Obsah (4)
§ 3§ 8§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW251 2139232-1 SpruchW251 2139232-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika
§ 3Absatz 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 07.10.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dies, da unplausibel sei, dass die Beschwerdeführerin zwar zwei Wochen eingesperrt gewesen sei, dass der Onkel sowie die Stiefmutter (auch als Tante bezeichnet) die Beschwerdeführerin mit zwei Mädchen alleine gelassen habe. Auch habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben gemacht, ob der Onkel sie grundsätzlich mit seinem Freund habe verheiraten wollen oder ob der Onkel nur die Heirat mit dem Freund der Beschwerdeführerin habe verhindern wollen. Auch sei unplausibel, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrem nunmehrigen Ehemann habe aufnehmen können, obwohl diese den Zettel mit der Telefonnummer weggeschmissen habe. Auch seien die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fluchtroute widersprüchlich.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihre Fluchtgründe nachvollziehbar geschildert habe. Die Würdigung des Sachverhalts durch die Behörde sei sehr selektiv. Zudem würde sie in Somalia wegen des Eingehens einer Interclanehe gesellschaftlich und familiär verfolgt werden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin gegen ihren Onkel und somit gegen die traditionelle Norm gestellt, sodass sie keinen Schutz mehr von ihrer Familie erwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführerin führte den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Sie ist somalische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Sheikhal und bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 1; AS 23; Protokoll vom 11.04.2017, Seite 5).Die Beschwerdeführerin führte den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist somalische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Sheikhal und bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 1; AS 23; Protokoll vom 11.04.2017, Seite 5). Die Beschwerdeführerin wurde in SXXXX (auch geschrieben SXXXX) geboren (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 5; AS 1). Dieser Ort liegt in Somalia in Lower Shabelle. Die Mutter der Beschwerdeführerin starb bei der Geburt eines weiteren Kindes (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 9). Die Beschwerdeführerin wuchs mit ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und mit ihren zwei Halbbrüdern auf (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 7). Dem Vater gehörten ein Haus und ein Feld in SXXXX. Während der Vater auf seinem Feld oder für andere Personen arbeitete, half die Beschwerdeführerin im Haushalt (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 6, 15). Diese besuchte keine Schule und wurde beschnitten (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 6, 15). Im Jahr 2012 starb der Vater der Beschwerdeführerin. Der Onkel väterlicherseits der Beschwerdeführerin besuchte die Stiefmutter und die Beschwerdeführerin häufig, sah nach dem Rechten und übernahm die Fürsorge für die Beschwerdeführerin, die Stiefmutter und die beiden Halbbrüder der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 7, 8). Die Beschwerdeführerin lernte 2012 ihren Mann namens XXXX kennen. Dieser Mann stammte ebenfalls aus dem Ort SXXXX (AS 35). Im Jahr 2013 heirateten die Beschwerdeführerin und XXXX (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 6).Die Beschwerdeführerin lernte 2012 ihren Mann namens römisch 40 kennen. Dieser Mann stammte ebenfalls aus dem Ort SXXXX (AS 35). Im Jahr 2013 heirateten die Beschwerdeführerin und römisch 40 (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 6). Der Onkel sowie die Stiefmutter und die Halbbrüder leben immer noch in SXXXX in Somalia. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 10.04.2017). Die Beschwerdeführerin kann mittlerweile auf Deutsch und Somalisch lesen und schreiben (Protokoll vom 11.04.2017,Seite 8). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, ein Angehöriger der Berufsgruppe der Madhiban ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Interclanehe eingegangen ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , ein Angehöriger der Berufsgruppe der Madhiban ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Interclanehe eingegangen ist. 1.1.
- Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel oder von einer anderen Person zur Heirat gezwungen worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel in einem Abstellraum eingesperrt worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel geschlagen oder verletzt worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel oder von anderen Personen in Somalia konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin gegen gesellschaftliche Normen verstoßen oder sich gegen ihren Onkel gestellt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach SXXXX eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt droht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: 1.2.
- Sicherheitslage in Somalia und Lower Shabelle Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 - LIB 2017.02.13 - Seite 10). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 18). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil (LIB 2017.02.13 Seite 20). Lower Shabelle ist von Aktivitäten der Al-Shabaab stark betroffen. Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben. In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der Al-Shabaab. Al-Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. (LIB 2017.02.13 Seite 23). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz. Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen. Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (LIB 2017.02.13 Seite 23). Merka ist die Hauptstadt der Region Lower Shabelle und ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (LIB 2017.02.13 Seite 23-24). 1.2.
- Clanstruktur, Sheikhal und Madhiban: Die Sozialstruktur der Somalier und damit auch Gesellschaft und Politik des Staates Somalia werden von Clanzugehörigkeiten bestimmt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 1). Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (LIB 2017.02.13 Seite 60). Es existieren fünf große Clanfamilien, die sich wiederum in zwei Großgruppen unterteilen lassen, in die Samaale und die Saab. Der Saab-Gruppe gehören die traditionell weniger angesehenen, sesshaften, bäuerlichen Clans der Digil-Merifle / Rahenwein an. Die ursprünglich viehzüchtenden nomadischen Clanfamilien der Dir, Darod, Issaq und Hawiye gehören zu den "vornehmeren" Samaale. Jede Clanfamilie setzt sich aus zahlreichen Clans, Subclans und Lineages (Abstammungsgruppen, die sich auf einen gemeinsamen Ahnen beziehen) zusammen. Kleinste politisch handelnde Einheit ist die sogenannte mag-paying group ("mag" somalisch für "Blut"). Hierbei handelt es sich um mehrere verwandte Abstammungsgruppen, die - entweder traditionell verpflichtet oder aufgrund vertraglicher Bindung - in einer Art Kollektivhaftung das im Fall eines Verbrechens eines Angehörigen fällige Blutgeld aufzubringen haben. Eine mag-paying group besteht in der Regel aus hunderten von Familien bzw. einigen hundert Männern. Das Clanwesen ist patrilinear strukturiert, d.h. die Zugehörigkeit zu einer Sippe, einem Subclan bzw. zu einem Clan richtet sich nach der des Vaters (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 1). Minderheiten in Somalia machen 6-20% der Bevölkerung aus und stehen außerhalb des Clanwesens. Sie werden von den somalischen Clans als nicht gleichwertig angesehen. Minderheitenclans verfügen meistens nicht über eine militärische Tradition. Meistens haben diese geringere Bildungschancen, sodass sie kaum Zugang zu höheren Regierungsämtern habe. Wegen ihrer sesshaften Lebensweise waren sie auf die örtliche Gemeinschaft beschränkt und hatten wenige Netzwerke in andere Teile Somalias oder außerhalb des Landes. Es können zwei Gruppen von Minderheiten unterschieden werden, Nachkommen von Immigranten aus Ost- und Zentralafrika sowie die Berufsgruppen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 2). Die Berufsgruppen unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft (LIB 2017.02.13 Seite 62). Midgan oder Madhiban werden auch als Gabooye bezeichnet. Zu ihren traditionellen Beschäftigungen zählen die Jagd mit Pfeil und Bogen oder Gift und Fallen, das Häuten der Kadaver, die Lederherstellung, die Lederverarbeitung (Sandalen, Gürtel, Sättel etc). Gabooye arbeiten als Schlachter, Wasserträger, Brunnengräber. Manche Gruppen sind auf Fischfang und Weben spezialisiert. Urbanisierte Midgan arbeiten als Zimmerleute, Mechaniker, Fliesenleger, Elektriker, Installateure oder Friseure. Die Frauen der Midgan stellen Kunsthandwerk wie Körbe her, sind Beschneiderinnen und helfen bei Krankheiten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 18f). Sheikhal ist die Bezeichnung für eine Abstammungsgruppe mit einem erblichen religiösen Status. Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias (ACCORD, Clans in Somalia, 15.12.2009). Sie werden je nach Quelle als eine Minderheit, als mit den Hawiye assoziiert, als Subclan der Hawiye oder gar als eine eigenständige Clanfamilie bezeichnet. Ursprünglich "schwach", ist es ihnen gelungen, sich Einfluss zu verschaffen. Dies geschah zum einen durch die Entwicklung des Bildungssektors in Mogadischu und zum anderen durch einen Zusammenschluss mit dem Hawiye-Subclan Hirab als dessen "Gäste" (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 18f). Nach der Unabhängigkeit Somalias sollte das Clanwesen durch nationale Solidarität ersetzt werden. Angehörige der Berufsgruppen blieben aber weiterhin sozial stigmatisiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 18). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten oder um Gerichtsverfahren handeln. Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser. Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (Blutgeld) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei (LIB 2017.02.13 Seite 63). 1.2.
- Mischehen: Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt. Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein. So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten. Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (LIB 2017.02.13 Seite 65). 1.2.
- Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Ein staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten kommt nicht zur Anwendung, sondern wird die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können. Auch ist die föderale Regierung nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (LIB 2017.02.13 Seite 64-65). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden. (LIB 2017.02.13 Seite 39). 1.2.
- Frauen in Somalia: Gewalt gegen Frauen ist in ganz Somalia weit verbreitet. Die aktuelle Verfassung betont die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Davon sind besonders Binnenflüchtlinge in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu, betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 67). Binnenflüchtlinge sind in Mogadischu einer Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Viele Binnenflüchtlinge leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (LIB 2017.02.13 Seite 83). Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia. Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Zwangsehen sind weit verbreitet. Zwangsehen durch Al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat. Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von Al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden. Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (LIB 2017.02.13 Seite 68-69). Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (LIB 2017.02.13 Seite 69). Binnenflüchtlinge (IDPs): Es mangelt den IDPs an Schutz. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen. So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich. Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt. Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene. (LIB 2017.02.13 Seite 83).
- Beweiswürdigung: Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und in einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunde Beilage ./I sowie durch Einsichtnahme in den Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) über Minderheiten in Somalia aus Juli 2010, den Bericht von ACCORD über Clans in Somalia aus Dezember 2016 und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Herkunft, ihrer Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften und stringenten Angaben. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name und Geburtsdatum) gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zum persönlichen und familiären Hintergrund, nämlich zu Ihrer Kindheit und ihren Wohnverhältnissen in SXXXX basieren auf ihren Angaben die diesbezüglich chronologisch stringent und plausibel waren. Es konnte die Beschwerdeführerin die Clanzugehörigkeit ihres Ehemannes jedoch nicht glaubhaft machen, sodass die Clanzugehörigkeit des Ehemanns nicht festgestellt werden konnte. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich, dass die Clanzugehörigkeit die Grundlage der Identität eines Somaliers bildet und jeder seine exakte Position im Clansystem kennt. So würden bereits Kinder im Alter von 8-9 Jahren die hierarchischen Clanstrukturen auswendig kennen. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung den Sub-Clan sowie den Sub-Sub-Clan des Ehemanns überhaupt nicht angeben (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 14). Auch ihre sonstigen Angaben zu den Madhiban waren sehr vage und oberflächlich gehalten und beschränken sich darauf, dass diese diskriminiert werden würden (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 15). Dass die Beschwerdeführerin die genaue Clanzugehörigkeit des Ehemanns (Sub-Clan, Sub-Sub-Clan) nicht kennen würde, überzeugt das Gericht nicht, da zum einen der Ehemann der Beschwerdeführerin im selben Dorf aufgewachsen ist und daher die Abstammung des Ehemannes der Beschwerdeführerin bekannt sein müsste und zum anderen die Abstammung in Somalia von besonders hoher Bedeutung ist und die Beschwerdeführerin daher genauere Kenntnisse über den Clan ihres Ehemannes haben müsste. Es konnte daher, da die Clanzugehörigkeit des Ehemannes nicht festgestellt werden ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Interclanehe (Mischehe) eingegangen ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug vom 10.04.
- 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte sowie konkrete Verfolgung droht. Das Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin lautet, dass ihr Onkel sie habe zwangsverheiraten wollen. Da sie sich geweigert habe, sei sie vom Onkel geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Der Onkel habe sie zwei Wochen, bis zu ihrer Hochzeit, in einer Abstellkammer eingesperrt. Am Abend vor der Hochzeit habe der Onkel zwei Mädchen zu ihr geschickt, die sie mit Hennafarben haben bemalen sollen. Da diese Mädchen jedoch mit ihrem Freund (zukünftigen Ehemann) bekannt gewesen seien, haben diese ihr zur Flucht verholfen. Ein Mädchen habe der Beschwerdeführerin ihren Schleier bzw. Kleidung gegeben. Die Beschwerdeführerin sei von dem anderen Mädchen über die Ein- und Ausfahrt vom Grundstück gebracht worden und habe fliehen können. Das andere Mädchen sei in der Abstellkammer geblieben. Da sie ihren Mann, der zu den Madhiban gehöre, nun geheiratet habe, sei sie in Somalia bedroht, da sie eine Interclanehe eingegangen sei. Zudem habe ihr Onkel ihr gedroht sie und ihren Freund (nunmehrigen Ehemann) umzubringen. Auch drohe ihr in Somalia frauenspezifische Gewalt. Die Beschwerdeführerin hat ihr Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Die Angaben der Beschwerdeführerin haben insbesondere plausibel zu sein. Das Verfolgungsvorbringen muss also mit den Tatsachen und der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unwahrscheinlich erscheinen. Das Fluchtvorbringen muss in sich auch schlüssig sein. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch aus nachstehenden Gründen ihr Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft machen: 2.2.
- Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aus folgenden Gründen nicht plausibel Unplausibel sind die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr zwei Mädchen zur Flucht verhelfen konnten. Die Beschwerdeführerin gab zum einen an, dass der Onkel sie in die Abstellkammer eingesperrt habe und diese stets verschlossen war. Der Onkel habe sie einmal am Tag zur Toilette gebracht und ihr auch Essen vorbeigebracht. Er habe dies immer selber gemacht, da er keinem anderen vertrauen würde (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 10) und habe er sich auch immer vergewissert, dass das Zimmer gut abgesperrt sei (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 15). Zum anderen soll der Onkel zwei junge Mädchen zu ihr geschickt haben und über einen längeren Zeitraum die Türe unverschlossen gehalten haben (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 10). Dies scheint dem Gericht unplausibel, zumal sich aus der Skizze (Beilage ./I) ergibt, dass der Onkel nicht einmal Blickkontakt von seinem Aufenthaltspunkt im Hof zum Abstellraum gehabt haben kann. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten des Onkels scheint insbesondere unwahrscheinlich, als der Onkel, der nach Angaben der Beschwerdeführerin niemandem vertraut habe und die Türe stets verschlossen hielt und dies auch kontrolliert habe, sehr leicht für Sicherungsmaßnahmen hätte sorgen können, indem er die Abstellkammertüre auch hinter den Mädchen hätte verschließen und nach getaner Arbeit wieder hätte öffnen können. Ebenso ist es für das Gericht unplausibel, dass die jungen Mädchen der Beschwerdeführerin geholfen haben zu fliehen. Dies hätte erhebliche Konsequenzen für diese haben müssen, zumal die Mädchen scheinbar von ihrer Tätigkeit als Henna-Malerinnen gelebt haben (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 11). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Mädchen weder mit der Beschwerdeführerin noch mit deren Ehemann näher befreundet gewesen waren. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Mädchen das Risiko der Beihilfe zur Flucht auf sich hätten nehmen sollen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, weswegen die Mädchen dieses Risiko hätten auf sich nehmen sollen, waren nur vage gehalten und nicht überzeugend (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 12). Die Angaben der Beschwerdeführerin beschränkten sich darauf, dass den Mädchen nichts passieren würde, da diese ebenfalls im Dorf gelebt haben (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 12) und sind diese Angaben für das Gericht nicht glaubhaft. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Ausführung der Flucht scheinen dem Gericht unplausibel. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ein Mädchen ihr ihre Kleidung bzw. den Schleier überlassen habe und dieses Mädchen im Abstellraum geblieben sei (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 11). Nach Ansicht des Gerichts ist dies unplausibel, da die Mädchen bei einer geplanten Flucht einen weiteren Schleier für die Beschwerdeführerin hätten leicht mitnehmen können. Auch scheint es dem Gericht unplausibel, dass das eine Mädchen alleine ohne Schleier bzw. ohne Kleidung im Abstellraum zurückbleibt, zumal nach Angaben der Beschwerdeführerin keine Personen im Hof waren und es zudem bereits dämmrig bzw. finster war (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 16). Es wäre daher für die Beschwerdeführerin und die Mädchen leicht möglich gewesen, zu dritt den Hof zu verlassen, zumal selbst nach Angaben der Beschwerdeführerin zwischen der Abstellkammertür und der Ein-und Ausfahrt zum Hof eine sehr kurze Distanz war (Beilage ./I). Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass es vielleicht auffällig gewesen wäre, wenn drei Mädchen im Hof gewesen wären, überzeugt das Gericht nicht (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 16). Es wäre wohl auch auffällig gewesen, wenn zwei Mädchen versuchen würden, sich über die Hintertüre hinauszuschleichen, zumal davon auszugehen ist, dass die Mädchen sich beim Onkel gemeldet hätten, wenn diese ihre Arbeit verrichtet hätten und nicht kommentarlos hinausgeschlichen wären. Ebenso scheint es dem Gericht als unplausibel, dass der Onkel die ganze Zeit, während die Mädchen bei der Beschwerdeführerin waren, in einer Ecke des Hofes gewesen sein soll, wenn es bereits dämmert und wegen der eintretenden Finsternis keine Personen mehr auf der Straße gewesen seien. Dies ist insbesondere unplausibel, da der Onkel, der sonst niemandem vertraut, von dieser Position aus keinen Sichtkontakt zur Abstellkammer hatte (vgl. Beilage ./I).Ebenso scheint es dem Gericht als unplausibel, dass der Onkel die ganze Zeit, während die Mädchen bei der Beschwerdeführerin waren, in einer Ecke des Hofes gewesen sein soll, wenn es bereits dämmert und wegen der eintretenden Finsternis keine Personen mehr auf der Straße gewesen seien. Dies ist insbesondere unplausibel, da der Onkel, der sonst niemandem vertraut, von dieser Position aus keinen Sichtkontakt zur Abstellkammer hatte vergleiche Beilage ./I). Unplausibel sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin, weswegen der Onkel wissen soll, dass sie mit ihrem Mann nach Kenia geflohen sei. Auf die Frage, wie ihr Onkel sie in Kenia finden soll, da Kenia sehr groß ist, gab die Beschwerdeführerin nur vage an, dass "Es Gebiete gibt wo die Somalier meistens leben. Wenn es andere Somalier im Staat gibt, dann hat man immer Angst. Wir waren illegal im Staat. Wir waren illegal in Kenia." (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 18). Der Beschwerdeführerin ist es daher auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, wie ihr Onkel in der Lage sein soll sie und ihren Mann in Kenia zu finden. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere zu der Flucht vor der Zwangsheirat, enthält die oben aufgezeigten Unplausibilitäten und Ungereimtheiten, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen und beim Gericht nicht den Eindruck machen, als würde es sich bei der Schilderung um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln. 2.2.
- Das Vorbringen enthält Mutmaßungen und Spekulationen Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Beschwerdeführerin ganz wesentliche Sachverhaltselemente auf lediglich vage Mutmaßungen und Spekulationen stützt. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachte Bedrohung wegen der angegebenen Interclanehe. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung vom 11.04.2017 nur vage an, dass Madhiban diskriminiert werden würden und minderwertiger seien. Auf die konkrete Frage, ob die Beschwerdeführerin selber erlebt habe, dass es bei einer Mischehe zwischen Sheikhal und Madhiban zu Problemen gekommen wäre, räumte diese selber ein, dass sie dies selber noch nicht erlebt habe (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 15). Da ihr Mann nach ihren Angaben zu den Madhiban gehöre, hätte die Beschwerdeführerin auch zur Situation der Madhiban, würde es sich um konkrete Erlebnisse handeln, konkretere und detailreichere Angaben machen können. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese in Kenia eine Verfolgung durch den Onkel befürchtete, da der Onkel Freunde und Verwandte in Kenia habe (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 18) stellen eine vage Mutmaßung und Spekulation dar. 2.2.
- Das Vorbringen enthält Ungereimtheiten bzw. Widersprüche Während die Beschwerdeführerin beim Bundesamt angab, dass sie in einen Raum gesperrt worden sei und von zwei Mädchen durch eine Hintertüre aus diesem Raum gebracht worden sei (AS 35), gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass der Raum tatsächlich nur eine Türe (und sohin keine Hintertüre) gehabt habe und sie über die Hofeinfahrt geflüchtet sei. Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin auch an, dass der Onkel sie bedroht habe (AS 7). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass der Onkel sie geschlagen und mit einem Messer am Kinn verletzt habe (AS 35). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass der Onkel sie verprügelt und so schlimm geschlagen habe, als ob sie ein Mann gewesen wäre. Der Onkel habe sie beinahe getötet, nur die Stiefmutter habe dies noch verhindern können (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 10). Die Wunde habe so stark geblutet, dass man die Blutung nicht habe stoppen können und sei die Wunde dann sogar genäht worden (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 16, 17). Die Beschwerdeführerin schilderte diese Übergriffe des Onkels in der Verhandlung sehr dramatisch. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin diesen Übergriff, bei dem sie beinahe getötet worden sei, bei der Ersteinvernahme lediglich als Bedrohung dargestellt habe und auch beim Bundesamt nicht erwähnt habe, dass der Onkel sie nur auf Grund des Eingreifens der Stiefmutter nicht gleich getötet habe. Es ist daher von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen, der nach Ansicht des Gerichts kein Glaube zu schenken ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Onkel die Beschwerdeführerin bedroht oder verletzt hat. Es wurde Seitens der Beschwerdeführervertreterin explizit kein Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gestellt (Protokoll vom 11.04.2017, Seite 17). Auch divergieren die Darstellungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zwangsheirat. Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass der Onkel sie mit einem älteren Freund habe verheiraten wollen und er dafür Geld bekommen habe (AS 9). Die Beschwerdeführerin gibt bei der Erstbefragung Geld als Motivation des Onkels an, die Beschwerdeführerin zur Heirat zu zwingen. Beim Bundesamt gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass der Onkel herausgefunden habe, dass sie mit einem Madhiban zusammen sei und er sie zur Heirat habe zwingen wollen um diese Beziehung zu verhindern (AS 35). Es sei daher nach Darstellung beim Bundesamt die Verhinderung der Beziehung zum Madhiban die Motivation für die Zwangsheirat gewesen. 2.2.
- Auch die vom Beschwerdeführervertreter zitierten Berichte (AS 125 ff) sind nicht geeignet, eine gegen die Beschwerdeführerin, konkret und individuell, gerichtete Verfolgung darzulegen. Die genannten Berichte und Artikel sowie die angeführten Judikate (AS 125 ff) haben keinen persönlichen Bezug zur behaupteten Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin und können diese die massiven Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Wiedersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin nicht beheben oder erklären. Zumal auf Grund der vagen Angaben der Beschwerdeführerin, diese nicht glaubhaft machen konnte, dass sie überhaupt eine Interclanehe eingegangen ist. 2.2.5.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend das Verfolgungsvorbringen insbesondere zu ihrer Flucht waren jedoch unplausibel und nicht nachvollziehbar. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Angaben der Beschwerdeführerin enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihr Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen.2.2.5.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend das Verfolgungsvorbringen insbesondere zu ihrer Flucht waren jedoch unplausibel und nicht nachvollziehbar. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Angaben der Beschwerdeführerin enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihr Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das Verfolgungsvorbringen, nämlich die Zwangsheirat sowie die Bedrohung durch den Onkel, nicht festgestellt werden. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sich gegen gesellschaftliche Normen oder ihren Onkel gestellt hat. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch ihren Onkel sowie eine begründete Furcht vor einer Zwangsheirat und vor Verfolgung wegen dem Eingehen einer Mischehe bzw. dem Verstoß gegen gesellschaftliche Konventionen konnte nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch ihren Onkel sowie eine begründete Furcht vor einer Zwangsheirat und vor Verfolgung wegen dem Eingehen einer Mischehe bzw. dem Verstoß gegen gesellschaftliche Konventionen konnte nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden. Sofern den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters ein Verfolgungsvorbringen hinsichtlich Binnenflüchtlingen/Rückkehrern zu entnehmen sei, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin ist bis zu ihrem 23 Lebensjahr in Somalia gewesen. Die Beschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt. Sie hat in SXXXX Familienangehörige. Die Beschwerdeführerin hat mittlerweile auch Lesen und Schreiben gelernt. Die Beschwerdeführerin ist mit den Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten in Somalia vertraut. Der Onkel väterlicherseits, die Stiefmutter sowie die Halbbrüder der Beschwerdeführerin leben noch in Somalia, in SXXXX. Bei einer Rückkehr nach SXXXX hätte die Beschwerdeführerin sohin familiären Rückhalt und eine Wohnmöglichkeit. Zudem gehört die Beschwerdeführerin dem Clan der Sheikhal, Sub-Clan Lobogey an, der ein angesehener und respektierter Clan in Somalia ist. Die Beschwerdeführerin könnte daher auch auf den Clanschutz zurückgreifen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ein Lager für Binnenflüchtlinge müsste, sodass auch hier keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr zu erkennen ist.Sofern den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters ein Verfolgungsvorbringen hinsichtlich Binnenflüchtlingen/Rückkehrern zu entnehmen sei, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin ist bis zu ihrem 23 Lebensjahr in Somalia gewesen. Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt. Sie hat in SXXXX Familienangehörige. Die Beschwerdeführerin hat mittlerweile auch Lesen und Schreiben gelernt. Die Beschwerdeführerin ist mit den Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten in Somalia vertraut. Der Onkel väterlicherseits, die Stiefmutter sowie die Halbbrüder der Beschwerdeführerin leben noch in Somalia, in SXXXX. Bei einer Rückkehr nach SXXXX hätte die Beschwerdeführerin sohin familiären Rückhalt und eine Wohnmöglichkeit. Zudem gehört die Beschwerdeführerin dem Clan der Sheikhal, Sub-Clan Lobogey an, der ein angesehener und respektierter Clan in Somalia ist. Die Beschwerdeführerin könnte daher auch auf den Clanschutz zurückgreifen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ein Lager für Binnenflüchtlinge müsste, sodass auch hier keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr zu erkennen ist. Auf Grund des Clanschutzes sowie des familiären Rückhalts ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia eine konkrete und individuelle geschlechterspezifischen Gewalt oder Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2139232.1.00