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{'item': 'W217 2140906-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW217 2140906-1 SpruchW217 2140906-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 04.07.2016, eingelangt am 13.07.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 23.09.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 23.09.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Die Antragswerberin zog sich bei einem Sturz mit einem aus der Verankerung gerissenen Hängesessel einen Bruch des I. Lendenwirbelkörpers zu, welcher am 29.06.2016 operativ stabilisiert werden musste.Die Antragswerberin zog sich bei einem Sturz mit einem aus der Verankerung gerissenen Hängesessel einen Bruch des römisch eins. Lendenwirbelkörpers zu, welcher am 29.06.2016 operativ stabilisiert werden musste. Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin leidet unter Belastungsschmerzen im Bereich des thoracolumbalen Wirbelüberganges mit Ausstrahlung in die Flanken. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Candesartan, Maxikalz, Bonviva, Voltaren Sozialanamnese: Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe Akt Diagnose-Zusammenfassung:
  4. Fract. L1 - dorsale Stabilisierung TH 12 - L 2 am 29.06.2016
  5. Osteoporose
  6. Hypertonie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Status Psychicus: n.e. Größe: 158 cm Gewicht: 65 kg Blutdruck: 160/100 mmHg Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig HWS: aktiv und passiv frei, Rechte und linke obere Extremität: Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke: aktiv und passiv frei, Periphere Sens. und DB beider UE zum Untersuchungszeitpunkt o. B. Gebrauchshand: rechts Thorax: unauffällig BWS: achsengerade, nicht klopfdolent Abdomen: weich, indolent LWS: insg. 4 blande OP-Narben in Höhe des thoracolumbalen Wirbelüberganges, parallel zu den Dornfortsätzen, Klopfdolenz ebendort, Schmerzausstrahlung in beide Flanken sowie in die Glutealregion nach rechts Becken: stabil Rechte und linke untere Extremität: Hüft-, Knie- und Sprunggelenk: aktiv und passiv frei, Zehenspitzen-, Fersenstand möglich Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o. B. Beinlänge seitengleich, Muskulatur seitengleich ausgebildet Psychopathologischer Status nicht erhoben Gesamtmobilität - Gangbild: Harmonisches Gangbild, Lagewechsel erschwert; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dies für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Die Antragswerberin hat den Zusatzeintrag Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt. Diesbezüglich ist festzustellen: Aufgrund der vorliegenden Befunde sowie der Befunde der Untersuchung ist sowohl das sichere Erreichen, als auch das sichere Ein- und Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ggf. unter Benützung eines Handlaufes möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. X jarömisch zehn ja Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  7. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der vorliegenden Befunde sowie der Befunde der Untersuchung ist sowohl das sichere Erreichen, als auch das sichere Ein- und Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ggf. unter Benützung eines Handlaufes möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet.
  8. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"
  9. Am 13.10.2016 wurde der BF ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% eingetragen.
  10. Mit Schreiben vom 21.11.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Gesamtgrad der Behinderung und führte aus, dass gemäß Pos. Nr. 02.01.03 bei Versteifung von mehreren Segmenten ein Grad der Behinderung in Höhe von 80% gebühre. Auch habe die Untersuchung in Eisenstadt lediglich 5 Minuten gedauert.
  11. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.11.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
  12. Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 19.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wie folgt aus:
  13. Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 19.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wie folgt aus: "( ) Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 23.09.
  14. Zwischenanamnese: Im Okt. 2016 Reha in XXXXIm Okt. 2016 Reha in römisch 40 Mitgebrachte Papierkopien (hochgradig eingeschränkte Beurteilbarkeit aufgrund der minderen Qualität der Papierkopien) von Röntgen vom thorakolumbalen Übergang vom 12.1.2017 zeigen Zustand nach Kompressionsbruch des
  15. Lendenwirbels dorsal von TH 12-L2 stabilisiert, die Schrauben zementiert. Kein relevanter Gibbus. Vordekantenerniedrigung am L1 um 1/
  16. Muldenförmige Deckplattenimpression an L
  17. Osteochondrose L2/3 mit ventralen Randzacken an L
  18. Insgesamt keine Befunddynamik zu den Vorbildern vom
  19. 2016 Derzeitige Beschwerden: Ich habe einen dezenten Schmerz im Kreuz, vermehrt, wenn ich mich mehr bewege. Der Bauch zwickt und zwackt. Vor allem in der Früh muss ich wiederholt auf die Toilette gehen. Ich habe eine Blasenschwäche. Ich habe häufig Kopfschmerzen. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Candesartan, Bonviva, Maxikalz, Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Pens. Objektiver Untersuchungsbefund Größe 158 cm, Gewicht ca. 68 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung. Verwendet keine Gehhilfen. Das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, nicht verlangsamt. Aus- und Ankleiden wird im Stehen, teilweise im Sitzen durchgeführt. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Brustkyphose, mäßig Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Kein Gibbus. Am thorakolumbalen Übergang bestehen paarig angeordnet insgesamt 4 2-4cm lange Narben. Gering Hartspann lumbal. Klopfschmerz über den Dornfortsätzen von der unteren Brust- bis zur unteren Lendenwirbelsäule. Die Lumbalregion ist druckschmerzhaft. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Lasègue ist beidseits negativ. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen seitengleich uneingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA 15cm (im Kreuz endlagenschmerzhaft), Seitwärtsneigen und Rotation sind je 1/2 eingeschränkt. Beantwortung der Fragen: A) 1.
  20. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grund des Vorbringens der BF zu ihrem Krankheitsbild in der Beschwerde vom 21.11.2016 (Abl. 26) eine Änderung des einschätzungswürdigen Leidenszustand der BF nach der Einschätzungsverordnung im Vergleich zum GA vom 23.09.2016 (Abl. 14-18) ergibt. Es werden keine konkreten Einwendungen erhoben, auch keine Funktionseinschränkung schweren Grades. Es ergibt sich keine geänderte Einschätzung. Wenn ja: ----- B) B.
  21. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Dem Inhaber/in des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Nein. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. B.
  22. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. B.
  23. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Fachbezogen liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor B.
  24. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die BF hat keine konkreten Angaben hinsichtlich ihrer Beeinträchtigungen gemacht. Siehe auch Pkt. A 1.
  25. B.
  26. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln der BF. Beschwerdevorbringungen Abl. 26 Vorgelegte Befunde Abl. 4-9 Die BF hat keine konkreten Angaben hinsichtlich ihrer Beeinträchtigungen gemacht. Siehe auch Pkt. A 1.
  27. und Pkt. B.
  28. im GA. Der ärztliche Entlassungsbrief vom KH XXXX beschreibt einen komplikationslosen Verlauf nach operiertem Bruch des
  29. Lendenwirbels. Zu den Röntgenpapierkopien wurde oben Stellung genommen.Der ärztliche Entlassungsbrief vom KH römisch 40 beschreibt einen komplikationslosen Verlauf nach operiertem Bruch des
  30. Lendenwirbels. Zu den Röntgenpapierkopien wurde oben Stellung genommen.
  31. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 14-18). Es besteht keine abweichende Beurteilung."
  32. Mit Schreiben vom 13.03.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Gutachten Dris. XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.
  33. Mit Schreiben vom 13.03.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Gutachten Dris. römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: Die BF beantragte mit Schreiben vom 04.07.2016 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Hinsichtlich der bei der BF bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 23.09.2016 sowie in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.01.2017 eines Facharztes für Unfallchirurgie der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H.
  35. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 50 v.H. beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 23.09.2016 sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.01.2017 eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der BF. Diese ergaben einen aktuellen Grad der Behinderung von 50 v. H. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Zum Vorbringen der BF in der Beschwerde, gemäß Pos. Nr. 02.01.03 gebühre bei Versteifung von mehreren Segmenten ein Grad der Behinderung i.H.v. 80 %, ist anzumerken, dass gemäß der Anlage zu Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF 80% für die Pos.Zum Vorbringen der BF in der Beschwerde, gemäß Pos. Nr. 02.01.03 gebühre bei Versteifung von mehreren Segmenten ein Grad der Behinderung i.H.v. 80 %, ist anzumerken, dass gemäß der Anlage zu Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF 80% für die Pos. Nr. 02.01.03 nur bei: "Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerz-pumpen, Periduralkatheter Lähmungserscheinungen mit Gangstörung Versteifung über mindestens mehrere Segmente" eingeschätzt werden können. Die BF hat jedoch kein konkretes Vorbringen erstattet und keine medizinischen Beweismittel vorgelegt, woraus sich ergeben würde, dass sie selbst unter einer derartigen Funktionseinschränkung schweren Grades leiden würde. Dies wird auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 19.1.2017 festgehalten. Die BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Die BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
  37. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus denen sich der Grad der Behinderung der BF von 50 v. H. ergibt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus denen sich der Grad der Behinderung der BF von 50 v. H. ergibt. Die BF ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig sei.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  7. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  8. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2140906.1.00

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