RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW209 2135418-1 SpruchW209 2135418-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzen
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden die belangte Behörde) vom 11.08.2016 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin ab 01.08.2016 mangels Mitwirkung eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Gesamteindruckes im Zuge einer Erhebung an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin und der niederschriftlichen Einvernahme des an der gleichen Adresse gemeldeten DI XXXX davon auszugehen sei, dass aufgrund der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse zwischen den Genannten seit 2014 eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestehe. Dadurch sei das Einkommen des DI XXXX zur Ermittlung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin heranzuziehen. Da DI
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden die belangte Behörde) vom 11.08.2016 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin ab 01.08.2016 mangels Mitwirkung eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Gesamteindruckes im Zuge einer Erhebung an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin und der niederschriftlichen Einvernahme des an der gleichen Adresse gemeldeten DI römisch 40 davon auszugehen sei, dass aufgrund der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse zwischen den Genannten seit 2014 eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestehe. Dadurch sei das Einkommen des DI römisch 40 zur Ermittlung des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin heranzuziehen. Da DI XXXX nach eigenen Angaben einer selbständigen Tätigkeit nachgehe, sei das vorläufige Nettoeinkommen, rollierend gerechnet von den Monaten Jänner 2016 bis Juli 2016, für die Notstandshilfe ab 01.08.2016 maßgeblich. Das Nettoeinkommen sei in Form des bundeseinheitlichen AMS-Formulars Nettoerklärung zu bestätigen. Da sich DI XXXX geweigert habe, sein Einkommen bekannt zu geben, und auch die Beschwerdeführerin keine Auskunft darüber gegeben habe, sei die Leistung ab 01.08.2016 einzustellen.römisch 40 nach eigenen Angaben einer selbständigen Tätigkeit nachgehe, sei das vorläufige Nettoeinkommen, rollierend gerechnet von den Monaten Jänner 2016 bis Juli 2016, für die Notstandshilfe ab 01.08.2016 maßgeblich. Das Nettoeinkommen sei in Form des bundeseinheitlichen AMS-Formulars Nettoerklärung zu bestätigen. Da sich DI römisch 40 geweigert habe, sein Einkommen bekannt zu geben, und auch die Beschwerdeführerin keine Auskunft darüber gegeben habe, sei die Leistung ab 01.08.2016 einzustellen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte, dass zwischen ihr und DI XXXX keine Lebensgemeinschaft bestehe. Sie sei seit 08.01.2014 Untermieterin des Genannten. Dementsprechend trage jeder seine eigenen Lebenserhaltungskosten und kümmere sich auch um sein eigenes Essen. Es gebe sogar zwei getrennten Kühlschränke und zwei getrennte Schlafbereiche. Es bestünden auch keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten. Die Freizeit werde nur selten, höchstens einmal im Monat, zusammen verbracht. Zudem plane ihr Mitbewohner auszuziehen und suche intensiv nach einer Wohnung. Gemeinsames Wohnen alleine begründe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Lebensgemeinschaft. Obwohl ihr Mitbewohner keine Auskunft über sein Einkommen geben müsse, werde dennoch freiwillig bekannt gegeben, dass dieses von Jänner bis Juli 2016 nur rund € 350,00 monatlich netto betragen habe. Damit würde selbst bei Annahme einer Lebensgemeinschaft das Einkommen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreichen und somit eine Notlage vorliegen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Beigelegt waren der Beschwerde die Nettoerklärungen des DI XXXX für die Monate Jänner bis Juli 2016, die jeweils ein Nettoeinkommen von € 0,-- ausweisen, sowie ein Schreiben desselben, in der dieser (freiwillig) bekannt gibt, dass seiner Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zufolge von Jänner bis Juli 2016 ein vorläufiger Verlust von € 13.890,-- eingetreten sei, was einem durchschnittlichen Monatsverlust von € 1.984,-- entspreche.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte, dass zwischen ihr und DI römisch 40 keine Lebensgemeinschaft bestehe. Sie sei seit 08.01.2014 Untermieterin des Genannten. Dementsprechend trage jeder seine eigenen Lebenserhaltungskosten und kümmere sich auch um sein eigenes Essen. Es gebe sogar zwei getrennten Kühlschränke und zwei getrennte Schlafbereiche. Es bestünden auch keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten. Die Freizeit werde nur selten, höchstens einmal im Monat, zusammen verbracht. Zudem plane ihr Mitbewohner auszuziehen und suche intensiv nach einer Wohnung. Gemeinsames Wohnen alleine begründe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Lebensgemeinschaft. Obwohl ihr Mitbewohner keine Auskunft über sein Einkommen geben müsse, werde dennoch freiwillig bekannt gegeben, dass dieses von Jänner bis Juli 2016 nur rund € 350,00 monatlich netto betragen habe. Damit würde selbst bei Annahme einer Lebensgemeinschaft das Einkommen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreichen und somit eine Notlage vorliegen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Beigelegt waren der Beschwerde die Nettoerklärungen des DI römisch 40 für die Monate Jänner bis Juli 2016, die jeweils ein Nettoeinkommen von € 0,-- ausweisen, sowie ein Schreiben desselben, in der dieser (freiwillig) bekannt gibt, dass seiner Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zufolge von Jänner bis Juli 2016 ein vorläufiger Verlust von € 13.890,-- eingetreten sei, was einem durchschnittlichen Monatsverlust von € 1.984,-- entspreche.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass die nachgereichten Nettoerklärungen des Lebensgefährten/Mitbewohners der Beschwerdeführerin nunmehr ausreichen würden, um den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin im August 2016 beurteilen zu können. Für die fortlaufende Beurteilung des Anspruches seien jedoch monatlich weitere Nettoerklärungen nachzureichen. Der Bezug bleibe bis zum Einlangen der Nettoerklärung des Vormonats bis zum ersten des Folgemonats eingestellt.
- In ihrem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre rechtlichen Interessen trotz (Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der damit verbundenen) Zuerkennung der Notstandshilfe mit 01.08.2016 durch die Beschwerdevorentscheidung beeinträchtigt seien, da die belangte Behörde entgegen ihrem Vorbringen am Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit DI XXXX festhalte. Ihrer Beschwerde sei nicht voll Rechnung getragen worden, indem der Fortbezug der Notstandshilfe von der Bedingung der Vorlage weiterer Nettoerklärungen abhängig gemacht werde. Zudem habe die belangte Behörde unzureichende Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft getroffen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin noch einmal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigabe eines Dolmetschers für die ungarische Sprache.
- In ihrem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre rechtlichen Interessen trotz (Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der damit verbundenen) Zuerkennung der Notstandshilfe mit 01.08.2016 durch die Beschwerdevorentscheidung beeinträchtigt seien, da die belangte Behörde entgegen ihrem Vorbringen am Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit DI römisch 40 festhalte. Ihrer Beschwerde sei nicht voll Rechnung getragen worden, indem der Fortbezug der Notstandshilfe von der Bedingung der Vorlage weiterer Nettoerklärungen abhängig gemacht werde. Zudem habe die belangte Behörde unzureichende Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft getroffen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin noch einmal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigabe eines Dolmetschers für die ungarische Sprache.
- Am 22.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Die im Verfahrensgang enthaltenen, im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Feststellungen zum Spruch und der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden von der Verfahrensparteien nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1999,, mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist, ordnet § 31 Abs. 1 VwGVG an, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen haben.Soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist, ordnet Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG an, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen haben. Eine Einstellung des Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwer weggefallen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG, Rz 5).Eine Einstellung des Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwer weggefallen ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG, Rz 5). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben, indem der bekämpfte Bescheid, mit dem der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin eingestellt worden ist, mit Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch bestimmte Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dadurch in keinem subjektiven Recht verletzt werden kann, weil derartige Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches – nämlich die ersatzlose Behebung des Ausgangsbescheides – hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (vgl. dazu VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0064, mwN).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch bestimmte Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dadurch in keinem subjektiven Recht verletzt werden kann, weil derartige Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches – nämlich die ersatzlose Behebung des Ausgangsbescheides – hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen vergleiche dazu VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0064, mwN). Der gegenständlichen Beschwerde mangelt es daher an der Beschwer, weswegen das Verfahren einzustellen ist. Entfall der mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufgehoben wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2135418.1.00