RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW209 2132575-2 SpruchW209 2132575-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2016 wies das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (in weiterer Folge die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AIVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer zum Nachweis der Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme vorgenommene Registrierung für über 70 einzelne kostenlose Online-Lernmodule, welche auf der Homepage der Open University in England kostenlos angeboten würden, nicht ausreichend sei. Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde aufgefordert worden, eine personalisierte Bestätigung des Ausbildungsträgers mit genauen Angaben über den Ausbildungsbeginn, über das Ausbildungsende, zur Ausbildungsbezeichnung und zu den Kurszeiten bzw. zum erforderlichen Ausbildungsaufwand zu übermitteln. Derartige Nachweise seien nicht nachgereicht worden. Die Open University biete mehrere hundert kostenlose Online-Einführungsmodule bzw. Schnuppermodule an. Während der Bearbeitung dieser Module gebe es keine aktive Betreuung durch einen Tutor, es seien keine Prüfungen oder Aufgaben zu absolvieren, die von der Open University beurteilt oder korrigiert würden. Die Openlearn-Module würden weder einen festgelegten Lehr/Ausbildungsplan noch ein konkretes zeitliches Ausmaß innerhalb einer bestimmten Zeitperiode aufweisen, zudem könnten hierdurch auch keine anerkannte Abschlüsse erreicht werden. Die geplanten Openlearn-Module an der Open University seien daher nicht als Aus- bzw. Weiterbildungsnachweise für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz geeignet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2016 wies das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (in weiterer Folge die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, AIVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer zum Nachweis der Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme vorgenommene Registrierung für über 70 einzelne kostenlose Online-Lernmodule, welche auf der Homepage der Open University in England kostenlos angeboten würden, nicht ausreichend sei. Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde aufgefordert worden, eine personalisierte Bestätigung des Ausbildungsträgers mit genauen Angaben über den Ausbildungsbeginn, über das Ausbildungsende, zur Ausbildungsbezeichnung und zu den Kurszeiten bzw. zum erforderlichen Ausbildungsaufwand zu übermitteln. Derartige Nachweise seien nicht nachgereicht worden. Die Open University biete mehrere hundert kostenlose Online-Einführungsmodule bzw. Schnuppermodule an. Während der Bearbeitung dieser Module gebe es keine aktive Betreuung durch einen Tutor, es seien keine Prüfungen oder Aufgaben zu absolvieren, die von der Open University beurteilt oder korrigiert würden. Die Openlearn-Module würden weder einen festgelegten Lehr/Ausbildungsplan noch ein konkretes zeitliches Ausmaß innerhalb einer bestimmten Zeitperiode aufweisen, zudem könnten hierdurch auch keine anerkannte Abschlüsse erreicht werden. Die geplanten Openlearn-Module an der Open University seien daher nicht als Aus- bzw. Weiterbildungsnachweise für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz geeignet.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich an der Open University gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren inskribiert und verschiedene Kurse belegt habe. Der vorgelegte Belegungsbogen sei als personalisierte Bestätigung des Ausbildungsträgers zu werten, wie sie bei Fernlehreinstituten üblich sei. Dies habe die Open University auch schriftlich bestätigt. Aus den vorgelegten Unterlagen ließen sich alle gewünschten Informationen, wie die Anzahl der belegten Kurse und das notwendige Stundenausmaß pro Kurs, entnehmen. Jeder Kurs könne jederzeit begonnen werden, dessen Dauer entspreche dem vorgesehenen Stundenaufwand. Die Absolvierung könne naturgemäß erst nach Abschluss bestätigt werden. In der Fernlehre obliege es dem Fernlernenden seine Zeiteinteilung festzulegen, um die nötigen Leistungen zu erbringen. Das Gesamtausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme könne dem mit dem Antrag übermittelten persönlichen Ausbildungsplan entnommen werden. Dass er bei der Absolvierung der Online-Lernmodule nicht von einem Tutor betreut werde, schade nicht, da es auch bei Modulen, die eine tutorielle Begleitung mit einschlössen, vom jeweiligen Lernenden abhänge, ob diese in Anspruch genommen werde. Eine genaue Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sei nur im Falle eines Studiums notwendig. Da es sich in seinem Fall jedoch nicht um ein Studium handle, könne dies von ihm auch nicht verlangt werden. Die Fernlehre sei eine ortsunabhängige und zeitlich flexible Weiterbildungsform. Die belangte Behörde habe ihm schriftlich bestätigt, dass die Fernlehre grundsätzlich anerkannt sei. Die Absolvierung von Prüfungen sei für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht erforderlich. Auch die Erreichung eines anerkannten Abschlusses sei nicht Voraussetzung. Diese Erfordernisse seien gesetzlich nur bei Studien vorgesehen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führt sie aus, dass den übermittelten Unterlagen keine Angaben zum Ausbildungsbeginn, zum Ausbildungsende, zur Ausbildungsbezeichnung, zu den Kurszeiten und zum erforderlichen Ausbildungsaufwand zu entnehmen seien. Die Open University sei die größte staatliche Universität in England und Europa. Der Firmensitz befinde sich in Milton Keynes in England. Die Open University biete Kurse (universitär), Zertifikate, Diplome und Universitätsabschlüsse wie den Bachelor, Master und PhD im Fernstudium an. Die Abschlüsse der Open University seien international anerkannt; dies aber nur, wenn man ordentlicher Student sei und die entsprechenden Studiengebühren bezahle (bis zu € 12.000,00 oder teilweise mehr pro Studium). Wenn man sich auf dieser Universität zu Openlearn (kostenloser Account) einschreibe, könne man sich für rund 800 kostenlose Kurse anmelden und diese würden dann im Account (Profil) angezeigt werden. Im Profil könne man jederzeit die aktuellen Aktivitäten und den Fortschritt zum jeweiligen Kurs prüfen. Es seien jedoch keine Prüfungen oder Aufgaben zu absolvieren, die von Seiten der Open University korrigiert bzw. beurteilt würden. Wenn man einen Online-Kurs vollständig gelesen habe und ein Online-Quiz absolviert habe, bekomme man ein digitales Abzeichen und ein OU- (Open University) Zertifikat. Dies sei eine Anerkennung für die Leistung, die man erbracht habe, die man dann mit Freunden, Lerngemeinschaften, Arbeitgeber etc. teilen könne. Die Teilnahmeerklärung (Abzeichen/OU-Zertifikat) sei keine Bestätigung zur Erlangung einer Qualifikation. Die Teilnehmer der Openlearn-Kurse an der Open University würden nicht betreut werden bzw. bekämen keinen Tutor zur Verfügung gestellt. Man könne sich nur mit anderen Lernenden über eine Online-Plattform in Verbindung setzen bzw. austauschen. Diese Kurse seien kostenlos. Über den eigenen Account könne man sehen, für welchen Kurs man sich angemeldet habe. Sobald man sich ein Profil angelegt habe, könne man sich für die Kurse anmelden. Laut Homepage der Open University könne der Kurs zu jedem Zeitpunkt begonnen werden, der dem Teilnehmer passe. Das Tempo hierfür werde vom Teilnehmer bestimmt. Das Zeitausmaß für den jeweiligen Kurs werde an der jeweiligen Kurs-/Themenseite aufgelistet. Vom Bildungsträger würden die Lernzeiten nicht bestätigt werden bzw. sei dies nicht erforderlich, da es keine Abschlussprüfung gebe, die durch die Open University korrigiert bzw. beurteilt würden und die Erlangung einer Qualifikation bestätige. Die Open University habe unter dem Label "Openlearn" Lehrmaterialien aus 170 Fachbereichen online gestellt und erlaube Neugierigen einen Einblick in Ingenieurwissenschaften, Theorien zur globalen Erderwärmung etc. zu geben. Laut Homepage würden jedes Jahr über 4 Millionen (300.000 bis 400.000 pro Monat) Lernende eine Lernreise mit dem offenen zugänglichen Materialien über die Open University-Openlearn beginnen. Die vom Beschwerdeführer gewählten Internetkurse könnten im Zeitraum eines Jahres zu jederzeit, somit auch problemlos am Abend, im Urlaub oder an den Wochenenden absolvieren werden und entsprächen daher in keiner Weise den Anforderungen an eine Weiterbildungsmaßnahme.
- In seinem rechtzeitig dagegen erhobenen Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass das Argument der belangten Behörde, die gewählten Module könnten problemlos auch am Abend im Urlaub oder an den Wochenenden absolviert werden, ins Leere gehe, da lediglich die zeitliche Inanspruchnahme der besagten Ausbildungsmaßnahme wesentlich sei. Nicht relevant sei, dass es allenfalls (theoretisch) auch möglich sei, die Lerneinheiten etwa an den Wochenenden zu absolvieren. Über jeden der von ihm belegten Kurse würde nachträglich eine Bestätigung ausgestellt werden. Die belangte Behörde bestreite jedoch, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen eine verbindliche Kursteilnahme bestätigen würden. Gegen diese Ansicht sei einzuwenden, dass vor Absolvierung einer Kursmaßnahme, selbst wenn über die geplante Absolvierung eine Bestätigung eines Kursträgers vorliege, die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes letztlich immer eine Prognoseentscheidung darstelle. Sollte sich herausstellen, dass die Maßnahme nicht absolviert worden sei, könne das Weiterbildungsgeld allenfalls gemäß §§ 24 und 25 AlVG zurückgefordert werden. Die belangte Behörde habe zutreffend ausgeführt, dass eine Weiterbildungsmaßnahme anhand von geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden müsse. Krapf/Keul würden demonstrativ Kursprogramme bzw. eine Bestätigung des Kursträgers anführen. Er habe das von ihm zusammengestellte Kursprogramm vorgelegt. Eine konkrete Bestätigung des Kussträgers über die absolvierten Module könne er jedenfalls erst ex post vorlegen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- In seinem rechtzeitig dagegen erhobenen Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass das Argument der belangten Behörde, die gewählten Module könnten problemlos auch am Abend im Urlaub oder an den Wochenenden absolviert werden, ins Leere gehe, da lediglich die zeitliche Inanspruchnahme der besagten Ausbildungsmaßnahme wesentlich sei. Nicht relevant sei, dass es allenfalls (theoretisch) auch möglich sei, die Lerneinheiten etwa an den Wochenenden zu absolvieren. Über jeden der von ihm belegten Kurse würde nachträglich eine Bestätigung ausgestellt werden. Die belangte Behörde bestreite jedoch, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen eine verbindliche Kursteilnahme bestätigen würden. Gegen diese Ansicht sei einzuwenden, dass vor Absolvierung einer Kursmaßnahme, selbst wenn über die geplante Absolvierung eine Bestätigung eines Kursträgers vorliege, die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes letztlich immer eine Prognoseentscheidung darstelle. Sollte sich herausstellen, dass die Maßnahme nicht absolviert worden sei, könne das Weiterbildungsgeld allenfalls gemäß Paragraphen 24 und 25 AlVG zurückgefordert werden. Die belangte Behörde habe zutreffend ausgeführt, dass eine Weiterbildungsmaßnahme anhand von geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden müsse. Krapf/Keul würden demonstrativ Kursprogramme bzw. eine Bestätigung des Kursträgers anführen. Er habe das von ihm zusammengestellte Kursprogramm vorgelegt. Eine konkrete Bestätigung des Kussträgers über die absolvierten Module könne er jedenfalls erst ex post vorlegen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 02.09.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der am XXXX .1957 geborene Beschwerdeführer beantragte am 11.05.2016 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 01.06.2016.Der am römisch 40 .1957 geborene Beschwerdeführer beantragte am 11.05.2016 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 01.06.
- Am 19.05.2016 registrierte sich der Beschwerdeführer auf der Homepage der Open University mit Sitz in England für rund 70 kostenlose (englischsprachige) Online-Kursmodule (u.a.) in den Bereichen Management, Finanzen, Human Resources sowie Bildung, Kommunikation und Umwelt, die – ohne an konkrete Unterrichtszeiten gebunden zu sein – jederzeit und von überall aus per Internet absolviert werden können. Über Ersuchen der belangten Behörde legte er einen selbst erstellten Ausbildungsplan mit Angaben über den jeweiligen Kursnamen, Kusszeitraum, Zeitaufwand des Kurses, Zeitaufwand pro Woche und die Kursstunden insgesamt vor. Demnach sollten die Kurse, für die er sich angemeldet hatte, am 06.06.2016 beginnen, am 31.05.2017 enden und insgesamt 1075 Stunden (= rund 20 Stunden/Woche) umfassen. Weiters legte er eine auf seinen Namen lautende elektronisch generierte Bestätigung der Open University (" XXXX OpenLearn Profile") über die Anmeldung sowie die Beschreibungen der einzelnen Kursinhalte samt Angaben über den (durchschnittlichen) Zeitaufwand für deren Absolvierung vor und teilte mit, dass er nach Beendigung des jeweiligen Kurses einen Teilnahmenachweis, aus dem der konkrete Zeitaufwand hervorgehe, vorlegen werde.Weiters legte er eine auf seinen Namen lautende elektronisch generierte Bestätigung der Open University (" römisch 40 OpenLearn Profile") über die Anmeldung sowie die Beschreibungen der einzelnen Kursinhalte samt Angaben über den (durchschnittlichen) Zeitaufwand für deren Absolvierung vor und teilte mit, dass er nach Beendigung des jeweiligen Kurses einen Teilnahmenachweis, aus dem der konkrete Zeitaufwand hervorgehe, vorlegen werde. Die Open University (offiziell The Open University, abgekürzt OU), gegründet 1969, ist die größte staatliche Universität in Großbritannien und Europa. Die Open University bietet Kurse, Zertifikate, Diplome und Universitätsabschlüsse wie den Bachelor, Bachelor (Honours), Master und philosophiae doctor (PhD) im Fernstudium an (s. https://de.wikipedia.org/wiki/The_Open_University). Die von der Open University kostenlos angebotenen Openlearn-Module dienen der Stärkung des Selbstvertrauens und der Fähigkeiten, die für die Absolvierung einer höheren Ausbildung (an einer tertiären Bildungseinrichtung) und erfolgreiches Lernen notwendig sind (vgl. http://www.open.edu/openlearn/about-openlearn/try "Why study a free course on OpenLearn? - Our courses have been proven to increase confidence and develop the skills needed to enter Higher Education and succeed with learning.")Die von der Open University kostenlos angebotenen Openlearn-Module dienen der Stärkung des Selbstvertrauens und der Fähigkeiten, die für die Absolvierung einer höheren Ausbildung (an einer tertiären Bildungseinrichtung) und erfolgreiches Lernen notwendig sind vergleiche http://www.open.edu/openlearn/about-openlearn/try "Why study a free course on OpenLearn? - Our courses have been proven to increase confidence and develop the skills needed to enter Higher Education and succeed with learning.") (Der Beschwerdeführer bezieht seit 14.07.2016 bis laufend Weiterbildungsgeld.)
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und blieb seitens der Verfahrensparteien unbestritten. Dies gilt auch für die zur Open University und den von ihr angebotenen Openlearn-Modulen getroffenen Feststellungen, die sich aus den oben angegebenen unbedenklichen Quellen ergeben und auch den – vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen – Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung entsprechen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 26 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 26, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: "Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- bis
- .
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)bis
(8)" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Seitens der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld (ab 01.06.2016) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen keine Angaben zum Ausbildungsbeginn, zum Ausbildungsende, zur Ausbildungsbezeichnung, zu den Kurszeiten sowie zum erforderlichen Zeitaufwand der von ihm gebuchten Kurse zu entnehmen seien. Es seien auch keine Prüfungen zu absolvieren. Die Kursteilnehmer würden nicht betreut werden bzw. bekämen keinen Tutor zur Verfügung gestellt. Die Kurse seien kostenlos. Die Lernzeiten würden vom Bildungsträger nicht bestätigt werden bzw. sei dies nicht erforderlich, da es keine Abschlussprüfung gebe. Schließlich könnten die vom Beschwerdeführer gewählten Internetkurse im Zeitraum eines Jahres zu jeder Zeit, somit auch problemlos am Abend, im Urlaub oder an den Wochenenden absolvieren werden und entsprächen daher in keiner Weise den Anforderungen an eine Weiterbildungsmaßnahme für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld. Wenngleich die belangte Behörde dabei übersieht, dass im Gegensatz zu einem Studium bei Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG der Nachweis der Absolvierung von Prüfungen nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210), war die Abweisung des Antrages im Ergebnis berechtigt.Wenngleich die belangte Behörde dabei übersieht, dass im Gegensatz zu einem Studium bei Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG der Nachweis der Absolvierung von Prüfungen nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210), war die Abweisung des Antrages im Ergebnis berechtigt. Der Gesetzgeber hat keine Legaldefinition des Begriffs "Weiterbildungsmaßnahme" vorgenommen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme ist deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit. Die Verwaltungspraxis anerkennt in diesem Sinne fast jede Qualifizierungsmaßnahme, sofern das erforderliche Stundenausmaß – ausgenommen bei Studien – nachgewiesen wird (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil [Hrsg], AlV-Kommentar § 26 AlVG Rz 17 f.).Der Gesetzgeber hat keine Legaldefinition des Begriffs "Weiterbildungsmaßnahme" vorgenommen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme ist deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit. Die Verwaltungspraxis anerkennt in diesem Sinne fast jede Qualifizierungsmaßnahme, sofern das erforderliche Stundenausmaß – ausgenommen bei Studien – nachgewiesen wird vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil [Hrsg], AlV-Kommentar Paragraph 26, AlVG Rz 17 f.). Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG ist Voraussetzung der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Im Allgemeinen muss dazu eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen. Dagegen können etwa ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen (VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist Voraussetzung der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Im Allgemeinen muss dazu eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen. Dagegen können etwa ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen (VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023). Da bei Weiterbildungsmaßnahmen iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG somit lediglich die Teilnahme und nicht der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist, kommt der Bestätigung der Ausbildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an einer (oder mehreren) Weiterbildungsmaßnahme(
- n)und deren Umfang entscheidende Bedeutung zu.Da bei Weiterbildungsmaßnahmen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG somit lediglich die Teilnahme und nicht der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist, kommt der Bestätigung der Ausbildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an einer (oder mehreren) Weiterbildungsmaßnahme(
- n)und deren Umfang entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat sich auf der Homepage der Open University für rund 70 Gratis-Online-Lernmodule ("Openlearn-Module") (u.a.) in den Bereichen Management, Finanzen, Human Resources sowie Bildung, Kommunikation und Umwelt, die – ohne an konkrete Unterrichtszeiten gebunden zu sein – jederzeit und von überall aus per Internet absolviert werden können, registriert und hierfür eine elektronisch generierte Registrierungsbestätigung vorgelegt. Auch wenn mit diesen sog. Openlearn-Modulen Kenntnisse erworben werden, die nicht zuletzt auch im Hinblick auf die damit vermittelten Englischkenntnisse einen arbeitsmarktpolitischen Bezug aufweisen können, dienen sie erkennbar nur der Vorbereitung auf ein Fernstudium an der Open University. Da sie auch im Selbststudium ohne Betreuung durch die Ausbildungseinrichtung zu absolvieren sind, entsprechen sie ihrem Wesensgehalt nach ausschließlichen Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen, die iSd oben zitierten Erkenntnisses vom 14.09.2016, Ro 2015/08/0023, nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch bereits ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN).Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung fällt in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung fällt in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. VwGH 15.05.2015, Ra 2015/03/0030; VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124).Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist vergleiche VwGH 15.05.2015, Ra 2015/03/0030; VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Beide Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht. Das gegenständliche Verfahren betrifft somit ausschließlich Rechtsfragen, die auch im Lichte des EGMR den Entfall der Verhandlung rechtfertigen (vgl. das Urteil des EGMR vom 08.11.2016, Nummer 64160/11, Pönkä, Rz. 32).Das gegenständliche Verfahren betrifft somit ausschließlich Rechtsfragen, die auch im Lichte des EGMR den Entfall der Verhandlung rechtfertigen vergleiche das Urteil des EGMR vom 08.11.2016, Nummer 64160/11, Pönkä, Rz. 32). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
3 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich ist.
Artikel 133
, Absatz 3, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich ist. Im gegenständlichen Fall existiert eine auf den vorliegenden Fall übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu insb. VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023), weswegen die Revision im vorliegenden Fall unzulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2132575.2.00