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{'item': 'W217 2136721-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 14§ 2§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW217 2136721-1 SpruchW217 2136721-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Das Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.06.2016 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 31.07.2016 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: Operationen: Tonsillektomie ohne Folgeschaden, Hüftluxation rechts, Tractopexie im XXXX 07/2015, postoperative Besserung, nach wie vor Schmerzen im rechten Bein und am Gesäß insbesondere bei längerem Autofahren, auch Beschwerden im rechten Kniegelenk, ambulante Rehabilitation im XXXX bis 07.07.2016, Med.:Hüftluxation rechts, Tractopexie im römisch 40 07 aus 2015,, postoperative Besserung, nach wie vor Schmerzen im rechten Bein und am Gesäß insbesondere bei längerem Autofahren, auch Beschwerden im rechten Kniegelenk, ambulante Rehabilitation im römisch 40 bis 07.07.2016, Med.: Novalgin, Traml 50 bei starken Schmerzen, Brufen 600 2-3mal pro Woche, Gewacalm zum Schlafen, da wegen der Schmerzen Schlafstörungen auftreten, Paspertin bei Bed., und Pantoprazol 40 1-0-0, präoperativ 08/2015 Ulcus duodeni, seither insgesamt 25 kg Gewichtsverlust, seither kein rezenter Gastroskopiebefund, Med.:präoperativ 08 aus 2015, Ulcus duodeni, seither insgesamt 25 kg Gewichtsverlust, seither kein rezenter Gastroskopiebefund, Med.: Pantoprazol 40 1-0-0, Schmerzen im linken Arm seit 2 Monaten, Behandlung im SMZ Ost, Taping seit 5 Tagen, auch Nachtschiene für den linken Ellbogen wird angewendet, Schnittverletzung beim Möbelaufbau am dorsalen rechten Kleinfingergrundgelenk, Nik: 0, Alk: 0, Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im rechten Bein und rechten Arm, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, Tramal 50, Brufen 600, Gewacalm, Paspertin, Pantoprazol 40, Sozialanamnese: erl. Heizungsbautechniker, zuletzt als Installateur mit der Errichtung von Heizungsanlagen bis 10/2014 beschäftigt gewesen, KÜ per 05/2015 wegen Hüftleiden, seither arbeitslos gemeldet, ledig, keine Kinder, lebt in Lebensgemeinschaft mit arbeitsloser Friseurin in einer Wohnung in Wien,erl. Heizungsbautechniker, zuletzt als Installateur mit der Errichtung von Heizungsanlagen bis 10 aus 2014, beschäftigt gewesen, KÜ per 05 aus 2015, wegen Hüftleiden, seither arbeitslos gemeldet, ledig, keine Kinder, lebt in Lebensgemeinschaft mit arbeitsloser Friseurin in einer Wohnung in Wien, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Magnetresonanzbefund des rechten Hüftgelenkes vom 25.02.2015: Befund: Im kaudalen Abschnitt des Labrum acetabulare auf einer Strecke von ca. 10 mm eine vertikal durch Kontrastmittel zart demarkierte hyperintense lineare Struktur - drg. Vd. inf. Labrumruptur ohne signifikante Dislokation bzw. Dehiszenz. Die übrigen Abschnitte des Labrum acetabulare sind unauffällig. Keine degenerativen Veränderungen. Keine direkten oder indirekten Hinweise auf ein femoroacetabuläres Impingementsyndrom (Pinceroder Cam). Keine exsudative Bursitis trochanterica. Keine Exsudat-Lamelle zwischen Trochanter major u. Tractus iliotibialis. Die benachbarten muskulären Strukturen sind regulär. Unauffällige Symphysenregion. Kein Unterbauchascites. Keine regionäre Lymphadenopathie.Befund: Im kaudalen Abschnitt des Labrum acetabulare auf einer Strecke von ca. 10 mm eine vertikal durch Kontrastmittel zart demarkierte hyperintense lineare Struktur - drg. römisch fünf d. inf. Labrumruptur ohne signifikante Dislokation bzw. Dehiszenz. Die übrigen Abschnitte des Labrum acetabulare sind unauffällig. Keine degenerativen Veränderungen. Keine direkten oder indirekten Hinweise auf ein femoroacetabuläres Impingementsyndrom (Pinceroder Cam). Keine exsudative Bursitis trochanterica. Keine Exsudat-Lamelle zwischen Trochanter major u. Tractus iliotibialis. Die benachbarten muskulären Strukturen sind regulär. Unauffällige Symphysenregion. Kein Unterbauchascites. Keine regionäre Lymphadenopathie. Beckenübersichtsröntgen vom 06.03.2015: Ergebnis: Hüft- und Sacroiliacalgelenke sind beidseits unauffällig. Geringe Beinlängendifferenz (links +3mm). Implantatnachweis des XXXX vom 28.07.2015: SCHUFADENANKER 5,5X15MM 2 Stück SCHULTERANKER, SCHUFADENANKER 5,5X15MM, SCHULTERANKER 2 StückImplantatnachweis des römisch 40 vom 28.07.2015: SCHUFADENANKER 5,5X15MM 2 Stück SCHULTERANKER, SCHUFADENANKER 5,5X15MM, SCHULTERANKER 2 Stück Orthopädische Befund des Klinikum für Orthopädie XXXX vom 13.10.2015: Orthopädische Hauptdiagnosen: Tractopexie bei extraarticulärer Coxa saltans re. am 28.07.2015 XXXXOrthopädische Befund des Klinikum für Orthopädie römisch 40 vom 13.10.2015: Orthopädische Hauptdiagnosen: Tractopexie bei extraarticulärer Coxa saltans re. am 28.07.2015 römisch 40 Nebendiagnosen: JE, Spezifische Rehabilitationsanamnese: Die Aufnahme der/des Patientenln erfolgte zur stationären orthopädischen Rehabilitation bei Z.n. Traktopexie bei Coxa saltans re. am 28.07.
  2. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, eine Vollbelastung seitens des Operateurs ist erlaubt. Der Patient klagt noch über Beschwerden am lateralen Oberschenkel re. vor allem beim längeren Sitzen. Das Gangbild zeigt sich bei der Aufnahme ohne Gehhilfen zwar sicher, jedoch deutlich asymmetrisch mit positivem Duchennezeichen re. Röntgen: 11.09.2015 Röntgen: Beckenübersicht im Stehen: Hüfte re. ap und axial: Coxa valga bds., annähernder Beckengeradstand ThThi; EPIKRISE: Durch unsere medizinischen Behandlungsmaßnahmen und Anwendung verschiedener physikalischer und physiotherapeutischer Therapien konnte eine Funktionsverbesserung des operierten Hüftgelenkes erreicht werden. Bei der Entlassung konnte folgender Status erhoben werden: Gangbild: 0 frei/symmetrisch ohne Gehhilfe, sicher und koordiniert, unfallchirurgischer Befund des es SMZ Ost vom 16.03.2016: Diagnose: Vuln. sciss. metacarp. V dext. et laes. tend. ext. (20%)metacarp. römisch fünf dext. et laes. tend. ext. (20%) Therapie: Erstversorgung: Tet. im Schutz, Reinigung, Wundversorgung in LA, Sehnennaht, Spülung, Lasche, Fingerschiene, Magnetresonanzbefund des rechten Kniegelenkes vom 01.04.2016: Zusammenfassung: Geringer Gelenkserguss im rechten Kniegelenk. Die oben beschriebene signalreiche Linie im Hinterhorn des medialen Meniscus ohne Erreichen der Gelenksoberfläche entspricht in erster Linie einer Meniscusdegeneration Grad I bis II. Sonst im Bereich des rechten Kniegelenkes keine AuffälligkeitenZusammenfassung: Geringer Gelenkserguss im rechten Kniegelenk. Die oben beschriebene signalreiche Linie im Hinterhorn des medialen Meniscus ohne Erreichen der Gelenksoberfläche entspricht in erster Linie einer Meniscusdegeneration Grad römisch eins bis römisch zwei. Sonst im Bereich des rechten Kniegelenkes keine Auffälligkeiten Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand Ernährungszustand: guter Ernährungszustand Größe: 178,00 cm Gewicht: 56,00 kg Blutdruck: 115/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 25cm, thorakaler Schober 30/32cm, Ott: 10/14cm, Abdomen: weich, in Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung des linken Ellbogengelenkes, Tape wird verwendet, keine Involutionsatrophie der Oberarmmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Oberarme: 23cm, Unterarmumfang seitengleich: 23cm, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, am rechten dorsalen MP-V-Gelenk Narbe nach Schnittverletzung, Nackengriff links nicht ganz möglich, Kreuzgriff beidseits möglich, untere Extremität: frei beweglich, blande Narbe nach Traktopexie rechts, keine Beinlängendifferenz, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Kniegelenkumfang rechts: 34,5 cm (links: 34 cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 32cm (links: 31cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich, Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schmerzhaftigkeit in mehreren Gelenken insbesondere dem rechten Hüftgelenk bei Zustand nach Traktopexie und Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken bei Meniskusläsion rechts eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da mehrere Gelenke betroffen sind, jedoch keine signifikante Funktionsstörung nachweisbar 02.02.01 20 2 Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes mit Einschränkung des Nackengriffes fixer Rahmensatz 02.06.11 20 3 Zustand nach Zwölffingerdarmgeschwür 08/2015 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar Protonenpumpenhemmer-Behandlung angewendet wird, jedoch reduzierter Ernährungszustand besteht (Body-Maß-Index: 17,7 kg/ m2), Zustand nach Zwölffingerdarmgeschwür 08 aus 2015, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar Protonenpumpenhemmer-Behandlung angewendet wird, jedoch reduzierter Ernährungszustand besteht (Body-Maß-Index: 17,7 kg/ m2), 07.04.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 3) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Schnittverletzung im Bereich des rechten Kleinfingers ohne signifikante Funktionsstörung bedingt keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Xrömisch zehn Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA"römisch zehn JA" Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2016 wurde der am 12.05.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20%.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er nicht längere Zeit stehen, Stufen steigen, gehen oder sitzen könne. Er könne sich nicht so hinlegen, dass das Gewicht auf der rechten Hüfte laste. Er könne keine schweren Sachen tragen und heben. Er könne auch nicht auf einer Leiter stehen und auch keine Überkopfarbeiten machen. Knien sei ihm überhaupt nicht möglich bzw. könne er nach kurzer Zeit im Kniestand nicht ohne Hilfe aufstehen. Das Einnehmen einer gehockten Stellung sei ihm ohne Anhalten nicht möglich und wenn, dann nur für kurze Zeit. Seine Muskeln würden sehr rasch ermüden, wodurch es auch Anfang September zu einem Sturz gekommen sei, bei dem er sich eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des rechten Mittelhandknochens zugezogen habe. Bedingt durch den operativen Eingriff im Juli 2015 (Traktopexie) leide er fallweise unter Inkontinenz. Hinzu komme die massive psychische Belastung, da er vorher ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewesen sei und seinem Beruf als Heizungsbautechniker mit Freude und Energie nachgehen habe können, was ihm nun nicht mehr möglich sei. Innerhalb von fünf Monaten habe er einen Gewichtsverlust von ca. 25 kg erlitten und sei auf etwa 50 kg abgemagert. Eine Gastroskopie habe ein Zwölffingerdarmgeschwür festgestellt. Durch die starke Gewichtsabnahme und die zurückgegangene Muskulatur bestehe ein massiver Verfall anderer Gelenke, etwa der Kniegelenke. Dies bedinge, dass er nicht schlafen könne ohne einen Polster zwischen die Knie zu geben. Dies sei erforderlich, weil bei einem Aufeinandertreffen bzw. Aufeinanderliegen der beiden Knie es zu einer solchen Schmerzentwicklung komme, dass er aufwache. Seit dem Frühjahr 2016 sei der linke Ellenbogen dazugekommen. Der an der Innenseite verlaufende Nerv springe über den Ellbogenknochen. Dies sei einerseits schmerzhaft, andererseits komme es dazu, dass es immer wieder zu einem Kribbeln bzw. zu Durchblutungsstörungen im Bereich der Hand bzw. des kleinen linken Fingers und des linken Ringfingers komme. Es sei erforderlich, den betroffenen Nerv operativ zu verlegen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.10.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten. 3.1 Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 06.12.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF wie folgt aus:3.1 Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 06.12.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF wie folgt aus: "Sachverhalt Zu beantworten sind folgende Fragen: 1.1 Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grund des Vorbringens des BF zu seinem orthopädischen Krankheitsbild in seiner Beschwerde (Abl. 63-64) ein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG als im GA (Abl. 54-57) ergibt. Wenn ja: 1.
  5. Bewertung und Begründung des GdB für die orthopädischen Gesundheitsschädigungen nach der Einschätzungsverordnung. Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 28.06.
  6. Zwischenanamnese: Im August 2016 Bruch
  7. Mittelhandknochen rechts konservativ behandelt. Am 17.
  8. OP eines Sulcus-uinaris-Syndroms am linken Ellenbogen im Donauspital. Derzeitige Beschwerden: Beim Abbiegen des linken Ellenbogens habe ich ein spannen des Nervs mit einem Elektrisieren, vom Ellenbogen ausgehend bis in die Finger. Ich kann mich am Ellenbogen nicht abstützen. Ich kann mich nicht hinknien, oder hocken. Dann tun mir die Knie weh. in der Nacht kann ich nicht schlafen ohne Polster zwischen den Knien. Ich kann nicht auf der rechten Hüfte liegen. Länger Sitzen, Hocken schmerzt an der rechten Hüfte. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Gewacalm, Pantoprazol, Bioflorin Laufende Therapie: Ergotherapie Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Gelernter Heizungstechniker, jetzt AMS Objektiver Untersuchungsbefund Größe 178 cm, Gewicht ca. 53 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: etwas reduziert Kommt in knöchelhohen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Asthenischer Habitus Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die linke Schulter steht etwas höher, ist nicht verkürzt. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Rechte Hand: Minimal Verschwellung am
  9. Mittelhandknochen, gering lokal Druckschmerz. Keine Fehlstellung am Kleinfinger. Die Beweglichkeit im Grundgelenk frei. Linker Ellenbogen: Über der Rinne des Ellennervs 9,5 cm lange reaktionslose Narbe. Vor dem Oberarmknorren besteht lokal Druckschmerz und gering Verschwellung. Das Ellenbogengelenk ist bandfest. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 50-0-180 beidseits, F 180-0-70 beidseits. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links reicht die Daumenkuppe bis zum Hinterhaupt. Der Ellenbogen wird bis 90° gebeugt. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis Th7, links bis L
  10. Ellenbogen S rechts 0-0-150, links 0-0-
  11. Vorderarmdrehung 90- 0-90 beidseits. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Umfang in cm: Oberarm rechts 25,5, links
  12. Unterarm rechts 25,5, links 24,
  13. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Rechte Hüfte: Hinter dem Rollhöcker besteht eine 10,5 cm lange unauffällige Narbe. An der Hüfte besteht gering Endlagenschmerz beim Beugen und bei der Außenrotation. Linke Hüfte: Unauffällig. Rechtes Knie: Ergussfrei, bandfest. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Die Kniescheibe ist frei beweglich. Linkes Knie: Seitengleicher Befund. Sprunggelenke bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-115 beidseits. R (S 90°), rechts 20-0-40, links 20-0-
  14. Knie S 10-0-150 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Umfang in cm: Oberschenkel 40 beidseits, Unterschenkel 32,5 beidseits. Wirbelsäule: Die linke Schulter steht minimal höher. Das Becken ist horizontal. Die Wirbelsäule ist im Lot. Brustkyphose ist etwas abgeflacht. Die Lendenlordose ist deutlich abgeflacht. Geringe Rotationskomponente am thorakolumbalen Übergang. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Druck oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA
  15. Beim Seitwärtsneigen reichen die Fingerkuppen zum Kniegelenksspalt. Rotation 40-0-
  16. Beantwortung der Fragen: 1.1 Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grund des Vorbringens des BF zu seinem orthopädischen Krankheitsbild in seiner Beschwerde (Abl. 63-64) ein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG als im GA (Abl. 54-57) ergibt. Im Vergleich zum Vorgutachten ist es offensichtlich zu einer Besserung an der rechten Hüfte gekommen. Es ist lediglich eine unwesentliche Einschränkung der Außenrotation zu objektivieren und ein geringer Endlagenschmerz bei Beugung und Außenrotation. Eine Gangbildstörung besteht nicht, eine Muskelverschmächtigung als Zeichen einer Belastungsminderung ist nicht objektivierbar. An den Kniegelenken ist kein Funktionsdefizit objektivierbar. In den Einwendungen wird der Behandlungsverlauf der rechten Hüfte beschrieben. Im Gutachten ist allerdings ein aktueller klinischer Zustand zu bewerten und nicht ein Behandlungsverlauf. Zwischenzeitlich hat sich der BF einen Bruch des rechten
  17. Mittelhandknochens zugezogen, der allerdings ohne Funktionsbehinderung geheilt ist. Ein operiertes Engpasssyndrom am linken Ellennervs hat noch eine geringe Beweglichkeitseinschränkung am linken Ellenbogen und Restbeschwerden zur Folge. Eine Wiederherstellung der vollen Beweglichkeit und Abnahme der Beschwerden ist in etwa 2 bis 3 Monaten zu erwarten. Ein postoperatives neurologisches Defizit war nicht zu objektivieren. Insgesamt ergibt sich aus dem heute erhobenen klinischen Status keine abweichende Beurteilung zum Vorgutachten, auch wenn sich an der rechten Hüfte eine geringe Besserung, am linken Ellenbogen eine vorübergehende, weil postoperative Verschlimmerung eingestellt hat, jeweils nicht in einem Ausmaß welches zu einer Änderung in der Einschätzung führen würde. Wenn ja: 1.2 Bewertung und Begründung des GdB für die orthopädischen Gesundheitsschädigungen nach der Einschätzungsverordnung. -----" 3.
  18. Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 06.12.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, aus:3.
  19. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 06.12.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, aus: "Anamnese und Sozialanamnese: seit ca. 11 Monaten arbeitslos als Heizungsbautechniker und Gastwirt beschäftigt, Lebensgemeinschaft seit ca. 2 Jahren, in Karenz, 3 monatiger Sohn TE, 7-2015 Traktopexie wegen Coxa saltans rechts 3-2016 Schnittverletzung im rechten Kleinfingergrundgelenk mit Sehnenverletzung 10-2016 Operation im linken Ellbogenbereich ‚Nervenverlagerung‘ (noch kein Befund vom XXXX bekommen)10-2016 Operation im linken Ellbogenbereich ‚Nervenverlagerung‘ (noch kein Befund vom römisch 40 bekommen) Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt über ‚schlimmere Schmerzen im Ellbogenbereich als vor der Operation Seit der Operation habe er seit der Operation immer viel Probleme, weil er so viele Schmerzmittel nehme, deswegen könne er nicht soviel essen. Nachts schlafe er immer mit einem Polster zwischen den Knien, weil wenn sich die berühren würden wache er sofort auf. Seit der Ellenbogenoperation könne er mit der linken Hand nichts mehr tragen und nichts mehr machen. Auch mit der Hüfte habe er noch immer Probleme, könne nicht richtig schlafen, hockerln und könne nicht drauf liegen. Von der Blase habe er seit einem Besuch beim Urologen keine Beschwerden mehr.‘ Lt. Aussage der Mutter ‚habe er gemeinsam mit ihr seither auch schwere psychische Probleme (ohne Behandlung). Er habe 25kg abgenommen und solle jetzt wieder eine Reha machen.‘ Keine Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM möglich Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: regelmäßig: Pantoprazol, Gewacalm, Bioflorin, Folsäure, Vitamine, bei Bedarf: Tramal, Schmerzinfusionen Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: 2016-7 NLG Befund XXXX: Für N.medianus und ulnaris beidseits regelrechte Parameter 2016-09 Ambulanzprotokoll: Vuln. Sciss metacarp. V dext et laes. Tend ext.(20%)2016-09 Ambulanzprotokoll: Vuln. Sciss metacarp. römisch fünf dext et laes. Tend ext.(20%) 2016-9 Gastroskopie: Ösophagus unauffällig, Cardia unauffällig bis auf kleine axiale Hernie, Fundus, unauffällig, Corpus verntriculi, Rötung kleinfleckig, Antrum: normale Peristaltik, Rötung, Pylorus, Bulbus und Pars descendens duodeni unauffällig Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Untersuchungsbefund: XXXX jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung der Mutter zur Untersuchungrömisch 40 jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung der Mutter zur Untersuchung Rechtshänder, reuzierter Ernährungszustand Größe: 1,78 cm Gewicht: 52 kg (nach eigenen Angaben), BMI 16,40 Blutdruck: 120/80 Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Tonsillen entfernt Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, leichte Trichterbrust Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken unter Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich bis auf verlangsamte Bewegung im linken Ellenbogen, bei blander Narbe ulnar, blande Narbe auch über dorsalem Kleinfingergrundgelenk mit diskreter Schwellung , Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: blande Narbe rechte Hüfte, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering abgeflachte Brustkyphose und Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: 30 cm vorgezeigt, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 2 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Sensorium: Bewußtsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt etwas gedrückt Beurteilung: 2.
  20. ausführliche Stellungnahme: Der Berufungswerber gab im Rahmen der Beschwerde (Abl. 63-64) vom 20.09.2016 an, daß er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei, da seine Leiden zu gering eingeschätzt worden seien. Zusätzlich gab er an, an fallweiser Inkontinenz nach Setzen eines Katheters zu leiden und daß eine massive psychische Belastung hinzugekommen sei. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde (Abl. 5-51), des vorliegenden Sachverständigengutachtens (Abl. 54-57) und des orthopädischen Fachgutachtens sowie der hierorts erfolgten Untersuchung ergibt sich keine Änderung an dem einschätzungswürdigen Leidenszustand. Insbesondere hätten sich auch nach eigener Aussage die Blasenbeschwerden nach zwischenzeitlicher Behandlung durch einen Urologen wieder gelegt. Darüber hinaus wurden keine Befunde vorgelegt die ein einschätzungsrelevantes psychisches Leiden dokumentieren, beziehungsweise wird auch keine diesbezügliche Medikation eingenommen. Überdies zeigte ein darüber hinaus vorgelegter Gastroskopiebefund vom Sept. 2016 einen weitgehend unauffälligen Befund. Auch das orthopädische Gutachten ergab keine Änderung des Leidenszustandes in einem Ausmaß, welches zu einer Abweichung der Einschätzung führen würde. 2.2.-2.
  21. entfällt, da keine Änderung."
  22. Mit Schreiben vom 23.12.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde die beiden Gutachten vom 06.12.2016 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Hierzu brachte der BF vor, dass es ihm unerklärlich sei, warum er aufgrund eines orthopädischen Gutachtens vom 14.11.2016 mit Bescheid vom 13.12.2016 der Pensionsversicherungsanstalt rückwirkend mit 1.5.2016 vorläufig für erwerbsunfähig erklärt worden sei und zur Besserung seines Gesundheitszustandes und damit zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit weitere medizinische Rehabilitationsmaßnahmen notwendig seien, wenn er laut der beiden Gutachten vom 06.12.2016 eigentlich "nichts" habe.
  23. In der Folge übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Gutachten vom 14.11.2016 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension sowie den Bescheid vom 13.12.2016, womit der Antrag vom 04.04.2016 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen. 1. Feststellungen: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist am XXXX geboren, hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist am römisch 40 geboren, hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 20 v.H. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 20 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 31.07.2016, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.12.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie und dem zusammenfassenden Gutachten vom 06.12.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 20 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 31.07.2016, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.12.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie und dem zusammenfassenden Gutachten vom 06.12.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auf Grundlage von persönlichen Begutachtungen mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zum Vorbringen des BF in der Beschwerde, er könne nicht längere Zeit stehen, Stufen steigen, gehen oder sitzen, er könne sich nicht so hinlegen, dass das Gewicht auf der rechten Hüfte laste, keine schweren Sachen tragen und heben, knien sei ihm überhaupt nicht möglich bzw. könne er nach kurzer Zeit im Kniestand nicht ohne Hilfe aufstehen, das Einnehmen einer gehockten Stellung sei ihm ohne Anhalten nicht möglich und wenn, dann nur für kurze Zeit, darüber hinaus könne er in der Nacht nicht ohne Polster zwischen den Knien schlafen, stellt der vom Bundesverwaltungsgericht befasste Facharzt für Unfallchirurgie fest, dass es im Vergleich zum Vorgutachten offensichtlich zu einer Besserung an der rechten Hüfte gekommen ist. Nachvollziehbar führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.12.2016 mit näherer oben wiedergegebener Begründung aus, dass lediglich eine unwesentliche Einschränkung der Außenrotation zu objektivieren ist und ein geringer Endlagenschmerz bei Beugung und Außenrotation. Eine Gangbildstörung besteht nicht, eine Muskelverschmächtigung als Zeichen einer Belastungsminderung ist nicht objektivierbar. An den Kniegelenken ist kein Funktionsdefizit objektivierbar. Der Bruch des rechten
  3. Mittelhandknochens ist ohne Funktionsbehinderung geheilt. Ein operiertes Engpasssyndrom am linken Ellennerv hat zwar noch eine geringe Beweglichkeitseinschränkung am linken Ellenbogen und Restbeschwerden zur Folge. Eine Wiederherstellung der vollen Beweglichkeit und Abnahme der Beschwerden ist jedoch in etwa 2 bis 3 Monaten zu erwarten. Ein postoperatives neurologisches Defizit war nicht zu objektivieren. Diese Ausführungen decken sich auch mit der Tatsache, dass mit Bescheid vom 13.12.2016 die Pensionsversicherungsanstalt basierend auf einem ärztlichen Gutachten vom 14.11.2016 festgestellt hat, dass beim BF lediglich eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 01.05.2016 vorliegt und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zur Besserung des Gesundheitszustandes und damit zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - unter Zugrundelegung der Tätigkeit des BF als Heizungstechniker - notwendig sind. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 06.12.2016 finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 06.12.2016 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die linke Schulter steht etwas höher, ist nicht verkürzt. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Rechte Hand: Minimal Verschwellung am
  4. Mittelhandknochen, gering lokal Druckschmerz. Keine Fehlstellung am Kleinfinger. Die Beweglichkeit im Grundgelenk frei. Linker Ellenbogen: Über der Rinne des Ellennervs 9,5 cm lange reaktionslose Narbe. Vor dem Oberarmknorren besteht lokal Druckschmerz und gering Verschwellung. Das Ellenbogengelenk ist bandfest. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 50-0-180 beidseits, F 180-0-70 beidseits. Der Ellenbogen wird bis 90° gebeugt. Ellenbogen S rechts 0-0-150, links 0-0-
  5. Vorderarmdrehung 90- 0-90 beidseits. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Rechte Hüfte: Hinter dem Rollhöcker besteht eine 10,5 cm lange unauffällige Narbe. An der Hüfte besteht gering Endlagenschmerz beim Beugen und bei der Außenrotation. Linke Hüfte: Unauffällig. Rechtes Knie: Ergussfrei, bandfest. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Die Kniescheibe ist frei beweglich. Linkes Knie: Seitengleicher Befund. Sprunggelenke bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-115 beidseits. R (S 90°), rechts 20-0-40, links 20- das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt 0-
  6. Knie S 10-0-150 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich."). Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der BF leide fallweise unter Inkontinenz sowie unter einem Zwölffingerdarmgeschwür, darüber hinaus habe er massive psychische Probleme, führte der Sachverständige Dr. XXXX nach persönlicher Untersuchung des BF in seinem Gutachten vom 06.12.2016 aus, dass sich nach eigener Aussage des BF die Blasenbeschwerden nach zwischenzeitlicher Behandlung durch den Urologen gelegt haben. Weiters stellte der Sachverständige fest, dass der BF keine Befunde vorgelegt hat, die ein einschätzungsrelevantes psychisches Leiden dokumentieren würden. Ebenso nimmt der BF auch keine diesbezügliche Medikation ein. Der vom BF vorgelegte Gastroskopiebefund vom September 2016 zeigt einen weitgehend unauffälligen Befund.Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der BF leide fallweise unter Inkontinenz sowie unter einem Zwölffingerdarmgeschwür, darüber hinaus habe er massive psychische Probleme, führte der Sachverständige Dr. römisch 40 nach persönlicher Untersuchung des BF in seinem Gutachten vom 06.12.2016 aus, dass sich nach eigener Aussage des BF die Blasenbeschwerden nach zwischenzeitlicher Behandlung durch den Urologen gelegt haben. Weiters stellte der Sachverständige fest, dass der BF keine Befunde vorgelegt hat, die ein einschätzungsrelevantes psychisches Leiden dokumentieren würden. Ebenso nimmt der BF auch keine diesbezügliche Medikation ein. Der vom BF vorgelegte Gastroskopiebefund vom September 2016 zeigt einen weitgehend unauffälligen Befund. Die vom BF vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20 v. H. vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2136721.1.00

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