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{'item': 'W264 2149779-1'}

Obsah (13)§§ 1Art. 133§ 65§ 203Art 130§ 6§ 58§ 27§ 28§ 2§ 17§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW264 2149779-1 SpruchW264 2149779-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-

§§ 1Abs 1, 4 Abs 5 i

Vm 8 Abs 1 Z 2, 2. Fall des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.""Ihr Antrag vom 7.7.2016 auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund der Schädigung vom 21.6.2016 wird

Paragraphen eins, Absatz eins, 4, Absatz 5, in Verbindung mit 8 Absatz eins, Ziffer 2, 2, Fall des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) begehrte mit Antrag vom 5.7.2016 die Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nämlich Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung, und langte dieser Antrag am 7.7.2016 bei der belangten Behörde ein.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) begehrte mit Antrag vom 5.7.2016 die Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nämlich Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung, und langte dieser Antrag am 7.7.2016 bei der belangten Behörde ein. 1.
  3. Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin einen Vorfall vom 21.6.2016 ins Treffen, nämlich "Ich wurde auf der Straße vor meinem Haustor von meinem Rad gestoßen, beschimpft (rassistisch) und ins Gesicht geschlagen, habe nun eine Narbe". 1.
  4. Im Antragsformular hielt die Beschwerdeführerin unter "Angaben zur Psychotherapie" aus, dass diese am 22.6.2016 begonnen hätte.
  5. Die belangte Behörde forderte mit Erledigung vom 3.8.2016 Dr.XXXX, Gesundheitspsychologin, Klinische Psychologin und Psychotherapeutin (in der Folge "Dr. G. M." genannt), auf, der belangten Behörde eine Stellungnahme über den Grund der Therapie der Beschwerdeführerin, die Art ihrer psychischen Probleme und deren Auswirkungen sowie die Diagnose und Therapieform sowie die voraussichtliche Therapiedauer bekannt zu geben.
  6. Die belangte Behörde forderte mit Erledigung vom 3.8.2016 die Staatsanwaltschaft Wien um Übermittlung des do. Strafakts und einer Kopie der Strafanzeige auf.
  7. Die Staatsanwaltschaft Wien übermittelte mit Erledigung vom 11.8.2016, AZ: 129 BAZ 682/16g-2, den Bericht betreffend die Strafsache gegen den Beschuldigten XXXX (in der Folge "R. S." genannt) wegen § 125 StGB und § 83 StGB.römisch 40 (in der Folge "R. S." genannt) wegen Paragraph 125, StGB und Paragraph 83, StGB. 4.
  8. Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien, PI XXXX, vom 13.7.2016, GZ: XXXX, (Grundanzeige) geht hervor, dass R. S. der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und Körperverletzung (§ 83 StGB) zur Anzeige gebracht wurde dem folgender Sachverhalt zugrunde läge:4.
  9. Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien, PI römisch 40 , vom 13.7.2016, GZ: römisch 40 , (Grundanzeige) geht hervor, dass R. S. der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) und Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) zur Anzeige gebracht wurde dem folgender Sachverhalt zugrunde läge: Am 21.6.2016 um 12:36 Uhr wäre es zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin, welche in Begleitung der XXXX (in der Folge "V. C." genannt) gewesen wäre, zu einer verhängnisvollen Begegnung auf dem Gehweg nächst
  10. Bezirk, Stromstraße 22, gekommen. Als sich die genannten drei Personen begegnet wären, hätte offensichtlich niemand ausweichen wollen, sodass R. S. mit der Begleiterin der Beschwerdeführerin unabsichtlich zusammengestoßen wäre und dadurch R. S. auf den Radweg getorkelt wäre. R. S. hätte sich daraufhin in Erwartung einer Entschuldigung zur Beschwerdeführerin und ihrer Begleiterin V. C. umgedreht und wäre diese Erwartung enttäuscht worden. R. S. hätte daraufhin ungehalten reagiert und wäre so ein heftiger Streit mit anschließenden Handgreiflichkeiten zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin entstanden, bei welchem die Beschwerdeführerin an der linken Wange verletzt worden wäre und ihr Mobiltelefon sowie ihr Fahrrad im Zuge der Handgreiflichkeiten beschädigt worden wären. Es wäre ein Schaden von EUR 50,-- entstanden.Am 21.6.2016 um 12:36 Uhr wäre es zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin, welche in Begleitung der römisch 40 (in der Folge "V. C." genannt) gewesen wäre, zu einer verhängnisvollen Begegnung auf dem Gehweg nächst
  11. Bezirk, Stromstraße 22, gekommen. Als sich die genannten drei Personen begegnet wären, hätte offensichtlich niemand ausweichen wollen, sodass R. S. mit der Begleiterin der Beschwerdeführerin unabsichtlich zusammengestoßen wäre und dadurch R. S. auf den Radweg getorkelt wäre. R. S. hätte sich daraufhin in Erwartung einer Entschuldigung zur Beschwerdeführerin und ihrer Begleiterin römisch fünf. C. umgedreht und wäre diese Erwartung enttäuscht worden. R. S. hätte daraufhin ungehalten reagiert und wäre so ein heftiger Streit mit anschließenden Handgreiflichkeiten zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin entstanden, bei welchem die Beschwerdeführerin an der linken Wange verletzt worden wäre und ihr Mobiltelefon sowie ihr Fahrrad im Zuge der Handgreiflichkeiten beschädigt worden wären. Es wäre ein Schaden von EUR 50,-- entstanden. 4.1.
  12. Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist auch die Zeugeneinvernahme der als Opfer

§ 65Z 1 lit a St

PO geführten Beschwerdeführerin einliegend (Protokoll Zeugenvernehmung der Landespolizeidirektion Wien,4.1.1. Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist auch die Zeugeneinvernahme der als Opfer

Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO geführten Beschwerdeführerin einliegend (Protokoll Zeugenvernehmung der Landespolizeidirektion Wien, PI XXXX, vom 21.6.2016, GZ: XXXX). Darin schildert die Beschwerdeführerin den Tathergang am 21.6.2016 aus ihrer Sicht.PI römisch 40 , vom 21.6.2016, GZ: römisch 40 ). Darin schildert die Beschwerdeführerin den Tathergang am 21.6.2016 aus ihrer Sicht. 4.1.

  1. Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist auch die Zeugeneinvernahme der Zeugin V. C. einliegend (Protokoll Zeugenvernehmung der Landespolizeidirektion Wien, PI XXXX, vom 21.6.2016, GZ: XXXX). Darin schildert die Zeugin V. C. den Tathergang am 21.6.2016 aus ihrer Sicht.4.1.
  2. Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist auch die Zeugeneinvernahme der Zeugin römisch fünf. C. einliegend (Protokoll Zeugenvernehmung der Landespolizeidirektion Wien, PI römisch 40 , vom 21.6.2016, GZ: römisch 40 ). Darin schildert die Zeugin römisch fünf. C. den Tathergang am 21.6.2016 aus ihrer Sicht. 4.1.
  3. Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist auch die Beschuldigteneinvernahme des Zeugen R. S. einliegend (Protokoll Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion Wien, PI XXXX, vom 12.7.2016, GZ: XXXX). Darin schildert der Beschuldigte R. S. den Tathergang am 21.6.2016 aus seiner Sicht.4.1.
  4. Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist auch die Beschuldigteneinvernahme des Zeugen R. S. einliegend (Protokoll Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion Wien, PI römisch 40 , vom 12.7.2016, GZ: römisch 40 ). Darin schildert der Beschuldigte R. S. den Tathergang am 21.6.2016 aus seiner Sicht. 4.
  5. Aus dem polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten Dris. XXXX vom 22.6.2016, GZ: XXXX, kommt als Befund hervor, dass eine Abschürfung über dem linken Jochbogen mit Blutunterlassung und eine geringe Kratzwunde am linken Unterlied sichtbar gewesen wären und ein Ohrengeräusch im linken Ohr (bei vorbestehender mit Hörgerät beidseits versorgter Hörstörung) und ein pochender Kopfschmerz angegeben worden wären. Als Gutachten wird darin festgehalten, dass es sich um eine an sich leichte Körperverletzung von nicht mehr als 14-tägiger Dauer mit Gesundheitsschädigung und mit Berufsunfähigkeit gehandelt hätte.4.
  6. Aus dem polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten Dris. römisch 40 vom 22.6.2016, GZ: römisch 40 , kommt als Befund hervor, dass eine Abschürfung über dem linken Jochbogen mit Blutunterlassung und eine geringe Kratzwunde am linken Unterlied sichtbar gewesen wären und ein Ohrengeräusch im linken Ohr (bei vorbestehender mit Hörgerät beidseits versorgter Hörstörung) und ein pochender Kopfschmerz angegeben worden wären. Als Gutachten wird darin festgehalten, dass es sich um eine an sich leichte Körperverletzung von nicht mehr als 14-tägiger Dauer mit Gesundheitsschädigung und mit Berufsunfähigkeit gehandelt hätte. Im polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten wird betreffend die Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese sich mit einem Führerschein lautend auf den Nachnamen "XXXX" ausgewiesen hätte und wird im Abschluss-Bericht vom 13.7.2016 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung den Namen "XXXX" abgelegt hätte und wieder ihren Geburtsnamen angenommen hätte.
  7. Die Psychologin Dr. G. M. übermittelte der belangten Behörde die Kurzstellungnahme vom 7.8.2016 zur Beantwortung der Frage, ob der derzeitige Leidenszustand mit dem angegebenen Verbrechen ursächlich im Zusammenhang stehe. Darin führte die Psychologin aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 Tinitus und andere psychosomatische Beschwerden, welche sie psychotherapeutische Hilfe hätten suchen lassen, da sie immer verzweifelter worden wäre um aus diesem Teufelskreis überhaupt wieder herauszufinden, so Dr. G. M. Die Psychologin erwähnte eine nicht mehr wegzugehen erscheinende körperliche Schwächung ab November 2015 und gab an, dass sich Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin gemehrt hätten. Traumatische Erlebnisse, welche schwer aufarbeitbar gewesen wären, hätten die Entscheidung zur Inanspruchnahme von Psychotherapie bekräftigt. Die Psychotherapie hätte im März 2016 begonnen und wäre es der Beschwerdeführerin langsam gelungen, andere Prioritäten zu setzen, sich Ruhephasen zu gönnen und Verschiedenes zu delegieren. Da die Beschwerdeführerin langsam ihre Sicherheit wieder gewonnen hätte, wäre die Frequenz der Sitzungen bereits Anfang Juni verringert worden. Ende Juni hätte sich die Beschwerdeführerin an die Psychologin gewandt, da sie bedroht und im Gesicht verletzt worden wäre. Dieses Ereignis hätte bei der Beschwerdeführerin eine schwere psychische Verunsicherung ausgelöst und sie in einer Phase getroffen, in welcher sie erst wieder Zuversicht und eine positive Lebenseinstellung erworben gehabt hätte. Die Verletzung im Gesicht und die über Wochen sichtbare Wunde hätten für die Beschwerdeführerin ein täglich an ihre Fragilität erinnerndes Zeichen dargestellt. Die Beschwerdeführerin wäre in eine tiefe Sinnkrise gestürzt, welche ihre langsam nach diesem letzten schweren Jahr wiedergewonnene Hoffnung wieder schwinden habe lassen. Durch das Ereignis würde sich die Beschwerdeführerin nunmehr als potentielles anonymes Opfer für rassistische Übergriffe wahrnehmen und würden die politischen Ereignisse in der Türkei und die Auswirkungen auf türkische Familien dazu einen Nährboden bilden. Aus psychotherapeutischer Sicht habe der – von der Psychologin als "Überfall" bezeichnete – Vorfall im Juni 2016 auf die Beschwerdeführerin ursächlich mit ihrer psychischen Verschlechterung zu tun und habe sie auf dem Weg der Besserung weit zurückgeworfen. Die Psychologin sehe die Erschwernisse der Beschwerdeführerin auf dem Weg zur Gesundung als ursächlich mit dem Vorfall in Verbindung stehend. Die Beschwerdeführerin, welcher die Kurzstellungnahme vorgelegt wurde, merkte handschriftlich an, dass die Narbe in ihrem Gesicht sehr stark sichtbar wäre und sie darauf sehr oft angesprochen werde.
  8. Die Staatsanwaltschaft Wien informierte die belangte Behörde mit Erledigung vom 20.12.2016, dass das Verfahren gegen R. S. nicht eingestellt wurde, sondern

§ 203Abs 1 St

PO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr und Zahlung eines Kostenbeitrags vorläufig zurückgetreten worden wäre und dass der Einspruch der Beschwerdeführerin durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als verspätet zurückgewiesen worden wäre.Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr und Zahlung eines Kostenbeitrags vorläufig zurückgetreten worden wäre und dass der Einspruch der Beschwerdeführerin durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als verspätet zurückgewiesen worden wäre.

  1. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Erledigung vom 25.1.2017, GZ: 114-615656-007, eine Information über das bisherige Verfahrensergebnis und dass demnach ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs 1 Z 3 VOG vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Sie wurde darüber informiert dass sie innerhalb dieses Zeitraumes Akteneinsicht nehmen könne und für den Fall, dass ihre Stellungnahme bis zum angeführten Zeitpunkt nicht einlange, aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werde.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Sie wurde darüber informiert dass sie innerhalb dieses Zeitraumes Akteneinsicht nehmen könne und für den Fall, dass ihre Stellungnahme bis zum angeführten Zeitpunkt nicht einlange, aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses entschieden werde. 7.
  2. Die Zustellung der Erledigung der belangten Behörde vom 25.1.2017 ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 28.1.2017 bei der Postgeschäftsstelle 1205 ausgewiesen. Laut Rückschein erfolgte am 27.1.2017 ein Zustellversuch und wurde die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. 7.
  3. Eine Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs langte innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung durch Hinterlegung bei der belangten Behörde nicht ein.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.2.2017 wurde der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung mit der Begründung, dass es laut der Strafakte zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin vorerst zu einem Streit – welcher in weiterer Folge eskalierte – und zu Handgreiflichkeiten zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin gekommen wäre, abgewiesen. Dies unter Hinweis auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs 1 Z 3 VOG.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.2.2017 wurde der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung mit der Begründung, dass es laut der Strafakte zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin vorerst zu einem Streit – welcher in weiterer Folge eskalierte – und zu Handgreiflichkeiten zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin gekommen wäre, abgewiesen. Dies unter Hinweis auf den Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG. 8.
  6. Die Zustellung des Bescheids vom 8.2.2017 ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch persönliche Übernahme am 10.2.2017 ausgewiesen.
  7. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 10.2.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Stellungnahme zum Erhebungsergebnis. Darin bringt sie vor, dass es unrichtig sei dass sie an einem Raufhandel teilgenommen habe und dass ein Strafverfahren nicht eingeleitet worden wäre. Die Tätlichkeiten seien ausschließlich vom Beschuldigten ausgegangen und die Diversion sei vermutlich aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit und seines fortgeschrittenen Alters erfolgt.
  8. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 7.3.2017 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte darin – soweit von Belang – vor, dass es unrichtig wäre, dass ein Ausschlussgrund vorliege. Die Angaben, dass es zu wechselseitigen Handgreiflichkeiten gekommen wäre, wären lediglich Schutzbehauptungen des R. S. Ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wäre nie eingeleitet worden und hätte die unabhängige Zeugin V. C. die Schutzbehauptungen des R. S. nicht bestätigt.
  9. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 7.3.2017 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte darin – soweit von Belang – vor, dass es unrichtig wäre, dass ein Ausschlussgrund vorliege. Die Angaben, dass es zu wechselseitigen Handgreiflichkeiten gekommen wäre, wären lediglich Schutzbehauptungen des R. S. Ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wäre nie eingeleitet worden und hätte die unabhängige Zeugin römisch fünf. C. die Schutzbehauptungen des R. S. nicht bestätigt. Weiters bringt sie vor, dass sie die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen frühestens am 26.1.2017 hätte erreichen können und tatsächlich erst am 31.1.2017 erreicht hätte. Die belangte Behörde hätte nicht einmal die 14-tägige Frist zur Stellungnahme abgewartet, sondern bereits am 8.2.2017 den Bescheid erlassen und somit ihr rechtliches Gehör verletzt. Bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts und rechtsrichtiger Beurteilung der behördlichen Anzeige, welche sich ausschließlich gegen R. S. richte, wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass ihrem Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung Folge zu leisten gewesen wäre. Daher richte sie an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, in der Sache selbst zu entscheiden und ihrem Antrag vollinhaltlich Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht beantragt.
  10. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 13.3.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Erledigung vom 31.3.2017, Zahl: W 264 2149779-1/2Z, die Staatsanwaltschaft Wien um Mitteilung, ob auch gegen die Beschwerdeführerin allenfalls ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre und bejahendenfalls möge über den Ausgang des Verfahrens berichtet werden und/oder der bezughabende Akt zum Zwecke der Einsichtnahme übermittelt werden. 12.
  12. Infolge unterbliebener Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Wien auf die ho. Anfrage wurde die Staatsanwaltschaft Wien am 26.4.2017 fernmündlich kontaktiert und gab die Mitarbeiterin in der Einlaufstelle bekannt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren nicht geführt worden wäre.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 27.4.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung an. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin geladen sowie die Zeugen R. S., Dr. G. M. und V. C.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 27.4.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung an. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin geladen sowie die Zeugen R. S., Dr. G. M. und römisch fünf. C. 13.
  15. Die Zustellung an die Rechtsvertreterin erfolgte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs durch erfolgreiche Hinterlegung am 3.4.2017, 11.05 Uhr, Archiv Code: angenommen (Protokoll 21499779-1/3Z). 13.
  16. Die Beschwerdeführerin informierte sich am 21.4.2017 bei der Referentin der Gerichtsabteilung W 264, ob es nicht reiche, dass nur die Vertreterin zur Verhandlung komme, da sich die Beschwerdeführerin während des Verhandlungszeitpunkts im Ausland befinde. Am 21.4.2017 wurde durch die Referentin mehrmals versucht, die Vertreterin anzurufen und wurde ihr eine Nachricht auf der Mobilbox hinterlassen. Am 24.4.2017 wurde die Vertreterin von der Referentin erneut angerufen und gab diese an, von einer Verhandlung am 27.4.2017 nichts zu wissen, wofür sie einen Fehler im Übermittlungssystem vermutete außerdem befinde sie sich an diesem Tag am Straflandesgericht und werde sie eine Substitution nicht mehr finden. Die Vertreterin gab an, sie korrespondiere mit der Beschwerdeführerin nur per E-Mail und werde sie fragen, ob die Beschwerdeführerin nicht doch persönlich zur Verhandlung erscheinen könne. 13.
  17. Mit Erledigung vom 24.4.2017 wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 24.4.2017 mitgeteilt, dass die Zustellung der Ladung an ihre Kanzlei entsprechend § 89a Gerichtsorganisationsgesetz nach den Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr per webERV am 3.4.2017 durch Hinterlegung erfolgte und daher die Ladung rechtsgültig zustande gekommen war, so dass die Verhandlung am 27.4.2017 durchgeführt werde. Unter Bezugnahme auf § 14 RAO wurde auf die Möglichkeit der Substitution hingewiesen.13.
  18. Mit Erledigung vom 24.4.2017 wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 24.4.2017 mitgeteilt, dass die Zustellung der Ladung an ihre Kanzlei entsprechend Paragraph 89 a, Gerichtsorganisationsgesetz nach den Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr per webERV am 3.4.2017 durch Hinterlegung erfolgte und daher die Ladung rechtsgültig zustande gekommen war, so dass die Verhandlung am 27.4.2017 durchgeführt werde. Unter Bezugnahme auf Paragraph 14, RAO wurde auf die Möglichkeit der Substitution hingewiesen. 13.
  19. Die Rechtsvertreterin übermittelte per Fax am 25.4.2017, 13.30 Uhr, eine Mitteilung über die Nachforschungen betreffend die Zustellung. Laut Übermittlungsstelle Manz wäre die Zustellung am
  20. April um 8:19 Uhr erfolgt und wäre die Fehlermeldung "Rückverkehr nicht vollständig abgeholt" erschienen und wären keine Schriftstücke gedruckt worden. Ein Anruf bei der Übermittlungsstelle Manz hätte ergeben, dass das Problem dort geprüft werde und wäre es möglich gewesen, am 4.4.2017 gegen 11:00 Uhr Schriftstücke zu drucken, jedoch wäre die Ladung für den
  21. April nicht dabei gewesen. Manz hätte ihr mitgeteilt, dass ein Schriftstück den Rückverkehr behindert hätte. Offenbar hätte es sich um die Ladung für den
  22. April gehandelt. Bei Manz könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob dieses Schriftstück allenfalls irrtümlich gelöscht worden wäre. Es wäre weiters nicht mehr nachvollziehbar, welcher Techniker die Verrichtung am 4.4.2017 vorgenommen hätte und mit wem das Telefonat erfolgt wäre. Faktum wäre daher, dass die Ladung für den
  23. April trotz vorhandenem Zustellnachweis bei der Rechtsvertreterin nie angekommen wäre. Die Beschwerdeführerin selbst befinde sich bereits am
  24. April in der Türkei und käme erst am
  25. Mai zurück und sei dann für fünf Wochen in Wien, so die Mitteilung der Rechtsvertreterin. 13.
  26. Die zuständige Richterin hielt am 26.4.2017 telefonisch Rücksprache mit einem Mitarbeiter des Manz webERV Service. Auf Nachfrage teilte dieser mit, dass es am Wochenende vor dem
  27. April zu einem Update im Bundesrechenzentrum gekommen wäre und später ein Softwareupdate bei Manz durchgeführt worden wäre. Nachdem die Rechtsvertreterin ihrer per Fax übermittelten Mitteilung vom 25.4.2017 einen Nachweis über die darin erwähnte Kommunikation mit der Übermittlungsstelle Manz nicht beigelegt hatte, wurde von Manz telefonisch die Auskunft begehrt, ob – wie in der Mitteilung behauptet – die Ladung für den 27.
  28. trotz vorhandenem Zustellnachweis nie bei der Rechtsanwältin angekommen wäre. Die Rechtsvertreterin führte in ihrer Mitteilung an, dass am
  29. April um 8.19 Uhr die Fehlermeldung "Rückverkehr nicht vollständig abgeholt" erschienen wäre und keine Schriftstücke gedruckt worden wären und erst gegen 11:00 Uhr des
  30. April Schriftstücke hätten gedruckt werden können, jedoch die Ladung für den
  31. April nicht dabei gewesen wäre. Daraufhin nahm der Mitarbeiter von Manz Einsicht in das Programm und teilte mit, dass laut Manz am 4.4.2017 um 12:41 Uhr die Zustellung über WebERV an die Rechtsanwaltskanzlei Mag. XXXX, R XXXX, erfolgte und damit der Zustellvorgang durch WebERV abgeschlossen gewesen wäre und dies mit der Einlage eines Briefes in den Briefkasten durch die Post beim Empfänger vergleichbar wäre. Allfällige Probleme mit der Zustellung an sich habe die Rechtsanwälte mit ihrem Softwarehersteller abzuklären, so die Auskunft vom Mitarbeiter des Manz webERV Service.
  32. April nicht dabei gewesen wäre. Daraufhin nahm der Mitarbeiter von Manz Einsicht in das Programm und teilte mit, dass laut Manz am 4.4.2017 um 12:41 Uhr die Zustellung über WebERV an die Rechtsanwaltskanzlei Mag. römisch 40 , R römisch 40 , erfolgte und damit der Zustellvorgang durch WebERV abgeschlossen gewesen wäre und dies mit der Einlage eines Briefes in den Briefkasten durch die Post beim Empfänger vergleichbar wäre. Allfällige Probleme mit der Zustellung an sich habe die Rechtsanwälte mit ihrem Softwarehersteller abzuklären, so die Auskunft vom Mitarbeiter des Manz webERV Service. Die Angabe in der Mitteilung, dass bei Manz nicht mehr nachvollzogen werden könne, "ob dieses Schriftstück allenfalls irrtümlich gelöscht wurde", wurde auf Nachfrage vom Mitarbeiter des Manz webERV Service dahingehend beantwortet, dass es übermittlungsseitig nicht zu einer Löschung komme. Wäre dem so, dann wäre dies ein schwerer Fehler und wäre vom Übermittlungsdienst gegenüber der Rechtsanwältin eine Stellungnahme darüber abgegeben worden. 13.
  33. Die Zustellung der Ladung an die Psychologin Dr. G. M. ist durch unbedenklichen Rückschein RSa durch persönliche Übernahme am 5.4.2017 ausgewiesen. 13.6.
  34. Mit E-Mail vom 5.4.2017 übermittelte die zeugenschaftlich geladene Psychologin Dr. G. M. Flugtickets – ausgestellt für 25.4.2017 und 28.4.2017 – und teilte mit, dass sie der Zeugenladung nicht folgen könne, da sie am Verhandlungstag zu einem Meeting in Cluj teilnehmen müsse. Weiters teilte die der belangten Behörde Auskunft am 7.8.2016 erteilt habende Psychologin Dr. G. M. mit, sie sei Psychotherapeutin, sodass sie nicht wie eine klinische Psychologin begutachtet hätte und der Schweigepflicht unterliege. Daher hätte das Gericht mit ihr wenig brauchbare Informationen, so die Zeugin Dr. G. M. 13.
  35. Die Zustellung der Ladung an die Zeugin V. C. ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Übernahme eines Mitbewohners am 5.4.2017 ausgewiesen.13.
  36. Die Zustellung der Ladung an die Zeugin römisch fünf. C. ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Übernahme eines Mitbewohners am 5.4.2017 ausgewiesen. 13.
  37. Die Zustellung der Ladung an den Zeugen R. S. ist laut unbedenklichem Rückschein RSa durch persönliche Übernahme am 5.4.2017 ausgewiesen. 13.
  38. Die Zustellung der Ladung an die belangte Behörde ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Übernahme durch einen Arbeitnehmer am 5.4.2017 ausgewiesen.
  39. Am 27.4.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Es wurden die Zeugen R. S. und V. C. gehört. Die belangte Behörde blieb unentschuldigt fern. Ebenso nicht erschienen war die Beschwerdeführerin. Die Rechtsvertreterin blieb infolge ihres am 25.4.2017 per Fax-Mitteilung bekanntgegebenen Verzichts auf die Teilnahme der Verhandlung fern.
  40. Am 27.4.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Es wurden die Zeugen R. S. und römisch fünf. C. gehört. Die belangte Behörde blieb unentschuldigt fern. Ebenso nicht erschienen war die Beschwerdeführerin. Die Rechtsvertreterin blieb infolge ihres am 25.4.2017 per Fax-Mitteilung bekanntgegebenen Verzichts auf die Teilnahme der Verhandlung fern. 14.
  41. Der Zeuge R. S. gab in der Verhandlung wahrheitserinnert und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage zusammengefasst an wie folgt: "Ich bin am 21.06.2016 zu Fuß vom Millenium Tower vom Einkauf nachhause gegangen auf der Stromstraße. Ich habe meine Einkäufe (Druckerpapier vom Saturn und drei Schinkenbrötchen für meine Frau) links in zwei Einkaufssackerln getragen. Der Gehsteig in der Stromstraße ist 1,5 Meter breit und daneben ist ein Radweg. Es sind mir zwei Damen entgegen gekommen, die zwischen sich in der Mitte ein Rad geschoben haben. Ich war ganz rechts am Gehsteig, es handelt es sich dabei um einen solchen mit abgeschrägter Bordsteinkante und bin von einer der Damen angerempelt worden und fast gestürzt. Nach ein paar Schritten habe ich mich umgedreht. Ich war sehr erbost, narrisch, weil es einmal einen Vorfall gab, glaube ich vor zwei Jahren, da haben mich HTL Schüler angerempelt und ich bin gestürzt. Ich habe dann gesagt: "Na könnt ihr nicht aufpassen, es ist immer wieder dasselbe mit euch." Jene Dame, die mich nicht gestoßen hat, hat sich umgedreht und gleich gesagt: "Was meinst du mit euch? Ich habe studiert. Ich bin integrationsmäßig tätig und wohne in Wien." Das hat sich dann aufgeschaukelt. Ich habe gesagt, ich wohne auch in Wien und habe nicht studiert. Sie hat daraufhin ihr Handy hinaus genommen und gesagt, es müsse ein Exempel statuiert werden. Sie hat gemeint: "Du kannst doch auf den Radweg ausweichen". Ich habe die Polizei gefragt, ob ich wirklich auf den Radweg ausweichen muss. Mit "euch" habe ich im Zusammenhang mit ‚aufpassen‘, die jungen Leute allgemein gemeint, das habe ich dann auch gesagt. Ich wollte nicht fotografiert werden. Mit einer wischenden Handbewegung meinerseits fiel der BF das Handy aus der Hand. Und nachdem das passiert ist, hat sie das Rad von sich weggestoßen und war sehr aufgebracht und hat mir eine runtergehauen. In ihrem Rad haben sich meine Sackerln verfangen. Die Brötchen waren am Boden und das Druckerpapier war geknickt und unbrauchbar. Ich habe dann die Watsche erwidert und habe ihr auch eine runter gehauen. Es war ein Reflex. (Angemerkt wird, dass der Zeuge an der rechten Hand einen Ehering trägt) Die Dame, die draußen ist vor dem Verhandlungssaal, hat x-mal gesagt: Hör auf, hör auf und hat den Vornamen ihrer Begleiterin genannt, an den ich mich nicht mehr erinnere. Die aber hat weiterhin von einem Exempel statuieren gesprochen. Ich bin 76 und sowas ist mir noch nicht untergekommen, nicht einmal im Prater. Ich habe meine Sackerln genommen und wollte gehen. Sie hat mir nachgerufen: "Bleib stehen, du alte Sau, feige Sau, hast keine Eier in der Hose". Ich wollte weitergehen und dann bin ich etwas ruhiger geworden, habe ihr ein Taschentuch gesehen (Anm: es sollte ‚gegeben‘ heißen), als ich ihre Wunde gesehen habe an der Wange und habe gesagt: "Es tut mir leid, dass es eskaliert ist und gehen wir auf einen Kaffee". Hier haben sie einen 10er und gehen sie alleine auf einen Kaffee wenn sie nicht mit mir gehen wollen. Ich habe sie gefragt woher sie kommt und sie hat mir geantwortet: "Das geht dich einen Scheißdreck an". Es ist eine Funkstreife zufällig vorbei gekommen, mit denen hat sie gesprochen. Und die sind aber weitergefahren. Daraufhin startete sie eine Schimpftirade auf die Polizei. Es war von einem Haus die Haustüre offen, ich bin hinein gegangen und habe im Hof gewartet, sie ist mir nachgegangen und hat Vorbeikommenden gesagt: "Der Mann hat mich geschlagen, haben sie ein Handy, ich möchte die Polizei anrufen." Ich habe mit dem Hausmeister gesprochen von diesem Haus und als ich gehen wollte, ging das Haustor nicht auf. Auch nicht, als mir der Hausmeister beim Öffnen half. Erst später habe ich gesehen, dass die BF gemeinsam mit anderen Personen das Haustor zugehalten hatte.Ich bin 76 und sowas ist mir noch nicht untergekommen, nicht einmal im Prater. Ich habe meine Sackerln genommen und wollte gehen. Sie hat mir nachgerufen: "Bleib stehen, du alte Sau, feige Sau, hast keine Eier in der Hose". Ich wollte weitergehen und dann bin ich etwas ruhiger geworden, habe ihr ein Taschentuch gesehen Anmerkung, es sollte ‚gegeben‘ heißen), als ich ihre Wunde gesehen habe an der Wange und habe gesagt: "Es tut mir leid, dass es eskaliert ist und gehen wir auf einen Kaffee". Hier haben sie einen 10er und gehen sie alleine auf einen Kaffee wenn sie nicht mit mir gehen wollen. Ich habe sie gefragt woher sie kommt und sie hat mir geantwortet: "Das geht dich einen Scheißdreck an". Es ist eine Funkstreife zufällig vorbei gekommen, mit denen hat sie gesprochen. Und die sind aber weitergefahren. Daraufhin startete sie eine Schimpftirade auf die Polizei. Es war von einem Haus die Haustüre offen, ich bin hinein gegangen und habe im Hof gewartet, sie ist mir nachgegangen und hat Vorbeikommenden gesagt: "Der Mann hat mich geschlagen, haben sie ein Handy, ich möchte die Polizei anrufen." Ich habe mit dem Hausmeister gesprochen von diesem Haus und als ich gehen wollte, ging das Haustor nicht auf. Auch nicht, als mir der Hausmeister beim Öffnen half. Erst später habe ich gesehen, dass die BF gemeinsam mit anderen Personen das Haustor zugehalten hatte. Wenn sie heute da wäre, würde ich ihr die Frage stellen "Was hätten sie gemacht, bei einer Frau mit Kinderwagen? Hätten Sie die auch auf den Radweg geschickt oder nur ältere Personen?" 14.
  42. Die Zeugin V. C. gab in der Verhandlung wahrheitserinnert und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt:14.
  43. Die Zeugin römisch fünf. C. gab in der Verhandlung wahrheitserinnert und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: "Ich stamme aus Niederösterreich und habe eine Zeit lang bei meiner Studienkollegin, der BF, gewohnt. Ich glaube ich kenne sie schon seit vier Jahren. Wir haben gemeinsam an der PÄDAK Hauptschullehramt studiert. Sie ist ein positiver Mensch, sie strahlt das auch aus und deshalb habe ich auch zusammen mit ihr gewohnt. Das Fahrrad, das wir im Juni 2016 mitgehabt haben, gehört der BF." Auf Befragen der vorsitzenden Richterin: Können Sie uns beschreiben wie das Gespräch bis zum Aufeinandertreffen mit dem Herrn war?: "Befragt nach unserem Befinden am 21.06.2016 gebe ich an: Wir waren extrem glücklich, es war schönes Wetter. Ich bin von der pädagogischen Hochschule gekommen und meine Freundin musste mit dem Rad zur Tankstelle um den Reifen auf zu pumpen. Weil wir das Rad nur geschoben haben, sind wir am Gehweg gegangen. Der Herr der uns entgegen gekommen ist, hat mich angerempelt, sich umgedreht und gesagt: "Glauben Sie, ich weiche aus?" Meine Freundin hat gesagt, geben Sie mir ihre Daten, ich werde mich beschweren, nämlich bei "Zara". Sie ist Sozialarbeiterin und kennt sich aus. Es hat dann der Herr das Rad auf sie gestoßen, daraufhin ist dann ihr Handy zu Boden gefallen und es begann eine Rangelei zwischen den beiden. Anmerken möchte ich, dass der Herr beim Hinausgehen aus dem Verhandlungssaal gesagt hat, dass ich zu Beginn meiner Freundin gesagt hätte, dass sie es lassen soll. Daran kann ich mich aber nicht erinnern. Es kann sein, dass ich etwas gesagt habe, ich kann mich aber wirklich nicht daran erinnern. Ich habe versucht die Polizei anzurufen und habe Fotos von ihm gemacht. Ich bin beim Fahrrad, dem Handy meiner Freundin und der Tasche geblieben, die Polizei war dann bald da, hat aber die beiden nicht gefunden. Die Polizei ist dann zu mir gekommen und hat mir das gesagt. Wir haben das Fahrrad gesichert, das Handy meiner Freundin hat die Polizei mir anvertraut und wir haben meine Freundin auch gemeinsam nicht mehr gefunden. Als sie ihm nachgelaufen ist, sind Worte gefallen wie: Ich werde Sie anzeigen, bleiben Sie stehen. Sie hat mir aber später erzählt, dass er sie auch geschimpft hat. Sie hat gemeint, dass rassistische Worte gefallen sind. Auf Befragung was der Herr zu mir gesagt hatte: "Ich kann mich daran erinnern, dass er sagte: "Glauben Sie ich weiche aus?" Er hat dann noch etwas gesagt, aber daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe Schläge zwischen den beiden nicht gesehen. Er hat mit dem Sackerl herumgefuchtelt. Das habe ich gesehen. Er hat das Brot nach ihr geworfen und sie hat das zurückgeworfen, ich habe dann das Brot aufgehoben. Ich glaube er hatte ein Sackerl." Die Zeugin sagte, dass sie das Gesicht der BF nicht gesehen habe. Und erst später, als sie sie an der Polizeidienststelle antraf, habe sie das Gesicht der BF gesehen. Auf Befragung der beisitzenden Richterin gab die Zeugin an: Die beiden haben sich gegenseitig festgehalten, als er "Polizei" und "Anzeigen" hörte, hat er sich losgerissen und ist davon gegangen und die BF ist ihm gefolgt. Ich möchte noch angeben, dass auf der Polizeidienststelle die Polizisten mit denen meine Freundin auf die Polizeidienststelle gekommen ist, haben zu den Polizisten mit denen ich auf die Polizeidienststelle gekommen bin, nachdem der Name des Zeugen, welcher vor mir hier einvernommen wurde, gefallen ist, gesagt: "Na der, da wird eh nix passieren". XXXX, meine Freundin, hat mir erzählt, dass sie ihn öfter in der Gegend mit anderen Personen hat streiten gesehen."Ich möchte noch angeben, dass auf der Polizeidienststelle die Polizisten mit denen meine Freundin auf die Polizeidienststelle gekommen ist, haben zu den Polizisten mit denen ich auf die Polizeidienststelle gekommen bin, nachdem der Name des Zeugen, welcher vor mir hier einvernommen wurde, gefallen ist, gesagt: "Na der, da wird eh nix passieren". römisch 40 , meine Freundin, hat mir erzählt, dass sie ihn öfter in der Gegend mit anderen Personen hat streiten gesehen." Auf Befragung ob die BF dies auch im Beisein der Zeugin am Vorfallsort gegenüber den vorhin einvernommen Zeugen gesagt hat, wurde dies von der Zeugin verneint. Die Zeugin V. C. gab weiter an:Auf Befragung ob die BF dies auch im Beisein der Zeugin am Vorfallsort gegenüber den vorhin einvernommen Zeugen gesagt hat, wurde dies von der Zeugin verneint. Die Zeugin römisch fünf. C. gab weiter an: "Meine Freundin wohnt in der Stromstraße, sie ist also dort öfter in der Gegend." Auf Befragen des Laienrichters nach den von ihr angefertigten Fotos des Zeugen gab die Zeugin an: "Die habe ich der Polizei gegeben, auf diesem Handy habe ich sie nicht. Möglicherweise zuhause auf der Festplatte." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: 1.
  45. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG liegen dem Grunde nach vor und ist mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie am 21.6.2016 in Wien Brigittenau durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung des R. S. eine Körperverletzung erlitten hat. 1.
  46. Die Beschwerdeführerin hatte eine an sich leichte Körperverletzung davongetragen, nämlich eine Abschürfung über dem linken Jochbogen mit Blutunterlaufung und eine geringe Kratzwunde am linken Unterlid und klagte einen Tag nach dem Vorfall über ein Ohrengeräusch im linken Ohr (bei vorbestehender mit Hörgerät beidseits versorgter Hörstörung) und einen pochenden Kopfschmerz. Die Berufsausübung war voraussichtlich einige Tage nicht möglich. 1.
  47. Ein Ausschlussgrund nach § 8 VOG liegt vor.1.
  48. Ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, VOG liegt vor.
  49. Beweiswürdigung: Die unter 1.
  50. getroffenen Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, worin der Staatsbürgerschaftsnachweis der Evidenzgemeinde Wien, Zahl: XXXX, einliegt.Die unter 1.
  51. getroffenen Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, worin der Staatsbürgerschaftsnachweis der Evidenzgemeinde Wien, Zahl: römisch 40 , einliegt. Die unter 1.
  52. getroffenen Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verletzungen fußen zum Einen auf dem unbedenklichen polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten Dris. XXXX vom 22.6.2016, GZ: XXXX, welcher ein medizinischer Sachverständiger ist, und zum Anderen auf der oben unter I.14.
  53. wiedergegebenen Zeugenaussage desDie unter 1.
  54. getroffenen Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verletzungen fußen zum Einen auf dem unbedenklichen polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten Dris. römisch 40 vom 22.6.2016, GZ: römisch 40 , welcher ein medizinischer Sachverständiger ist, und zum Anderen auf der oben unter römisch eins.14.
  55. wiedergegebenen Zeugenaussage des R. S. Die unter 1.
  56. getroffene Feststellung gründet sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und auf den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2017 erhobenen Beweisen (Zeugenbeweise V. C. und R. S.).Die unter 1.
  57. getroffene Feststellung gründet sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und auf den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2017 erhobenen Beweisen (Zeugenbeweise römisch fünf. C. und R. S.). Zum Zwecke der Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks der am Vorfall am 21.6.2016 Beteiligten – insbesondere zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme der Zeugen R. S. und V. C. – wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am 27.4.2017 durchgeführt.Zum Zwecke der Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks der am Vorfall am 21.6.2016 Beteiligten – insbesondere zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme der Zeugen R. S. und römisch fünf. C. – wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am 27.4.2017 durchgeführt. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verzichtete auf die Teilnahme, die belangte Behörde blieb unentschuldigt fern und die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.4.2017 – nachdem sie am 21.4.2017 zunächst fernmündlich fragte, ob es nicht ausreiche wenn nur die Vertreterin zur Verhandlung erscheine, da sie zum Verhandlungstermin im Ausland weile – ein Flugticket von PEGASUS Airlines über einen Flug mit der Flug Nr. XXXX am 24.4.2017 von Istanbul-Atatürk nach Izmir.Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verzichtete auf die Teilnahme, die belangte Behörde blieb unentschuldigt fern und die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.4.2017 – nachdem sie am 21.4.2017 zunächst fernmündlich fragte, ob es nicht ausreiche wenn nur die Vertreterin zur Verhandlung erscheine, da sie zum Verhandlungstermin im Ausland weile – ein Flugticket von PEGASUS Airlines über einen Flug mit der Flug Nr. römisch 40 am 24.4.2017 von Istanbul-Atatürk nach Izmir. Nachstehend wird R. S., gegen welchen als Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Wien Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorfall am 21.6.2016 führte, entsprechend seiner Stellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als "Zeuge" bezeichnet. Nach Anhörung der beiden Zeugen R. S. und V. C. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass die Aussagen der beiden Zeugen – welche wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen wurden – für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig waren. Die Angaben der beiden Zeugen zum Hergang der Begegnung zwischen der Beschwerdeführerin in Begleitung der ZeuginNach Anhörung der beiden Zeugen R. S. und römisch fünf. C. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass die Aussagen der beiden Zeugen – welche wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen wurden – für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig waren. Die Angaben der beiden Zeugen zum Hergang der Begegnung zwischen der Beschwerdeführerin in Begleitung der Zeugin V. C. und dem Zeugen R. S. wurden von beiden klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht. Dabei stützt sich das Gericht bei der Beweiswürdigung insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck, den die beiden Zeugen in der Verhandlung vermittelt haben.römisch fünf. C. und dem Zeugen R. S. wurden von beiden klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht. Dabei stützt sich das Gericht bei der Beweiswürdigung insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck, den die beiden Zeugen in der Verhandlung vermittelt haben. Beide Zeugen schilderten die Begegnung am 21.6.2016 derart, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung der Zeugin C. V. zu Fuß in Wien Brigittenau auf einem Gehweg in der Nähe der Adresse Stromstraße 22 unterwegs war und ihr Fahrrad schob. Der Zeuge R. S. kam den beiden Frauen auf dem Gehweg aus der Gegenrichtung zu Fuß entgegen. Als sich die beiden Frauen und der Zeuge R. S. auf gleicher Höhe begegneten, kam es zu einer Berührung (laut beiden Zeugen: "angerempelt") zwischen dem Zeugen R. S. und der Zeugin V. C.Beide Zeugen schilderten die Begegnung am 21.6.2016 derart, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung der Zeugin C. römisch fünf. zu Fuß in Wien Brigittenau auf einem Gehweg in der Nähe der Adresse Stromstraße 22 unterwegs war und ihr Fahrrad schob. Der Zeuge R. S. kam den beiden Frauen auf dem Gehweg aus der Gegenrichtung zu Fuß entgegen. Als sich die beiden Frauen und der Zeuge R. S. auf gleicher Höhe begegneten, kam es zu einer Berührung (laut beiden Zeugen: "angerempelt") zwischen dem Zeugen R. S. und der Zeugin römisch fünf. C. Der Zeuge R. S. war darüber laut eigenen Angaben "sehr erbost, narrisch‘". Er drehte sich um und tat verbal seinen Unmut kund. Die von ihm angerempelte Zeugin V. C. antwortete ihm daraufhin nicht, jedoch tat dies die Beschwerdeführerin. Sie begann ein Gespräch mit dem Zeugen R. S. und wollte die Daten des Zeugen R. S. aufnehmen. Es begann laut Zeugin V. C. eine "Rangelei" (Anm: Angabe der Zeugin V. C.; sie spricht auch davon, dass sich die beiden gegenseitig festhielten) zwischen dem Zeugen R. S. und der Beschwerdeführerin. Im Anschluss daran ging die Beschwerdeführerin dem Zeugen R. S. nach, die Zeugin V. C. verblieb am Vorfallsort bei den Habseligkeiten der Beschwerdeführerin zurück.Der Zeuge R. S. war darüber laut eigenen Angaben "sehr erbost, narrisch‘". Er drehte sich um und tat verbal seinen Unmut kund. Die von ihm angerempelte Zeugin römisch fünf. C. antwortete ihm daraufhin nicht, jedoch tat dies die Beschwerdeführerin. Sie begann ein Gespräch mit dem Zeugen R. S. und wollte die Daten des Zeugen R. S. aufnehmen. Es begann laut Zeugin römisch fünf. C. eine "Rangelei" Anmerkung, Angabe der Zeugin römisch fünf. C.; sie spricht auch davon, dass sich die beiden gegenseitig festhielten) zwischen dem Zeugen R. S. und der Beschwerdeführerin. Im Anschluss daran ging die Beschwerdeführerin dem Zeugen R. S. nach, die Zeugin römisch fünf. C. verblieb am Vorfallsort bei den Habseligkeiten der Beschwerdeführerin zurück. Die Zeugin V. C. gab an, dass sie Schläge zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen R. S. nicht wahrgenommen hätte. Sie hätte das Gesicht der Beschwerdeführerin erst später beim Zusammentreffen auf der Polizeidienststelle gesehen. Dass die Beschwerdeführerin vom Zeugen R. S. in das Gesicht geschlagen wurde, ist unbestritten. Vom Zeugen R. S. wurde vorgebracht, dass er der Beschwerdeführerin mit einer Handbewegung das Mobiltelefon aus der Hand geworfen hatte (Anm: Angabe des Zeugen R. S.: "eine runter gehauen") und der Beschwerdeführerin mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen hatte.Die Zeugin römisch fünf. C. gab an, dass sie Schläge zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen R. S. nicht wahrgenommen hätte. Sie hätte das Gesicht der Beschwerdeführerin erst später beim Zusammentreffen auf der Polizeidienststelle gesehen. Dass die Beschwerdeführerin vom Zeugen R. S. in das Gesicht geschlagen wurde, ist unbestritten. Vom Zeugen R. S. wurde vorgebracht, dass er der Beschwerdeführerin mit einer Handbewegung das Mobiltelefon aus der Hand geworfen hatte Anmerkung, Angabe des Zeugen R. S.: "eine runter gehauen") und der Beschwerdeführerin mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Einen Tag später beim medizinischen Sachverständigen Polizeiarzt Dr. XXXX war laut dessen Befund und Gutachten eine an sich leichte Körperverletzung der Beschwerdeführerin (Abschürfung über dem linken Jochbogen mit Blutunterlaufung und geringe Kratzwunde am linken Unterlid) sowie ihre Angabe über ein Ohrengeräusch im linken Ohr (bei vorbestehender mit Hörgerät beidseits versorgter Hörstörung) und ein pochender Kopfschmerz dokumentiert.Einen Tag später beim medizinischen Sachverständigen Polizeiarzt Dr. römisch 40 war laut dessen Befund und Gutachten eine an sich leichte Körperverletzung der Beschwerdeführerin (Abschürfung über dem linken Jochbogen mit Blutunterlaufung und geringe Kratzwunde am linken Unterlid) sowie ihre Angabe über ein Ohrengeräusch im linken Ohr (bei vorbestehender mit Hörgerät beidseits versorgter Hörstörung) und ein pochender Kopfschmerz dokumentiert. Das vom Polizeiarzt Dr. XXXX stammende medizinische Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Beschwerdevorbringen oder dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde kein Anhaltspunkt zu entnehmen, welcher geeignet wäre, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das vom Polizeiarzt Dr. römisch 40 stammende medizinische Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Beschwerdevorbringen oder dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde kein Anhaltspunkt zu entnehmen, welcher geeignet wäre, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Befund des Polizeiarztes Dr. XXXX wird durch das im Verwaltungsgerichtsverfahren erhobene Beweismittel, nämlich die Zeugenaussage des R. S. über "eine runter gehauen", untermauert.Der Befund des Polizeiarztes Dr. römisch 40 wird durch das im Verwaltungsgerichtsverfahren erhobene Beweismittel, nämlich die Zeugenaussage des R. S. über "eine runter gehauen", untermauert. Die Zeugin V. C. gab an, sie hätte Schläge zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen R. S. nicht gesehen und das Gesicht der Beschwerdeführerin erst später beim Zusammentreffen auf der Polizeidienststelle gesehen. Das Gericht nimmt bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussage der V. C. auch darauf Bedacht, dass es mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht in Einklang zu bringen ist, dass eine Zeugin – welche als ehemalige Mitbewohnerin und Studienkollegin die Beschwerdeführerin seit glaublich vier Jahre kennt, mit dieser befreundet ist und sie als positiven Menschen, der dies auch ausstrahlt, beschreibt – maßgebliche Details, welche zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen, verschweigt. Dabei ist auch zu beachten, dass die ZeuginDie Zeugin römisch fünf. C. gab an, sie hätte Schläge zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen R. S. nicht gesehen und das Gesicht der Beschwerdeführerin erst später beim Zusammentreffen auf der Polizeidienststelle gesehen. Das Gericht nimmt bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussage der römisch fünf. C. auch darauf Bedacht, dass es mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht in Einklang zu bringen ist, dass eine Zeugin – welche als ehemalige Mitbewohnerin und Studienkollegin die Beschwerdeführerin seit glaublich vier Jahre kennt, mit dieser befreundet ist und sie als positiven Menschen, der dies auch ausstrahlt, beschreibt – maßgebliche Details, welche zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen, verschweigt. Dabei ist auch zu beachten, dass die Zeugin V. C. dem Gericht von einer "Rangelei" zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugenrömisch fünf. C. dem Gericht von einer "Rangelei" zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen R. S. und "die beiden haben sich gegenseitig festgehalten" berichtete. In Zusammenschau mit der Angabe des Zeugen R. S., dass er der Beschwerdeführerin "eine runter gehauen" hat, nimmt das Bundesverwaltungsgericht damit als erwiesen an, dass der Sachverhalt dergestalt war, dass der Zeuge R. S. der Beschwerdeführerin, nachdem sie sich von der Zeugin V. C. entfernt hatten, "eine runter gehauen" hatte. Die Beschwerdeführerin erlitt die vom Polizeiarzt festgestellten Verletzungen somit, nachdem sie sich von der ZeuginIn Zusammenschau mit der Angabe des Zeugen R. S., dass er der Beschwerdeführerin "eine runter gehauen" hat, nimmt das Bundesverwaltungsgericht damit als erwiesen an, dass der Sachverhalt dergestalt war, dass der Zeuge R. S. der Beschwerdeführerin, nachdem sie sich von der Zeugin römisch fünf. C. entfernt hatten, "eine runter gehauen" hatte. Die Beschwerdeführerin erlitt die vom Polizeiarzt festgestellten Verletzungen somit, nachdem sie sich von der Zeugin V. C. entfernt hatten und daher konnte diese Schläge zwischen den beiden nicht wahrnehmen. Von der Zeugin V. C. hatte sich die Beschwerdeführerin entfernt, indem sie dem Zeugen R. S. vom Vorfallsort nachgegangen war.römisch fünf. C. entfernt hatten und daher konnte diese Schläge zwischen den beiden nicht wahrnehmen. Von der Zeugin römisch fünf. C. hatte sich die Beschwerdeführerin entfernt, indem sie dem Zeugen R. S. vom Vorfallsort nachgegangen war. Für das Gericht ergibt sich daraus, das die vom "Anrempeln" des Zeugen R. S. gar nicht betroffene Beschwerdeführerin dadurch, dass sie dem Zeugen R. S. vom Vorfallsort aus nachging, die Konfrontation mit dem Zeugen R. S. nicht scheute, sondern offenbar sogar suchte und die erlittenen Körperverletzungen erst nach dem Vorfall am Vorfallsort erlitt und sich durch das Nachgehen dieser Tat aussetzte. Die belangte Behörde wurde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.4.2017 geladen und ist nicht erschienen und hat auch sonst kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, die Zeugenaussagen allenfalls in Zweifel zu ziehen.
  58. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 130

Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Abs 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus Art 130 Abs 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Aus Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). § 17 VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) – Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetzes (VOG).

§ 1Abs 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf die im § 2 leg.cit.

genannten Hilfeleistungen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf die im Paragraph 2, leg.cit. genannten Hilfeleistungen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

§ 1

Abs 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat, oder die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 2, VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat, oder die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. Als Hilfeleistungen sind

§ 2

VOG vorgesehen: Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges, Heilfürsorge, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955), Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten, orthopädische Versorgung, medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation, soziale Rehabilitation, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Ersatz der Bestattungskosten, einkommensabhängige Zusatzleistung, pauschale Entschädigung für Schmerzengeld.Als Hilfeleistungen sind

Paragraph 2, VOG vorgesehen: Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges, Heilfürsorge, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,), Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten, orthopädische Versorgung, medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation, soziale Rehabilitation, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Ersatz der Bestattungskosten, einkommensabhängige Zusatzleistung, pauschale Entschädigung für Schmerzengeld. § 8 VOG normiert die Ausschlussbestimmungen. Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sieParagraph 8, VOG normiert die Ausschlussbestimmungen. Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

  1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
  2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
  3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
  4. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
  5. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Ebenso sind jene Personen von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen, welche auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV
  6. S. 8) zum VOG 1972, welche auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs 1 VOG erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. statt vieler VwGH 23.9.2014, 2013/11/0256 mHa VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 mwN).Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
  7. S. 8) zum VOG 1972, welche auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche statt vieler VwGH 23.9.2014, 2013/11/0256 mHa VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 mwN). "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205, VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001). Wie unter II.
  8. bereits ausgeführt, sieht das Bundesverwaltungsgericht nach der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung es als erwiesen an, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit, nämlich dass mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht, begründen, sodass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die von der Beschwerdeführerin mit Antrag vom 5.7.2016 begehrte Hilfeleistung nach dem VOG auf einer am 21.6.2016 gegen die Beschwerdeführerin mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen verübten Handlung basiert.Wie unter römisch zwei.
  9. bereits ausgeführt, sieht das Bundesverwaltungsgericht nach der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung es als erwiesen an, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit, nämlich dass mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht, begründen, sodass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die von der Beschwerdeführerin mit Antrag vom 5.7.2016 begehrte Hilfeleistung nach dem VOG auf einer am 21.6.2016 gegen die Beschwerdeführerin mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen verübten Handlung basiert. Unter Hinweis auf die oben unter II.
  10. dargelegten Beweisaufnahmen ist zu sagen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Abschürfung über dem linken Jochbogen mit Blutunterlaufung und geringer Kratzwunde am linken Unterlid und das von der Beschwerdeführerin angegebene Ohrengeräusch im linken Ohr (bei vorbestehender mit Hörgerät beidseits versorgter Hörstörung) und ein pochender Kopfschmerz auf den Vorfall vom 21.6.2016 zurückzuführen sind.Unter Hinweis auf die oben unter römisch zwei.
  11. dargelegten Beweisaufnahmen ist zu sagen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Abschürfung über dem linken Jochbogen mit Blutunterlaufung und geringer Kratzwunde am linken Unterlid und das von der Beschwerdeführerin angegebene Ohrengeräusch im linken Ohr (bei vorbestehender mit Hörgerät beidseits versorgter Hörstörung) und ein pochender Kopfschmerz auf den Vorfall vom 21.6.2016 zurückzuführen sind. Das Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass die Ausschlussbestimmung des § 8 Abs 1 Z 2,
  12. Fall VOG zur Anwendung gelangt. Die vom "Anrempeln" des Zeugen R. S. gar nicht betroffene Beschwerdeführerin hat sich dadurch, dass sie dem Zeugen R. S. vom Vorfallsort aus nachging und die Konfrontation mit dem Zeugen R. S. nicht scheute, sondern offenbar sogar suchte, dadurch dass sie dem Zeugen R. S. nachging, die erlittenen Körperverletzungen erst nach dem Vorfall am Vorfallsort erlitt und sich somit ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr aussetzte Opfer eines Verbrechens zu werden.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 2, Fall VOG zur Anwendung gelangt. Die vom "Anrempeln" des Zeugen R. S. gar nicht betroffene Beschwerdeführerin hat sich dadurch, dass sie dem Zeugen R. S. vom Vorfallsort aus nachging und die Konfrontation mit dem Zeugen R. S. nicht scheute, sondern offenbar sogar suchte, dadurch dass sie dem Zeugen R. S. nachging, die erlittenen Körperverletzungen erst nach dem Vorfall am Vorfallsort erlitt und sich somit ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr aussetzte Opfer eines Verbrechens zu werden. Die belangte Behörde ging nach Einsicht in die Strafakte von dem Sachverhalt "Streit zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin, welcher in weiterer Folge eskalierte und zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden führte" aus und subsumierte dies unter die Ausschlussbestimmung des § 8 Abs 1 Z 3 VOG (Teilnahme an einem Raufhandel). Die Teilnahme an einem Raufhandel wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme am 10.2.2017 richtigerweise in Abrede gestellt und wurde im Beschwerdeschriftsatz auf diese Stellungnahme hingewiesen.Die belangte Behörde ging nach Einsicht in die Strafakte von dem Sachverhalt "Streit zwischen R. S. und der Beschwerdeführerin, welcher in weiterer Folge eskalierte und zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden führte" aus und subsumierte dies unter die Ausschlussbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG (Teilnahme an einem Raufhandel). Die Teilnahme an einem Raufhandel wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme am 10.2.2017 richtigerweise in Abrede gestellt und wurde im Beschwerdeschriftsatz auf diese Stellungnahme hingewiesen. Die Legaldefinition "Raufhandel" ist im Strafgesetzbuch (StGB) zu finden. § 91 StGB lautet:Die Legaldefinition "Raufhandel" ist im Strafgesetzbuch (StGB) zu finden. Paragraph 91, StGB lautet:

(1)Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(1)Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2)Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Voraussetzung für das Vorliegen einer Schlägerei ist, dass mindestens drei Personen beteiligt sind. Wenn bloß eine Person eine andere Person tätlich angreift, wird von einem "Angriff" gesprochen. In casu lag ein Raufhandel nicht vor. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin, indem sie dem Zeugen R. S. – welcher nach eigenen Angaben "sehr erbost, narrisch" war – nachging, der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Es gelangt daher die Ausschlussbestimmung des § 8 Abs 1 Z 2, 2. Fall VOG zur Anwendung, sodass der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern war.Es gelangt daher die Ausschlussbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 2, Fall VOG zur Anwendung, sodass der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern war. Zum Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte, indem sie bereits am 8.2.2017 den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen hatte, ist zu sagen, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin korrekt ist. Die Erledigung vom 20.1.2017, in welcher der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, wurde laut unbedenklichem Rückschein RSb am Samstag 28.1.2017 durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle 1205 zugestellt. Zuvor erfolgte ein Zustellversuch am 27.1.2017 und wurde die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung. Das hinterlegte Dokument galt

§ 17

Abs 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass die zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme am Samstag 11.2.2017 endete. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, so ist

§ 33Abs 2 AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

In casu endete somit die Frist mit Ablauf des Tages Montag 13.2.2017 und wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid drei Tage vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Beschwerdeführerin bereits zugestellt!Die Erledigung vom 20.1.2017, in welcher der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, wurde laut unbedenklichem Rückschein RSb am Samstag 28.1.2017 durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle 1205 zugestellt. Zuvor erfolgte ein Zustellversuch am 27.1.2017 und wurde die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung. Das hinterlegte Dokument galt

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass die zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme am Samstag 11.2.2017 endete. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. In casu endete somit die Frist mit Ablauf des Tages Montag 13.2.2017 und wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid drei Tage vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Beschwerdeführerin bereits zugestellt! Zur Sanierung der Verletzung des Parteigehörs judizierte der VwGH in der Entscheidung 12.10.1995, 95/06/0146, dass die in erster Instanz unterlaufene Verletzung des Parteiengehöres dadurch saniert wird, dass der Rechtsmittelwerber die Möglichkeit hatte, in seinem Rechtsmittel und sodann im Zuge des Rechtsmittelverfahrens seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und somit an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. In der Entscheidung vom 29.1.2015, Ra 2014/07/0102, judizierte der VwGH, dass die ständige Rechtsprechung, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen wird: eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Aufforderung zur Wahrnehmung des Parteigehörs vom 25.1.2017 abgeben und tat sie dies auch auf Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.2.2017 – wie oben näher ausgeführt – auseinander und ist somit die von der belangten Behörde begangene Verletzung des Parteiengehörs saniert. Zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der – von ihr nicht beantragten – mündlichen Verhandlung am 27.4.2017:

dem laut § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendendenGemäß dem laut Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 19 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), hat wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), hat wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist amtswegig zu erforschen (VwGH 22.02.2012, 2011/08/0364 mit Hinweisen auf VwGH 20.09.2000, 2000/03/0163, VwGH 19.03.2002, 2000/10/0143 etc) und ist zu sagen, dass dieser Verfahrensgrundsatz die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten, befreit (VwGH 20.04.2007, 2007/02/0085). Mit E-Mail vom 26.4.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin der Rechtsvertreterin bloß ein Flugticket, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 24.4.2017 – drei Tage vor der anberaumten Verhandlung – übermittelte. Ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 27.4.2017 wieder nach Österreich zurück reiste, geht aus diesem Ticket nicht hervor. Am 21.4.2017 führte die Beschwerdeführerin ein Telefongespräch mit der Referentin der Gerichtsabteilung W 264, in welchem sie sich erkundigte, ob aufgrund ihrer Absenz im Ausland es nicht ausreiche, wenn nur die Vertreterin zur Verhandlung komme. Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begehrte in ihrem Rechtsmittel weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, noch die Aufnahme von Zeugenbeweisen. Dem erkennenden Gericht erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks der am Vorfall am 21.6.2016 Beteiligten – insbesondere zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme der Zeugen R. S. und V. C. – als notwendig und konnte der Sachverhalt durch die einvernommenen Zeugen R. S. und V. C. geklärt werden. Es bedurfte nach Aufnahme der Zeugenbeweise auch nicht mehr der Anhörung der als Zeugin geladenen Psychologin Dr. G. M. Die Aussagen der Zeugen R. S. und V. C. sind auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin, welche im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einliegen, in Einklang zu bringen.Mit E-Mail vom 26.4.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin der Rechtsvertreterin bloß ein Flugticket, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 24.4.2017 – drei Tage vor der anberaumten Verhandlung – übermittelte. Ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem 27.4.2017 wieder nach Österreich zurück reiste, geht aus diesem Ticket nicht hervor. Am 21.4.2017 führte die Beschwerdeführerin ein Telefongespräch mit der Referentin der Gerichtsabteilung W 264, in welchem sie sich erkundigte, ob aufgrund ihrer Absenz im Ausland es nicht ausreiche, wenn nur die Vertreterin zur Verhandlung komme. Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begehrte in ihrem Rechtsmittel weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, noch die Aufnahme von Zeugenbeweisen. Dem erkennenden Gericht erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks der am Vorfall am 21.6.2016 Beteiligten – insbesondere zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme der Zeugen R. S. und römisch fünf. C. – als notwendig und konnte der Sachverhalt durch die einvernommenen Zeugen R. S. und römisch fünf. C. geklärt werden. Es bedurfte nach Aufnahme der Zeugenbeweise auch nicht mehr der Anhörung der als Zeugin geladenen Psychologin Dr. G. M. Die Aussagen der Zeugen R. S. und römisch fünf. C. sind auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin, welche im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einliegen, in Einklang zu bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2149779.1.00

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