Obsah (4)
§ 3§ 8§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW251 2140919-1 SpruchW251 2140919-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika S
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 25.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder noch sei. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung in Somalia vorgebracht. Das Verwaltungsverfahren habe keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft hervorgebracht (AS 55).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft sei, da wesentliche Feststellungen zu den Gründen des Verlassens des Herkunftslandes nicht getroffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe als ältester Sohn der Familie die Vaterrolle übernommen. Kämpfer der Al-Shabaab haben den Beschwerdeführer öfter gedrängt, dass die jüngeren Brüder in die XXXX zum Studieren gehen sollen. Dies habe der Beschwerdeführer immer abgelehnt. Im Jahr 2011 sei er auf der Straße bei seinem Laden gefangen genommen und entführt worden. Der Beschwerdeführer sei nach Mogadischu geflüchtet. Bis 2013 habe er sich dort auch sicher gefühlt. Die Al-Shabaab habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort und Kontakt gefragt, das Haus nach ihm durchsucht und die Ehefrau bedroht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei daher ebenfalls nach Mogadischu geflüchtet. Als der Bruder des Beschwerdeführers die Telefonnummer preisgegeben habe, sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet. Auch seien die getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich entscheidungserheblicher Punkte unvoll-ständig. Diese würden sich nicht mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen. So würden Verstöße gegen den Sittenkodex der Al-Shabaab als unislamisches Verhalten mit brutaler Gewalt geahndet werden. Auch sei die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft. Hätte die Behörde sich mit der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dann wäre diese zum Schluss gekommen, dass Verfolgung im Fall einer Verbringung nach Somalia jedenfalls wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer sei einer Verfolgung wegen einer ihm unterstellten religiösen und politischen Gesinnung durch die Al-Shabaab ausgesetzt. Der somalische Staat sei jedoch weder Willens noch in der Lage den Beschwerdeführer vor der Al-Shabaab zu schützen.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft sei, da wesentliche Feststellungen zu den Gründen des Verlassens des Herkunftslandes nicht getroffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe als ältester Sohn der Familie die Vaterrolle übernommen. Kämpfer der Al-Shabaab haben den Beschwerdeführer öfter gedrängt, dass die jüngeren Brüder in die römisch 40 zum Studieren gehen sollen. Dies habe der Beschwerdeführer immer abgelehnt. Im Jahr 2011 sei er auf der Straße bei seinem Laden gefangen genommen und entführt worden. Der Beschwerdeführer sei nach Mogadischu geflüchtet. Bis 2013 habe er sich dort auch sicher gefühlt. Die Al-Shabaab habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort und Kontakt gefragt, das Haus nach ihm durchsucht und die Ehefrau bedroht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei daher ebenfalls nach Mogadischu geflüchtet. Als der Bruder des Beschwerdeführers die Telefonnummer preisgegeben habe, sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet. Auch seien die getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich entscheidungserheblicher Punkte unvoll-ständig. Diese würden sich nicht mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen. So würden Verstöße gegen den Sittenkodex der Al-Shabaab als unislamisches Verhalten mit brutaler Gewalt geahndet werden. Auch sei die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft. Hätte die Behörde sich mit der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dann wäre diese zum Schluss gekommen, dass Verfolgung im Fall einer Verbringung nach Somalia jedenfalls wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer sei einer Verfolgung wegen einer ihm unterstellten religiösen und politischen Gesinnung durch die Al-Shabaab ausgesetzt. Der somalische Staat sei jedoch weder Willens noch in der Lage den Beschwerdeführer vor der Al-Shabaab zu schützen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem und gehörte der Volksgruppe der Ashraf an (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 5-6; AS 1).1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem und gehörte der Volksgruppe der Ashraf an (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 5-6; AS 1). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Frau ist XXXX geboren und trägt den Namen XXXX. (Protokoll 19.04.2017, Seite 6). Der Beschwerdeführer hat XXXX Schwestern und XXXX Brüder, wobei es sich hierbei teilweise um Halbgeschwister handelt. Der Beschwerdeführer hat auch eine Stiefmutter, da sein Vater mit XXXX Frauen verheiratet war (Protokoll 19.04.2017, Seite 9-10).Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Frau ist römisch 40 geboren und trägt den Namen römisch 40 . (Protokoll 19.04.2017, Seite 6). Der Beschwerdeführer hat römisch 40 Schwestern und römisch 40 Brüder, wobei es sich hierbei teilweise um Halbgeschwister handelt. Der Beschwerdeführer hat auch eine Stiefmutter, da sein Vater mit römisch 40 Frauen verheiratet war (Protokoll 19.04.2017, Seite 9-10). Der Beschwerdeführer ist in der Hafenstadt Baraawe geboren und aufgewachsen. Diese Stadt liegt in Lower Shabelle, in Somalia. In Baraawe wohnte der Beschwerdeführer im Bezirk XXXX und dem Stadtteil XXXX, dort hatte der Beschwerdeführer zwei Grundstücke (auch bezeichnet als Häuser). Er wohnte auf einem dieser Grundstücke mit seiner Frau sowie mit väterlichen Verwandten (Protokoll
- 04.2017, Seite 6-7). Das Grundstück war eingefriedet und befanden sich auf dem Grundstück mehrere Räumlichkeiten und ein Laden. XXXX. Das Grundstück ist von einer Straße umgeben (Beilage ./I).Der Beschwerdeführer ist in der Hafenstadt Baraawe geboren und aufgewachsen. Diese Stadt liegt in Lower Shabelle, in Somalia. In Baraawe wohnte der Beschwerdeführer im Bezirk römisch 40 und dem Stadtteil römisch 40 , dort hatte der Beschwerdeführer zwei Grundstücke (auch bezeichnet als Häuser). Er wohnte auf einem dieser Grundstücke mit seiner Frau sowie mit väterlichen Verwandten (Protokoll
- 04.2017, Seite 6-7). Das Grundstück war eingefriedet und befanden sich auf dem Grundstück mehrere Räumlichkeiten und ein Laden. römisch 40 . Das Grundstück ist von einer Straße umgeben (Beilage ./I). Der Beschwerdeführer hatte in Baraawe ein XXXXgeschäft (AS 42). Vor dem Jahr 2010 war der Beschwerdeführer auch ein bis zweimal im Jahr für ein bis zwei Wochen in Mogadischu. Dabei handelte es sich um geschäftliche Reisen (Protokoll 19.04.2017, Seite 9). Der Beschwerdeführer hat Baraawe am 25.11.2011 verlassen und lebte vom 25.11.2011 bis 20.03.2014 in Mogadischu im Bezirk Hodan. Mogadischu liegt in Banaadir und ist die Hauptstadt von Somalia. Dort hat er bei einem Onkel (auch bezeichnet als Großonkel) gewohnt. In der Nacht hat er als Arbeiter in einer Bäckerei gearbeitet (Protokoll 19.04.2017, Seite 8; Beilage ./IV und ./V). Der Beschwerdeführer hatte keinen persönlichen Kontakt zur Regierung oder zur AMISOM und hat auch nicht für diese gearbeitet (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 20). Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren vor seiner Ausreise aus Somalia keine Probleme auf Grund seiner Clanzugehörigkeit (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 20). Am 20.03.2014 ist der Beschwerdeführer aus Somalia ausgereist. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers wohnt weiterhin im Baraawe. Der Onkel des Beschwerdeführers wohnt weiterhin in Mogadischu. Dieser ist fast XXXX Jahre alt und körperlich eingeschränkt (Protokoll 19.04.2017, Seite 9).Am 20.03.2014 ist der Beschwerdeführer aus Somalia ausgereist. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers wohnt weiterhin im Baraawe. Der Onkel des Beschwerdeführers wohnt weiterhin in Mogadischu. Dieser ist fast römisch 40 Jahre alt und körperlich eingeschränkt (Protokoll 19.04.2017, Seite 9). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 18.04.2017). 1.1.
- Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab oder anderen terroristischen Gruppierungen angesprochen oder aufgefordert wurde, für diese zu arbeiten oder die jüngeren Brüder in eine Al-Shabaab-Schule zu schicken. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Al-Shabaab versucht hat den Beschwerdeführer aufzufordern für die Al-Shabaab zu arbeiten oder sich dieser anzuschließen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al-Shabaab entführt worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab in Mogadischu bedroht worden ist sowie, dass die Al-Shabaab versucht hat den Beschwerdeführer in Mogadischu zu finden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer westliche Musik bei sich, zu Hause oder im Laden hatte. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Al-Shabaab westliche Musik oder Filme auf einem Speichermedium beim Beschwerdeführer zu Hause oder im Laden gefunden hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers von der Al-Shabaab gezwungen worden ist, eine Speicherkarte zu schlucken und daran auch gestorben ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein, nach Ansicht der Al-Shabaab, unislamisches oder unangebrachtes Verhalten gesetzt hat. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab oder von anderen Personen in Somalia konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt droht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Situation Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 – LIB 2017.02.13 – Seite 10). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al-Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 18). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil. Dass Al-Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (LIB 2017.02.13 Seite 20). Lower Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der Al-Shabaab stark betroffen. Al-Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben. In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der Al-Shabaab (LIB 2017.02.13 Seite 23). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (LIB 2017.02.13 Seite 24). Im Oktober 2014 hat Al-Shabaab die Kontrolle über die Hafenstadt Baraawe verloren (LIB 2017.02.13 Seite 30). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (LIB 2017.02.13 Seite 24). Al-Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz. Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (LIB 2017.02.13 Seite 23). Mogadischu: Mogadischu ist und bleibt unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist Al-Shabaab, solange die AMISOM und die Regierung in Mogadischu präsent sind, nicht möglich die Kontrolle über Mogadischu zu erlangen oder zurückzuerobern (LIB 2017.02.13 Seite 25). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird und Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu tödliche Angriffe zu führen (LIB 2017.02.13 Seite 20 und 25). Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. In Mogadischu ist nicht jeder Bewohner einer Bedrohung, Verletzung oder Tötung durch die Al-Shabaab ausgesetzt. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind, sodass grundsätzlich nicht jeder Bürger einer physischen oder psychischen Gewalt oder einer Tötung durch die Al-Shabaab ausgesetzt ist (LIB 2017.02.13 Seite 25). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt (LIB 2017.02.13 Seite 75). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind. Die Al-Shabaab verübt Sprengstoffanschlägen vor allem auf Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und Regierungskonvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (LIB 2017.02.13 Seite 25). Al-Shabaab: Ziel der Al-Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al-Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihad und griff im Ausland Ziele an. Die Menschen auf dem Gebiet der Al-Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clanmilizen), versucht Al-Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al-Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen Dies betrifft unter anderem die Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen und die Bildung. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tode führen (LIB 2017.02.13 Seiten 30-31). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al-Shabaab von Interesse sind (LIB 2017.02.13 Seite 75-76). Im Zuge von Angriffen der Al-Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der Al-Shabaab (LIB 2017.02.13 Seite 75-76). Zusätzlich legt Al-Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al-Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.02.13 Seite 77). Rückkehrer: Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der Al-Shabaab. Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten. Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses Schutzmaßnahmen erforderlich machen würde. Somalia ist auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet und fehlt für eine Rückkehr von Flüchtlingen im größeren Ausmaß die erforderliche Infrastruktur. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (LIB 2017.02.13 Seite 93-94). UNHCR und andere internationale Partner unterstützen aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt. Im Oktober 2015 wurden 1.500 Personen nach Mogadischu repatriiert. In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert – vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt. Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LIB 2017.02.13 Seite 94). Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen. 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter. Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (LIB 2017.02.13 Seite 95). Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (LIB 2017.02.13 Seite 96). Bewegungsfreiheit: Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al-Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al-Shabaab und Banditen betrieben (LIB 2017.02.13 Seite 78). Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al-Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al-Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al-Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al-Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al-Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al-Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al-Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al-Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 2017.02.13 Seite 78-79). Binnenflüchtlinge (IDPs): Es mangelt den IDPs an Schutz. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen. So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich. Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa. IDPs – und hier v.a. Frauen und Kinder – sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt. Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene. (LIB 2017.02.13 Seite 83)
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentrale Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und in einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./V und Beilage ./A und Beiziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit und seiner Clanzugehörigkeit sowie zu seinem Familienstand, der Anzahl seiner Geschwister sowie seiner Wohnverhältnisse und zu seinen beruflichen Tätigkeiten gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, er sei von der Al-Shabaab aufgefordert worden seine jüngeren Brüder in eine Schule der Al-Shabaab zu schicken. Dies habe er jedoch verweigerte. Aus diesem Grund sei er von der Al-Shabaab entführt und in ein Lager zur Holzkohlegewinnung gebracht worden. Nach etwas mehr als einem Monat sei die Holzkohle in einem Konvoi mit sechs Autos (zwei Pick-up und vier Lkw) wegtransportiert worden. Da Al-Shabaab davon ausgegangen sei, dass sich am Weg Sprengstofffallen befinden würden, wurden der Beschwerdeführer und ein anderer Gefangener auf zwei Eseln vorgeschickt. Der Beschwerdeführer und der andere Gefangene haben nebeneinander auf den Eseln reiten müssen. Hinter dem Beschwerdeführer sei ein Toyota Pick-up gefahren. In diesem Pick-up haben vorne drei bewaffnete Personen gesessen. Am Dach des Pick-ups sei ein automatisches Maschinengewehr, dass man mit zwei Händen habe führen müssen, angebracht gewesen. Eine Person sei permanente beim Maschinengewehr auf der Ladefläche des Pick-ups gestanden. Auf der Ladefläche seien noch acht weitere Personen gestanden, welche ebenfalls mit Gewehren schwer bewaffnet gewesen seien. Der Beschwerdeführer und der andere Gefangene seien von den Eseln abgestiegen und in den Dschungel gelaufen. Die Mitglieder der Al-Shabaab haben zwar geschossen, jedoch weder den Beschwerdeführer noch den anderen Gefangenen getroffen. Der Beschwerdeführer habe sich nach diesem Vorfall bei sich zu Hause bzw. einem Nachbarn in Baraawe versteckt. Die Al-Shabaab hätte dennoch nach ihm gesucht. Sieben Tage nach seiner Flucht sei die Al-Shabaab in den Laden gekommen. Dort habe sie eine Speicherkarte mit westlichen Liedern gefunden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Speicherkarte schlucken müssen und sei daran erstickt. Der Beschwerdeführer sei am 25.11.2011 nach Mogadischu gegangen. Dort habe er in einer Bäckerei gearbeitet. Er sei aber auch in Mogadischu weiter bedroht worden. Aus diesem Grund sei er am 20.03.2014 aus Somalia ausgereist. 2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret hielt und diese nur auf Nachfragen weiter konkretisierte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer – trotz wiederholter Aufforderung, sein Vorbringen von sich aus und möglichst detailliert zu schildern – bloß eine grobe Rahmengeschichte, die er erst auf fortwährendes und wiederholtes Nachfragen näher darlegte. Er beantwortete die gestellten Fragen, trotz mehrfacher Ermahnung durch das Gericht, nicht oder nur teilweise sowie nur vage. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und lebensnahen Details nennen. Die Schilderungen machen nicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln würde. Insbesondere die Darstellungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zusammensetzung des Konvois waren vage und nicht nachvollziehbar. Es wurden dem Beschwerdeführer Fragen in der Verhandlung auch mehrfach gestellt und der Beschwerdeführer auch mehrfach aufgefordert den Fragen aufmerksam zu folgen (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 15). 2.2.
- Insbesondere die Fluchtgeschichte enthält einige Unplausibilitäten. Nachstehende Schilderungen machen nicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln würde: Es ist für das Gericht unplausibel, dass der Beschwerdeführer und ein anderer Gefangener, die vor einem mit automatischem Maschinengewehr ausgerüsteten und mit 12 schwer bewaffneten Männern der Al-Shabaab besetzten Pick-up auf Eseln reiten müssen, von den Eseln absteigen und gemeinsam in den Dschungel laufen können, ohne dass einer von den beiden verletzt wird. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei am Pick-up ein automatisches Maschinengewehr montiert gewesen, dass man mit beiden Händen habe führen müsse und mit dem man auch Helikopter habe abschießen könne (Protokoll 19.04.2017, Seite 15). Das automatische Gewehr sei nach vorne, zum Beschwerdeführer und zu den Eseln, ausgerichtet gewesen (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 16). Die Männer der Al-Shabaab waren alle schwer bewaffnet um den Konvoi zu bewachen. Es ist daher lebensfremd, dass keines der Mitglieder der Al-Shabaab den Beschwerdeführer oder den anderen Gefangenen zumindest verletzt hat, zumal auf den Beschwerdeführer und den anderen Gefangenen bereits ein automatisches Maschinengewehr gerichtet war. Ebenso ist es dem Gericht nicht begreiflich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Holzkohlelager die Zeit von 17:00 Uhr abends bis spät in die Nacht im Haus des Nachbarn verbracht haben soll. Um zum Haus des Nachbarn zu gelangen habe der Beschwerdeführer nämlich sein eigenes Haus verlassen und eine Wegstrecke auf der Straße zurückliegen müssen (Beilage./I; Protokoll vom 19.04.2017, Seite 14). Befragt dazu gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe das Haus immer am Abend verlassen, bis spät in die Nacht. Ich habe immer gefürchtet, dass ich dort erwischt werde." (Protokoll vom 19.04.2017). Dies ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer auch angab, dass die Al-Shabaab meistens am Abend bei einer Sitzung sei und diese sich am Abend bis in die Früh zurückziehen würden. Die Al-Shabaab würden nur untertags die Straßen kontrollieren (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 14). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer sich in einer Zeit, in der die Al-Shabaab nicht auf der Straße sei, sich bei seinem Nachbarn verstecken müsse, noch dazu wenn er durch das Verlassen seines Hauses und dem Betreten der Straße riskiert, entdeckt zu werden. Insbesondere unplausibel scheint es dem Gericht, das Al-Shabaab auch weiterhin Interesse am Beschwerdeführer haben soll. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorfall mit der Entführung und der Flucht sei im Jahr 2011 gewesen. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, weswegen die Al-Shabaab ausgerechnet an ihm ein besonderes Interesse haben soll. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die Al-Shabaab auch noch im April 2016 nach ihm gesuchte habe (AS 42). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass auch noch vor kurzem seine Tante gefragt worden sei, wo sich der Beschwerdeführer befinden würde (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 21). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich jedoch, dass die Al-Shabaab Interesse an hochrangigen Zielen habe, sohin an Leuten die für die Regierung, für NGOs oder die AMISOM arbeiten. Der Beschwerdeführer hat jedoch angegeben weder Kontakt zu Regierung noch zur AMISOM zu haben. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er auch noch heute bei einer Rückkehr nach Somalia von der Al-Shabaab individuell und konkret bedroht werden würde. 2.2.
- Neben der mangelnden Detailfülle und Plausibilität des Vorbringens sind zudem gravierende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten, die seine Angaben vollends unglaubwürdig scheinen lassen: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er von der Al-Shabaab zu seinem Nachbarn geflüchtet sei. Dort habe er sich ein paar Tage lang versteckt (AS 42). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, befragt wie er die sieben Tage nach seiner Flucht verbracht habe, "ich war nur in meinem Zimmer zu Hause, ich war auch bei meinem Nachbarn". Es ist daher widersprüchlich, ob der Beschwerdeführer nur bei sich oder nur beim Nachbarn oder wechselweise an beiden Orten gewesen sei, wobei ein Wechsel der Orte unplausibel ist, da ein solcher mit der Gefahr des Entdeckens verbunden und auch nicht sinnhaft wäre. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Chef in Mogadischu ein Bekannter von seinem Großonkel sei. Der Großonkel habe dem Beschwerdeführer den Chef auch vorgestellt. Der Chef sei nicht oft da (gemeint im Betrieb) gewesen (AS 42). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, er habe den Chef nur einmal gesehen. Der Chef habe ihn nur einmal begrüßt, als er mit seinem Auto kam. Ein Arbeitskollege habe ihm nur gezeigt, dass er derjenige sei, dem die Bäckerei gehöre (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 18). Bei seiner Erstbefragungen gab der Beschwerdeführer überhaupt nicht an, dass er nach Mogadischu gegangen sei und dort bedroht worden sei (AS 9). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er nach Mogadischu geflüchtet sei. Als sein Bruder der Al-Shabaab die Telefonnummer gegeben habe, habe die Al-Shabaab andauernd angerufen (AS 42). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er, als er in Mogadischu gelebt habe, insgesamt vier Mal bedroht worden sei. Dies im Juni 2013 sowie auch
- Alle sechs Monate sei er einmal bedroht worden (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 18). Das Gericht sieht einen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer nach einer Version andauernd angerufen worden sei und in der anderen Version in über zwei Jahren lediglich vier Mal angerufen worden sei. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft darlegen, dass er in Mogadischu (telefonisch) bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung an, dass die Al-Shabaab das Haus des Beschwerdeführers durchsucht habe und dort CDs und eine SD-Karte mit amerikanischen Liedern und Filmen gefunden habe (AS 9). Bei der Einvernahme beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass die Al-Shabaab auch den Laden durchsucht habe. Dort habe sie das Handy des Beschwerdeführers gefunden, auf dem Lieder von Michael Jackson oben gewesen wären, die Mutter habe die Speicherkarte des Handys schlucken müssen (AS 42). Zum einen unterscheiden sich diese Angaben durch den Ort der Durchsuchung, einmal Haus und einmal Laden, zum anderen unterscheiden sich auch die Speichermedien, einmal mit CD und einmal ohne. Auch ist einmal die Rede von Michael Jackson Liedern und einmal von Filmen und amerikanischen Liedern. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass die Al-Shabaab bei ihm im Haus oder im Laden Speichermedien mit westlicher Unterhaltung gefunden habe sowie, dass seine Mutter eine Speicherkarte habe schlucken müssen, sodass hier keine Feststellungen getroffen werden konnten. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein, nach Ansicht der Al-Shabaab, unislamisches Verhalten gesetzt habe. Zudem ist den Angaben des Beschwerdeführers auch ein gesteigertes Vorbringen zu entnehmen. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von seiner Entführung und seiner Flucht vom Holzkohlelager überhaupt keine Angaben machte, stützte sich dieser bei der Einvernahme vor dem Bundesamt hauptsächlich auf seine eigene Entführung (AS 9; AS 42). Nach Angaben des Beschwerdeführers sei seine Flucht nach der Entführung ursächlich für die Durchsuchung des Ladens gewesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Entführung nicht bereits bei der ersten Einvernahme geschildert habe, wenn es sich um ein tatsächlich erlebtes Ereignis handle. Befragt dazu, weswegen der Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben habe, gab dieser nur vage an "Ich wurde dazu nicht befragt. Ich habe es nicht detailliert gesagt, ich habe nur gesagt, meine Mutter wurde getötet und mein Vater verletzt" (Protokoll vom 19.04 2017, Seite 19). Zudem gab der Beschwerdeführer weder bei seiner Erstbefragung (AS 1 ff) noch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 39 ff) an, dass die Al-Shabaab versucht habe, seine jüngeren Brüder in eine Schule der Al-Shabaab zu schicken. Erst in der Beschwerde ist vorgebracht, dass die Al-Shabaab versucht habe, seine Brüder in eine Schule der Al-Shabaab zu schicken. Dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer weiter, indem dieser während der mündlichen Verhandlung angab, dass die Al-Shabaab in Baraawe mehrfach versucht habe den Beschwerdeführer selbst zu rekrutieren (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 12). Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch befragt, was der Hauptgrund für seine Flucht gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab hierauf zur Antwort: "Ich wollte nicht zur Al-Shabaab, ich habe mich geweigert mich ihnen anzuschließen" (Protokoll vom 19.04.2017 Seite 19). Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich hierbei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, dem keine Glaubhaftigkeit zukommt, insbesondere wenn der behauptete "Hauptgrund" der Flucht weder bei der Erstbefragung, noch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erwähnt wird. 2.2.
- Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung zwar vor, dass in Mogadischu bei einem Anschlag 40 Personen getötet worden seien (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 21). Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine gegen ihn gerichtete, individuelle und konkrete Verfolgungsgefahr darzulegen. Auch die Angabe, dass "in Mogadischu nur Leute getötet werden", reicht nicht aus um eine individuelle und konkrete Verfolgung glaubhaft zu machen (Protokoll vom 19.04.2017, Seite 21). Auch der vom Beschwerdeführervertreter vorgelegte Bericht (Beilage./A) ist nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer, konkret und individuell, gerichtete Verfolgung darzulegen. Der vom Beschwerdeführer markierte Punkt 8.1.
- betrifft die Region Lower Jubba. Der Beschwerdeführer lebte jedoch die letzten Jahre vor seiner Ausreise im Bundesland Banaadir in der Stadt Mogadischu. Es ergibt sich auch nicht, in welcher Verbindung der Beschwerdeführer mit den im Bericht erwähnten Orten Kunyo Barow, Tortoroow oder Kismayo stehen soll. Auch mit den in der Beschwerde zitierten Berichten (AS 151ff) sowie mit den zitierten Vergleichsfällen (AS 159; W 159 20103187-1) gelingt es dem Beschwerdeführervertreter nicht eine Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu begründen. Die Artikel sowie die zitierten Judikate haben keinen persönlichen Bezug zur behaupteten Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers und können diese die massiven Wiedersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers nicht beheben oder erklären. 2.2.5.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen.2.2.5.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Seiten. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer ist diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Informationen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und die letzte Aktualisierung des Länderinformationsblattes am 13.02.2017 erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al-Shabaab sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al-Shabaab sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden. Aus dem zitierten Länderinformationsblatt ergibt sich, dass nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt sind (LIB 2017.02.13 Seite 93-94). Zumal in den letzten Jahren sehr viele Personen nach Somalia zurückgekehrt sind. Es ergibt sich daher aus dem Umstand der Rückkehr alleine noch kein Risiko einer individuellen und konkreten Bedrohung mit psychischer oder physischer Gewalt, sodass auch hier weder eine begründete Furcht noch eine Verfolgungsgefahr vorliegen, die eine Asylgewährung
§ 3Asyl
G begründen könnten.Aus dem zitierten Länderinformationsblatt ergibt sich, dass nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt sind (LIB 2017.02.13 Seite 93-94). Zumal in den letzten Jahren sehr viele Personen nach Somalia zurückgekehrt sind. Es ergibt sich daher aus dem Umstand der Rückkehr alleine noch kein Risiko einer individuellen und konkreten Bedrohung mit psychischer oder physischer Gewalt, sodass auch hier weder eine begründete Furcht noch eine Verfolgungsgefahr vorliegen, die eine Asylgewährung
Paragraph 3, AsylG begründen könnten. Zu verweisen ist hier auch auf das bereits zitierte Länderinformationsblatt, wonach an Straßensperren der Al-Shabaab nur jene Personen etwas zu befürchten haben, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al-Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar (LIB 2017.02.13 Seite 78-79). Da der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur Regierung hatte und dieser auch nicht glaubhaft machen konnte ein "unislamisches Verhalten" gesetzt zu haben, ist der Beschwerdeführer von Straßensperren nicht betroffen und liegt auch diesbezüglich kein Asylgrund vor. Sofern den allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführervertreters (AS 157), wonach die Lage von IDPs (Binnenflüchtlingen) prekär und gefährlich sei, ein Verfolgungsvorbringen hinsichtlich der Verfolgung als Binnenflüchtlingen/Rückkehrern zu entnehmen sei, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Zum einen wurde eine Gefährdung als Binnenflüchtling als Asylgrund nicht substantiiert dargelegt, zum anderen hat der Beschwerdeführerin in Baraawe und in Mogadischu gewohnt, und hat in Mogadischu und in Baraawe familiären Anschluss. Der Onkel (Großonkel) des Beschwerdeführers lebt noch in Mogadischu. Die Tante des Beschwerdeführers lebt noch in Baraawe. Der Beschwerdeführer ist männlich, XXXX Jahre jung und mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten vertraut. Es liegt daher kein Risiko einer individuellen und konkreten Bedrohung mit psychischer oder physischer Gewalt vor.Sofern den allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführervertreters (AS 157), wonach die Lage von IDPs (Binnenflüchtlingen) prekär und gefährlich sei, ein Verfolgungsvorbringen hinsichtlich der Verfolgung als Binnenflüchtlingen/Rückkehrern zu entnehmen sei, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Zum einen wurde eine Gefährdung als Binnenflüchtling als Asylgrund nicht substantiiert dargelegt, zum anderen hat der Beschwerdeführerin in Baraawe und in Mogadischu gewohnt, und hat in Mogadischu und in Baraawe familiären Anschluss. Der Onkel (Großonkel) des Beschwerdeführers lebt noch in Mogadischu. Die Tante des Beschwerdeführers lebt noch in Baraawe. Der Beschwerdeführer ist männlich, römisch 40 Jahre jung und mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten vertraut. Es liegt daher kein Risiko einer individuellen und konkreten Bedrohung mit psychischer oder physischer Gewalt vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2140919.1.00