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{'item': 'W209 2134559-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW209 2134559-1 SpruchW209 2134559-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.02.2016 einen Antrag auf Notstandhilfe, die ihr seitens des Arbeitsmarkservice Dresdner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) auch bis 06.03.2016 gewährt wurde. Gleichzeitig meldete sie sich mit Wirkung vom 07.03.2016 vom Leistungsbezug ab, da sie beabsichtigte, einen Antrag auf Verlängerung des ihr bereits von 01.06.2015 bis 28.02.2016 zuerkannten Pflegekarenzgeldes (Familienhospizkarenz) zu stellen.
  2. Mit Schreiben vom 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Sozialministeriumservice mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf Pflegekarenzgeld aufgrund einer Familienhospizkarenz mehr habe, da sie aufgrund der Zuerkennung der Pflegekarenzgeld von 01.06.2015 bis 18.02.2016 bereits die maximale Dauer von neun Monaten ausgeschöpft habe.
  3. Am 13.05.2016 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor, stellte einen Antrag auf Notstandshilfe und begehrte die rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe ab 07.03.
  4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 15.06.2016 wurde ihr die Notstandshilfe ab 13.05.2016 zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie die Notstandshilfe erst am 13.05.2016 persönlich beantragt habe.
  5. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich lediglich aufgrund ihres Antrages auf Pflegekarenzgeld vom Leistungsbezug abgemeldet habe, obwohl sie die ganze Zeit hindurch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sei. Entgegen der Zusicherung des Sozialministeriums sei ihr Antrag auf Pflegekarenzgeld jedoch abgelehnt worden, weswegen sie jetzt die Nachzahlung der Notstandhilfe von 07.03.2016 bis 12.05.2016 begehre.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin zweifelsfrei vom Leistungsbezug abgemeldet und erst am 13.05.2016 wieder persönlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Die Gründe, warum ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend gemacht werde, könnten keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung sei nicht möglich. Nur für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen sei, könne die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung der Leistung ab einem früheren Zeitpunkt ermächtigen. Eine derartige Ermächtigung sei jedoch nicht erfolgt. Auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis bestehe auch kein Rechtsanspruch. Darüber hinaus liege auch kein Verschulden des Arbeitsmarktservice vor.
  7. Aufgrund des rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde am 09.09.2016 einlangend unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass ihr das Arbeitsmarktservice Dresdner Straße nicht gesagt habe, vorsorglich einen Antrag auf Notstandhilfe zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  9. Beweiswürdigung: Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und blieben seitens der Verfahrensparteien unbestritten. Dies gilt insbesondere für die – im vorliegenden Fall entscheidende – Abmeldung vom Leistungsbezug mit 07.03.2016 und die neuerliche persönliche Antragstellung am 13.05.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Demnach liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Demnach liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 46 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010:Paragraph 46, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 63/2010: "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis einer der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis einer der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)bis
(7)[ ]" § 58 AlVG idF BGBl. I Nr. 47/1997:Paragraph 58, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/1997: "Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe § 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich nur aufgrund eines Antrages auf Pflegekarenzgeld vom Leistungsbezug abgemeldet habe, der jedoch nicht bewilligt worden sei, und die belangte Behörde ihr nicht geraten habe, vorsorglich auch einen Antrag auf Notstandhilfe zu stellen. Sie sei auch die ganze Zeit hindurch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Damit gelingt es ihr nicht, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46 AlVG Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46, AlVG Rz 791). Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden. § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, daher auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruchs", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, daher auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars oder die elektronische Beantragung mittels AMS-Kontos mit nachfolgender persönlicher Vorsprache innerhalb der genannten Fristen an. Im gegenständlichen Fall meldete sich die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 07.03.2016 vom Leistungsbezug ab und wurde die Notstandshilfe erst am 13.05.2016 mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars persönlich beantragt. Die zuständige Landesgeschäftsstelle machte von der ihr gemäß § 17 Abs. 4 AlVG eingeräumten Möglichkeit, die belangte Behörde zu ermächtigen, zur Vermeidung allfälliger Amtshaftungsansprüche die Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zuzuerkennen, nicht Gebrauch.Im gegenständlichen Fall meldete sich die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 07.03.2016 vom Leistungsbezug ab und wurde die Notstandshilfe erst am 13.05.2016 mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars persönlich beantragt. Die zuständige Landesgeschäftsstelle machte von der ihr gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AlVG eingeräumten Möglichkeit, die belangte Behörde zu ermächtigen, zur Vermeidung allfälliger Amtshaftungsansprüche die Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zuzuerkennen, nicht Gebrauch. Ob im gegenständlichen Fall ein Verschulden der belangten Behörde vorliegt, das allenfalls darin erblickt werden könnte, dass der Beschwerdeführerin nicht geraten wurde, neben ihrem Antrag auf Pflegekarenzgeld vorsorglich auch einen Antrag auf Notstandhilfe zu stellen, kann jedoch dahingestellt bleiben, da selbst bei einem allfälligen Verschulden der belangten Behörde die abschließende Regelung des § 46 AlVG zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würde.Ob im gegenständlichen Fall ein Verschulden der belangten Behörde vorliegt, das allenfalls darin erblickt werden könnte, dass der Beschwerdeführerin nicht geraten wurde, neben ihrem Antrag auf Pflegekarenzgeld vorsorglich auch einen Antrag auf Notstandhilfe zu stellen, kann jedoch dahingestellt bleiben, da selbst bei einem allfälligen Verschulden der belangten Behörde die abschließende Regelung des Paragraph 46, AlVG zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. u.a. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen vergleiche u.a. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). § 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es zwar der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156), sodass selbst bei erwiesenem Verschulden der belangten Behörde vom erkennenden Senat keine anderslautende Entscheidung zu treffen wäre.Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es zwar der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156), sodass selbst bei erwiesenem Verschulden der belangten Behörde vom erkennenden Senat keine anderslautende Entscheidung zu treffen wäre. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete der erkennende Senat nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage des frühestmöglichen Zeitpunkts der Zuerkennung von Leistungen nach dem AlVG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2134559.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.