Auseinandersetzungen über die Ausrichtung des Glaubens geschlagen worden und sei ihm die rechte Hand gebrochen worden. Sowohl der Vater als auch die Ehefrau (BF2) seien zudem von der staatlichen Miliz aufgesucht worden, welche
dem BF1
gefragt hätten. Die letzten Tage vor der Ausreise aus Usbekistan habe er sich versteckt gehalten. Der BF1 habe darüber hinaus keine vom Gesetz vorgeschriebene Ausreiseerlaubnis gehabt und sei daher illegal aus Usbekistan ausgereist. Es sei ihm unerklärlich, warum im Protokoll bei der Frage
der Ausreise die Antwort mit "legal" aufscheine. Die illegale Ausreise werde
dem usbekischen Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden. Der BF1 müsse somit Verfolgung durch eine Gruppe islamistischer Agitatoren sowie durch den Sicherheitsapparat befürchten, der den BF1 höchstwahrscheinlich der Mittäterschaft verdächtige. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.12.2015 schilderte der BF1 seine Fluchtgründe im Wesentlichen wie folgt. Er habe einen Gewerbeschein als Beweismittel vorzulegen, dieser würde bezeugen, dass er dort gearbeitet habe. Er habe in Usbekistan selbstständig gearbeitet, habe mit Unterstützung der Eltern Handel und Verkauf betrieben, sie hätten Waren aus dem Iran verkauft. Mit seiner Familie telefoniere er drei bis vier Mal wöchentlich, der Familie gehe es gut, es sei jedoch schwer ohne ihn. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass seine Ware auf dem Markt mehrmals von der Steuerpolizei beschlagnahmt worden sei, dies mit der Begründung, dass er keine Zollgenehmigung gehabt habe. Er habe die Ware in der Hauptstadt bei Großhändlern eingekauft und nichts aus dem Ausland, deshalb habe er keine Zollgenehmigung gehabt. Er und die anderen Händler seien deshalb oft ohne Ware und ohne Gewinn zurückgeblieben und hätten sie eine Versammlung von 20 Unternehmern organisiert, um etwas gegen die Steuerpolizei zu unternehmen. Sie hätten sich im Haus eines Unternehmers versammelt, dabei sei ihm gesagt worden, dass er auch mitbeten solle, auch Bücher seien angeboten worden. Er habe die Bücher genommen, kurz darin gelesen und gemerkt, dass der Inhalt Religion inhaltlich nicht entsprochen habe. Zwei Wochen lang sei er in dieses Haus gegangen, es sei darüber gesprochen worden, wie sie gegen die Steuerpolizei vorgehen könnten. Er habe gemerkt, dass vier oder fünf dieser Unternehmer Terroristen gewesen seien. In der dritten Woche hätten sie von ihm verlangt, dass er sich der Gruppe anschließen soll und für den Fall, dass er das nicht mache, sei er mit dem Tod bedroht worden. Dann hätten sie ihn geschlagen und ihm dabei die rechte Hand gebrochen, er habe alles seinem Vater erzählt, dieser habe abgeraten, zur Miliz zu gehen, denn niemand könne helfen. Während er sich versteckt gehalten habe, sei die Miliz zu ihm
Hause gekommen. Einmal habe das der Vater gesehen, dann die Ehefrau, dass nämlich von der Miliz
ihm zu Hause gefragt werde. Am XXXX sei er dann ausgereist. Die "Unternehmer" hätten ihn bedroht, dass er im Falle einer Beschwerde bei der Miliz oder bei staatlichen Behörden ebenso wie die Familie umgebracht werde, deshalb sei er nicht zur Miliz gegangen. Der Besuch von der Miliz sei dahingehend gewesen, dass zwei gekommen seien und
ihm gefragt hätten. Zuerst bei der Ehefrau und dann beim Vater hätten sie
ihm gefragt. Beim zweiten Besuch hätte die Miliz dem Vater mitgeteilt, dass er gesucht werde, weil er dieser terroristischen Gruppe angehöre. Er habe aber nicht gewusst, wer diese Information an die Miliz weitergegeben hätte.
diesem Besuch habe der Vater dann geraten, dass er das Land verlassen solle.
der Verletzung der rechten Hand sei er zu einem Arzt in XXXX gegangen und habe einen Gips bekommen. Er sei illegal aus Usbekistan ausgereist. Darüber hinaus schilderte der BF1, dass er eine Reinigungsfirma betreibe und ein bisschen, zwei bis drei Stunden, täglich arbeite. Sonst lerne er Deutsch und gehe spazieren und treffe sich mit verschiedenen Menschen.Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass seine Ware auf dem Markt mehrmals von der Steuerpolizei beschlagnahmt worden sei, dies mit der Begründung, dass er keine Zollgenehmigung gehabt habe. Er habe die Ware in der Hauptstadt bei Großhändlern eingekauft und nichts aus dem Ausland, deshalb habe er keine Zollgenehmigung gehabt. Er und die anderen Händler seien deshalb oft ohne Ware und ohne Gewinn zurückgeblieben und hätten sie eine Versammlung von 20 Unternehmern organisiert, um etwas gegen die Steuerpolizei zu unternehmen. Sie hätten sich im Haus eines Unternehmers versammelt, dabei sei ihm gesagt worden, dass er auch mitbeten solle, auch Bücher seien angeboten worden. Er habe die Bücher genommen, kurz darin gelesen und gemerkt, dass der Inhalt Religion inhaltlich nicht entsprochen habe. Zwei Wochen lang sei er in dieses Haus gegangen, es sei darüber gesprochen worden, wie sie gegen die Steuerpolizei vorgehen könnten. Er habe gemerkt, dass vier oder fünf dieser Unternehmer Terroristen gewesen seien. In der dritten Woche hätten sie von ihm verlangt, dass er sich der Gruppe anschließen soll und für den Fall, dass er das nicht mache, sei er mit dem Tod bedroht worden. Dann hätten sie ihn geschlagen und ihm dabei die rechte Hand gebrochen, er habe alles seinem Vater erzählt, dieser habe abgeraten, zur Miliz zu gehen, denn niemand könne helfen. Während er sich versteckt gehalten habe, sei die Miliz zu ihm
Hause gekommen. Einmal habe das der Vater gesehen, dann die Ehefrau, dass nämlich von der Miliz
ihm zu Hause gefragt werde. Am römisch 40 sei er dann ausgereist. Die "Unternehmer" hätten ihn bedroht, dass er im Falle einer Beschwerde bei der Miliz oder bei staatlichen Behörden ebenso wie die Familie umgebracht werde, deshalb sei er nicht zur Miliz gegangen. Der Besuch von der Miliz sei dahingehend gewesen, dass zwei gekommen seien und
ihm gefragt hätten. Zuerst bei der Ehefrau und dann beim Vater hätten sie
ihm gefragt. Beim zweiten Besuch hätte die Miliz dem Vater mitgeteilt, dass er gesucht werde, weil er dieser terroristischen Gruppe angehöre. Er habe aber nicht gewusst, wer diese Information an die Miliz weitergegeben hätte.
diesem Besuch habe der Vater dann geraten, dass er das Land verlassen solle.
der Verletzung der rechten Hand sei er zu einem Arzt in römisch 40 gegangen und habe einen Gips bekommen. Er sei illegal aus Usbekistan ausgereist. Darüber hinaus schilderte der BF1, dass er eine Reinigungsfirma betreibe und ein bisschen, zwei bis drei Stunden, täglich arbeite. Sonst lerne er Deutsch und gehe spazieren und treffe sich mit verschiedenen Menschen. Im Verfahren des BF1 veranlasste die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung durch Accord zur Fragestellung, ob ohne Ausreisegenehmigung eine legale Ausreise aus Usbekistan überhaupt möglich sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2016 wurde der Antrag des BF1 vom 06.10.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Dem BF1 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG
Usbekistan zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2016 wurde der Antrag des BF1 vom 06.10.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Dem BF1 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG
Usbekistan zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde ging dabei von der Identität des BF1 aus, das Vorbringen des BF1 wurde - aus näher dargestellten Gründen – nicht als glaubhaft bewertet. So habe der BF1 ursprünglich eine legale Ausreise mit Auslandspass geschildert und erst bei der späteren Einvernahme im Beisein der Rechtsvertretung behauptet, illegal ausgereist zu sein. Die usbekischen Behörden seien laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für das harte Vorgehen gegen islamistische Gruppierungen und Terroristen bekannt und sei nicht
vollziehbar, dass angesichts des behaupteten Verdachtes, ein Terrorverdächtigter zu sein, die Polizei sein Haus nicht einmal betreten hätte. Gegen diesen Bescheid hat der BF1 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert. Zur illegalen Ausreise sei es so, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, mit seinem Reisepass in einem Pkw
Kasachstan ausgereist zu sein. Auch die sonstigen Widersprüche seien leicht zu erklären, ein tatsächlicher Widerspruch bestehe nur zwischen der angegebenen Häufigkeit der Besuche der Miliz, dabei würde es sich doch um ein Missverständnis oder um eine Ungenauigkeit in der Übersetzung handeln. Der BF1 wurde im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung am 10.11.2016 durch das erkennende Gericht umfangreich zu seinen angeblichen Erlebnissen im Herkunftsstaat einvernommen. Erst im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurde am Ende der selben durch den BF1 kundgetan, dass zwischenzeitig auch seine Ehegattin, die BF2, als Asylwerberin in Österreich aufhältig ist,
dem diese am 02.08.2016 ebenfalls illegal eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte. Die BF2 schildert im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 03.08.2016, dass sie die Heimat wegen des Ehemanns verlassen habe, dieser halte sich seit drei Jahren in Österreich auf und könne sie keine genauen Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes machen. Sie wisse nur, dass er Probleme mit gewissen Leuten gehabt habe, welche
wie vor
ihm suchen würden. Diese Leute seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihr gedroht. Die Leute hätten gesagt, dass sie den BF1 finden würden, egal wo er sich befinde. Die Kinder seien bei der Schwiegermutter geblieben, sie habe auch aus Angst um das Leben beschlossen, zum BF1
Österreich zu reisen. Die Ausreise aus Usbekistan wurde von der BF2 dahingehend geschildert, dass sie mit dem Flugzeug von XXXX
XXXX geflogen sei und von dort mit einem Schlepper
Österreich gekommen sei. Den Auslandspass hätte sie der Frau in XXXX gegeben, welche den Fahrer organisiert habe.Die BF2 schildert im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 am 03.08.2016, dass sie die Heimat wegen des Ehemanns verlassen habe, dieser halte sich seit drei Jahren in Österreich auf und könne sie keine genauen Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes machen. Sie wisse nur, dass er Probleme mit gewissen Leuten gehabt habe, welche
wie vor
ihm suchen würden. Diese Leute seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihr gedroht. Die Leute hätten gesagt, dass sie den BF1 finden würden, egal wo er sich befinde. Die Kinder seien bei der Schwiegermutter geblieben, sie habe auch aus Angst um das Leben beschlossen, zum BF1
Österreich zu reisen. Die Ausreise aus Usbekistan wurde von der BF2 dahingehend geschildert, dass sie mit dem Flugzeug von römisch 40
römisch 40 geflogen sei und von dort mit einem Schlepper
Österreich gekommen sei. Den Auslandspass hätte sie der Frau in römisch 40 gegeben, welche den Fahrer organisiert habe. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2016 schilderte die BF2, dass sich der Reisepass bei der Schlepperin in XXXX befinde, da diese damit das "Ticket" gekauft habe. Sie sei mit dem BF1 standesamtlich und traditionell verheiratet, sei selbst niemals straffällig geworden. Der BF1 habe Usbekistan im Jahr 2013 verlassen, weil unbekannte Männer zu ihnen
Hause gekommen seien und
dem Mann gefragt hätten. Aus diesem Grund hätten die Schwiegereltern beschlossen, auch sie wegzuschicken. Sie beziehe sich somit auf die Fluchtgründe des Ehemannes, welche genauen Probleme der BF1 in Usbekistan gehabt habe, das wisse sie nicht genau. Sie habe nur dies von den Erzählungen des Mannes gehört, dass er Probleme mit der Steuerpolizei gehabt hätte, da er im Handel tätig gewesen sei. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Dies sei alles, was sie wisse, es gehe um die Steuerpolizei. Die Besuche dieser Männer seien häufiger geworden, am Anfang seien sie nicht so lästig gewesen. Wann diese Männer das erste Mal zu ihnen
Hause gekommen seien, das wisse sie nicht mehr, der letzte Besuch sei 20 Tage vor der Ausreise gewesen. Diese Männer hätten auch die Schwiegermutter bedroht, dass sie etwas Schlimmes mit der BF2 machen würden, wenn der BF1 nicht zurückkäme. Sie lebe sonst von der Grundversorgung, der BF1 sei zu Hause und arbeite nicht, gemeinsam würden sie Deutschkurse besuchen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2016 schilderte die BF2, dass sich der Reisepass bei der Schlepperin in römisch 40 befinde, da diese damit das "Ticket" gekauft habe. Sie sei mit dem BF1 standesamtlich und traditionell verheiratet, sei selbst niemals straffällig geworden. Der BF1 habe Usbekistan im Jahr 2013 verlassen, weil unbekannte Männer zu ihnen
Hause gekommen seien und
dem Mann gefragt hätten. Aus diesem Grund hätten die Schwiegereltern beschlossen, auch sie wegzuschicken. Sie beziehe sich somit auf die Fluchtgründe des Ehemannes, welche genauen Probleme der BF1 in Usbekistan gehabt habe, das wisse sie nicht genau. Sie habe nur dies von den Erzählungen des Mannes gehört, dass er Probleme mit der Steuerpolizei gehabt hätte, da er im Handel tätig gewesen sei. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Dies sei alles, was sie wisse, es gehe um die Steuerpolizei. Die Besuche dieser Männer seien häufiger geworden, am Anfang seien sie nicht so lästig gewesen. Wann diese Männer das erste Mal zu ihnen
Hause gekommen seien, das wisse sie nicht mehr, der letzte Besuch sei 20 Tage vor der Ausreise gewesen. Diese Männer hätten auch die Schwiegermutter bedroht, dass sie etwas Schlimmes mit der BF2 machen würden, wenn der BF1 nicht zurückkäme. Sie lebe sonst von der Grundversorgung, der BF1 sei zu Hause und arbeite nicht, gemeinsam würden sie Deutschkurse besuchen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2017 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 vom 02.08.2016 gleichlautend wie im Verfahren des BF1 abgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte das individuelle Vorbringen der BF2 dahingehend, dass sich diese auf das Aufstellen von höchst wagen und abstrakten Behauptungen beschränkt hätte. Das Vorbringen sei somit bloß eine gedankliche Konstruktion und werde daher als nicht glaubhaft beurteilt. Auch gegen diesen Bescheid betreffend die BF2 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nebst allgemeinen Überlegungen betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Ehegatte der BF2, der BF1, werde in Usbekistan wegen ihm unterstellter politischer Einstellung verfolgt, da es sich bei ihm um einen mutmaßlichen Unterstützer von islamistischen Terroristen handle. Die BF2 habe daher Angst vor einer Kollektivbestrafung als Familienangehörige eines mutmaßlichen Terroristen. Außerdem sei die BF2 nicht genau zu ihrer Ausreise befragt worden, obwohl dies wegen der Strafbarkeit der illegalen Ausreise dringend indiziert gewesen wäre. Es sei somit nicht festgestellt worden, dass die BF2 unrechtmäßig ausgereist sei und ihr alleine deshalb eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohe.Auch gegen diesen Bescheid betreffend die BF2 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nebst allgemeinen Überlegungen betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Ehegatte der BF2, der BF1, werde in Usbekistan wegen ihm unterstellter politischer Einstellung verfolgt, da es sich bei ihm um einen mutmaßlichen Unterstützer von islamistischen Terroristen handle. Die BF2 habe daher Angst vor einer Kollektivbestrafung als Familienangehörige eines mutmaßlichen Terroristen. Außerdem sei die BF2 nicht genau zu ihrer Ausreise befragt worden, obwohl dies wegen der Strafbarkeit der illegalen Ausreise dringend indiziert gewesen wäre. Es sei somit nicht festgestellt worden, dass die BF2 unrechtmäßig ausgereist sei und ihr alleine deshalb eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente von BF1 und der BF2 fest. Die Beschwerdeführer sind usbekische Staatsangehörige und verfügen über keine weitere Staatsangehörigkeit. Der BF1 reiste am 06.10.2013 illegal
Österreich ein, die BF2 am 02.08.
gegangen. Er hat zwar im April 2014 ein Gewerbe für "Hausbetreuung" angemeldet, ist aber jeglichen
weis über ein daraus erzieltes Einkommen schuldig geblieben. Der BF1 hat sonst keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besuchte jedoch Deutschkurse und hat die Prüfung "A2" abgelegt. Die BF2 hat nur geringe Deutschkenntnisse. 1.
Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden. 1.7. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist – unverändert – unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch das Vorbringen der BF2 über ihre angeblichen Probleme mit den "Verfolgern" des BF1 erwies sich als unglaubwürdig. 1.8. Die Lage in Usbekistan stellt sich wie folgt dar: Politische Lage Usbekistan hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen (AA 10.2013a). Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch
der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 2.7.2013). Wie in den zentralasiatischen
barländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in
sowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar (GIZ 2.2014). Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 2.2014). Brisanz entfaltet die Frage einer
folgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche
folgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert;
folgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung BBC News (2.7.2013): Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-16218119, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung Bayern LB – Bayerische Landesbank / RO Länderrisiko- und Branchenanalyse (17.01.2013): Länderanalyse Usbekistan, http://www.bayernlb.com/internet/media/internet_4/de_1/downloads_5/0100_corporatecenter_8/5700_volkswirtschaft_research_2/laender_1/laenderanalysenl_z_1/usbekistan_1/Usbe0806.pdf, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2014): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2014 Sicherheitslage Die Lage ist vordergründig ruhig, doch bestehen gewisse politische Spannungen (EDA - 25.9.2013). Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 26.3.2014b). Auch die Instabilität im
barland Afghanistan muss in Betracht gezogen werden (EDA - 25.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (26.3.2014b): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0494EFE5735F8801D388F6D64005C3E5/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UsbekistanSicherheit_node.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.9.2013): Reisehinweise Usbekistan, gültig am: 18.04.2014, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/asia/vuzb/rhusb.html, Zugriff 18.4.2014 Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 18.6.2013 / FH 1.2013 / USDOS 27.2.2014) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Uzbekistan, http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2013/uzbekistan, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Uzbekistan, Januar 2013, http://www.ecoi.net/local_link/245329/368797_de.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.3.2014 Sicherheitsbehörden Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 27.2.2014). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013). Quellen: -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.6.2013): OSCE trains police in Uzbekistan on operational and investigation legal procedures, http://www.osce.org/uzbekistan/102245, Zugriff 22.4.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.3.2014 Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 27.2.2014 / IWPR 30.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung IWPR - Institute for War and Peace Reporting (30.1.2014): Fighting Torture on the Ground in Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/268573/396617_de.html, Zugriff 22.4.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.3.2014 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben
wie vor ein Problem. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten (USDOS 27.2.2014). Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption (USDOS 27.2.2014). Jedoch erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch, und ist nicht das Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden, sondern das Produkt aus dem Machtkampf zwischen rivalisierenden oligarchischen Gruppen (BTI 22.4.2014). Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
den Ereignissen in Andischan (Im Mai 2005 erhob sich die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimow; dieser Aufstand wurde von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeworfen) setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 2.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2014a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2014 Allgemeine Menschenrechtslage 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten:
der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat
dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 2.2014). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten. Die
Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013). Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/248077/374303_de.html, Zugriff 22.4.2014 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2014a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2014 Meinungs- und Pressefreiheit In Usbekistan gibt es
staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier
richtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 2.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).In Usbekistan gibt es
staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier
richtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 2.2014a, vergleiche USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2014a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2014 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 27.2.2014). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 2.2014a). Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen (AA 10.2013a). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2014a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2014 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.3.2014 Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber
wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 10.2013a) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2014 Religionsfreiheit Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2013a). Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität – nicht aber gegenüber dem Missionieren – tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.3.2014 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst
Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.3.2014 Grundversorgung/Wirtschaft Auch fast 20 Jahre
Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft:
offiziellen Angaben legte das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2005 und 2011 um etwa acht Prozent pro Jahr zu. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit
. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert (BMZ o.D.). Quellen -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ohne Datum): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 26.3.2014 Sozialbeihilfen Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich
wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht
kommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 2.2014b). Quellen -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2014b): Usbekistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 26.3.2014 Medizinische Versorgung In den Ausbau und die Erneuerung öffentlicher medizinischer Einrichtungen flossen von 2001 bis 2012 rund 1 Mrd. US$ öffentliche und ausländische Gelder (davon mehr als die Hälfte in Ausrüstungen). Käufe werden meist über projektgebundene internationale Darlehen finanziert. Die vom Volumen her kleinen Importe des Privatsektors umfassen vorrangig preiswerte Medizintechnik aus Asien und Russland inklusive Gebrauchterzeugnisse. In Privatregie befinden sich Praxen für Stomatologie und Orthopädie, aber auch einige Kliniken. Das Gesundheitsressort hat bisher rund 1.900 Privatlizenzen erteilt. Allein in Taschkent sind rund 600 solcher Einrichtungen mit 2.500 Ärzten aktiv (GTAI 4.7.2013). Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012) Die Versorgung hat seit dem Beginn der Gesundheitsreform 1998 einen Wandel vollzogen. Auf dem Land bestehen heute 3.200 Praxen und in den Städten viele Ambulatorien/Polikliniken (darunter zahlreiche "Familienkliniken"/Hausarztprinzip) für eine zumeist kostenlose Grundversorgung. In allen Verwaltungsgebieten wurden Mehrprofilzentren (fachübergreifende Kliniken und ambulante Praxen) sowie medizinische Vereinigungen auf der Basis lokaler Kreiskrankenhäuser für fachspezifische Behandlungen eingerichtet. In der Chirurgie, Kardiologie, Urologie, Augenchirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Endokrinologie, Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie/Pulmonologie sind öffentliche Fachzentren auf gesamtstaatlicher Ebene tätig. Diese sollen sich wie andere größere medizinische Einrichtungen langfristig teilweise oder komplett selbst finanzieren. Ungeachtet der erreichten Erfolge und steigender öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen bleibt das Versorgungsniveau infolge knapper Finanzen, des oft ineffizienten Mitteleinsatzes sowie mangels gut ausgebildeter Fachkräfte noch weit hinter den Zielen zurück. Die kostenlose Grundversorgung steht oft nur auf dem Papier. Der Markt für freiwillige zusätzliche Krankenversicherungen befindet sich noch im Anfangsstadium. Ein Kernpunkt der Gesundheitsreform von 2012 bis 2015 ist die Modernisierung und Ausstattung von 150 medizinischen Vereinigungen. Für die Fortsetzung dieses Projekts ("Gesundheit 3") in weiteren Regionen sagte die Weltbank 2013 zusätzlich 93 Mio. US$ zu. Das Land will zwischen 2012 und 2015 bis zu 1,5 Mrd. US$ in die Erneuerung und den Bau stationärer Objekte investieren (GTAI 4.7.2013). Quellen -Strichaufzählung DWK; AKH - Deutscher Wirtschaftsklub in Usbekistan; Delegation der deutschen Wirtschaft für Zentralasien
Rückkehr Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann
des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden.
Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen
bestraft (AA 3.9.2010).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann
, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden.
Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird
einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011). Quellen -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (3.9.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521 -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.6.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521 Kurzinformation der Staatendokumentation zu Rückkehrern in Usbekistan vom 30.06.2014 Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014). Einreise- und Ausreiseverfahren Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man
Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014) in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010). Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft. Die usbekische Staatsbürgerschaft kann verlieren, wer dauerhaft im Ausland lebt und sich nicht innerhalb von fünf Jahren beim usbekischen Konsulat registriert. In der Praxis gibt es keine Berichte, dass durch Versäumen dieser Registrierung Bürger, die im Ausland leben und deren im Ausland geborene Kinder, staatenlos geworden wären (IOM 5.2014). Wohnsitz und Registrierung Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014). Reisepässe Ein usbekischer Reisepass beinhaltet Einträge bezüglich des Wohnsitzes und des dauerhaften Wohnsitzes, vorübergehende Reiseerlaubnis, Erlaubnis für Auslandsreisen und Visa. Ein Reisepass wird einer Person mit 16 Jahren ausgestellt und muss im Alter von 25 und 45 Jahren ausgewechselt werden. Letzterer hat kein Ablaufdatum. 2010 begann Usbekistan mit der Ausstellung von biometrischen Pässen. Die alten Pässe sind bis zum Ablaufdatum gültig, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2015. Bis 2015 sind Minderjährige mit einem Foto im Pass der Eltern/Vormund eingetragen. Ein Vormund sollte eine zertifizierte Bestätigung über die Vormundschaft dabei haben. Reisen Minderjährige nur mit einem Begleiter, sollte dieser eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern oder des Vormundes mitführen. Unbegleitete Minderjährige die allein reisen müssen eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern/des Vormundes mit sich führen. Ab 2015 bekommen auch Minderjährige biometrische Pässe. Für Kinder unter zwei Jahren wird der Pass zwei Jahre gültig sein, für Minderjährige unter 16 Jahren hat der Pass fünf Jahre Gültigkeit (IOM 5.2014). Rückkehr von Minderjährigen Diplomatische Missionen führen Informationen über Kinder, die sich unbegleitet im Ausland befinden und die Behörden des Innenministeriums kümmern sich um ihre Rückkehr. Vormundschaftsbehörden übernehmen die Verantwortung
der Rückkehr (IOM 5.2014). Reintegrationsunterstützung für Rückkehrer Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014). Quelle: -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (3.9.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, S. 54-59 Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sozioökonomische Situation in Usbekistan vom 30.06.2014 In Usbekistan wird die Armut mit einer nationalen Norm auf Basis von Nahrungsmittel mit einem Wert von 2.100 Kilokalorien pro Person pro Tag gemessen. Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014). Sozialsystem Allgemeine Informationen Usbekistan hat versucht, trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen (GIZ 4.2014). Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom
der Geburt gezahlt (bis zu 70 Tage in bestimmten Fällen). Karenz wird vom Arbeitgeber in der Höhe des normalen Gehalts bezahlt, wird aber vom Staatlichen Sozialversicherungsfonds refundiert (IOM 5.2014). Arbeitslosenunterstützung In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein. Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung: * 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die
einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen. * 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal
einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die
dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014). Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014). Quelle: -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, S. 30-33 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2014): Usbekistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/usbekistan/gesellschaft/#c1686, Zugriff 12.6.2014 Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan: Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft? Das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN), ein von der Europäischen Union (EU) finanziertes Netzwerk mit dem Ziel, Organe der EU, nationale Institutionen und Behörden sowie die Öffentlichkeit mit Informationen über Migration und Asyl zu versorgen, veröffentlicht im April 2013 die Ergebnisse einer vom EMN an die Regierung der EU-Mitgliedstaaten gestellten Ad-hoc-Anfrage zum Thema Zwangsrückkehr
Usbekistan. Hierin findet sich folgende Stellungnahme der niederländischen Regierung, die
eigenen Angaben auf der Durchsicht und Beurteilung verfügbarer Herkunftsländerinformationen sowie auf Auskünften mehrerer ExpertInnen basiere: "Zwischen 01.01.2011 und 12.03.2013 schob die das niederländische Rückkehr- und Ausreiseservice ca. fünf usbekische Staatsangehörige
Usbekistan ab. Die Abschiebung wird durchgesetzt, wenn ein Fremder über kein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden verfügt und nicht freiwillig innerhalb einer bestimmten (gesetzlich festgelegten) Frist aus den Niederlanden ausreist. Zunächst möchten wir betonen, dass das niederländische Büro für Herkunftslandinformation und Sprachanalyse des niederländischen Einwanderungs- und Staatsbürgerservice nicht viele Anfragen zu diesem Thema erhält und unser Kenntnisstand in Bezug auf dieses Thema daher nicht besonders hoch ist. [ .]
einer gründlichen Untersuchung und Bewertung der vorliegenden Herkunftslandinformationen sowie der Anhörung einiger Experten sind das einige ihrer Schlussfolgerungen: ‚Art. 223 des usb. Strafgesetzesbuches (UCC) stellt das Verlassen des Staates ohne Erlaubnis – beschrieben als ‚illegale Ausreise‘ – für usbekische Staatsangehörige unter Strafe. Das Grunddelikt der ‘illegalen Ausreise’ kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden’.‚"Art". 223 des usb. Strafgesetzesbuches (UCC) stellt das Verlassen des Staates ohne Erlaubnis – beschrieben als ‚illegale Ausreise‘ – für usbekische Staatsangehörige unter Strafe. Das Grunddelikt der ‘illegalen Ausreise’ kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden’. ‚Unter näher festgelegten Qualifizierungen (physisches Durchbrechen der Grenze, Verschwörung oder die Ausreise eines Beamten, der eine spezielle Erlaubnis hiefür braucht) beträgt die Strafe für die ‚illegale Ausreise‘
Es ist auf Grund der Beweislagen nicht klar, ob eine Geldstrafe zusätzlich verhängt wird.‘‚Unter näher festgelegten Qualifizierungen (physisches Durchbrechen der Grenze, Verschwörung oder die Ausreise eines Beamten, der eine spezielle Erlaubnis hiefür braucht) beträgt die Strafe für die ‚illegale Ausreise‘
Es ist auf Grund der Beweislagen nicht klar, ob eine Geldstrafe zusätzlich verhängt wird.‘ ‚Usbekische Staatsangehörige müssen ein Ausreisevisum erlangen, bevor sie das Land verlassen. Gemäß dem ersten Annex zur Resolution des Ministerrates Nr. 8, ausgegeben am 06.01.1995, wird jedoch nicht bestraft, wer
Usbekistan
dem Ablauf seines Ausreisevisums zurückkehrt. Normalerweise können Ausreisevisa bei der Usbekischen Botschaft in dem Drittstaat verlängert werden, indem der usbekische Staatsangehörige lebt. (Obwohl dieser letzte Punkt gesetzlich vorgesehen ist und die Beweise dafür sprechen haben wir bestimmte Zweifel, ob dies tatsächlich in der Praxis möglich ist.)‘ ‚Es gibt keine Beweise für die Strafverfolgung
UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylvwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.‘‚Es gibt keine Beweise für die Strafverfolgung
, UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylvwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.‘ ‚Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen ‚illegaler Ausreise‘ angezeigt und
[gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch
ihrer Rückkehr
Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten." (EMN, 18.04.2013, S 4-5)‚Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen ‚illegaler Ausreise‘ angezeigt und
, [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch
ihrer Rückkehr
Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten." (EMN, 18.04.2013, S 4-5) Artikel 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan befasst sich mit illegaler Ausreise aus bzw. illegaler Einreise
Usbekistan. Darin wird unter anderem festgehalten, dass eine Ausreise, die unter Verletzung der bestehenden Regelungen erfolgt, mit einer Geldstrafe in Höhe des 200- bis 400-fachen des Mindestlohns oder mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft wird. Eine solche Handlung wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft, wenn die Tat mittels Durchbrechung einer Grenze oder
vorheriger Gruppenabsprache erfolgte oder von einem Beamten begangen wurde, für dessen Ausreise eine spezielle Genehmigung notwendig ist. Von dieser strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen sind ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich in Usbekistan aufhalten und denen einschlägige Dokumente zur Inanspruchnahme ihres verfassungsmäßigen Rechts auf politisches Asyl noch nicht ausgestellt worden sind. Der Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 8 vom
Ablauf der Gültigkeit ihrer Ausreisegenehmigung
Usbekistan zurückkehrt, bestraft wird. Ein älterer Kurzbericht von Amnesty International (AI) vom Mai 2010 enthält folgende Informationen: "Illegale Ausreise oder illegale Einreise
Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Reiseerlaubnis oder das Unterlassen der Verlängerung, werden gemäß Art. 223 UCC mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren, oder in schwereren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Abgeschobene Asylwerber sind besonders der Gefahr ausgesetzt,
UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Visum im Ausland nicht verlängern haben lassen. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte." (AI Mai 2010, S 13)."Illegale Ausreise oder illegale Einreise
Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Reiseerlaubnis oder das Unterlassen der Verlängerung, werden gemäß Artikel 223, UCC mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren, oder in schwereren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Abgeschobene Asylwerber sind besonders der Gefahr ausgesetzt,
, UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Visum im Ausland nicht verlängern haben lassen. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte." (AI Mai 2010, S 13). In einem weiteren, im April 2009 veröffentlichten Bericht, der sich an den UNO-Menschenrechtsausschuss richtet, schreibt Amnesty International (AI): "Amnesty International war besonders wegen der Tatsache besorgt, dass usbekische Staatsangehörige Ausreisevisa beantragen und erlangen müssen, bevor sie das Land verlassen und dass Art. 223 UCC unrechtmäßige Ausreise und Einreise bestraft, auch die Rückkehr
Usbekistan
Ablauf des Ausreisevisums. [ ]"Amnesty International war besonders wegen der Tatsache besorgt, dass usbekische Staatsangehörige Ausreisevisa beantragen und erlangen müssen, bevor sie das Land verlassen und dass Artikel 223, UCC unrechtmäßige Ausreise und Einreise bestraft, auch die Rückkehr
Usbekistan
Ablauf des Ausreisevisums. [ ]
dem vorgesehen Verfahren muss der Betreffende seinen Pass und den das ausgefüllte Formular beim örtlichen Büro für Innere Angelegenheiten abgeben, das ihn innerhalb von 15 Tagen mit einem zwei Jahre gültigen Sticker, der die Reise erlaubt, zurückstellt. Bürger, die keinen Reisepass haben, der Auslandsreisen erlaubt, haben das Recht, ebenfalls innerhalb von 15 Tagen einen Reisepass und den Sticker, der die Reise erlaubt, vom lokalen Büro für Innere Angelegenheiten zu bekommen. Während der erlaubten Reisezeit von zwei Jahren können die usbekischen Träger solcher Reisepässe frei
Usbekistan ein- und ausreisen. Amnesty International ist besorgt darüber, dass Menschenrechtsaktivisten und unabhängigen Journalisten Ausreisevisa verweigert wurden oder sie mussten lange Verzögerungen hinnehmen, bis das Visum erteilt wurde. Unrechtmäßige Ein- oder Ausreise von und
Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Ausreisebewilligung oder die Unterlassung der Verlängerung unterliegen
UCC einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 3-5 Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Abgeschobene Asylwerber sind besonders gefährdet,
UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Ausreisevisum im Ausland nicht verlängern haben lassen, weil sie im Ausland um Asyl angesucht haben. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte. Amnesty International hat von zumindest zwei usbekischen Staatsangehörigen gehört, die 2007 – zwei Jahre
dem das Human Rights Committee Usbekistan empfahl, die Ausreisevisa für seine Staatsangehörigen abzuschaffen –
Diese wurden
ihrer Rückkehr
Usbekistan wegen unrechtmäßiger Ausreise angeklagt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl sie danach im Wege der Amnestie aus dem Gefängnis entlassen wurden, stehen diese Personen unter einer Art Hausarrest und einem dauerhaften Ausreiseverbot" (AI, 28.04.2009, S 10-11).Unrechtmäßige Ein- oder Ausreise von und
Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Ausreisebewilligung oder die Unterlassung der Verlängerung unterliegen
, UCC einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 3-5 Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Abgeschobene Asylwerber sind besonders gefährdet,
, UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Ausreisevisum im Ausland nicht verlängern haben lassen, weil sie im Ausland um Asyl angesucht haben. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte. Amnesty International hat von zumindest zwei usbekischen Staatsangehörigen gehört, die 2007 – zwei Jahre
dem das Human Rights Committee Usbekistan empfahl, die Ausreisevisa für seine Staatsangehörigen abzuschaffen –
Diese wurden
ihrer Rückkehr
Usbekistan wegen unrechtmäßiger Ausreise angeklagt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl sie danach im Wege der Amnestie aus dem Gefängnis entlassen wurden, stehen diese Personen unter einer Art Hausarrest und einem dauerhaften Ausreiseverbot" (AI, 28.04.2009, S 10-11). Das Usbekisch-deutsche Forum für Menschenrechte (Uzbek-German Forum for Human Rights, UGF) schreibt im einem älteren Bericht aus dem Jahr 2010: "Wir wissen von zumindest zwei Fällen, in denen sich Staatsangehörige, die von langen Auslandsaufenthalten zurückkehrten, in Strafverfahren wiederfanden, weil sie ihr Ausreisevisum bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat überschritten hatten. In einem Fall wurde einer Studentin
ihrer Rückkehr 2008
Abschluss einer europäischen Universität (deren Name auf ihren Wunsch zurückgehalten wird) der Reisepass am Flughafen Tashkent konfisziert. Sie wurde wegen der Verletzung der Visabedingungen angeklagt. Tatsache ist, dass ihr Ausreisevisum vor dem Ende des Studienjahres ablief und ihr die usbekische Botschaft zusicherte, dass sie in der Lage wäre,
dem Ende des Studienjahres zurückzukehren und ihr Visum zu verlängern. In der Anklageschrift wurde ihr vorgeworfen, dass sie am Weg
Usbekistan in ein anderes Land gereist sei, um einen Freund zu besuchen.
der absurden Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hatte sie nicht das Recht, dieses dritte Land ohne Verlängerung ihres Visums zu bereisen. Es war ihnen nicht genug, dass das Mädchen das Land von selbst mit dem Ausreisevisum verließ. Offensichtlich wandten die Beamten der Staatsanwaltschaft Art. 223 UCC weit an. Dieser Artikel lautet: ‚Die Ausreise aus und Einreise
Usbekistan oder die Grenzüberschreitung in Verletzung der hergestellten Ordnung ist mit einer Geldstrafe von Höhe des 200 bis 400-fachen Mindestlohns oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren zu bestrafen‘. (Die Strafen wurden von Usbekistan mit 12.15.2006 Nl 3PY-70 geändert). Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben die Einreise in einem Drittstaat auf dem Heimweg
Usbekistan als unrechtmäßige Ausreise eingestuft, was für die Studentin zu den besagten Folgen führte.In einem Fall wurde einer Studentin
ihrer Rückkehr 2008
Abschluss einer europäischen Universität (deren Name auf ihren Wunsch zurückgehalten wird) der Reisepass am Flughafen Tashkent konfisziert. Sie wurde wegen der Verletzung der Visabedingungen angeklagt. Tatsache ist, dass ihr Ausreisevisum vor dem Ende des Studienjahres ablief und ihr die usbekische Botschaft zusicherte, dass sie in der Lage wäre,
dem Ende des Studienjahres zurückzukehren und ihr Visum zu verlängern. In der Anklageschrift wurde ihr vorgeworfen, dass sie am Weg
Usbekistan in ein anderes Land gereist sei, um einen Freund zu besuchen.
der absurden Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hatte sie nicht das Recht, dieses dritte Land ohne Verlängerung ihres Visums zu bereisen. Es war ihnen nicht genug, dass das Mädchen das Land von selbst mit dem Ausreisevisum verließ. Offensichtlich wandten die Beamten der Staatsanwaltschaft Artikel 223, UCC weit an. Dieser Artikel lautet: ‚Die Ausreise aus und Einreise
Usbekistan oder die Grenzüberschreitung in Verletzung der hergestellten Ordnung ist mit einer Geldstrafe von Höhe des 200 bis 400-fachen Mindestlohns oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren zu bestrafen‘. (Die Strafen wurden von Usbekistan mit 12.15.2006 Nl 3PY-70 geändert). Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben die Einreise in einem Drittstaat auf dem Heimweg
Usbekistan als unrechtmäßige Ausreise eingestuft, was für die Studentin zu den besagten Folgen führte. In einem anderen, ähnlichen Fall, wurde gegen eine andere Staatsangehörige von Usbekistan, die mit einem amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm einige Zeit in den USA lebte, Anklage erhoben. Als sie sich entschloss,
Usbekistan zurückzukehren, um die Formalitäten durchzuführen, um ihre usbekische Staatsangehörigkeit aufzugeben, wurde gegen sie wegen der Verletzung der Bedingungen für ihr Ausreisevisum Anklage erhoben, weil sie ihr Visum nicht zeitgerecht verlängern habe lassen. Am Ende schafften es beide Frauen, ihr hartes Los um einen hohen Preis abzuwenden, weigerten sich aber, Details zu nennen. Sie schafften es nicht, sich von der Anklage zu befreien, aber sie wurden amnestiert, was nichtsdestotrotz Spuren in ihren Akten hinterlässt." (Uzbek-German Forum for Human Rights, 2010, S. 13-14) In einem Artikel vom Jänner 2011 schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL): "Usbekistan ist die einzige ehemalige Sowjetrepublik, die immer noch Ausreisevisa verlangt. Selbst Turkmenistan – bekannt dafür, Reisebeschränkungen über seine Staatsangehörigen zu verhängen – schuf das System der Ausreisevisa im Jänner 2002 ab. Usbekische Behörden beharren darauf, dass die Reiseerlaubnis notwendig sei, um das Land vor Terrorismus zu schützen. Usbekische Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass die Behörden das Regime der Ausreisevisa benützen, um Druck auf sie auszuüben und ihren Kontakt mit dem Westen einzuschränken. Die Entscheidung, eine Reiseerlaubnis zu erteilen oder abzulehnen, wird in Koordination des Innenministeriums mit dem Geheimdienst getroffen. [ ] Ausreisevisa laufen innerhalb von zwei Jahren ab und usbekische Staatsangehörige sind verpflichtet, bei Ablauf zurückzukehren, um Geldstrafen oder ein künftiges Ausreiseverbot zu vermeiden." (RFE/RL, 05.01.2011)
frage, ob denn niemals konkret der Plan diskutiert worden wäre, sich an höhere Stellen zwecks einer Beschwerde zu wenden, oder aber einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, etc., konnte der BF1 einzig ausführen, dass dies alles nicht der Fall gewesen wäre. Welchen Sinn jedoch eine regelmäßige Zusammenkunft von Händlern über mehrere Wochen haben sollte, wenn im Ergebnis in diesem Zeitrahmen überhaupt keine einzige sinnvolle Maßnahme gegen die als ungerecht empfundene Beschlagnahme von Waren erörtert wird, dies blieb im Verborgenen. Wie dargestellt behauptet der BF1 quer durch das Verfahren bis zur Beschwerdeverhandlung, dass sich einige der anderen Händler als gefährliche Islamisten dargestellt hätten, die bereit wären, "Selbstmord zu begehen oder irgendwo eine Bombe explodieren zu lassen", was insofern verwundert, als der BF1 doch angeblich die anderen Händler auf dem Markt in seiner Heimatstadt über längere Zeit gekannt haben will, sodass es verwundern muss, dass sich erst im Zuge von wochenlangen Beratungen herausstellt, dass bestimmte Händler aus dem Bekanntenkreis des BF1 radikale Islamisten sind. Völlig unnachvollziehbar ist darüber hinaus, wenn der BF1 schildert, dass
Abbruch seines Kontaktes zu diesen Islamisten, diese Islamisten sich "dann an die Bezirkspolizei gewandt haben, denn der Bezirkspolizist ist gekommen und hat sich im Namen der Islamisten
mir erkundigt, er hat
mir gesucht." Auf die konkrete
frage, wie er das meine und auf Vorhalt, dass gefährliche Islamisten, die im Herkunftsstaat mit massiven Sanktionen zu rechnen haben, sich doch nicht an die Polizei wenden mit der Argumentation, dass der BF1 sich nicht an Terroranschlägen gegen den Staat beteiligen will, vermeinte er nunmehr, dass der Polizist doch erzählt habe, dass "diese Leute auch verhaftet wurden". Warum der BF1 einerseits erzählt, dass die Islamisten sich an die Polizei gewandt hätten und der Bezirkspolizist sich im Namen der Islamisten
ihm erkundigt habe, gleichzeitig er aber meint, dass der Bezirkspolizist doch nur seinem Vater erzählt hätte, dass diese Leute verhaftet wurden, dies erscheint nicht
vollziehbar. Völlig absurd ist, wenn man sich vor Augen führt, dass der Herkunftsstaat und die dortigen Behörden ganz massiv gegen islamistische Aktivisten vorgehen und in weiterer Folge der BF1 die Behauptung aufstellt, dass trotz des Verdachtes, dass der BF1 Teil eines gefährlichen Terroristennetzwerks sein könnte, die Obrigkeit einzig einen "Bezirkspolizisten" vorbeischickt, der sich danach erkundigt, ob der BF1 zu Hause angetroffen werden kann. Die Schilderungen des BF1 lauten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – ähnlich wie vor der belangten Behörde – dahingehend, dass der Bezirkspolizist sich vor dem Haus mit dem Vater und der Gattin unterhalten hätte, der BF1 dagegen im Haus geblieben sei. Für das erkennende Gericht scheint viel
vollziehbarer, dass keinesfalls bei tatsächlichem Interesse bzw. bei Verdacht der Behörden, er könnte Mitglied eines Terrornetzwerkes sein, diese einzig einen Bezirkspolizisten vorbeischicken würden, vielmehr wäre davon auszugehen, dass der BF1 sofort durch Sondereinheiten mit Haftbefehl und
erfolgter Hausdurchsuchung festgenommen wird. Die Argumentation des BF1 lautet einzig dahingehend, dass der "Bezirkspolizist nicht berechtigt ist, mein Haus zu durchsuchen", was im Ergebnis ein klarer Hinweis darauf ist, dass zu keinem Zeitpunkt Behörden oder Polizeiorgane den Verdacht gehabt haben können, dass der BF1 in irgendeiner Form mit Terroristen zu tun haben könnte. Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass der BF1 ursprünglich im Zuge der Erstbefragung die Behauptung aufgestellt hat, dass drei Mal die Polizei zu ihm
Hause gekommen sei und ihn aufgefordert habe, zur Polizeistation zu kommen. Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass die Anzahl dieser
fragen der Polizei bei ihm zu Hause mit den Angaben im Zuge der ausführlichen Einvernahme nicht übereinstimmt und hat der BF1 im Rahmen seiner Beschwerde dieses "Missverständnis" mit möglichen Übersetzungs- oder Verständnisfehlern zu erklären versucht. In der Zwischenzeit ist jedoch auch die BF2, somit die Ehegattin des BF1, in das Bundesgebiet gelangt und hat auch diese Angaben zu den Ereignissen im Herkunftsstaat getätigt. Die BF2, die die Ereignisse in Usbekistan miterlebt haben muss und die
der Einreise in das Bundesgebiet und durch die telefonischen Kontakte mit dem BF1 auch wissen muss, aus welchen Gründen dieser überhaupt ausgereist ist, konnte im Zuge ihrer eigenen Erstbefragung nur angeben, dass sie bezüglich des Fluchtgrundes des BF1 "keine genauen Angaben tätigen kann". Während der BF1 nunmehr eine Bedrohung durch gefährliche Islamisten bzw. eine Bedrohung durch die Polizei bzw. "den Bezirkspolizisten" schildert, der sich wegen des Verdachtes der Teilnahme des BF1 an terroristischen Aktivitäten
seinem Aufenthaltsort erkundigen soll, schildert die BF2 im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2016, dass dieser "Probleme mit der Steuerpolizei gehabt habe, da er im Handel tätig war. Mehr kann ich nicht dazu sagen. Das ist alles was ich weiß, es geht um die Steuerpolizei." Warum jedoch die BF2 völlig überraschend zu den stattgefunden Ereignissen in Usbekistan schildert, dass die Steuerpolizei sich
dem BF1 erkundigt hätte und der Inhalt
behördlichen
stellungen offensichtlich darin liegt, dass der BF1 Probleme mit steuerlichen Angelegenheiten hätte, ist nicht erklärbar. Sofern die BF2 im Zuge der weiteren Einvernahme dann allgemein ausführt, dass auch ein oder zwei Mal Polizeibeamte gekommen seien und diese die Schwiegermutter und sie bedroht hätten, fehlt es dem diesbezüglichen Vorbringen – wie von der Behörde umfassend wiedergegeben – vollkommen an der Konkretisierung und an der konkreten Beschreibung, da die BF2 und deren Familie über mehrere Jahre doch in der Lage gewesen seien müssten, herauszufinden, welche konkrete Behörde sich aus welchem Grund konkret
dem BF1 erkundigt. In Summe bleibt somit bestehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer mit keinerlei Beweis – oder Bescheinigungsmitteln belegt ist, die möglichen Verfolger werden quer durch das Verfahren als "gefährliche Islamisten", als Bezirkspolizei bzw. als Mitarbeiter der Steuerpolizei oder nur allgemein als nicht näher beschreibbare "gefährliche Leute" beschrieben. Warum die BF2 trotz Anwesenheit während der Probleme des BF1 im Herkunftsstaat nicht einmal ansatzweise schildern kann, dass dieser auch von gefährlichen Islamisten bedroht wird, da dieser sich geweigert hätte,
mehrwöchiger Teilnahme an Treffen, sich an gefährlichen islamistischen Terrorakten zu beteiligen, dies alles ist vollkommen unnachvollziehbar geblieben und ist im Ergebnis ein Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführer quer durch das Verfahren auf Schlagworte beschränken, das Vorbringen ist jedoch nicht einmal ansatzweise glaubhaft, da dermaßen widersprüchlich geschildert. Dem BF1 war darüber hinaus im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung der konkrete Vorwurf zu machen, warum er sich angesichts der von ihm behaupteten Verfolgung durch staatliche Organe wegen der vermuteten Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation nicht einfach über die grüne Grenze abgesetzt haben will, der BF1 schildert doch quer durch das Verfahren, dass er eigentlich in einem Pkw aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sogar schildert, dass er sich der Grenzkontrolle bei der Ausreise freiwillig gestellt hat, ist evident, dass dieser zu keinem Zeitpunkt irgendeine Befürchtung wegen einer vermuteten Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gehabt haben kann, und lauten die Erklärungen des BF1 einzig dahingehend, dass er nur von der Bezirkspolizei gesucht worden wäre, nicht sonderlich überzeugend. Auch die BF2 hat offensichtlich überhaupt keine Probleme bei der Ausreise gehabt, sie ist
eigenen Angaben auf dem Luftweg
XXXX ausgereist, hat sich somit mit einem gültigen Auslandspass ebenfalls der Grenzkontrolle gestellt und müssen somit im Ergebnis beide Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise über einen dementsprechenden Auslandspass und über eine dementsprechende Genehmigung verfügt haben.Auch die BF2 hat offensichtlich überhaupt keine Probleme bei der Ausreise gehabt, sie ist
eigenen Angaben auf dem Luftweg
römisch 40 ausgereist, hat sich somit mit einem gültigen Auslandspass ebenfalls der Grenzkontrolle gestellt und müssen somit im Ergebnis beide Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise über einen dementsprechenden Auslandspass und über eine dementsprechende Genehmigung verfügt haben. Sucht man zuletzt
Erklärungen, warum der BF1 den Herkunftsstaat wirklich verlassen haben könnte, stellt sich das Faktum, dass die eigene Gattin von Problemen mit der Steuerpolizei spricht. Während der BF1 vor der Behörde ausführt, dass es ihm eigentlich wirtschaftlich gut gegangen sei, schilderte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er zuletzt vor der Ausreise "doch keine Ware mehr hatte, was hätte ich verkaufen sollen?". Er habe auch kein Geld mehr in der Kasse gehabt, auch keine Regale, alles sei von der Steuerpolizei beschlagnahmt worden, so der BF1 auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, sodass im Ergebnis viel wahrscheinlicher ist, dass der BF1 aus wirtschaftlichen Gründen wegen vorangehender Probleme mit Steuerbehörden wegen nicht rechtmäßig importierter Ware ausgereist ist und er möglicherweise gedacht hat, dass er durch Anmeldung eines Gewerbes während des Asylverfahrens in Österreich zu einem vergleichbaren Einkommen kommen könnte. Der BF1 hat jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch für das Bundesgebiet keinerlei
weis erbracht, dass er sein Einkommen aus dem Gewerbe jemals ordnungsgemäß versteuert hätte, der BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung einzig kurz davor ausgefüllte Einkommensteuererklärungen an das Finanzamt vorgelegt, blieb jedoch einen
weis schuldig, dass diese Erklärungen auch jemals beim zuständigen Finanzamt eingelangt sind. Was zuletzt das Vorbringen beider Beschwerdeführer betrifft, sie seien illegal ausgereist und deshalb im Falle der Rückkehr mit Strafe bedroht, ist darauf hinzuweisen, dass wie dargestellt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beide Beschwerdeführer sich bei der Ausreise der Grenzkontrolle gestellt haben und somit jedenfalls die erforderliche Ausreisegenehmigung besessen haben müssen. Angesichts der Schilderungen des BF1, dass er nämlich umgerechnet 2 € Gebühr an der Grenze bezahlt hätte, kann keinesfalls von einer Bestechung eines Grenzbeamten ausgegangen werden. Es ergab sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass die Beschwerdeausführungen des BF1 auch insofern unnachvollziehbar sind, als während des Verfahrens vor der Behörde eine Bestechung der Grenzkontrollbeamten nicht behauptet wurde, der BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung dann eine "Bestechung" im Gegenwert von 2 € schildert und dies damit erklärt, dass er "diesbezüglich bislang auch nicht gefragt" worden sei. Der BF1 gibt weiters in der Beschwerdeverhandlung an, dass er der Rechtsanwältin nicht gesagt habe, dass er die Beamten an der Grenze bestochen hätte, um am Ende
Rückübersetzung die Behauptung aufzustellen, dass er es seiner ehemaligen Rechtsanwältin doch gesagt hätte, dass er die Grenzbeamten bestochen habe. Auf konkrete
frage muss der BF1 aber dann angeben, dass er diese angeblichen Äußerungen nur auf Deutsch am Telefon zur Rechtsanwältin gesagt hätte, um dann auf konkrete Aufforderung einzig in deutscher Sprache den Satz "Ich legal rauskommen" sagen zu können, damit will er seiner Rechtsanwältin eine Bestechung der Grenzbeamten geschildert haben. In Summe erweist sich aus diesbezüglich das Vorbringen als vollkommen konstruiert und wird dieses Vorbringen erkennbar von den jeweiligen Rechtsvertretern einzig deshalb erstattet, um bestimmte Länderberichte einfließen lassen zu können, die mit der konkreten Rechtssache jedoch nichts gemeinsam haben. Was somit die behaupteten
fluchtgründe betrifft, wonach die nicht fristgerechte Rückkehr bei Verlassen des Landes ohne Genehmigung mit einer mit drei bis fünf Jahren Haft bedrohten Straftat gleichzusetzen sei, ist Folgendes auszuführen: Eine Verfolgung auf Grund der Asylantragstellung in Österreich oder der Überschreitung seines Ausreisevisums kann auf Grund der Länderberichte ebenso nicht festgestellt werden:
dem aktuellsten Bericht, der der Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan zugrunde liegt (EMN, 18.04.2013, S 4-5), gibt es keine Beweise für die Strafverfolgung
UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen "illegaler Ausreise‘" angezeigt und
[gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch
ihrer Rückkehr
Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten. Soweit Human Rights Watch im Februar 2015 vorbringt, fünf usbekische Staatsangehörige seien am Flughafen in Tashkent wegen abgelaufener Ausreisevisa festgenommen und angeklagt worden, konnte Landinfo in seinem Bericht vom 12.06.2015 das trotz Recherchen nicht bestätigen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Strafe wegen eines Ausreisevisums in großem Ausmaß von dem jeweiligen politischen oder religiösen Profil des Einzelnen abhängt, wobei das abgelaufene Ausreisevisum als Vorwand für die Verurteilung des Betreffenden aus anderen Gründen dient.
dem aktuellsten Bericht, der der Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan zugrunde liegt (EMN, 18.04.2013, S 4-5), gibt es keine Beweise für die Strafverfolgung
, UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen "illegaler Ausreise‘" angezeigt und
, [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch
ihrer Rückkehr
Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten. Soweit Human Rights Watch im Februar 2015 vorbringt, fünf usbekische Staatsangehörige seien am Flughafen in Tashkent wegen abgelaufener Ausreisevisa festgenommen und angeklagt worden, konnte Landinfo in seinem Bericht vom 12.06.2015 das trotz Recherchen nicht bestätigen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Strafe wegen eines Ausreisevisums in großem Ausmaß von dem jeweiligen politischen oder religiösen Profil des Einzelnen abhängt, wobei das abgelaufene Ausreisevisum als Vorwand für die Verurteilung des Betreffenden aus anderen Gründen dient. Somit entspricht die Lage weiterhin dem Sachverhalt, der beispielsweise dem Urteil des EGMR, 25.01.2011, Fall N.M. und M.M., Appl. 38.851/09 und 29.128/09, zugrunde lag, in dem das Risiko überprüfte, dem usbekische Staatsangehörige ausgesetzt sind, nur weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde und ihre Ausreisevisa abgelaufen sind. Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Berichte über die Menschenrechtslage in Usbekistan ein verstörendes Bild zeichneten. Insbesondere stellte der UN Special Rapporteur 2003 fest, dass Folter oder Misshandlung in Usbekistan systematisch seien. 2008 bezog sich das UN Committee Against Torture auf "zahlreiche, andauernde und gleichbleibende Vorwürfe betreffend die Anwendung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch Strafverfolgungsbehörden oder Ermittlungsbeamte. Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch bestätigen diese Ansicht und weisen darauf hin, dass Folter und Misshandlungen im Strafjustizsystem Usbekistans weiterhin endemisch seien. Der Gerichtshof berücksichtigte dabei auch die Bedenken des UN Committee Against Torture, das glaubhafte Berichte erhalten habe, dass einige Personen, die im Ausland um Asyl angesucht hätten und abgeschoben worden seien, an unbekannten Orten in Haft gehalten und möglicherweise Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären, und von Amnesty International und Human Rights Watch, die ähnliche Berichte erstatten würden. Abgesehen von einem Brief des ehemaligen Britischen Botschafters in Usbekistan würden sich aber alle diese Quellen betreffend Haft, Folter und Misshandlungen von
Usbekistan abgeschobenen Asylwerbern auf Fälle beziehen, in denen Usbekische Behörden bereits zuvor Interesse an den Betroffenen gehabt hatten, entweder weil sie in Folge eines Auslieferungsersuchens abgeschoben oder verdächtigt worden seien, die die Vorfälle in Andischan im Mai 2005 verwickelt gewesen zu sein. In dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die usbekischen Behörden an ihnen ein zuvor bestehendes Interesse in welcher Form auch immer gehabt hätten. Sie behaupteten auch nicht, in der Vergangenheit jemals festgenommen worden zu sein, oder dass sie irgendeine Verbindung zu den Vorfällen in Andischan gehabt hätten. Sie behaupteten nur, dass sie im Falle der Rückkehr als zurückkehrende Asylwerber auf Grund der generell schlechten Menschenrechtslage in Usbekistan einem Risiko ausgesetzt wären. In Anbetracht all dieser Umstände und der Tatsache, dass die schiere Möglichkeit der Misshandlung wegen der ungelösten Situation in Usbekistan allein keine Verletzung von Art. 3 EMKR darstellen würde, schlussfolgerte der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer keinen Beweis erbracht hätten, dass es hinreichende Gründe gebe anzunehmen, dass sie im Falle der Rückkehr einem "realen Risiko" ausgesetzt wären, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, nur weil ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ohne weitere besondere Merkmale, die sie in den Focus der usbekischen Behörden gebracht hätten.In Anbetracht all dieser Umstände und der Tatsache, dass die schiere Möglichkeit der Misshandlung wegen der ungelösten Situation in Usbekistan allein keine Verletzung von Artikel 3, EMKR darstellen würde, schlussfolgerte der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer keinen Beweis erbracht hätten, dass es hinreichende Gründe gebe anzunehmen, dass sie im Falle der Rückkehr einem "realen Risiko" ausgesetzt wären, einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, nur weil ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ohne weitere besondere Merkmale, die sie in den Focus der usbekischen Behörden gebracht hätten. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von den Usbekischen Behörden wegen ihrer abgelaufenen Ausreisevisa festgenommen werden würden, führte der Gerichtshof aus, dass die staatlichen Behörden festgestellt hätten, dass nicht bewiesen sei, dass Rückkehrer, die länger als auf Grund ihrer Ausreisevisa erlaubt im Ausland geblieben seien, einem "real risk" einer Bestrafung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Der Gerichtshof kam zu keiner anderen Beurteilung, berücksichtigte aber, dass Amnesty International Bedenken hatte, dass illegale Ausreise, inklusive die Überschreitung der Ausreisevisa,
Der Gerichtshof war aber nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführer dargetan hätten, dass sie im Falle der Rückkehr dem Risiko ausgesetzt wären, festgenommen zu werden, weil die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, dass sie Usbekistan ohne gültige Ausreisevisa verlassen hätten. Sie behaupteten nur, dass ihre Ausreisevisa abgelaufen seien, während sie in Großbritannien gelebt hätten. In dieser Hinsicht stellte der Gerichtshof fest, dass
den Informationen, die die Britische Regierung durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Tashkent beigebracht habe, die Überschreitung des Ausreisevisums
UCC nicht strafbar sei, wenn der Betreffende Usbekistan während der Gültigkeit des Ausreisevisums verlassen habe; sie habe auch mitgeteilt, dass usbekische Staatsangehörige keine Einreisevisa bräuchten, um
Usbekistan einzureisen und dass es keine Strafen für eine Rückkehr
Usbekistan
Ablauf des Ausreisevisums gebe.Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von den Usbekischen Behörden wegen ihrer abgelaufenen Ausreisevisa festgenommen werden würden, führte der Gerichtshof aus, dass die staatlichen Behörden festgestellt hätten, dass nicht bewiesen sei, dass Rückkehrer, die länger als auf Grund ihrer Ausreisevisa erlaubt im Ausland geblieben seien, einem "real risk" einer Bestrafung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Der Gerichtshof kam zu keiner anderen Beurteilung, berücksichtigte aber, dass Amnesty International Bedenken hatte, dass illegale Ausreise, inklusive die Überschreitung der Ausreisevisa,
Der Gerichtshof war aber nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführer dargetan hätten, dass sie im Falle der Rückkehr dem Risiko ausgesetzt wären, festgenommen zu werden, weil die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, dass sie Usbekistan ohne gültige Ausreisevisa verlassen hätten. Sie behaupteten nur, dass ihre Ausreisevisa abgelaufen seien, während sie in Großbritannien gelebt hätten. In dieser Hinsicht stellte der Gerichtshof fest, dass
den Informationen, die die Britische Regierung durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Tashkent beigebracht habe, die Überschreitung des Ausreisevisums
, UCC nicht strafbar sei, wenn der Betreffende Usbekistan während der Gültigkeit des Ausreisevisums verlassen habe; sie habe auch mitgeteilt, dass usbekische Staatsangehörige keine Einreisevisa bräuchten, um
Usbekistan einzureisen und dass es keine Strafen für eine Rückkehr
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Ablauf des Ausreisevisums gebe. Der Gerichtshof ging davon aus, dass das Risiko, von den usbekischen Behörden festgenommen zu werden, stark vom individuellen Profll der Beschwerdeführer abhängt. Hiezu führte der Gerichtshof zunächst aus, dass die Beschwerdeführer keine politischen Verbindungen oder staatsfeindliche Gesinnung Usbekistan gegenüber hätten. Weiters, dass die Auslieferung der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden nicht beantragt worden war und
ihnen auch nicht wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens in Usbekistan gefahndet werde. Schließlich führte er aus, hätten die Beschwerdeführer keine Verbindung zu den Ereignissen in Andischan 2005, welche sich
der Ausreise der Beschwerdeführer aus Usbekistan ereignet hätten. Zuletzt erwähnte er, dass die Beschwerdeführer nie in das Blickfeld der Usbekischen Behörden geraten seien. In Anbetracht all dieser Umstände schloss der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass ein "real risk" bestehe, dass sie im Falle der Rückkehr von den usbekischen Behörden eingesperrt oder angehalten würden, sodass sie dem Risiko ausgesetzt wären, entgegen Art. 3 EMRK befragt oder behandelt zu werden.In Anbetracht all dieser Umstände schloss der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass ein "real risk" bestehe, dass sie im Falle der Rückkehr von den usbekischen Behörden eingesperrt oder angehalten würden, sodass sie dem Risiko ausgesetzt wären, entgegen Artikel 3, EMRK befragt oder behandelt zu werden. Diese Ansicht hielt der EGMR auch im Urteil 18.12.2012, Fall F.N., Appl. 29.774/09, Rz 78, aufrecht. "Anders als im Fall F.N. machte der Erstbeschwerdeführer keine Beziehung zu den Vorfällen in Andischan 2005 glaubhaft, er brachte auch keine exilpolitische Tätigkeit vor. Ebensowenig glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen (vgl. EGMR 18.09.2012, Fall Umirov, Appl. 17.455/11; 05.02.2013, Fall Zokhidov, Appl. 67.286/10; 17.04.2014, Fall Ismailov, Appl. 20.110/13; 26.06.2014, Fall Egamberdiyev, Appl. 344.742/13; 23.10.2014, Fall Mamazhonov, Appl. 17.239/13; 15.01.2015, Fall Eshonkulov, Appl. 68.900/13; 26.02.2015, Fall Khalikov, Appl. 66.373/13) ins Blickfeld der usbekischen Behörden geriet. Usbekistan beantragte auch nicht seine Auslieferung (EGMR 05.02.2013, Fall Bakoyev, Appl. 30.225/11; 07.05.2014, Fall Nizamov ua., Appl. 22.636/13 ua.; 10.07.2014, Fall Rakhimov, Appl. 50552/13; 11.12.2014, Fall Fozil Nazarov, Apll. 74.759/13; 21.05.2015, Fall Mukhitdinov, Appl. 20.999/14). Auch von Amtswegen sind keine Gründe hiefür ersichtlich. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer ein besonderes Profil hätte, das ihn in die Gefahr der Verfolgung im Falle der Rückkehr wegen des abgelehnten Asylantrages oder des überzogenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum brächte.""Anders als im Fall F.N. machte der Erstbeschwerdeführer keine Beziehung zu den Vorfällen in Andischan 2005 glaubhaft, er brachte auch keine exilpol
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