RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW238 2132023-1 SpruchW238 2132023-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin steht seit 01.08.2010 immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 18.07.2011 bezog sie Notstandshilfe. Seither lagen nur geringfügige Beschäftigungen vor. Seit 09.12.2015 übt die Beschwerdeführerin im XXXX Wiener Gemeindebezirk die Funktion einer Bezirksrätin aus. In der SPÖ XXXX ist sie als Kulturreferentin tätig.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin steht seit 01.08.2010 immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 18.07.2011 bezog sie Notstandshilfe. Seither lagen nur geringfügige Beschäftigungen vor. Seit 09.12.2015 übt die Beschwerdeführerin im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk die Funktion einer Bezirksrätin aus. In der SPÖ römisch 40 ist sie als Kulturreferentin tätig. Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht u.a. hervor, dass sie das Studium der Theaterwissenschaften abgeschlossen und von 2010 bis dato im Kultur- und Kunstmanagement beschäftigt ist. Laut einem Statusbericht der Jobwerkstatt-MAF vom 01.10.2015 liegt das Berufsziel der Beschwerdeführerin vorrangig im Kulturmanagement ("nur Führungspositionen"). Aus der Betreuungsvereinbarung vom 04.01.2016 (gültig bis 01.07.2016) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Kulturmanagerin hat. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) unterstützt die Beschwerdeführerin demnach insbesondere bei der Suche nach einer Stelle als Kulturmanagerin. In der Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr vom AMS vermittelt werden, bewirbt und innerhalb von acht Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung gibt.
- Der Beschwerdeführerin wurden vom AMS am 21.03.2016 per RSa-Schreiben zwei Stellenangebote –
- Leiterin der Magistratsabteilung 7 (Kultur) und
- Leiterin der Magistratsabteilung 53 (Presse- und Informationsdienst) – übermittelt, welche am 24.03.2016 hinterlegt wurden. Laut Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sie die Sendung am 31.03.2016 bei der Post behoben. Ende der Bewerbungsfrist war jeweils der 05.04.
- Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin über eine Bewerbung langte beim AMS nicht ein. In einer mit der Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift vom 06.05.2016 wurden gegen die angebotenen Stellen keine Einwendungen hinsichtlich der Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der Wegzeit oder der Betreuungspflichten erhoben. Als sonstige Gründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das Schreiben des AMS aufgrund ihres Aufenthalts in Kärnten erst nach den Osterfeiertagen am 31.03.2016 von der Post abgeholt habe. Noch am gleichen Abend habe die Beschwerdeführerin stadtpolitisch relevante Informationen über die Ausschreibung eingeholt. Leider sei der Ausschreibungstermin schon beendet gewesen. Eine weitere Stellungnahme wurde angekündigt. Vom Sachbearbeiter wurde in der Niederschrift der Eintritt der Rechtsfolge des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen befürwortet.Vom Sachbearbeiter wurde in der Niederschrift der Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen befürwortet. In einer schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.05.2016 führte diese u.a. aus, dass die zugewiesenen Stellen, insbesondere jene als Leiterin der Magistratsabteilung 7, grundsätzlich sehr interessant für sie gewesen wären. Jedoch würde die Beschwerdeführerin wesentliche der in den Stellenausschreibungen genannten Voraussetzungen und Anforderungsprofile nicht erfüllen. Dennoch habe sie sich entschlossen, ihren Bewerbungsverpflichtungen nachzukommen. Sie habe Politiker der Stadtregierung kontaktiert, um Hintergrundinformationen und Unterstützung bei den Bewerbungen zu erhalten. Der Beschwerdeführerin sei jedoch vermittelt worden, dass die Stellen eigentlich schon vergeben seien bzw. dass es für eine Bewerbung schon zu spät sei und es keinen Sinn mehr mache, noch eine Bewerbung zu schicken. Die Beschwerdeführerin habe sich dennoch in unzähligen Telefonaten und Gesprächen um andere allenfalls vakante Stellen bemüht. Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe sie das Bestmögliche unternommen, um ihre Chancen auf die ausgeschriebenen Stellen sowie andere vakante Stellen zu wahren.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 19.05.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 06.04.2016 bis 17.05.2016 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber Gemeinde Wien mit einem möglichen Dienstantritt am 06.04.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 19.05.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum vom 06.04.2016 bis 17.05.2016 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber Gemeinde Wien mit einem möglichen Dienstantritt am 06.04.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass das AMS die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.05.2016 nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen wurde das Vorbringen dieser Stellungnahme wiederholt. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin, die (Nachsichts-)Gründe für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Stellen zu berücksichtigen und die Sperre aufzuheben.
- Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein mit 06.07.2016 datierter Bescheid erlassen, mit dem in Spruchpunkt A die Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 19.05.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und in Spruchpunkt B die aufschiebende Wirkung "einer Beschwerde gegen diesen Bescheid" gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.
- Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein mit 06.07.2016 datierter Bescheid erlassen, mit dem in Spruchpunkt A die Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 19.05.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und in Spruchpunkt B die aufschiebende Wirkung "einer Beschwerde gegen diesen Bescheid" gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde. Betreffend Spruchpunkt A des Bescheides wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das im Inserat für die Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 beschriebene Anforderungsprofil erfüllt habe und schon in leitenden Funktionen tätig gewesen sei. Hinsichtlich der spezifischen fachlichen Anforderungen wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, nach erfolgter Bewerbung im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs die Eignung konkret abzuklären. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Kulturreferentin und ihres politischen Engagements habe die Beschwerdeführerin nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass die angebotene Stelle hinsichtlich der Anforderungen unzumutbar sei, zumal sie in der Beschwerde selbst ihr Interesse an der Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 bekundet habe. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, sich auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag als Leiterin der Magistratsabteilung 7 zu bewerben. Die Beschwerdeführerin habe sich unbestritten nicht beworben, obwohl eine Bewerbung bis 05.04.2016 möglich gewesen wäre. Unstrittig sei im vorliegenden Fall, dass sich die Beschwerdeführerin auf den ausgefolgten Vermittlungsvorschlag (Leiterin der Magistratsabteilung 7 – Kultur) nicht beworben habe, da ihr suggeriert worden sei, dass es für eine Bewerbung schon zu spät wäre und eine Bewerbung keinen Sinn mehr machen würde. Als Politikerin müsste die Beschwerdeführerin jedoch wissen, dass man sich auf öffentliche Ausschreibungen (trotz anders lautender Mitteilung) bis zum Ende des Ausschreibungstermins bewerben könne. Eine Bewerbung wäre bis 05.04.2016 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei spätestens seit 31.03.2016 in Kenntnis des Vermittlungsvorschlags gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, alles in ihrer Macht stehende unternommen zu haben, um die Stelle zu bekommen, sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin den finalen und entscheidenden Schritt, nämlich eine zeitgerechte Bewerbung, unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung durch das Unterbleiben einer Bewerbung vereitelt. Die Verhängung einer Sanktion habe die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 AlVG seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und für das AMS auch nicht ersichtlich.Die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung durch das Unterbleiben einer Bewerbung vereitelt. Die Verhängung einer Sanktion habe die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und für das AMS auch nicht ersichtlich.
- Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten – bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein. Darin wurde unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.07.2016 der Antrag gestellt, die Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 19.05.2016 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzutragen. Ein Vorbringen zu dem unter Spruchpunkt B des Bescheides vom 06.07.2016 vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nicht erstattet.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.08.2016 vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2016 wurde der (damalige) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen Personen namhaft zu machen, die vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen zu einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung geladen werden können.
- Mit selbst verfasster Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08.11.2016 teilte diese mit, dass ihr die vom AMS zugewiesenen Beschäftigungen nicht zumutbar gewesen seien. Weiters wurde bekannt gegeben, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Zeugen genannt würden.
- Mit am 09.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben des (damaligen) Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme erstattet, in der u.a. vorgebracht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld einer allfälligen Bewerbung telefonisch mit XXXX (Magistratsdirektion Wien) in Verbindung gesetzt und erfahren habe, dass die Stellen schon vergeben seien und dass es für eine Bewerbung eigentlich schon zu spät sei bzw. es keinen Sinn mache, noch eine Bewerbung zu schicken. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stellen nicht erfüllt habe.
- Mit am 09.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben des (damaligen) Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme erstattet, in der u.a. vorgebracht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld einer allfälligen Bewerbung telefonisch mit römisch 40 (Magistratsdirektion Wien) in Verbindung gesetzt und erfahren habe, dass die Stellen schon vergeben seien und dass es für eine Bewerbung eigentlich schon zu spät sei bzw. es keinen Sinn mache, noch eine Bewerbung zu schicken. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stellen nicht erfüllt habe. Es wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Einvernahme von XXXX als Zeugin gestellt. Unter einem wurde die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt gegeben.Es wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Einvernahme von römisch 40 als Zeugin gestellt. Unter einem wurde die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt gegeben.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin um ergänzende Unterlagenvorlage sowie um Aufklärung hinsichtlich der Namhaftmachung von Zeugen ersucht.
- Am 18.11.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin übermittelt. Das an die Beschwerdeführerin ergangene Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2016 wurde daraufhin auch dem Rechtsvertreter übermittelt.
- Das vom Bundesverwaltungsgericht nicht nur als Vorlageantrag (in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016 in Spruchpunkt A), sondern auch als Beschwerde (in Bezug auf den verfahrensrechtlichen Bescheid vom 06.07.2016 in Spruchpunkt B) gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewertete Rechtsmittel wurde hinsichtlich Spruchpunkt B des Bescheides mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, W238 2132023-1/9E, abgewiesen.
- Am 07.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, in der auf eine Zeugeneinvernahme von XXXX verzichtet wurde. Sämtliche Fragestellungen zur Abwesenheit der Beschwerdeführerin in Kärnten sowie zur verspäteten oder nicht erfolgten Bewerbung seien irrelevant, da die Stellen aufgrund zwingend vorgeschriebener Anforderungen, welche die Beschwerdeführerin nicht erfüllt habe, rechtlich nicht zumutbar gewesen seien. Vorgelegt wurden ein Lebenslauf der Beschwerdeführerin sowie die detaillierten Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Stellen.
- Am 07.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, in der auf eine Zeugeneinvernahme von römisch 40 verzichtet wurde. Sämtliche Fragestellungen zur Abwesenheit der Beschwerdeführerin in Kärnten sowie zur verspäteten oder nicht erfolgten Bewerbung seien irrelevant, da die Stellen aufgrund zwingend vorgeschriebener Anforderungen, welche die Beschwerdeführerin nicht erfüllt habe, rechtlich nicht zumutbar gewesen seien. Vorgelegt wurden ein Lebenslauf der Beschwerdeführerin sowie die detaillierten Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Stellen.
- Sämtliche Eingaben der Beschwerdeführerin wurden dem Parteiengehör unterzogen. Die belangte Behörde äußerte sich dazu mit Stellungnahme vom 23.12.
- Diese wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, blieb jedoch unbeantwortet.
- Am 08.02.2017 und am 16.03.2017 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an denen eine Vertreterin der belangten Behörde und eine Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.02.2017 erfolgte die Einvernahme von XXXX als Zeugin. Die Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund ihrer Verhinderung beim ersten Verhandlungstermin wegen Krankheit erst am 16.03.2017.römisch 40 als Zeugin. Die Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund ihrer Verhinderung beim ersten Verhandlungstermin wegen Krankheit erst am 16.03.
- Der vom vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (schriftlich) gestellte Antrag, dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzutragen, wurde von der nunmehrigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung am 08.02.2017 ausdrücklich zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund der im Akt enthaltenen Stellenausschreibung, des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin, der Parteien- und Zeugenaussagen in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen sowie der im Akt befindlichen Niederschriften und sonstigen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt: 1.
- Ausgangslage und Stellenzuweisung: Die Beschwerdeführerin bezog im strittigen Zeitraum (06.04.2016 bis 17.05.2016) Notstandshilfe. Mit RSa-Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2016, hinterlegt am 24.03.2016, wurden der Beschwerdeführerin zwei Stellenangebote zugewiesen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde das Schreiben nach ihrer Rückkehr aus Kärnten am 31.03.2016 bei der Post behoben. Verfahrensgegenständlich ist nur die Ausschreibung der Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 (Kultur) folgenden Inhalts: "Beim Magistrat der Stadt Wien wird die Funktion der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Magistratsabteilung 7 – Kultur ausgeschrieben. Die Bemessung des Gehaltes orientiert sich an einem mit Dienstklasse VIII beziehungsweise VII bewerteten Dienstposten."Beim Magistrat der Stadt Wien wird die Funktion der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Magistratsabteilung 7 – Kultur ausgeschrieben. Die Bemessung des Gehaltes orientiert sich an einem mit Dienstklasse römisch acht beziehungsweise römisch sieben bewerteten Dienstposten. Gesucht wird: Leiter/in Bewerberinnen und Bewerber um diesen Dienstposten haben insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Formale Kriterien: * Abgeschlossenes Hochschul- beziehungsweise Universitätsstudium oder zumindest erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden beziehungsweise berufsbildenden höheren Schule * Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, auch in höherer leitender Funktion Spezifische fachliche Anforderungen: * Profunde Kenntnisse der Organisations- und Vereinsstrukturen der Wiener Kunst- und Kulturszene * Sehr gute Kenntnisse der beziehungsweise hohe Sensibilität für Entwicklungen und Trends auf künstlerischem und kulturellem Gebiet in Wien * Umfassende Kenntnisse der öffentlichen und privaten Finanzierung von Kunst und Kultur in Österreich * Erfahrungen auf dem Gebiet der Subventionsvergaben * Sehr gute Vernetzung in der Wiener Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsszene * Gute Kenntnis der öffentlichen Verwaltung und deren Geschäftsprozesse, insbesondere auch hinsichtlich der Strukturen des Magistrats und der Schnittstellen zu Verwaltungseinheiten der Stadt Wien und des Bundes auf dem Gebiet der Kunst, Kultur und Wissenschaft Anforderungsprofil der Leitungsfunktion Führungs- und Managementkompetenz: * Strategisches Denken und Handeln * Wirtschaftliches Denken und Handeln * Effektives Handeln an der Schnittstelle von Politik, Bevölkerung und Verwaltung * Potenzialerkennung und Förderung der Mitarbeitenden * Delegationsfähigkeit * Motivationsfähigkeit Sozial-kommunikative Kompetenz: * Kommunikationsfähigkeit * Konfliktlösungs- und Kritikfähigkeit * Interkulturelle Kompetenz * Gender- und Diversitätskompetenz Selbstkompetenz: * Leistungsbereitschaft * Analytisches und vernetztes Denken * Belastbarkeit * Reflexionsfähigkeit * Flexibilität und Lernfähigkeit * Entscheidungsfähigkeit Detailliertes Anforderungsprofil und Arbeitsplatzbeschreibung: * Anforderungsprofil: 88 KB PDF, Arbeitsplatzbeschreibung: 105 KB PDF * Für Bedienstete der Stadt Wien auch im Intranet der Stadt Wien Die Arbeitsplatzbeschreibung und das detaillierte Anforderungsprofil für diesen Dienstposten können darüber hinaus * telefonisch (XXXX) oder schriftlich (XXXX, Magistratsdirektion, Büro MD, 1082 Wien, Rathaus) angefordert werden* telefonisch (römisch 40 ) oder schriftlich (römisch 40 , Magistratsdirektion, Büro MD, 1082 Wien, Rathaus) angefordert werden * und sind in der Magistratsdirektion, Büro MD, Rathaus erhältlich. Bewerbung und Kontakt: Die Stadt Wien ist daran interessiert, den Anteil an Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen. Frauen sind deshalb besonders nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen. Selbstverständlich wird im Rahmen des Auswahlverfahrens auch auf die Bestimmungen des Wiener GBG Bedacht genommen. Bewerbungen, in denen auch Gehaltswünsche sowie eine ausführliche Darlegung der mit der Funktion der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Magistratsabteilung 7 – Kultur verbundenen Vorstellungen bekannt zu geben wären, sind bis längstens
- April 2016 bei der Magistratsdirektion, Büro MD, 1082 Wien, Rathaus, einzubringen. Die Bewerbung kann auch per E-Mail an XXXX erfolgen.Die Bewerbung kann auch per E-Mail an römisch 40 erfolgen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Bedienstete der Stadt Wien sind, werden ersucht, einen Lebenslauf samt Personaldokumenten sowie Nachweise der bisherigen beruflichen Tätigkeit und des Vorliegens der geforderten Bestellungsvoraussetzungen anzuschließen. Im Rahmen des Auswahlverfahrens findet erforderlichenfalls eine persönliche Eignungsfeststellung und -bewertung statt. " 1.
- Führung von Gesprächen, Unterbleiben einer Bewerbung und Nichtzustandekommen einer Beschäftigung: Ab dem Zeitpunkt des Zukommens des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlags (31.03.2016) führte die Beschwerdeführerin (Telefon-)Gespräche mit im Magistrat der Stadt Wien tätigen Personen bzw. Stadtpolitikern, um Hintergrundinformationen hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle, insbesondere aber um Informationen über andere vakante Positionen innerhalb des Magistrats einzuholen. Die Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Stelle endete am 05.04.
- Eine Bewerbung der Beschwerdeführerin innerhalb der Bewerbungsfrist erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin nahm bis dato auch keine andere die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung auf. Die Beschwerdeführerin nahm bewusst Abstand von einer Bewerbung, weil sie sich im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle für fachlich nicht geeignet erachtete. Sie wollte ihre künftigen Chancen auf andere vakante Stellen (innerhalb des Magistrats der Stadt Wien) durch eine aus ihrer Sicht untaugliche Bewerbung nicht schmälern bzw. ihrem Ruf nicht schaden. Die Beschwerdeführerin, die sich selbst als "halb-öffentliche Person" bezeichnet, befürchtete sogar, im Falle einer Bewerbung ihre Existenz zu gefährden. Die Beschwerdeführerin hat die Zweifel über ihre fachliche Eignung vor fruchtlosem Ablauf der Bewerbungsfrist weder mit dem für sie zuständigen Sachbearbeiter des AMS noch im Rahmen vertiefender Gespräche mit dem potentiellen Arbeitgeber abgeklärt. In einer mit der Beschwerdeführerin bezüglich der ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung aufgenommenen Niederschrift vom 06.05.2016 wurden gegen die angebotene Stelle keine Einwendungen hinsichtlich der Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der Wegzeit oder der Betreuungspflichten erhoben. Als sonstige Gründe gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das Schreiben der belangten Behörde aufgrund ihres Aufenthalts in Kärnten erst nach den Osterfeiertagen am 31.03.2016 von der Post abgeholt habe. Noch am gleichen Abend habe die Beschwerdeführerin stadtpolitisch relevante Informationen über die Ausschreibung eingeholt. Leider sei der Ausschreibungstermin schon beendet gewesen. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2016 führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass die Stellen, insbesondere jene als Leiterin der Magistratsabteilung 7, grundsätzlich sehr interessant für sie gewesen wären. Jedoch würde die Beschwerdeführerin wesentliche der in den Stellenausschreibungen genannten Voraussetzungen und Anforderungsprofile nicht erfüllen. Dennoch habe sie sich entschlossen, ihren Bewerbungsverpflichtungen nachzukommen. Sie habe Politiker der Stadtregierung kontaktiert, um Hintergrundinformationen und Unterstützung bei den Bewerbungen zu erhalten. Der Beschwerdeführerin sei jedoch vermittelt worden, dass die Stellen eigentlich schon vergeben seien bzw. dass es für eine Bewerbung schon zu spät sei und es keinen Sinn mehr mache, noch eine Bewerbung zu übermitteln. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach ihr im Zuge der von ihr geführten Gespräche bereits vor Ende der Bewerbungsfrist mitgeteilt worden sei, dass die ausgeschriebenen Stellen vergeben seien bzw. eine Bewerbung keinen Sinn mehr mache, wurde von ihr im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Im Übrigen konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin von einem Bediensteten des Magistrats der Stadt Wien eine solche Information erteilt worden wäre. Der Beschwerdeführerin wäre ab dem Zeitpunkt der Behebung der Stellenausschreibung bei der Post bis zum Ende der Bewerbungsfrist jedenfalls genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um eine schriftliche Bewerbung samt der geforderten Darlegung der mit der Funktion der Leiterin der Magistratsabteilung 7 verbundenen Vorstellungen abzufassen. Die Darlegung hätte unter Verweis auf deren baldige Übermittlung im Zuge einer fristgerechten Bewerbung auch nachgereicht werden können. Der Beschwerdeführerin musste klar sei, dass das Unterbleiben einer Bewerbung auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle den Verlust des Leistungsbezuges bewirken kann. Eine Beschäftigung kam – jedenfalls auch – aufgrund des Umstands nicht zustande, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist nicht auf die ausgeschriebene Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 beworben hat. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. 1.
- Ausschreibungsverfahren, Besetzung des Dienstpostens, Kontakte der Beschwerdeführerin mit dem Magistrat der Stadt Wien nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens: Bei der Ausschreibung der Leitung der Magistratsabteilung 7 handelte sich um einen mehrstufigen Bewerbungsprozess. Zunächst wurden die eingelangten Dokumente der Bewerber gesichtet und allenfalls Unterlagen von diesen nachgefordert. Die qualifiziertesten Bewerber wurden einem Hearing unterzogen. Dem Ausschreibungstext zufolge sollte in der Bewerbung eine ausführliche Darlegung der mit der Funktion der Leiterin bzw. des Leiters der Magistratsabteilung 7 verbundenen Vorstellungen bekannt gegeben werden. Hinsichtlich der Länge dieser Darlegung gab es keine spezifische Erwartungshaltung des Magistrats der Stadt Wien. Die Bewerber sollten im Wesentlichen ihre eigenen Vorstellungen, d.h. was sie in der Funktion bewirken wollen bzw. wie sie diese Leitungsfunktion anlegen würden, erläutern. Es wäre zulässig gewesen, im Rahmen einer fristgerechten Bewerbung darauf zu verweisen, dass die Darlegung ehest möglich nachgereicht werde. Das Auswahlverfahren führte eine externe Beratungsfirma mit Hilfe von Experten des Magistrats der Stadt Wien durch, welche die Unterlagen in fachlicher Hinsicht zu bewerten hatten. Die Erfüllung der im Ausschreibungstext enthaltenen Auswahlkriterien war gesamthaft zu bewerten. Die beiden genannten Formalkriterien mussten jedenfalls nachgewiesen werden. Dabei handelte es sich um ein "abgeschlossenes Hochschul- bzw. Universitätsstudium oder zumindest erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule" und "mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, auch in höherer leitender Funktion". Waren die beiden Formalkriterien nicht erfüllt, wurden Bewerbungen in der Regel ausgeschieden. Wenn ansonsten Zweifel hinsichtlich der Eignung eines Bewerbers bestanden, wurden von diesem allenfalls genauere Darlegungen oder Nachweise verlangt. Bewerber, die nicht alle spezifischen fachlichen Anforderungskriterien zur Gänze erfüllten, wurden nicht aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden; sie wurden – abhängig von der Art des Defizits und dem Vergleich mit anderen Bewerbern – allenfalls nicht zu einem Hearing eingeladen. Auf die ausgeschriebene Stelle der Leitung der Magistratsabteilung 7 haben sich ca. XXXX Personen beworben. Sehr viele Bewerber waren zuvor nicht im Magistrat der Stadt Wien, sondern in einer anderen Gebietskörperschaft beschäftigt. Einige Bewerber waren in der Privatwirtschaft tätig.Auf die ausgeschriebene Stelle der Leitung der Magistratsabteilung 7 haben sich ca. römisch 40 Personen beworben. Sehr viele Bewerber waren zuvor nicht im Magistrat der Stadt Wien, sondern in einer anderen Gebietskörperschaft beschäftigt. Einige Bewerber waren in der Privatwirtschaft tätig. Nach Abschluss des Verfahrens wurde mit Wirksamkeit vom 14.06.2016 die neue Leiterin der Magistratsabteilung 7, XXXX, bestellt, die zuletzt als Geschäftsführerin von XXXX tätig war.Nach Abschluss des Verfahrens wurde mit Wirksamkeit vom 14.06.2016 die neue Leiterin der Magistratsabteilung 7, römisch 40 , bestellt, die zuletzt als Geschäftsführerin von römisch 40 tätig war. Mitte Oktober 2016 wurde die bei der mündlichen Verhandlung am 08.02.2017 als Zeugin einvernommene XXXX, Referentin im Büro des Magistratsdirektors der Stadt Wien, von XXXX, Büroleiterin der Bezirksvorstehung für den XXXX Bezirk, im Zuge eines Telefonats gefragt, ob seitens des Magistrats der Stadt Wien nachträglich eine Beurteilung der fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beiden ausgeschriebenen Stellen vorgenommen werden könne, was von XXXX nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten aufgrund der bereits abgeschlossenen Bewerbungsverfahren abgelehnt wurde.Mitte Oktober 2016 wurde die bei der mündlichen Verhandlung am 08.02.2017 als Zeugin einvernommene römisch 40 , Referentin im Büro des Magistratsdirektors der Stadt Wien, von römisch 40 , Büroleiterin der Bezirksvorstehung für den römisch 40 Bezirk, im Zuge eines Telefonats gefragt, ob seitens des Magistrats der Stadt Wien nachträglich eine Beurteilung der fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beiden ausgeschriebenen Stellen vorgenommen werden könne, was von römisch 40 nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten aufgrund der bereits abgeschlossenen Bewerbungsverfahren abgelehnt wurde. Ende November 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin selbst an die Zeugin XXXX und ersuchte um Übermittlung der detaillierten Anforderungsprofile für die beiden ausgeschriebenen Stellen. Diesem Ersuchen kam XXXX nach. Ansonsten gab es keinerlei Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX.Ende November 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin selbst an die Zeugin römisch 40 und ersuchte um Übermittlung der detaillierten Anforderungsprofile für die beiden ausgeschriebenen Stellen. Diesem Ersuchen kam römisch 40 nach. Ansonsten gab es keinerlei Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bezog die Beschwerdeführerin weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Zur Frage der fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin: Der dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Lebenslauf der Beschwerdeführerin, dessen Richtigkeit von ihr im Rahmen ihrer Einvernahme bestätigt wurde, lautet auszugsweise wie folgt: "PERSÖNLICHE DATEN AUSBILDUNG 1982-2004 Mag. Phil. im Studienfach Theaterwissenschaft Universität Wien, Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften BERUFLICHER WERDEGANG 2010-heute Kultur- & Kunstmanagement Consulting & Konzept Produktionsleitung 2004-2010 XXXX Gruppe International2004-2010 römisch 40 Gruppe International Leiterin Qualitätssicherung, Regionalleiterin, Abteilungsleitung Kommunikations-, Planungs- und Implementierungsabwicklung Prozessoptimierung zur Kostensenkung und Endkundenzufriedenheit Lieferantenvereinbarungen & Lieferantenbelastungen & Auditing Schulungsprojekte international 2001-2004 XXXX G.m.b.H. Bereichsleitung2001-2004 römisch 40 G.m.b.H. Bereichsleitung Vertrieb, Personalmanagement, Filialorganisation 1995-2001 XXXX Productions (XXXX, Gründung 1995)1995-2001 römisch 40 Productions (römisch 40 , Gründung 1995) Film Public Relations Promotion und Event-Marketing 1996 ORF ‚XXXX‘ XXXX Filmproduktionsgesellschaft G.m.b.H.1996 ORF ‚XXXX‘ römisch 40 Filmproduktionsgesellschaft G.m.b.H. TV Redakteurin 1994 Eigenproduktion, TV Talkshow ‚XXXX’,XXXX1994 Eigenproduktion, TV Talkshow ‚XXXX’,römisch 40 1993 XXXX Filmproduktion G.m.b.H1993 römisch 40 Filmproduktion G.m.b.H Regieassistenz Musikvideos 1992-1994 Produktionsassistenz Spielfilm, XXXX Filmproduktion G.m.b.H, ‚XXXX‘, XXXX; XXXX Filmproduktions-Gesellschaft m.b.H., XXXX; Produktionsassistenz Werbefilm, XXXX, XXXX GmbH; Produktionsassistenz Pilotfilm, XXXX TV und XXXX G.m.b.H., ‘XXXX’, XXXXSpielfilm, römisch 40 Filmproduktion G.m.b.H, ‚XXXX‘, römisch 40 ; römisch 40 Filmproduktions-Gesellschaft m.b.H., römisch 40 ; Produktionsassistenz Werbefilm, römisch 40 , römisch 40 GmbH; Produktionsassistenz Pilotfilm, römisch 40 TV und römisch 40 G.m.b.H., ‘XXXX’, römisch 40 1991 Sendeleitung ORF-XXXX Texterin AUSLANDSAUFENTHALTE 1997-2001 XXXX, Italien1997-2001 römisch 40 , Italien Public Relations, Promotion und Event-Marketing 1992-1994 XXXX, USA1992-1994 römisch 40 , USA Eigenproduktion TV Talkshow ‚XXXX’, XXXXEigenproduktion TV Talkshow ‚XXXX’, römisch 40 Studien und Materialsammlung für die Diplomarbeit 1986 XXXX, Polen1986 römisch 40 , Polen Projektarbeiten über die städtische Theater- und Mediensituation zu Zeit der Ostöffnung 1985 XXXX, Italien1985 römisch 40 , Italien Praktikum XXXX, TV Produktion, Reisecommercial über den XXXXPraktikum römisch 40 , TV Produktion, Reisecommercial über den römisch 40 1984-1991 XXXX, Italien1984-1991 römisch 40 , Italien Projektarbeit ‚XXXX‘, Praktika, Hospitanzen 1983 XXXX, Italien1983 römisch 40 , Italien Materialsammlung, Theater im Mittelalter " Die Beschwerdeführerin hat das Studium der Theaterwissenschaften abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Kulturmanagerin. Das Berufsziel der Beschwerdeführerin liegt vorrangig im Kulturmanagement, insbesondere in Führungspositionen. Im Zuge der Tätigkeit bei der XXXX G.m.b.H. war die Beschwerdeführerin in leitender Funktion tätig. Sie hatte 20 Mitarbeiter. Als Leiterin der Qualitätssicherung, Regionalleiterin und Abteilungsleiterin bei der XXXXGruppe International hatte die Beschwerdeführerin 8 Mitarbeiter. Ansonsten arbeitete sie entweder alleine (auch auf selbstständiger Basis) oder mit gleichgestellten Kollegen.Im Zuge der Tätigkeit bei der römisch 40 G.m.b.H. war die Beschwerdeführerin in leitender Funktion tätig. Sie hatte 20 Mitarbeiter. Als Leiterin der Qualitätssicherung, Regionalleiterin und Abteilungsleiterin bei der XXXXGruppe International hatte die Beschwerdeführerin 8 Mitarbeiter. Ansonsten arbeitete sie entweder alleine (auch auf selbstständiger Basis) oder mit gleichgestellten Kollegen. Seit 09.12.2015 übt die Beschwerdeführerin im XXXX Wiener Gemeindebezirk die Funktion einer Bezirksrätin aus.Seit 09.12.2015 übt die Beschwerdeführerin im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk die Funktion einer Bezirksrätin aus. In der SPÖ XXXX fungiert sie unentgeltlich als Kulturreferentin. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist sie ein Vernetzungsmedium bzw. Bindeglied nach außen. Neben dem Organisieren und Kuratieren bringt die Beschwerdeführerin Ideen zu kulturellen Tätigkeiten der Sektion ein, z.B. zu Straßenfesten, Lesungen, Ausstellungen etc.In der SPÖ römisch 40 fungiert sie unentgeltlich als Kulturreferentin. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist sie ein Vernetzungsmedium bzw. Bindeglied nach außen. Neben dem Organisieren und Kuratieren bringt die Beschwerdeführerin Ideen zu kulturellen Tätigkeiten der Sektion ein, z.B. zu Straßenfesten, Lesungen, Ausstellungen etc. Die Beschwerdeführerin ist mit Bediensteten, Funktionären und politischen Entscheidungsträgern der Stadt Wien vernetzt. Auch zwei amtsführende Stadträtinnen kennt die Beschwerdeführerin persönlich. Bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie für die ausgeschriebene Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 fachlich nicht geeignet gewesen wäre und dass sie im Falle einer Bewerbung ihrem Ruf nachhaltig geschadet hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2017 begründete sie ihre mangelnde fachliche Eignung insbesondere damit, dass sie die Abläufe im Magistrat der Stadt Wien nicht kenne, bisher nichts mit Förderungen zu tun gehabt habe und in keinem größeren, relevanten Kulturbetrieb eine leitende Funktion bekleidet habe. Konkret wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, dass sie das formale Kriterium der "mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung, auch in höherer leitender Funktion" sowie folgende spezifische fachliche Anforderungen erfülle: "profunde Kenntnisse der Organisations- und Vereinsstrukturen der Wiener Kunst- und Kulturszene", "umfassende Kenntnisse der öffentlichen und privaten Finanzierung von Kunst und Kultur in Österreich", "Erfahrungen auf dem Gebiet der Subventionsvergaben", "sehr gute Vernetzung in der Wiener Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsszene" sowie "gute Kenntnis der öffentlichen Verwaltung und deren Geschäftsprozesse, insbesondere auch hinsichtlich der Strukturen des Magistrats und der Schnittstellen zu Verwaltungseinheiten der Stadt Wien und des Bundes auf dem Gebiet der Kunst, Kultur und Wissenschaft". Hinsichtlich der geforderten Führungs- und Managementkompetenz decke sie die Voraussetzung des "effektiven Handelns an der Schnittstelle von Politik, Bevölkerung und Verwaltung" nicht ab. Im Hinblick auf das formale Anforderungskriterium der "mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung, auch in höherer leitender Funktion" war insbesondere gefordert, dass Bewerber bereits in leitender Funktion im Bereich Kultur, Medien oder Kommunikation gearbeitet haben. Die Beschwerdeführerin erfüllt sowohl die zwei im Ausschreibungstext genannten formalen Kriterien als auch den überwiegenden Teil der spezifischen fachlichen Anforderungen. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin verfügt die Beschwerdeführerin insbesondere über Grundkenntnisse der Strukturen des Magistrats der Stadt Wien. Mit der Wiener Kunst- und Kulturszene ist die Beschwerdeführerin vertraut. Darüber hinaus weist sie die geforderten Führungs- und Managementkompetenzen, sozial-kommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen auf. Die Beschwerdeführerin wäre auch in der Lage gewesen, eine grundsätzliche Darlegung der mit der Funktion der Leiterin der Magistratsabteilung 7 verbundenen Vorstellungen zu formulieren. Eine Bezugnahme auf konkret vorgegebene Themen (z.B. Förderwesen, Verwaltungsabläufe) war nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe bezog, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin mit RSa-Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2016, welches am 24.03.2016 hinterlegt und am 31.03.2016 bei der Post behoben wurde, zwei Stellenangebote zugewiesen wurden, wurde von den Parteien im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der Inhalt des (verfahrensgegenständlichen) zugewiesenen Stellenangebots ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Zukommens des Vermittlungsvorschlags diverse (Telefon-)Gespräche mit im Magistrat der Stadt Wien tätigen Personen führte, stützt sich auf das diesbezüglich gleichbleibende und glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dass diese Gespräche der Einholung von Informationen hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle, vor allem aber hinsichtlich anderer vakanter Positionen innerhalb des Magistrats der Stadt Wien dienten, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 16.03.
- Das Ende der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Stelle ist dem Ausschreibungstext zu entnehmen. Dass eine Bewerbung der Beschwerdeführerin innerhalb der Bewerbungsfrist nicht erfolgte, wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass sich die Hoffnung der Beschwerdeführerin, anstelle der ausgeschriebenen Stelle eine andere Beschäftigung aufnehmen zu können, nicht erfüllte, teilte diese in der mündlichen Verhandlung mit. Das Motiv der Beschwerdeführerin für das Unterbleiben der Bewerbung ergibt sich insbesondere aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Den zunächst in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach der Beschwerdeführerin im Zuge der von ihr geführten Gespräche vor Ende der Bewerbungsfrist mitgeteilt worden sei, dass die ausgeschriebenen Stellen bereits vergeben seien bzw. eine Bewerbung keinen Sinn mehr mache, zog die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 ausdrücklich zurück, zumal sie sich daran nicht mehr genau erinnern konnte. Seitens der einvernommenen Zeugin, einer Referentin im Büro des Magistratsdirektors der Stadt Wien, wurde glaubhaft dargelegt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht dahingehend informiert habe. Im Zuge ihrer Einvernahme versicherte die Zeugin, dass sie es auch sonst für äußerst unwahrscheinlich erachte, dass der Beschwerdeführerin von einem Bediensteten des Magistrats der Stadt Wien eine solche Information erteilt worden wäre. Was die von der Beschwerdeführerin im Verfahren als (weiteren) Grund für das Unterbleiben einer Bewerbung ins Treffen geführte Kurzfristigkeit, innerhalb der eine Bewerbung nicht möglich gewesen wäre, anlangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens zwar an dieser Begründung festgehalten, die aus ihrer Sicht mangelnde Eignung für die Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 aber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als Hauptgrund für die Abstandnahme von einer Bewerbung bezeichnet hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Zweifel über ihre fachliche Eignung vor Ablauf der Bewerbungsfrist weder mit der belangten Behörde noch im Rahmen vertiefender Gespräche mit dem potentiellen Arbeitgeber abgeklärt hat, konnte auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Frage des erkennenden Senates, warum sie sich gegen eine Bewerbung entschieden habe, ohne vorher mit dem AMS Rücksprache zu halten, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie gehofft habe, in der Zwischenzeit eine andere Stelle zu finden. Zudem habe auch das Risiko bestanden, dass der Sachbearbeiter die Sache nicht so sehe wie sie. Auf Nachfrage, warum sie nicht bereit war, allfällige Zweifel über ihre fachliche Eignung im Zuge eines persönlichen Bewerbungsgesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber zu erörtern, gab die Beschwerdeführerin lapidar an, dass sie die fachliche Kompetenz für die Stelle nicht habe und nicht über etwas reden müsse, was sie nicht könne. Der Inhalt der mit der Beschwerdeführerin bezüglich der ihr vorgeworfenen Vereitelungshandlung aufgenommenen Niederschrift vom 06.05.2016 sowie ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2016 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um eine schriftliche Bewerbung samt der geforderten Darlegung der mit der Funktion der Leiterin der Magistratsabteilung 7 verbundenen Vorstellungen abzufassen, konnte getroffen werden, weil die Beschwerdeführerin nach Behebung des Schreibens des AMS am 31.03.2016 noch drei ganze Werktage und ein Wochenende Zeit hatte, um sich bis inkl. 05.04.2016 fristgerecht zu bewerben. Da eine arbeitslose Person ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Personaldokumente, Nachweise der bisherigen beruflichen Tätigkeit, Dienstzeugnisse etc.) grundsätzlich immer vollständig und aktuell bereithalten sollte, hätte die Beschwerdeführerin in der zur Verfügung stehenden Zeit lediglich ein Bewerbungs- bzw. Motivationsschreiben sowie eine Darlegung der mit der Funktion der Leiterin der Magistratsabteilung 7 verbundenen Vorstellungen abfassen müssen. Die Beschwerdeführerin hat die zur Verfügung stehende Zeit jedoch (lediglich) dazu genutzt, diverse (Telefon-)Gespräche mit Bediensteten der Stadt Wien zu führen. Dass die Darlegung der mit der Funktion der Leiterin der Magistratsabteilung 7 verbundenen Vorstellungen unter Verweis auf deren baldige Übermittlung im Zuge einer fristgerechten Bewerbung auch nachgereicht hätte werden können, wurde von der einvernommenen Zeugin, die im Büro des Magistratsdirektors u.a. mit der Ausschreibung von Dienstposten und allen damit zusammenhängenden Schriftstücken bis zum Amtsantritt des neuen Dienstposteninhabers sowie mit der Organisation des Auswahlverfahrens befasst ist, in nachvollziehbarer und plausibler Weise dargelegt. Die während der Verhandlung an die Beschwerdeführerin gerichtete Frage, ob ihr klar war, dass das Unterbleiben einer fristgerechten Bewerbung auf eine vom AMS zugewiesene Stelle den Verlust ihres Leistungsbezuges bewirken kann, wurde von dieser zwar mit der Begründung verneint, dass es sachliche Gründe geben könne, warum keine Bewerbung erfolge. Allerdings führte die Beschwerdeführerin an anderer Stelle auch aus, dass sie mit dem AMS vor Ende der Bewerbungsfrist nicht Rücksprache gehalten habe, weil das "Risiko" bestanden habe, dass der Sachbearbeiter die Sache nicht so sehe wie sie. Daraus schließt das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführerin durchaus bewusst war, dass das Unterbleiben einer Bewerbung Auswirkungen auf den Leistungsbezug haben könnte, sie aber gehofft hat, rechtzeitig eine andere Stelle zu finden, um allfällige negative Konsequenzen hintanzuhalten. Eine Beschäftigung kam – jedenfalls auch – aufgrund der unterlassenen Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht zustande, zumal dadurch jegliche Chance auf die ausgeschriebene Stelle zunichte gemacht wurde. Dass die Beschwerdeführerin diese Folge (das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung) billigend in Kauf nahm, ergibt sich daraus, dass sie bewusst von einer Bewerbung Abstand genommen hat. 2.
- Sämtliche Feststellungen über das Ausschreibungsverfahren sowie über die Kontakte zwischen der Büroleiterin der Bezirksvorstehung für den XXXX Bezirk und der Zeugin sowie zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin konnten anhand der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugin XXXX getroffen werden, die insgesamt einen sehr glaubwürdigen und integeren Eindruck beim erkennenden Senat hinterließ.2.
- Sämtliche Feststellungen über das Ausschreibungsverfahren sowie über die Kontakte zwischen der Büroleiterin der Bezirksvorstehung für den römisch 40 Bezirk und der Zeugin sowie zwischen der Beschwerdeführerin und der Zeugin konnten anhand der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugin römisch 40 getroffen werden, die insgesamt einen sehr glaubwürdigen und integeren Eindruck beim erkennenden Senat hinterließ. Bezüglich der in Rede stehenden Kontakte waren nur geringfügige Abweichungen zwischen den Schilderungen der Zeugin und der Beschwerdeführerin auszumachen, die nicht verfahrensrelevant sind. Die neue Leiterin der Magistratsabteilung 7 und ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung sind einer Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 14.06.2016 zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin. 2.
- Der Inhalt des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin, dem ihre Ausbildung und ihre bisherige Berufserfahrung zu entnehmen sind, ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dessen Richtigkeit wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt. Aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Statusbericht der Jobwerkstatt-MAF vom 01.10.2015 geht hervor, dass das Berufsziel der BF vorrangig im Kulturmanagement ("nur Führungspositionen") liegt. Die Feststellungen über die Zahl der Mitarbeiter bei bisherigen Beschäftigungen konnten anhand der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin seit 09.12.2015 im XXXX Wiener Gemeindebezirk die Funktion einer Bezirksrätin ausübt und in der SPÖ XXXX unentgeltlich als Kulturreferentin fungiert, stützt sich ebenfalls auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme.Dass die Beschwerdeführerin seit 09.12.2015 im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk die Funktion einer Bezirksrätin ausübt und in der SPÖ römisch 40 unentgeltlich als Kulturreferentin fungiert, stützt sich ebenfalls auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme. Die soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin mit Bediensteten, Funktionären und politischen Entscheidungsträgern der Stadt Wien hat diese sowohl im Rahmen der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin über die aus ihrer Sicht fehlende fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle wurde von ihr im Rahmen der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt. Die Feststellung, dass Bewerber für die ausgeschriebene Stelle bereits in leitender Funktion im Bereich Kultur, Medien oder Kommunikation gearbeitet haben müssten, um das formale Kriterium der "mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung, auch in höherer leitender Funktion" zu erfüllen, ergibt sich aus der diesbezüglich plausiblen Erläuterung der einvernommenen Zeugin XXXX.Die Feststellung, dass Bewerber für die ausgeschriebene Stelle bereits in leitender Funktion im Bereich Kultur, Medien oder Kommunikation gearbeitet haben müssten, um das formale Kriterium der "mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung, auch in höherer leitender Funktion" zu erfüllen, ergibt sich aus der diesbezüglich plausiblen Erläuterung der einvernommenen Zeugin römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin sowohl die zwei im Ausschreibungstext genannten formalen Kriterien als auch den überwiegenden Teil der spezifischen fachlichen Anforderungen erfüllt hätte, konnte aus folgenden Erwägungen des erkennenden Senates festgestellt werden: Es ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem Lebenslauf und ihrer aktuellen (geringfügigen) Beschäftigung als Kulturreferentin in der SPÖ XXXX, dass die Beschwerdeführerin im Kulturbereich mehrjährige einschlägige Berufserfahrung aufweist. Strittig war im Beschwerdeverfahren insbesondere, ob die Beschwerdeführerin insoweit "auch in höherer leitender Funktion" tätig war.Es ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem Lebenslauf und ihrer aktuellen (geringfügigen) Beschäftigung als Kulturreferentin in der SPÖ römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin im Kulturbereich mehrjährige einschlägige Berufserfahrung aufweist. Strittig war im Beschwerdeverfahren insbesondere, ob die Beschwerdeführerin insoweit "auch in höherer leitender Funktion" tätig war. Eine leitende Funktion liegt etwa dann vor, wenn eine Person einen Teilbereich eines Unternehmens bzw. einer Organisation eigenverantwortlich führt und strategische Entscheidungen trifft. In der Regel verfügt eine Führungskraft über Budget- und/oder Personalverantwortung. Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der XXXX G.m.b.H. als auch bei derXXXX Gruppe International eine höhere leitende Funktion bekleidete. Dies ergibt sich zum einen aus der im Lebenslauf beschriebenen Art der dort jeweils ausgeübten Tätigkeit als auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in beiden Positionen mehrere Mitarbeiter hatte. Dass diese Tätigkeiten angesichts des Betätigungsfeldes der genannten Unternehmen nicht dem "Kulturbereich" im eigentlichen Sinn zuzuzählen sind, vermag an der von der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich belegten Ausübung leitender Funktionen nichts zu ändern.Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der römisch 40 G.m.b.H. als auch bei derXXXX Gruppe International eine höhere leitende Funktion bekleidete. Dies ergibt sich zum einen aus der im Lebenslauf beschriebenen Art der dort jeweils ausgeübten Tätigkeit als auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in beiden Positionen mehrere Mitarbeiter hatte. Dass diese Tätigkeiten angesichts des Betätigungsfeldes der genannten Unternehmen nicht dem "Kulturbereich" im eigentlichen Sinn zuzuzählen sind, vermag an der von der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich belegten Ausübung leitender Funktionen nichts zu ändern. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin aber hinsichtlich des (bis dato) ausgeübten "Kultur- & Kunstmanagements" ihrem Lebenslauf zufolge insbesondere mit "Consulting & Konzept" sowie "Produktionsleitung" befasst, sohin mit Tätigkeiten, die – unbeschadet der fehlenden Personalverantwortung – schon in ihrer Art ebenfalls strategische bzw. leitende Komponenten aufweisen. Nicht zuletzt wohnen aber auch den selbstständig ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Kunst- und Kulturbereich aus Sicht des erkennenden Gerichtes Management- und Führungselemente inne, zumal die Beschwerdeführerin insoweit umfassend u.a. für Budget, Public Relations, Promotion und Event-Marketing verantwortlich war. Gesamthaft betrachtet konnte die Beschwerdeführerin angesichts der dargestellten, vielfältigen Berufserfahrung daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie das formale Kriterium der "mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung, auch in höherer leitender Funktion" nicht erfüllt hätte. Was die im Ausschreibungstext geforderten spezifischen fachlichen Anforderungen anlangt, ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass diese nicht zwingend zur Gänze erfüllt werden mussten. Vielmehr ergab sich aus der glaubhaften und plausiblen Schilderung des Ausschreibungsverfahrens durch die einvernommene Zeugin, dass das Fehlen von einzelnen spezifischen fachlichen Anforderungen nicht automatisch zur Ausscheidung des Bewerbers aus dem Bewerbungsverfahren führte. Für das weitere Procedere, insbesondere die Entscheidung über die Einladung eines Bewerbers zu einem Hearing, kam es vielmehr konkret auf die Art des Defizits und auf den diesbezüglichen Vergleich mit anderen Bewerbern an. Nicht bestritten wurde seitens der Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung, dass sie "sehr gute Kenntnisse der beziehungsweise hohe Sensibilität für Entwicklungen und Trends auf künstlerischem und kulturellem Gebiet in Wien" aufweist. Aber auch die von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellten Anforderungen der "sehr guten Vernetzung in der Wiener Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsszene" sowie der "profunden Kenntnisse der Organisations- und Vereinsstrukturen der Wiener Kunst- und Kulturszene" sind nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Kulturreferentin in der SPÖ XXXX tätig ist, konnte sie wertvolle Einblicke in die Wiener Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsszene einschließlich deren Organisations- und Vereinsstrukturen gewinnen und zahlreiche Kontakte knüpfen. Auch die sonstige einschlägige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin hat zweifellos zum Aufbau bzw. zur Erweiterung eines entsprechenden Netzwerks beigetragen. Den – nicht hinreichend begründeten – Einwand der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie sich lediglich im
- Wiener Gemeindebezirk auskenne, erachtet der erkennende Senat für nicht plausibel, zumal eine lokal derart eingeschränkte Vernetzung in der Wiener Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsszene kaum denkbar ist. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen selbst angegeben, dass es im Kulturbereich sehr wichtig sei, ein Netzwerk zu haben, welches sie auch pflege.Aber auch die von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellten Anforderungen der "sehr guten Vernetzung in der Wiener Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsszene" sowie der "profunden Kenntnisse der Organisations- und Vereinsstrukturen der Wiener Kunst- und Kulturszene" sind nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Kulturreferentin in der SPÖ römisch 40 tätig ist, konnte sie wertvolle Einblicke in die Wiener Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsszene einschließlich deren Organisations- und Vereinsstrukturen gewinnen und zahlreiche Kontakte knüpfen. Auch die sonstige einschlägige Berufserfahrung der Beschwerdeführerin hat zweifellos zum Aufbau bzw. zur Erweiterung eines entsprechenden Netzwerks beigetragen. Den – nicht hinreichend begründeten – Einwand der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie sich lediglich im
- Wiener Gemeindebezirk auskenne, erachtet der erkennende Senat für nicht plausibel, zumal eine lokal derart eingeschränkte Vernetzung in der Wiener Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsszene kaum denkbar ist. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen selbst angegeben, dass es im Kulturbereich sehr wichtig sei, ein Netzwerk zu haben, welches sie auch pflege. Mehrfach betont wurde seitens der Beschwerdeführerin, dass sie keine Kenntnis über Aufbau und Abläufe in der öffentlichen Verwaltung bzw. innerhalb des Magistrats der Stadt Wien aufweise. Der Beschwerdeführerin mangle es daher an einer "guten Kenntnis der öffentlichen Verwaltung und deren Geschäftsprozesse, insbesondere auch hinsichtlich der Strukturen des Magistrats und der Schnittstellen zu Verwaltungseinheiten der Stadt Wien und des Bundes auf dem Gebiet der Kunst, Kultur und Wissenschaft". Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der öffentlichen Verwaltung tätige Bewerber hinsichtlich des konkret angesprochenen Anforderungskriteriums etwa gegenüber Bewerbern aus der Privatwirtschaft wohl regelmäßig bessere Kenntnisse der öffentlichen Verwaltung vorzuweisen vermochten. Allerdings ist die Beschwerdeführerin – wie bereits wiederholt ausgeführt – als Bezirksrätin im XXXX Wiener Gemeindebezirk und als Kulturreferentin in der SPÖ XXXX tätig.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der öffentlichen Verwaltung tätige Bewerber hinsichtlich des konkret angesprochenen Anforderungskriteriums etwa gegenüber Bewerbern aus der Privatwirtschaft wohl regelmäßig bessere Kenntnisse der öffentlichen Verwaltung vorzuweisen vermochten. Allerdings ist die Beschwerdeführerin – wie bereits wiederholt ausgeführt – als Bezirksrätin im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk und als Kulturreferentin in der SPÖ römisch 40 tätig. Die Bezirksvertretung ist als dezentralisiertes Gemeindeorgan für alle wichtigen Angelegenheiten des Bezirks zuständig. Ihr obliegen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Haushaltsmitteln. Hinzu kommen spezifische Mitwirkungs- und Anhörungsrechte der Bezirksvertretung. Im Lichte der überwiegend in der Wiener Stadtverfassung geregelten Aufgaben der Bezirksvertretungen erscheint die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Unkenntnis der "öffentlichen Verwaltung und deren Geschäftsprozesse, insbesondere auch hinsichtlich der Strukturen des Magistrats und der Schnittstellen zu Verwaltungseinheiten der Stadt Wien und des Bundes auf dem Gebiet der Kunst, Kultur und Wissenschaft" nicht nachvollziehbar. Abgesehen von den Strukturen des Magistrats der Stadt Wien, in welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin sogar selbst eingebettet ist, verfügt die Beschwerdeführerin auch über zahlreiche persönliche Kontakte zu Bediensteten der Stadt Wien. So führte sie in der Beschwerde selbst aus, dass sie im Zuge der Recherchen hinsichtlich der ausgeschriebenen Stellen Vernetzungsgespräche geführt und Kontakt mit "politischen KollegInnen der Stadtregierung" aufgenommen habe. Selbst wenn man schließlich mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen möchte, dass diese über keine "umfassenden Kenntnisse der öffentlichen und privaten Finanzierung von Kunst und Kultur in Österreich" oder über "Erfahrungen auf dem Gebiet der Subventionsvergaben" verfügt, durfte sie anhand dieses allenfalls bestehenden Defizits mit Blick auf die überwiegende Erfüllung der übrigen Anforderungen nicht davon ausgehen, dass es ihr evident an der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle gemangelt hätte. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin, die selbst bereits in Führungspositionen tätig war, nicht die im Ausschreibungstext geforderten Führungs- und Managementkompetenzen, sozial-kommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen mitgebracht hätte. Dass die Beschwerdeführerin somit auch in der Lage gewesen wäre, eine Darlegung der mit der Funktion der Leiterin der Magistratsabteilung 7 verbundenen Vorstellungen zu formulieren, erscheint angesichts der umfangreichen und vielfältigen Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin im Kulturbereich bzw. im Kulturmanagement evident. Die von der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich ins Treffen geführten Einwände, wonach sie keine Kenntnis über das Förderwesen oder Verwaltungsabläufe aufweise, waren schon deshalb nicht überzeugend, weil es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, ihre Ideen und Ziele unabhängig von konkreten Themen darzulegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".3.2.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld". Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). 3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Stelle 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). 3.3.
- Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung bestreitet, hat sie dies damit begründet, dass sie dem im Ausschreibungstext beschriebenen Anforderungsprofil in mehrfacher Hinsicht fachlich nicht entspreche (vgl. dazu näher die Feststellungen unter Pkt. II.1.4).3.3.
- Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung bestreitet, hat sie dies damit begründet, dass sie dem im Ausschreibungstext beschriebenen Anforderungsprofil in mehrfacher Hinsicht fachlich nicht entspreche vergleiche dazu näher die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.4). 3.3.
- Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde, durfte die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Qualifikationen und ihrer (einschlägigen) Berufserfahrung nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es ihr evident an der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle gemangelt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit fachlicher Defizite aufzeigen wollte, ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Arbeitslose verpflichtet ist, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Zuge eines Vorstellungsgesprächs insoweit informieren zu lassen (vgl. VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151, mwN; 22.02.2012, 2009/08/0112).Soweit die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit fachlicher Defizite aufzeigen wollte, ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Arbeitslose verpflichtet ist, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Zuge eines Vorstellungsgesprächs insoweit informieren zu lassen vergleiche VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151, mwN; 22.02.2012, 2009/08/0112). Mit der bloßen Behauptung, dem Anforderungsprofil einer zugewiesenen Tätigkeit möglicherweise nicht entsprechen zu können, wird die Unzumutbarkeit einer Zuweisung nicht aufgezeigt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung – gemessen an den bekannt gegebenen Anforderungen des einstellungswilligen Dienstgebers – von vornherein nicht geeignet gewesen wäre, die Arbeitslosigkeit zu beenden, sodass das der Beschwerdeführerin zugemutete zielgerichtete Verhalten, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben, leer laufen müsste (vgl. VwGH 22.12.1998, 96/08/0252; 23.04.2003, 98/08/0284).Mit der bloßen Behauptung, dem Anforderungsprofil einer zugewiesenen Tätigkeit möglicherweise nicht entsprechen zu können, wird die Unzumutbarkeit einer Zuweisung nicht aufgezeigt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung – gemessen an den bekannt gegebenen Anforderungen des einstellungswilligen Dienstgebers – von vornherein nicht geeignet gewesen wäre, die Arbeitslosigkeit zu beenden, sodass das der Beschwerdeführerin zugemutete zielgerichtete Verhalten, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben, leer laufen müsste vergleiche VwGH 22.12.1998, 96/08/0252; 23.04.2003, 98/08/0284). Die belangte Behörde hat sich im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit den von der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2016 sowie in der Beschwerde erhobenen Einwänden, das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht zu erfüllen, ausreichend auseinandergesetzt. Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen (auch leitenden) Tätigkeiten für die zugewiesene Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 geeignet war. Dass diese Einschätzung evident unrichtig und die Beschwerdeführerin bei Ausübung der Beschäftigung jedenfalls überfordert gewesen wäre, ist mit Blick auf die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar.Die belangte Behörde hat sich im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit den von der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2016 sowie in der Beschwerde erhobenen Einwänden, das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht zu erfüllen, ausreichend auseinandergesetzt. Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen (auch leitenden) Tätigkeiten für die zugewiesene Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 geeignet war. Dass diese Einschätzung evident unrichtig und die Beschwerdeführerin bei Ausübung der Beschäftigung jedenfalls überfordert gewesen wäre, ist mit Blick auf die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar. Ob sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Bewerbung letztlich gegen andere qualifizierte Bewerber durchsetzen hätte können, muss schon deshalb nicht weiter erörtert werden, weil die – hier maßgebliche – abstrakte Eignung für eine zugewiesene Stelle von den faktischen Chancen einer tatsächlichen Anstellung zu unterscheiden ist. Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die Zuweisung der Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 zulässig war. Die Beschwerdeführerin war sohin verpflichtet, den in der Ausschreibung geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend der Ausschreibung hätte dieser erste Schritt darin bestanden, eine schriftliche Bewerbung zu übermitteln, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch allfällige Eignungserfordernisse zu erfragen (vgl. VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151; 04.09.2013, 2011/08/0092).Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die Zuweisung der Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7 zulässig war. Die Beschwerdeführerin war sohin verpflichtet, den in der Ausschreibung geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend der Ausschreibung hätte dieser erste Schritt darin bestanden, eine schriftliche Bewerbung zu übermitteln, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch allfällige Eignungserfordernisse zu erfragen vergleiche VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151; 04.09.2013, 2011/08/0092). Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen, indem sie eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache mit dem für sie zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde von einer Bewerbung Abstand nahm. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
- Wie unter Pkt. II.1.
- festgestellt, erfolgte innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Bewerbungsfrist keine Bewerbung der Beschwerdeführerin auf die ausgeschriebene Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung 7.3.4.
- Wie unter Pkt. römisch zwei.1.
- festgestellt, erfolgte innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Bewerbungsfrist keine Bewerbung der Beschwerdeführerin auf die ausgeschriebene Stelle als Leiterin der Magistratsabteilung
- Die unterlassene Bewerbung stellt eindeutig eine Vereitelungshandlung dar. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die unterbliebene Bewerbung der Beschwerdeführerin die Chance auf das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses zunichte gemacht haben, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.5.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung einer Bewerbung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin nahm bewusst und ohne vorherige Rücksprache mit der belangten Behörde Abstand von einer Bewerbung, weil sie sich im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle für fachlich nicht geeignet erachtete. Da die Beschwerdeführerin – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass die ausgeschriebene Stelle mangels Erfüllung des bekannt gegebenen Anforderungsprofils nicht zuweisungstauglich war, liegt insoweit ein vorsätzliches Unterlassen vor. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
- Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
- erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
- zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2132023.1.00