TL nicht ausreichend im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung wahrgenommen hat, wonach gem. § 45 BDG 1979 der Vorgesetzte darauf zu achten hat, ‚dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen.‘ Hinblick auf unterlassene Ermittlungshandlungen bzw. im Hinblick auf zu erstellende Berichte Im Rahmen der gesetzlichen Pflicht besteht somit auch der Verdacht, dass [der BF] auch gegen die Dienstpflichten gern. § 45 BDG 1979 verstoßen hat, weil er es unterlassen hat seine Mitarbeiter anzuleiten und ‚ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen‘. Der Stellungnahme des [BF] ist ferner zu entnehmen, dass ihm durchaus bewusst war, dass er seine Dienstpflichten im Hinblick auf die gesetzmäßigen und erlassmäßigen Erfordernisse nicht erfüllt hat. Dies folgt aus seiner Aussage, dass teaminterne Unstimmigkeiten und eine indifferente Auffassung zur Ausrichtung der Finanzpolizei bestünden und dies ein wesentlicher Faktor für die festgestellten Unregelmäßigkeiten sei, ebenso aus seiner weiteren Aussage, dass die FinPol zu sehr mit ‚irgendwelchen Nebenschauplätzen‘ zermürbend beschäftigt sei und er sich so auch nicht mehr seiner Hauptaufgabe habe widmen können.Im Weiteren ist aus dem Sachverhalt abzuleiten, dass [der BF] seine Funktion als TL nicht ausreichend im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung wahrgenommen hat, wonach gem. Paragraph 45, BDG 1979 der Vorgesetzte darauf zu achten hat, ‚dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen.‘ Hinblick auf unterlassene Ermittlungshandlungen bzw. im Hinblick auf zu erstellende Berichte Im Rahmen der gesetzlichen Pflicht besteht somit auch der Verdacht, dass [der BF] auch gegen die Dienstpflichten gern. Paragraph 45, BDG 1979 verstoßen hat, weil er es unterlassen hat seine Mitarbeiter anzuleiten und ‚ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen‘. Der Stellungnahme des [BF] ist ferner zu entnehmen, dass ihm durchaus bewusst war, dass er seine Dienstpflichten im Hinblick auf die gesetzmäßigen und erlassmäßigen Erfordernisse nicht erfüllt hat. Dies folgt aus seiner Aussage, dass teaminterne Unstimmigkeiten und eine indifferente Auffassung zur Ausrichtung der Finanzpolizei bestünden und dies ein wesentlicher Faktor für die festgestellten Unregelmäßigkeiten sei, ebenso aus seiner weiteren Aussage, dass die FinPol zu sehr mit ‚irgendwelchen Nebenschauplätzen‘ zermürbend beschäftigt sei und er sich so auch nicht mehr seiner Hauptaufgabe habe widmen können. Dies begründet den Verdacht, dass [der BF] sein - im Hinblick auf die Einhaltung der Dienstpflichten - mangelhaftes Verhalten bewusst war und er sich damit abgefunden hat. Somit ist neben dem Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatbestände auch der Verdacht der Schuldhaftigkeit der angelasteten Dienstpflichtverletzungen begründet. Ergänzend ist zur Frage der Verjährung auszuführen: [ ] Dem regionalen Leiter Finanzpolizei [ ] gelangte der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen betreffend der Fälle des Jahres 2015 am 11.5.2016 zur Kenntnis, betreffend der Fälle des Jahres 2014 am 15.6.
  16. Die Sechsmonatsfrist des § 94 Abs. 1 BDG hinsichtlich der Fälle des Jahres 2015 ebenso wie die hinsichtlich der Fälle des Jahres 2014 ist somit noch offen. Darüber hinaus wurde am 19.7.2016 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft [ ] übermittelt, eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens liegt bisher der Dienstbehörde noch nicht vor, weshalb im Umfang der Anzeige der Lauf der Sechsmonatsfrist gehemmt ist."Die Sechsmonatsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, BDG hinsichtlich der Fälle des Jahres 2015 ebenso wie die hinsichtlich der Fälle des Jahres 2014 ist somit noch offen. Darüber hinaus wurde am 19.7.2016 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft [ ] übermittelt, eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens liegt bisher der Dienstbehörde noch nicht vor, weshalb im Umfang der Anzeige der Lauf der Sechsmonatsfrist gehemmt ist." Die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen sind somit nicht verjährt."
  17. Mit Schreiben vom 01.12.2016 teilte die Dienstbehörde der DK mit, dass mit Mitteilung der StA vom 18.11.2016 das Verfahren gegen den BF gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestanden habe. Eine unzulängliche Amtsführung infolge zu geringer Leistungsfähigkeit stelle keinen Amtsmissbrauch dar, ebensowenig die Verletzung der 3-Monats-Frist zur Erstattung von Zwischenberichten gem. § 100 Abs. 2 Z 3 StPO. Dienstpflichtverletzungen seien disziplinär zu ahnden.
  18. Mit Schreiben vom 01.12.2016 teilte die Dienstbehörde der DK mit, dass mit Mitteilung der StA vom 18.11.2016 das Verfahren gegen den BF gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestanden habe. Eine unzulängliche Amtsführung infolge zu geringer Leistungsfähigkeit stelle keinen Amtsmissbrauch dar, ebensowenig die Verletzung der 3-Monats-Frist zur Erstattung von Zwischenberichten gem. Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. Dienstpflichtverletzungen seien disziplinär zu ahnden.
  19. Gegen den am 08.11.2016 dem BF zugestellten EB brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 02.12.2016 (Postaufgabedatum 05.12.2016) Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme angeführter Beweise sowie die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Zurückverweisung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei wegen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 lit c PVG nichtig und jedenfalls mangelhaft. Die Disziplinaranzeige sei bereits am 28.10.2016 verfasst und dem Dienststellenausschuss (DAUS) verspätet erst am 08.11.2016 zur Kenntnis gebracht worden obwohl die DK offenbar bereits am 04.11.2016 davon in Kenntnis war und einen Umlaufbeschluss gefasst habe. Dem BF selber seien sowohl die Anzeige als auch der EB am 08.11.2016 übergeben worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei wegen Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG nichtig und jedenfalls mangelhaft. Die Disziplinaranzeige sei bereits am 28.10.2016 verfasst und dem Dienststellenausschuss (DAUS) verspätet erst am 08.11.2016 zur Kenntnis gebracht worden obwohl die DK offenbar bereits am 04.11.2016 davon in Kenntnis war und einen Umlaufbeschluss gefasst habe. Dem BF selber seien sowohl die Anzeige als auch der EB am 08.11.2016 übergeben worden. Der DAUS sei entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des § 9 PVG um die Möglichkeit beraubt worden, vor der beabsichtigten Disziplinaranzeige Stellung zu nehmen.Der DAUS sei entgegen der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 9, PVG um die Möglichkeit beraubt worden, vor der beabsichtigten Disziplinaranzeige Stellung zu nehmen. Dem BF selber sei ebenfalls keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Disziplinaranzeige eingeräumt worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Der 19-seitigen Disziplinaranzeige sei nicht zu entnehmen, durch welchen konkreten Sachverhalt der BF Dienstpflichtverletzungen verwirklicht habe. Die DK könne diesen Mangel im EB nicht sanieren. Aufgrund der bekannten Überlastung der Finanzpolizei (zwei E-Mails dazu würden vorgelegt), sei von keinem schuldhaften Verhalten des BF auszugehen. Das die strafrechtlichen Verjährungsfristen bei den unterbliebenen Weiterleitungen verstrichen seien, sei nicht behauptet worden. Das Verhalten des BF sei gerechtfertigt bzw. entschuldbar und allenfalls mit Belehrung/Ermahnung vorzugehen gewesen. Dass die Vorwürfe haltlos seien, ergebe sich aus der Einstellung des Strafverfahrens durch die StA. Durch Einholung eines arbeitsmedizinischen/arbeitspsychologischen Gutachtens sei zu beweisen, dass eine amtsbekannte Überlastung vorgelegen sei sowie diese Überlastung eine Organisationsverschulden der Behörde darstelle und nicht dem BF angelastet werden könne. Die Disziplinaranzeige sei verspätet erfolgt.
  20. Mit Schreiben vom 13.01.2017 (hg. eingelangt am 18.01.2017) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
  21. Nach telefonischer Urgenz des BVwG wurde von der Regionalleitung die E-Mail vom 20.07.2016, 10:51 Uhr des Regionalleiters an den DAUS-Vorsitzenden vorgelegt, auf dass sich die Dienstbehörde in ihrer Stellungnahme an den DAUS vom 24.11.2016 bezog. Der Text lautet (Anonymisierung durch BVwG): "Hallo [ ]! in deiner Funktion als Vorsitzender des DAUS der FinPol der Region [ ] darf ich dich im Sinne der Bestimmungen nach dem PVG, § 9, Abs. 3, lit. c, von der beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den [BF] informieren. Mit den besten Grüßen [ ]".in deiner Funktion als Vorsitzender des DAUS der FinPol der Region [ ] darf ich dich im Sinne der Bestimmungen nach dem PVG, Paragraph 9,, Absatz 3,, Litera c,, von der beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den [BF] informieren. Mit den besten Grüßen [ ]". Weiters wurden Arbeitsplatzbeschreibungen, eine Bestellungsurkunde für den regionalen Leiter sowie diverse Verordnungen (AVOG 2010-DV, DVPV-BMF 2009) vorgelegt.
  22. Mit Schreiben vom 01.03.2017 wurde der belangten Behörde und dem BF die in Punkt
  23. angeführte Eingabe der Regionaldirektion zur allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt.
  24. Mit Eingabe vom 22.03.2017 brachte der BF über seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur angespannten personellen Situation ein und führte auch an, dass das Team um den BF im Jahr 2014 ca. 720 Akten und im Jahr 2015 770 Akten bearbeitet habe.
  25. Dem Disziplinaranwalt wurde diese Eingabe am 30.03.2017 zur Kenntnis gebracht und ebenfalls eine Frist von 2 Wochen zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Der BF ist TL in einem Team der Finanzpolizei (FinPol) als solcher ist er dem Regionalleiter und dem Leiter der FinPol unterstellt. Dem TL der FinPol obliegt gem. Punkt 5.
  27. der Arbeitsplatzbeschreibung (AS 38) die Strafrechtspflege nach dem Sozialbetrugsgesetz (SozBeG). Punkt 5.
  28. der Arbeitsplatzbeschreibung des BF vom 09.04.2013 lautet: " Strafrechtspflege nach dem SozBeG: -Strichaufzählung Durchführung von Erhebungen und Sachverhaltsermittlungen nach dem SozBeG im Auftrag des Staatsanwaltschaft sowie Abschlussbericht in Abstimmung mit dem regionalen Leiter/der regionalen Leiterin und dem juristischen Dienst an Gericht/Staatsanwaltschaft. -Strichaufzählung Durchführung von Erhebung, Prüfung und Abschluss des Ermittlungsverfahren in Abstimmung mit dem regionalen/der regionalen Leiter/Leiterin und dem juristischen Dienst, sowie in weiterer Folge Anzeigenlegung an Gericht /Staatsanwaltschaft bei Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen nach dem SozBeG". Zum Aufgabengebiet des BF gehören somit u.a. auch Ermittlungen wegen des Verdachts nach §§ 153 c, 153 d und 153 e Strafgesetzbuch (StGB) über Auftrag der Strafverfolgungsbehörden. Die Durchführung dieser Ermittlungen hat unter Anwendung der StPO zu erfolgen. Das bedeutet, dass ab Einlangen der Anzeige gem. §§ 99
(1), 100
(1)und
(2)StPO innerhalb von drei Monaten ein Bericht an die Staatsanwaltschaft zu legen ist. Darüber hinaus ist auch das Beschleunigungsgebot gem. § 9 StPO zu beachten.Zum Aufgabengebiet des BF gehören somit u.a. auch Ermittlungen wegen des Verdachts nach Paragraphen 153, c, 153 d und 153 e Strafgesetzbuch (StGB) über Auftrag der Strafverfolgungsbehörden. Die Durchführung dieser Ermittlungen hat unter Anwendung der StPO zu erfolgen. Das bedeutet, dass ab Einlangen der Anzeige gem. Paragraphen 99,
(1), 100
(1)und
(2)StPO innerhalb von drei Monaten ein Bericht an die Staatsanwaltschaft zu legen ist. Darüber hinaus ist auch das Beschleunigungsgebot gem. Paragraph 9, StPO zu beachten. Dazu ist die finanzinterne organisatorische Vorgangsweise im Organisationserlass Finanzpolizei vom
  1. Juni 2013, GZ. BMF-280100/0007-IV/2/2013 (AS 42 – 44) auf den Seiten 19 - 20 geregelt. In diesem Erlass wird unter "Postlauf Allgemein" wörtlich ausgeführt: "Die Erfassung von - an die Finanzpolizei gerichteten - Anzeigen hat tagesaktuell durch die Finpol-Teams in FinPol-Online (inkl. Einscannen der Schriftstücke) zu erfolgen, die weitere Zuteilung an die Mitarbeiter/innen der Finpol-Teams erfolgt durch die/den FinPol- Teamleiter/in". Die Amtsverfügung der Finanzpolizei vom
  2. Februar 2015, GZ. FPol-280101/0055- FinPol/2015 (AS 16 ff) regelt den Verfahrensablauf wie folgt: "3.2.Archivieren von Geschäftsstücken Es ist immer das Datum des zu archivierenden Dokumentes einzutragen. Niederschriften, Erhebungsblätter sowie Personenblätter haben das Datum und die Uhrzeit zum Zeitpunkt der Erstellung zu enthalten. Des Weiteren sind ebenso Sachverhaltsdatum und -uhrzeit in der Fallmaske einzutragen. Es sind alle mit dem Fall in Zusammenhang stehenden Geschäftsstücke, Dokumentationen und Abfragen zu archivieren, auch wenn es sich um handgeschriebene Vermerke handelt. Ebenso sind Kontrollmitteilungen an den Betrugsbekämpfungskoordinator, welche per E-Mail versendet wurden, zu archivieren. Jede Abfragekategorie ist einzeln zu archivieren, es ist nicht zulässig, sämtliche Abfragen eines Aktes in einer Datei abzuspeichern. [ ] 3.10.0ffene Fälle Der Teamleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig die offenen Fälle seines Teams überwacht und bei Beendigung der Ermittlungen abgeschlossen werden. Ebenso ist die Urgenzliste im FinPol-Online zeitnah abzuarbeiten. 3.11.Erfassen von Anzeigen Sämtliche einlangenden Anzeigen, ob schriftlicher oder elektronischer Natur, sind im FinPol- Online bei Einlangen zu archivieren. Bei der Fallanlage sind Eingangsdatum, sofern vorhanden Uhrzeit, sowie der Sachverhalt der Anzeige anzugeben. Sofern bekannt ist ebenso der betroffene Betrieb anzulegen. Die Anzeige ist per Button ‚Sachbearbeiter‘ einem Bediensteten zuzuweisen. Es sind bereits vor Erledigung der Anzeige alle zweckdienlichen Abfragen durchzuführen und gemäß Pkt. 3.
  3. zu archivieren. 3.12.Abschluss von Fällen Fälle, denen keine Strafdaten zugrunde liegen, sind nach Abschluss der Ermittlungen abzuschließen. Fälle mit Strafdaten sind zeitnah zu approbieren und zu versenden, ebenso sind diese Fälle nicht in der Hauptmaske im FinPol-Online abzuschließen, sondern in der Strafdatenmaske anhand des entsprechenden Buttons zu approbieren." Dem BF wird in fünf Fällen aus 2014 das Folgende vorgeworfen: Bei GZ. XXXX17/XXXX bzw. GZ. XXXX18/XXXX (Fall 1 und 2) eingegangen am
  4. Februar 2014, seien diese vertauscht und der Fall 1 unter Fall 2 eingescannt worden, er habe keine Zuteilung an den Sachbearbeiter vorgenommen und der Fall sei noch offen. Bei GZ. XXXX01/XXXX (Fall 3), eingegangen am
  5. Juni 2014, seien keine Zuteilung an einen Sachbearbeiter und keine Ermittlungshandlungen erfolgt. Bei GZ. XXXX24/XXXX (Fall 5), eingegangen am
  6. September 2014, seien keine Zuteilung an einen Sachbearbeiter und keine Ermittlungshandlungen erfolgt. Bei GZ. XXXX25/XXXX (Fall 6), eingegangen am
  7. September 2014, seien keine Zuteilung an einen Sachbearbeiter und keine Ermittlungshandlungen erfolgt. Zu den sieben Fälle aus 2015 wird dem BF vorgeworfen, im Fall 1 GZ. XXXX03/XXXX sei kein Abschlussbericht erstellt worden. In den Fällen 2 – 7 (Fall 2 GZ. XXXX10/XXXX, Fall 3 GZ. XXXX17/XXXX, Fall 4 GZ. XXXX18/XXXX, Fall 5 GZ. XXXX24/XXXX, Fall 6 GZ. XXXX27/XXXX und Fall 7 GZ. XXXX32/XXXX) seien nur die Anzeige eingescannt, kein Zuweisung an einen Sachbearbeiter und keine Ermittlungen erfolgt. In seiner Stellungnahme vom 17.06.2016 hat der BF Fehler (ua. seiner Mitarbeiter) angeführt (AS 28 und AS 28a), jede Absicht in Abrede gestellt, teaminterne Unstimmigkeiten und indifferente Auffassungen zur Ausrichtung der Finanzpolizei geltend gemacht sowie von zermürbenden Nebenschauplätzen gesprochen, die dazu führen würden, dass man sich nicht mehr der Hauptaufgabe widmen könne (Mail vom 17.06.2016, Beilage 7 zur Disziplinaranzeige, [AS 27]). In der Beschwerde an das BVwG führt er darüber hinaus Überlastung an. Ob im Tatzeitraum eine Überlastungssituation des BF vorgelegen ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Verdacht zu den Fällen aus 2015 ist dem Leiter der Dienstbehörde am 11.05.2016, jener hinsichtlich der Fälle aus 2014 am 15.06.2016 zur Kenntnis gebracht worden (AS 21). Die formelle Weiterleitung der Disziplinaranzeige an die DK (AS 5), den BF (AS 14) sowie die Information an den DAUS, dass eine Disziplinaranzeige erstattet wird (AS 15) wurde am 28.10.2016 elektronisch genehmigt. Sie ist bei der DK (lt. Einlaufstempel - AS 70), beim BF (AS 44) und beim DAUS (AS 123) am 08.11.2016 eingelangt. Der DAUS beschloss am 14.11.2016 entsprechende Anträge, in denen er sich gegen die Anzeigenerstattung aussprach, weil er aufgrund von Überlastung des Teams kein schuldhaftes Verhalten des BF sah. Am selben Tag wurden diese an die Dienstbehörde übermittelt (AS 126). Die Disziplinaranzeige lag offensichtlich bereits vor dem 08.11.2016 elektronisch der Senatsvorsitzenden der DK vor, weil diese schon am 03.11.2016 ihren Senatsmitgliedern die Unterlagen per E-Mail übermittelt hatte (AS 45) und eine Beschlussfassung der DK ein Disziplinarverfahren einzuleiten, mittels Umlaufbeschluss bereits am 04.11.2016 erfolgte (AV vom 07.11.2016, AS 46). Am 20.07.2016 erfolgte eine Information iSd § 9 Abs. 3 lit. c PVG (per signierter E-Mail) durch den regionalen Leiter der Finanzpolizei an den Vorsitzenden des DAUS, dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine Disziplinaranzeige zu erstatten (AS 110 und oben Punkt I.7.).Am 20.07.2016 erfolgte eine Information iSd Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG (per signierter E-Mail) durch den regionalen Leiter der Finanzpolizei an den Vorsitzenden des DAUS, dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine Disziplinaranzeige zu erstatten (AS 110 und oben Punkt römisch eins.7.). Der regionale Leiter übt die Dienst- und Fachaufsicht über den BF aus und hat den Leiter der Finanzpolizei – dem die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung obliegt - gem. Arbeitsplatzbeschreibung bei der Geschäftsleitung zu unterstützen und die regionale Leitung sowie die Verantwortung betreffend das bundesweite Anzeigenmanagements wahrzunehmen.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Beschwerde. Der BF hat den Sachverhalt (die vorgeworfenen Mängel bei der Aktenbearbeitung) nicht bestritten, sondern diese, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 17.06.2016 (AS 27, 28, 28a) ergibt, sogar bestätigt, wenngleich er dafür zum Teil andere Mitarbeiter verantwortlich macht bzw. sich auf äußere Umstände, insb. eine Überlastungssituation beruft. Ob diese Überlastungssituation des BF im Tatzeitraum vorlag, kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden, wenngleich es Hinweise in der Stellungnahme des DAUS vom 24.11.2016 (AS 109) und des BF selbst in seiner Eingabe vom 22.03.2017 gibt. Wenn der BF anführt, sein Team habe 2014 ca. 720 Akten und 2015 ca. 770 Akten bearbeitet und weiter darauf hinweist, dass fünf seiner Mitarbeiter in diesen beiden Jahren nur teilweise zur Verfügung standen, ist dies nicht aussagekräftig. Diese Umstände erklären nicht, warum er selbst die ihm vorgeworfenen einlangenden Fälle von vornherein keinem Sachbearbeiter zugewiesen hat und wieviel Aufwand für ihn damit verbunden war. Fallzahlen stellen im Übrigen nur ein Indiz für eine bestimmte Auslastung eines Bediensteten dar und sprach der BF selbst von "zermürbenden Nebenschauplätzen" die ihn von der eigentlichen Hauptaufgabe abgehalten hätten (Mail vom 17.06.2016, Beilage 7 zur Disziplinaranzeige). Ob die Disziplinaranzeige verspätet erfolgt ist bzw. die Art und Weise der Information des DAUS und des BF von der Disziplinaranzeige (welche in den Akten nachvollzogen werden konnte) einen aufzugreifenden und für die Entscheidung relevanten Verfahrensfehler darstellen, sind Rechtsfragen auf die in der rechtlichen Beurteilung einzugehen ist. Die organisatorischen Verantwortlichkeiten ergeben sich aus den Arbeitsplatzbeschreibungen sowie § 10b AVOG 2010 – DV. Da die Regionalleitung den Leiter der Finanzpolizei bei der Geschäftsleitung im Rahmen der regionalen Leitung zu unterstützen hat, wird ihm auch die Zusammenarbeit mit der regionalen Personalvertretung obliegen. Die Information an die Personalvertretung wurde daher mit dem oa. Mail vom 20.07.2016 durchgeführt.Die organisatorischen Verantwortlichkeiten ergeben sich aus den Arbeitsplatzbeschreibungen sowie Paragraph 10 b, AVOG 2010 – DV. Da die Regionalleitung den Leiter der Finanzpolizei bei der Geschäftsleitung im Rahmen der regionalen Leitung zu unterstützen hat, wird ihm auch die Zusammenarbeit mit der regionalen Personalvertretung obliegen. Die Information an die Personalvertretung wurde daher mit dem oa. Mail vom 20.07.2016 durchgeführt.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Absatz 4, VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E
  11. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  12. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
  13. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Zu A) 3.
  15. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug): "Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht ---------- 1.-innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder 2.-innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. [ ] Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3)Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. [ ] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn ---------- 1.-der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, 2.-die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, 3.-Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder 4.-die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. [ ] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. [ ]" Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]: Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126). Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054). Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169). Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG [nunmehr § 123 Abs. 2 BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E
  1. Juli 1992, 92/09/0016, und B
  2. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in Paragraph 124, Absatz 2, BDG [nunmehr Paragraph 123, Absatz 2, BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E
  3. Juli 1992, 92/09/0016, und B
  4. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 105 BDG 1979 sind auf das Disziplinarverfahren, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, u.a. die Bestimmungen des AVG über den Gang des Ermittlungsverfahrens und über das Parteiengehör anzuwenden. Dies trifft somit grundsätzlich auch für das einem Einleitungsbeschluss vorangehende Verwaltungsverfahren zu. Allerdings gehen nach der Textierung des § 105 BDG 1979 in diesem Abschnitt des Gesetzes normierte verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen den anzuwendenden Regeln des AVG vor (siehe dazu etwa zur Ausschaltung des § 66 Abs. 2 AVG durch § 124 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung vor der BDG-Novelle 1988, BGBl 1988/287, E 27.4.1989, 86/09/0012). § 109 Abs. 3 BDG 1979 stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG 1979, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, soferne der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, setzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG 1979 keinesfalls gezwungen ist - hat sie zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen dem beschuldigten Beamten im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (VwGH 23.03.1994, 93/09/0259).Gemäß Paragraph 105, BDG 1979 sind auf das Disziplinarverfahren, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, u.a. die Bestimmungen des AVG über den Gang des Ermittlungsverfahrens und über das Parteiengehör anzuwenden. Dies trifft somit grundsätzlich auch für das einem Einleitungsbeschluss vorangehende Verwaltungsverfahren zu. Allerdings gehen nach der Textierung des Paragraph 105, BDG 1979 in diesem Abschnitt des Gesetzes normierte verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen den anzuwendenden Regeln des AVG vor (siehe dazu etwa zur Ausschaltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung vor der BDG-Novelle 1988, BGBl 1988/287, E 27.4.1989, 86/09/0012). Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 stellt eine lex specialis iSd Paragraph 105, erster Halbsatz BDG 1979, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, soferne der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, setzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 keinesfalls gezwungen ist - hat sie zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen dem beschuldigten Beamten im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Parteiengehör zu gewähren (VwGH 23.03.1994, 93/09/0259). 3.
  5. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Die DK hat nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  6. Auflage, 567). Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. § 118 BDG zu beachten.Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. Paragraph 118, BDG zu beachten. 3.3.
  7. Zum Verspätungsvorwurf Sofern der BF vorbringt die Disziplinaranzeige die am 08.11.2016 formell bei der DK eingelangt ist, sei verspätet, ist ihm der Wortlaut des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG entgegenzuhalten, wonach innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.Sofern der BF vorbringt die Disziplinaranzeige die am 08.11.2016 formell bei der DK eingelangt ist, sei verspätet, ist ihm der Wortlaut des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG entgegenzuhalten, wonach innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, das Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Gem. den Feststellungen ist der Verdacht der Disziplinarbehörde (hier der Dienstbehörde: Finanzpolizei) hinsichtlich der mangelhaften Aktenbearbeitung zu den angeführten Fälle aus dem Jahr 2015 am 11.05.2016 bzw. hinsichtlich der Fälle aus dem Jahr 2014 durch die Berichte der Qualitätssicherung am 15.06.2016 zur Kenntnis gelangt. Die Sechsmonatsfrist war daher zum Zeitpunkt der Zustellung des EB am 08.11.2016 noch nicht abgelaufen. Auch wurden dem BF keine Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen die länger als drei Jahre zurück lagen (§ 94 Abs. 1 Z 2 BDG).Gem. den Feststellungen ist der Verdacht der Disziplinarbehörde (hier der Dienstbehörde: Finanzpolizei) hinsichtlich der mangelhaften Aktenbearbeitung zu den angeführten Fälle aus dem Jahr 2015 am 11.05.2016 bzw. hinsichtlich der Fälle aus dem Jahr 2014 durch die Berichte der Qualitätssicherung am 15.06.2016 zur Kenntnis gelangt. Die Sechsmonatsfrist war daher zum Zeitpunkt der Zustellung des EB am 08.11.2016 noch nicht abgelaufen. Auch wurden dem BF keine Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen die länger als drei Jahre zurück lagen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG). Die Zustellung des Einleitungsbeschlusses des Disziplinarverfahrens war daher nicht verspätet. 3.3.
  8. Zur Einbindung des Dienststellenausschusses (DAUS) gem. § 9 Abs. 3 lit. c PVG3.3.
  9. Zur Einbindung des Dienststellenausschusses (DAUS) gem. Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG Der BF führt - unter Berufung auf die formale Information der Dienstbehörde an den DAUS vom 08.11.2016, dass eine Disziplinaranzeige gegen den BF erstattet wird - an, der DAUS sei entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 3 lit. c PVG um die Möglichkeit beraubt worden, vor der beabsichtigten Disziplinaranzeige Stellung zu nehmen.Der BF führt - unter Berufung auf die formale Information der Dienstbehörde an den DAUS vom 08.11.2016, dass eine Disziplinaranzeige gegen den BF erstattet wird - an, der DAUS sei entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG um die Möglichkeit beraubt worden, vor der beabsichtigten Disziplinaranzeige Stellung zu nehmen. Aus den Akten ergibt sich dazu, dass die Information der Dienstbehörde, dass Anzeige erstattet wird, tatsächlich erst am 08.11.2016 dem DAUS übermittelt wurde. Am 20.07.2016 hatte aber der regionale Leiter der Finanzpolizei als Dienstvorgesetzter des BF, dem Vorsitzenden des DAUS die Absicht eine Disziplinaranzeige zu erstatten mittels elektronisch signierter E-Mail mitgeteilt. Dieser ist mit der Dienstaufsicht berufener Vorgesetzter des BF iSd § 109 BDG, allerdings nicht Leiter der Dienstbehörde und damit auch nicht Disziplinarbehörde (vgl. § 96 Z 1 BDG) unterstützt diese jedoch im regionalen Bereich bei den Agenden der Geschäftsleitung und dem Anzeigemanagement, wozu auch die Zusammenarbeit mit der lokalen Personalvertretung gem. den Arbeitsplatzbeschreibungen gehört.Am 20.07.2016 hatte aber der regionale Leiter der Finanzpolizei als Dienstvorgesetzter des BF, dem Vorsitzenden des DAUS die Absicht eine Disziplinaranzeige zu erstatten mittels elektronisch signierter E-Mail mitgeteilt. Dieser ist mit der Dienstaufsicht berufener Vorgesetzter des BF iSd Paragraph 109, BDG, allerdings nicht Leiter der Dienstbehörde und damit auch nicht Disziplinarbehörde vergleiche Paragraph 96, Ziffer eins, BDG) unterstützt diese jedoch im regionalen Bereich bei den Agenden der Geschäftsleitung und dem Anzeigemanagement, wozu auch die Zusammenarbeit mit der lokalen Personalvertretung gem. den Arbeitsplatzbeschreibungen gehört. Gem. § 9 Abs. 3 lit. c PVG ist dem Dienststellenausschuss die "beabsichtigte Erstattung" einer Disziplinaranzeige schriftlich mitzuteilen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist bereits der Dienstvorgesetzte mit seinem Schreiben vom 20.07.2016 (E-Mail) nachgekommen. Die mit 28.10.2016 datierte und offenbar am 08.11.2016 zugestellte zusätzliche Information der Dienstbehörde, dass nunmehr tatsächlich Anzeige erstattet wird, war daher gar nicht mehr notwendig. Ein diesbezüglich aufzugreifender Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.Gem. Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG ist dem Dienststellenausschuss die "beabsichtigte Erstattung" einer Disziplinaranzeige schriftlich mitzuteilen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist bereits der Dienstvorgesetzte mit seinem Schreiben vom 20.07.2016 (E-Mail) nachgekommen. Die mit 28.10.2016 datierte und offenbar am 08.11.2016 zugestellte zusätzliche Information der Dienstbehörde, dass nunmehr tatsächlich Anzeige erstattet wird, war daher gar nicht mehr notwendig. Ein diesbezüglich aufzugreifender Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. Die Angelegenheiten einer solchen Einbindung der Personalvertretung gem. § 9 PVG betrifft im Übrigen nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründet – wohl auch nach Auffassung des VwGH (20.12.1995, 91/12/0198) - kein subjektives Recht des BF gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme solange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorganes nicht erfolgt ist.Die Angelegenheiten einer solchen Einbindung der Personalvertretung gem. Paragraph 9, PVG betrifft im Übrigen nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründet – wohl auch nach Auffassung des VwGH (20.12.1995, 91/12/0198) - kein subjektives Recht des BF gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme solange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorganes nicht erfolgt ist. 3.3.
  10. Zur Stellungnahmemöglichkeit des BF zur Disziplinaranzeige Der BF moniert weiters, dass ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Disziplinaranzeige eingeräumt worden sei und dies einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Nun ist aufgrund des Verweises im § 105 Z 1 BDG auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG den Parteien Gelegenheit zu geben vom Ergebnis der Beweisaufnahme – und damit zum Sachverhalt - Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.Nun ist aufgrund des Verweises im Paragraph 105, Ziffer eins, BDG auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien Gelegenheit zu geben vom Ergebnis der Beweisaufnahme – und damit zum Sachverhalt - Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Es steht fest, dass dem BF die Anzeige selbst erst am 08.11.2016 zur Kenntnis gebracht wurde und zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der DK ein Disziplinarverfahren einzuleiten bereits gefasst worden war (04.11.2016). Die DK selbst hat ihm zum vorgeworfenen Sachverhalt auch keine Stellungnahmemöglichkeit mehr eingeräumt. Er hatte jedoch – wie ebenfalls unstrittig feststeht – zu den vorgeworfenen mangelhaft bearbeiteten Akten im Rahmen der Erhebungen des Dienstvorgesetzten gem. § 109 Abs. 1 BDG die Gelegenheit Stellung zu nehmen und hat dies in seinem Mail vom 17.06.2016 auch getan. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, dass diese Aktenbearbeitungen zum Anlass einer Disziplinaranzeige werden würden, geht der im EB vorgeworfene Sachverhalt darüber nicht hinaus und hat der BF auch im Beschwerdeverfahren diese nicht bestritten.Er hatte jedoch – wie ebenfalls unstrittig feststeht – zu den vorgeworfenen mangelhaft bearbeiteten Akten im Rahmen der Erhebungen des Dienstvorgesetzten gem. Paragraph 109, Absatz eins, BDG die Gelegenheit Stellung zu nehmen und hat dies in seinem Mail vom 17.06.2016 auch getan. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, dass diese Aktenbearbeitungen zum Anlass einer Disziplinaranzeige werden würden, geht der im EB vorgeworfene Sachverhalt darüber nicht hinaus und hat der BF auch im Beschwerdeverfahren diese nicht bestritten. § 45 Abs. 3 AVG sieht vor, dass der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen ist (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0239).Paragraph 45, Absatz 3, AVG sieht vor, dass der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, zur Kenntnis zu bringen ist (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0239). Eine nochmalige Einräumung eines Stellungnahme vor Erlassung des EB hätte daher zu keiner anderen Beurteilungen der DK geführt und liegt auch vor dem Hintergrund, dass der BF selbst im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt nicht bestritten hat, sondern lediglich eine Überlastungssituation angeführt hat, kein aufzugreifender Verfahrensmangel vor. 3.3.
  11. Zur Konkretisierung des EB Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  12. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  13. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des Einleitungsbeschlusses nicht vollständig gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist durch die bloße Anführung der Geschäftszahlen nicht ausreichend bestimmt. Es erfolgt keine klare Zuordnung der in den Spruchpunkten vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen zu konkret angeführten Dienstpflichten. So wird dem BF pauschal zu allen Fällen vorgeworfen bei der Bearbeitung dieser Akten bzw. Verfahren interne Dienstvorschriften und Weisungen außer Acht gelassen zu haben, obwohl eine der in der Begründung angeführte Weisungen (GZ. FPol-280101/0055- FinPol/2015) erst am 04.02.2015 in Kraft getreten ist und damit ein Verstoß hinsichtlich der Fälle 2014 schon faktisch nicht möglich ist. Die angeführten Mängel im Spruch des Einleitungsbeschlusses konnten durch das BVwG saniert werden, weil sich die maßgeblichen Informationen sowohl aus dem Akt als auch aus der Begründung des Einleitungsbeschlusses ergaben, sich in der Disziplinaranzeige finden und die dahinter stehenden Tatsachen dem BF bekannt sind. 3.3.
  14. Keine offensichtlichen Einstellungsgründe Ob tatsächlich eine Überlastungssituation vorlag und wie sich diese auf das Verschulden des BF ausgewirkt hat, ist erst im Zuge des Disziplinarverfahrens zu klären. Selbst bei Richtigunterstellung der Angaben des BF zur Personalsituation in seiner Stellungnahme von 22.03.2017 (im Jahr 2014 und Jahr 2015 stünden 5 Teammitglieder nur eingeschränkt zur Verfügung und würden dennoch ca. 720 bzw. 770 Akten bearbeitet worden sein), liegt darin noch keine "Offensichtlichkeit" des Vorliegens des Einstellungsgrundes des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG, weil damit nicht geklärt ist, warum der BF in den vorgeworfenen Fällen keine Zuteilung zu einem Sachbearbeiter durchgeführt hat.Ob tatsächlich eine Überlastungssituation vorlag und wie sich diese auf das Verschulden des BF ausgewirkt hat, ist erst im Zuge des Disziplinarverfahrens zu klären. Selbst bei Richtigunterstellung der Angaben des BF zur Personalsituation in seiner Stellungnahme von 22.03.2017 (im Jahr 2014 und Jahr 2015 stünden 5 Teammitglieder nur eingeschränkt zur Verfügung und würden dennoch ca. 720 bzw. 770 Akten bearbeitet worden sein), liegt darin noch keine "Offensichtlichkeit" des Vorliegens des Einstellungsgrundes des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG, weil damit nicht geklärt ist, warum der BF in den vorgeworfenen Fällen keine Zuteilung zu einem Sachbearbeiter durchgeführt hat. Die Handhabung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG setzt in der Regel voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf § 118 Abs 1 Z 4 BDG gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluss nach § 123 Abs 1 BDG von vornherein aus: Der Einleitungsbeschluss enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (VwGH 26.09.1991, 91/09/0093; 16.01.1992, 91/09/0182; 25.06.1992, 91/09/0109; 18.03.1998, 96/09/0054).Die Handhabung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG setzt in der Regel voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG von vornherein aus: Der Einleitungsbeschluss enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (VwGH 26.09.1991, 91/09/0093; 16.01.1992, 91/09/0182; 25.06.1992, 91/09/0109; 18.03.1998, 96/09/0054). Es ist nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses (nunmehr Einleitungsbeschlusses), sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126). Im Zuge des weiteren Verfahrens wird durch Einvernahme von Zeugen sowie Erhebungen zur Anzahl der konkret in den Jahren zu bearbeitenden Geschäftsfälle und sonstigen Aufgaben des BF von der DK festzustellen sein, ob ihm die unterlaufenen Fehler vorwerfbar sind oder nicht und welche Folgen die nicht weisungskonforme Bearbeitung hatte. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sondern war der Spruch lediglich präziser zu formulieren, sodass gem. § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen ist.Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sondern war der Spruch lediglich präziser zu formulieren, sodass gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2144929.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.