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{'item': 'W238 2130847-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 17§ 14Art. 130§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW238 2130847-1 SpruchW238 2130847-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitz

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 31.03.2016 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 AlVG Arbeitslosengeld ab 30.03.2016 gebührt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Krankengeldbezug vom 03.03.2016 bis 11.03.2016 erst am 30.03.2016 beim AMS Lilienfeld persönlich wiedergemeldet habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 31.03.2016 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG Arbeitslosengeld ab 30.03.2016 gebührt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Krankengeldbezug vom 03.03.2016 bis 11.03.2016 erst am 30.03.2016 beim AMS Lilienfeld persönlich wiedergemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.04.2016 fristgerecht "Einspruch" (richtig: Beschwerde). Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe dem AMS am 26.02.2016 mitgeteilt, dass er am 29.02.2016 operiert werde und ab 01.03.2016 im Krankenstand sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Gebietskrankenkasse nach drei Tagen die Kosten übernehme und das AMS nichts mehr benötige. Der Beschwerdeführer sei sich sicher gewesen, dass er das AMS am 10.03.2016 telefonisch über die Beendigung des Krankenstandes mit 11.03.2016 informiert habe. Er habe gefragt, ob das AMS eine Arbeitsfähigkeitsmeldung benötige, was verneint worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Gebietskrankenkasse verständigt. Am nächsten Tag habe er sich bei seinem Hausarzt und bei der Gebietskrankenkasse "abgemeldet". Leider habe sich der Beschwerdeführer bei keinem der geführten Gespräche notiert, mit wem er telefoniert habe. Anlässlich seiner Vorsprache beim AMS Lilienfeld am 30.03.2016 sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer (noch) krank gemeldet sei. Bezug nehmend auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte telefonische Mitteilung vom 10.03.2016 sei ihm erklärt worden, dass im System kein Anruf des Beschwerdeführers eingetragen sei und vom 03.03.2016 bis 29.03.2016 kein Arbeitslosengeldbezug gebühre. Der Beschwerdeführer sei als Alleinverdiener und Vater dreier Kinder auf das Geld angewiesen. Auf seinem Telefon sei kein Nachweis über den Anruf vom 10.03.2016 auffindbar. Von seinem Netzbetreiber erhalte er keinen vollständigen Telefondatenauszug. Da der Beschwerdeführer am 10.03.2016 mit der Gebietskrankenkasse Kontakt aufgenommen habe, sei er überzeugt gewesen, auch das AMS informiert zu haben.
  2. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 21.06.2016, zugestellt am 29.06.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 15.04.2016 gegen den Bescheid des AMS Lilienfeld vom 31.03.2016

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen wurde.3. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 21.06.2016, zugestellt am 29.06.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 15.04.2016 gegen den Bescheid des AMS Lilienfeld vom 31.03.2016

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen wurde.

  1. Am 07.07.2016 langte beim AMS fristgerecht ein als Einspruch bezeichneter Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 26.07.2016 vorgelegt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016 wurde die belangte Behörde um Prüfung und Bekanntgabe ersucht, ob im EDV-System des AMS am 10.03.2016 ein Anruf des Beschwerdeführers aufscheint. Des Weiteren wurde das AMS um Vorlage eines Auszuges aus dem entsprechenden Datensatz ersucht. Schließlich wurde um Übermittlung von Kopien der Meldungen der Gebietskrankenkasse gebeten.
  4. Am 03.08.2016 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, der zufolge am 10.03.2016 kein Telefonat im edv-mäßig erfassten Datensatz des Beschwerdeführers aufscheine. Des Weiteren wurden die gewünschten Unterlagen vorgelegt.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darum ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht näher bezeichnete Informationen im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Anruf beim AMS vom 10.03.2016 zukommen zu lassen.
  6. Da dieses Schreiben des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichtes vom Beschwerdeführer unbeantwortet blieb, wurde ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2016 erneut die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen betreffend den von ihm angeblich getätigten Anruf zu konkretisieren und allfällige Beweismittel vorzulegen. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
  7. Am 17.10.2016 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, wonach er am 10.03.2016, um ca. 11 Uhr, von seinem Mobiltelefon aus (XXXX – Telefonnummer XXXX) dem AMS Lilienfeld mitgeteilt habe, dass sein Krankenstand mit 11.03.2016 beendet sei. Mit wem er telefoniert habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Seitens des AMS sei ihm mitgeteilt worden, dass seinerseits nichts mehr vorzulegen wäre (z.B. Arbeitsfähigkeitsmeldung). Auf dem Telefon des Beschwerdeführers sei über dieses Telefonat kein Eintrag mehr auffindbar, da er von Zeit zu Zeit seine Anruflisten löschen würde. Weiters legte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der XXXX GmbH vor, wonach dem Beschwerdeführer aus Datenschutzgründen kein "unverkürzter Einzelgesprächsnachweis" zur Verfügung gestellt werden könne.
  8. Am 17.10.2016 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, wonach er am 10.03.2016, um ca. 11 Uhr, von seinem Mobiltelefon aus (römisch 40 – Telefonnummer römisch 40 ) dem AMS Lilienfeld mitgeteilt habe, dass sein Krankenstand mit 11.03.2016 beendet sei. Mit wem er telefoniert habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Seitens des AMS sei ihm mitgeteilt worden, dass seinerseits nichts mehr vorzulegen wäre (z.B. Arbeitsfähigkeitsmeldung). Auf dem Telefon des Beschwerdeführers sei über dieses Telefonat kein Eintrag mehr auffindbar, da er von Zeit zu Zeit seine Anruflisten löschen würde. Weiters legte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der römisch 40 GmbH vor, wonach dem Beschwerdeführer aus Datenschutzgründen kein "unverkürzter Einzelgesprächsnachweis" zur Verfügung gestellt werden könne.
  9. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016 legte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Mobiltelefonnummer einen Einzelgesprächsnachweis vom 29.02.2016 bis 30.03.2016 in verkürzter Form vor, in dem die drei letzten aufeinander folgenden Stellen der passiven Teilnehmernummern unkenntlich sind.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Nach genauer Durchsicht des von ihm vorgelegten Einzelgesprächsnachweises habe sich ergeben, dass am 10.03.2016 vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus kein Anruf bei den in Betracht kommenden Teilnehmern (Telefonnummer des AMS Lilienfeld XXXX, Nummer der ServiceLine des AMS Niederösterreich XXXX) getätigt worden sei. Dies sei unbeschadet der jeweils um die letzten drei Stellen verkürzten Telefonnummern klar ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern.
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Nach genauer Durchsicht des von ihm vorgelegten Einzelgesprächsnachweises habe sich ergeben, dass am 10.03.2016 vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus kein Anruf bei den in Betracht kommenden Teilnehmern (Telefonnummer des AMS Lilienfeld römisch 40 , Nummer der ServiceLine des AMS Niederösterreich römisch 40 ) getätigt worden sei. Dies sei unbeschadet der jeweils um die letzten drei Stellen verkürzten Telefonnummern klar ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern.
  12. Am 15.11.2016 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem erkennenden Gericht. Seitens des Beschwerdeführers wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016 mitgeteilt, dass er sich damals sicher gewesen sei, dass er beim AMS angerufen habe. Es könne aber auch sein, dass er nicht angerufen habe; er könne sich nicht mehr genau erinnern. Der Beschwerdeführer habe sich bislang nichts zu Schulden kommen lassen und die letzten 15 Jahre immer gearbeitet. Er sei nur einmal im Krankenstand gewesen, da er operiert worden sei. Es gehe um ca. EUR 700,-. Er habe drei Kinder und sei auf das Geld angewiesen. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, ob eine Kulanzlösung denkbar sei. Am 16.11.2016 erfolgte ein Rückruf der Vorsitzenden des erkennenden Senates beim Beschwerdeführer, im Zuge dessen der Beschwerdeführer über die maßgebliche Rechtslage sowie über die Möglichkeit aufgeklärt wurde, sich schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
  13. Mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom 03.12.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die "Ermittlungen des Beschwerdeverfahrens – Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nach Ruhen in Folge Krankengeldbezuges einstellen" werde.
  14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit und Folgen der Zurückziehung seiner Beschwerde, das Erfordernis einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung sowie (mit Blick auf die Eingabe per E-Mail) über die Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV informiert.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit und Folgen der Zurückziehung seiner Beschwerde, das Erfordernis einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung sowie (mit Blick auf die Eingabe per E-Mail) über die Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV informiert.
  16. Mit am 23.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die "Ermittlungen des Beschwerdeverfahrens – Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nach Ruhen in Folge Krankengeldbezuges mit der Geschäftszahl W238 2130847-1/10Z ausnahmslos einstellen und keine weiteren Ermittlungen mehr anstreben" werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Nach Einräumung von Parteiengehör und Setzung einer Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zog der Beschwerdeführer mit am 23.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
  18. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 23.03.2017 (vgl. dazu Pkt. I.16.). Die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung ("Einstellung der Ermittlungen des Beschwerdeverfahrens" statt Zurückziehung der Beschwerde) ändert daran nichts, zumal damit unzweifelhaft der Wegfall des Interesses an der Fortführung des Verfahrens bekundet wird. Ein anderer Erklärungswert der in Rede stehenden Mitteilung erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Der Beschwerdeführer gab zudem ausdrücklich jene Geschäftszahl an, unter der das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht geführt wird. Zudem verfasste er seine Erklärung in Kenntnis des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, in dem er über die Möglichkeit und Folgen einer Zurückziehung der Beschwerde aufgeklärt wurde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 23.03.2017 vergleiche dazu Pkt. römisch eins.16.). Die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung ("Einstellung der Ermittlungen des Beschwerdeverfahrens" statt Zurückziehung der Beschwerde) ändert daran nichts, zumal damit unzweifelhaft der Wegfall des Interesses an der Fortführung des Verfahrens bekundet wird. Ein anderer Erklärungswert der in Rede stehenden Mitteilung erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Der Beschwerdeführer gab zudem ausdrücklich jene Geschäftszahl an, unter der das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht geführt wird. Zudem verfasste er seine Erklärung in Kenntnis des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, in dem er über die Möglichkeit und Folgen einer Zurückziehung der Beschwerde aufgeklärt wurde.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde – schriftlich hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.06.2016, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 31.03.2016 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.06.2016, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 31.03.2016 endgültig derogiert vergleiche dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und ihrer Zurückziehung am 23.03.2017 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und ihrer Zurückziehung am 23.03.2017 hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2130847.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.