4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 28.03.2011 beantragte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 (EBP 2011) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 28.03.2011 beantragte der Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 (EBP 2011) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011, beantragt waren 270, 88 ha Almfutterfläche, gestellt wurde. Der Beschwerdeführer war Obmann der zuständigen Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und stellte in dieser Funktion ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 im Ausmaß von 40,95 ha für diese Alm.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011, beantragt waren 270, 88 ha Almfutterfläche, gestellt wurde. Der Beschwerdeführer war Obmann der zuständigen Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 und stellte in dieser Funktion ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 im Ausmaß von 40,95 ha für diese Alm. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 3.056,59 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 32,51 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,33 ha (davon Almfläche 16,58
XXXX vom 16.06.2014 ein.9. Mit Datum vom 09.04.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG", unterzeichnet vom Beschwerdeführer, betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 vom 16.06.2014 ein. 10. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen. 11. Mit Eingabe vom 15.02.2017 übermittelte die AMA über Aufforderung durch das erkennende Gericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Obmann der Alm mit der BNr. XXXX zum Vor-Ort-Kontrollergebnis.11. Mit Eingabe vom 15.02.2017 übermittelte die AMA über Aufforderung durch das erkennende Gericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Obmann der Alm mit der BNr. römisch 40 zum Vor-Ort-Kontrollergebnis. 12. Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, allfällige Einwendungen gegen bzw. Stellungnahme zu den rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX , zu seiner Stellungnahme zum Vor-Ort-Kontrollergebnis auf der Alm mit der BNr. XXXX und dem Vorbringen der AMA dazu dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen und allfällige Einwendungen gegen das Vor-Ort-Kontrollergebnis zudem unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnungen zu belegen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist, die Korrekturen der Anträge zu Recht durchgeführt wurden und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.12. Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, allfällige Einwendungen gegen bzw. Stellungnahme zu den rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. römisch 40 , zu seiner Stellungnahme zum Vor-Ort-Kontrollergebnis auf der Alm mit der BNr. römisch 40 und dem Vorbringen der AMA dazu dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen und allfällige Einwendungen gegen das Vor-Ort-Kontrollergebnis zudem unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnungen zu belegen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist, die Korrekturen der Anträge zu Recht durchgeführt wurden und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einsicht in den hiergerichtlich geführten Gerichtsakt im vorliegenden Verfahren und in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten AMA zum Antragsjahr 2010 hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie und die darin aufliegenden Unterlagen und Dokumente. 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 28.03.2011 beantragte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 (EBP 2011) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 28.03.2011 beantragte der Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 (EBP 2011) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011, beantragt waren 270, 88 ha Almfutterfläche, gestellt wurde. Der Beschwerdeführer war Obmann der zuständigen Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und stellte in dieser Funktion ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 im Ausmaß von 40,95 ha für diese Alm.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011, beantragt waren 270, 88 ha Almfutterfläche, gestellt wurde. Der Beschwerdeführer war Obmann der zuständigen Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 und stellte in dieser Funktion ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 im Ausmaß von 40,95 ha für diese Alm. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 in Höhe von EUR 3.056,59 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 32,51 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,33 ha (davon Almfläche 16,58
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
Titel römisch vier Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. [ ]." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [ ]." Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften: "Artikel 3
[ ]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014: "§ 8i.
2 INVEKOS-CC-V 2010 die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche 0,10 ha betragen muss, verfügte der Beschwerdeführer laut Bescheid vom 30.12.2011 über eine ermittelte Fläche im Ausmaß von gesamt 33,28 ha, wobei aufgrund der Zahlungsansprüche 32,51 ha als davon maximal behilfefähige Fläche herangezogen wurden, und wurde ihm die EBP 2011 zunächst auf Basis dieser Fläche in Höhe von EUR 3.056,59 gewährt.Da
Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche 0,10 ha betragen muss, verfügte der Beschwerdeführer laut Bescheid vom 30.12.2011 über eine ermittelte Fläche im Ausmaß von gesamt 33,28 ha, wobei aufgrund der Zahlungsansprüche 32,51 ha als davon maximal behilfefähige Fläche herangezogen wurden, und wurde ihm die EBP 2011 zunächst auf Basis dieser Fläche in Höhe von EUR 3.056,59 gewährt. 3.3.3.
1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt.3.3.3.
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge durch die Almbewirtschafter sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Wie festgestellt, wurden sämtliche rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen von der belangten Behörde berücksichtigt und dem spruchgegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt. 3.3.
dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.3.3.5. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass
dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht konkret vorgebracht, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, sodass die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. 3.3.
1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den – nach Durchführung der beantragten Almfutterflächenkorrekturen und nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle 2013 – nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.8. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 vor erfolgten Almfutterflächenkorrekturen ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war die belangte Behörde
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den – nach Durchführung der beantragten Almfutterflächenkorrekturen und nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle 2013 – nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.9.
3 VO (EG) 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.3.3.9.
, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Auch der monierte Irrtum der belangten Behörde im Rahmen der Digitalisierung und bei der Berechnung von Landschaftselementen begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, zu welchem anderen Ergebnis eine andere Vorgangsweise geführt hätte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen somit nicht vor.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, liegen somit nicht vor. 3.3.10. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung der Rückforderung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, da die Änderungen von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden und die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 zudem die Verjährung unterbricht (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).3.3.10. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796 aus 2004, bezüglich der Verjährung der Rückforderung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, da die Änderungen von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden und die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 zudem die Verjährung unterbricht vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die gegenständliche Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags ist somit nicht verjährt. 3.3.
VO (EG) 1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.Da kein offensichtlicher Irrtum
, VO (EG) 1122 aus 2009, vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.13.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.13.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2105528.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.