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{'item': 'W264 2144111-1'}

Obsah (14)§ 6a§ 4§ 2§ 3Art. 133§ 1§ 197Art 130§ 6§ 58§ 27§ 28§ 293§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW264 2144111-1 SpruchW264 2144111-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-

§ 6a

VOG – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach bewilligt wird;a) Hilfeleistung in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die durch die Tat am 3.6.2016 erlittene Schädigung

Paragraph 6 a, VOG – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach bewilligt wird; b) Hilfeleistung in Form von Ersatz der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren, welche aufgrund der durch die Tat am 3.6.2016 erlittenen Schädigung zu entrichten waren bzw. sind,

§ 4

Abs 2 letzter Satz VOG – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach bewilligt wird;Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach bewilligt wird; c) Hilfeleistung in Form von orthopädischer Versorgung (Zahnersatz) für die durch die Tat am 3.6.2016 erlittene Schädigung

§ 2

Z 3 lit a) VOG – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach bewilligt wirdc) Hilfeleistung in Form von orthopädischer Versorgung (Zahnersatz) für die durch die Tat am 3.6.2016 erlittene Schädigung

Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a,) VOG – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach bewilligt wird stattgegeben und d) wird das Begehren von Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges

§ 3

VOG als unbegründetd) wird das Begehren von Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges

Paragraph 3, VOG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte mit Antrag vom 2.8.2016 die Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nämlich Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalt und Rezeptgebühr) sowie orthopädische Versorgung für Zahnersatz, und langte dieser Antrag am 2.8.2016 bei der belangten Behörde ein.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte mit Antrag vom 2.8.2016 die Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nämlich Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalt und Rezeptgebühr) sowie orthopädische Versorgung für Zahnersatz, und langte dieser Antrag am 2.8.2016 bei der belangten Behörde ein.
  3. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer einen Vorfall vom 3.6.2016 in Wien-Brigittenau ins Treffen, zu welchem von der Staatsanwaltschaft Wien Ermittlungen unter der Aktenzahl XXXX geführt wurden. Er sei alkoholisiert von einem Polterabend mit der U-Bahn zu seiner Unterkunft gefahren und hätte ihn nach dem Aussteigen aus der U-Bahn ein Pärchen angesprochen und um Zigaretten gebeten und sei er in weiterer Folge von Unbekannten überfallen und verletzt worden. Er habe keine Erinnerungen daran und sei ihm die Geldbörse der Marke Joop! mit dem Bargeldbestand von 250 Euro genommen worden. Angaben zu dem Täter oder den Tätern könne er keine machen.
  4. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer einen Vorfall vom 3.6.2016 in Wien-Brigittenau ins Treffen, zu welchem von der Staatsanwaltschaft Wien Ermittlungen unter der Aktenzahl römisch 40 geführt wurden. Er sei alkoholisiert von einem Polterabend mit der U-Bahn zu seiner Unterkunft gefahren und hätte ihn nach dem Aussteigen aus der U-Bahn ein Pärchen angesprochen und um Zigaretten gebeten und sei er in weiterer Folge von Unbekannten überfallen und verletzt worden. Er habe keine Erinnerungen daran und sei ihm die Geldbörse der Marke Joop! mit dem Bargeldbestand von 250 Euro genommen worden. Angaben zu dem Täter oder den Tätern könne er keine machen. Aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Auffindungsort zunächst von einem Passanten, welcher die Rettung verständigte und eine vorbeifahrende Polizeistreife anhielt, und hernach von der Polizeistreifen angetroffen wurde. Sodann konnte der Beschwerdeführer auch von den Beamten der Polizeistreife am Boden kniend, stark aus dem Mund blutend und bei Bewusstsein wahrgenommen werden, welcher folgende Angabe machte: "Ich wurde gerade von hinten niedergeschlagen. Ich glaube es waren drei Personen. Mir fehlen mehrere Zähne. Meine Geldbörse wurde auch gestohlen. Ich heiße XXXX und bin mit meinen Freunden von Oberösterreich nach Wien gekommen, um einen Polterabend zu feiern."Aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Auffindungsort zunächst von einem Passanten, welcher die Rettung verständigte und eine vorbeifahrende Polizeistreife anhielt, und hernach von der Polizeistreifen angetroffen wurde. Sodann konnte der Beschwerdeführer auch von den Beamten der Polizeistreife am Boden kniend, stark aus dem Mund blutend und bei Bewusstsein wahrgenommen werden, welcher folgende Angabe machte: "Ich wurde gerade von hinten niedergeschlagen. Ich glaube es waren drei Personen. Mir fehlen mehrere Zähne. Meine Geldbörse wurde auch gestohlen. Ich heiße römisch 40 und bin mit meinen Freunden von Oberösterreich nach Wien gekommen, um einen Polterabend zu feiern."
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 3.6.2016 im XXXX, Universitätsklinik für Unfallchirurgie, zu Unfallzahl XXXX und FallNr XXXX stationär behandelt sowie im XXXX stationär behandelt.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 3.6.2016 im römisch 40 , Universitätsklinik für Unfallchirurgie, zu Unfallzahl römisch 40 und FallNr römisch 40 stationär behandelt sowie im römisch 40 stationär behandelt.
  7. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst mit Aufforderung vom 21.9.2016 um Angabe dazu, ob die Gesundheitsschädigungen auch ohne Gewalteinwirkung durch Dritte entstanden sein könnten – etwa durch einen Sturz als Folge der Alkoholisierung – und ob es für die im XXXX festgestellten Verletzungen auch andere medizinische denkbare Ursachen außer stumpfer Gewalteinwirkung durch dritte Personen geben könne, ersucht. Dem ärztlichen Dienst wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers übermittelt und wurde für den Fall, dass Fremdverschulden medizinischerseits mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
  8. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst mit Aufforderung vom 21.9.2016 um Angabe dazu, ob die Gesundheitsschädigungen auch ohne Gewalteinwirkung durch Dritte entstanden sein könnten – etwa durch einen Sturz als Folge der Alkoholisierung – und ob es für die im römisch 40 festgestellten Verletzungen auch andere medizinische denkbare Ursachen außer stumpfer Gewalteinwirkung durch dritte Personen geben könne, ersucht. Dem ärztlichen Dienst wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers übermittelt und wurde für den Fall, dass Fremdverschulden medizinischerseits mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

(1)Welche Gesundheitsschädigungen hat der Antragsteller aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 3.6.2016 erlitten?
(2)Handelt es sich hierbei um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB?Paragraph 84, Absatz eins, StGB?
(3)Handelt es sich hierbei um eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung?
(4)Handelt es sich hierbei um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iSd § 85 StGB?
(4)Handelt es sich hierbei um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iSd Paragraph 85, StGB?
(5)Welche Zähne bzw. welcher Zahnersatz sind/ist bei der Tat beschädigt worden?
  1. Der im Verfahren der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, erstellte das Aktenmäßige Sachverständigengutachten vom 27.9.
  2. Darin stellte der medizinische Sachverständige fest, dass es sich bei den am 3.6.2016 erlittenen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers um folgende handelte: Unterkieferfraktur rechts, Lockerung von sieben Zähnen im rechten Unterkiefer, Verlust der Krone des linken Eckzahnes, Prellung im rechten Brustkorbbereich und es sich dabei um keine Gesundheitsschädigungen handle, welche länger als drei Monate andauern und es sich auch nicht um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen handle. Es handle sich um eine schwere Körperverletzung iSdDr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, erstellte das Aktenmäßige Sachverständigengutachten vom 27.9.
  3. Darin stellte der medizinische Sachverständige fest, dass es sich bei den am 3.6.2016 erlittenen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers um folgende handelte: Unterkieferfraktur rechts, Lockerung von sieben Zähnen im rechten Unterkiefer, Verlust der Krone des linken Eckzahnes, Prellung im rechten Brustkorbbereich und es sich dabei um keine Gesundheitsschädigungen handle, welche länger als drei Monate andauern und es sich auch nicht um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen handle. Es handle sich um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB), da bei der Tat sieben Zähne im rechten Unterkiefer gelockert, die Krone des linken Eckzahnes beschädigt und entfernt werden musste und eine Unterkieferfraktur aus der Tat resultierte.Paragraph 84, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), da bei der Tat sieben Zähne im rechten Unterkiefer gelockert, die Krone des linken Eckzahnes beschädigt und entfernt werden musste und eine Unterkieferfraktur aus der Tat resultierte. Das VOG enthält im § 15a eine dynamische Verweisung: andere Bundesgesetze, auf welche im VOG verwiesen wird, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Daher istDas VOG enthält im Paragraph 15 a, eine dynamische Verweisung: andere Bundesgesetze, auf welche im VOG verwiesen wird, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Daher ist § 84 Abs 1 StGB in der seit 1.1.2017 geltenden Fassung anzuwenden und lautet dieser wie folgt:Paragraph 84, Absatz eins, StGB in der seit 1.1.2017 geltenden Fassung anzuwenden und lautet dieser wie folgt: Schwere Körperverletzung § 84.
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84,
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Zum vom Beschwerdeführer geschilderten Tathergang führt das medizinische Sachverständigengutachten unter "Stellungnahme" aus: "Patient hatte zum Zeitpunkt der angeblichen Tat einen Blutalkoholspiegel von 1,5 Promille. Dies entspricht einer Mittel begradigen Alkoholbeeinträchtigung. Die polizeilichen Ermittlungen haben keine Hinweise auf mögliche Täter ergeben. Dass der Patient überfallen wurde, stützt sich alleine auf seine Aussagen über den Tathergang. Auch eventuelle Zeugen, die den Tathergang beobachtet haben, konnten polizeilich nicht ausgeforscht werden. Auch eine Personenbeschreibung konnte vom Patienten nicht angegeben werden. In der Auffindungssituation durch die Polizei, hat der Patient jedoch Angaben zur Tat gemacht. Er sei von hinten angegriffen worden, wie viele Täter es waren, konnte er jedoch nicht angeben. Er hat auch keinen Täter gesehen, auch die Fluchtrichtung konnte er nicht angeben. Durch die mehrfache Fraktur des Unterkiefers kann davon ausgegangen werden, dass es eine starke Gewalteinwirkung auf den Unterkieferknochen der rechten Seite gegeben hat. Ein Angriff von hinten mit einem Schlag auf den rechten Unterkiefer kann diese Verletzungen nicht hervorrufen – hier müsste der oder die Täter den Angriff vorne gestartet haben. Sollte tatsächlich ein Raubüberfall stattgefunden haben, sind die Verletzungen durch den Sturz des Patienten auf den Gehsteig verursacht worden. Durch die Alkoholbeeinträchtigung war der Patient sicher nicht mehr in der Lage, den Sturz mit den Händen abzumildern. Der Aufprall auf den Gehsteig muss mit voller Wucht erfolgt sein. Da weder Spuren am Tatort, noch Zeugen vorhanden sind, ist ein Sturz durch die Alkoholbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die negativen polizeilichen Ermittlungen sind jedoch kein sicherer Beweis, dass der Patient doch durch Dritte angegriffen und zu Boden gestoßen wurde."
  1. Das medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme mit Erledigung vom 28.9.2016 übermittelt.
  2. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 3.10.2016 eine Stellungnahme ab und brachte darin vor, dass sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei, sodass er sich weder an die Angaben, welche er vor Ort gegenüber der Polizei machte, noch an den Überfall selbst genau erinnern könne. Fragmente zur Tat seien im Nachhinein aufgetaucht, wonach er sich an ein gelbes T-Shirt von rechts im Augenwinkel erinnere und könne demnach der Angriff auch seitlich erfolgt sein. Als Folgen führte er den fünffachen Unterkieferbruch rechts, den Raub seiner Geldtasche, weiters, dass er keine Schürfwunden im Gesicht (wegen vermeintlichem Sturz auf Asphalt?) davongetragen hätte, Schürfwunden an beiden Ellenbogen, Beule am Hinterkopf und Prellung des Brustkorbs an. Er sprach am 5.10.2016 bei der belangten Behörde vor und gab dabei das Schreiben vom 3.10.2016 ab.
  3. Mit Erledigung vom 21.9.2016 (Anm: Datum dürfte mit dem Hinweis auf die darin erwähnte Vorsprache des Antragstellers am 5.10.2016 nicht stimmen!) trug die belangte Behörde mit dem Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers am 5.10.2016 vor der belangten Behörde die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3.10.2016 an den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX heran mit dem Ersuchen um Stellungnahme dazu, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3.10.2016 und in der Niederschrift über seine Vorsprache am 5.10.2016 geeignet sind, die ausführlichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu entkräften bzw. ob diese in Zusammenschau mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu einem anderen Ergebnis führen können. Dem medizinischen Sachverständigen wurden Fotos und ein Lageplan übermittelt.
  4. Mit Erledigung vom 21.9.2016 Anmerkung, Datum dürfte mit dem Hinweis auf die darin erwähnte Vorsprache des Antragstellers am 5.10.2016 nicht stimmen!) trug die belangte Behörde mit dem Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers am 5.10.2016 vor der belangten Behörde die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3.10.2016 an den medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 heran mit dem Ersuchen um Stellungnahme dazu, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 3.10.2016 und in der Niederschrift über seine Vorsprache am 5.10.2016 geeignet sind, die ausführlichen Ausführungen des Amtssachverständigen zu entkräften bzw. ob diese in Zusammenschau mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu einem anderen Ergebnis führen können. Dem medizinischen Sachverständigen wurden Fotos und ein Lageplan übermittelt.
  5. Mit seiner mit 6.10.2016 datierten Stellungnahme zu den Einwendungen zur aktenmäßigen Stellungnahme vom 27.9.2016 gab der medizinische Sachverständige XXXX an, dass aus medizinischer Sicht keine weiteren Erkenntnisse hinzuzufügen wären und eine Entkräftung der ausführlichen medizinischen Stellungnahme vom 27.9.2016 durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erfolge. Fehlende Erinnerung an den Tathergang sei ein erschwerender Faktor für die Wahrheitsfindung, so der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 6.10.2016.römisch 40 an, dass aus medizinischer Sicht keine weiteren Erkenntnisse hinzuzufügen wären und eine Entkräftung der ausführlichen medizinischen Stellungnahme vom 27.9.2016 durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erfolge. Fehlende Erinnerung an den Tathergang sei ein erschwerender Faktor für die Wahrheitsfindung, so der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 6.10.
  6. Mit Bescheid vom 22.11.2016, Zahl: 410-601833-009, wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem VOG

§ 1Abs 1 VOG ab.10.

Mit Bescheid vom 22.11.2016, Zahl: 410-601833-009, wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem VOG

Paragraph eins, Absatz eins, VOG ab. Maßgebend für die belangte Behörde war laut dem bekämpften Bescheid, dass – ungeachtet des Abbruchs des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien – außer den Angaben des Beschwerdeführers selbst, keine Beweismittel erhoben hätten werden können, aus welchen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs 1 VOG abgeleitet hätten werden können. Da aus dem Akt der Staatsanwaltschaft den Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem VOG nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden konnten, sei durch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen noch geprüft worden, ob sich anhand der vorliegenden Verletzungen Hinweise auf eine Fremdeinwirkung ergeben.Maßgebend für die belangte Behörde war laut dem bekämpften Bescheid, dass – ungeachtet des Abbruchs des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien – außer den Angaben des Beschwerdeführers selbst, keine Beweismittel erhoben hätten werden können, aus welchen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgeleitet hätten werden können. Da aus dem Akt der Staatsanwaltschaft den Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem VOG nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden konnten, sei durch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen noch geprüft worden, ob sich anhand der vorliegenden Verletzungen Hinweise auf eine Fremdeinwirkung ergeben.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Unter Vorlage von Beweismitteln (Fotos und Einsatzprotokoll der Wiener Rettung, Casusnummer XXXX) und unter Hinweis auf seine Unbescholtenheit wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Darstellung des Geschehens nicht stimme und die Auslegung der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 29.6.2016 nicht korrekt wäre. Vielmehr wäre er bei der U-Bahn-Station Jägerweg von einer Frau und einem Mann angesprochen und um Zigaretten gebeten worden, habe er diese beiden Personen um den Weg zu seiner Pension gefragt und hätten ihn diese beiden Personen den Weg gewiesen, welchen er – die Straße entlang bzw. in eine Seitengasse – genommen hätte. Was danach geschah, könne er – wie schon mehrmals vorgebracht – nur schemenhaft angeben, was für eine dissoziative Amnesie spreche. Er sei danach wochenlang sehr schreckhaft gewesen und könne er zum Hergang des Überfalls keine genaueren Angaben machen, aber – gestützt auf das Einsatzprotokoll der Rettung – dass als Anamnese/Notfallgeschehen "Pat. wurde mit dem Fuß ins Gesicht getreten von unbekannten Tätern" bzw. als Ursache "Fremdverursachung" angegeben ist. Sein Blutalkoholgehalt sei 1,03 Promille gewesen und schließe er einen Sturz ohne Fremdeinwirkung für sich aus und habe er eine Beule am Hinterkopf erlitten und Abschürfungen an beiden Ellenbogen. Er wies weiters darauf hin, dass ihm die Geldtasche entwendet worden wäre und er einen fünffachen Kieferbruch erlitten hätte, welcher einen stationären Aufenthalt nach sich gezogen hätte. Es stehe ihm, abgesehen von der seelischen Komponente, noch eine langwierige Prozedur bevor, ehe er wieder vollständig genesen wäre (Operation zur Entfernung der Implantate nach Heilung des Knochens, Knochenaufbau für die verlorene Krone, Zahnersatz).
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Unter Vorlage von Beweismitteln (Fotos und Einsatzprotokoll der Wiener Rettung, Casusnummer römisch 40 ) und unter Hinweis auf seine Unbescholtenheit wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Darstellung des Geschehens nicht stimme und die Auslegung der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 29.6.2016 nicht korrekt wäre. Vielmehr wäre er bei der U-Bahn-Station Jägerweg von einer Frau und einem Mann angesprochen und um Zigaretten gebeten worden, habe er diese beiden Personen um den Weg zu seiner Pension gefragt und hätten ihn diese beiden Personen den Weg gewiesen, welchen er – die Straße entlang bzw. in eine Seitengasse – genommen hätte. Was danach geschah, könne er – wie schon mehrmals vorgebracht – nur schemenhaft angeben, was für eine dissoziative Amnesie spreche. Er sei danach wochenlang sehr schreckhaft gewesen und könne er zum Hergang des Überfalls keine genaueren Angaben machen, aber – gestützt auf das Einsatzprotokoll der Rettung – dass als Anamnese/Notfallgeschehen "Pat. wurde mit dem Fuß ins Gesicht getreten von unbekannten Tätern" bzw. als Ursache "Fremdverursachung" angegeben ist. Sein Blutalkoholgehalt sei 1,03 Promille gewesen und schließe er einen Sturz ohne Fremdeinwirkung für sich aus und habe er eine Beule am Hinterkopf erlitten und Abschürfungen an beiden Ellenbogen. Er wies weiters darauf hin, dass ihm die Geldtasche entwendet worden wäre und er einen fünffachen Kieferbruch erlitten hätte, welcher einen stationären Aufenthalt nach sich gezogen hätte. Es stehe ihm, abgesehen von der seelischen Komponente, noch eine langwierige Prozedur bevor, ehe er wieder vollständig genesen wäre (Operation zur Entfernung der Implantate nach Heilung des Knochens, Knochenaufbau für die verlorene Krone, Zahnersatz). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht beantragt.
  3. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 10.1.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Erledigung vom 23.1.2017, Zahl: W 264 2144111-1/2Z, die Staatsanwaltschaft Wien um Übermittlung des do. Aktes XXXX zum Zwecke der Einsichtnahme und langte der gewünschte Akt am 3.2.2017 ein. Laut diesem Akt erfolgte am 11.7.2016 eine Abbrechung

§ 197Strafprozessordnung (St

PO).

§ 197St

PO normiert die Voraussetzungen für die Abbrechung des Ermittlungsverfahren gegen Abwesende und unbekannte Täter.13. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Erledigung vom 23.1.2017, Zahl: W 264 2144111-1/2Z, die Staatsanwaltschaft Wien um Übermittlung des do. Aktes römisch 40 zum Zwecke der Einsichtnahme und langte der gewünschte Akt am 3.2.2017 ein. Laut diesem Akt erfolgte am 11.7.2016 eine Abbrechung

Paragraph 197, Strafprozessordnung (StPO).

Paragraph 197, StPO normiert die Voraussetzungen für die Abbrechung des Ermittlungsverfahren gegen Abwesende und unbekannte Täter.

  1. Am 27.4.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer angehört wurde und als Zeuge der den Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft verfasst habende Exekutivbeamte ChefInsp. XXXX (wahrheitserinnert und auf die Folgen einer Falschaussage hingewiesen) einvernommen wurde.
  2. Am 27.4.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer angehört wurde und als Zeuge der den Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft verfasst habende Exekutivbeamte ChefInsp. römisch 40 (wahrheitserinnert und auf die Folgen einer Falschaussage hingewiesen) einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG liegen dem Grunde nach vor und ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er am 3.6.2016 in Wien Brigittenau durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Ausschlussgründe nach § 8 VOG liegen nicht vor.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG liegen dem Grunde nach vor und ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er am 3.6.2016 in Wien Brigittenau durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Ausschlussgründe nach Paragraph 8, VOG liegen nicht vor. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist seit 1.4.2016 bei der Firma XXXX als Angestellter beschäftigt.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist seit 1.4.2016 bei der Firma römisch 40 als Angestellter beschäftigt. 1.
  8. Die ärztlichen Behandlungen im XXXX, Universitätsklinik für Unfallchirurgie, am 3.6.2016 ab 23.03 Uhr, im XXXX, Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 4.6.2016 bis 9.6.2016 und im XXXX, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 14.6.2016 bis 27.6.2016, sind mit Wahrscheinlichkeit auf die im Zuge des Vorfalles vom 3.6.2016 erlittenen Gesundheitsschädigungen (Unterkieferfraktur rechts, Lockerung von sieben Zähnen im rechten Unterkiefer – Verlust der Krone des linken Eckzahnes und Prellung im rechten Brustkorbbereich) zurückzuführen. Dabei ist aber zu beachten, dass laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch die Operation im XXXX Wien ein Zahn herausgebrochen wurde, dessen Wurzel im Kiefer verblieb und er von seinem niedergelassenen Zahnarzt Dr. XXXX in Bad XXXX auf das XXXX verwiesen wurde zum Zwecke einer neuerlichen Operation ihm noch eine Operation mit einer Hüftstückentnahme für die Einsetzung im Kiefer bevorsteht. Der Vorfall vom 3.6.2016 war dergestalt, dass der Beschwerdeführer in Wien Brigittenau nach dem Verlassen der U-Bahn auf dem Weg zu seiner Unterkunft von einem Passanten und hernach von einer Polizeistreife auf dem Boden kniend und verletzt vorgefunden wurde. Sodann konnte der Beschwerdeführer auch von den Beamten der Polizeistreife am Boden kniend, stark aus dem Mund blutend und bei Bewusstsein wahrgenommen werden, welcher folgende Angabe machte:1.
  9. Die ärztlichen Behandlungen im römisch 40 , Universitätsklinik für Unfallchirurgie, am 3.6.2016 ab 23.03 Uhr, im römisch 40 , Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 4.6.2016 bis 9.6.2016 und im römisch 40 , Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 14.6.2016 bis 27.6.2016, sind mit Wahrscheinlichkeit auf die im Zuge des Vorfalles vom 3.6.2016 erlittenen Gesundheitsschädigungen (Unterkieferfraktur rechts, Lockerung von sieben Zähnen im rechten Unterkiefer – Verlust der Krone des linken Eckzahnes und Prellung im rechten Brustkorbbereich) zurückzuführen. Dabei ist aber zu beachten, dass laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch die Operation im römisch 40 Wien ein Zahn herausgebrochen wurde, dessen Wurzel im Kiefer verblieb und er von seinem niedergelassenen Zahnarzt Dr. römisch 40 in Bad römisch 40 auf das römisch 40 verwiesen wurde zum Zwecke einer neuerlichen Operation ihm noch eine Operation mit einer Hüftstückentnahme für die Einsetzung im Kiefer bevorsteht. Der Vorfall vom 3.6.2016 war dergestalt, dass der Beschwerdeführer in Wien Brigittenau nach dem Verlassen der U-Bahn auf dem Weg zu seiner Unterkunft von einem Passanten und hernach von einer Polizeistreife auf dem Boden kniend und verletzt vorgefunden wurde. Sodann konnte der Beschwerdeführer auch von den Beamten der Polizeistreife am Boden kniend, stark aus dem Mund blutend und bei Bewusstsein wahrgenommen werden, welcher folgende Angabe machte: "Ich wurde gerade von hinten niedergeschlagen. Ich glaube es waren drei Personen. Mir fehlen mehrere Zähne. Meine Geldbörse wurde auch gestohlen. Ich heiße XXXX und bin mit meinen Freunden von Oberösterreich nach Wien gekommen, um einen Polterabend zu feiern.""Ich wurde gerade von hinten niedergeschlagen. Ich glaube es waren drei Personen. Mir fehlen mehrere Zähne. Meine Geldbörse wurde auch gestohlen. Ich heiße römisch 40 und bin mit meinen Freunden von Oberösterreich nach Wien gekommen, um einen Polterabend zu feiern."
  10. Beweiswürdigung: Die unter 1.
  11. getroffenen Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten österreichischen Reisepass und dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die unter 1.
  12. getroffenen Feststellungen fußen auf der unbedenklichen Auskunft aus dem AJ-Web des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die unter 1.
  13. getroffenen Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Aktes der Staatsanwaltschaft Wien mit der Aktenzahl XXXX wie auf den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2017 erhobenen Beweisen (Zeugenbeweis und Angaben des Beschwerdeführers).Die unter 1.
  14. getroffenen Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Aktes der Staatsanwaltschaft Wien mit der Aktenzahl römisch 40 wie auf den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2017 erhobenen Beweisen (Zeugenbeweis und Angaben des Beschwerdeführers). Der bekämpfte Bescheid stützt sich begründend einerseits darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Hergang erinnern kann, außer seiner Angaben keine Zeugen oder etwa verwertbare Spuren aufgefunden wurden, aus welchen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs 1 VOG abgeleitet hätten werden konnte und stützt sich andererseits auf das Gutachten des Sachverständigen Dris. XXXX. In der Bescheidbegründung heißt es, dass laut dem Sachverständigengutachten ein Angriff von hinten die mehrfache Kieferfraktur rechts nicht hervorrufen könne und diese Verletzungen vielmehr durch den Sturz auf den Boden entstanden seien. Weiters heißt es in der Begründung, dass laut dem medizinischen Sachverständigengutachten ein Sturz durch Alkoholbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, da weder Zeugen noch Spuren am Tatort zu finden waren. Als weiteres Indiz für das Fehlen von Fremdverschulden wurde laut Bescheid der belangten Behörde angesehen, dass im Bericht über die Erstversorgung des XXXX Wien bei der Angabe zum Fremdverschulden "fraglich" eingetragen war. Weiters wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid damit begründet, dass die Anzeige des Beschwerdeführers allein, welche nur bruchstückhafte Angaben enthält, nicht in der Lage sei, geforderte Wahrscheinlichkeit einer Straftat zu begründen und daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 VOG als nicht gegeben gesehen werden, dies vor allem auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer selbst an den Vorfall nicht mehr erinnern könne.Der bekämpfte Bescheid stützt sich begründend einerseits darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Hergang erinnern kann, außer seiner Angaben keine Zeugen oder etwa verwertbare Spuren aufgefunden wurden, aus welchen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgeleitet hätten werden konnte und stützt sich andererseits auf das Gutachten des Sachverständigen Dris. römisch 40 . In der Bescheidbegründung heißt es, dass laut dem Sachverständigengutachten ein Angriff von hinten die mehrfache Kieferfraktur rechts nicht hervorrufen könne und diese Verletzungen vielmehr durch den Sturz auf den Boden entstanden seien. Weiters heißt es in der Begründung, dass laut dem medizinischen Sachverständigengutachten ein Sturz durch Alkoholbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, da weder Zeugen noch Spuren am Tatort zu finden waren. Als weiteres Indiz für das Fehlen von Fremdverschulden wurde laut Bescheid der belangten Behörde angesehen, dass im Bericht über die Erstversorgung des römisch 40 Wien bei der Angabe zum Fremdverschulden "fraglich" eingetragen war. Weiters wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid damit begründet, dass die Anzeige des Beschwerdeführers allein, welche nur bruchstückhafte Angaben enthält, nicht in der Lage sei, geforderte Wahrscheinlichkeit einer Straftat zu begründen und daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG als nicht gegeben gesehen werden, dies vor allem auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer selbst an den Vorfall nicht mehr erinnern könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 27.9.2016 – auf welches der bekämpfte Bescheid sich stützt – auch für den Fall dass tatsächlich ein Raubüberfall stattgefunden haben sollte, zu den beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen ausführt: nämlich dass in einem solchen Falle die Verletzungen durch den Sturz auf den Gehsteig verursacht worden wären und der Beschwerdeführer durch seine Alkoholbeeinträchtigung sicher nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Sturz mit den Händen abzumildern. Sodann führt der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.9.2016 weiter aus, dass mangels Spuren am Tatort und in Ermangelung von Zeugen ein Sturz durch die Alkoholbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei.Dem ist entgegenzuhalten, dass das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 27.9.2016 – auf welches der bekämpfte Bescheid sich stützt – auch für den Fall dass tatsächlich ein Raubüberfall stattgefunden haben sollte, zu den beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen ausführt: nämlich dass in einem solchen Falle die Verletzungen durch den Sturz auf den Gehsteig verursacht worden wären und der Beschwerdeführer durch seine Alkoholbeeinträchtigung sicher nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Sturz mit den Händen abzumildern. Sodann führt der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.9.2016 weiter aus, dass mangels Spuren am Tatort und in Ermangelung von Zeugen ein Sturz durch die Alkoholbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.3.2008, Zahl: 2006/09/0043, ist zu sagen, dass die im § 1 Abs 1 VOG gebotene Wahrscheinlichkeit ein Rechtsbegriff ist. Ob der Kausalzusammenhang zwischen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung und einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zu Grunde zu legen und ist zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei die ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Die ärztlichen Sachverständigen haben vielmehr ihr Urteil zu begründen (VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043 mHa VwGH 18.12.2001, 2000/09/0069).Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.3.2008, Zahl: 2006/09/0043, ist zu sagen, dass die im Paragraph eins, Absatz eins, VOG gebotene Wahrscheinlichkeit ein Rechtsbegriff ist. Ob der Kausalzusammenhang zwischen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung und einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zu Grunde zu legen und ist zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei die ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Die ärztlichen Sachverständigen haben vielmehr ihr Urteil zu begründen (VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043 mHa VwGH 18.12.2001, 2000/09/0069). Bei der Frage nach der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Handlung und der Körperverletzung oder der Gesundheitsschädigung ist zu prüfen, ob nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 und VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001). Die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges, welche Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043, mwN), ist daher auf der Grundlage der ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu beurteilen. Da es sich dabei, wie sich aus dem Urteil des EGMR, Andersson v. Sweden, ergibt, nicht bloß um eine Frage technischer Natur handelt und auch nicht von vornherein anzunehmen ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen kann, ist im verwaltungsgerichtlichen Stadium die Durchführung einer Verhandlung geboten (vgl. VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004).Bei der Frage nach der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Handlung und der Körperverletzung oder der Gesundheitsschädigung ist zu prüfen, ob nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 und VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001). Die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges, welche Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (VwGH 6.3.2008, 2006/09/0043, mwN), ist daher auf der Grundlage der ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu beurteilen. Da es sich dabei, wie sich aus dem Urteil des EGMR, Andersson v. Sweden, ergibt, nicht bloß um eine Frage technischer Natur handelt und auch nicht von vornherein anzunehmen ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen kann, ist im verwaltungsgerichtlichen Stadium die Durchführung einer Verhandlung geboten vergleiche VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004). Zum Zwecke der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme des ChefInsp. XXXX – welcher den Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien vom 2.7.2016, Geschäftszahl: D1/185801/2016, verfasste – wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am 27.4.2017 durchgeführt.Zum Zwecke der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme des ChefInsp. römisch 40 – welcher den Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien vom 2.7.2016, Geschäftszahl: D1/185801/2016, verfasste – wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am 27.4.2017 durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Erinnerungen rund um den Tagesablauf des 3.6.2016 befragt und auch dazu, wo er seine Habseligkeiten am Weg von der U-Bahn zur Unterkunft verstaut hatte. Er gab an, dass er sein Mobiltelefon vorne eingesteckt hatte und seine Geldtasche hinten. Das Mobiltelefon habe nicht gefehlt. Der Beschwerdeführer wurde laut Grundanzeige vom 3.6.2016, Geschäftszahl: D1/ 185801/ 2016, von der Polizei am 3.6.2013 angewiesen, sich am nächsten Werktag einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er den Amtsarzt aufgesucht hätte, aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes in Linz. Ein polizeiärztliches Sachverständigengutachten liegt daher nicht vor. Der von der Landespolizeidirektion Wien von der Amtsverschwiegenheit entbundene, an die Wahrheitspflicht erinnerte und auf die strafrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesene Zeuge ChefInsp. XXXX gab auf Befragen in der Verhandlung an, bei der "Gruppe Raub" seit dem Jahr 2003 tätig zu sein. Er gab an, dass bei einer Erhebung der Modus Operandi (Tathergang und Einsatz welcher Art von Waffen) beachtet werde und es im Zeitraum um den Vorfallszeitpunkt zwar Täter gegeben hätte, jedoch keines der anderen Delikte in diesem Zeitraum das Muster "Pärchen, das jemanden in eine finstere Gasse schickt" aufgewiesen hätte. In diesem Zeitraum einvernommene Täter anderer Überfälle hätten einen solchen Übergriff auch nicht gestanden und gäbe es so ähnliche Überfälle öfter, so der Zeuge. Überfälle auf einzelne Passanten kämen öfter vor. Auf Befragen zum vorgefundenen Verletzungsmuster, ob dieses durchaus einem Verbrechen zuordenbar sei oder auch einem Unfall zuordenbar sei, gab der Zeuge an: "Wenn die Kollegen der örtlichen Polizeiinspektion oder der Streife (im gegenständlichen Fall war es eine Streife mit Einsatzwagen) den Tathergang aufnehmen, erstellen sie – wenn Zweifel vorliegen – einen Amtsvermerk in der Grundanzeige. [ ] Man kann davon ausgehen, dass es ein Raub war. In der Anzeige wird nicht ‚Raub‘ vermerkt, wenn die Verletzungen von einem Sturz herrühren können."Der von der Landespolizeidirektion Wien von der Amtsverschwiegenheit entbundene, an die Wahrheitspflicht erinnerte und auf die strafrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesene Zeuge ChefInsp. römisch 40 gab auf Befragen in der Verhandlung an, bei der "Gruppe Raub" seit dem Jahr 2003 tätig zu sein. Er gab an, dass bei einer Erhebung der Modus Operandi (Tathergang und Einsatz welcher Art von Waffen) beachtet werde und es im Zeitraum um den Vorfallszeitpunkt zwar Täter gegeben hätte, jedoch keines der anderen Delikte in diesem Zeitraum das Muster "Pärchen, das jemanden in eine finstere Gasse schickt" aufgewiesen hätte. In diesem Zeitraum einvernommene Täter anderer Überfälle hätten einen solchen Übergriff auch nicht gestanden und gäbe es so ähnliche Überfälle öfter, so der Zeuge. Überfälle auf einzelne Passanten kämen öfter vor. Auf Befragen zum vorgefundenen Verletzungsmuster, ob dieses durchaus einem Verbrechen zuordenbar sei oder auch einem Unfall zuordenbar sei, gab der Zeuge an: "Wenn die Kollegen der örtlichen Polizeiinspektion oder der Streife (im gegenständlichen Fall war es eine Streife mit Einsatzwagen) den Tathergang aufnehmen, erstellen sie – wenn Zweifel vorliegen – einen Amtsvermerk in der Grundanzeige. [ ] Man kann davon ausgehen, dass es ein Raub war. In der Anzeige wird nicht ‚Raub‘ vermerkt, wenn die Verletzungen von einem Sturz herrühren können." Der Beschwerdeführer gab auf Befragen, wann er seine Geldtasche am 3.6.2016 zuletzt bei sich hatte, an, dass er vor Fahrtantritt einen Fahrschein erworben hätte und bis dahin die Geldtasche eingesteckt gehabt hätte. Er schätze, dass er die Geldtasche das letzte Mal auf der Donauinsel in der Hand gehabt hätte. Die Geldtasche sei nicht wieder aufgetaucht, nur der Führerschein, welchen er ca. drei Wochen später auf dem Fundamt seiner Heimatgemeinde abgeholt hätte. Er brachte auch vor, dass der Blutalkoholgehalt um 1.23 Uhr 1,02 Promille betragen hätte. Nach Anhörung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig waren. Seine Angaben zu dem Tagesablauf des 3.6.2016 – Poltern innerhalb Wiens bis zur Donauinsel mit dem Festival ‚Rock in Vienna‘ bis 22 Uhr – waren klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht. Dabei stützt sich das Gericht bei der Beweiswürdigung insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung vermittelte. Auch was den zeugenschaftlich einvernommenen Exekutivbeamten ChefInsp. XXXX betrifft, leitet sich die Annahme seiner Glaubwürdigkeit nicht nur vom persönlichen Eindruck her, sondern ist zu beachten, dass dieser Exekutivbeamte als Zeuge aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt, da er einen Diensteid abgelegt hat und träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen. Es bestand auch kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, da die Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht wurden.Auch was den zeugenschaftlich einvernommenen Exekutivbeamten ChefInsp. römisch 40 betrifft, leitet sich die Annahme seiner Glaubwürdigkeit nicht nur vom persönlichen Eindruck her, sondern ist zu beachten, dass dieser Exekutivbeamte als Zeuge aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt, da er einen Diensteid abgelegt hat und träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen. Es bestand auch kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, da die Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht wurden. Zum Zeugen ist festzuhalten, dass dieser angab, man könne betreffend den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorfall am 3.6.2016 "davon ausgehen, dass es ein Raub war". Im Hinblick auf die Judikatur, wonach das Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht nur auf den Wortlaut der Aussage beschränkt ist, sondern es dem Gericht freisteht, in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der in der Verhandlung auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (OGH 24.1.1980, 8Ob528/79), ist hier das Vorbringen des Zeugen, wonach Exekutivbeamte für den Fall, dass sie an der Glaubhaftigkeit eines zur Anzeige gebrachten Sachverhalts zweifeln, einen Amtsvermerk in der Grundanzeige erstellen, zu erwähnen. Diese Grundanzeige ist laut Akt der Staatsanwaltschaft der "Amtsvermerk" mit der Geschäftszahl DI/185801/2016 vom 3.6.
  15. Ein solcher Amtsvermerk ist laut § 95 StPO über Vorbringen von Personen und über andere bedeutsame Vorgänge zu verfassen. Im Amtsvermerk vom 3.6.2016 wird festgehalten, dass die Meldungslegerin Insp. XXXX von der Polizeiinspektion XXXX am 3.6.2016 gemeinsam mit zwei Kollegen im Rahmen des Streifendienstes in Wien Brigittenau von einem Passanten durch Winken angehalten worden sei und am Gehsteig ein verletzter Mann in kniender Position wahrgenommen werden konnte, welcher stark aus dem Mund blutete, jedoch bei Bewusstsein war. In diesem Amtsvermerk (Grundanzeige) ist festgehalten, dass der Verletzte folgende Angabe machte: "Ich wurde gerade von hinten niedergeschlagen. Ich glaube es waren drei Personen. Mir fehlen mehrere Zähne. Meine Geldbörse wurde auch gestohlen. Ich heiße XXXX und bin mit meinen Freunden von Oberösterreich nach Wien gekommen, um einen Polterabend zu feiern." und keine Personenbeschreibung oder Fluchtrichtung der Täter angeben konnte. Weiters werden in dem Amtsvermerk (Grundanzeige) die Generalien des Passanten festgehalten und dass eine Streifung im Nahbereich negativ verlief. Angaben, aus welchen Zweifel der Meldungspflegerin oder ihrer mit ihr am 3.6.2016 um 22:25 Uhr Streifendienst versehenden Kollegen hervorkommen würden, sind diesem Aktenvermerk (Grundanzeige) nicht zu entnehmen.Diese Grundanzeige ist laut Akt der Staatsanwaltschaft der "Amtsvermerk" mit der Geschäftszahl DI/185801/2016 vom 3.6.
  16. Ein solcher Amtsvermerk ist laut Paragraph 95, StPO über Vorbringen von Personen und über andere bedeutsame Vorgänge zu verfassen. Im Amtsvermerk vom 3.6.2016 wird festgehalten, dass die Meldungslegerin Insp. römisch 40 von der Polizeiinspektion römisch 40 am 3.6.2016 gemeinsam mit zwei Kollegen im Rahmen des Streifendienstes in Wien Brigittenau von einem Passanten durch Winken angehalten worden sei und am Gehsteig ein verletzter Mann in kniender Position wahrgenommen werden konnte, welcher stark aus dem Mund blutete, jedoch bei Bewusstsein war. In diesem Amtsvermerk (Grundanzeige) ist festgehalten, dass der Verletzte folgende Angabe machte: "Ich wurde gerade von hinten niedergeschlagen. Ich glaube es waren drei Personen. Mir fehlen mehrere Zähne. Meine Geldbörse wurde auch gestohlen. Ich heiße römisch 40 und bin mit meinen Freunden von Oberösterreich nach Wien gekommen, um einen Polterabend zu feiern." und keine Personenbeschreibung oder Fluchtrichtung der Täter angeben konnte. Weiters werden in dem Amtsvermerk (Grundanzeige) die Generalien des Passanten festgehalten und dass eine Streifung im Nahbereich negativ verlief. Angaben, aus welchen Zweifel der Meldungspflegerin oder ihrer mit ihr am 3.6.2016 um 22:25 Uhr Streifendienst versehenden Kollegen hervorkommen würden, sind diesem Aktenvermerk (Grundanzeige) nicht zu entnehmen. Dass Polizeibeamten die Angaben des Beschwerdeführers für glaubwürdig halten und aufgrund der Ermittlungen gewisse Schlüsse gezogen haben, steht der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegen und besteht keine Bindungswirkung zwischen den Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Beurteilung der belangten Behörde (VwGH 23.9.2014, 2013/11/0256). Das Bundesverwaltungsgericht hält aber fest, dass der den Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien verfasst habende vom Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich befragte ChefInsp. XXXX seit dem Jahr 2003 der Gruppe Raub des Landeskriminalamtes Wien zugehörig ist. Es muss einem seit 14 Jahren in der Gruppe Raub Dienst versehenden und zur Wahrnehmung der Vorgänge rund um Straftaten gegen Leib und Leben geschulten Beamten der Exekutive zugebilligt werden, dass er sich über Schilderungen eines Verletzten in Zusammenschau mit dessen Verletzungsmuster ein Urteil darüber, ob er an dem vom Verletzten geschilderten Vorfall zweifelt oder nicht, zu bilden vermag.Dass Polizeibeamten die Angaben des Beschwerdeführers für glaubwürdig halten und aufgrund der Ermittlungen gewisse Schlüsse gezogen haben, steht der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegen und besteht keine Bindungswirkung zwischen den Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Beurteilung der belangten Behörde (VwGH 23.9.2014, 2013/11/0256). Das Bundesverwaltungsgericht hält aber fest, dass der den Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien verfasst habende vom Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich befragte ChefInsp. römisch 40 seit dem Jahr 2003 der Gruppe Raub des Landeskriminalamtes Wien zugehörig ist. Es muss einem seit 14 Jahren in der Gruppe Raub Dienst versehenden und zur Wahrnehmung der Vorgänge rund um Straftaten gegen Leib und Leben geschulten Beamten der Exekutive zugebilligt werden, dass er sich über Schilderungen eines Verletzten in Zusammenschau mit dessen Verletzungsmuster ein Urteil darüber, ob er an dem vom Verletzten geschilderten Vorfall zweifelt oder nicht, zu bilden vermag. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage auch Rückschlüsse aus dem Vorbringen und Handeln der im Verfahren auftretenden Person des Beschwerdeführers gezogen. Dieser wurde bei dem von ihm vorgebrachten Vorfall am 3.6.2016 nicht bloß am Körper verletzt, sondern auch seiner Geldtasche samt Inhalt beraubt. Aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien kommt hervor, dass neben der Geldtasche mit dem Bargeldbestand auch Dokumente (Führerschein, e-Card, Kreditkarte und Bankomatkarte) weggekommen waren. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Führerschein Wochen später am Fundamt seiner Gemeinde in Oberösterreich wieder ausgefolgt wurde. Daraus folgt, dass der Führerschein des Beschwerdeführers von dritter Seite an das Fundamt seiner Heimatgemeinde übermittelt wurde. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid keine Beweiswürdigung hinsichtlich die am 3.6.2016 vom Beschwerdeführer als geraubtes Objekt angegebene Geldtasche mit dem Bargeldbestand von 250 Euro und Dokumenten getroffen. Nachdem die Angaben in dem nach § 95 StPO über Vorbringen des Beschwerdeführers und über andere bedeutsame Vorgänge verfassten Amtsvermerk (Grundanzeige) keinen Hinweis darauf geben, dass die den Beschwerdeführer am 3.6.2016 am Vorfallsort angetroffen habende Meldungslegerin Insp. XXXX an den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Auffindung am 3.6.2016 gezweifelt hätte, ist mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen ChefInsp.XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach in einer polizeilichen Anzeige nicht "Raub" vermerkt wird, wenn die Verletzungen von einem Sturz herrühren könnten, auch noch zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Amtsvermerk (Grundbericht) vom 3.6.2016 angab, dass seine hinten eingesteckte Geldtasche nach diesem Vorfall fehlte.Nachdem die Angaben in dem nach Paragraph 95, StPO über Vorbringen des Beschwerdeführers und über andere bedeutsame Vorgänge verfassten Amtsvermerk (Grundanzeige) keinen Hinweis darauf geben, dass die den Beschwerdeführer am 3.6.2016 am Vorfallsort angetroffen habende Meldungslegerin Insp. römisch 40 an den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Auffindung am 3.6.2016 gezweifelt hätte, ist mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen ChefInsp.XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach in einer polizeilichen Anzeige nicht "Raub" vermerkt wird, wenn die Verletzungen von einem Sturz herrühren könnten, auch noch zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Amtsvermerk (Grundbericht) vom 3.6.2016 angab, dass seine hinten eingesteckte Geldtasche nach diesem Vorfall fehlte. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar, dass Exekutivbeamte beim Verfassen einer Anzeige nicht ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, ein Gewaltdelikt als Ursache ins Treffen führen und so in der Kriminalstatistik ein Gewaltdelikt führen, wenn die näheren Umstände und Angaben von Beteiligten nicht für ein solches sprechen. Zum medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.9.2016, auf welchem der bekämpfte Bescheid fußt, ist zu sagen, dass der Sachverständige darin über die an ihn gerichtete Fragestellung der belangten Behörde vom 21.9.2016 hinausgeht: Der medizinische Sachverständige nimmt darin die Rolle der Behörde wahr. Er geht auf die Rechtsfrage der Wahrscheinlichkeit ein und zieht Rückschlüsse daraus, dass weder Spuren am Tatort, noch Zeugen vorhanden sind, bloß Angaben des Beschwerdeführers am Tapet wären und dieser weder die Fluchtrichtung angeben noch nähere Angaben zum Täter machen könne und sind laut seiner Stellungnahme negative polizeiliche Ermittlungen kein sicherer Hinweis, dass der Beschwerdeführer doch durch Dritte angegriffen und zu Boden gestoßen worden wäre. Die belangte Behörde wurde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2017 geladen und ist nicht erschienen und hat auch sonst kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, die Zeugenaussage allenfalls in Zweifel zu ziehen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 130

Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Abs 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus Art 130 Abs 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Aus Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). § 17 VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) – Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetz (VOG).

§ 1Abs 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf die im § 2 leg.cit.

genannten Hilfeleistungen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf die im Paragraph 2, leg.cit. genannten Hilfeleistungen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

§ 1

Abs 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat, oder die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 2, VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat, oder die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. § 8 VOG normiert die Ausschlussbestimmungen. Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sieParagraph 8, VOG normiert die Ausschlussbestimmungen. Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

  1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
  2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
  3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
  4. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
  5. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Ebenso sind jene Personen von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen, welche auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.Von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6 und Ziffer 7, sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln. Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (Paragraph 2, Ziffer eins,) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen. Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.Von der orthopädischen Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 3,) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen. Als Hilfeleistungen sind

§ 2

VOG vorgesehen: Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges, Heilfürsorge, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955), Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten, orthopädische Versorgung, medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation, soziale Rehabilitation, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Ersatz der Bestattungskosten, einkommensabhängige Zusatzleistung, pauschale Entschädigung für Schmerzengeld.Als Hilfeleistungen sind

Paragraph 2, VOG vorgesehen: Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges, Heilfürsorge, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,), Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten, orthopädische Versorgung, medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation, soziale Rehabilitation, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Ersatz der Bestattungskosten, einkommensabhängige Zusatzleistung, pauschale Entschädigung für Schmerzengeld.

§ 4Abs 1, 1. Satz VOG ist Hilfe nach § 2 Z 2 (Heilfürsorge) nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen i

Sd § 1 Abs 1 zu leisten.

Paragraph 4, Absatz eins, eins, Satz VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, (Heilfürsorge) nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten.

§ 4Abs 2 VOG sind für Schädigungen i

Sd § 1 Abs 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

Paragraph 4, Absatz 2, VOG sind für Schädigungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen. Leistungen nach § 2 VOG dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs 1 lit.cit.) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 2 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen (§ 10 Abs 1 VOG auszugsweise).Leistungen nach Paragraph 2, VOG dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins, lit.cit.) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen (Paragraph 10, Absatz eins, VOG auszugsweise). Zu a) – Hilfeleistung in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld: Da die Handlung

§ 1

Abs 1 VOG am 3.6.2016 begangen wurde und der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am 2.8.2016 ausgefüllt und am gleichen Tage bei der belangten Behörde eingegangen ist und die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld keine laufende Leistung ist, kann diese erbracht werden, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.Da die Handlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG am 3.6.2016 begangen wurde und der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am 2.8.2016 ausgefüllt und am gleichen Tage bei der belangten Behörde eingegangen ist und die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld keine laufende Leistung ist, kann diese erbracht werden, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Zu b) – Hilfeleistung in Form von Ersatz der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren: Da die Handlung

§ 1

Abs 1 VOG am 3.6.2016 begangen wurde und der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am 2.8.2016 ausgefüllt und am gleichen Tage bei der belangten Behörde eingegangen ist, können Leistungen in Form von Ersatz der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren von dem Monat an erbracht werden, indem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für Schädigungen iSd § 1 Abs. 1 leg.cit. zu entrichtende Gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach dem Verbrechensopfergesetz zu übernehmen (§ 4 Abs 2 VOG auszugsweise).Da die Handlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG am 3.6.2016 begangen wurde und der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am 2.8.2016 ausgefüllt und am gleichen Tage bei der belangten Behörde eingegangen ist, können Leistungen in Form von Ersatz der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren von dem Monat an erbracht werden, indem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für Schädigungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. zu entrichtende Gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach dem Verbrechensopfergesetz zu übernehmen (Paragraph 4, Absatz 2, VOG auszugsweise). Zu c) – Hilfeleistung in Form von orthopädischer Versorgung (Zahnersatz): Da die Handlung

§ 1

Abs 1 VOG am 3.6.2016 begangen wurde und der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am 2.8.2016 ausgefüllt und am gleichen Tage bei der belangten Behörde eingegangen ist, kann Hilfeleistung in Form von orthopädischer Versorgung erbracht werden, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.Da die Handlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG am 3.6.2016 begangen wurde und der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am 2.8.2016 ausgefüllt und am gleichen Tage bei der belangten Behörde eingegangen ist, kann Hilfeleistung in Form von orthopädischer Versorgung erbracht werden, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Zu d) – Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Handlung nach Abs 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wirdWegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG auszugsweise).(Paragraph eins, Absatz 3, VOG auszugsweise). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung (OGH 19.12.1989, 11Os127/89) und hat der Beschwerdeführer eine Unterkieferfraktur rechts erlitten. Die Unterkieferfraktur ist jedenfalls als an sich schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 7.6.2017 seit 1.4.2016 als Angestellter beschäftigt ("laufend") und ist daraus nicht ersichtlich, dass durch die Tat am 3.6.2016 die Folgen der Verletzung auch Berufsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Eine Berufsunfähigkeit brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht vor. Hilfeleistung iSd § 2 Z 1 leg.cit. ist monatlich jeweils in Höhe jenes Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. Die Hilfeleistung iSd § 2 Z 1 leg.cit. darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs 2 den Betrag von monatlich 2.068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2.963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs 5). Diese Beträge sind ab

  1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  2. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienstentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen (§ 3 Abs 1 VOG auszugsweise).Hilfeleistung iSd Paragraph 2, Ziffer eins, leg.cit. ist monatlich jeweils in Höhe jenes Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. Die Hilfeleistung iSd Paragraph 2, Ziffer eins, leg.cit. darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2.068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2.963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienstentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen (Paragraph 3, Absatz eins, VOG auszugsweise). Zum Ersatz des Verdienstentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes

§ 293ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht

Zum Ersatz des Verdienstentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des Paragraph 292, ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes

Paragraph 293, ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht (§ 3a VOG auszugsweise).(Paragraph 3 a, VOG auszugsweise). Da das zum Zeitpunkt der Handlung

§ 1

Abs 1 VOG am 3.6.2016 bestehende Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber XXXX über den Zeitpunkt der Handlung hinaus bis dato aufrecht geblieben ist, hat dieses Dienstverhältnis somit nicht aufgrund der verbrechenskausalen Folgen geendet und ist durch die Tat vom 3.6.2016 eine Berufsunfähigkeit nicht eingetreten.Da das zum Zeitpunkt der Handlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG am 3.6.2016 bestehende Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber römisch 40 über den Zeitpunkt der Handlung hinaus bis dato aufrecht geblieben ist, hat dieses Dienstverhältnis somit nicht aufgrund der verbrechenskausalen Folgen geendet und ist durch die Tat vom 3.6.2016 eine Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV

  1. S. 8) zum VOG 1972, welche auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs 1 VOG erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. statt vieler VwGH 23.9.2014, 2013/11/0256 mHa VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 mwN).Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
  2. S. 8) zum VOG 1972, welche auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche statt vieler VwGH 23.9.2014, 2013/11/0256 mHa VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 mwN). "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205, VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001). Wie unter II.
  3. bereits ausgeführt, sieht das Bundesverwaltungsgericht nach der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung es als erwiesen an, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit, nämlich dass mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht, begründen, sodass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 2.8.2016 begehrten Hilfeleistungen für seine Körperverletzung auf einer am 3.6.2016 gegen den Beschwerdeführer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen verübten Handlung basieren.Wie unter römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt, sieht das Bundesverwaltungsgericht nach der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung es als erwiesen an, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit, nämlich dass mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht, begründen, sodass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 2.8.2016 begehrten Hilfeleistungen für seine Körperverletzung auf einer am 3.6.2016 gegen den Beschwerdeführer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen verübten Handlung basieren. Der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige führt in seiner aktenmäßigen Stellungnahme vom 27.9.2016 aus: "Sollte tatsächlich ein Raubüberfall stattgefunden haben, sind die Verletzungen durch den Sturz des Patienten auf den Gehsteig verursacht worden." und ist in Zusammenschau mit den oben unter II.
  5. dargelegten Beweisaufnahmen zu sagen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Gesundheitsschädigungen Unterkieferfraktur rechts, Lockerung von sieben Zähnen im rechten Unterkiefer – Verlust der Krone des linken Eckzahnes und Prellung im rechten Brustkorbbereich auf den Vorfall vom 3.6.2016 zurückzuführen sind.Der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige führt in seiner aktenmäßigen Stellungnahme vom 27.9.2016 aus: "Sollte tatsächlich ein Raubüberfall stattgefunden haben, sind die Verletzungen durch den Sturz des Patienten auf den Gehsteig verursacht worden." und ist in Zusammenschau mit den oben unter römisch zwei.
  6. dargelegten Beweisaufnahmen zu sagen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Gesundheitsschädigungen Unterkieferfraktur rechts, Lockerung von sieben Zähnen im rechten Unterkiefer – Verlust der Krone des linken Eckzahnes und Prellung im rechten Brustkorbbereich auf den Vorfall vom 3.6.2016 zurückzuführen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ziffernmäßige Festsetzung der dem Beschwerdeführer zuerkannten Hilfeleistungen nach den Rechtsvorschriften des Verbrechensopfergesetzes (VOG) hat durch die belangte Behörde zu erfolgen. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2144111.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.