RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW209 2133120-1 SpruchW209 2133120-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 06.06.2016 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeit von 24.05.2016 bis 26.05.2016 wegen Versäumnis eines Kontrolltermins eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen vorgeschriebenen Kontrolltermin am 24.05.2016 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 27.05.2016 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er nicht in der psychischen Lage gewesen sei, sich rechtzeitig beim AMS zu melden. Seine Lebensgefährtin, mit der er ein Kind erwarte, habe vom Arzt die Nachricht erhalten, dass ihr Kind an einer Behinderung leide. Das habe ihn so sehr aus der Bahn geworfen, dass er nicht mehr daran gedacht habe, die AMS-Termine einzuhalten. Bei ihm selbst seien durch die Nachricht wieder Grandmal-Anfälle (Epilepsie) aufgetreten, die ihn zusätzlich belastet hätten. Er werde von 28.06.2016 bis 19.07.2016 auf Kur fahren, weshalb € 171 an Mehrkosten auf ihn zukämen. Er ersuche daher, die Entscheidung noch einmal zu überdenken.
- Am 23.08.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, dass die Pensionsversicherungsanstalt ersucht worden sei, die Terminfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Da mit der Erstellung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens nicht innerhalb der 10-wöchigen Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu rechnen sei, werde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen.
- Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer nach Versäumung des ursprünglichen Termins am 01.08.2016 am 30.08.2016 ärztlich begutachtet worden sei, die Begutachtung aber nicht abgeschlossen werden habe können, weswegen für 27.09.2016 einer neuer Termin vergeben worden sei. Diesen Termin habe der Beschwerdeführer neuerlich versäumt. Als Grund für die Versäumnis des Termins am 01.08.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, den Termin vergessen zu habe. Als Grund für die Versäumnis des Termins am 27.09.2016 habe er angegeben, dass seine Lebensgefährtin eine Fehlgeburt gehabt habe. Den neuen Termin am 24.10.2016 habe er schließlich wahrgenommen. Beigelegt waren dem Schreiben ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.09.2016 sowie eine chefärztliche Stellungnahme vom 27.10.
- Laut belangter Behörde lasse sich daraus für die Beantwortung der konkreten Frage der Terminwahrungsfähigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nichts gewinnen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.10.2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Von 31.12.2015 bis 30.06.2016 bezog er einen Pensionsvorschuss. Sein Antrag auf Invaliditätspension vom 15.12.2015 wurde am 28.04.2016 abgelehnt. Bereits am 11.05.2016 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zu einem Kontrolltermin. Mit Schreiben vom selben Tag wurde er darauf hingewiesen, dass sein Notstandshilfebezug bis zur persönlichen Wiedermeldung eingestellt wird. Am 24.05.2016 erschien er erneut unentschuldigt nicht zu einem Kontrolltermin, obwohl er sowohl schriftlich als auch mündlich auf die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermines hingewiesen wurde. Sein nächster Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice fand am 27.05.2016 statt, wo er in der Information des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vorsprach und einen neuen Kontrolltermin für den 02.06.2016 erhielt. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wahr. In einer wegen des Terminversäumnisses am 24.05.2017 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, den Termin nicht eingehalten zu haben, weil er ihn vergessen habe, da er mit seiner Freundin ein Kind erwarte und öfter im Spital gewesen sei. Es sei eine Behinderung des Kindes festgestellt worden. Dies habe ihn völlig aus der Bahn geworfen. Die Behinderung wurde seitens der behandelnden Ärzte des AKH Wien am 17.05.2016 diagnostiziert. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde die medizinische Überprüfung der Terminwahrungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Pensionsversicherungsanstalt veranlasst. Als Untersuchungstermin wurde der 01.08.2016 festgelegt. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht wahr. Niederschriftlich dazu befragt gab er an, auf diesen Termin vergessen zu haben. Am 30.08.2016 wurde der Beschwerdeführer ärztlich begutachtet. Nachdem die Begutachtung aber nicht abgeschlossen werden konnte, wurde für den 27.09.2016 ein neuer Termin vorgeschrieben. Diesen Termin versäumte der Beschwerdeführer erneut. Als Grund für die Versäumnis gab er an, dass seine Lebensgefährtin eine Fehlgeburt hatte. Einen für den 24.10.2016 vorgeschriebenen neuen Termin nahm der Beschwerdeführer schließlich wahr. Eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit der Folge, dass er nicht in der Lage ist, Termine wahrzunehmen, liegt gegenständlich nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und blieb, was die Dauer des Leistungsbezuges, die dem Beschwerdeführer vorgeschrieben Termine sowie deren Nichteinhaltung und die für die Nichteinhaltung angeführten Gründe anlangt, vom Beschwerdeführer unbestritten. Der Beschwerdeführer leidet laut einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten an einem Epileptischen Anfallsgeschehen G40.
- Dies entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Dem Gutachten zufolge, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetretenen ist, reicht das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Eine psychische Beeinträchtigung, die dazu führt, dass der Beschwerdeführer generell nicht in der Lage ist, Termine wahrzunehmen, ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten. Im Übrigen ist die Unmöglichkeit, Termine wahrzunehmen, auch vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet worden und es ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, zumal der Beschwerdeführer lediglich vorbrachte, aufgrund der Diagnose einer Behinderung des mit seiner Lebensgefährtin erwarteten Kindes "aus der Bahn geworfen" worden zu sein, woraus jedenfalls keine psychische Beeinträchtigung abzuleiten ist, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich macht. Soweit die belangte Behörde sich dabei offensichtlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützte (vgl. zuletzt VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221), wonach im Falle eines eingeschränkten Geisteszustandes ohne aktuelles Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Arbeitsloser in der Lage war, die Bedeutung der Vorschreibung der Kontrollmeldung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass den einschlägigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes allesamt Fälle zu Grunde lagen, in denen der Arbeitslose an einem derart eingeschränkten Geisteszustand litt, dass die Bestellung eines Sachwalters notwendig wurde. Eine derartige psychische Beeinträchtigung liegt im gegenständlichen Fall jedoch unstrittig nicht vor.Soweit die belangte Behörde sich dabei offensichtlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützte vergleiche zuletzt VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221), wonach im Falle eines eingeschränkten Geisteszustandes ohne aktuelles Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Arbeitsloser in der Lage war, die Bedeutung der Vorschreibung der Kontrollmeldung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass den einschlägigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes allesamt Fälle zu Grunde lagen, in denen der Arbeitslose an einem derart eingeschränkten Geisteszustand litt, dass die Bestellung eines Sachwalters notwendig wurde. Eine derartige psychische Beeinträchtigung liegt im gegenständlichen Fall jedoch unstrittig nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet: § 49 AlVG idF BGBl. I Nr. 142/2000:Paragraph 49, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 142/2000: "Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt vor, den vorgeschrieben Kontrolltermin vergessen zu haben, weil er aufgrund der Nachricht, dass das mit seiner Lebensgefährtin erwartete Kind an einer Behinderung leide, "aus der Bahn geworfen" worden sei. Damit gelingt es ihm nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es kann einem Arbeitslosen zwar zugestanden werden, dass er aufgrund einer derartigen Nachricht kurzfristig nicht in der Lage ist, einen Kontrolltermin wahrzunehmen. Im Hinblick auf die sowohl schriftlich als auch mündlich kommunizierten Konsequenzen der Nichteinhaltung eines Kontrolltermins ist es ihm aber auch in einem solche Fall zumutbar, sich vorher telefonisch oder per eAMS-Konto für das Nichterscheinen zu entschuldigen. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer die Diagnose bereits eine Woche vor dem Kontrolltermin, weswegen sich die Frage stellt, ob im gegenständlichen Fall überhaupt noch von einer derartigen kurzfristigen Hinderung gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits öfters vorgeschriebene Termine versäumt hat, ohne sich vorher für sein Nichterscheinen zu entschuldigen, was die betroffenen Behörden daran hinderte, den Termin anderweitig zu vergeben oder allfällige Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt zu verschieben. Dies lässt im gegenständlichen Fall auch bei Vorliegen eines triftigen Grundes einen Leistungsausschluss als gerechtfertigt erscheinen. Dass der Beschwerdeführer generell nicht in der Lage ist, Termine wahrzunehmen, konnte nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Meldung am 27.05.2016 ab 24.05.2016 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.Dass der Beschwerdeführer generell nicht in der Lage ist, Termine wahrzunehmen, konnte nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Meldung am 27.05.2016 ab 24.05.2016 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat keinen derartigen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Einhaltung eines Kontrolltermines der in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit bzw. der Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen dient. Dies erfordert zweifellos die Mitwirkung des Arbeitslosen, weswegen die bloße physische Anwesenheit beim Kontrolltermin ohne entsprechende Gesprächsbereitschaft als Kontrollversäumnis zu werten ist. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2133120.1.00