3 zweiter Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Libyens, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.03.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffer. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2016 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, in Italien rund vier Monate, danach rund 45 Tage in Griechenland aufhältig gewesen zu sein. Er sei von Griechenland über Serbien nach Ungarn gelangt. Alle Länder seien sehr schlecht gewesen, besonders Ungarn. Er sei dort gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Anfrage
Dublin III-VO an Italien ergab keine Zuständigkeit des Mitgliedstaates Italien.Die Anfrage
, Dublin III-VO an Italien ergab keine Zuständigkeit des Mitgliedstaates Italien. Mit Schreiben vom 13.04.2016 teilten die ungarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag am 29.02.2016 gestellt hatte und bald darauf als flüchtig eingestuft wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7/25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
, Absatz 7 /, 25, Absatz 2, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Überstellungsfrist hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde auf 18 Monate verlängert, weil dieser untergetaucht war. Am 02.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters, wobei der Beschwerdeführer insbesondere ausführte, er sei eine Woche bis zehn Tage lang in Ungarn aufhältig gewesen. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Er wisse nicht, welche Entscheidung in Ungarn ergangen sei, ihm wurde gesagt, dass er binnen eines Jahres Ungarn verlassen müsse. Er habe in Ungarn keine Probleme gehabt, sei auch nicht geschlagen worden, jedoch sei die Behandlung erniedrigend gewesen. Er verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren. Er habe hier in Österreich eine Organisation gefunden, welche ihm helfen wolle. Er sei seit rund einem Jahr in Österreich und habe die Sprache gelernt. Er würde im Fall einer Überstellung nach Ungarn dort sehr viel Zeit verlieren, weil er dort nicht diese Umstände vorfinden würde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Festgehalten wurde begründend, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es würden keine aus der Person des Beschwerdeführers resultierenden Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Ungarn entgegenstehen würden. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil
der Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
G sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Dem Bescheid waren Länderfeststellungen zu Ungarn, datiert mit 30.06.2016 samt letzter Kurzinformation eingefügt am 14.12.2016, zugrunde gelegt worden. Laut im Akt einliegender Information vom 08.02.2017 befindet sich der Beschwerdeführer seit 15.01.2017 in Untersuchungshaft in Österreich wegen § 27 Abs. 3 SMG.Laut im Akt einliegender Information vom 08.02.2017 befindet sich der Beschwerdeführer seit 15.01.2017 in Untersuchungshaft in Österreich wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.02.2017 zugestellt. 3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt entlassen worden sei. Ausgeführt wurde, gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist
G möge die Aufhebung der Norm beim VfGH beantragen. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe jedoch Ungarn wegen der erniedrigenden Behandlungen und der mangelhaften Asylverfahren wieder verlassen. Während seines Aufenthaltes in Ungarn sei er lediglich mangelhaft versorgt worden und sei regelmäßig von Angehörigen der Polizei beleidigt worden. Art. 18 der Dublin III-Verordnung sei keine zuständigkeitsbegründenden Norm. Es seien keinerlei Ermittlungen im Hinblick auf den Verfahrenstand des Beschwerdeführers in Ungarn erfolgt. Die tatsächliche Durchführung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei nicht möglich. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Situationen Ungarn seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht aktuell. Im ungarischen Asylsystem seien systemische Mängel vorhanden. Es drohe willkürliche Inhaftierung sowie unmenschliche Haftbedingungen in Ungarn. Es besteht die Gefahr durch die ungarische Polizei Misshandlungen ausgesetzt zu sein und es drohe eine Kettenabschiebung nach Serbien oder Griechenland.3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt entlassen worden sei. Ausgeführt wurde, gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG würden verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und werde angeregt, das BVwG möge die Aufhebung der Norm beim VfGH beantragen. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe jedoch Ungarn wegen der erniedrigenden Behandlungen und der mangelhaften Asylverfahren wieder verlassen. Während seines Aufenthaltes in Ungarn sei er lediglich mangelhaft versorgt worden und sei regelmäßig von Angehörigen der Polizei beleidigt worden. Artikel 18, der Dublin III-Verordnung sei keine zuständigkeitsbegründenden Norm. Es seien keinerlei Ermittlungen im Hinblick auf den Verfahrenstand des Beschwerdeführers in Ungarn erfolgt. Die tatsächliche Durchführung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei nicht möglich. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Situationen Ungarn seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht aktuell. Im ungarischen Asylsystem seien systemische Mängel vorhanden. Es drohe willkürliche Inhaftierung sowie unmenschliche Haftbedingungen in Ungarn. Es besteht die Gefahr durch die ungarische Polizei Misshandlungen ausgesetzt zu sein und es drohe eine Kettenabschiebung nach Serbien oder Griechenland. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
7/25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
, Absatz 7 /, 25, Absatz 2, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Überstellungsfrist hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde auf 18 Monate verlängert, weil dieser untergetaucht war. Laut im Akt einliegender Information vom 08.02.2017 befindet sich der Beschwerdeführer seit 15.01.2017 in Untersuchungshaft in Österreich wegen § 27 Abs. 3 SMG.Laut im Akt einliegender Information vom 08.02.2017 befindet sich der Beschwerdeführer seit 15.01.2017 in Untersuchungshaft in Österreich wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG. Dem nunmehr angefochtenen Bescheid waren Länderfeststellungen zu Ungarn, datiert mit 30.06.2016 samt letzter Kurzinformation eingefügt am 14.12.2016, zugrunde gelegt worden. Am 28.03.2017 trat ein neues Gesetz betreffend das Asylsystem in Ungarn in Kraft. Der sonstige Verfahrensgang ergibt sich vollumfänglich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der sonstige Verfahrensgang ergibt sich vollumfänglich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
G und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679 aus 2013, u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.). In Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10, C-493/10, kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Fremde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Diese Aspekte müssen aber zunächst durch die Verwaltungsbehörde und nicht das erkennende Verwaltungsgericht geklärt werden. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es unerlässlich, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen, faktischen und rechtlichen Situation für Antragsteller in Ungarn bzw. auch für im Dublin-Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinandersetzt, insbesondere damit, ob auch Dublin-Rücküberstellte zur Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz in die (haftähnlichen) "Transitzonen" an der serbischen Grenze gebracht werden, und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten ist.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es unerlässlich, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen, faktischen und rechtlichen Situation für Antragsteller in Ungarn bzw. auch für im Dublin-Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinandersetzt, insbesondere damit, ob auch Dublin-Rücküberstellte zur Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz in die (haftähnlichen) "Transitzonen" an der serbischen Grenze gebracht werden, und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten ist. Die belangte Behörde wird den Beschwerdeführer mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. 3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte
6a und 7 BFA-VG unterbleiben.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2148164.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.