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{'item': 'W209 2132455-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW209 2132455-2 SpruchW209 2132455-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 09.03.2016 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.01.2016 bis 07.01.2016 kein Arbeitslosengeld gebührt habe und forderte das unberechtigt erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von € 205,86 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit eine Urlaubsersatzleistung der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse bezogen und dies nicht gemeldet habe.
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 02.05.2016 stellte die belangte Behörde sodann fest, dass dem Beschwerdeführer aus demselben Grund (auch) im Zeitraum von 18.12.2015 bis 31.12.2015 kein Arbeitslosengeld gebührt habe und forderte das unberechtigt erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von € 307,33 zurück. Begründend führte sie aus, dass die offene Rückforderung nun mehr € 307,33 betrage, da bereits € 154,39 einbehalten worden seien.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er das mit Bescheid vom 09.03.2016 festgestellte ungerechtfertigt bezogene Arbeitslosengeld bereits am 22.03.2016 zurückgezahlt habe.
  4. Am 24.06.2016 sprach der Beschwerdeführer bei der belangte Behörde vor und gab folgendes zu Protokoll: "Ich habe bei der Antragsausgabe mit Herrn XXXX darüber gesprochen, dass ich Urlaubsanspruch habe – er hat gefragt und er hat mir auch gesagt, dass ich bei der BUAK das Geld beantragen soll – das war am 18.12.
  5. Dann war ich am 8.1.2016 zur Antragsabgabe bei Herrn
  6. Am 24.06.2016 sprach der Beschwerdeführer bei der belangte Behörde vor und gab folgendes zu Protokoll: "Ich habe bei der Antragsausgabe mit Herrn römisch 40 darüber gesprochen, dass ich Urlaubsanspruch habe – er hat gefragt und er hat mir auch gesagt, dass ich bei der BUAK das Geld beantragen soll – das war am 18.12.
  7. Dann war ich am 8.1.2016 zur Antragsabgabe bei Herrn XXXX . Ich habe die Frage 11 des Antrages mit "NEIN" beantwortet, weil ich mich nicht ausgekannt habe und nicht weiter darüber nachgedacht habe. Mit Herrn XXXX habe ich aber nicht mehr über den Urlaub gesprochen, also der hat nichts gewusst. Ich habe im Jänner 2016 das Geld von der BUAK erhalten, habe aber dann nicht mehr beim AMS angerufen – so richtig ausgekannt habe ich mich aber nicht. Meine Frau war dann nachher noch beim AMS und hat versucht die Angelegenheit zu klären. Den Brief vom 15.2.2016 habe ich aber nicht bekommen. Ich habe auch die € 205,86 gezahlt, die mir vorgeschrieben wurden und habe geglaubt, das ist alles. Mir wird mitgeteilt, dass das nur der Zeitraum von 2.1.2016 bis 7.1.2016 war."römisch 40 . Ich habe die Frage 11 des Antrages mit "NEIN" beantwortet, weil ich mich nicht ausgekannt habe und nicht weiter darüber nachgedacht habe. Mit Herrn römisch 40 habe ich aber nicht mehr über den Urlaub gesprochen, also der hat nichts gewusst. Ich habe im Jänner 2016 das Geld von der BUAK erhalten, habe aber dann nicht mehr beim AMS angerufen – so richtig ausgekannt habe ich mich aber nicht. Meine Frau war dann nachher noch beim AMS und hat versucht die Angelegenheit zu klären. Den Brief vom 15.2.2016 habe ich aber nicht bekommen. Ich habe auch die € 205,86 gezahlt, die mir vorgeschrieben wurden und habe geglaubt, das ist alles. Mir wird mitgeteilt, dass das nur der Zeitraum von 2.1.2016 bis 7.1.2016 war."
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2016, GZ: 016-0566-9-001342, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Rückforderungsbetrag € 461,72 betrage. Im Spruchpunkt
  9. wurde angeordnet, dass der Betrag beginnend mit dem der Rechtskraft der Beschwerde folgenden Monatsersten in vier monatlichen Raten zu je € 100,00 und einer (Rest)Rate von € 61,72 auf das Konto der belangten Behörde einzuzahlen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung oder Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, ruhe. Der Beschwerdeführer habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung erhalten, weswegen der Bezug des Arbeitslosengelds in diesem Zeitraum zu widerrufen sei. Er habe im Antrag verschwiegen, dass ihm eine Urlaubsersatzleistung zustehe bzw. ausbezahlt worden sei, weswegen er auch zum Rückersatz es unberechtigt Empfangenen verpflichtet sei. Sein Vorbringen, dass er bereits aufgrund des Bescheides vom 09.03.2016 eine Rückzahlung in der dort angeführten Höhe von € 205,86 geleistet habe, sei völlig korrekt. Diese Rückzahlung betreffe jedoch den Zeitraum von 02.01.2016 bis 07.01.
  10. Dass er seinen Angaben nach mit seinem Berater über die Urlaubsersatzleistung gesprochen habe, wirke sich nicht aus, da der Beschwerdeführer jedenfalls den Antrag nicht richtig ausgefüllt habe bzw. die in der Zwischenzeit erfolgte Auszahlung der Urlaubsentschädigung verschwiegen habe. Auch das Vorbringen, er habe sich nicht ausgekannt, sei nicht geeignet, von der Rückforderung Abstand zu nehmen, da der Beschwerdeführer in diesem Fall bei der belangten Behörde nachfragen hätte müssen. Der Rückforderungsbetrag setze sich aus 14 Tagsätzen à € 32,98 für die Zeit von 18.12.2015 bis 31.12.2015 zusammen. Entsprechend dem Ansuchen des Beschwerdeführers werde die Rückzahlung in Raten gestattet.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2016, GZ: 016-0566-9-001342, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Rückforderungsbetrag € 461,72 betrage. Im Spruchpunkt
  12. wurde angeordnet, dass der Betrag beginnend mit dem der Rechtskraft der Beschwerde folgenden Monatsersten in vier monatlichen Raten zu je € 100,00 und einer (Rest)Rate von € 61,72 auf das Konto der belangten Behörde einzuzahlen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung oder Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, ruhe. Der Beschwerdeführer habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung erhalten, weswegen der Bezug des Arbeitslosengelds in diesem Zeitraum zu widerrufen sei. Er habe im Antrag verschwiegen, dass ihm eine Urlaubsersatzleistung zustehe bzw. ausbezahlt worden sei, weswegen er auch zum Rückersatz es unberechtigt Empfangenen verpflichtet sei. Sein Vorbringen, dass er bereits aufgrund des Bescheides vom 09.03.2016 eine Rückzahlung in der dort angeführten Höhe von € 205,86 geleistet habe, sei völlig korrekt. Diese Rückzahlung betreffe jedoch den Zeitraum von 02.01.2016 bis 07.01.
  13. Dass er seinen Angaben nach mit seinem Berater über die Urlaubsersatzleistung gesprochen habe, wirke sich nicht aus, da der Beschwerdeführer jedenfalls den Antrag nicht richtig ausgefüllt habe bzw. die in der Zwischenzeit erfolgte Auszahlung der Urlaubsentschädigung verschwiegen habe. Auch das Vorbringen, er habe sich nicht ausgekannt, sei nicht geeignet, von der Rückforderung Abstand zu nehmen, da der Beschwerdeführer in diesem Fall bei der belangten Behörde nachfragen hätte müssen. Der Rückforderungsbetrag setze sich aus 14 Tagsätzen à € 32,98 für die Zeit von 18.12.2015 bis 31.12.2015 zusammen. Entsprechend dem Ansuchen des Beschwerdeführers werde die Rückzahlung in Raten gestattet.
  14. In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Spruchteil betreffend die Gewährung der Ratenzahlung rechtswidrig sei, da bereits ein Teil des Rückforderungsbetrages von der belangten Behörde einbehalten worden sei.
  15. Am 11.10.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (18.12.2015 bis 31.12.2015) Arbeitslosengeld in Höhe von € 32,98 täglich und erhielt für denselben Zeitraum eine Urlaubsabfertigung oder Urlaubsentschädigung der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ausbezahlt. Der Beschwerdeführer bezog seit dem Jahr 2003 mehrmals eine Urlaubsabfertigung oder Urlaubsentschädigung nach dem BUAG und im Anschluss daran Arbeitslosengeld.
  17. Beweiswürdigung: Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und einer Urlaubsabfertigung oder Urlaubsentschädigung nach dem BUAG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowie die Höhe des bezogenen täglichen Arbeitslosengeldes stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Der mehrmalige Bezug einer Urlaubsabfertigung oder Urlaubsentschädigung nach dem BUAG mit daran anschließendem Arbeitslosengeldbezug ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG ist normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Im vorliegenden Fall liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG ist normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Im vorliegenden Fall liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall (zeitraumbezogen) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 16 Abs. 1 lit. l AlVG idF BGBl. I Nr. 68/2014:Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 68/2014: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)bis
  2. k)
  3. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  4. a)bis
  5. k)
  6. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
  7. m)bis q)
(2)bis
(5)" § 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:Paragraph 24, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2008: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."Paragraph 24,
(1)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." § 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:Paragraph 25, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2007: "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
(2)bis
(7)" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
  1. a)Widerruf des Arbeitslosengeldes Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht das Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung oder Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht das Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung oder Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird. Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine derartige Leistung gewährt. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300).Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (VwGH 15.09.2010, 2007/08/0300). Dementsprechend ist die Zuerkennung der Leistung im oben angeführten Zeitraum zu widerrufen.
  2. b)Rückforderung Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der – hier in Frage kommende – dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 25 Rz 526).Der – hier in Frage kommende – dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 25, Rz 526). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennenmüssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennenmüssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte (vgl. z.B. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte vergleiche z.B. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260). Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht das erste Mal nach Beendigung eines Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung oder Urlaubsabfindung nach dem BUAG erhalten hat und im Anschluss daran Arbeitslosengeld bezog, musste ihm auch dieses Mal klar gewesen sein, dass ihm nicht zugleich eine Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gebühren kann. Aber selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, dass er nicht gewusst hat, dass ihm das Arbeitslosengeld nicht zusteht, wäre es ihm nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, zumal ein Arbeitsloser bei Gebrauch seiner gewöhnlichen und spezifisch juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse erkennen muss, dass ihm während des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung oder Urlaubsabfindung nach dem BUAG nicht zusätzlich auch noch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren können. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen, dass es für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG ausschließlich darauf ankommt, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose – etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage – von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269).Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen, dass es für die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausschließlich darauf ankommt, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose – etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage – von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269). Somit erfolgte auch die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im vorliegenden Fall dem Grunde nach zu Recht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Rückforderungsbetrag sei zu hoch bemessen worden, weil er einen Teil davon bereits zurückgezahlt habe, ist ihm (erneut) entgegenzuhalten, dass der von ihm geleistete Betrag den Zeitraum von 02.01.2016 bis 07.01.2016 betrifft, für den das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 09.03.2016 bereits rechtskräftig zurückgefordert wurde. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Rückforderungsbetrag mit € 461,72 festgelegt und die beantragte Ratenzahlung bewilligt wurde, im Ergebnis zu bestätigen. Entfall der mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und seitens des Beschwerdeführers auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und seitens des Beschwerdeführers auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2132455.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.