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{'item': 'W234 1318842-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 10§ 62Art. 7§ 51§ 75Art. 151§ 31§ 28§ 125§ 54§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW234 1318842-1 SpruchW234 1318842-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORV

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 21.07.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 08.04.2008 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 in der damals geltenden Fassung nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2008 zugestellt.Dieser wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 08.04.2008 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2008 zugestellt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 08.04.2008 wurde ein unbefristetes Rückkehrverbot

§ 62Abs. 1 i

Vm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG 2005 in der damals geltenden Fassung gegen den Beschwerdeführer erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 08.04.2008 wurde ein unbefristetes Rückkehrverbot

Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, FPG 2005 in der damals geltenden Fassung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 22.04.2008 langte beim Bundesasylamt eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den gesamten Bescheid des Bundesasylamts vom 08.04.2008 per Telefax ein, die in weiterer Folge durch den Asylgerichtshof als Beschwerde behandelt wurde. Am 23.10.2012 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch. Darin gab der Beschwerdeführer an, in Österreich eine Freundin zu haben, die nicht aus Österreich stamme, mit der er zwar nicht zusammenlebe, die ihn aber finanziell unterstützte. Am 05.11.2012 heiratete der Beschwerdeführer eine tschechische Staatsangehörige vor dem Standesamt Wien-Margareten. Über Aufforderung des Asylgerichtshofes, Angaben zur Lebenssituation in Österreich zu treffen, langte am 13.06.2013 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin verwies der Beschwerdeführer auf seine Eheschließung vom 05.11.2012 mit einer EWR-Bürgerin, die in Österreich ihren Wohnsitz habe. Deswegen komme auch ihm ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht für die Republik Österreich zu; seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sei mithin aufzuheben. Unter einem wurde ein Brief der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt. Darin führt sie aus, tschechische Staatsangehörige zu sein, den Beschwerdeführer seit 2011 zu kennen und ihn am 05.11.2012 geheiratet zu haben. Sie sei bei einem näher bezeichneten Dienstgeber in Österreich unselbständig erwerbstätig. Unter einem wurden Lohnabrechnungen des Dienstgebers der Gattin des Beschwerdeführers vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass sie mit 01.02.2011 als unselbständig Erwerbstätige in das Unternehmen eingetreten sei und in den Monaten Jänner, Februar, April und Mai 2013 zwischen € 1235,14 und € 1405,52 netto verdient habe. Ferner wurde am 13.06.2013 eine Heiratsurkunde des Standesamts Wien-Margareten über die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer namentlich genannten tschechischen Staatsangehörigen vom 05.11.2012 vorgelegt; in dieser Urkunde ist Znojmo, Tschechische Republik, als Wohnort der Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben. Am 21.04.2015 langte eine Stellungnahme Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin verwies er erneut darauf, seit 05.11.2012 mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, die in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausübe. Die Gattin des Beschwerdeführers arbeite bereits seit mehr als 20 Jahren in Österreich. Früher sei sie zwischen der Tschechischen Republik und Österreich gependelt; seit 2013 würde das Ehepaar an einem gemeinsamen Wohnsitz in Wien wohnen. Seit 2011 sei die Gattin des Beschwerdeführers durchgehend bei einem näher bezeichneten Dienstgeber beschäftigt. Da der Gattin des Beschwerdeführers ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zukomme, sei ihr vom Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden.

Art. 7Abs.

2 der RL 2003/38/EG komme dem Beschwerdeführer als Ehegatten ebenso ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu. Da die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers schon lange zurück liegen würden, stelle er keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr dar; somit komme ihm trotz dieser Verurteilungen ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zu. Unter einem wurde für die Gattin des Beschwerdeführers eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), am 23.01.2015 ausgestellt durch das Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vorgelegt; dieser Bescheinigung zufolge wurde sie der Gattin des Beschwerdeführers

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG wegen ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin ausgestellt. Ferner wurde ein Brief der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt, worin sie angibt, mit dem Beschwerdeführer in der XXXX gasse XXXX , XXXX Wien, zu leben und in Österreich für einen näher bezeichneten Dienstgeber unselbständig erwerbstätig zu sein; ihr Gatte sei ein zuverlässiger Mensch, mit dem sie das gemeinsame Familienleben in Österreich fortzusetzen wünsche. Erneut wurden Lohnabrechnungen des Dienstgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers für die Monate Jänner bis März 2015 vorgelegt, in welchen sie zwischen € 1233,04 und € 1302,93 netto verdiente.Am 21.04.2015 langte eine Stellungnahme Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin verwies er erneut darauf, seit 05.11.2012 mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, die in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausübe. Die Gattin des Beschwerdeführers arbeite bereits seit mehr als 20 Jahren in Österreich. Früher sei sie zwischen der Tschechischen Republik und Österreich gependelt; seit 2013 würde das Ehepaar an einem gemeinsamen Wohnsitz in Wien wohnen. Seit 2011 sei die Gattin des Beschwerdeführers durchgehend bei einem näher bezeichneten Dienstgeber beschäftigt. Da der Gattin des Beschwerdeführers ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zukomme, sei ihr vom Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden.

Artikel 7

, Absatz 2, der RL 2003/38/EG komme dem Beschwerdeführer als Ehegatten ebenso ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu. Da die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers schon lange zurück liegen würden, stelle er keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr dar; somit komme ihm trotz dieser Verurteilungen ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zu. Unter einem wurde für die Gattin des Beschwerdeführers eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), am 23.01.2015 ausgestellt durch das Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vorgelegt; dieser Bescheinigung zufolge wurde sie der Gattin des Beschwerdeführers

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG wegen ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin ausgestellt. Ferner wurde ein Brief der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt, worin sie angibt, mit dem Beschwerdeführer in der römisch 40 gasse römisch 40 , römisch 40 Wien, zu leben und in Österreich für einen näher bezeichneten Dienstgeber unselbständig erwerbstätig zu sein; ihr Gatte sei ein zuverlässiger Mensch, mit dem sie das gemeinsame Familienleben in Österreich fortzusetzen wünsche. Erneut wurden Lohnabrechnungen des Dienstgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers für die Monate Jänner bis März 2015 vorgelegt, in welchen sie zwischen € 1233,04 und € 1302,93 netto verdiente. Am 24.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. In deren Rahmen gab der Beschwerdeführer an, seine Gattin habe schon ein Jahr mit ihm zusammengelebt, bevor die Wohnung des Beschwerdeführers als ihr Hauptwohnsitz im Melderegister eingetragen worden sei. Am 25.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin verwies er erneut auf sein unionsrechtlich begründetes Daueraufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG und § 54 NAG, weil seine Gattin ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht nach wie vor in Österreich ausübe. Unter einem wurde eine Bestätigung des Amts der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer am 20.11.2015 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin gestellt habe.Am 25.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin verwies er erneut auf sein unionsrechtlich begründetes Daueraufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG und Paragraph 54, NAG, weil seine Gattin ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht nach wie vor in Österreich ausübe. Unter einem wurde eine Bestätigung des Amts der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer am 20.11.2015 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin gestellt habe. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) mit E-Mails vom

  1. und 09.12.2016 mit, dass dem Beschwerdeführer am 09.12.2015 eine Aufenthaltskarte der Republik Österreich in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt worden sei. Am 13.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.03.2017 ein. Darin zieht er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück und hält die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (seine Ausweisung nach Nigeria) ausdrücklich aufrecht. Erneut verweist der Beschwerdeführer darauf, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, weswegen die "Rückkehrentscheidung" ersatzlos aufzuheben sei.Am 13.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.03.2017 ein. Darin zieht er die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurück und hält die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (seine Ausweisung nach Nigeria) ausdrücklich aufrecht. Erneut verweist der Beschwerdeführer darauf, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, weswegen die "Rückkehrentscheidung" ersatzlos aufzuheben sei. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine für ihn durch das Amt der Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 35 am 09.12.2015 ausgestellte "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- Bürgers oder Schengener Bürgers" mit einer Gültigkeitsdauer bis 09.12.2020 in Kopie vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang und -stand wie unter Pkt. I. beschrieben fest; insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine als Beschwerde zu behandelnde Berufung mit Schriftsatz vom 10.03.2017 teilweise zurückzog und ausschließlich hinsichtlich der Ausweisung seiner Person nach Nigeria aufrecht hielt.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang und -stand wie unter Pkt. römisch eins. beschrieben fest; insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine als Beschwerde zu behandelnde Berufung mit Schriftsatz vom 10.03.2017 teilweise zurückzog und ausschließlich hinsichtlich der Ausweisung seiner Person nach Nigeria aufrecht hielt. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 wegen schweren Diebstahls und Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und im Jahr 2009 wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten strafgerichtlich verurteilt. Seit 05.11.2012 ist der Beschwerdeführer mit einer Staatsangehörigen der Tschechischen Republik verheiratet und lebt mit dieser an einem Wohnsitz in Österreich. Seine Ehegattin ist seit dem 01.02.2011 in Österreich durchgehend unselbständig erwerbstätig.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Verfahrensgang und –stand ergibt sich aus den Verfahrensakten. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Denn darin scheinen am 26.04.2017 folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf: "01) LG XXXX vom 26.02.2008 RK 01.03.2008"01) LG römisch 40 vom 26.02.2008 RK 01.03.2008 PAR 127 128 ABS 1/4 StGB PAR 28/2 SMG Datum der (letzten) Tat 18.10.2007 Freiheitsstrafe 1 Jahr Vollzugsdatum 15.10.2010 zu LG XXXX XXXX RK 01.03.2008zu LG römisch 40 römisch 40 RK 01.03.2008 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.06.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom 16.04.2008LG römisch 40 römisch 40 vom 16.04.2008 zu LG XXXX XXXX RK 01.03.2008zu LG römisch 40 römisch 40 RK 01.03.2008 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom 23.07.2009LG römisch 40 römisch 40 vom 23.07.2009 zu LG XXXX XXXX RK 01.03.2008zu LG römisch 40 römisch 40 RK 01.03.2008 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom 05.08.2009LG römisch 40 römisch 40 vom 05.08.2009 02) LG XXXX XXXX vom 23.07.2009 RK 28.07.200902) LG römisch 40 römisch 40 vom 23.07.2009 RK 28.07.2009 PAR 28 A/1 (4.
  4. FALL) SMG Datum der (letzten) Tat 11.03.2009 Freiheitsstrafe 14 Monate Vollzugsdatum 15.06.2010" Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer Staatsangehörigen der Tschechischen Republik ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin an einem gemeinsamen Wohnsitz wohnen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, den schriftlichen Angaben seiner Gattin und aus dem Zentralen Melderegister, das mit Stand vom 27.04.2017 seit 20.01.2014 die selbe Unterkunft als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers wie seiner Ehegattin ausweist. Die Feststellung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit dem 01.02.2011 in Österreich durchgehend unselbständig erwerbstätig ist, ergibt sich aus ihren Angaben, den vorgelegten Lohnabrechnungen und einem Versicherungsdatenauszug vom 26.04.
  5. Denn aus diesem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass die Gattin des Beschwerdeführers – neben einer früheren Erwerbstätigkeit in den Jahren 1996 bis 2007 – seit dem 01.02.2011 bis heute in Österreich ununterbrochen als Arbeiterin erwerbstätig ist und daraus schon bis zum 31.12.2016 Einkommen mit einer Sozialversicherungsbemessungsgrundlage in Höhe von € 120.131,98 bezog.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2008 zugestellt. Die am 22.04.2008 beim Bundesasylamt per Telefax eingelangte Berufung war somit rechtzeitig und von da an anhängig. 3.2.

§ 75Abs. 7 Asyl

G 2005 waren alle am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.3.2.

Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 waren alle am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies traf auf das vorliegende Verfahren zu.

Art. 151Abs.

51 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Artikel 151

, Absatz 51, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Auch dies trifft hier zu, sodass die seinerzeit erhobene Berufung heute als Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln ist. Zu A) 3.3.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt daher mit Beschluss.3.3.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt daher mit Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Auf Grund der (Teil)zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 10.03.2017 ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten wie des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss auszusprechen ist.Auf Grund der (Teil)zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 10.03.2017 ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten wie des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss auszusprechen ist. 3.4. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.3.4. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Mit der Teilzurückziehung der Beschwerde und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Da durch die Zurückziehung der Beschwerde die Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis an sich eine den in § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 geregelten Situationen gleichzuhaltende Verfahrenslage vor.Mit der Teilzurückziehung der Beschwerde und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Da durch die Zurückziehung der Beschwerde die Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis an sich eine den in Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 geregelten Situationen gleichzuhaltende Verfahrenslage vor. 3.5.

  1. Kommt dem Beschwerdeführer jedoch ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage eines anderen Bundesgesetzes als dem AsylG 2005 (oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts) zu, hat ein Ausspruch darüber, dass die Rückkehrentscheidung "dauerhaft unzulässig" ist (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG) oder ein Ausspruch, dass "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen" wird, zu unterbleiben. Stattdessen ist in einer solchen Konstellation die Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben (vgl. mit näherer Begründung die Erkenntnisse BVwG 10.09.2014, I402 1406755-1 und 22.10.2014, I402 1428348-2).3.5.
  2. Kommt dem Beschwerdeführer jedoch ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage eines anderen Bundesgesetzes als dem AsylG 2005 (oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts) zu, hat ein Ausspruch darüber, dass die Rückkehrentscheidung "dauerhaft unzulässig" ist (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG) oder ein Ausspruch, dass "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen" wird, zu unterbleiben. Stattdessen ist in einer solchen Konstellation die Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben vergleiche mit näherer Begründung die Erkenntnisse BVwG 10.09.2014, I402 1406755-1 und 22.10.2014, I402 1428348-2). 3.5.
  3. Eine Ausweisung nach dem Asylgesetz (die

§ 125Abs.

14 FPG 2005 nunmehr als Rückkehrentscheidung zu behandeln ist) setzt voraus, dass der Asylwerber nicht auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich auch aus unionsrechtlichen Vorschriften (unmittelbar) oder aus den (insbesondere zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erlassenen) Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde (das Gericht) diese Vorschriften "in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung" einzubeziehen (VfSlg. 18.985/2010, VfGH 30.11.2010, U 833/10, VfGH 18.06.2012, U 1553/11, VfGH 05.06.2014, U 2238/2013 sowie zum Gebot der unmittelbaren Anwendung der ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG VfSlg. 18.970/2009, 18.984/2010, VfGH 26.04.2010, U 2309/09).3.5.2. Eine Ausweisung nach dem Asylgesetz (die

Paragraph 125, Absatz 14, FPG 2005 nunmehr als Rückkehrentscheidung zu behandeln ist) setzt voraus, dass der Asylwerber nicht auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich auch aus unionsrechtlichen Vorschriften (unmittelbar) oder aus den (insbesondere zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erlassenen) Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde (das Gericht) diese Vorschriften "in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung" einzubeziehen (VfSlg. 18.985 aus 2010,, VfGH 30.11.2010, U 833/10, VfGH 18.06.2012, U 1553/11, VfGH 05.06.2014, U 2238 aus 2013, sowie zum Gebot der unmittelbaren Anwendung der ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG VfSlg. 18.970 aus 2009,, 18.984 aus 2010,, VfGH 26.04.2010, U 2309/09). 3.5.3. Dem Beschwerdeführer kommt ein solches Aufenthaltsrecht zu, das seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet – nunmehr einer Rückkehrentscheidung gegen ihn – entgegensteht: Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm komme ein Aufenthaltsrecht als Angehörigem seiner Ehefrau zu; diese sei eine Unionsbürgerin und in Österreich erwerbstätig und wohnhaft. In der Tat vermittelt das Unionsrecht drittstaatsangehörigen Personen ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörigen von Unionsbürgern durch die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG). Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei dem einem Drittstaatsangehörigen auf diese Weise vermittelten Aufenthaltsrecht jedoch nicht um eine eigenständige Rechtsposition, sondern um eine abgeleitete Rechtsstellung, die vom aufrechten Bestand eines Aufenthaltsrechts des Unionsbürgers selbst im betreffenden EU-Aufnahmestaat abhängig ist (EuGH 05.05.2011 C-434/09 McCarthy Rn 42 mwN; EuGH 08.05.2013 C-529/11 Alarape Rn 34 und andere). Für die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht zukommt, ist daher zu untersuchen, ob der Unionsbürgerin, von der er seine Ansprüche abzuleiten sucht, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Unionsbürgern vermittelt die RL 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht in mehreren nach Zeiträumen gestaffelten und je nach der Art des Aufenthalts unterschiedlich ausgeprägten Varianten. Bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers – abgesehen vom Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses – prinzipiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft (zu einem solchen Fall des Aufenthaltsrechts während der ersten drei Monate siehe zB VfGH 05.06.2014, U 2238/2013). Hingegen sieht die Richtlinie für Aufenthalte eines Unionsbürgers, die über die Dauer von drei Monaten hinausgehen, weitere Voraussetzungen vor, die im österreichischen Recht (konkret: im NAG) auch umgesetzt worden sind. Zu diesen Voraussetzungen hat der EuGH ausgesprochen, dass die "Ausübung des Aufenthaltsrechts [bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten] von den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 abhängig" ist (EuGH 21.12.2011 [Große Kammer] verb. Rs. C-242/10 und C-425/10 Ziolkowski ua. Rn 40). Der EuGH hat ferner darauf hingewiesen, dass dieses Aufenthaltsrecht "nach Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur so lange zusteht, wie sie diese Voraussetzungen erfüllen" (EuGH, aaO).Unionsbürgern vermittelt die RL 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht in mehreren nach Zeiträumen gestaffelten und je nach der Art des Aufenthalts unterschiedlich ausgeprägten Varianten. Bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers – abgesehen vom Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses – prinzipiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft (zu einem solchen Fall des Aufenthaltsrechts während der ersten drei Monate siehe zB VfGH 05.06.2014, U 2238 aus 2013,). Hingegen sieht die Richtlinie für Aufenthalte eines Unionsbürgers, die über die Dauer von drei Monaten hinausgehen, weitere Voraussetzungen vor, die im österreichischen Recht (konkret: im NAG) auch umgesetzt worden sind. Zu diesen Voraussetzungen hat der EuGH ausgesprochen, dass die "Ausübung des Aufenthaltsrechts [bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten] von den Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 abhängig" ist (EuGH 21.12.2011 [Große Kammer] verb. Rs. C-242/10 und C-425/10 Ziolkowski ua. Rn 40). Der EuGH hat ferner darauf hingewiesen, dass dieses Aufenthaltsrecht "nach Artikel 14, Absatz 2, dieser Richtlinie Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nur so lange zusteht, wie sie diese Voraussetzungen erfüllen" (EuGH, aaO). Die Richtlinie wird in Österreich durch §§ 51 ff NAG umgesetzt.

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger für mehr als drei Monate zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie Arbeitnehmer sind. Drittstaatsangehörige sind

§ 54Abs. 1 i

Vm. § 52 Abs. 1 Z 1 NAG dann zum Aufenthalt für mehr als drei Monate in Österreich berechtigt, wenn sie Ehegatten eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind. Geht jedoch vom Drittstaatsangehörigen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, kommt ihm dennoch kein Aufenthaltsrecht zu.Die Richtlinie wird in Österreich durch Paragraphen 51, ff NAG umgesetzt.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger für mehr als drei Monate zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie Arbeitnehmer sind. Drittstaatsangehörige sind

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG dann zum Aufenthalt für mehr als drei Monate in Österreich berechtigt, wenn sie Ehegatten eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind. Geht jedoch vom Drittstaatsangehörigen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, kommt ihm dennoch kein Aufenthaltsrecht zu. Den Feststellungen zufolge ist die Ehegattin des Beschwerdeführers eine tschechische Staatsangehörige, welche schon seit 01.02.2011 in Österreich durchgehend unselbständig erwerbstätig ist; dieser Beschäftigung geht sie nach wie vor nach. Zweifellos kommt ihr als Unionsbürgerin, die Arbeitnehmerin ist, damit ein Recht zum Aufenthalt

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG zu. Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer um ihren Ehegatten, sodass ihm grundsätzlich ein von seiner Gattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehörigem einer EWR-Bürgerin zukommen kann.Den Feststellungen zufolge ist die Ehegattin des Beschwerdeführers eine tschechische Staatsangehörige, welche schon seit 01.02.2011 in Österreich durchgehend unselbständig erwerbstätig ist; dieser Beschäftigung geht sie nach wie vor nach. Zweifellos kommt ihr als Unionsbürgerin, die Arbeitnehmerin ist, damit ein Recht zum Aufenthalt

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu. Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer um ihren Ehegatten, sodass ihm grundsätzlich ein von seiner Gattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehörigem einer EWR-Bürgerin zukommen kann.

§ 55Abs.

3 NAG wäre für den Beschwerdeführer ein solcherart abgeleitetes Aufenthaltsrecht jedoch ausgeschlossen, sollte von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehen. Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten (unter anderem) auch dazu, das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beschränken.

Abs. 2 leg cit. ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und es darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Ferner können

Abs. 2 leg cit. strafrechtliche Verurteilungen alleine eine solche Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Schließlich muss

Abs. 2 leg cit. das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind dabei nicht zulässig.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG wäre für den Beschwerdeführer ein solcherart abgeleitetes Aufenthaltsrecht jedoch ausgeschlossen, sollte von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehen. Artikel 27, Absatz eins, RL 2004/38/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten (unter anderem) auch dazu, das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beschränken.

Absatz 2, leg cit. ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und es darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Ferner können

Absatz 2, leg cit. strafrechtliche Verurteilungen alleine eine solche Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Schließlich muss

Absatz 2, leg cit. das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind dabei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beteuert, geläutert zu sein und verweist auf seinen nunmehr schon länger andauernden ordentlichen Lebenswandel; diesen führt er auf das Eheband mit seiner Gattin zurück. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2009 strafgerichtlich verurteilt; der 11.03.2009 ist als das Datum seiner letzten Straftat im Strafregister vermerkt. Seither sind mehr als acht Jahre vergangen. Deswegen fehlt es Blick auf die betont strengen Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG für den Ausschluss vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht an der Gegenwärtigkeit der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die einst vom Beschwerdeführer ausging. Heute ist sie keinesfalls mehr in einem Ausmaß gegeben, das es mit Blick auf das in Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG vorgesehene Aktualitätserfordernis der Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestatten würde, den Beschwerdeführer von der Zuerkennung des in der Richtlinie vorgesehenen Aufenthaltsrechts auszuschließen.Der Beschwerdeführer beteuert, geläutert zu sein und verweist auf seinen nunmehr schon länger andauernden ordentlichen Lebenswandel; diesen führt er auf das Eheband mit seiner Gattin zurück. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2009 strafgerichtlich verurteilt; der 11.03.2009 ist als das Datum seiner letzten Straftat im Strafregister vermerkt. Seither sind mehr als acht Jahre vergangen. Deswegen fehlt es Blick auf die betont strengen Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz 2, RL 2004/38/EG für den Ausschluss vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht an der Gegenwärtigkeit der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die einst vom Beschwerdeführer ausging. Heute ist sie keinesfalls mehr in einem Ausmaß gegeben, das es mit Blick auf das in Artikel 27, Absatz 2, RL 2004/38/EG vorgesehene Aktualitätserfordernis der Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestatten würde, den Beschwerdeführer von der Zuerkennung des in der Richtlinie vorgesehenen Aufenthaltsrechts auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt also ein Aufenthaltsrecht als Angehörigem einer EWR-Bürgerin

§ 54Abs. 1 i

Vm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG zu; diese Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts stimmt im Übrigen mit jener des Amts der Wiener Landesregierung (MA 35) überein, welches dem Beschwerdeführer schon am 09.12.2015 eine Aufenthaltskarte der Republik Österreich als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausstellte.Dem Beschwerdeführer kommt also ein Aufenthaltsrecht als Angehörigem einer EWR-Bürgerin

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu; diese Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts stimmt im Übrigen mit jener des Amts der Wiener Landesregierung (MA 35) überein, welches dem Beschwerdeführer schon am 09.12.2015 eine Aufenthaltskarte der Republik Österreich als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausstellte. 3.5.5. Damit stellt sich die Frage, welche Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausweisung zu treffen ist; dabei auch fraglich, ob ein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (auf Dauer) und gegebenenfalls eine "Zurückverweisung"

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 in Betracht kommt.3.5.5. Damit stellt sich die Frage, welche Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausweisung zu treffen ist; dabei auch fraglich, ob ein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (auf Dauer) und gegebenenfalls eine "Zurückverweisung"

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts hat in Fällen eines bestehenden Aufenthaltsrechts nach niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ein gesonderter Ausspruch über die (dauerhafte oder nicht dauerhafte) Unzulässigkeit der Ausweisung zu unterbleiben (vgl. etwa AsylGH 29.10.2010, C5 266.294-0/2008/12E und BVwG 22.10.2014, I402 1428348-2).Nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts hat in Fällen eines bestehenden Aufenthaltsrechts nach niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ein gesonderter Ausspruch über die (dauerhafte oder nicht dauerhafte) Unzulässigkeit der Ausweisung zu unterbleiben vergleiche etwa AsylGH 29.10.2010, C5 266.294-0/2008/12E und BVwG 22.10.2014, I402 1428348-2). 3.6. Es folgt aus dem Vorgesagten, dass die

§ 10Asyl

G 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht dem Gesetz entspricht und dass auch ein gesonderter Ausspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung (iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG bzw. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) nicht stattzufinden hat (vgl. dazu BVwG 22.10.2014, I402 1428348-2).3.6. Es folgt aus dem Vorgesagten, dass die

Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht dem Gesetz entspricht und dass auch ein gesonderter Ausspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung (iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG bzw. des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) nicht stattzufinden hat vergleiche dazu BVwG 22.10.2014, I402 1428348-2). Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben.Der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. war daher ersatzlos aufzuheben. 3.

  1. Schon wegen der Grenzen der hier zu entscheidenden Rechtssache war die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung sonstiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen (etwa wegen Wegfalls des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers) nicht Gegenstand dieser Entscheidung (vgl. dazu BVwG 22.10.2014, I402 1428348-2).3.
  2. Schon wegen der Grenzen der hier zu entscheidenden Rechtssache war die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung sonstiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen (etwa wegen Wegfalls des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers) nicht Gegenstand dieser Entscheidung vergleiche dazu BVwG 22.10.2014, I402 1428348-2). 3.
  3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde deswegen Abstand genommen, weil der Sachverhalt auf Grund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem Akteninhalt geklärt erschien (§ 21 Abs. 7 BFA-VG).3.
  4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde deswegen Abstand genommen, weil der Sachverhalt auf Grund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem Akteninhalt geklärt erschien (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.1318842.1.00

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