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{'item': 'W265 2003476-2'}

Obsah (6)§ 45Art. 133§ 8§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW265 2003476-2 SpruchW265 2003476-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer 4624039, vom 31.10.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer 4624039, vom 31.10.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 21.02.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (damals: Bundessozialamt; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.04.2013, in welchem nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 11.06.2013 ab. Aufgrund der gegen diesen Bescheid bei der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingebrachten Berufung wurden weitere Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie sowie Chirurgie eingeholt, mit denen der Grad der Behinderung mit 40 v.H. eingestuft wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren ging auf das Bundesverwaltungsgericht über, das die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.07.2014 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informierte. Nach Erstattung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin und Vorlage weiterer medizinischer Befunde wurde der chirurgische Sachverständige um eine Gutachtensergänzung ersucht, welche jedoch keine Änderung der Beurteilung zur Folge hatte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Am 07.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Auf dem Antragsformular vermerkte die Beschwerdeführerin dazu handschriftlich "Behinderung 80%". Neben einer Meldebestätigung wurden bei Antragsstellung folgende medizinische Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Orthopädischer Befundbericht vom 06.11.2013 -Strichaufzählung Neurologisches Konsil des XXXX vom 16.06.2015Neurologisches Konsil des römisch 40 vom 16.06.2015 -Strichaufzählung Patientenbrief des XXXX vom 18.02.2106Patientenbrief des römisch 40 vom 18.02.2106 -Strichaufzählung Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.04.2016 -Strichaufzählung Zwei Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vom 06.06.2016 -Strichaufzählung Ärztliches Attest des XXXX vom 08.06.2016Ärztliches Attest des römisch 40 vom 08.06.2016 Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.10.2016 basierenden Gutachten vom 08.10.2016 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am 10.12.2013, Gesamtgrad der Behinderung 40% (degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits 30%, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit deutlicher thorakolumbaler Skoliose 30%, geringe degenerative Schultergelenksveränderung links 10%, chronische Belastungsreaktion 20%) Zwischenanamnese seit 12/2013: 02/2016 Operation der linken Schulter: ASK, subacromiale Dekompression, LBS Tenodese links. Postoperativ frozen shoulder, regelmäßige Physiotherapie, nach wie vor eingeschränkt beweglich.02 aus 2016, Operation der linken Schulter: ASK, subacromiale Dekompression, LBS Tenodese links. Postoperativ frozen shoulder, regelmäßige Physiotherapie, nach wie vor eingeschränkt beweglich. Hyperthyreose, keine medikamentöse Therapie, regelmäßige Kontrolle. Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Beschwerden habe ich in der Wirbelsäule, aber auch in der linken Schulter, in den Kniegelenken, in der rechten Hüfte, kann den linken Arm noch nicht gut bewegen, kann nicht auf der linken Seite liegen, die Operation hat keine Besserung gebracht. Lähmungen habe ich nicht, aber ein Kribbeln im Bereich des rechten Oberschenkels. Möchte mit der Knietotalendoprothesenoperation noch zuwarten. Beantrage den Parkausweis, da ich nicht so weit gehen kann, etwa 100m, dann ist eine Pause erforderlich. Hergekommen bin ich mit der U-Bahn." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Tramal Tropfen bei Bedarf, Parkemed, Voltaren, Vimovo bei Bedarf Allergie: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Sch., 1120 Wien und Facharzt für Orthopädie, regelmäßige physikalische Behandlungen Sozialanamnese: Verwitwet seit 6 Jahren, ein Sohn mit 10 Jahren, lebt in Wohnung im Erdgeschoß, Berufsanamnese: Filmschnitt, selbständig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 40, Befund Dr. C, Facharzt für Orthopädie vom 6.11.2013 (Kuraufenthalt in XXXX empfohlen)Abl. 40, Befund Dr. C, Facharzt für Orthopädie vom 6.11.2013 (Kuraufenthalt in römisch 40 empfohlen) Abl. 41, Bericht XXXX vom 16.6.2015 (Skoliose, Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke der rechten Schulter)Abl. 41, Bericht römisch 40 vom 16.6.2015 (Skoliose, Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke der rechten Schulter) Abl. 41, Befund XXXX vom 18.2.2016 (ASK linke Schulter, SAD, Tenodese LBS links, SSN Release superior)Abl. 41, Befund römisch 40 vom 18.2.2016 (ASK linke Schulter, SAD, Tenodese LBS links, SSN Release superior) Abl. 43, Befund Dr. Sch, Arzt für Allgemeinmedizin vom 6.4.2016 (Impingement linke Schulter, Skoliose, Osteochondrose L4 bis S1, Meniskusläsionen beide Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung) Abl. 46, ärztliches Attest Dr. S. vom 8.6.2016 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 174 cm Gewicht: 65 kg Blutdruck: 120/90 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel links höherstehend mäßige Verschmächtigung der Schultermuskulatur links, linke Schulter geringgradig verkürzt, Druckschmerz im Bereich des vorderen Gelenkspalts, schmerzhafter Bogen, Narbe nach ASK. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F0/80, S0/160, Rotation: Außenrotation links zur Hälfte eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich freu beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt durchführbar, links bis zum linken ISG bzw. bis zum Nacken. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist links ohne, rechts mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: Narbe medial der Patella 5cm, Bewegungsschmerzen, keine wesentliche Umfangsvermehrung, kein Erguss, keine Überwärmung, Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt, Seitenband medial + federnd aufklappbar, sonst stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beides 0/120, IR/AR beidseits 20/0/40, Knie rechts 0/10/145, links 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel links höherstehend, Becken rechts tieferstehend, Asymmetrie von Thorax und Becken bei thorakolumbaler Skoliose, Wirbelsäule nicht im Lot, das Lot weicht über der Wirbelsäule 3 cm nach links ab, Buckel im Bereich des thoracolumbalen Übergangs links, Silhouette links annähernd geradeverlaufend, rechts deutliche Taillenfalten. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30cm, Rotation und Seitneigen der BWS links 10/0/30 rechts, der LWS links 10/0/20 rechts, Schober 30/33, Ott 10/12. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild geringgradig links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Idiopathische Skoliose, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Einschränkung vor allem im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bei mäßig ausgeprägter Körperasymmetrie 02.01.02 40 2 Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Knorpelschäden und mäßige Streck- und Beugehemmung rechts nach mehrmaliger Arthroskopie. 02.05.19 30 3 Abnützungserscheinung linkes Schultergelenk, Zustand nach Arthroskopie und Dekompression Wahl dieser Position, da Beweglichkeit bis annähernd zur Horizontalen möglich bei mäßig eingeschränkter Außenrotation. 02.06.03 20 4 Chronische Belastungsreaktion 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronische Beschwerden mit Beeinträchtigung im Alltag. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da das Ausmaß der jeweiligen Leiden keine maßgebliche Zusatzrelevanz darstellt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Wirbelsäulenleiden und das Schulterleiden links werden um eine Stufe angehoben, da jeweils eine Zunahme der Funktionseinschränkung feststellbar ist. Die weiteren Leiden werden unverändert, da keine erhebliche Befunddynamik vorliegt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 1 Stufe angehoben, da eine Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens feststellbar ist. [x] Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke ausreichend gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. 2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. " Mit Bescheid vom 27.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 31.10.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 4624039, datiert mit 31.10.2016, kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 31.10.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 4624039, datiert mit 31.10.2016, kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 07.11.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.11.2016, erhob die Beschwerdeführerin gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. beantragt, jedoch nur 50 v.H. genehmigt worden, was für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, da sie laut Auskunft der Ärzte des Skoliosetherapiezentrums Bad Salzungen jedenfalls einen Grad der Behinderung von 70 v.H. aufweise. Auch laut dem Facharzt für Neurochirurgie und Orthopädie sowie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. S. bestehe ihre Wirbelsäule betreffend "eine Behinderung von mehr als 60%". Durch die große Bewegungseinschränkung verbunden mit starken Schmerzen seien der Beschwerdeführerin viele Tätigkeiten des Alltags unmöglich geworden. Da die Lendenwirbelsäule bereits versteift sei und das Drehwirbelgleiten ihr oft Ausfälle verursache, sei es ihr inzwischen fast unmöglich geworden Schuhe zu schließen. Mit einer Skoliose von 70 Grad, einer massiven Beckenschiefstellung, Schulterhochstand, Rippenbuckel sowie Lendenwulst, gravierenden Funktionseinschränkungen, ausgeprägter Osteochondrose L4-S1 mit hochgradige Verschmälerung der Bandscheibenräume, links laterales Abgleiten von L2, L3 und L4 und damit verbunden zeitweisen Ausfällen betreffend das rechte Bein handle es sich zweifelsfrei um eine Gesamtbehinderung von jedenfalls 70%. Zudem würden noch eine Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose mit Knorpelläsionen beider Knie Grad III, Rupturen der medialen Menisken und die Abnützung beider Kniegelenke mit erheblichem Funktionsdefizit kommen. Die Beschwerdeführerin bitte daher um neuerliche Prüfung und Korrektur der Gesamtbehinderung auf 70 v.H. Der Beschwerde wurden die bereits bei Antragsstellung vorgelegten Röntgenbild der Lendenwirbelsäule vom 06.06.2016 sowie das Ärztliche Attest des XXXX vom 08.06.2016 beigelegt.Mit Schreiben vom 07.11.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.11.2016, erhob die Beschwerdeführerin gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. beantragt, jedoch nur 50 v.H. genehmigt worden, was für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, da sie laut Auskunft der Ärzte des Skoliosetherapiezentrums Bad Salzungen jedenfalls einen Grad der Behinderung von 70 v.H. aufweise. Auch laut dem Facharzt für Neurochirurgie und Orthopädie sowie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. S. bestehe ihre Wirbelsäule betreffend "eine Behinderung von mehr als 60%". Durch die große Bewegungseinschränkung verbunden mit starken Schmerzen seien der Beschwerdeführerin viele Tätigkeiten des Alltags unmöglich geworden. Da die Lendenwirbelsäule bereits versteift sei und das Drehwirbelgleiten ihr oft Ausfälle verursache, sei es ihr inzwischen fast unmöglich geworden Schuhe zu schließen. Mit einer Skoliose von 70 Grad, einer massiven Beckenschiefstellung, Schulterhochstand, Rippenbuckel sowie Lendenwulst, gravierenden Funktionseinschränkungen, ausgeprägter Osteochondrose L4-S1 mit hochgradige Verschmälerung der Bandscheibenräume, links laterales Abgleiten von L2, L3 und L4 und damit verbunden zeitweisen Ausfällen betreffend das rechte Bein handle es sich zweifelsfrei um eine Gesamtbehinderung von jedenfalls 70%. Zudem würden noch eine Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose mit Knorpelläsionen beider Knie Grad römisch drei, Rupturen der medialen Menisken und die Abnützung beider Kniegelenke mit erheblichem Funktionsdefizit kommen. Die Beschwerdeführerin bitte daher um neuerliche Prüfung und Korrektur der Gesamtbehinderung auf 70 v.H. Der Beschwerde wurden die bereits bei Antragsstellung vorgelegten Röntgenbild der Lendenwirbelsäule vom 06.06.2016 sowie das Ärztliche Attest des römisch 40 vom 08.06.2016 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 07.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Idiopathische Skoliose, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
  3. Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits
  4. Abnützungserscheinungen linkes Schultergelenk, Zustand nach Arthroskopie und Dekompression
  5. Chronische Belastungsreaktion Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H. Der Beschwerdeführerin wurde am 31.10.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 08.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin bei Antragsstellung vorgelegten Meldebestätigung vom 01.07.2010, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 08.10.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.10.
  7. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe einen Grad der Behinderung von 70 v.H. beantragt, ist festzuhalten, dass ausschließlich die dazu beauftragten medizinischen Sachverständigen den Grad der Behinderung in der Regel auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung sowie der vorgelegten medizinischen Befunde einschätzen. Die Äußerung des "Wunsches" eines Grades der Behinderung von 80 v.H. bei Antragsstellung bzw. von 70 v.H. in der Beschwerde, ist naturgemäß ohne objektivierbare Grundlage nicht bindend. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt werden, soweit sie im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin objektiviert werden konnten; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebene Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die medizinische Sachverständige verwiesen. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2013 ist nunmehr eine Zunahme der Funktionseinschränkungen sowohl des Wirbelsäulen- als auch des Schulterleidens objektiviert, weshalb diese beiden Leiden um jeweils eine Stufe erhöht werden. Da zudem ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken von Leiden 1 und 2 besteht, wird auch der der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr mit 50 v.H. eingestuft. Ein Grad der Behinderung von 70 v.H. oder gar 80 v.H. ist jedoch nicht objektivierbar. Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung tätigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen vom 08.10.2016 entkräften könnte, was auch für die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen (Röntgenbild der Lendenwirbelsäule vom 06.06.2016, Ärztliches Attest des XXXX vom 08.06.2016) gilt, die bereits bei Antragsstellung vorgelegt wurden, dem Sachverständigengutachten zugrunde liegen und im Übrigen in inhaltlicher Hinsicht den von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilungen auch nicht entgegenstehen; diesbezüglich werden auch von der Beschwerdeführerin keinerlei nähere Konkretisierungen getätigt.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe einen Grad der Behinderung von 70 v.H. beantragt, ist festzuhalten, dass ausschließlich die dazu beauftragten medizinischen Sachverständigen den Grad der Behinderung in der Regel auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung sowie der vorgelegten medizinischen Befunde einschätzen. Die Äußerung des "Wunsches" eines Grades der Behinderung von 80 v.H. bei Antragsstellung bzw. von 70 v.H. in der Beschwerde, ist naturgemäß ohne objektivierbare Grundlage nicht bindend. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt werden, soweit sie im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin objektiviert werden konnten; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebene Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die medizinische Sachverständige verwiesen. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2013 ist nunmehr eine Zunahme der Funktionseinschränkungen sowohl des Wirbelsäulen- als auch des Schulterleidens objektiviert, weshalb diese beiden Leiden um jeweils eine Stufe erhöht werden. Da zudem ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken von Leiden 1 und 2 besteht, wird auch der der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr mit 50 v.H. eingestuft. Ein Grad der Behinderung von 70 v.H. oder gar 80 v.H. ist jedoch nicht objektivierbar. Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung tätigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen vom 08.10.2016 entkräften könnte, was auch für die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen (Röntgenbild der Lendenwirbelsäule vom 06.06.2016, Ärztliches Attest des römisch 40 vom 08.06.2016) gilt, die bereits bei Antragsstellung vorgelegt wurden, dem Sachverständigengutachten zugrunde liegen und im Übrigen in inhaltlicher Hinsicht den von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilungen auch nicht entgegenstehen; diesbezüglich werden auch von der Beschwerdeführerin keinerlei nähere Konkretisierungen getätigt. Bezüglich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens der diesbezügliche Bescheid vom 27.10.2016 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 08.10.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 08.10.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.10.
  8. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §

  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2016 Beschwerde gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2016 einbrachte. Verfahrensgegenstand ist somit ausschließlich die Höhe des Grades der Behinderung und nicht der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, welcher mit Bescheid vom 27.10.2016 abgewiesen wurde. Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 08.10.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen werden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 08.10.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen werden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen – höheren - Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2003476.2.00

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