4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dabei einen Patientenbrief der Neurochirurgischen Station XXXX vom 10.06.2016 vor.Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dabei einen Patientenbrief der Neurochirurgischen Station römisch 40 vom 10.06.2016 vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.08.2016 basierenden Gutachten vom 03.08.2016 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: 01.06.2016 PLIF L5/S1 wegen Spondylolisthese, 2006 Kreuzbandersatzplastik im linken Knie, dreimal Schädelbruch Derzeitige Beschwerden: Momentan kann ich mich nicht hinunterbeugen, das Kreuz tut weh, in beide Beine ausstrahlend bis zu den Kniekehlen. Beim längeren Sitzen beginnt das rechte Knie zu klopfen. Ich habe Anlaufbeschwerden. Ich bin häufig stark aufgebläht. Beim Aufstehen aus dem Sitzen verliere ich unkontrolliert Winde. Ich bin wetterfühlig. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ulcusan, Thyrex, Enalapril, Neurontin, Tramal Laufende Therapie: dzt. Keine, am 13.09.2016 ist eine Rehab geplant Hilfsmittel: Lendenstützmieder Sozialanamnese: Monteur Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurochir. Befundbericht XXXX vom 10.06.2016 über PLIF L5/S1Neurochir. Befundbericht römisch 40 vom 10.06.2016 über PLIF L5/S1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 184 cm Gewicht: 118 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, Fettschürze. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Beim Armheben werden Schmerzen in OP-Gebiet der Lendenwirbelsäule angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Die Schultern sind über der Horizontalen zu ¿ eingeschränkt. Nacken- und Kreuzgriff sind jeweils endlagig eingeschränkt. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Barfußgang ist symmetrisch, insgesamt vorsichtig. Zehenballen-, Fersengang beidseits mit Mühe, Einbeinstand kurzzeitig, die tiefe Hocke ist nur ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich, das Fußgewölbe ist beidseits deutlich abgeflacht. Linkes Knie: blasse, alte, schräggestellte Narbe streckinnen am Schienbeinkopf, kein intraartikulätrer Erguss. Das Gelenk ist seitenbandfest, Lachmanntest negativ, keine Schubladenzeichen. Rechtes Knie und Sprunggelenke bandfest und unauffällig. Endlagenschmerz an den Hüften im Bereich der OP-Narbe im Kreuz. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Brustkyphose annähernd regelrecht, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine 15cm lange, mediane, reaktionslose Narbe. Kein wesentlicher Hartspann, die Lumbalregion ist druckschmerzhaft. Klopfschmerz wird nicht geprüft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei beweglich. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagenschmerzhaft und zu ¿ eingeschränkt, Vorwärtsbeugen wird nicht geprüft. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Halbschuhen, trägt über der Kleidung ein Lendenstützmieder, das Gangbild ist behäbig, ohne einseitiges Hinken. Status Psychicus: Wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach PLIF L5/S1 wegen Spondylolisthese Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik im linken Knie ohne objektivierbarer Funktionsbehinderung. Der aktuelle Zustand an der Lendenwirbelsäule, 2 Monate nach der Operation wird keine 6 Monate anhalten. [x] Dauerzustand " Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit E-Mail vom 03.10.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, der Grad seiner Behinderung sei deutlich höher als der im Sachverständigengutachten festgestellte. Nach Angaben seines Operateurs und Oberarztes des XXXX sei der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht mit dem Ziel eines guten Heilungserfolges 60-65% Invalide. Auch anhand seines derzeitigen Rehabilitationsaufenthaltes sei seine körperliche Einschränkung nachweisbar und liege deutlich höher als die Einschätzung des Gutachters. Im Alltag sehe der Beschwerdeführer ebenfalls eine deutlich höhere Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit. Sein Genesungsweg hänge in hohem Maße davon ab, dass er nicht durch weitere Überbelastung Folgeschäden an seinem Bewegungsapparat und gesundheitlichem Gesamtzustand erfahre. Die Prognose der ihn behandelnden medizinischen Fachkräfte laute leider, dass der Beschwerdeführer bestenfalls den momentanen Behinderungsgrad halten könne, es sei jedoch durch die bereits entstandenen Gesundheitsschäden und Einschränkungen mit einer Verschlechterung zu rechnen. Der Beschwerdeführer möchte seine bereits eingeschränkte Leistungsfähigkeit wenigstens soweit erhalten, dass er sich nicht zum Vollinvaliden entwickle. Er möchte seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen, ohne dabei Schaden zu nehmen und ohne seine Arbeit über kurz oder lang aus gesundheitlichen Gründen ganz zu verlieren. Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten stelle eine mäßige Bewegungseinschränkung ohne neurologisches Defizit fest. Tatsächlich leide der Beschwerdeführer jedoch unter mehrfachen neurologischen Defiziten und Symptomen, die sich unter Belastung auch rasch verschlechtern würden. Außerdem prognostiziere der Sachverständige, dass der aktuelle Zustand an der Lendenwirbelsäule keine 6 Monate nach der Operation anhalten würde. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mehr als vier Monate nach der Operation sei diese Prognose höchst unwahrscheinlich, da sich im weiteren Heilungsverlauf die Beschwerden nur mäßig gebessert hätten und sich bei nur minimaler Überbelastung sofort wieder massiv verschlechtern würden. Der Grad der Behinderung von 30 v.H. sei daher deutlich zu gering bemessen und der Beschwerdeführer ersuche um erneute medizinische Begutachtung und Einstufung. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.Mit E-Mail vom 03.10.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, der Grad seiner Behinderung sei deutlich höher als der im Sachverständigengutachten festgestellte. Nach Angaben seines Operateurs und Oberarztes des römisch 40 sei der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht mit dem Ziel eines guten Heilungserfolges 60-65% Invalide. Auch anhand seines derzeitigen Rehabilitationsaufenthaltes sei seine körperliche Einschränkung nachweisbar und liege deutlich höher als die Einschätzung des Gutachters. Im Alltag sehe der Beschwerdeführer ebenfalls eine deutlich höhere Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit. Sein Genesungsweg hänge in hohem Maße davon ab, dass er nicht durch weitere Überbelastung Folgeschäden an seinem Bewegungsapparat und gesundheitlichem Gesamtzustand erfahre. Die Prognose der ihn behandelnden medizinischen Fachkräfte laute leider, dass der Beschwerdeführer bestenfalls den momentanen Behinderungsgrad halten könne, es sei jedoch durch die bereits entstandenen Gesundheitsschäden und Einschränkungen mit einer Verschlechterung zu rechnen. Der Beschwerdeführer möchte seine bereits eingeschränkte Leistungsfähigkeit wenigstens soweit erhalten, dass er sich nicht zum Vollinvaliden entwickle. Er möchte seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen, ohne dabei Schaden zu nehmen und ohne seine Arbeit über kurz oder lang aus gesundheitlichen Gründen ganz zu verlieren. Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten stelle eine mäßige Bewegungseinschränkung ohne neurologisches Defizit fest. Tatsächlich leide der Beschwerdeführer jedoch unter mehrfachen neurologischen Defiziten und Symptomen, die sich unter Belastung auch rasch verschlechtern würden. Außerdem prognostiziere der Sachverständige, dass der aktuelle Zustand an der Lendenwirbelsäule keine 6 Monate nach der Operation anhalten würde. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mehr als vier Monate nach der Operation sei diese Prognose höchst unwahrscheinlich, da sich im weiteren Heilungsverlauf die Beschwerden nur mäßig gebessert hätten und sich bei nur minimaler Überbelastung sofort wieder massiv verschlechtern würden. Der Grad der Behinderung von 30 v.H. sei daher deutlich zu gering bemessen und der Beschwerdeführer ersuche um erneute medizinische Begutachtung und Einstufung. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 11.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter der Funktionseinschränkung "Zustand nach PLIF L5/S1 wegen Spondylolisthese". Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Beschwerdeführers bei Antragsstellung vorgelegten Meldebestätigung vom 01.10.2014, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.08.2016. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Gesundheitsschädigung wird nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Leiden sei mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. deutlich zu gering bemessen, ist festzuhalten, dass im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten auf sämtliche vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen eingegangen wird und ihm der vorgelegten Patientenbrief sowie das Ergebnis der Statuserhebung zugrunde gelegt werden. Der Sachverständige geht darin bereits auf die in der Beschwerde vorgebrachte eingeschränkte Beweglichkeit und die Schmerzen ein und schätzt das festgestellte Leiden "Zustand nach PLIF L5/S1 wegen Spondylolisthese" entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung richtig unter der Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, die folgende Tatbestandsmerkmale vorsieht: "Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika") mit dem unteren Rahmensatz ein. Dabei werden mäßige Beweglichkeitseinschränkungen bestätigt, jedoch besteht kein neurologisches Defizit. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sehr wohl an neurologischen Defiziten und Symptomen leide, die sich unter Belastung rasch verschlechtern würden, wird durch keinen medizinischen Befund belegt. Auch dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 60 bis 65 v.H. bestehe, entbehrt einer objektivierbaren Grundlage. Die gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers fand zwei Monate nach dem operativen Eingriff statt, weshalb der Sachverständige aufgrund des noch laufenden Heilungsprozesses festhielt, der zum Beurteilungszeitpunkt vorliegende Zustand an der Lendenwirbelsäule werde nicht sechs Monate anhalten. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, stellt der Gutachter damit keine positive Zukunftsprognose oder gar Heilung fest – er geht von einem Dauerzustand aus – sondern ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend. Es ist somit selbstverständlich, dass knapp nach einer Operation eine Änderung des Gesundheitszustandes, ob positiv oder negativ, eintreten kann, beurteilt wird im Gutachten jedoch ausschließlich der Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung durch den unfallchirurgischen Sachverständigen. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, wie bereits erwähnt, nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das seitens der belangten Behörde eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 03.08.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, lauten auszugsweise: § 1.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Wie ebenfalls bereits zuvor ausgeführt, ist bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens der beschwerdeführenden Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterung des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Da
2 BBG eine Einschätzung lediglich für Behinderungen vorgesehen ist, die nicht nur vorübergehend vorliegen, als zumindest sechs Monate andauern, hält der Sachverständige im Gutachten fest, dass der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende Zustand knapp nach einer Operation, voraussichtlich aufgrund des laufenden Heilungsprozesses in weiteren sechs Monaten nicht in derselben Form vorliegen werde. Für die Einschätzung des Leidens zum Untersuchungszeitpunkt hat diese Feststellung jedoch keine Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer von einer eher negativen Prognose nach der stattgehabten Operation ausgeht, kann somit zu keiner Änderung im Grad der Behinderung führen, da lediglich der Zeitpunkt der aktuell geltenden Situation entscheidungsrelevant ist.Wie ebenfalls bereits zuvor ausgeführt, ist bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens der beschwerdeführenden Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend vergleiche etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterung des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Da
Paragraph eins, Absatz 2, BBG eine Einschätzung lediglich für Behinderungen vorgesehen ist, die nicht nur vorübergehend vorliegen, als zumindest sechs Monate andauern, hält der Sachverständige im Gutachten fest, dass der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende Zustand knapp nach einer Operation, voraussichtlich aufgrund des laufenden Heilungsprozesses in weiteren sechs Monaten nicht in derselben Form vorliegen werde. Für die Einschätzung des Leidens zum Untersuchungszeitpunkt hat diese Feststellung jedoch keine Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer von einer eher negativen Prognose nach der stattgehabten Operation ausgeht, kann somit zu keiner Änderung im Grad der Behinderung führen, da lediglich der Zeitpunkt der aktuell geltenden Situation entscheidungsrelevant ist. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W265.2137184.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.