RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlW266 2150875-1 SpruchW266 2150875-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 8.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 10.6.2015 zugelassen wurde. 1.
- Am 18.4.2016 wurde der Akt an die Regionaldirektion Oberösterreich versendet und ging dort am 21.4.2016 ein. 1.
- Mit Schreiben vom 8.9.2016 wurde der belangten Behörde die Vollmacht des Beschwerdevertreters angezeigt. 1.
- Am 20.12.2016 brachte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am
- Juni 2015 (gemeint wohl
- Juni 2015) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und bislang weder eine Einvernahme durchgeführt noch eine Entscheidung getroffen worden wäre. Beantragt wurde, dass die belangte Behörde binnen dreier Monate über den Antrag entscheiden möge oder allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.1.
- Am 20.12.2016 brachte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am
- Juni 2015 (gemeint wohl
- Juni 2015) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und bislang weder eine Einvernahme durchgeführt noch eine Entscheidung getroffen worden wäre. Beantragt wurde, dass die belangte Behörde binnen dreier Monate über den Antrag entscheiden möge oder allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 1.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 31.1.2017 von der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. 1.
- Mit Schreiben vom 11.2.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan und zum seinem Asylverfahren bzw. zu seinen Asylgründen. 1.
- Mit Schreiben vom 22.3.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.3.2017, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde sowie den gegenständlichen Verfahrensakt vor und teilte mit, dass aufgrund der hohen Antragszahlen und den dementsprechenden Ladungsterminen eine Befragung im Asylverfahren am 31.1.2017 erfolgte und eine Entscheidung innerhalb der dreimonatigen Frist nicht erfolgen konnte, weshalb der Akt vorgelegt werde. 1.
- Mit Schreiben vom 4.4.2017 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Argumentation der belangten Behörde betreffend Säumnisbeschwerden sowie die durch das erkennende Gericht amtswegig eingeholten Asylstatistiken (Jahresstatistik 2014, 2015 und 2016, Monatsstatistik Jänner und Februar 2017, Jahresbilanz des BFA 2015 und 2016) zur Stellungnahme vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 20.4.2017 gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme ab und führte aus, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde darauf hinzuweisen sei, dass der rein formalen Stellungnahme der belangten Behörde keinerlei Einzelfallerwägungen zu entnehmen seien und dass die belangten Behörde in zweieinhalb Jahren überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt habe, wodurch eine allfällige Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen gewesen wäre. Es werde ersucht, den Fall des Beschwerdeführers inhaltlich zu beurteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, in die vorliegende Argumentation der belangten Behörde betreffend Säumnisverfahren, in die eingeholten Statistiken (Asyl-Jahresstatistik 2014, 2015 und 2016, Asyl-Monatsstatistiken Jänner 2017 und Februar 2017 sowie die Jahresbilanzen der belangten Behörde 2015 und 2016) und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 8.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 10.6.2016 zum Verfahren zugelassen. 1.
- Am 20.12.2016 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 8.6.2015 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt und ist auch bis dato nicht erledigt. 1.
- In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60,3 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden - zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung der belangten Behörde; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen. 1.
- Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2014 zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200 schwankten, wobei die Zahlen ab der Jahresmitte extrem zu steigen begannen und im Dezember 2014 den Höchststand erreichten. Im Mai 2014 wurde ebenso wie im Juli eine Steigerung von über 20% gegenüber dem Vorjahr verzeichnet, während sich in der zweiten Jahreshälfte mit Steigerungen zwischen 81% (August 2014) und 176% (Dezember 2014) die Zahl der Schutzsuchenden mehr als verdoppelt hat. Auch im Jahr 2015 hat sich der Anstieg der Verfahrenszahlen weiter nach oben entwickelt. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals über 10.000 betragen. Im Jahr 2016 gingen die monatlichen Antragszahlen sukzessive zurück, wobei trotzdem monatlich über 2.000 Anträge gestellt wurden und die Zahl somit immer noch über der Anzahl der monatlichen Anträge innerhalb des ersten Halbjahres 2014 lag. Insgesamt wurden 2016 rund 42.000 Anträge gestellt. Im Jänner und Februar 2017 lag die Zahl der Anträge mit jeweils knapp über 2.000 Anträgen um je ca. 60% niedriger als im Jahr zuvor. 1.
- Im Jahr 2015 traf die belangte Behörde mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr
- 2016 konnte die belangte Behörde rund 57.500 Entscheidungen betreffend Anträge auf internationalen Schutz treffen. Damit konnte sie ihre Asylentscheidungen um 57% steigern. Unbeschadet der Personalaufstockungen hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren seit 2014 mehr als verdoppelt (jeweils per
- Dezember betrug die Zahl der offenen Verfahren 2014: 23.000, 2015: 73.400, 2016: 64.600 und im Februar 2017: 59.500). Daraus ergibt sich, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits ab dem zweiten Halbjahr 2014 kontinuierlich angestiegen sind. Für den Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers am 8.6.2015 wird festgestellt, dass der Anstieg zum Vergleichsmonat Juni 2014 bereits 335,29% betrug. 1.
- Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen bei der belangten Behörde, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (von 555 Mitarbeitern 2014 zu 1284 Mitarbeitern 2016). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf internationalen Schutz, der Erhebung der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten – unbedenklichen – Verfahrensakt der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und Februar 2017 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die durch die belangte Behörde auf ihrer Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen bzw. auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Monatsstatistiken und Jahresstatistiken und auf die weiter unten wiedergegebenen auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in BGBl. I Nr. 24/2016 kundgemachten Änderung des AsylG 2005 (AB 1097 BlgNR,
- GP, S. 7 f). Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Auch hat der Beschwerdeführer gegen die Zahlen als solche keine Einwände erhoben oder deren Unrichtigkeit behauptet.2.
- Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und Februar 2017 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die durch die belangte Behörde auf ihrer Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen bzw. auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Monatsstatistiken und Jahresstatistiken und auf die weiter unten wiedergegebenen auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kundgemachten Änderung des AsylG 2005 Ausschussbericht 1097 BlgNR,
- GP, S. 7 f). Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Auch hat der Beschwerdeführer gegen die Zahlen als solche keine Einwände erhoben oder deren Unrichtigkeit behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 22 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) lautet: "Entscheidungen § 22.
(1)Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22,
(1)Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. (Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) " § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahren lautet:Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahren lautet: "§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen." § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union." 3.
- Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: § 8 Abs. 1 VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetzes -VwGG (vgl. § 81 Abs 11 Z 2 VwGG) (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des § 8 Abs. 1 VwGVG übertragbar.Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtshofgesetzes -VwGG vergleiche Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 2, VwGG) vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 27, VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen vergleiche VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG übertragbar. § 22 Abs. 1 AsylG wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 dahingehend novelliert, dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des § 73 AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, dahingehend novelliert, dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 73, AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 20.12.2016 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte sohin ihre Entscheidungspflicht.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 20.12.2016 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte sohin ihre Entscheidungspflicht. 3.
- Zur Frage der Begründetheit der Säumnisbeschwerde: Wie oben dargelegt, ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. das Erkenntnis vom
- März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche das Erkenntnis vom
- März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN). Mit Erkenntnis vom 24.5.2016, Zl. Ro 2016/01/0001, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der in den Feststellungen wiedergegebene Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis iSd oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der Verwaltungsgerichtshof bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn es – wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 5.1.2015), d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.7.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist. Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hier vor. Der Beschwerdeführer stellte im November 2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, dies zu einer Zeit in der – wie festgestellt – bereits seit 2014 ein deutlicher Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war. Wie oben dargelegt trifft die belangte Behörde angesichts des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und der damals bereits und auch derzeit noch bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, da diese auf ein unbeeinflussbares und unüberwindbares Hindernis iSd obigen Rechtsprechung zurückzuführen ist. Der Säumnisbeschwerde kommt daher keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vorbringt, dass die belangte Behörde in zweieinhalb Jahren keine Ermittlungsschritte gesetzt habe, ist zunächst auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen ist, als dass das Verfahren bereits eine sehr langte Zeit anhängig ist und auch die Frist des § 22 Abs. 1 AsylG abgelaufen ist, jedoch die Verfahrensdauer noch nicht zweieinhalb Jahre beträgt.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vorbringt, dass die belangte Behörde in zweieinhalb Jahren keine Ermittlungsschritte gesetzt habe, ist zunächst auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen ist, als dass das Verfahren bereits eine sehr langte Zeit anhängig ist und auch die Frist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG abgelaufen ist, jedoch die Verfahrensdauer noch nicht zweieinhalb Jahre beträgt. Weiters ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde am 31.1.2017, somit zwar erst nach Erhebung der Säumnisbeschwerde, eine Einvernahme des Beschwerdeführers und somit einen Ermittlungsschritt durchführte, jedoch aufgrund der Masse an anhängigen Verfahren nicht mehr in der Lage war rechtzeitig einen Bescheid zu erlassen. Mit seinem, die Dauer und langzeitige Untätigkeit der belangten Behörde ansprechendem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich daraus in Zusammenschau mit der festgestellten Situation der belangten Behörde ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung der Entscheidung ergeben soll. Im Gegenteil ist es doch gerade aufgrund der oben näher dargestellten Belastungssituation der belangten Behörde nachvollziehbar und fasst auch zu erwarten, dass es einzelne Verfahren gibt, in denen es der belangten Behörde noch nicht möglich war erste Ermittlungsschritte zu setzten. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer ob der gegenständlichen Verfahrensdauer in einer für ihn belastenden und schwierigen Situation befindet, da die Entscheidung über seinen Asylantrag und somit auch über eine allfällige Zukunft in Österreich noch nicht getroffen wurde. Dennoch muss das erkennende Gericht soweit es um die Frage geht, ob die belangte Behörde die Verzögerung überwiegend verschuldet hat auch deren Möglichkeiten in der konkreten Situation fristgerecht zu entscheiden berücksichtigen. In einer wie oben dargestellten exzeptionellen Belastungssituation ist es nachvollziehbar, dass sich in bestimmten Fällen, wie im gegenständlichen, die Einhaltung der gesetzlichen Erledigungsfristen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss(vgl. VwGH vom 29.7.2016, Ro 2016/18/0004) und liegt somit gegenständlich kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Im vorliegenden Fall wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde dargelegt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer bei der belangten Behörde eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde dargelegt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer bei der belangten Behörde eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht sohin nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W266.2150875.1.00