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{'item': 'W229 2123456-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW229 2123456-1 SpruchW229 2123456-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2016, Zl. XXXX, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK), zugestellt am 19.01.2016, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,- auferlegt. Begründend führte die WGKK im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die Anmeldungen für XXXX und XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2016, Zl. römisch 40 , der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK), zugestellt am 19.01.2016, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,- auferlegt. Begründend führte die WGKK im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die Anmeldungen für römisch 40 und römisch 40 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 25.01.2016, eingelangt bei der NöGKK am 28.01.2016, Beschwerde und führte aus, XXXX sei die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und XXXX ihr Ehegatte. Dieser habe wieder als Pizzakoch ausgeholfen, was er aber gewohnheitsmäßig getan habe, er sei zuvor vier Jahre als gewerberechtlicher Geschäftsführer angemeldet gewesen. Leider sei der Umstand des Gewerbewechsels zu
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 25.01.2016, eingelangt bei der NöGKK am 28.01.2016, Beschwerde und führte aus, römisch 40 sei die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und römisch 40 ihr Ehegatte. Dieser habe wieder als Pizzakoch ausgeholfen, was er aber gewohnheitsmäßig getan habe, er sei zuvor vier Jahre als gewerberechtlicher Geschäftsführer angemeldet gewesen. Leider sei der Umstand des Gewerbewechsels zu XXXX in der betrauten Buchhaltungskanzlei TSC Trust OG untergegangen. Die Kanzlei habe verabsäumt, XXXX nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer als Arbeiter-Dienstverhältnis wieder anzumelden. Die Anmeldung sei in der Zeit der Jahresabschlussarbeiten untergegangen.römisch 40 in der betrauten Buchhaltungskanzlei TSC Trust OG untergegangen. Die Kanzlei habe verabsäumt, römisch 40 nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer als Arbeiter-Dienstverhältnis wieder anzumelden. Die Anmeldung sei in der Zeit der Jahresabschlussarbeiten untergegangen. Bezüglich XXXX handele es sich um ein unzulässiges Vorgehen. Er habe niemandem Arbeit machen wollen und sei ohne Aufforderung des Küchenpersonals nur ein paar Sekunden in der Küche gewesen um sich selbst etwas zu Essen zu holen, hierauf er wiederum dafür einige Handgriffe selbst mitgeholfen habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es nicht gestattet sei respektive so ausgesehen haben müsse, als würde er dort gewöhnlich arbeiten. Er sei dort in Straßenkleidung anzutreffen gewesen. Es habe wegen der schlechten Deutschkenntnisse von XXXX Kommunikationsprobleme mit den Beamten gegeben.Bezüglich römisch 40 handele es sich um ein unzulässiges Vorgehen. Er habe niemandem Arbeit machen wollen und sei ohne Aufforderung des Küchenpersonals nur ein paar Sekunden in der Küche gewesen um sich selbst etwas zu Essen zu holen, hierauf er wiederum dafür einige Handgriffe selbst mitgeholfen habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es nicht gestattet sei respektive so ausgesehen haben müsse, als würde er dort gewöhnlich arbeiten. Er sei dort in Straßenkleidung anzutreffen gewesen. Es habe wegen der schlechten Deutschkenntnisse von römisch 40 Kommunikationsprobleme mit den Beamten gegeben. Es liege kein Verschulden oder nur geringfügiges Verschulden der Geschäftsführerin vor und sei deshalb von einer Strafe abzusehen. Die Geschäftsführerin sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und sie bemühe sich sehr, sich an alle Auflagen und Gesetze zu halten. Sie habe die vorgeworfenen Verstöße nicht bewusst begangen und befinde sich in sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die NöGKK werde ersucht, vom Beitragszuschlag abzusehen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2016, Zl. XXXX, zugestellt am 08.03.2016, wies die NöGKK die Beschwerde als unbegründet ab.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2016, Zl. römisch 40 , zugestellt am 08.03.2016, wies die NöGKK die Beschwerde als unbegründet ab.
  7. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 08.03.2016 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 14.03.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie zur Beschwerde ergänzend ausführte, dass sie nicht bewusst gegen Auflagen verstoßen habe. Der Steuerberater habe die Tätigkeit von XXXX nicht gemeldet, obwohl die Beschwerdeführerin dies in Auftrag gegeben habe. Mittlerweile verlange die Beschwerdeführerin die An-und Abmeldung ihrer Mitarbeiter per E-Mail von ihrem Steuerberater noch am selben Tag. Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, indem das Straferkenntnis des Magistrats Wien vom 30.12.2015 gegenrömisch 40 nicht gemeldet, obwohl die Beschwerdeführerin dies in Auftrag gegeben habe. Mittlerweile verlange die Beschwerdeführerin die An-und Abmeldung ihrer Mitarbeiter per E-Mail von ihrem Steuerberater noch am selben Tag. Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, indem das Straferkenntnis des Magistrats Wien vom 30.12.2015 gegen XXXX behoben wurde und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde.römisch 40 behoben wurde und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wurde.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit Schreiben vom 18.03.2016 vorgelegt.
  9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit Schreiben vom 18.03.2016 vorgelegt.
  10. Am 21.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin vertreten durch XXXX, ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie die Zeugen XXXX und XXXX mit Hilfe eines Dolmetschers einvernommen und wie folgt Beweis erhoben wurde:
  11. Am 21.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin vertreten durch römisch 40 , ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie die Zeugen römisch 40 und römisch 40 mit Hilfe eines Dolmetschers einvernommen und wie folgt Beweis erhoben wurde: Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, XXXX sei ein Familienfreund, der 3-5 Mal im Monat in den Betrieb komme, um in den Pausenzeiten zu plaudern. Am Betretungstag sei sie zuhause geblieben, weil zu diesen "Monatszeiten" nicht viel los gewesen sei. Auch jetzt sei es so, dass Jänner bis März die Umsätze sehr gering seien, ab April fange es wieder an. Generell seien die intensiven Phasen Freitag bis Sonntag. Der Betrieb sei von 11:00 - 14:00 Uhr und 17:00 - 21:00 oder 22:00 Uhr geöffnet. Manchmal sei zu Mittag und manchmal am Abend mehr los. Sie wisse nicht, warum XXXX am Betretungstag im Betrieb war. Sie könne nur vermuten, dass er sich etwas zu Essen holen wollte. Es gebe keine Vorkehrungen um Dritte/Bekannte davon abzuhalten von sich aus im Betrieb tätig zu werden, jedoch könne nicht jeder rein und rausspazieren. Der Steuerberater habe es aufgrund eines Fehlers in der Kanzlei unterlassen, den XXXX zur Sozialversicherung anzumelden.Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, römisch 40 sei ein Familienfreund, der 3-5 Mal im Monat in den Betrieb komme, um in den Pausenzeiten zu plaudern. Am Betretungstag sei sie zuhause geblieben, weil zu diesen "Monatszeiten" nicht viel los gewesen sei. Auch jetzt sei es so, dass Jänner bis März die Umsätze sehr gering seien, ab April fange es wieder an. Generell seien die intensiven Phasen Freitag bis Sonntag. Der Betrieb sei von 11:00 - 14:00 Uhr und 17:00 - 21:00 oder 22:00 Uhr geöffnet. Manchmal sei zu Mittag und manchmal am Abend mehr los. Sie wisse nicht, warum römisch 40 am Betretungstag im Betrieb war. Sie könne nur vermuten, dass er sich etwas zu Essen holen wollte. Es gebe keine Vorkehrungen um Dritte/Bekannte davon abzuhalten von sich aus im Betrieb tätig zu werden, jedoch könne nicht jeder rein und rausspazieren. Der Steuerberater habe es aufgrund eines Fehlers in der Kanzlei unterlassen, den römisch 40 zur Sozialversicherung anzumelden. Der Zeuge XXXX gab im Wesentlichen an, er sei "ein guter Kamerad" des Vaters von Herrn XXXX, so etwas wie ein Onkel und früher Koch und Kellner gewesen. Er habe selbst ein Geschäft gehabt, arbeite aber seit 2004 nicht mehr. Er habe früher Invaliditätspension bezogen, habe dann in den AMS-Bezug gewechselt und sei derzeit noch beim AMS gemeldet. Am Betretungstag sei er zwischen 13:00 und 13:30 Uhr zu seinem "Neffen" gegangen, um ihn zu besuchen. Er wisse, dass zwischen 14:00 und 17:00 Uhr nichts los sei und sei deswegen früher eingetroffen, weil sein Zug um 13:20 Uhr am Bahnhof angekommen sei. Das Lokal sei zu diesem Zeitpunkt noch geöffnet und ein Tisch mit Kundschaft besetzt gewesen. Er habe hinten mit dem Personal geplaudert. Er habe dort nicht gearbeitet, sondern nur einen Topf mit angerösteten Zwiebeln wahrgenommen, den er zur Seite geschoben habe. Die Küchenhilfe sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Abwasch beschäftigt gewesen. Vor der Kontrolle habe er der Familie hin und wieder geholfen, er sei einkaufen gegangen und habe Waren ins Geschäft getragen. Er habe aber nie in der Küche ausgeholfen. Er habe XXXX gegenüber der Finanzpolizei deswegen als Chef angegeben, da er früher Geschäftsführer war und die "Schwiegertochter" nicht anwesend war. Er habe ihm jedoch keine Anweisungen gegeben. Momentan arbeite er nicht dort.Der Zeuge römisch 40 gab im Wesentlichen an, er sei "ein guter Kamerad" des Vaters von Herrn römisch 40 , so etwas wie ein Onkel und früher Koch und Kellner gewesen. Er habe selbst ein Geschäft gehabt, arbeite aber seit 2004 nicht mehr. Er habe früher Invaliditätspension bezogen, habe dann in den AMS-Bezug gewechselt und sei derzeit noch beim AMS gemeldet. Am Betretungstag sei er zwischen 13:00 und 13:30 Uhr zu seinem "Neffen" gegangen, um ihn zu besuchen. Er wisse, dass zwischen 14:00 und 17:00 Uhr nichts los sei und sei deswegen früher eingetroffen, weil sein Zug um 13:20 Uhr am Bahnhof angekommen sei. Das Lokal sei zu diesem Zeitpunkt noch geöffnet und ein Tisch mit Kundschaft besetzt gewesen. Er habe hinten mit dem Personal geplaudert. Er habe dort nicht gearbeitet, sondern nur einen Topf mit angerösteten Zwiebeln wahrgenommen, den er zur Seite geschoben habe. Die Küchenhilfe sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Abwasch beschäftigt gewesen. Vor der Kontrolle habe er der Familie hin und wieder geholfen, er sei einkaufen gegangen und habe Waren ins Geschäft getragen. Er habe aber nie in der Küche ausgeholfen. Er habe römisch 40 gegenüber der Finanzpolizei deswegen als Chef angegeben, da er früher Geschäftsführer war und die "Schwiegertochter" nicht anwesend war. Er habe ihm jedoch keine Anweisungen gegeben. Momentan arbeite er nicht dort. Zum Vorhalt, er scheine von 01.03.2016 bis laufend als geringfügig Beschäftigter zur Beschwerdeführerin in der Sozialversicherung gemeldet auf, brachte der Zeuge vor, er sei nach der Kontrolle für eine Stunde als Aushilfe gemeldet worden. Falls er ihnen irgendwann beim Einkauf helfen wolle, könne er das machen, ohne rechtliche Konsequenzen. Die geringfügige Beschäftigung sei nichts Präzises. Er beziehe daraus normalerweise kein Geld, nur wenn er es benötige, dann EUR 30,- oder EUR 35,-. Aus der Arbeitslosenversicherung beziehe er EUR 810,- im Monat und habe Mietkosten von ca. EUR 260,-. Der Zeuge XXXX gab im Wesentlichen an, er kenne XXXX durch dessen Bruder, sie seien wie eine Familie. Er selbst sei bis 20.02.2015 als Geschäftsführer und seit 01.03.2015 als Pizzakoch für die Beschwerdeführerin tätig. XXXX sei vor der Betretung ca. einmal in 1-2 Monaten in den Betrieb gekommen. Danach sei er öfter gekommen. Es sei vereinbart worden, dass er für die Beschwerdeführerin arbeiten sollte. Wenn es Reservierungen gibt oder eine Messe oder Veranstaltung stattfindet, komme er um auszuhelfen und zwar stundenweise. Dann organisiere er Arbeitsabläufe, zBsp. schiebe er Tische hin und her und räume schmutziges Geschirr weg. Er sei einmal pro Woche oder weniger für sie tätig. Er habe eigentlich Minusstunden. Im Moment helfe er mehr. Er wisse nicht, wieviel Geld er dafür bekomme. Eine Stundenliste werde an die Lohnverrechnung weitergegeben. Dafür erhalte er keine Bezahlung. Wenn er etwas erhält, dann gebe er es wieder zurück für die Kinder. Am Sonntag bzw. jetzt sei sowieso keine Arbeit. Freitags und samstags sei am Abend viel los. Sonntags sei es verschieden, manchmal sei nichts los, wenn eine Messe in Tulln ist, sei mehr los. Er habe ihn gesehen, wie er sich an den Personaltisch gesetzt habe, aber später nicht bemerkt, wie er in die Küche gegangen sei. Das sei möglich, da die Küche zwei Eingänge habe und er vorne dabei war eine Pizza zu backen. Er wisse nicht warum XXXX am Betretungstag in die Küche gegangen sei. Es sei keine Bezahlung vereinbart worden. Vor dem Betretungstag habe er nie ausgeholfen. Für den Fall, dass er wisse, wenn mehr los sein wird, rufe er die Hilfskräfte nacheinander an. Er könne nicht sagen warum ihn XXXX als Chef genannt habe. Nach dem Vorfall hätten sie ein Schild angebracht, dass unbefugten Personen der Zutritt verboten sei. Seine Nichtanmeldung sei auf den Buchhalter zurückzuführen. Seitdem machen sie das per E-Mail.Der Zeuge römisch 40 gab im Wesentlichen an, er kenne römisch 40 durch dessen Bruder, sie seien wie eine Familie. Er selbst sei bis 20.02.2015 als Geschäftsführer und seit 01.03.2015 als Pizzakoch für die Beschwerdeführerin tätig. römisch 40 sei vor der Betretung ca. einmal in 1-2 Monaten in den Betrieb gekommen. Danach sei er öfter gekommen. Es sei vereinbart worden, dass er für die Beschwerdeführerin arbeiten sollte. Wenn es Reservierungen gibt oder eine Messe oder Veranstaltung stattfindet, komme er um auszuhelfen und zwar stundenweise. Dann organisiere er Arbeitsabläufe, zBsp. schiebe er Tische hin und her und räume schmutziges Geschirr weg. Er sei einmal pro Woche oder weniger für sie tätig. Er habe eigentlich Minusstunden. Im Moment helfe er mehr. Er wisse nicht, wieviel Geld er dafür bekomme. Eine Stundenliste werde an die Lohnverrechnung weitergegeben. Dafür erhalte er keine Bezahlung. Wenn er etwas erhält, dann gebe er es wieder zurück für die Kinder. Am Sonntag bzw. jetzt sei sowieso keine Arbeit. Freitags und samstags sei am Abend viel los. Sonntags sei es verschieden, manchmal sei nichts los, wenn eine Messe in Tulln ist, sei mehr los. Er habe ihn gesehen, wie er sich an den Personaltisch gesetzt habe, aber später nicht bemerkt, wie er in die Küche gegangen sei. Das sei möglich, da die Küche zwei Eingänge habe und er vorne dabei war eine Pizza zu backen. Er wisse nicht warum römisch 40 am Betretungstag in die Küche gegangen sei. Es sei keine Bezahlung vereinbart worden. Vor dem Betretungstag habe er nie ausgeholfen. Für den Fall, dass er wisse, wenn mehr los sein wird, rufe er die Hilfskräfte nacheinander an. Er könne nicht sagen warum ihn römisch 40 als Chef genannt habe. Nach dem Vorfall hätten sie ein Schild angebracht, dass unbefugten Personen der Zutritt verboten sei. Seine Nichtanmeldung sei auf den Buchhalter zurückzuführen. Seitdem machen sie das per E-Mail. Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin Meldungen zur Sozialversicherung unsorgfältig bzw. uneinheitlich erstatte. Ein derartiges Meldeverhalten führe insbesondere bei Arbeitsunfällen und auch z.Bsp. in Pensionsfeststellungsverfahren oder im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu Verwaltungsmehraufwendungen. Solche Verwaltungsmehraufwendungen sollen Beitragszuschläge gemäß § 113 ASVG unterbinden, weshalb die Verhängung des gegenständlichen Beitragszuschlages jedenfalls zu Recht erfolgt sei.Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin Meldungen zur Sozialversicherung unsorgfältig bzw. uneinheitlich erstatte. Ein derartiges Meldeverhalten führe insbesondere bei Arbeitsunfällen und auch z.Bsp. in Pensionsfeststellungsverfahren oder im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu Verwaltungsmehraufwendungen. Solche Verwaltungsmehraufwendungen sollen Beitragszuschläge gemäß Paragraph 113, ASVG unterbinden, weshalb die Verhängung des gegenständlichen Beitragszuschlages jedenfalls zu Recht erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin betreibt einen Gastronomiebetrieb in XXXX, in dem mediterrane Speisen zubereitet werden.Die Beschwerdeführerin betreibt einen Gastronomiebetrieb in römisch 40 , in dem mediterrane Speisen zubereitet werden. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt XXXX am 08.03.2015 um 14:50 Uhr im Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin wurden XXXX und XXXX bei der Ausübung einer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin betreten. Die Tätigkeit der Betretenen, die sich darauf erstreckte, Essen zuzubereiten, erfolgte in der Küche des Betriebes der Beschwerdeführerin. XXXX war mit Straßenkleidung bekleidet und rührte in einem Topf um. XXXX war dabei eine Pizza zuzubereiten.Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt römisch 40 am 08.03.2015 um 14:50 Uhr im Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin wurden römisch 40 und römisch 40 bei der Ausübung einer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin betreten. Die Tätigkeit der Betretenen, die sich darauf erstreckte, Essen zuzubereiten, erfolgte in der Küche des Betriebes der Beschwerdeführerin. römisch 40 war mit Straßenkleidung bekleidet und rührte in einem Topf um. römisch 40 war dabei eine Pizza zuzubereiten. XXXX war seit 08.03.2015, 13:00 Uhr dort tätig.römisch 40 war seit 08.03.2015, 13:00 Uhr dort tätig. Zum Betretungszeitpunkt waren sowohl XXXX wie auch XXXX nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet.Zum Betretungszeitpunkt waren sowohl römisch 40 wie auch römisch 40 nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet. XXXX wurde am 09.03.2015 per 01.03.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet. XXXX scheint von 01.03.2016 bis laufend als geringfügig Beschäftigter zur Beschwerdeführerin in der Sozialversicherung gemeldet auf.römisch 40 wurde am 09.03.2015 per 01.03.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet. römisch 40 scheint von 01.03.2016 bis laufend als geringfügig Beschäftigter zur Beschwerdeführerin in der Sozialversicherung gemeldet auf. Die Geschäftsführerin sowie XXXX kennen XXXX über dessen Bruder bzw. den Vater des XXXX.Die Geschäftsführerin sowie römisch 40 kennen römisch 40 über dessen Bruder bzw. den Vater des römisch 40 .
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NöGKK und des Bundesverwaltungsgerichts. Unstrittig ist, dass am 16.04.2014 gegenständliche Kontrolle durch die Finanzpolizei durchgeführt und dabei XXXX und XXXX angetroffen wurden.Unstrittig ist, dass am 16.04.2014 gegenständliche Kontrolle durch die Finanzpolizei durchgeführt und dabei römisch 40 und römisch 40 angetroffen wurden. Die Feststellung, dass XXXX für die Beschwerdeführerin tätig war, folgt aus dem gemeinsamem übereinstimmendem Parteienvorbringen und der zeitnah zum Betretungszeitpunkt aufgenommen, vom Betretenen unterfertigten, unbedenklichen Niederschrift ("Personenblatt").Die Feststellung, dass römisch 40 für die Beschwerdeführerin tätig war, folgt aus dem gemeinsamem übereinstimmendem Parteienvorbringen und der zeitnah zum Betretungszeitpunkt aufgenommen, vom Betretenen unterfertigten, unbedenklichen Niederschrift ("Personenblatt"). Die Feststellung zur Betretung und der Tätigkeiten der Betretenen ergeben sich insbesondere aus dem Personendatenblatt, aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung. So hat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde vorgebracht, dass sowohl XXXX als Pizzakoch für sie tätig war und bestreitet sie auch nicht, dass XXXX in der Küche tätig war. Dies gab XXXX auch in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu Protokoll. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich Herr XXXX etwas zu Essen holen wollte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung keine zwei Stunden dauert, um sich etwas zu Essen zu holen. So ist demgegenüber in der teilweise eigenhändig ausgefüllten, von XXXX unterschriebenen und in seiner Muttersprache übersetzten Niederschrift der Finanzpolizei ("Personenblatt") der 08.03.2015, 13:00 Uhr als Dienstbeginn vermerkt und fand die Betretung demgegenüber erst um 14:50 Uhr statt. Tatsächlich gesteht die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen ein, dass XXXX "dafür einige Handgriffe selbst mitgeholfen hat" und somit eine wirtschaftlich wertvolle Leistung für sie erbrachte, die statt ihm ein anderer Dienstnehmer hätte verrichten müssen. Dem Vorbringen, XXXX sei bloß zu Besuch gekommen, kann nicht gefolgt werden. So spricht insbesondere die Uhrzeit, zu der XXXX gekommen ist, gegen das Vorbringen eines Besuches, da dieser an diesem Tag anders als dies die Geschäftsführerin für seine sonstigen Besuche vorbringt gerade nicht zur Pausenzeit, sondern zwischen 13:00 und 13.30 Uhr somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Mittagsgeschäft voll im Gange ist, ins Restaurant gekommen ist.Die Feststellung zur Betretung und der Tätigkeiten der Betretenen ergeben sich insbesondere aus dem Personendatenblatt, aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung. So hat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde vorgebracht, dass sowohl römisch 40 als Pizzakoch für sie tätig war und bestreitet sie auch nicht, dass römisch 40 in der Küche tätig war. Dies gab römisch 40 auch in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu Protokoll. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich Herr römisch 40 etwas zu Essen holen wollte, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung keine zwei Stunden dauert, um sich etwas zu Essen zu holen. So ist demgegenüber in der teilweise eigenhändig ausgefüllten, von römisch 40 unterschriebenen und in seiner Muttersprache übersetzten Niederschrift der Finanzpolizei ("Personenblatt") der 08.03.2015, 13:00 Uhr als Dienstbeginn vermerkt und fand die Betretung demgegenüber erst um 14:50 Uhr statt. Tatsächlich gesteht die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen ein, dass römisch 40 "dafür einige Handgriffe selbst mitgeholfen hat" und somit eine wirtschaftlich wertvolle Leistung für sie erbrachte, die statt ihm ein anderer Dienstnehmer hätte verrichten müssen. Dem Vorbringen, römisch 40 sei bloß zu Besuch gekommen, kann nicht gefolgt werden. So spricht insbesondere die Uhrzeit, zu der römisch 40 gekommen ist, gegen das Vorbringen eines Besuches, da dieser an diesem Tag anders als dies die Geschäftsführerin für seine sonstigen Besuche vorbringt gerade nicht zur Pausenzeit, sondern zwischen 13:00 und 13.30 Uhr somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Mittagsgeschäft voll im Gange ist, ins Restaurant gekommen ist. Dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht bestanden hatte, ist unstrittig. Die Feststellung betreffend die spätere Meldung des XXXX ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Ebenso ergibt sich der Umstand, dass XXXX von 01.03.2016 bist laufend als geringfügig Beschäftigter zur Beschwerdeführerin in der Sozialversicherung gemeldet ist, aus dem Versicherungsdatenauszug.Dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht bestanden hatte, ist unstrittig. Die Feststellung betreffend die spätere Meldung des römisch 40 ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Ebenso ergibt sich der Umstand, dass römisch 40 von 01.03.2016 bist laufend als geringfügig Beschäftigter zur Beschwerdeführerin in der Sozialversicherung gemeldet ist, aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung betreffend die Bekanntschaft der Betroffenen zueinander ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. So gaben die Betretenen übereinstimmend an XXXX sei mit der Familie XXXX über seinen Bruder bekannt, der wiederum mit dem Vater des XXXX befreundet ist.Die Feststellung betreffend die Bekanntschaft der Betroffenen zueinander ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. So gaben die Betretenen übereinstimmend an römisch 40 sei mit der Familie römisch 40 über seinen Bruder bekannt, der wiederum mit dem Vater des römisch 40 befreundet ist.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
  16. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  17. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.3.
  18. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche Punkt römisch zwei.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  19. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten wie folgt:3.
  20. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten wie folgt: "Vollversicherung § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind." Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1.(...) Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6)Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(6)Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7)§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(7)Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)[...]
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. [...]" 3.
  1. Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen: 3.4.
  2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.
  3. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).3.4.
  4. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.
  5. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182). 3.4.
  6. Hinsichtlich der Tätigkeiten des XXXX, kann der rechtlichen Beurteilung im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung gefolgt werden und wurde die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Das Dienstverhältnis zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin war im Verfahren unstrittig und wird durch die nachträgliche Anmeldung untermauert. Soweit vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft, siehe die Ausführung zur Vorschreibung des Beitragszuschlages in Pkt 3.5.3.4.
  7. Hinsichtlich der Tätigkeiten des römisch 40 , kann der rechtlichen Beurteilung im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung gefolgt werden und wurde die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Das Dienstverhältnis zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin war im Verfahren unstrittig und wird durch die nachträgliche Anmeldung untermauert. Soweit vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft, siehe die Ausführung zur Vorschreibung des Beitragszuschlages in Pkt 3.
  8. 3.4.
  9. XXXX war zwangsläufig an den Arbeitsort, nämlich das Lokal der Beschwerdeführerin gebunden. Wenngleich ihm keine direkten Arbeitsanweisungen erteilt worden sein mögen, sprechen dennoch die faktischen Umstände für eine fremdbestimmte Leistungserbringung, da der Betretene zumindest der stillen Autorität der Beschwerdeführerin unterlegen ist und dieser von der Möglichkeit der Weisungserteilung oder der Kontrolle bei Bedarf jederzeit Gebrauch machen hätte können (vgl. VwGH vom 20.04.2005, ZI. 2002/08/0222). Dies reicht aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme persönlicher Abhängigkeit aus (vgl. VwGH vom 25.10.1974, ZI. 2001/73, 06.03.1986, ZI. 85/08/0072). Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0126).3.4.
  10. römisch 40 war zwangsläufig an den Arbeitsort, nämlich das Lokal der Beschwerdeführerin gebunden. Wenngleich ihm keine direkten Arbeitsanweisungen erteilt worden sein mögen, sprechen dennoch die faktischen Umstände für eine fremdbestimmte Leistungserbringung, da der Betretene zumindest der stillen Autorität der Beschwerdeführerin unterlegen ist und dieser von der Möglichkeit der Weisungserteilung oder der Kontrolle bei Bedarf jederzeit Gebrauch machen hätte können vergleiche VwGH vom 20.04.2005, ZI. 2002/08/0222). Dies reicht aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme persönlicher Abhängigkeit aus vergleiche VwGH vom 25.10.1974, ZI. 2001/73, 06.03.1986, ZI. 85/08/0072). Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0126). Maßgebend für die Entgeltlichkeit ist das Anspruchslohnprinzip, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).Maßgebend für die Entgeltlichkeit ist das Anspruchslohnprinzip, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Solche Umstände vermochte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tätigkeit des XXXX nicht darzutun:Solche Umstände vermochte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tätigkeit des römisch 40 nicht darzutun: Wie festgestellt, wurde XXXX in der Küche des Lokals der Beschwerdeführerin dabei angetroffen wie er in einem Topf umrührte. Es handelt sich dabei um einfache manuelle Hilfsarbeiten bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass XXXX ohne Wissen der Dienstgeberin tätig geworden wäre, ist diese nämlich darauf zu verweisen, dass es grundsätzlich an ihr gelegen wäre, ihre Dienstnehmer zu überprüfen und eine unbefugte Tätigkeit zu verhindern. Soweit sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ergeben soll, spricht im vorliegenden Fall die mangelnde Kurzfristigkeit der Tätigkeit gegen einen solchen, die durch die bis heute dauernde geringfügige Beschäftigung des Betretenen Ausdruck findet. Weiters liegt keine besondere Nahebeziehung vor, die ein nachvollziehbares Motiv für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes darstellen könnte, handelt es sich doch beim Betretenen nur um einen Bekannten. Darüber hinaus – und das ist entscheidend – handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kapitalgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, weshalb die vom Betretenen für dieses Unternehmen erbrachten Leistungen nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes gegenüber der Geschäftsführerin als erbracht angesehen werden können (vgl. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, vom
  11. Mai 2013, Zl. 2011/08/0130, und vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).Wie festgestellt, wurde römisch 40 in der Küche des Lokals der Beschwerdeführerin dabei angetroffen wie er in einem Topf umrührte. Es handelt sich dabei um einfache manuelle Hilfsarbeiten bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass römisch 40 ohne Wissen der Dienstgeberin tätig geworden wäre, ist diese nämlich darauf zu verweisen, dass es grundsätzlich an ihr gelegen wäre, ihre Dienstnehmer zu überprüfen und eine unbefugte Tätigkeit zu verhindern. Soweit sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ergeben soll, spricht im vorliegenden Fall die mangelnde Kurzfristigkeit der Tätigkeit gegen einen solchen, die durch die bis heute dauernde geringfügige Beschäftigung des Betretenen Ausdruck findet. Weiters liegt keine besondere Nahebeziehung vor, die ein nachvollziehbares Motiv für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes darstellen könnte, handelt es sich doch beim Betretenen nur um einen Bekannten. Darüber hinaus – und das ist entscheidend – handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kapitalgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, weshalb die vom Betretenen für dieses Unternehmen erbrachten Leistungen nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes gegenüber der Geschäftsführerin als erbracht angesehen werden können vergleiche VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, vom
  12. Mai 2013, Zl. 2011/08/0130, und vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390). 3.
  13. Vorschreibung des Beitragszuschlages: 3.5.
  14. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin ihre Dienstnehmer entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.3.5.
  15. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin ihre Dienstnehmer entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie trage kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung von XXXX, dies habe die beauftragte Buchhaltungskanzlei zu verantworten:Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie trage kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung von römisch 40 , dies habe die beauftragte Buchhaltungskanzlei zu verantworten: Da es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers ankommt, sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146), ist die Tatsache, dass ein Dienstnehmer aufgrund eines Versehens der Buchhaltungskanzlei nicht angemeldet wurden, nicht beachtlich. Wenn mangelndes Verschulden eingewendet wird, so führt dies hier nicht zum Erfolg. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht aus.Da es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers ankommt, sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146), ist die Tatsache, dass ein Dienstnehmer aufgrund eines Versehens der Buchhaltungskanzlei nicht angemeldet wurden, nicht beachtlich. Wenn mangelndes Verschulden eingewendet wird, so führt dies hier nicht zum Erfolg. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht aus. Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich überdies um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141 mwN, siehe auch zuletzt VfGH vom 07.03.20117, G 407/2016 – 2017, G 24/2017).Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich überdies um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141 mwN, siehe auch zuletzt VfGH vom 07.03.20117, G 407 aus 2016, – 2017, G 24 aus 2017,). 3.5.
  16. Im gegenständlichen Fall hat die NöGKK für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 500,- je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,-, somit bei zwei Personen insgesamt EUR 1.800,- gem. § 113 Abs 1 Z 1 u. 2 ASVG vorgeschrieben.3.5.
  17. Im gegenständlichen Fall hat die NöGKK für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 500,- je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,-, somit bei zwei Personen insgesamt EUR 1.800,- gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, u. 2 ASVG vorgeschrieben. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf EUR 400,-" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  18. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabzusetzen.Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf EUR 400,-" gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  19. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326 aus 1974,). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabzusetzen. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl die hg Erkenntnisse vom
  20. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, mwN). (VwGH vom 19.02.2016, 2013/08/0287)Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche die hg Erkenntnisse vom
  21. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, mwN). (VwGH vom 19.02.2016, 2013/08/0287) Der NöGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf EUR 400,-Der NöGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf EUR 400,- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt bezüglich XXXX eine verspätete Anmeldung mit nicht unbedeutenden Folgen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im Fall des XXXX liegt keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen.herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt bezüglich römisch 40 eine verspätete Anmeldung mit nicht unbedeutenden Folgen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im Fall des römisch 40 liegt keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen. Der Umstand, dass ein Beschäftigungsverhältnis – wie im Fall von XXXX – allenfalls nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 3.12.2013, 2012/08/0026). Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.Der Umstand, dass ein Beschäftigungsverhältnis – wie im Fall von römisch 40 – allenfalls nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 3.12.2013, 2012/08/0026). Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden. 3.5.
  22. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.3.5.
  23. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die unter Pkt. 3.4. und 3.5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die unter Pkt. 3.4. und 3.5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2123456.1.00

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