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{'item': 'W265 2120263-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29§ 29b§ 8§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW265 2120263-1 SpruchW265 2120263-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.09.2015 basierenden Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: Operationen: AE, Operation am Unterbauch wegen Verwachsungen und Zysten, insgesamt diesbezüglich 6-7 mal Operation erforderlich. STE, TE. 2013 Ganglionoperation linkes Handgelenk. 2012 Nierensteinzertrümmerung. Dreimal Operation im Bereich des rechten Kniegelenks: 2012 Arthroskopie, Meniskusteilresektion, 2013 ASK, Reoperation mit Meniskusteilresektion, neuerlich ASK 2013 mit Plica-Resektion 2011 Brustvergrößerung beidseits 2013 Hallux valgus – Operation rechts, Revision und Neurinom-Entfernung, Großzehengrundgelenksversteifung Thoracic Outlet Syndrom, zweimal Scalenusblockade, jeweils 2 Monate Besserung Seit 2012 Depressio bekannt, ab 28.9.2015 Kur im XXXX Leopoldau geplant.Seit 2012 Depressio bekannt, ab 28.9.2015 Kur im römisch 40 Leopoldau geplant. Derzeitige Beschwerden: "Habe unverändert Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks, immer wieder heiß, brennende Schmerzen, keine Schwellung. Habe Krämpfe in den Zehen. Kann nichts tragen, Gegenstände fallen aus der Hand, die Finger sind immer bamstig, vor allem Mittel-, Ring- und Kleinfinger links. Depressio ist seit 2012 bekannt, anfangs regelmäßige Gesprächstherapie, jetzt nicht mehr, habe Medikamente nicht gut vertragen, daher auch keine medikamentöse Therapie derzeit, bisher keine stationäre Behandlung. Therapie in Leopoldau geplant." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Lyrica Allergie: 0 Nikotin: 10-20 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. P., 1110 Wien Sozialanamnese: Geschieden, 1 Kind (14 Jahre), lebt mit Schwester in Wohnung im

  1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: U-Bahnfahrerin bis 2012, 3 Jahre Krankenstand, AMS seit einem Jahr. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Labor vom 8.9.2015 Bericht BBRZ (seelische Rehabilitation erscheint vordergründig) Nachgereichter Befund: Befund orthopädisches XXXX vom 30.9.2015 (Neurogenes Thoracic Outlet Syndrom links, CRPS II rechter Vorfuß nach iatrogener Nervenläsion)Nachgereichter Befund: Befund orthopädisches römisch 40 vom 30.9.2015 (Neurogenes Thoracic Outlet Syndrom links, CRPS römisch zwei rechter Vorfuß nach iatrogener Nervenläsion) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 165 cm Gewicht: 63 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberarm rechts 28,5cm, links 28,5cm, Unterarm rechts 25,5cm, links 24cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Handgelenk links: Narbe nach Ganglionentfernung und klinisch unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links S 0/80, F 0/60, Rotation nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich: rechts KG 5, links proximal KG 4+, distal KG5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links bis linkes Ohr bzw. linkes ISG möglich durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, dabei rechts Belastung im Bereich der lateralen Fußkante. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 42 cm, links 42,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: Narbe nach ASK, keine Überwärmung, keine Umfangsvermehrung, kein Erguss, bandstabiles Gelenk, endlagige Beugerotationsschmerz auslösbar. Patella mäßig verbacken. Druckschmerz über dem medialen Gelenksspalt. Vorfuß rechts: Zustand nach Hallux valgus Operation, Vorfuß geringgradig verschmälert, berührungsempfindlich, Versteifung Großzehengrundgelenk in geringgradiger Dorsalflexion. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke sind seitengleich frei beweglich. Großzehengrundgelenk rechts: Versteifung, sonst Zehen seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig paralumbaler Hartspann. Klopfschmerz und Druckschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 5cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Turnschuhen, das Gangbild nahezu hinkfrei und flott. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter, beginnende degenerative Veränderungen der Kniegelenke bei Zustand nach Meniskusteilresektion rechts und Versteifung rechtes Großzehengrundgelenk in günstiger Stellung. 02.02.01 20 2 Chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz, da keine medikamentöse Dauerbehandlung erforderlich. Berücksichtigt wird die psychische Instabilität. g.Z. 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da Leidensüberschneidung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine [x] Dauerzustand " Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der Begründung des Bescheides wurde darüber hinaus ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der Begründung des Bescheides wurde darüber hinaus ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 11.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, das dem Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten sei unrichtig und unvollständig. Ihr psychischer Zustand habe sich seit dem Jahr 2014 laufend verschlechtert. Dazu lege sie aktuelle psychiatrisch-fachärztliche Befundberichte vor, aus denen ersichtlich sei, dass sie unter Major Depressionen und Panikattacken leide. Die Bewertung der Sachverständigen, es handle sich nur um eine psychische Instabilität, sei daher unrichtig. Trotz einer Revisionsoperation und physikalischer Therapien habe sich der durch Neurinome verursachte elektrisierende Nervenschmerz im rechten Vorfuß so weit verschlechtert, dass der Beschwerdeführerin das Tragen von Schuhen jeglicher Art nur unter starken und ständig anhaltenden Schmerzen möglich sei. Die Krämpfe im Vorfuß würden immer häufiger werden, wobei die zweite und dritte Zehe beim Gehen unter großen Schmerzen nach unten gezogen würden. Die Versteifung im Großzehengelenk sei irreparabel und auf keinen Fall in einer günstigen Stellung. Normales Gehen sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, sie könne nur über den Fußaußenrand abrollen und ihre O-Beinstellung werde immer schlimmer. Die von der Sachverständigen nur gering berücksichtigten chronischen Beschwerden im rechten Kniegelenk würden sich dadurch verschlimmern. Eine Verbesserung oder Schmerzbefreiung sei laut ihrem behandelnden Orthopäden sowohl im rechten Vorfuß als auch im rechten Knie durch weitere operative Eingriffe nicht mehr möglich. Patientenbriefe des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie seien der Beschwerde angeschlossen. Die Bewertung der Sachverständigen, wonach es sich beim Nervenengpass-Syndrom (Thoracic-Outlet Syndrom) im Bereich der linken Schulter um eine geringgradige Funktionseinschränkung handle, sei absolut unrichtig. In den beigelegten medizinischen Beweismitteln würden eine Schmerz- und Bewegungsproblematik in der linken Schulter sowie eine massive Verschlechterung und verstärkte Bewegungseinschränkung festgestellt. Es liege keine Leidensüberschneidung der beiden festgestellten Funktionseinschränkungen vor, da die Beschwerdebilder aus verschiedenen Körperregionen stammen würden. Die Beschwerdeführerin sei laut den von ihre vorgelegten Arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ Österreich in Auftrag des Arbeitsmarktservice Wien und des Entlassungsberichtes des XXXX Leopoldau auf Grund ihrer körperlichen und psychischen Leiden hochgradig eingeschränkt und nicht arbeitsfähig. Die begutachtende Sachverständige habe keinerlei Begründung oder genauere Beschreibungen der Erwerbsmöglichkeiten vorgelegt, sondern nur unrichtigerweise eine Vollzeiterwerbsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt. Weiters seien die massiven gesundheitlichen Einschränkungen und Schmerzsyndrome im Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachtens bagatellisiert worden. Es seien keinerlei genauen, sondern nur oberflächlichen Feststellungen getroffen worden. Dass die Rotation im Bereich der linken Schulter nicht eingeschränkt, die grobe Kraft in beiden Händen seitengleich und dass die Fein- und Grobmotorik der linken Hand uneingeschränkt sei, entspreche nicht den Tatsachen und werde durch die beigelegten Befunde und Arztbriefe eindeutig widerlegt. Ebenso sei der rechte Vorfuß nicht nur berührungsempfindlich, sondern schmerze bei der leichtesten Berührung so unerträglich heftig. Außerdem sei auf den Zustand im rechten Kniegelenk nicht weiter eingegangen worden. Ein bestehender Zusammenhang zwischen Kniegelenk und Fehlhaltung im Gangbild sei nicht erkannt worden und die Beeinträchtigung dadurch gleichfalls nicht berücksichtigt. Das von der Beschwerdeführerin bei Antragsstellung vorgelegte orthopädische Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen sei als nicht relevanter Befund gewertet worden. Die begutachtende Sachverständige sei darüber hinaus Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und könne daher auf keinen Fall die Fachkenntnisse der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie besitzen. Die Beschwerdeführerin sei mit 36 Jahren noch sehr jung und möchte unbedingt wieder für wenigstens 20 Wochenstunden in den Arbeitsalltag einsteigen. Die verschriebenen Schmerzmedikamente könne sie nicht einnehmen, da sie, auch ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, durch die Stärke der Tabletten ihren Alltag nicht mehr bewältigen könnte. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.Mit Schreiben vom 11.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, das dem Bescheid zugrunde liegende Sachverständigengutachten sei unrichtig und unvollständig. Ihr psychischer Zustand habe sich seit dem Jahr 2014 laufend verschlechtert. Dazu lege sie aktuelle psychiatrisch-fachärztliche Befundberichte vor, aus denen ersichtlich sei, dass sie unter Major Depressionen und Panikattacken leide. Die Bewertung der Sachverständigen, es handle sich nur um eine psychische Instabilität, sei daher unrichtig. Trotz einer Revisionsoperation und physikalischer Therapien habe sich der durch Neurinome verursachte elektrisierende Nervenschmerz im rechten Vorfuß so weit verschlechtert, dass der Beschwerdeführerin das Tragen von Schuhen jeglicher Art nur unter starken und ständig anhaltenden Schmerzen möglich sei. Die Krämpfe im Vorfuß würden immer häufiger werden, wobei die zweite und dritte Zehe beim Gehen unter großen Schmerzen nach unten gezogen würden. Die Versteifung im Großzehengelenk sei irreparabel und auf keinen Fall in einer günstigen Stellung. Normales Gehen sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, sie könne nur über den Fußaußenrand abrollen und ihre O-Beinstellung werde immer schlimmer. Die von der Sachverständigen nur gering berücksichtigten chronischen Beschwerden im rechten Kniegelenk würden sich dadurch verschlimmern. Eine Verbesserung oder Schmerzbefreiung sei laut ihrem behandelnden Orthopäden sowohl im rechten Vorfuß als auch im rechten Knie durch weitere operative Eingriffe nicht mehr möglich. Patientenbriefe des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie seien der Beschwerde angeschlossen. Die Bewertung der Sachverständigen, wonach es sich beim Nervenengpass-Syndrom (Thoracic-Outlet Syndrom) im Bereich der linken Schulter um eine geringgradige Funktionseinschränkung handle, sei absolut unrichtig. In den beigelegten medizinischen Beweismitteln würden eine Schmerz- und Bewegungsproblematik in der linken Schulter sowie eine massive Verschlechterung und verstärkte Bewegungseinschränkung festgestellt. Es liege keine Leidensüberschneidung der beiden festgestellten Funktionseinschränkungen vor, da die Beschwerdebilder aus verschiedenen Körperregionen stammen würden. Die Beschwerdeführerin sei laut den von ihre vorgelegten Arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ Österreich in Auftrag des Arbeitsmarktservice Wien und des Entlassungsberichtes des römisch 40 Leopoldau auf Grund ihrer körperlichen und psychischen Leiden hochgradig eingeschränkt und nicht arbeitsfähig. Die begutachtende Sachverständige habe keinerlei Begründung oder genauere Beschreibungen der Erwerbsmöglichkeiten vorgelegt, sondern nur unrichtigerweise eine Vollzeiterwerbsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt. Weiters seien die massiven gesundheitlichen Einschränkungen und Schmerzsyndrome im Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachtens bagatellisiert worden. Es seien keinerlei genauen, sondern nur oberflächlichen Feststellungen getroffen worden. Dass die Rotation im Bereich der linken Schulter nicht eingeschränkt, die grobe Kraft in beiden Händen seitengleich und dass die Fein- und Grobmotorik der linken Hand uneingeschränkt sei, entspreche nicht den Tatsachen und werde durch die beigelegten Befunde und Arztbriefe eindeutig widerlegt. Ebenso sei der rechte Vorfuß nicht nur berührungsempfindlich, sondern schmerze bei der leichtesten Berührung so unerträglich heftig. Außerdem sei auf den Zustand im rechten Kniegelenk nicht weiter eingegangen worden. Ein bestehender Zusammenhang zwischen Kniegelenk und Fehlhaltung im Gangbild sei nicht erkannt worden und die Beeinträchtigung dadurch gleichfalls nicht berücksichtigt. Das von der Beschwerdeführerin bei Antragsstellung vorgelegte orthopädische Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen sei als nicht relevanter Befund gewertet worden. Die begutachtende Sachverständige sei darüber hinaus Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und könne daher auf keinen Fall die Fachkenntnisse der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie besitzen. Die Beschwerdeführerin sei mit 36 Jahren noch sehr jung und möchte unbedingt wieder für wenigstens 20 Wochenstunden in den Arbeitsalltag einsteigen. Die verschriebenen Schmerzmedikamente könne sie nicht einnehmen, da sie, auch ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, durch die Stärke der Tabletten ihren Alltag nicht mehr bewältigen könnte. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge die Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie um Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 23.09.2015 und Stellungnahme ersucht, ob die Einwände und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen. Im ergänzenden Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.12.2016 wurde wie folgt - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: " SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom
  2. 2015, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 11.
  3. 2016, Abl. 25-27, wird eingewendet, dass das chronische Schmerzsyndrom im rechten Vorfuß und die Depressionen mit 30-40 % einzustufen seien. Der psychische Zustand habe sich seit 2014 laufend verschlechtert, sie leide unter Major Depressio und Panikattacken. Sie habe elektrisierende Nervenschmerzen am rechten Vorfuß, verursacht durch Neurinome, das Tragen von Schuhen sei nur unter starken Schmerzen möglich. Sie habe immer wieder Krämpfe im Vorfuß. Sie habe eine Versteifung im Großzehengrundgelenk, dieses sei nicht in günstiger Stellung. Das normale Gehen sei nicht möglich, sie müsse über den Fußaußenrand abrollen, was die O-Bein-Stellung verschlimmere. Sie habe nicht nur geringe Beschwerden im rechten Knie und eine Besserung ist auch durch eine Operation nicht mehr möglich. Das Thoracic-Outlet-Syndrom sei höher einzustufen, da eine massive Verschlechterung mit Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter vorliegen. Eine Summierung der Einschränkungen sei gerechtfertigt, eine Leidensüberschneidung liege nicht vor. Sie sei aufgrund der körperlichen und psychischen Leiden hochgradig eingeschränkt und nicht arbeitsfähig. Es seien unrichtige und oberflächliche Angaben im Untersuchungsbefund gemacht worden. Die Beschwerden im Bereich der linken Schulter, die Kraft in beiden Händen, Fein-und Grobmotorik der linken Hand, die Beschwerden im rechten Vorfuß und im rechten Kniegelenk seien nicht in ausreichendem Maße gewürdigt worden. Ein Zusammenhang zwischen Kniegelenk und Fehlhaltung im Gangbild sei nicht erkannt worden. Sie müsse so starke Medikamente einnehmen, dass sie damit den Alltag nicht mehr bewältigen könne und es sei deshalb davon abgeraten wurden, diese einzunehmen. Sie sei gesundheitlich und psychisch sehr weit von einer Erwerbstätigkeit entfernt. Folgende Befunde werden vorgelegt: Abl. 62-74, ident mit Abl. 9-15, medizinisch orthopädisches Gutachten von Dr. J., Sportärztin und Fachärztin für Orthopädie vom 12.6.2014 Abl. 60-61, Befund Orthopädisches XXXX vom 9.12.2015Abl. 60-61, Befund Orthopädisches römisch 40 vom 9.12.2015 Abl. 57-59, Befund Orthopädisches XXXX vom 30.9.2015Abl. 57-59, Befund Orthopädisches römisch 40 vom 30.9.2015 Abl. 56, Bericht Dr. H., Facharzt für Orthopädie vom 18.6.2015 Abl. 55, Bericht Dr. Heinrich, Facharzt für Orthopädie vom 17.9.2015 Abl. 54, Befund Dr. H-M, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 4.1.2016 Abl. 53, Befund Dr. H-M, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2015 Abl. 52, Befund Dr. Z., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 2.7.2015 Abl. 45-51, Bericht BBRZ vom 13.7.2015 Abl. 38-44, Entlassungsbericht XXXX vom 3.11.2015Abl. 38-44, Entlassungsbericht römisch 40 vom 3.11.2015 STELLUNGNAHME: Maßgeblich für die Einstufung sind die aktuell objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Bei der klinischen Untersuchung im Zuge der Begutachtung am 23.9.2015 konnte eine geringgradige Verschmächtigung der Unterarmmuskulatur links und eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter und verminderte Kraft proximal links festgestellt werden. Im Bereich der unteren Extremitäten konnte ein endlagiger Beugerotationsschmerz im rechten Kniegelenk und ein berührungsempfindlicher rechter Vorfuß sowie Versteifung im Großzehengrundgelenk rechts in geringgradiger Dorsalflexion festgestellt werden. Diese aktuell feststellbaren Funktionseinschränkungen werden richtsatzgemäß korrekt einer Einstufung unterzogen. Stellungnahme zu vorgelegten Befunden: Abl. 62-74, siehe auch Abl. 9-15, medizinisch orthopädisches Gutachten von Dr. J., Sportärztin und Fachärztin für Orthopädie vom 12.6.2014 - dieser Befund wurde bereits dem Gutachten
  4. Instanz vorgelegt: MRT-Angiographie der Arteria subclavia links vom 21.2.2012 unauffällig. Weiters keine Befunde erwähnt, welche ein Thoracic-Outlet-Syndrom untermauern. Aufgelistete Befunde bestätigen bekannte Operationen und Diagnosen im Bereich von rechten Kniegelenk und rechter Großzehe, diesbezüglich keine neuen Informationen. Im neurologischen Befundbericht Dr. M. von 10/2013 (Abl. 72) werden Depressionen, Panikattacken, neuropathische Schmerzen und Thoracic-Outlet-Syndrom aufgelistet und Medikamente empfohlen. Bei der Begutachtung am 23.9.2015 wird jedoch angegeben, dass keine Antidepressiva eingenommen werden. Es liegen dem Gutachten von 23.9.2015 keine weiteren Befunde über regelmäßige psychiatrische Behandlungen vor, daher ist eine Einstufung der Depressio nicht möglich.Im neurologischen Befundbericht Dr. M. von 10 aus 2013, (Abl. 72) werden Depressionen, Panikattacken, neuropathische Schmerzen und Thoracic-Outlet-Syndrom aufgelistet und Medikamente empfohlen. Bei der Begutachtung am 23.9.2015 wird jedoch angegeben, dass keine Antidepressiva eingenommen werden. Es liegen dem Gutachten von 23.9.2015 keine weiteren Befunde über regelmäßige psychiatrische Behandlungen vor, daher ist eine Einstufung der Depressio nicht möglich. Abl. 60-61, Befund Orthopädisches XXXX vom 9.12.2015: höhergradige Funktionseinschränkung wird beschrieben, ein Befund, welcher das Thoracic-Outlet- Syndrom untermauert (Elektrophysiologischer Befund, Gefäßuntersuchung), liegt jedoch nicht vor. Die Einstufung wurde

den zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen in korrekter Höhe vorgenommen, keine Änderung durch nachgereichten Befund möglich.Abl. 60-61, Befund Orthopädisches römisch 40 vom 9.12.2015: höhergradige Funktionseinschränkung wird beschrieben, ein Befund, welcher das Thoracic-Outlet- Syndrom untermauert (Elektrophysiologischer Befund, Gefäßuntersuchung), liegt jedoch nicht vor. Die Einstufung wurde

den zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen in korrekter Höhe vorgenommen, keine Änderung durch nachgereichten Befund möglich. Abl. 57-59 = Abl. 19-21 Befund Orthopädisches XXXX vom 30.9.2015:Abl. 57-59 = Abl. 19-21 Befund Orthopädisches römisch 40 vom 30.9.2015: bekannter Befund. Vorgeschlagene Operation wurde bis dato nicht durchgeführt. Abl. 56, Bericht Dr. H., Facharzt für Orthopädie vom 18.6.2015: keine neuen Informationen Abl. 55, Bericht Dr. H., Facharzt für Orthopädie vom 17.9.2015: konservative Therapie, keine neuen Informationen Abl. 54, Befund Dr. H.-M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 4.1.2016: Neurostatus gibt stark gehemmte Elevation im linken Schultergelenk an, Parästhesieangabe Dig.3-5 links. Seit Monaten wird Saroten genommen, Major Depressio, Panikattacken. Empfohlen wird zusätzlich Deanxit. Dieser Befund bewirkt keine Änderung der vorgenommenen Einstufung, da keine über einen entsprechend längeren Zeitraum durchgeführte fachärztliche, medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung dokumentiert ist. Bei der Begutachtung am 23.9.2015 wird angegeben, dass keine Medikamente eingenommen werden. Abl. 53, Befund Dr. H.-M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2015: beschrieben werden Schmerzdepressionen, vorgeschlagen werden Deanxit und Dronabinol. Neurostatus beschränkt sich auf schmerzgehemmte Elevation im linken Schultergelenk - keine neuen Informationen. Abl. 52, Befund Dr. Z., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 2.7.2015: Depressio bei chronifiziertem Schmerzsyndrom, multiple Neurinome, Psychotherapie erbeten. Es liegen allerdings keine Dokumente über eine erfolgte Psychotherapie vor. Abl. 45-51, Bericht BBRZ vom 13.7.2015: Ergebnis des Perspektivenplans für die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung nicht relevant. Abl. 38-44, Entlassungsbericht Zentrum für seelische Gesundheit Leopoldau vom 3. 11.2015: Dg.: mittelgradige depressive Episode, Läsionen des Plexus brachialis, vorzeitiger Therapieabbruch aufgrund Infekts. Dokumentiert ist auf Abi. 40, dass die verordneten Medikamente nicht eingenommen werden. Weiters ist in Abl. 38 dokumentiert, dass im Bereich der linken oberen Extremität eine geringe Kraftreduktion und leichte Parästhesien vorliegen. Dies untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung. Stellungnahme zu getroffener Einschätzung: Eine höhere Einschätzung im Bereich der linken oberen Extremität ist nicht möglich, die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter ist nicht hochgradig eingeschränkt, eine höhergradige muskuläre Seitendifferenz liegt nicht vor, beobachtete Gesamtmobilität, Ausziehen und Anziehen unauffällig. Im Bereich des rechten Kniegelenks konnte keine Einschränkung des Bewegungsumfangs festgestellt werden, endlagige Beugeschmerzen bei Zustand nach Meniskusteilresektion werden berücksichtigt. Die Versteifung des rechten Großzehengrundgelenks in geringgradiger Dorsalflexion und somit günstiger Position wird berücksichtigt, ebenso der berührungsempfindliche rechte Vorfuß. Höhergradige Veränderungen im Bereich des rechten Vorfußes liegen nicht vor, insbesondere wird auf das Gangbild -mit Turnschuhen nahezu hinkfrei und flott- hingewiesen. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Das chronische Schmerzsyndrom berücksichtigt die neuropathischen Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität und des rechten Vorfußes, eine medikamentöse Dauerbehandlung wird nicht vorgenommen. Miterfasst ist die mehrfach dokumentierte schmerzinduzierte psychiatrische Begleitreaktionen im Sinne einer Depressio. Diesbezüglich allerdings keine längerdauernde durchgehende Behandlungsdokumentation vorliegend. Hingewiesen wird auf das beinahe unauffällige Gangbild mit Turnschuhen, dies steht in Widerspruch zur angegebenen elektrisierende Nervenschmerzen. Das Großzehengrundgelenk wurde in geringgradiger Dorsalflexion lege artis versteift, nur so ist ein ungehindertes Abrollen möglich und somit liegt eine günstige Stellung vor. Angegeben wird, dass das Abrollen über den Fußaußenrand erfolgt. Es können jedoch keine relevanten trophischen Störungen im Bereich des Vorfußes festgestellt werden, Berührungsempfindlichkeit wird angegeben, Turnschuhe werden jedoch toleriert. Eine maßgebliche Verstärkung einer O-Bein-Stellung kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine massive Verschlechterung mit Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter liegt nicht vor. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgt nicht durch Addition der einzelnen Leiden sondern in Hinblick auf die ungünstige wechselseitige Beeinflussung bzw. Leidensüberschneidung. Festgestellt wurde im Gutachten vom 23.9.2015, dass eine Leidensüberschneidung von Leiden 1 und 2 vorliegt. Eine Änderung der Einstufung ist aufgrund vorliegender Befunde nicht möglich, somit ergibt sich auch keine Änderung der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung. Die nachgereichten Befunde sind zum Großteil bekannt bzw. nicht geeignet, eine Änderung herbeizuführen. Neue Erkenntnisse können nicht gewonnen werden, es wird daher an der getroffenen Beurteilung festgehalten." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.03.2017, gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wird vorgebracht, zu der Aussage im ergänzenden Sachverständigengutachten, es gäbe keine befundmäßige Untermauerung zu der Diagnose Thoracic-Outlet-Syndrom, verweise sie nochmals auf die vorgelegten Befunde des Orthopädischen XXXX. Der österreichweit anerkannte Spezialist, der sie wegen dieser Krankheit seit Jahren behandle, sei bezüglich Erfahrungswert und Kompetenz zur Diagnose und Bestimmung des Thoracic-Outlet-Syndroms eindeutig über die begutachtende Sachverständige zu stellen. Seine Diagnose stütze sich natürlich auf elektrophysiologische und Gefäßuntersuchungen, welche natürlich im Orthopädischen XXXX aufliegen würden. Der Grund, dass sich die Beschwerdeführerin der gefährlichen und schweren Operation noch nicht unterzogen habe sei, dass sie seit längerer Zeit weder psychisch noch physisch dazu in der Lage sei. Dass die Beweglichkeit ihrer linken Schulter durch das Thoracic-Outlet-Syndrom nicht eingeschränkt sei – wie im Sachverständigengutachten festgehalten – sei schlicht falsch und die Behauptung nicht nachvollziehbar. Betreffend die Schmerzdepressionen werde ergänzend ein Ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für seelische Gesundheit vom 28.06.2016 vorgelegt. Darin werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits verschiedene Antidepressiva eingenommen habe, aber keines der Medikamente auch nur annähernd vertragen habe. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung am 23.09.2015 keine Antidepressiva eingenommen habe, bedeute nicht, dass sie nicht immer wieder mit Medikationswechsel versucht habe, das für sie geeignete Mittel zu finden. Auf Grund fehlender Kompetenz der begutachtenden Sachverständigen in diesem Fachgebiet, lehne die Beschwerdeführerin jegliche Stellungnahme zu ihren psychischen Erkrankungen ab und ersuche sie um Beauftragung eines kompetenten Sachverständigen. Die Feststellung hinsichtlich ihres Gangbildes sei völlig falsch und nicht nachvollziehbar. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin nicht hinke, jedoch rolle sie wegen ihrer steifen Großzehe eindeutig über den äußeren Fußrand ab. Dieses falsche und eingeschränkte Gangbild verstärkt stetig ihre O-Beinstellung und verschlimmere ihre Beschwerden im dreimal operierten Knie. Wenn die Sachverständige keine Verschlechterung der O-Beinstellung erkennen könne, so handle es sich hierbei um eine falsche Einschätzung der Gutachterin. Ebenso sei es falsch, nur von einer Berührungsempfindlichkeit am rechten Vorfuß zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen und das ständig, wenn sie Schuhe trage. Natürlich toleriere sie einen Turnschuh an ihrem Fuß, das seien die einzigen Schuhe, die sie noch tragen könne. Sie könne ja außerdem nicht barfuß auf der Straße gehen. Die Einschätzungen der Sachverständigen seien auf Grund persönlicher Antipathie gegen die Beschwerdeführerin entstanden, denn es könnten nicht mehrere Spezialisten in ihren Fachgebieten so falsche Diagnosen stellen. Die Sachverständige habe sie bei der Erstuntersuchung am 23.09.2015 auch mehr als unmenschlich behandelt, weshalb sie sich damals auch schriftlich bei der PVA beschwert habe. Eine Leidensüberschneidung finde auf keinen Fall statt. Die Beschwerdeführerin beantrage, den Gesamtgrad der Behinderung

dem vorgelegten Gutachten von Dr. J. festzulegen. Abschließend möchte die Beschwerdeführerin noch anmerken, dass dieses ganze Verfahren für sie die Ohnmacht des kleinen Menschen ohne Mittel gegen ein System der Ablehnung darstelle. Dem Schreiben wurde ein Ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für seelische Gesundheit vom 28.06.016 beigelegt.Mit Schreiben vom 21.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.03.2017, gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wird vorgebracht, zu der Aussage im ergänzenden Sachverständigengutachten, es gäbe keine befundmäßige Untermauerung zu der Diagnose Thoracic-Outlet-Syndrom, verweise sie nochmals auf die vorgelegten Befunde des Orthopädischen römisch 40 . Der österreichweit anerkannte Spezialist, der sie wegen dieser Krankheit seit Jahren behandle, sei bezüglich Erfahrungswert und Kompetenz zur Diagnose und Bestimmung des Thoracic-Outlet-Syndroms eindeutig über die begutachtende Sachverständige zu stellen. Seine Diagnose stütze sich natürlich auf elektrophysiologische und Gefäßuntersuchungen, welche natürlich im Orthopädischen römisch 40 aufliegen würden. Der Grund, dass sich die Beschwerdeführerin der gefährlichen und schweren Operation noch nicht unterzogen habe sei, dass sie seit längerer Zeit weder psychisch noch physisch dazu in der Lage sei. Dass die Beweglichkeit ihrer linken Schulter durch das Thoracic-Outlet-Syndrom nicht eingeschränkt sei – wie im Sachverständigengutachten festgehalten – sei schlicht falsch und die Behauptung nicht nachvollziehbar. Betreffend die Schmerzdepressionen werde ergänzend ein Ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für seelische Gesundheit vom 28.06.2016 vorgelegt. Darin werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits verschiedene Antidepressiva eingenommen habe, aber keines der Medikamente auch nur annähernd vertragen habe. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung am 23.09.2015 keine Antidepressiva eingenommen habe, bedeute nicht, dass sie nicht immer wieder mit Medikationswechsel versucht habe, das für sie geeignete Mittel zu finden. Auf Grund fehlender Kompetenz der begutachtenden Sachverständigen in diesem Fachgebiet, lehne die Beschwerdeführerin jegliche Stellungnahme zu ihren psychischen Erkrankungen ab und ersuche sie um Beauftragung eines kompetenten Sachverständigen. Die Feststellung hinsichtlich ihres Gangbildes sei völlig falsch und nicht nachvollziehbar. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin nicht hinke, jedoch rolle sie wegen ihrer steifen Großzehe eindeutig über den äußeren Fußrand ab. Dieses falsche und eingeschränkte Gangbild verstärkt stetig ihre O-Beinstellung und verschlimmere ihre Beschwerden im dreimal operierten Knie. Wenn die Sachverständige keine Verschlechterung der O-Beinstellung erkennen könne, so handle es sich hierbei um eine falsche Einschätzung der Gutachterin. Ebenso sei es falsch, nur von einer Berührungsempfindlichkeit am rechten Vorfuß zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen und das ständig, wenn sie Schuhe trage. Natürlich toleriere sie einen Turnschuh an ihrem Fuß, das seien die einzigen Schuhe, die sie noch tragen könne. Sie könne ja außerdem nicht barfuß auf der Straße gehen. Die Einschätzungen der Sachverständigen seien auf Grund persönlicher Antipathie gegen die Beschwerdeführerin entstanden, denn es könnten nicht mehrere Spezialisten in ihren Fachgebieten so falsche Diagnosen stellen. Die Sachverständige habe sie bei der Erstuntersuchung am 23.09.2015 auch mehr als unmenschlich behandelt, weshalb sie sich damals auch schriftlich bei der PVA beschwert habe. Eine Leidensüberschneidung finde auf keinen Fall statt. Die Beschwerdeführerin beantrage, den Gesamtgrad der Behinderung

dem vorgelegten Gutachten von Dr. J. festzulegen. Abschließend möchte die Beschwerdeführerin noch anmerken, dass dieses ganze Verfahren für sie die Ohnmacht des kleinen Menschen ohne Mittel gegen ein System der Ablehnung darstelle. Dem Schreiben wurde ein Ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für seelische Gesundheit vom 28.06.016 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
  2. Chronisches Schmerzsyndrom Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.09.2015 sowie im ergänzenden Gutachten der selben Sachverständigen vom 30.12.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 20 v. H.
  3. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens der belangten Behörde am 29.06.2015 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.09.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. In dem aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde sowie der Vorlage weiterer Beweismittel erstellten Ergänzungsgutachten vom 30.12.2016 geht die Gutachterin detailliert auf sämtliche Vorhalte der Beschwerdeführerin sowie jeden einzelnen vorgelegten Befund ein und begründet eingehend und schlüssig, warum diese nicht geeignet sind, eine Änderung der Einstufung herbeizuführen. Betreffend das vorgebrachte Thoracic-Outlet-Syndrom kann ein solches laut Gutachterin weder durch das Ergebnis der persönlichen Untersuchung noch durch medizinische Befunde objektiviert werden. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer dagegen eingebrachten Stellungnahme vom 21.03.2017 dazu vorbringt, die vorgelegten Befunde des Orthopädischen XXXX würden ein Thoracic-Outlet-Syndrom belegen, ist festzuhalten, dass diese Befunde im Sachverständigengutachten berücksichtigt sind, die beschriebene höhergradige Funktionseinschränkung der Schulter jedoch durch keine elektrophysiologischen Befunde oder Gefäßuntersuchungen untermauert ist und auch in der persönlichen Untersuchung keine höhergradige Bewegungseinschränkung zu erkennen war. Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen der Stellungnahme vom 21.03.2017 dazu aus, dass dieser Diagnose selbstverständlich genannte Untersuchungen zugrunde lägen, diese wurden von ihr jedoch nicht vorgelegt. Entscheidungsrelevant sind die zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Funktionseinschränkungen. Bei der persönlichen Begutachtung am 23.09.2015 stellte die Gutachterin - anders als von der Beschwerdeführerin behauptet - sehr wohl eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter fest, welche unter der laufenden Nummer 1 eingeschätzt ist. Es handelt sich dabei jedoch um eine geringgradige Einschränkung, ein höherer Grad der Behinderung für dieses Leiden kann nicht objektiviert werden und erreicht deshalb nicht das Ausmaß des vorgebrachten Thoracic-Outlet-Syndroms. Die im Bereich der linken oberen Extremität bestehende geringe Kraftreduktion und leichte Parästhesien werden auch im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entlassungsbericht vom 03.11.2015 bestätigt und stehen somit im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigengutachtens.Betreffend das vorgebrachte Thoracic-Outlet-Syndrom kann ein solches laut Gutachterin weder durch das Ergebnis der persönlichen Untersuchung noch durch medizinische Befunde objektiviert werden. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer dagegen eingebrachten Stellungnahme vom 21.03.2017 dazu vorbringt, die vorgelegten Befunde des Orthopädischen römisch 40 würden ein Thoracic-Outlet-Syndrom belegen, ist festzuhalten, dass diese Befunde im Sachverständigengutachten berücksichtigt sind, die beschriebene höhergradige Funktionseinschränkung der Schulter jedoch durch keine elektrophysiologischen Befunde oder Gefäßuntersuchungen untermauert ist und auch in der persönlichen Untersuchung keine höhergradige Bewegungseinschränkung zu erkennen war. Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen der Stellungnahme vom 21.03.2017 dazu aus, dass dieser Diagnose selbstverständlich genannte Untersuchungen zugrunde lägen, diese wurden von ihr jedoch nicht vorgelegt. Entscheidungsrelevant sind die zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Funktionseinschränkungen. Bei der persönlichen Begutachtung am 23.09.2015 stellte die Gutachterin - anders als von der Beschwerdeführerin behauptet - sehr wohl eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter fest, welche unter der laufenden Nummer 1 eingeschätzt ist. Es handelt sich dabei jedoch um eine geringgradige Einschränkung, ein höherer Grad der Behinderung für dieses Leiden kann nicht objektiviert werden und erreicht deshalb nicht das Ausmaß des vorgebrachten Thoracic-Outlet-Syndroms. Die im Bereich der linken oberen Extremität bestehende geringe Kraftreduktion und leichte Parästhesien werden auch im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entlassungsbericht vom 03.11.2015 bestätigt und stehen somit im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigengutachtens. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr psychisches Leiden sei nicht berücksichtigt und lediglich als psychische Instabilität bewertet worden, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 23.09.2015 angab, aufgrund der seit 2012 bekannten Depression anfangs in regelmäßiger Gesprächstherapie gewesen zu sein, derzeit aber weder in Behandlung zu sein noch deshalb Medikamente zu nehmen, da sie diese nicht gut vertrage. Die schmerzinduzierte psychiatrische Begleitreaktion im Sinne einer Depression ist im Gutachten daher unter dem als Leiden 2 eingestuften chronischen Schmerzsyndrom berücksichtigt, eine eigene Einstufung des psychischen Leidens war jedoch aufgrund einer fehlenden Behandlung nicht möglich. Auch nach Vorlage von diesbezüglichen Befunden im Rahmen der Beschwerde kommt die Gutachterin nachvollziehbar zum Schluss, dass eine – über die bereits erfolgte Berücksichtigung hinausgehende – Einstufung des psychischen Leidens nicht möglich ist, da auch in den vorgelegten Befunden keine über einen entsprechend längeren Zeitraum durchgeführte fachärztliche, medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung dokumentiert ist. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.03.2017, wonach sie mit immer wieder durchgeführten Medikationswechseln versucht habe, das für sie geeignete Mittel zu finden, kommt vor dem Hintergrund der rechtsrichtigen Einstufung der Leiden der Beschwerdeführerin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Entscheidungsrelevant ist nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Feststellung und Einschätzung aktuell vorliegender, nicht nur vorübergehender, also für einen Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten bestehender Funktionsbeeinträchtigungen, deren Schwere und deren Auswirkungen, weshalb mangels längerdauernder durchgehender Behandlungsdokumentation richtigerweise keine eigene Einschätzung des psychischen Leidens möglich ist. Was den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.03.2017 nachgereichten Entlassungsbericht des Zentrums für seelische Gesundheit vom 28.06.2016 betrifft, so unterliegt dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG und ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr psychisches Leiden sei nicht berücksichtigt und lediglich als psychische Instabilität bewertet worden, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 23.09.2015 angab, aufgrund der seit 2012 bekannten Depression anfangs in regelmäßiger Gesprächstherapie gewesen zu sein, derzeit aber weder in Behandlung zu sein noch deshalb Medikamente zu nehmen, da sie diese nicht gut vertrage. Die schmerzinduzierte psychiatrische Begleitreaktion im Sinne einer Depression ist im Gutachten daher unter dem als Leiden 2 eingestuften chronischen Schmerzsyndrom berücksichtigt, eine eigene Einstufung des psychischen Leidens war jedoch aufgrund einer fehlenden Behandlung nicht möglich. Auch nach Vorlage von diesbezüglichen Befunden im Rahmen der Beschwerde kommt die Gutachterin nachvollziehbar zum Schluss, dass eine – über die bereits erfolgte Berücksichtigung hinausgehende – Einstufung des psychischen Leidens nicht möglich ist, da auch in den vorgelegten Befunden keine über einen entsprechend längeren Zeitraum durchgeführte fachärztliche, medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung dokumentiert ist. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.03.2017, wonach sie mit immer wieder durchgeführten Medikationswechseln versucht habe, das für sie geeignete Mittel zu finden, kommt vor dem Hintergrund der rechtsrichtigen Einstufung der Leiden der Beschwerdeführerin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Entscheidungsrelevant ist nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Feststellung und Einschätzung aktuell vorliegender, nicht nur vorübergehender, also für einen Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten bestehender Funktionsbeeinträchtigungen, deren Schwere und deren Auswirkungen, weshalb mangels längerdauernder durchgehender Behandlungsdokumentation richtigerweise keine eigene Einschätzung des psychischen Leidens möglich ist. Was den von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.03.2017 nachgereichten Entlassungsbericht des Zentrums für seelische Gesundheit vom 28.06.2016 betrifft, so unterliegt dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG und ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Das Beschwerdevorbringen, wonach es der Beschwerdeführerin nur unter starken und ständig anhaltenden Schmerzen möglich sei, Schuhe jeglicher Art zu tragen, entspricht nicht den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung, in welcher sich das Gangbild der Beschwerdeführerin mit Turnschuhen "nahezu hinkfrei und flott" gezeigt hat. In der Stellungnahme vom 21.03.2017 bestätigt die Beschwerdeführerin, dass sie "natürlich" noch Turnschuhe an ihren Füßen toleriere, da diese die einzigen Schuhe seien, die sie noch tragen könne. Es sei auch richtig, dass sie nicht hinke, jedoch rolle sie wegen ihrer steifen Großzehe eindeutig über den äußeren Fußrand ab. Im Untersuchungsbefund vom 23.09.2015 wird eine Belastung im Bereich der lateralen Fußkante festgestellt, eine trophische Störung im Bereich des Vorfußes und eine - wie von der Beschwerdeführerin behauptet – sich daraus ergebende O-Beinstellung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Versteifung des rechten Großzehengrundgelenks in geringgradiger Dorsalflextion und der berührungsempfindliche Vorfuß sind im Gutachten berücksichtigt. Ebenso ist der vorgebrachte Beugerotationsschmerz im rechten Kniegelenk berücksichtigt, es besteht hingegen kein eingeschränkter Bewegungsumfang. Die Leidensüberschneidung der eingeschätzten Funktionseinschränkungen ist nachvollziehbar, da sich das chronische Schmerzsyndrom aus den Beschwerden im Stütz- und Bewegungsapparat ableitet. Richtigerweise wird festgestellt, dass die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht durch Addition der einzelnen Leiden erfolgt. Insoweit die Beschwerdeführerin anklingen lässt, sich dadurch in Rechten verletzt zu fühlen, dass ihre dem Fachbereich der Orthopädie zuzuordnenden Leiden wie der Gesundheitszustand hinsichtlich des rechten Knies und der linken Schulter "lediglich" durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie untersucht worden seien, so ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Abgesehen davon aber tragen Unfallchirurgie-Spezialisten in der Regel die Bezeichnung Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Hierfür müssen die angehenden Ärzte für Unfallchirurgie eine entsprechende Weiterbildung über mindestens sechs Jahre absolviert haben. Dabei eignen sich die Unfallchirurgie-Spezialisten fundierte Kenntnisse auf den Gebieten der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie an. Die Unfallchirurgie ist ein medizinisches Spezialgebiet, das sich mit der chirurgischen Behandlung von verunglückten Patienten befasst, hierzu gehören Schwerstverletzte, Arbeitsunfälle, Freizeitunfälle und Sportunfälle. Die Unfallchirurgie ist durch die Fokussierung auf Trauma im Bereich des Bewegungsapparats (Knochen, Sehnen, Bänder, Muskeln) eng mit der Orthopädie und der Traumatologie verknüpft, weshalb die Versorgung der Patienten häufig an spezialisierten Kliniken für Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie und/oder durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgt. Das von der Beschwerdeführerin im Ergebnis zum Ausdruck gebrachte Missfallen, ihre orthopädischen Leiden seien von einem fachunkundigen Sachverständigen begutachtet worden, erweist sich daher als unbegründet. Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde rügt, die Sachverständige sei nicht auf ihre mangelnde Arbeitsfähigkeit eingegangen, sondern habe ohne Begründung oder nähere Ausführungen eine Erwerbsfähigkeit festgestellt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit zwar im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in einem bestimmten Umfang mitberücksichtigt wurde, dass dieser Frage aber allenfalls nur in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Relevanz zukäme, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG). Die im vorgefertigten Formular mit "ja" angekreuzte Feststellung "Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen" ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz und bezieht sich auf Verfahren nach dem BEinstG, für welche die gleichen Formularblätter vorgesehen sind. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.09.2015 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 30.12.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.09.2015 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 30.12.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 und 30.12.
  4. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Wie oben unter Punkt II.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Dieses Ergebnis wurde im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 30.12.2016 bestätigt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  4. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Dieses Ergebnis wurde im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 30.12.2016 bestätigt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2120263.1.00

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